Aktuelle Änderungen im deutschen Unternehmenssteuerrecht Steuerrecht Deutschland
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- Justus Brahms
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1 Aktuelle Änderungen im deutschen Unternehmenssteuerrecht Steuerrecht Deutschland Newsletter Jahressteuergesetz Dezember 2010 Für weitere Informationen stehen Ihnen die folgenden Kollegen zur Verfügung: Düsseldorf: Dr. Stephan Schnorberger Juliane Sassmann Steve Petrika Frankfurt: Christian Brodersen München: Dr. Udo Henkel Berlin Friedrichstraße Berlin Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Düsseldorf Neuer Zollhof Düsseldorf Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Frankfurt / Main Bethmannstraße Frankfurt/Main Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) München Theatinerstraße München Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Sehr geehrte Damen und Herren, am 26. November 2010 hat der Bundesrat wie erwartet dem Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) zugestimmt. Zuvor hatte bereits der Bundestag in seiner Sitzung am 28. Oktober den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der Fassung des Finanzausschusses (Bundestagsdrucksache 17/3449) angenommen. Das JStG 2010 enthält u. a. zahlreiche Änderungen im Ertragsteuer- und Verfahrensrecht, von denen wir Ihnen nachfolgend die für Unternehmen bedeutsamsten vorstellen möchten. 1. Gesetzliche Verankerung der finalen Entnahmetheorie Die ertragsteuerliche Behandlung stiller Reserven bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in ausländische Betriebsstätten (sog. Entstrickungsregelungen) ist seit Jahren stark umstritten. Auf Betreiben der Finanzverwaltung setzte der Gesetzgeber mit dem SEStEG vom 7. Dezember 2006 den Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts an einem Wirtschaftsgut mit dessen gewinnrealisierender Entnahme bzw. Veräußerung gleich ( 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, 12 Abs. 1 KStG). Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts sollte laut Gesetzesbegründung insbesondere dann vorliegen, wenn der Gewinn der ausländischen Betriebsstätte aufgrund eines DBA von der inländischen Besteuerung freigestellt oder die ausländische Steuer in Deutschland anzurechnen ist (sog. finale Entnahmetheorie). Im Schrifttum war von vornherein strittig, ob der Wortlaut der gesetzlichen Neuregelung diese Sachverhaltskonstellation tatsächlich umfasste. Deutschland stünde es nämlich auch bei Anwendung der Freistellungsmethode weiterhin frei, die auf seinem Hoheitsgebiet angefallenen stillen Reserven (erst) dann zu besteuern, wenn das betreffende Wirtschaftsgut aus der ausländischen Betriebsstätte heraus veräußert wird. Folglich sei das inländische Besteuerungsrecht weder ausgeschlossen noch eingeschränkt. Diese Auffassung wurde gestützt durch ein Urteil des BFH aus dem Jahr 2008, in dem der BFH zur Rechtslage vor Einführung des SEStEG zu demselben Schluss kam. Durch das JStG 2010 wird nun explizit gesetzlich festgelegt, dass ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts insbesondere dann vorliegt, wenn ein Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist. Da der Gesetzgeber diese Regelung als bloße Klarstellung betrachtet, soll sie auf alle noch offenen Fälle anwendbar sein. Angesichts der diesbezüglichen erheblichen Zweifel im
2 Schrifttum empfehlen wir grundsätzlich, entsprechende Steuerbescheide bis zur Klärung der Rechtsfrage offen zu halten. 2. Änderungen im Verlustfeststellungsverfahren Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist verfahrensrechtlich gesondert festzustellen ( 10d Abs. 4 Satz 1 EStG). Ein gesonderter Verlustfeststellungsbescheid ist nach bisheriger Rechtslage zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die für den Verlustvortrag maßgeblichen Beträge ändern und der Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres noch nicht bestandskräftig ist ( 10d Abs. 4 Sätze 4 f. EStG). Aus diesem Regelungszusammenhang hat der BFH in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung durch Urteil vom 17. September 2008 IX R 70/06 gefolgert, dass bei einer erstmaligen Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags mangels Änderung der maßgeblichen Beträge kein Anwendungsfall des 10d Abs. 4 Sätze 4 f. EStG vorliege. Stattdessen sei unmittelbar auf 10d Abs. 4 Satz 1 EStG abzustellen. Da diese Norm jedoch keine Tatbestandsvoraussetzung der Bestandskraft enthält, war der nachträglich geltend gemachte verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Durch die Neufassung des 10d Abs. 4 Sätze 4 f. EStG im JStG 2010 ist die Festsetzung eines verbleibenden Verlustvortrags nunmehr ohne Ausnahme davon abhängig, dass der Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres noch nicht bestandskräftig geworden ist bzw. noch geändert werden kann. Obwohl der Steuerbescheid verfahrensrechtlich kein Grundlagenbescheid ist, wirkt er für den Verlustfeststellungsbescheid wie ein solcher. Für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes bei der Gewerbesteuer wurde in 35b GewStG eine korrespondierende Regelung eingefügt. Die Änderung tritt mit Verkündung des JStG 2010 in Kraft. Die praktischen Konsequenzen dieser Änderung halten sich bei Unternehmen in Grenzen, da die Steuerfestsetzung bei diesen in aller Regel unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt. 3. Modifikation der Stille-Reserven-Klausel des 8c KStG Die Verlustabzugsbeschränkung des 8c KStG sieht bislang vor, dass Verluste trotz schädlichen Beteiligungserwerbs nicht untergehen, soweit sie die steuerpflichtigen stillen Reserven des inländischen Betriebsvermögens der Körperschaft nicht übersteigen. Gemäß JStG 2010 soll zur Berechnung des maßgeblichen Betriebsvermögens nun nicht mehr nur auf inländisches Betriebsvermögen abgestellt werden; auch ausländisches Betriebsvermögen soll Berücksichtigung finden, soweit Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht (z. B. Betriebsstättenvermögen in Nicht-DBA-Staaten oder in Staaten mit DBA-Anrechnungsklausel). Neben dieser für den Steuerpflichtigen vorteilhaften Änderung hat der Gesetzgeber eine Modifikation hinsichtlich der Ermittlung der stillen Reserven bei negativem Eigenkapital in der Steuerbilanz der Verlustgesellschaft vorgenommen. In diesem Fall sind gemäß JStG 2010 die stillen Reserven durch Gegenüberstellen des 2
3 (anteiligen) in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenen Eigenkapitals und dem diesen Anteil entsprechenden gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Körperschaft zu ermitteln. Bei positivem Eigenkapital wird, wie bisher, auf den gemeinen Wert der Anteile abgestellt. Durch die Neuregelung soll verhindert werden, dass der Erwerber der Anteile einen Aufpreis gegenüber ihrem rechnerischen Buchwert zahlt, der nicht in der Unternehmenssubstanz begründet ist, sondern insbesondere im Erwerb des Steuervorteils aus einem nicht untergehenden Verlustabzug (Mantelkauf). Beide Änderungen sollen erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden sein. Sollten sich aufgrund dieser Rückwirkung steuerliche Nachteile ergeben, empfehlen wir, gegen den entsprechenden Steuerbescheid Rechtsmittel einzulegen. 4. Verschärfung der Hinzurechnungsbesteuerung Gemäß 7 f. AStG unterliegen passive Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft, an der deutsche Anteilseigner insgesamt zu mehr als 50% beteiligt sind, der so genannten Hinzurechnungsbesteuerung. Voraussetzung ist, dass die passiven Einkünfte der Gesellschaft im Ausland einer Besteuerung von weniger als 25% unterliegen ( niedrige Besteuerung ). Sind die Voraussetzungen für die Hinzurechnungsbesteuerung erfüllt, werden die passiven Einkünfte dieser so genannten Zwischengesellschaft den deutschen Anteilseignern direkt zugerechnet und der deutschen Besteuerung unterworfen. Durch Inkonsistenzen bei der Behandlung bzw. Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags kann die Hinzurechnungsbesteuerung im Ergebnis sogar dazu führen, dass die Steuerbelastung der passiven Einkünfte höher liegt, als bei unmittelbarer Erzielung der Einkünfte in Deutschland. Bestimmte Staaten besteuern Einkünfte von Kapitalgesellschaften zwar formal mit einem Steuersatz von 25% oder mehr, sie gewähren aber den Gesellschaftern dieser Gesellschaften erhebliche Steuerentlastungen, zum Beispiel in Form von Steueranrechnungen oder -erstattungen. Dies nutzten bestimmte Steuerplanungsmodelle, denn die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung sind formal nicht erfüllt, obwohl die effektive Besteuerung der passiven Einkünfte durch den ausländischen Staat im Ergebnis unter 25% liegt. In diesem Zusammenhang ist besonders das so genannte Doppel-Malta-Modell bekannt geworden. Zur Unterbindung solcher Modelle sind nun nach dem JStG 2010 direkte oder indirekte Erstattungs- oder Anrechnungsansprüche der Gesellschafter der ausländischen Gesellschaft in die Belastungsberechnung einzubeziehen (konsolidierte Betrachtungsweise). Die Neuregelung ist erstmals anzuwenden auf hinzuzurechnende Einkünfte aus Wirtschaftsjahren der Zwischengesellschaft, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. Durch die Gesetzesänderung könnten Gewinne potenzieller Zwischengesellschaften nun erstmals als niedrig besteuert gelten und der Hinzurechnungsbesteuerung unterworfen werden. In diesen Fällen sollte geprüft werden, ob eine Restrukturierung der Beteiligungskette vorteilhaft ist. Unabhängig von dieser Neuregelung bestehen weiterhin ernst zu nehmende Bedenken, ob die Hinzurechnungsbesteuerung in ihrer derzeitigen Fassung mit 3
4 EU-Recht vereinbar ist. Betroffene Steuerpflichtige sollten im Einzelfall das Einlegen von Rechtsmitteln prüfen. 5. Umstrittene Bindungswirkung von Konsultationsvereinbarungen über die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen Gemäß ständiger Rechtsprechung des BFH sind Vereinbarungen i.s.d. Art. 25 Abs. 3 OECD-MA zwischen deutschen und ausländischen Steuerbehörden betreffend die übereinstimmende Auslegung von DBA für deutsche Gerichte nicht bindend. Der BFH begründet seine Auffassung damit, dass es sich bei diesen so genannten Konsultationsvereinbarungen lediglich um Verwaltungsabkommen handele. Diese beruhten als Verwaltungsvorschriften nicht auf einer demokratisch legitimierten Rechtsverordnung im Sinne des Art. 80 Abs. 1 GG. Sie seien deshalb ohne Transformation in nationales Recht ungeeignet, die für das Gericht maßgeblichen Gesetzesnormen zu verändern. Durch das JStG 2010 wird die Finanzverwaltung nun in 2 Abs. 2 AO n.f. ermächtigt, zwischenstaatliche Konsultationsvereinbarungen per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats in nationales Recht zu transformieren. Diese Regelung ist deshalb bedauerlich, weil sie einmal mehr die Grenzen zwischen Exekutive und Legislative im Steuerrecht vermischt. An dieser Neuregelung wurden im Rahmen der Anhörungen zum JStG 2010 verfassungsrechtliche Zweifel angemeldet. Sollten sich aus Konsultationsvereinbarungen steuerliche Nachteile ergeben, empfehlen wir betroffenen Steuerpflichtigen daher weiterhin, die entsprechenden Steuerbescheide offen zu halten. 6. Elektronische Buchführung im Ausland Durch die Neufassung des 146 Abs. 2a AO werden die Voraussetzungen für die Verlagerung der elektronischen Buchführung in Ausland gelockert und für EU/EWR- sowie Drittstaaten vereinheitlicht. Die Änderung betrifft eine der Voraussetzungen für die Verlagerung der Buchführung ins EU-/EWR-Ausland. Bislang musste der Steuerpflichtige die Zustimmung des ausländischen Staates zur Durchführung eines elektronischen Zugriffs auf die Buchführungsunterlagen vorlegen. Diese Vorschrift führte in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten. Zukünftig wird stattdessen darauf abgestellt, ob die Besteuerung durch die Verlagerung der Buchführung in das Ausland beeinträchtigt wird. Zudem hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Steuerpflichtigen auch nur einen oder mehrere Teile der elektronischen Buchführung ins Ausland verlagern können. Werden der Finanzbehörde Umstände bekannt, die zu einer Beeinträchtigung der Besteuerung führen, hat sie die Bewilligung zur Verlagerung der Buchführung in das Ausland zu widerrufen und die unverzügliche Rückverlagerung der Buchführung in das Inland zu verlangen. Bei Verstoß gegen die Anordnung der Rückverlagerung droht ein Verzögerungsgeld von bis zu
5 7. Nichtanwendungsgesetz zur Steuerfreiheit von Erstattungszinsen Der VIII. Senat des BFH hatte mit Urteil vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07 seine Rechtsprechung zur Frage der Steuerpflicht von Erstattungszinsen ( 233a AO) geändert. Nach dieser neuen Rechtsprechung unterliegen Erstattungszinsen, die das Finanzamt an den Steuerpflichtigen zahlt, beim Empfänger nicht der Besteuerung, soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind. Der VIII. Senat begründete dies damit, dass der Gesetzgeber durch das Abzugsverbot Steuern im Sinne des 12 Nr. 3 EStG sowie die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen dem nichtsteuerbaren Bereich zugewiesen habe. Daraus folge, dass die Steuererstattung beim Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen führe. Diese Wertung strahle auch auf die Erstattungszinsen aus, die als steuerliche Nebenleistung das Schicksal der Hauptforderung teilten. Auf Betreiben des Bundesfinanzministeriums hat der Gesetzgeber nun im Rahmen des JStG 2010 auf dieses Urteil reagiert, indem er Erstattungszinsen den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß 20 Abs. 1 EStG zuordnet. Zugleich bleibt es beim Abzugsverbot für Nachforderungszinsen auf nicht abzugsfähige Steuern. Begründet wird diese unterschiedliche Behandlung damit, dass private Schuldzinsen nicht abzugsfähig seien, Guthabenzinsen dagegen zu steuerpflichtigen Einnahmen führen. Laut der Gesetzesbegründung soll es sich bei der Regelung um eine Klarstellung handeln. Die gesetzliche Steuerpflicht der Erstattungszinsen soll somit auf alle noch offenen Fälle angewendet werden. Angesichts der geänderten BFH- Rechtsprechung erscheint dies fraglich. Zweifelhaft ist die neue gesetzliche Regelung auch aus Verfassungsgesichtspunkten: Der BFH konnte eine mögliche Verfassungswidrigkeit der asymmetrischen Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen noch durch Änderung seiner Rechtsprechung vermeiden. Die neue gesetzliche Regelung wird dagegen wohl das Verfassungsgericht beschäftigen. Wir empfehlen daher, entsprechende Bescheide auch zukünftig weiterhin offen zu halten. 8. Umgliederungen bei Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren In seinem Beschluss vom 17. November BvR 2192/05 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Umgliederungsvorschriften vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren ( 36 Abs. 3 und 4 KStG) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG verstoßen, soweit die Umgliederung zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotential führt. Das Bundesverfassungsgericht gab in seinem Urteil dem Gesetzgeber auf, für nicht bestandskräftige Fälle spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2011 eine Neuregelung zu schaffen. Dieser Vorgabe kommt der Gesetzgeber im JStG 2010 nun durch Ergänzung des KStG nach. Durch die Neuregelungen in 34 Abs. 13f, 13g KStG soll der Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotential durch Umgliederung verhindert werden. Indes kommt diese Regelung für die meisten der betroffenen Unternehmen 5
6 zu spät, da die gesonderten Feststellungsbescheide zum 31. Dezember 2000 in aller Regel bereits bestandskräftig sind. 9. Weitere Änderungen im Unternehmenssteuerrecht (1) Eine abgeltende Wirkung der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% der Kapitalerträge gilt vorbehaltlich v.a. der Mutter-Tochter-Richtlinie und Doppelbesteuerungsabkommen - auch für ausländische Kapitalgesellschaften als Gläubiger von Kapitalerträgen. Das Bundeszentralamt für Steuern erstattet in diesen Fällen jedoch nachträglich 2/5 der Kapitalertragsteuer, um eine Gleichbehandlung mit dem KSt-Satz von 15% bei inländischen Kapitalgesellschaften zu erreichen. Bislang berechtigten allerdings nicht sämtliche Kapitalerträge im Sinne des 20 EStG zu der Erstattung. Diese Beschränkung wird für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, aufgehoben. (2) Es wird klargestellt, dass inländische Niederlassungen von Versicherungsunternehmen im EU- und EWR-Ausland für die steuerliche Anerkennung von Schadensrückstellungen bei der Bewertungsmethodik entsprechend deutschen Versicherungsunternehmen vorzugehen haben, obwohl sie aufsichtsrechtlich nicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. (3) Als Folge der Finanz- und Wirtschaftskrise ist bei der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen von Versicherungsunternehmen in den Veranlagungszeiträumen 2010 bis 2013 eine befristete Erhöhung des Rückstellungshöchstbetrags als Sicherungspuffer möglich. 10. Keine gesetzliche Klarstellung der Organschaftsvoraussetzungen zur Übernahme von Verlusten im GmbH-Konzern Eine wesentliche Voraussetzung für die körperschaftssteuerliche Organschaft im GmbH-Konzern ist die Vereinbarung der Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des 302 AktG ( 17 Satz 2 Nr. 2 KStG). In enger Wortlautauslegung hatten sowohl die Finanzverwaltung als auch der BFH die explizite Vereinbarung der Verlustübernahme nach 302 AktG unter Bezugnahme auf alle Absätze gefordert. Andererseits begründet die Vereinbarung eines Gewinnabführungsvertrags nach ständiger Rechtsprechung des BGH zum Konzernrecht eine automatische Verpflichtung zur Verlustübernahme analog 302 AktG. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Verlustübernahme ist somit zivilrechtlich entbehrlich. Vor diesem Hintergrund hatte der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren zum JStG 2010 angeregt, die Voraussetzung in 17 Satz 2 Nr. 2 KStG insoweit zu vereinfachen und an die zivilrechtliche Rechtslage anzupassen, als eine Verpflichtung zur Verlustübernahme nicht mehr ausdrücklich vereinbart, sondern nur noch bestehen müsse (zum Beispiel aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags). In der Vergangenheit hat die fehlerhafte oder vergessene ausdrückliche Regelung der Verlustübernahme in einem Gewinnabführungsvertrag mit einer GmbH als Organträger immer wieder zur Nichtanerkennung der Organschaft durch die 6
7 Finanzverwaltung geführt. Für die Steuerpflichtigen hätte die vom Bundesrat vorgeschlagene Harmonisierung von Gesellschafts- und Steuerrecht zu einer erheblichen Rechtsvereinfachung beigetragen. Die vorgeschlagene Änderung ist bedauerlicherweise nicht mehr in der endgültigen Fassung des JStG 2010 enthalten. In Übereinstimmung mit der zwischenzeitlich ergangenen BFH-Rechtsprechung hatte die Finanzverwaltung in der Zwischenzeit durch BMF-Schreiben vom 19. Oktober 2010 die formalen Voraussetzungen insoweit gelockert, als es im Grundsatz für die Anerkennung der steuerlichen Organschaft ausreiche, wenn in der Verlustübernahmevereinbarung auf die Vorschriften des 302 AktG in ihrer Gesamtheit verwiesen werde. In dem BMF- Schreiben wird insbesondere auch klargestellt, dass über den Pauschalverweis hinausgehende weitere vertragliche Vereinbarungen nur dann einer wirksamen Bezugnahme auf 302 AktG entgegenstehen, wenn sie erkennbar darauf gerichtet sind, die umfassende Bezugnahme auf 302 AktG zu relativieren und bestimmte Absätze der Vorschrift von der Einbeziehung in die Vereinbarung über die Verlustübernahme auszuschließen. Insbesondere die noch von der OFD Rheinland in ihrer Verfügung vom als schädlich angesehene folgende Formulierung sei nicht zu beanstanden: Die Organträgerin ist entsprechend den Vorschriften des 302 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Der Gesetzgeber hielt diese Klarstellungen in Rechtsprechung und Finanzverwaltung für ausreichend und verzichtete auf die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung des 17 Satz 2 Nr. 2 KStG. Die Verlautbarung des Bundesministeriums der Finanzen ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, weil sie die bestehenden Rechtsunsicherheiten bezüglich der formalen Voraussetzungen der Verlustübernahmevereinbarung zumindest mindert. Gleichwohl ist es unverständlich, warum der Bundestag die Chance zu einer weitergehenden Rechtsvereinfachung und Harmonisierung von Gesellschafts- und Steuerrecht vertan hat. 11. Weitere nicht in das JStG 2010 aufgenommene aktuelle Themen Folgende aktuelle Themen sind im JStG 2010 nicht aufgegriffen worden: (1) Umsetzung von Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag ( einfacheres, niedrigeres und gerechteres Steuersystem, Stufentarif etc.). (2) Eine gesetzgeberische Reaktion auf die Einleitung förmlicher Prüfverfahren der EU-Kommission gegen 50d Abs. 3 EStG (Beschränkung der Quellensteuererstattung auf Dividenden an ausländische Anteilseigner) und 8c Abs. 1a KStG (Sanierungsprivileg zur Erhaltung von Verlustvorträgen trotz schädlichem Beteiligungserwerb). (3) Der Bundesrat hatte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens angeregt, die Vorschriften zur strafbefreienden Selbstanzeige zu verschärfen. Die 7
8 Regelungen wurden vom Bundestag aus Zeitgründen zwar nicht in das JStG 2010 aufgenommen. Zwischenzeitlich hat die Bundesregierung aber hierzu einen eigenen Referentenentwurf ( Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung ) vorgelegt, der die Vorschläge des Bundesrats aufgreift. Unter anderem soll eine strafbefreiende Selbstanzeige bereits ab Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nicht mehr möglich sein. Auch gestückelte Teilselbstanzeigen, bei denen der Steuerpflichtige zunächst nur für Teilsachverhalte eine Selbstanzeige abgibt (z.b. nur betreffend Kapitalvermögen bei einer Bank) und erst später je nach Entdeckungsrisiko weitere Teilsachverhalte anzeigt, sollen zum Verlust der Straffreiheit führen. Wir hoffen, unsere Ausführungen zu den bevorstehenden Änderungen der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen durch das JStG 2010 sind hilfreich. Für weitere Informationen sowie zur etwaigen Ausarbeitung und Umsetzung steueroptimierender Maßnahmen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Stephan Schnorberger Steve Petrika Juliane Sassmann Dieses Mandantenrundschreiben dient ausschließlich der Information. Sein Inhalt sollte daher nicht als Entscheidungsgrundlage im Einzelfall oder als Ersatz für einen einzelfallbezogenen Rechtsrat genutzt werden. Hierfür sollte stets der Rat eines qualifizierten Rechtsanwalts eingeholt werden. Mit der Herausgabe dieses Mandantenrundschreibens übernehmen wir keine Haftung im Einzelfall. Die Baker & McKenzie - Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors ist eine im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main unter PR-Nr eingetragene Partnerschaftsgesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Frankfurt/Main. Sie ist assoziiert mit Baker & McKenzie International, einem Verein nach Schweizer Recht. Mitglieder von Baker & McKenzie International sind die weltweiten Baker & McKenzie- Anwaltsgesellschaften. Der allgemeinen Übung von Beratungsunternehmen folgend, bezeichnen wir als "Partner" einen Freiberufler, der als Gesellschafter oder in vergleichbarer Funktion für uns oder ein Mitglied von Baker & McKenzie International tätig ist. Als "Büros" bezeichnen wir unsere Büros und die Kanzleistandorte der Mitglieder von Baker & McKenzie International. 8
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