Kurzauswertungen. Rufbereitschaft. Karl-Hermann Böker. Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Inhalt.

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1 Betriebs- und Dienstvereinbarungen Kurzauswertungen Rufbereitschaft Karl-Hermann Böker Inhalt Vorwort 3 Zusammenfassung 3 1 Rahmenbedingungen 4 2 Regelungsinhalte 5 3 Mitbestimmungsrechte, -prozeduren und -instrumente 25 4 Zusammenfassende Bewertung und offene Probleme 27 5 Beratungs- und Gestaltungshinweise 29 6 Wesentliche rechtliche Grundlagen 30 7 Bestand der Vereinbarungen 32 Literatur- und Internethinweise 33 Das Archiv Betriebliche Vereinbarungen der Hans-Böckler-Stiftung 34 ISSN

2 Archiv Betriebliche Vereinbarungen Rufbereitschaft Karl-Hermann Böker Karl-Hermann Böker, Dipl.-Informatiker, freier Journalist, selbstständiger IT- und Arbeitszeitberater, seit 1989 in der arbeitnehmerorientierten Bildung und Beratung aktiv. Copyright 2010 by Hans-Böckler-Stiftung Redaktion: Dr. Manuela Maschke, Hans-Böckler-Stiftung Hans-Böckler-Str. 39, Düsseldorf Kontakt: 0211/ , Produktion: Setzkasten GmbH, Düsseldorf Online-Publikation, download unter: ISSN: Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion für Bildungszwecke und nicht kommerzielle Nutzung ist gestattet, vorbehaltlich einer namentlichen Nennung der Quelle.

3 Vorwort Für die Analyse wurden 95 betriebliche Vereinbarungen der Jahre 1980 bis 2009 ausgewertet. Es wird gezeigt, welche Regelungstrends zur Gestaltung von Rufbereitschaft bestehen und wie die betrieblichen Akteure das Thema aufgreifen. Die Auswertung verfolgt dabei nicht das Ziel, Regelungen zu bewerten, die Hintergründe und Strukturen in den Betrieben und Verwaltungen sind uns nicht bekannt. Ziel ist es, betriebliche Regelungspraxis abzubilden, Trends aufzuzeigen, Hinweise und Anregungen für die Gestaltung eigener Vereinbarungen zu geben. Weitere Hinweise und Informationen zu unseren Auswertungen finden Sie im Internet unter Wir wünschen eine anregende Lektüre! Dr. Manuela Maschke Zusammenfassung Beschäftigte, die sich außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit bereithalten, um auf Anforderung zusätzlich erforderliche Arbeitsleistungen zu erbringen, leisten Rufbereitschaft. Die Formen und Bedingungen sind sehr unterschiedlich. Das Arbeitszeitgesetz und weitere Schutzgesetze müssen beachtet werden. In einzelnen Branchen sind Grundsätze zur Vergütung und weitere Rahmenbedingungen in Manteltarifverträgen festgelegt, wobei einige Öffnungsklauseln Regelungen auf betrieblicher Ebene erlauben. Viele Regelungen sind äußerst knapp formuliert, enthalten nur allgemeine Schutzregelungen und definieren falls kein tariflicher Rahmen existiert die Grundlagen der Vergütung. Andere gehen stärker ins Detail: Sie umfassen u. a. Fragen der Organisation von Rufbereitschaft und der Einsätze, genaue Regeln zu Fristen, Bereitschafts- und Einsatzzeiten, Anforderungen an die Beschäftigten und deren Rechte und Pflichten, Regelungen zu Fahr- und Wegezeiten sowie zur technischen Ausstattung. Informations- und Mitbestimmungsrechte der Betriebs- und Personalräte sind ebenfalls in einigen Vereinbarungen ausgeführt. 3

4 1 Rahmenbedingungen Grundsätzlich leisten Beschäftigte Rufbereitschaftsdienst, wenn sie sich in ihrer Freizeit bereithalten, um bei Bedarf zusätzlich erforderliche Arbeitsleistungen zu erbringen. Der Begriff wird in Kapitel 2.1 näher definiert. Diese Arbeitsform ist zunehmend verbreitet, da einerseits ein Trend zu ständiger Verfügbarkeit von Dienstleistern und Dienstleistungen besteht und andererseits im produzierenden Gewerbe die Anlagen immer häufiger 24 Stunden im Einsatz sind. Rufbereitschaft ist im Wesentlichen immer dann notwendig, wenn selten auftretende Störungen oder Probleme auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten bearbeitet und beseitigt werden müssen. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verwendet den Begriff Rufbereitschaft, definiert ihn jedoch nicht. Es enthält im Zusammenhang mit Rufbereitschaft lediglich Öffnungsklauseln für weitere Regelungen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen sowie Ausnahmeregelungen für einzelne Branchen bzw. auf Antrag. Beschäftigte, die unter das Mutterschutz- oder Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, sind grundsätzlich von Rufbereitschaften in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen ausgenommen. In mehreren Branchen ist Rufbereitschaft üblich, sodass die Rahmenbedingungen in Manteltarifverträgen einheitlich festgelegt sind. Dies gilt vor allem für Teile des öffentlichen Dienstes, im Gesundheitswesen, in der Informationstechnik und für Haus- und Betriebstechniker. Die Tarifverträge definieren die Rufbereitschaft und regeln die grundsätzliche Verpflichtung oder Freiwilligkeit zur Teilnahme an Rufbereitschaftsdiensten sowie wesentliche Aspekte zur Vergütung. Einige von ihnen enthalten zusätzlich grundlegende Schutzbestimmungen, z. B. die Maximalzahl an Rufbereitschaftstagen innerhalb eines Zeitraums. Öffnungsklauseln in den Tarifverträgen fordern von den betrieblichen Partnern, dass sie den gesetzten Rahmen unternehmensspezifisch ausfüllen. Näheres zu gesetzlichen und tariflichen Grundlagen findet sich in Kapitel 6. Die ausgewerteten Vereinbarungen basieren zum Teil auf tariflichen Regelungen. Jedoch ist nicht immer feststellbar, welcher Tarifvertrag gültig ist. Mehr als ein Viertel aller vorliegenden Vereinbarungen regelt die Rufbereitschaft im Bereich der Informationstechnik, um den ununterbrochenen Betrieb von Computersystemen und Rechenzentren zu gewährleisten. Annähernd gleich viele Vereinbarungen beziehen sich auf den Bereich Haus- und Betriebstechnik, dessen Mitarbeiter in Unternehmen oder größeren Immobilien technische Systeme warten und Notfallreparaturen vornehmen. Für weitere Informationen zur Verteilung nach Branchen siehe Kapitel 7. 4

5 2 Regelungsinhalte 2.1 Begriffsdefinitionen Viele der vorliegenden Betriebs- und Dienstvereinbarungen definieren den Begriff Rufbereitschaft. Die Begriffsdefinitionen sind im Wortlaut ähnlich, jedoch unterschiedlich detailliert ausformuliert. Eine gesetzliche Definition des Begriffs besteht nicht. Er wird jedoch im Arbeitszeitrecht neben den Begriffen Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft verwendet (siehe Kap. 6). Die Begriffe lassen sich folgendermaßen abgrenzen: Rufbereitschaft erfordert, jederzeit erreichbar und im Falle eines Anrufs zeitnah am Arbeitsplatz einsatzfähig zu sein. Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit, sondern als Freizeit, solange kein Einsatz erfolgt. Dem gegenüber gelten Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit gemäß 2 Abs. 1 ArbZG. Bereitschaftsdienst bezeichnet die Arbeitszeit, in der Arbeitnehmer auf Anweisung des Arbeitgebers an einem bestimmten Ort zur Verfügung stehen müssen, obwohl nicht ständig Arbeitsleistung gefordert wird. Arbeitsbereitschaften sind unfreiwillig entstehende längere Pausen, in denen die bzw. der Beschäftigte aufmerksam abwarten muss, ob nicht im nächsten Moment Arbeit anfällt. Das Bundesarbeitsgericht definiert sie als Zeit wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung. (BAG, , 2 AZR 633/88) In Betriebs- und Dienstvereinbarungen wird Rufbereitschaft wie im folgenden Beispiel meist knapp oder wenn ein Manteltarifvertrag den Begriff bestimmt überhaupt nicht definiert. Rufbereitschaft ist die Zeit, in der sich der Mitarbeiter für einen Einsatz außerhalb der Arbeitszeit bereitzuhalten hat. Datenverarbeitung und Softwareentwicklung, /1236/1999 Mehrere Vereinbarungen erläutern den Begriff jedoch ausführlich, wie eine aktuelle Betriebsvereinbarung zeigt. Rufbereitschaft ist die Zeit, in der sich ein Arbeitnehmer für einen Einsatz außerhalb seiner üblichen Arbeitszeit und damit in der Ruhezeit bereitzuhalten hat. Der Arbeitnehmer kann seinen Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft selbst wählen, ist jedoch verpflichtet, sich an einem Ort aufzuhalten, an dem er telefonisch jederzeit erreichbar ist. Kultur, Sport und Unterhaltung, /388/2008 Fasst man die Inhalte aller Definitionen zusammen, dann ist Rufbereitschaft dadurch bestimmt, dass sich die Betroffenen auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb des vereinbarten Arbeitszeitrahmens in einem näher bestimmten Zeitrahmen während ihrer Ruhezeit gemäß ArbZG an ihrem Wohnort oder an einem frei wählbaren und auch wechselbaren Aufenthaltsort, den sie dem Arbeitgeber gegenüber angeben müssen, in einsatzfähigem und fahrtüchtigem Zustand, d. h. frei von Alkohol- oder Drogeneinfluss aufhalten und jederzeit und unmittelbar per Telefon, Handy, Eurosignal oder Ähnliches erreichbar sind und alarmiert werden können, um unverzüglich, kurzfristig bzw. in angemessener Frist (Näheres dazu in Kap. 2.9) 5

6 ihre Arbeitsleistung im Unternehmen, bei einem Kunden oder an einem anderen, zum Zeitpunkt der Alarmierung näher zu bestimmenden Ort oder telefonisch bzw. per Computer- Fernzugriff (Remote Access) zu erbringen. 2.2 Gründe für Rufbereitschaft Bedarf nach regelmäßiger Rufbereitschaft besteht vor allem im Dienstleistungsbereich, je nach Branche jedoch sehr unterschiedlich ausgeprägt. Zudem regeln mehrere Vereinbarungen unregelmäßige, teilweise zeitlich befristete Rufbereitschaften. Einige Vereinbarungen enthalten zusätzlich Bestimmungen für selten notwendige, ungeplante Einsätze von Beschäftigten außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit. Regelmäßige Rufbereitschaft Rufbereitschaft zur Störungsbeseitigung bei IT-Anlagen wird in den vorliegenden Vereinbarungen am häufigsten genannt. Die entsprechenden Vereinbarungen stammen überwiegend aus Betrieben der Datenverarbeitung, Softwareentwicklung und dem Kredit- und Versicherungsgewerbe. Die Rufbereitschaft [ ] ist ein Notdienst für Störungen im Arbeitsablauf, die nur aufgrund der spezifischen Kenntnisse der in Rufbereitschaft befindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behoben werden können. Beispiele: Störungen im Betriebssystem einzelner Rechenanlagen, Störungen in den Programmabläufen, Störungen im Netzwerk. Kreditgewerbe, /445/1995 Im Grundstücks- und Wohnungswesen sowie in verschiedenen anderen Branchen werden Haus- und Betriebstechniker ebenfalls zur Störungsbeseitigung regelmäßig in Rufbereitschaft gehalten. Die Aufgabe der Rufbereitschaftsmitarbeiter ist das Beheben von Defekten [ ] zu den Tages-/Nachtzeiten, an denen die Mitarbeiter des regulären Instandhaltungsteams nicht im Werk sind. Metallerzeugung und -bearbeitung, /2366/2005 In einigen Vereinbarungen wird Rufbereitschaft mit notwendigem Kundenservice begründet. Dabei handelt es sich z. B. um Notrufzentralen für Störungsmeldungen, Hotlines oder Ähnliches. Auf Grund von Verfügbarkeitsgarantien, die von unseren Kunden immer mehr gefordert werden, soll eine Ersatzteil-Abruf-Bereitschaft eingerichtet werden. Fahrzeughersteller sonstige Fahrzeuge, /390/1996 Auch das Gesundheits- und Rettungswesen kennt Rufbereitschaften, die jedoch überwiegend unter die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (BAT, TVöD) fallen, sodass nur einzelne Vereinbarungen aus dieser Branche vorliegen. Ein Beispiel für regelmäßige, jedoch nur saisonal notwendige Rufbereitschaft ist der von Bauhöfen, Gärtnereien, Hausmeistereien etc. zu leistende Winterdienst, für den spezielle Regelungen getroffen werden. Beispiele für entsprechende Formulierungen finden sich in der Online-Datenbank unter 6

7 Unregelmäßige Rufbereitschaft Regelmäßige Rufbereitschaften werden von Beschäftigten meist turnusmäßig übernommen. Daneben regeln einige Vereinbarungen, dass auftrags- oder projektbezogen, oft auf Kundenwunsch und zeitlich befristet ein Rufbereitschaftsdienst von wenigen spezialisierten Arbeitskräften absolviert wird. Die Sonder-Rufbereitschaft wird nur auf Kundenwunsch für einen befristeten Zeitraum eingerichtet. Unternehmensbezogene Dienstleistungen, /1509/1999 Ungeplante Arbeitseinsätze Einige Vereinbarungen enthalten neben den Regelungen zur Rufbereitschaft zusätzliche Bedingungen und Grenzen von ungeplanten Arbeitseinsätzen außerhalb der regulären Arbeitszeiten, die in Ausnahme- und Notfällen notwendig werden können. Dabei wird meist genau definiert, in welchen Situationen Beschäftigte zu Arbeitseinsätzen gerufen werden dürfen. Unvorhergesehene Einsätze sind Arbeitseinsätze, bei denen Mitarbeiter/innen außerhalb der tatsächlichen Arbeitszeit und ohne eine Rufbereitschaft zu haben, in Anspruch genommen werden. Diese Arbeitseinsätze können Zuhause oder auch vor Ort im Hause stattfinden. Zu unvorhergesehenen Einsätzen soll es nur in anzunehmenden Notsituationen (z. B. Ausfall des Rechenzentrums, gravierendes Versagen der Haustechnik, gravierende Ausfälle von oder mit Datenbanken) kommen. Mittelfristig geplante oder angekündigte oder zu erwartende Einsätze gelten nicht als unvorhersehbar. Kultur, Sport und Unterhaltung, /388/2008 Mitunter wird der Kreis der abrufbaren Beschäftigten weiter eingeschränkt, zu ihrem Schutz werden zusätzliche Regelungen formuliert. Die Mitarbeiter, die sich zu einer Rufbereitschaft bereit gefunden haben, können auch zu ungeplanten Rufbereitschaften herangezogen werden. [ ] Die Mitarbeiter werden so rechtzeitig wie möglich über den Zeitpunkt der ungeplanten Rufbereitschaft informiert. Den Mitarbeitern steht es frei, die ungeplante Rufbereitschaft anzutreten. Ihr Einsatz kommt nur in Betracht, wenn die gesetzlichen sowie die vertraglichen und betrieblichen Regelungen dies zulassen. Kreditgewerbe, /1331/ Ziele der Vereinbarungen Einige Vereinbarungen enthalten Formulierungen, aus denen hervorgeht, mit welchen Zielen die betrieblichen Vertragspartner die Rufbereitschaft einrichten und regeln. Anforderungen an das Unternehmen und Interessen der Beschäftigten werden genannt und sollen angemessen berücksichtigt werden. Aus Unternehmenssicht sind Kundenzufriedenheit, hohe Verfügbarkeit bis hin zum Vollzeitservice und spezifische Anforderungen von Auftraggebern zu beachten, um im Wettbewerb wirtschaftlich agieren zu können. Im Interesse der Beschäftigten liegen vor allem sichere Arbeitsplätze, Rechtssicherheit, Gesundheitsschutz und klare Vergütungsregeln. 7

8 Mit dieser Vereinbarung werden folgende Ziele angestrebt: den Ansprüchen der Firma zu genügen, hinsichtlich schneller Verfügbarkeit des Mitarbeiters im Fehlerfall schneller Fehlerbeseitigung den Ansprüchen der Mitarbeiter zu genügen, hinsichtlich planbarer Arbeits- und Freizeit und ausreichenden Erholungszeiten angemessener Vergütung für die Einschränkung der Freizeit Rechtssicherheit bei Verwendung von Arbeitsmitteln [ ]. Datenverarbeitung und Softwareentwicklung, /1093/1999 Der folgende Auszug aus einer Dienstvereinbarung bezieht sich auf rechtliche Probleme, die Rufbereitschaftseinsätze mit sich bringen können. Um öffentliche Dienstleistungen aufrechtzuerhalten, ist es oft unabdingbar, auf Rufbereitschaft zurückzugreifen und dies bereits in den Tarifverträgen zu berücksichtigen (siehe Kap. 6). Spezielle Begründungen und Zielsetzungen sind daher auf betrieblicher Ebene nicht nötig. Ratsam sind jedoch spezifische Regelungen zur Umsetzung der tariflichen und gesetzlichen Schutzregelungen. Die Dienststelle und der Personalrat des [ ]-Instituts sind sich darüber einig, dass durch die Rufbereitschaften Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Regelungen des Tarifvertrags und des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) entstehen können. Um diese Schwierigkeiten auszuräumen, wird nachfolgende Dienstvereinbarung [ ] geschlossen. Öffentliche Verwaltung, /318/ Voraussetzungen und Antragsverfahren Um Rufbereitschaft grundsätzlich einführen zu können, müssen laut mehreren Vereinbarungen bestimmte betriebliche Notwendigkeiten bestehen. Diese Formulierung birgt einen großen Interpretationsspielraum. Einige Vereinbarungen legen genauer dar, welche Arbeiten in Rufbereitschaft erledigt werden dürfen bzw. ausgeschlossen sind. Der Einsatz zur Rufbereitschaft und die Tätigkeiten innerhalb der Rufbereitschaft dürfen nur zur unmittelbaren Schadensabwendung erfolgen. Wartungsarbeiten und turnusgemäße Reparaturen/Instandsetzungsarbeiten sind nicht Bestandteil der Rufbereitschaft. Unternehmensbezogene Dienstleistungen, /2105/2000 Gelegentlich fordern Vereinbarungen zusätzlich, dass die in Rufbereitschaft zu leistende Arbeit auf das absolut Notwendige begrenzt sein soll. Genauere Angaben über ihren zeitlichen Umfang sind nur selten zu finden. Eine Vereinbarung aus dem Gesundheitswesen legt z. B. fest, dass die Rufbereitschaft während eines Jahres maximal 20 % der Einsatzzeit beträgt. Die in einzelnen Tarifverträgen oder Vereinbarungen enthaltenen Vergütungsrichtlinien (siehe Kap. 2.11) deuten zudem an, welchen zeitlichen Anteil die Arbeitseinsätze maximal haben sollten. Weitere Voraussetzungen zur Einrichtung von Rufbereitschaft formuliert die folgende Vereinbarung. Voraussetzungen für die Einrichtung von Rufbereitschaft sind: die betriebliche Notwendigkeit, die Festlegung des erforderlichen Umfangs durch die Geschäftsfeld- und Zentralbereichsleiter bzw. die Abteilungs-/Betriebsdirektoren in Abstimmung mit [ ] Betriebsrat, die Erstellung eines Rufbereitschaftsplanes, der die Namen der vorgesehenen Mitarbeiter enthält; in Ausnahmefällen kann die Rufbereitschaft kurzfristig angeordnet werden. Metallerzeugung und -bearbeitung, /1310/2000 8

9 Ob die Voraussetzungen weiterhin gelten, sollte regelmäßig ein- oder zweimal jährlich geprüft werden. Dies wird allerdings nur vereinzelt geregelt. Grundsätzlich ist der Bedarf für Rufbereitschaften 2 Mal jährlich [ ] vom Abteilungsleiter zu prüfen. Mögliche Ursachen für den Bedarf oder steigende Anzahl von Einsätzen sind zu analysieren und technische oder organisatorische Verbesserungen zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Störfällen sind durchzuführen. Kultur, Sport und Unterhaltung, /388/2008 Ist Rufbereitschaft nicht regelmäßig und dauerhaft eingerichtet, benennen einige Vereinbarungen konkrete Verfahren, nach denen die Rufbereitschaft beantragt werden muss. Im Folgenden werden die Anträge beim Betriebsrat vorgelegt. Der Antrag auf Einführung von Rufbereitschaft ist spätestens 2 Wochen vor dem Beginn beim Betriebsrat einzureichen. Bei namentlicher Änderung ist der Antrag 1 Woche vor dem Beginn der Rufbereitschaft beim Betriebsrat einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine kürzere Antragsfrist zulässig. Metallerzeugung und -bearbeitung, /430/1989 Mitunter ist dieser Aspekt genauer formuliert, beispielsweise werden der Antragsweg und die in das Antragsverfahren involvierten betrieblichen Funktionsträger festgelegt. 2.5 Planung von Rufbereitschaft Für regelmäßige Rufbereitschaft werden separate Schicht- bzw. Dienstpläne erstellt oder die Rufbereitschaft wird in die regulären Pläne integriert. Der Betriebs-Schichtplan wird durch einen Rufbereitschaftsplan ergänzt. Forschung und Entwicklung, /387/2007 Einige Vereinbarungen regeln zusätzlich, wer für die Aufstellung des Rufbereitschaftsplans verantwortlich ist und in welchen Fristen dies erfolgt. Meist wird er von den Abteilungsleitenden für die Beschäftigten ihrer Abteilung erstellt und dem Betriebsrat zur Zustimmung vorgelegt. Die planmäßige Einteilung zur Bereitschaft erfolgt in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Vorgesetzten unter besonderer Berücksichtigung der Wünsche der Mitarbeiter mindestens für einen Monat im Voraus. Sie ist dem Betriebsrat 10 Tage vorher zur Zustimmung vorzulegen. Kreditgewerbe, /1192/1996 Einige Vereinbarungen gehen davon aus, dass die Rufbereitschaft vom Arbeitgeber angeordnet wird. Andere sehen eine stärkere Einbeziehung und Mitspracherechte der Beschäftigten vor. Planungsgrundsätze und -gerechtigkeit Die vorliegenden Vereinbarungen lassen erkennen, dass Gerechtigkeit bei der Rufbereitschaftsplanung hohe Priorität besitzt. Die meisten Vereinbarungen schreiben eine gleichmäßige Verteilung der Rufbereitschaften vor. Auf eine gleichmäßige Verteilung der Rufbereitschaft auf die Mitarbeiter ist zu achten. Ernährungsgewerbe, /2349/2004 9

10 Einige Vereinbarungen versuchen durch ergänzende Regelungen Rufbereitschaften gerecht zuzuteilen. Dabei sollen persönliche Belange der Beschäftigten berücksichtigt und die Belastungen gering gehalten werden. Das Unternehmen verpflichtet sich, durch organisatorische Maßnahmen und technische Einrichtungen die Belastung für die Einzelnen so gering wie möglich zu halten. Datenverarbeitung und Softwareentwicklung, /1315/2000 Vereinzelt definieren Betriebs- und Dienstvereinbarungen mehrere Grundsätze, die bei jeder Rufbereitschaftsplanung zu beachten sind. Sie beziehen sich auf fachliche und soziale Aspekte, die Belastung der Beschäftigten sowie die gesetzlichen Grundlagen (ausführlich siehe Online- Datenbank). Deutlicher sind Vereinbarungen, die Vorgesetzte oder für die Planung Zuständige persönlich dafür verantwortlich machen, dass die Grundsätze eingehalten werden und die Pläne gerecht sind. Es ist Aufgabe der Führungskräfte darauf zu achten, dass einzelne Mitarbeiter/innen nicht benachteiligt werden. Kultur, Sport und Unterhaltung, /388/2008 Planungsperioden und -fristen Rufbereitschaftspläne werden sowohl monatlich als auch quartals- oder jahresweise erstellt. Sie stehen wenige Tage, einen Monat oder mehrere Monate im Voraus fest. In der Regel wird der Einsatz mit einer Vorlaufzeit von 2 Monaten in der jeweils beteiligten Mitarbeitergruppe geplant. Unternehmensbezogene Dienstleistungen, /1639/2001 Lange Planungsperioden und Vorlaufzeiten ermöglichen den Beschäftigten eine bessere Freizeitplanung. Die unterschiedlichen Planungsfristen sind vermutlich mit spezifischen Anforderungen und Rahmenbedingungen zur Rufbereitschaft erklärbar. Betriebs- und Personalräte sind oft in das Genehmigungsverfahren einbezogen (siehe Kap. 3). Mehr Flexibilität für die Beschäftigten bieten Vereinbarungen, die den Tausch von Rufbereitschaften ermöglichen oder die Beschäftigten bei der Verteilung von Rufbereitschaftsdiensten weitgehend selbstständig gewähren lassen. Das Unternehmen und der Betriebsrat bekennen sich zum Grundsatz der Selbständigkeit und Eigenverantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deshalb wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit eingeräumt, in Absprache mit Führungskräften und Kollegen die Zeiten der Rufbereitschaft individuell zu planen. Datenverarbeitung und Softwareentwicklung, /1315/ Zeitliche Begrenzungen der Rufbereitschaften Die Betriebs- und Dienstvereinbarungen enthalten Zeitgrenzen für Rufbereitschaft in mehrfacher Hinsicht. Sie regeln die Zeiten für Rufbereitschaften, abgegrenzt von bzw. verbunden mit den betriebsüblichen Arbeitszeiten, Anzahl der Rufbereitschaftsdienste pro Zeiteinheit (Monat, Quartal, Jahr), die üblich oder maximal zulässig sind, 10

11 Anzahl der Rufbereitschaftsdienste in Folge, die üblich oder maximal zulässig sind, Dauer eines einzelnen Rufbereitschaftsdienstes, als minimal mögliche bzw. vergütete oder maximal zulässige Zeitspanne. Darüber hinaus gibt es spezielle zeitliche Regelungen in Verbindung mit Arbeits- oder Abwesenheitszeiten. Zeiten für Rufbereitschaften Die meisten Rufbereitschaften werden für Zeiträume eingerichtet, die außerhalb des normalen Arbeitszeitrahmens des Unternehmens liegen. Das sind in der Regel die Abend- und Nachtzeiten, Wochenenden von Freitagnachmittag bis Montagfrüh sowie Feier- und Brückentage. Zeiten der Rufbereitschaft Wochentags Mo bis Do: Uhr bis Uhr des nachfolgenden Morgen Wochenende: Fr Uhr bis Mo Uhr. Metallerzeugung und -bearbeitung, /1522/2001 Selten sind Regelungen zu Rufbereitschaften parallel zur normalen Arbeitszeit anzutreffen, z. B. bei Haustechnikern, die tagsüber erreichbar sein sollen. Teilweise werden Einschränkungen formuliert, z. B. eine Begrenzung der nächtlichen Rufbereitschaft bis Uhr und morgens ab 6.00 Uhr. Einige Vereinbarungen schließen außerdem hohe Feiertage wie Weihnachten und Ostern aus. Rufbereitschaft ist nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis Uhr zu leisten. Sonstige Verkehrsdienstleister, /400/1997 Anzahl der Rufbereitschaftsdienste pro Zeiteinheit Fast alle Vereinbarungen legen Höchstgrenzen für die Anzahl an Rufbereitschaften fest. Die Angaben sind sehr unterschiedlich. Sie reichen von 8 Wochen pro Jahr über 15 Tage pro Quartal bis zu 10 Tagen pro Monat. Bei einer angenommenen 5- (7-) Tage-Rufbereitschaftswoche sind damit höchstens 40 (56) bis 120 Tage Rufbereitschaft pro Jahr pro Arbeitskraft zulässig. Auch einige Manteltarifverträge legen Höchstgrenzen fest. So regelt z.b. der TVöD einige Besonderheiten in einzelnen Berufsgruppen für die maximale Anzahl an Rufbereitschaften: Bundesministeriums der Verteidigung: Für Ministeriumsbeschäftigte 1 und für Schiffsbesatzungen 2 Anordnung von Rufbereitschaft bis maximal zehn Tage im Monat, in Ausnahmefällen maximal 30 Tage im Vierteljahr. Sonderregelungen für beschäftigte in Forschungseinrichtungen mit kerntechnischen Forschungsanlagen 3 : Rufbereitschaften bis höchstens 12 Tage im Monat, in Ausnahmefällen bis höchstens 30 Tage im Vierteljahr. Die folgende Betriebsvereinbarung legt weiter differenzierte Grenzen fest. Rufbereitschaft kann für einen Mitarbeiter nur in folgendem Umfang angeordnet werden: 1 TVöD Teil B (BT-V) Abschnitt VIII Sonderregelungen (Bund) 46 Kapitel I Nr.4 Zu 7,8 2 TVöD Teil B (BT-V) Abschnitt VIII Sonderregelungen (Bund) 46 Kapitel II Nr.11 Zu 7 3 TVöD Teil B (BT-V) Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) 47 Nr.3 11

12 max. an 7 aufeinander folgenden Tagen, danach ist eine Pause von mindestens 7 Tagen erforderlich max. 14 Tage im Kalendermonat bzw. max. 28 Tage im Quartal bzw. max. 92 Tage im Kalenderjahr. Datenverarbeitung und Softwareentwicklung, /2057/2005 Gelegentlich sind Rufbereitschaften am Wochenende begrenzt, z. B. auf maximal 2 Wochenenden pro Monat oder pro Quartal. Einige Vereinbarungen enthalten jedoch Öffnungsklauseln, so dass in Ausnahmefällen oder auf Wunsch der Beschäftigten mehr Rufbereitschaftstage geleistet werden dürfen. Anzahl der Rufbereitschaftsdienste in direkter Folge Die meisten Regelungen sehen wochenweisen Rufbereitschaftsdienst vor. Ob eine Woche dann fünf oder sieben Rufbereitschaftstage umfasst, hängt eng mit den Arbeitstagen pro Woche und dem grundlegenden Schichtrhythmus zusammen. Die wöchentliche Rufbereitschaft läuft von Montag, Arbeitsbeginn, bis zum Montag der Folgewoche, Arbeitsbeginn. Grundstücks- und Wohnungswesen, /2279/2006 Dauer eines einzelnen Rufbereitschaftsdienstes Mitunter sind die Zeiten für Rufbereitschaften nicht festgelegt oder nicht von einer einzelnen Person abzudecken (z. B. am Wochenende). In diesen Fällen regeln Vereinbarungen meist die maximale Dauer (bis zu 24 Stunden) eines einzelnen Rufbereitschaftsdienstes. Die Dauer der Rufbereitschaft kann je nach Bereich und betrieblichen Anforderungen unterschiedlich festgelegt werden. Sie wird grundsätzlich tageweise (24 Stunden) ab dem jeweils festgesetzten Zeitpunkt für den Beginn der Rufbereitschaft berechnet. Kreditgewerbe, /1331/2000 In den ausgewerteten Vereinbarungen liegen fast alle Angaben zwischen einer Mindestdauer von 3 Stunden und einer Höchstdauer von 24 Stunden. Bei angegebenen Mindestlängen handelt es sich in der Regel um die bei kürzeren Einsätzen zu vergütende Zeit (vgl. Kap. 2.11). Spezielle zeitliche Regelungen Mehrfach finden sich Regelungen, die eine Rufbereitschaft zeitlich direkt an einen Spätdienst anschließen. Spezialregelungen ermöglichen einen gleitenden Übergang zwischen Spät- und Rufbereitschaftsdienst. Die Rufbereitschaft wird jeweils zusammenhängend im Anschluss an den Spätdienst von Montag bis Montag der nächsten Woche geleistet. Der Mitarbeiter im Spätdienst entscheidet unter Berücksichtigung des Arbeitsablaufs, wann er seinen Spätdienst beendet und in die Rufbereitschaft übergeht. Kreditgewerbe, /488/1997 Weitere Spezialregelungen legen z. B. fest, dass keine Rufbereitschaft vor und nach Urlaub, Arbeitsunfähigkeit oder ungeplanter Mehrarbeit eingeplant werden darf (entsprechende Textauszüge siehe Online-Datenbank). 12

13 2.7 Beschäftigte in Rufbereitschaft Zu den Beschäftigten, die für Rufbereitschaftsdienste eingeteilt werden, finden sich in den vorliegenden Vereinbarungen viele unterschiedliche Regelungen. Sie dienen einerseits dem Schutz der Beschäftigten, andererseits sichern sie die Arbeitsfähigkeit innerhalb der Rufbereitschaftszeit. Einige Vereinbarungen befassen sich mit Rechten und Pflichten spezieller Beschäftigtengruppen. Verpflichtung, Freiwilligkeit, Widerruf, Ausstieg Gesetzliche Verpflichtungen zur Rufbereitschaft bestehen nicht (siehe Kap. 6). Vereinzelt regeln Manteltarifverträge, z. B. der TVöD, dass die Beschäftigten im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages grundsätzlich bei betrieblichem Bedarf zu Rufbereitschaftsdiensten herangezogen werden können. Zunehmend werden Arbeitsverträge abgeschlossen, die von den Beschäftigten grundsätzlich Bereitschaft zu Rufdiensten verlangen. Laut den meisten der vorliegenden Betriebsvereinbarungen ist die Teilnahme am Rufbereitschaftsdienst jedoch freiwillig. Die Teilnahme an der Rufbereitschaft erfolgt, soweit diese nicht bereits zu den arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeiten gehört, auf freiwilliger Basis. Kreditgewerbe, /1331/2000 Beschäftigte übernehmen unter Umständen gern Rufbereitschaftsdienste, um dadurch ihr Einkommen zu verbessern. Vereinzelt wird daher geregelt, dass sie aus der Einrichtung von Rufbereitschaftsdiensten keinen Anspruch auf Zuteilung ableiten dürfen. Mitunter stimmen Beschäftigte der Teilnahme am Rufbereitschaftsdienst ihres Unternehmens zu oder ihnen ist dies per Arbeits- oder Tarifvertrag vorgeschrieben. Einige Vereinbarungen bieten die Möglichkeit, die Zustimmung im Einzelfall oder grundsätzlich zu widerrufen bzw. ganz aus der Rufbereitschaft auszusteigen. Meist dürfen den Beschäftigten daraus keine Nachteile entstehen. Eine Begründung für die Nichtteilnahme bzw. für den Widerruf der Teilnahme ist nicht erforderlich. Den Mitarbeitern dürfen durch die Nichtteilnahme oder den Widerruf der Teilnahme an der Rufbereitschaft keine Nachteile entstehen. Kreditgewerbe, /1331/2000 Die Vereinbarungen beschränken gelegentlich das Recht, aus der Rufbereitschaft auszusteigen, indem sie verlangen, a) dass der Antrag begründet wird oder nur gesundheitliche, persönliche oder familiäre Gründe akzeptiert werden und b) dass betriebliche Belange dies zulassen. Andere Vereinbarungen schließen aus der Rufbereitschaft grundsätzlich Beschäftigte aus, die bestimmte Bedingungen, z. B. Altersgrenzen, erreicht haben. Vereinzelt sind damit Arbeitsplatzveränderungen verbunden, die in der Vereinbarung berücksichtigt werden können. Für Mitarbeiter, die nachfolgende Bedingungen erfüllen, wird das Unternehmen bei laufender Information an den örtlichen BR bemüht sein, auf Wunsch einen gleichwertigen Arbeitsplatz ohne Rufbereitschaft zu finden: 50. Lebensjahr vollendet und 10 Jahre ununterbrochen im Unternehmen in Rufbereitschaft 54. Lebensjahr vollendet und 5 Jahre ununterbrochen im Unternehmen in Rufbereitschaft 20 Jahre im Unternehmen in Rufbereitschaft. Mitarbeiter, die aus gesundheitlichen Gründen keine Rufbereitschaft mehr leisten können 13

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,

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