Lösungen zu den Fällen auf Blatt 5. Vorüberlegung

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1 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 5 Vorüberlegung Das nun zu betrachtende Recht der Leistungsstörungen beschäftigt sich mit den Fällen, in denen Verträge nicht so erfüllt werden (können) wie dies nach dem Vertrag vorgesehen war. Die wichtigsten Fälle der Leistungsstörung bilden die Unmöglichkeit und der Verzug. Zunächst soll die Unmöglichkeit beleuchtet werden. Den Angelpunkt des Unmöglichkeitsrechts bildet der 275, dessen Absatz 1 gleichzeitig auch die Antwort auf die Frage gibt, was Unmöglichkeit ist. Unmöglichkeit ist immer dann gegeben, wenn die geschuldete Leistung nicht erbracht werden kann. Man unterscheidet weiter in objektive und subjektive Unmöglichkeit. Die Begriffe objektiv und subjektiv orientieren sich am Vermögen zur Erbringung der geschuldeten Leistung. Ist es niemandem möglich, die Leistung zu erbringen, so spricht man von objektiver Unmöglichkeit. Ist es nur dem Schuldner nicht möglich, die Leistung nicht zu erbringen, spricht man von subjektiver Unmöglichkeit (auch in 275 I geregelt:..für den Schuldner...ausgeschlossen ist). Beachte die Begrifflichkeiten: Statt subjektiver Unmöglichkeit wird auch von Unvermögen gesprochen (der Schuldner vermag es nicht, die Leistung zu erbringen). Ein objektives oder subjektives Unvermögen gibt es begrifflich jedoch nicht!!! Die Grenze zwischen subjektiver Unmöglichkeit und der (theoretischen) Möglichkeit zur Leistung ist nicht immer leicht zu ziehen, z.b. ist die Leistung bei Diebstahl des Leistungsgegenstandes zwar theoretisch noch möglich, wenn z.b. der Dieb bekannt ist, wird sich für den Schuldner allerdings häufig als faktisch unmöglich herausstellen. Dieser Schwierigkeit hat der Gesetzgeber durch den 275 II Rechnung getragen. Es ist also davon auszugehen, dass Fälle in denen eine theoretische Möglichkeit zur Leistung besteht über 275 II abgewickelt werden, während eine reale Möglichkeit zur Leistung naturgemäß gar nicht der Unmöglichkeit unterfällt. Der 275 II ist rechtstechnisch dabei als Leistungsverweigerungsrecht und damit als Einrede ausgestaltet. Der Schuldner darf also auch überobligationsmäßige Anstrengungen unternehmen, um zu leisten. Seine Schuld erlischt nicht von selbst. Eine weitere Unterscheidung im Bereich der Unmöglichkeit ist diejenige nach anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit. Dabei geht es um die Frage, ob die Unmöglichkeit zur Leistung erst nach Vertragsschluss entstanden ist, oder bereits vorher bestand. Die Existenz der Figur der anfänglichen Unmöglichkeit ( 311a )ist eine Wertentscheidung des Gesetzgebers. Mit ihr bringt er zum Ausdruck, dass den Schuldner bereits eine vorvertragliche Pflicht trifft, sich seiner Leistungsfähigkeit zu vergewissern, dies ist nicht von vornherein selbstverständlich. Die Rechtsfolge der subjektiven, wie der objektiven, der anfänglichen, wie der nachträglichen Unmöglichkeit bestimmt 275 I in Umsetzung des Rechtsgrundsatzes impossibilium nulla est obligatio als die Befreiung von der Primär(!!!)leistung eine eventuelle Pflicht zum Schadensersatz (statt der Leistung) bleibt von 275 I unberührt. Lösung Fall 1. anfängliches Unvermögen Vorüberlegung: Klägerbegehren? K will die Übergabe und Übereignung des Buches. AG? 433 I 1. Hilfsweise SE. AG? 283; 280 I; 311a II; 275 I. F wird antworten, dass K einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches haben könnte, wenn zwischen V und K ein entsprechender Kaufvertrag vorläge, 433 I 1. Bzw. dass K einen Anspruch auf Schadensersatz gegen V haben könnte, wenn diesem die Leistung unmöglich wurde und er dies zu vertreten hat, 283; 280 I; 311a II; 275 I. KV? (+) Anspruch aus 433 I 1 (+) KV nichtig wegen der Anfechtung des V, 142 I? Anfechtung seiner WE durch V wirksam? AG Unterlagen auch unter: 1

2 Anfechtungserklärung? V kann zwar nicht den Vertrag, sod. nur seine WE anfechten, aber nach 133, 157 Erklärung (+) Anfechtungsgrund? 119 I? (-) 119 II? Dies scheint V mit wichtiger Aspekt der Sache zu meinen. Eigentum = verkehrswesentliche Eigenschaft? Auf Dauer angelegtes und in der Sache selbst verankertes Merkmal? (-) Außerdem Die Anfechtung des Verkäufers nach 119 II ist immer dann ausgeschlossen, wenn sie nur dazu dient, sich SE-Ansprüchen zu entziehen KV und Anspruch (+) Aber: Konnte der Vertrag überhaupt geschlossen werden, wenn er von vornherein auf eine Leistung gerichtet war, die der V nicht erbringen konnte? Leistungserbringung für V unmöglich? Gesetzt den Fall, dass X gutgläubig war, hat er nach 929, 932 durch die Übereignungshandlung des D das Eigentum an dem Buch erworben. Eigentumserwerb durch X = Unmöglichkeit für V? Unvermögen in Fällen, die wie dieser gelagert sind liegt dann vor, wenn der zur Realisierung der Leistung nötige Dritte sein Einverständnis nicht erteil oder nicht auffindbar ist. Mangels Angaben im SV ist hier davon auszugehen, dass X nicht mitwirkt. Unvermögen (+) Man spricht von rechtlicher subjektiver Unmöglichkeit (vgl. Palandt/Heinrichs 275 Rn. 25) V war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in der Lage, den Vertrag zu erfüllen. Der Anspruch auf Leistung ist nach 275 I ausgeschlossen Unwirksamkeit des Vertrages? (-) 311a I stellt klar, dass ein Vertrag auch dann wirksam ist, wenn die Leistungspflicht des Schuldners schon bei Vertragsschluss nach 275 I ausgeschlossen war. Diese auf den ersten Blick seltsam anmutende Regelung folgt aus der Überlegung, dass einerseits eine unmögliche Leistung nicht geschuldet ist, andererseits aber Sekundärpflichten aus dem Vertag erhalten werden sollen. Die Vertragspartner können sich also sehr wohl die Beobachtung bestimmter Pflichten schulden, während die Pflicht zur Hauptleistung ausgeschlossen ist. Der Vertrag ist wirksam aber der V schuldet dem K nicht die Übergabe und Übereignung des Buches. Anspruch aus 433 I 1 (-) Aber: Der K könnte Ersatzansprüche gegen den V haben. Schadensersatz statt der Leistung wegen 283, 280 I? Anwendbarkeit dieser Regelung? 283 knüpft mit seiner Verweisung auf 280 I an die Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis an. Anknüpfungspunkt wäre demnach die Verantwortlichkeit dafür, dass die Leistung unmöglich wird. Das setzt denknotwendig voraus, dass das Schuldverhältnis schon bestand, als das Ereignis eintrat, das zur Unmöglichkeit führte. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn die Unmöglichkeit bestand schon vor Vertragsschluss, s.o. Der Anspruch aus 283, 280 I ist vorliegend nicht die richtige Anspruchsgrundlage. Schadensersatz statt der Leistung wegen 311a II? Anwendbarkeit dieser Regelung? 311a II ist kein Unterfall des allg. Pflichtverletzungstatbestandes (Anknüpfung an Kenntnis, bzw. zu vertretende Unkenntnis anstatt von Pflichtverletzung), daher wird auch nicht auf 280 I Bezug genommen. Er knüpft vielmehr an die spezielle Pflicht des Schuldners, sich vor Abgabe des Leistungsversprechens von seiner Leistungsfähigkeit zu überzeugen. Immerhin bringt 311a I zum Ausdruck, dass das Leistungsversprechen trotz der Unmöglichkeit wirksam bleibt. Der 311a II ist demnach die einschlägige Vorschrift, wenn es um Schadensersatz für anfängliche Unmöglichkeit geht. Anwendbarkeit (+) AG Unterlagen auch unter: 2

3 Voraussetzungen? Der Schuldner wird wegen 275 I von seiner Leistungspflicht frei (+) V muss nicht liefern Vertretenmüssen des V, 311a II 2? Was hat der Schuldner zu vertreten? 276 I grds. Vorsatz und Fahrlässigkeit. Ausnahme nach 276 I 1? Nach 276 I 1 sind Ausnahmen vom Grds., dass nur Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten sind zulässig. Dies kann im Ergebnis dazu führen, eine verschuldensunabhängige Haftung zu bejahen. Als Regelfälle für eine verschuldensunabhängige Haftung sieht das Gesetz die Übernahme einer Garantie und des Beschaffungsrisikos vor (vgl. zum Ganzen MüKo/Grundmann 276 Rn. 171 ff.). Dabei meint Garantie Zusagen zur Qualität und Beschaffungsrisiko die Beschaffung als solche. Der Wortlaut des 276 I 1 (...Übernahme...) verdeutlicht, dass es sich bei der Garantiehaftung und bei der für das Beschaffungsrisiko um dispositives Recht handeln dürfte. Vorliegend könnte V das Beschaffungsrisiko für das Buch übernommen haben und daher verschuldensunabhängig haften. Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz in 276 I 1 nicht zwischen Stück- und Gattungsschuld, so dass sich die Haftung auch bei Stückschulden (wie dem Buch) ergeben könnte. Ob das Beschaffungsrisiko übernommen wurde ist allerdings aus dem Vertrag zu ermitteln. Als Auslegungsregeln gelten hier, dass die Übernahme des Beschaffungsrisikos bei Gattungsschulden indiziert ist, während bei Stückschulden besondere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Einstandswillens vorliegen müssen. Vorliegend ist kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass der V verschuldensunabhängig für die Beschaffung des Buches einstehen wollte. V haftet nicht verschuldensunabhängig. Kannte V vorsätzlich oder fahrlässig nicht den Umstand, der zum Leistungshindernis führte, hier den Eigentumserwerb durch X? Vorsatz (-), V hatte keine positive Kenntnis Fahrlässigkeit? Hat V die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen? V hat eine Sache veräußert, die er verliehen hatte und das obwohl der Entleiher seinem Herausgabeverlangen schon mehrfach nicht nachgekommen war. Er hätte sich daher vor dem Verkauf erst davon überzeugen müssen, dass er auch in der Lage sein würde, das Buch zu übereignen. V hat seine Unkenntnis vom Leistungshindernis zu vertreten. Ergebnis: Der V schuldet dem K Schadensersatz statt der Leistung aus 311a II. Lösung der Abwandlung Der K könnte einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 311a II haben, wenn die Voraussetzungen vorliegen. KV? (+) Freiwerden des V von der Leistungspflicht nach 275 I? (+) das Buch geht durch den Brand unter, die Leistung wird unmöglich. Vorliegen des Leistungshindernisses schon vor Vertragsschluss? (+) Vertretenmüssen des V? Anknüpfungspunkt des Vertretenmüssens? Brand oder Kenntnis? 311a II verlangt Kenntnis vom Leistungshindernis. Leistungshindernis ist der Brand. Für 311a II spielt es aber keine Rolle, wer das Leistungshindernis zu vertreten hat. Es kommt nur auf die Kenntnis davon an. Diese konnte V nicht haben. Er haftet nicht verschuldensunabhängig, s.o. V muss nicht haften. Ergebnis: Der K hat keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, da V seine Unkenntnis vom Leistungshindernis nicht zu vertreten hat. Lösung Fall 2 nachträgliche Unmöglichkeit Vorüberlegung: Klägerbegehren? B wollte ursprünglich das Buch und hilfsweise wohl Schadensersatz. AG? Herausgabe des Buches 2174 SE 283 S.1; 280 I; 275 I AG Unterlagen auch unter: 3

4 Der B könnte die Herausgabe des Buches fordern, wenn die Voraussetzungen vorlägen, Bzw. hilfsweise Schadensersatz statt der Leistung nach 283 S.1; 280I; 275 I, wenn deren Voraussetzungen vorlägen. Vermächtnisanspruch? (+) 2147 E ist Beschwerter. Das Vermächtnis ist wirksam. B ist Vermächtnisnehmer. E schuldet die Herausgabe des Buches E könnte von dieser Verpflichtung frei geworden sein, wenn die Leistung unmöglich geworden ist, 275 I. Vorliegend ist das Buch zerstört, die Leistung ist daher objektiv unmöglich. E ist von der Leistungspflicht frei geworden. Anspruch des B auf SE statt der Leistung, 283 S. 1; 280 I; 275 I? Befreiung von der Leistungspflicht, 283 S. 1? (+), s.o. Voraussetzungen des 280 I? Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis? Verhältnis zwischen Vermächtnisnehmer und Beschwertem = Schuldverhältnis? (+) Insbes. Sind gesetzliche Schuldverhältnisses zulässig, Umkehrschluss aus 311I. Pflicht des E aus dem Schuldverhältnis? Primärpflicht ist die Herausgabe des Vermächtnisgegenstandes. Verletzung dieser Pflicht? Der Streit, ob die Unmöglichkeit als solche eine Pflichtverletzung darstellen kann oder nicht ist durch die Verweisungen in 275 IV vom Gesetzgeber unzweifelhaft positiv entschieden worden. Die Unmöglichkeit ist eine Pflichtverletzung i.s.d. 280 I. Diese Pflicht zur Erhaltung hat E verletzt, als er den Kopierer in Gang setzte. Pflichtverletzung (+) Vertretenmüssen? Was E zu vertreten hat richtet sich nach 276 I 1. Er hat demnach Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Ein wertvolles Buch auf einem bekanntermaßen unerprobtem und fehleranfälligen Kopierer zu kopieren ist fahrlässig. Vertretenmüssen (+) Ergebnis: Der B hat einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Zerstörung des Bucher entstanden ist. Dieser beläuft sich auf Lösung der Abwandlung Der B könnte einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung haben, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, 283 S.1; 280 I; 275 I. Schuldverhältnis? (+) Freiwerden von der Leistungspflicht? (+) Pflichtverletzung? (+) Vertretenmüssen? (-) E hat nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, als er das Buch kopierte. Ergebnis: Der B hat keinen Schadensersatzanspruch statt der Leistung gegen E. Lösung Fall 3. Inhalt von 275 II Vorüberlegung: Klägerbegehren? K will Lieferung des Mehles, hilfsweise Schadensersatz. AG? Lieferung = 433 I 1; SE = 283 S.1; 280 I; 275 I Der K könnte einen Anspruch auf Lieferung des Mehles habe, wenn zwischen ihm und V ein entsprechender Kaufvertrag bestünde, 433 I 1. Hilfsweise könnte ihm ein Schadensersatzanspruch i.h.v aus 283 S.1; 280 I; 275 I zustehen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. KV? (+) Anspruch auf Lieferung (+) AG Unterlagen auch unter: 4

5 Anspruch ausgeschlossen? Befreiung wegen 275 I? Leistung unmöglich? (-), es ist nicht klar, ob noch Restbestände auf dem Markt verfügbar sind. Anspruch nicht ausgeschlossen Aber: Leistungsverweigerungsrecht wegen 275 II? Erfordert die Leistung einen Aufwand, der unter Beachtung des Inhaltes des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu den Leistungsinteressen des Gläubigers steht? Inhalt des Schuldverhältnisses? Gattungsschuld ( 243) oder Stückschuld (bei Gattungsschulden können größere Anstrengungen erwartet werden)? Hier grds. Gattungsschuld Der Schuldner hat weitere Leistungsanstrengungen zu unternehmen Aber: Hier besteht die besondere Situation, dass die einzige Mühle, die dieses Mehl herstellen kann nicht mehr existent ist, so dass kein Mehl mehr produziert werden kann. Es liegt daher näher anzunehmen, dass es sich vorliegend um eine der Vorratsschuld vergleichbare Situation handelt ( Bei der Vorratsschuld werden Gegenstände einer Gattungssache nur im Umfang eines festgelegten Vorrates geschuldet. Unmöglichkeit tritt daher ein, wenn der Vorrat erschöpft ist.). Freilich ist keine Vorratsschuld im engeren Sinne gegeben, denn es war nicht vereinbart, aus V s Vorrat zu leisten, allerdings wird man schon annehmen können, dass die Schuld auf die Produktion der bestimmten Mühle begrenzt war. So dass man zu dem Ergebnis kommen kann, dass obwohl die Leistung evtl. nicht objektiv unmöglich ist, ist der Aufwand, der betrieben werden müsste, um noch Restbestände des Mehles zu finden so groß, dass er außer Verhältnis zum Leistungsinteresse des K steht. Allein die Tatsache, dass die Backwaren aus dem speziellen Mehl besonders wohlschmeckend sind rechtfertigt keine groß angelegte Suchaktion. Dem V steht ein Leistungsverweigerungsrecht nach 275 II zu. Schadensersatzanspruch statt der Leistung aus 283 S.1; 280 I. Schuldverhältnis? (+) Freiwerden von der Leistungspflicht? (+) Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis? (+) Der V hat ist seiner Pflicht zu liefern nicht nachgekommen. Vertretenmüssen, 280 I 2? (-) Der V hat mit dem Brand nichts zu tun und mithin weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Ergebnis: Der K hat weder Anspruch auf die Lieferung des Mehles noch auf Schadensersatz. Lösung der Abwandlung V hätte Recht, wenn ihm ein Leistungsverweigerungsrecht nach 275 II zustünde. Grobes Missverhältnis zwischen dem Aufwand für die Leistung und dem Leistungsinteresse? Preis übersteigt den Wert um mehr als das Zehnfache. Darauf kommt es aber nicht an. Aufwand für die Leistung Leistungsinteresse des K Kein grobes Missverhältnis (schon fraglich, ob überhaupt ein Missverhältnis) Aber: 275 II 2 bestimmt, dass bei der Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit zu berücksichtigen ist, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat. Was der Schuldner zu vertreten hat regelt 276 I 1. Allerdings kann V nichts für den Brand der Mühle, so dass er das Leistungshindernis nicht zu vertreten hat. Folge für den Fall? Haftungsausschluss für V? (-) Wortlaut setzt Grenzen (...auch...) Der Schuldner muss auch in dem Fall, dass er das Leistungshindernis nicht zu vertreten hat Leistungsanstrengungen unternehmen. Mindestens wird man verlangen können, dass er Anstrengungen bis zur Höhe des Leistungsinteresses unternimmt. Ob er die 100 mehr aufbringen muss ist nicht zweifelsfrei, jedoch spricht einiges dafür, da er ein Leistungsversprechen gegeben hat, das er nicht einhalten kann. AG Unterlagen auch unter: 5

6 Da der Mehrbetrag von 100 nicht im Missverhältnis zum Leistungsinteresse steht und nicht die Opfergrenze überschreitet, obwohl diese durch das Nichtvertretenmüssen des V nicht zu hoch anzusiedeln ist, hat V die aufzuwenden. Ergebnis: Der K hat Recht, der V muss in den sauren Apfel beißen und das Mehl kaufen. Lösung Fall 4 a) Das Schicksal der Gegenleistung bei Gläubigerverzug Vorüberlegung: Klägerbegehren? V will den Kaufpreis. AG: 433 II Der V könnte einen Anspruch auf den Kaufpreis i.h.v gegen K haben, wenn ein entsprechender Kaufvertrag zwischen ihnen bestünde, 433 II. KV? (+) Anspruch auf Kaufpreiszahlung (+) Anspruch entfallen wegen 326 I 1? Leistungspflicht für V nach 275 I entfallen? Geschuldet war grds. ein Gattungsgegenstand, 243 I Erfüllung ist auch mit einem anderen als dem gestohlenen Auto möglich Aber: 243 II bestimmt, dass die Gattungsschuld zur Stückschuld wird, wenn der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan hat. Hat V das seinerseits Erforderliche getan? Richtet sich nach dem Vertragsinhalt. Hol-, Schick- oder Bringschuld? Beachte: Grds. gibt es drei verschiedene Möglichkeiten der im Vertrag vereinbarten Leistung (vgl. Schlechtriem, SchR AT Rn. 152 ff.). Hol-, Schick- und Bringschuld Es wird hierbei danach unterschieden, zu welcher Leistungshandlung sich der Schuldner verpflichtet hat und wo der Leistungserfolg eintreten soll. Man unterscheidet den Leistungs- und den Erfolgsort, denn grds. schuldet der Schuldner die Erfüllung seiner Verbindlichkeit, mithin den Leistungserfolg, dieser kann aber an einem anderen Ort eintreten als an dem, an dem die Leistungshandlung vorgenommen wurde. Die schlichte Leistung befreite in diesem Falle noch nicht von der Verbindlichkeit. Was geschuldet ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Als Faustregel mag gelten: Holschuld: Leistungs- und Erfolgsort liegen beim Schuldner Grundfall, vgl. 269 I [der Gläubiger hat die Sache abzuholen, der Schuldner die Sache (aus seinem Warenbestand) auszusondern, d.h. zur Abholung bereit zu stellen] Schickschuld: Leistungsort liegt beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger (der Schuldner verpflichtet sich, die Sache auszusondern und zum Versand zu bringen, vgl. 447) Beachte unbedingt 474 II für Fälle des Verbrauchsgüterkaufes!!!!! Bringschuld: Leistungs- und Erfolgsort liegen beim Gläubiger (der Schuldner verpflichtet sich, die Sache auszusondern und zum Gläubiger zu bringen) Beachte die Auslegungsregel des 269 III Hier: V sollte Auto abliefern Bringschuld Was ist das Erforderliche bei Bringschuld? Nach wohl h.m. muss der Schuldner bei Bringschuld die Ware in Annahmeverzug begründender Weise anbieten. Wann Annahmeverzug vorliegt richtet sich nach den 293 ff. Der V hat den Wagen zur vereinbarten Zeit tatsächlich bei K angeboten, 294, der V konnte bis zum Diebstahl leisten, 297 und der K kann sich nicht auf 299 berufen. Er hat also das seinerseits Erforderliche getan. Die ursprüngliche Gattungsschuld war konkretisiert und der V schuldete nur noch das später gestohlene Auto als Stückschuld. Da der Dieb nicht ermittelt werden kann, ist dem V die Leistung unmöglich und er wird wegen 275 I von seiner Leistungspflicht frei. Sein Gegenanspruch scheint also wegen 326 I erloschen. AG Unterlagen auch unter: 6

7 Aber: 326 II trifft eine andere Entscheidung. Danach behält u.a. der Schuldner seinen Anspruch der wegen eines Umstandes von seiner Leistungspflicht frei wird, der eintrat, als der Gläubiger in Annahmeverzug war. Zunächst verlangt aber 326 II, dass es sich um einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand handelt, der die Unmöglichkeit verursacht hat. Unmöglichkeit von V zu vertreten? Was V zu vertreten hat richtet sich grds. nach 276 I 1, also Vorsatz und Fahrlässigkeit. Hier anderer Haftungsmaßstab? 276 I 1: (sinngemäß) Es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt. Haftungsprivilegierung wegen 300 I? Dann hätte V nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. K im Annahmeverzug? (+), s.o. insbesondere: Tatsächliches Angebot, 294, Fähigkeit zur Leistung bis zum Diebstahl, 297 und kein Fall des 299. K war zum Zeitpunkt des Ereignisses, das die Unmöglichkeit hervorgerufen hat im Annahmeverzug. V hat das die Unmöglichkeit verursachende Ereignis nicht zu vertreten, weil ihm das Haftungsprivileg des 300 I zu Gute kommt ( V war nur leicht fahrlässig). Die Voraussetzungen der Anspruchserhaltungsnorm des 326 II sind erfüllt und dem V bleibt sein Anspruch auf die Gegenleistung erhalten. Muss sich V anrechnen lassen, was er zwischenzeitlich verdiente? Er hat durch das Geschäft mit S einen Gewinn von erzielt. 326 II 2 bestimmt, dass er sich auf seinen Gegenleistungsanspruch das anrechnen lassen muss, was er infolge der Befreiung von seiner Leistungspflicht erspart oder erworben hat infolge des Diebstahls erworben? Kausalität? (-) Er hat die nicht wegen des Diebstahls sondern allenfalls während des Diebstahls erworben. Anrechnung (-) Ergebnis: Der V behält seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i.h.v aus 433 II und muss sich den Gewinn aus dem Geschäft mit S nicht anrechnen lassen. Lösung Fall 4 b) Besonderheiten beim Dienstvertrag Vorüberlegung: Klägerbegehren? A will seine Vergütung, ohne seine Leistung zu erbringen. AG? 611 S.1 Der A könnte einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung gegen V haben, wenn zwischen ihnen ein entsprechender Dienstvertrag bestünde, 611 S.1. DV? (+) Anspruch auf Vergütung (+), allerdings bestimmt 614 S.1, dass die Vergütung erst nach der Leistung der Dienste fällig wird. A hat seine Dienste noch nicht geleistet. Anspruch wegen fehlender Fälligkeit nicht durchsetzbar ( Einrede des nicht erfüllten Vertrages, 320). Weil es nicht mehr zur Leistung der Dienste kommen wird scheint der Anspruch nicht mehr zu bestehen. Anspruchserhaltungsnormen? In Betracht kommen 615 S. 1 und 326 II 1. Anspruchserhaltung nach 615 S.1? 615 S.1 spricht davon, dass der zur Dienstleistung Verpflichtete seinen Anspruch auf Vergütung behält, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Verpflichtung zur Nachleistung grds. noch bestehen muss. D.h. die Leistung muss noch im Rechtssinne möglich sein. Dies ist nicht möglich, wenn die Leistung unmöglich ist. Hier könnte die Leistung durch Zeitablauf unmöglich geworden sein, wenn es sich um eine Fixschuld handelte. Um der Notwendigkeit des Geschäftlebens Rechnung zu tragen, bestimmte Termin einhalten, bzw. vereinbaren zu müssen wurde die Figur des Fixgeschäftes entwickelt. Man unterscheidet dabei zwischen relativem und absolutem Fixgeschäft. Bei einem absolutem Fixgeschäft ist AG Unterlagen auch unter: 7

8 die Einhaltung eines Termins nach Sinn des Vertrages von so überragender Bedeutung, dass eine Erfüllung nach Ablauf der Frist keine Erfüllung mehr darstellen kann. Die Rechtsfolge ist dauernde Unmöglichkeit, 275; 326 I. (Bsp. Taxi zum Flughafen kommt nach Abflug des Flugzeuges). Bei einem relativen Fixgeschäft ist die Fristeinhaltung ebenfalls zum Bestandteil des Vertrages gemacht worden und für die Vertragsdurchführung so wichtig, dass der Vertrag mit der Einhaltung der Frist stehen und fallen soll. Rechtsfolge der versäumten Leistung wäre die Möglichkeit zum erleichterten Rücktritt, 323 II Nr. 2. (Bsp. Die Weihnachtsbäume werden erst im April geliefert) Grundsätzlich handelt es sich bei der Erbringung von Dienstleistungen um eine Schuld mit Fixschuldcharakter. Das heißt aber nicht, dass durch Zeitablauf (etwa nach dem Ende eines Arbeitstages) automatisch Unmöglichkeit eintritt. Vielmehr ist nach der tatsächlichen Nachholbarkeit zu fragen. Hier kommt aber der Aspekt hinzu, dass A für die Tournee beschäftigt werden sollte, welche jetzt nach dem Zerwürfnis der Band nicht mehr stattfindet. Somit ist es ausgeschlossen, dass der durch den Vertrag angestrebte Zweck noch erreicht werden kann. Unmöglichkeit liegt also unter dem Gesichtspunkt des Zweckfortfalls vor. Der A wird von seiner Pflicht zur Leistung frei, 275 I. Zwei weitere feststehende Gründe können zur Unmöglichkeit führen. Dies ist zum einen die Figur des Zweckfortfalls und zum anderen die der Zweckerreichung. Geschuldet wird, wie bereits gesehen, stets der Leistungserfolg. Besteht für den Schuldner keine Möglichkeit mehr, den geschuldeten Erfolg herbeizuführen, tritt Unmöglichkeit ein. Von Zweckfortfall spricht man dabei, wenn der Leistungserfolg nicht mehr eintreten kann, weil das vom Gläubiger zu stellende Leistungssubstrat weggefallen ist, oder ungeeignet ist. (Bsp.: Das zu streichende Haus brennt ab) Zweckerreichung ist gegeben, wenn der Leistungserfolg ohne Zutun des Schuldners eintritt. (Bsp.: Der gerufene Arzt kommt erst, als der Patient schon wieder von allein genesen ist, das freizuschleppende Schiff kommt von allein wieder los) Durch die eingetretene Unmöglichkeit ergibt sich, dass 615 S.1 nicht die richtige Anspruchsgrundlage ist. Anspruchserhaltung wegen 326 II 1? Gläubigerverzug? Bis zum Zerwürfnis der Band (-) Die Tournee konnte noch stattfinden. Anspruchserhaltung, weil V die Unmöglichkeit zu vertreten hat, 326 II 1 1.Alt? Was V zu vertreten hat richtet sich grds. nach 276 I 1. Zurechnung des Zerwürfnisses der Band, 278? (-) Die Bandmitglieder sind keine Erfüllungsgehilfen des V. Verschulden des V? (-) Verschuldensunabhängige Haftung durch Garantieübernahme? Hat V gegenüber A die Garantie dafür übernommen, dass die Tournee stattfindet? Auslegung des Vertrages, 133, 157. V hat den A am Vertrag festgehalten, als er selbst schon nicht mehr an die Durchführung der Tournee glaubte. Er wusste ferner von dem anderen Angebot des A und hat ihn nicht gehen lassen. Es spricht daher viel für eine Garantieübernahme seitens des V. V hat die Unmöglichkeit nach 276 I 1 zu vertreten. Der Vergütungsanspruch bleibt dem A wegen 326 II 1 1. Alt. erhalten. Ergebnis: Der A behält seinen Anspruch auf die Vergütung nach 326 II 1 1.Alt., obwohl er nach 275 I von seiner Leistungspflicht frei wird. Er fordert die Vergütung mithin mit Recht. Lösung Fall 4 c) Der Gegenstand der Gegenleistung Vorüberlegung: Klägerbegehren? Der V will die Bezahlung des Bowlesets. AG? 433 II. AG Unterlagen auch unter: 8

9 Der V könnte einen Anspruch auf Bezahlung des Bowlesets haben, wenn zwischen ihm und K ein entsprechender Kaufvertrag zustande kam, 433 II. KV? (+) Anspruch auf Bezahlung (+) Anspruch wegen Unmöglichkeit erloschen 275 I? Grundsätzlich gilt der ungeschriebene Grundsatz, dass man Geld zu haben hat. Die Einstandspflicht für die finanzielle Leistungspflicht besteht verschuldensunabhängig (arg. e. der Existenz des Insolvenzverfahrens als Ausnahme). Leistung ist nicht unmöglich. Aber: Übergang der Leistungsgefahr (Risiko des K noch mal leisten zu müssen) auf V? Übergang wegen 243 II? Geldschulen = Gattungsschulden? Strenggenommen (-) Es gibt kein Geld mittlerer Art und Güte. Aber die Rspr. wendet 243 II auch auf Geldschulden entsprechend an. Konkretisierung? Hat K das seinerseits Erforderliche getan? Was war für eine Schuld vereinbart? Bringschuld Das Erforderliche war, das Geld in Annahmeverzug begründender Weise anzubieten. A- ber: Für Geldschulden gilt die Sonderregel des 270 I, wonach Konkretisierung von Geldschulden im Ergebnis nur eintritt, wenn der Empfänger das Geld in Empfang genommen hat. 270 I stellt eine für den Schuldner negative Ausnahme zu 243 II dar. Das Gesetz geht von dem Grds. aus, dass Geldschulden eine Art Schickschulden sind, das ergibt sich aus 270 IV i.v.m. 269 I. Man spricht von qualifizierten Schickschulden, da der Schuldner die Gefahr der Übermittlung trägt. Vorliegend war allerdings abweichend vom gesetzlichen Grundsatz eine Bringschuld vereinbart und da aufgrund der Spezialregel des 270 I der 243 II keine Anwendung findet, hätte der K dem V das Geld übergeben müssen. Eine Konkretisierung ist daher nicht eingetreten. Die Leistungsgefahr ist nicht nach 243 II auf V übergegangen, da dieser bei Geldschulden von 270 I verdrängt wird. Gefahrübergang wegen 300 II? Anwendbarkeit auf Geldschulden? Nach allg. M. entsprechende Anwendung (+) (vgl. Palandt/Heinrichs 300 Rn. 5) Annahmeverzug des V? (+) K hat tatsächlich angeboten, 294, er konnte bis zum Verlust leisten, 297 und ein Fall des 299 kommt nicht in Betracht. Nach dem Verlust des Scheines war dem K die Leistung des konkreten Geldscheines unmöglich, so dass er nach 275 von dieser Verpflichtung frei wird. Weil sich V zum Zeitpunkt des Verlustes in Annahmeverzug befand ist die Leistungsgefahr auf V übergegangen und der K braucht nicht erneut zu leisten. Der V hat keinen Zahlungsanspruch gegen K. Beachte: Der Gegenstand der Gegenleistung kann auch in Geld bestehen.. In Betracht kommt ein Anspruch des V gegen K auf Schadensersatz nach 283, 280 I. Freiwerden des K von der Leistungspflicht wegen 275 I? (+) Pflichtverletzung des K? (+) K hat es geschehen lassen, dass der Geldschein verloren ging. Vertretenmüssen des K? Was K zu vertreten hat richtet sich grds. nach 276 I 1. Hier befand sich V in Annahmeverzug, es gilt also das Haftungsprivileg des 300 I, wonach nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten sind. K war nur leicht fahrlässig. Vertretenmüssen (-) Ergebnis: Der K schuldet dem V nicht den Kaufpreis und ist ihm auch nicht zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet. AG Unterlagen auch unter: 9

10 Merke: Das Gesetz spricht regelmäßig nur von Gefahr und es ist nicht deutlich, welche Gefahr damit gemeint ist. Man unterscheidet die Leistungsgefahr und die Gegenleistungs- (Preis-)gefahr. Dabei meint die Leistungsgefahr das Risiko, die Leistungshandlung wiederholen zu müssen, während die Preisgefahr, etwa beim KV, das Risiko meint, den Kaufpreis zahlen zu müssen, ohne die Kaufsache zu erhalten. Dabei regeln 270 I; 300 II die Leistungsgefahr und alle anderen Fälle (etwa 446, 447) die Preisgefahr. Merkhilfe: Das Gesetz führt erst in den 320 ff. die Gegenleistung ein, so dass vorher die Gegenleistungsgefahr gar nicht gemeint sein kann. Hinterher ist konsequent die Gegenleistungsgefahr gemeint. Lösung Fall 5 Beiderseitig zu vertretende Unmöglichkeit Vorüberlegung: Klägerbegehren? V will die Bezahlung des Kaufpreises. AG? 433 II V könnte die Bezahlung des Kaufpreises von K verlangen, wenn zwischen ihm und dem K ein entsprechender Kaufvertrag bestünde, 433 II. KV? (+) Sachverhalt. Die Vorstellung des K spielt keine Rolle Anspruch (+) Aber: Erlöschen des Anspruchs nach 326 I? Ist Leistungspflicht des V nach 275 erloschen? Regelmäßig wird es sich bei einem Fahrrad um eine Gattungsschuld handeln. V müsste grds. nachleisten, die Leistung ist ihm nicht unmöglich geworden. Anderes Ergebnis wegen 243 II? Hat V schon das seinerseits Erforderliche getan? Hier war Holschuld vereinbart. Der V hätte also das Rad aus seinem Bestand aussondern müssen und zur Abholung bereithalten. Hier (+) Der V hat das seinerseits Erforderliche getan. Das Rad war konkretisiert und daher nur noch als Stückschuld geschuldet. Das geschuldete Rad ist untergegangen und dem V ist somit die Leistung dieses konkreten Rades unmöglich geworden. Die Leistungspflicht ist nach 275 I erloschen. Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung ist nach 326 I erloschen, wenn der Anspruch nicht durch 326 II erhalten bleibt. Anspruchserhaltung wegen 326 II? Gläubiger allein oder weit überwiegend für die Unmöglichkeit verantwortlich? (-) Unmöglichkeit stiftendes Ereignis während des Annahmeverzuges? Annahmeverzug (+), V war leistungsbereit bis zur Zerstörung, 297, ein Angebot war entbehrlich, 296 S. 1, es lag kein Fall des 299 vor. Vertretenmüssen des V? V haftet nach 300 I nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Hier liegt allerdings nach dem Sachverhalt grobe Fahrlässigkeit vor. Der Anspruch kann nicht nach 326 II erhalten werden. Anspruch des K auf Schadensersatz nach 283, 280 I; 275 I? Befreiung von der Leistungspflicht nach 275? (+) Pflichtverletzung? (+) Vertretenmüssen? (+) Trotz Haftungsprivilegierung durch 300 I SE- Anspruch (+) in Höhe des Wertes des Fahrrades. Aber: Kann das Verschulden des K ebenfalls berücksichtigt werden? Immerhin hat er durch sein vertragswidriges Zuwarten die Zerstörung des Fahrrades zumindest mitverschuldet. Bei einer termingerechten Abholung wäre das Rad nicht zerstört worden. Der Wortlaut des 326 II 1 scheint insoweit eindeutig, als dass er die Anspruchserhaltung nur dann vorsieht, wenn der Gläubiger allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Fraglich ist, ob dies den Gegenschluss zulässt, dass der Schuldner auf seiner kompletten Leistungs- AG Unterlagen auch unter: 10

11 pflicht, bzw. den entsprechenden Sekundärpflichten sitzen bleibt. Dies wird verschiedentlich abgelehnt (vgl. MüKo/Ernst 326 Rn. 79). Es wird vertreten, dass es bei dem Ergebnis bleibt, dass der Gläubiger von seiner Pflicht die Gegenleistung zu erbringen frei wird, allerdings ein entsprechender SE-Anspruch aus 283 nach 254 zu kürzen sei. In Ergänzung zu dieser Überlegung wird vertreten, dass in den Fällen, in denen sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet und der Schuldner die Unmöglichkeit grob fahrlässig herbeigeführt hat die Wertung des 300 I abschließend sei und der Schuldner demnach auch voll Schadensersatz zu leisten habe. Diese Ansicht überzeugt nicht zuletzt, weil sie die eindeutige Wertung des 300 I aufrechterhält und nicht verwässert. Im vorliegenden Fall kommt eine Kürzung des SE-Anspruches nicht in Betracht. Ergebnis: Der V wird von seiner Pflicht zur Leistung frei, er verliert allerdings ebenfalls den Kaufpreisanspruch gegen K. Darüber hinaus schuldet er den ungekürzten Schadensersatz aus 283, 280 I. AG Unterlagen auch unter: 11

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