Verwaltungsanweisung zu 22 SGB XII -Sonderregelungen für Auszubildende-
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- Klemens Seidel
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1 Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen Freie Hansestadt Bremen Verwaltungsanweisung zu 22 SGB XII -Sonderregelungen für Auszubildende- Formatiert: Überschrift 1, Leerraum zwischen asiatischem und westlichem Text nicht anpassen Gelöscht: Inhaltsübersicht 1. Fallkonstellationen, in denen 22 Abs. 1 nicht anzuwenden ist 1.1 Regelung des 22 Abs Rehabilitationsmaßnahmen, Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen 1.3 Urlaubssemester 1.4 Gewährung von Eingliederungshilfe/Hilfe für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten 1.5 Übergang von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe zur Wirtschaftlichen Sozialhilfe 2. Anwendung des 22 Abs Allgemeines 2.2 Überbrückungsleistungen 2.3 Besondere Bedarfe 3. Härtefallregelung 22 Abs. 1 Satz Fallkonstellationen, in denen eine besondere Härte regelmäßig nicht vorliegt 3.2 Härtefälle: Examenssemester Formatiert: Überschrift 2, westlichem Text nicht anpassen SSKJF - Stand Aktenplan Nr /4
2 1. Fallkonstellationen, in denen 22 Abs. 1 nicht anzuwenden ist Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die staatlich zu fördernde Ausbildung durch BAföG und SGB III abschließend geregelt sein. In einer Reihe von Fallkonstellationen ist jedoch 22 Abs. 1 nicht anzuwenden: 1.1 Regelung des 22 Abs. 2 In 22 Abs. 2 Nr. 1. und 2. ist geregelt, dass 22 Abs. 1 in folgenden Fällen keine Anwendung findet: 0 pt, bei Auszubildenden, die auf Grund von 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben Dies betrifft den Personenkreis der außerhalb des Elternhauses lebenden Schüler/innen von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt. 0 pt, + 35,15 pt Diese Schüler/innen haben nach 2 Abs. 1a BAföG nur dann einen Anspruch, wenn sie einen eigenen Haushalt führen, weil von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist oder sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren oder sie einen eigenen Haushalt führen und mindestens mit einem Kind zusammenleben bei Auszubildenden, die auf Grund von 60 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben Ein Anspruch auf BAB nach 60 SGB III besteht nur, wenn der/die Auszubildende 1. außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht ist und 2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann. Die Voraussetzung nach Nr. 2 gilt nicht, wenn der/die Auszubildende 18 Jahre oder älter ist, verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder eine Verweisung auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist. Keine Aufzählungen oder Nummerierungen, Leerraum SSKJF - Stand
3 1.1.3 bei Auszubildenden, deren Bedarf sich nach 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst Das sind Schüler/innen von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt. Für diese Schüler/innen wird eine Förderung nach 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG gewährt, wenn sie bei den Eltern leben bzw. nicht bei den Eltern leben und die Voraussetzungen des 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht vorliegen. Rechts: 0 pt, Keine Aufzählungen oder Nummerierungen, Leerraum bei Auszubildenden, deren Bedarf sich nach 62 Abs. 1 SGB III bemisst Das sind Teilnehmer/innen an berufsvorbereitenden Maßnahmen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und im Haushalt der Eltern leben. Diese Auszubildenden erhalten eine Förderung analog zu 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG (siehe oben Nr ). 0 pt, Leerraum zwischen asiatischem und westlichem Text nicht anpassen, Tabstopps: Nicht an 28,35 pt bei Auszubildenden die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von 10 Abs. 3 BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Gem. 10 Abs. 3 BAföG wird Ausbildungsförderung für diesen Personenkreis in der Regel nicht gewährt, wenn der Auszubildende bei Beginn das 30. Lebensjahr vollendet hat. Auf den Personenkreis der Nr ist 22 Abs. 1 SGB XII nicht anzuwenden, das heißt, ein Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel ist grundsätzlich gegeben. Die Leistung ist nicht auf den Höchstsatz nach BAföG bzw. BAB zu begrenzen. Vorrangige Ansprüche wie z. B. Kindergeld, Unterhaltsansprüche und die Leistungen nach den o.g. Bestimmungen des BAföG bzw. SGB III sind zu berücksichtigen. 0 pt, Abstand Nach: 0 pt, Leerraum zwischen asiatischem und westlichem Text nicht anpassen Arial, 11 pt 1.2 Rehabilitationsmaßnahmen, Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen Rehabilitationsmaßnahmen (z.b. nach 112 ff SGB III) sind keine Ausbildungen im Sinne des 22 Abs Abs. 1 ist nur auf Ausbildungen, nicht auf Weiterbildungsmaßnahmen anzuwenden. Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen die Agentur für Arbeit zwar eine Weiterbildungsmaßnahme finanziert, die Betroffenen jedoch für die Dauer der Maßnahme keinen Anspruch auf Unterhaltsgeld oder andere vorrangige Leistungen haben, da sie die Voraussetzungen nach den speziellen Vorschriften des SGB III nicht erfüllen (vgl. 81 ff SGB III). Werden in diesen Fällen für die Dauer der Maßnahme Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel beantragt, ist auf die Zuständigkeit nach dem SGB II zu verweisen, da dem Grunde nach eine Erwerbsfähigkeit besteht. Die Antragsteller/innen sind entsprechend zu unterrichten. 0 pt, SSKJF - Stand
4 1.3 Urlaubssemester 22 Abs. 1 ist während eines Urlaubssemesters nicht anzuwenden, da in dieser Zeit tatsächlich keine Ausbildung stattfindet. 1.4 Gewährung von Eingliederungshilfe / Hilfe für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten Wird im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Hilfe nach 54 Abs. 1 gewährt, ist 22 Abs. 1 nicht anzuwenden. Werden Leistungen für Personen gewährt, die zum Personenkreis nach 67 gehören, ist 22 Abs. 1 ebenfalls nicht anzuwenden. 0 pt, 1.5 Übergang von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe zur Wirtschaftlichen Sozialhilfe 22 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn vor dem Übergang von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe zur Wirtschaftlichen Sozialhilfe von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe der Lebensunterhalt im Rahmen des SGB VIII oder des SGB XII sichergestellt wird und eine Ausbildung bereits begonnen hat bzw. eingeleitet worden ist. In diesen Fällen sind bis zum Abschluss der jeweiligen Ausbildung Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel zu gewähren. 0 pt, 2. Anwendung des 22 Abs Allgemeines 22 Abs. 1 findet Anwendung auf alle anderen Auszubildenden, die nicht unter 1. genannt sind und die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen im Rahmen des BAföG oder der 51, 57 und 58 SGB III haben. Ggf. bestehende vorrangige Ansprüche nach dem SGB II sind zu beachten. Ein Anspruch besteht auch dann nicht, wenn sie konkret keine Leistungen nach BAföG oder SGB III erhalten. Zur Versagung von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel reicht es aus, dass ein Anspruch dem Grunde nach gegeben ist. Formatiert: Überschrift 2, 2.2 Überbrückungsleistungen In den unter 2.1 genannten Fällen besteht auch kein Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Überbrückungsleistung. Wird eine Überbrückungsleistung beantragt, ist auf die Möglichkeit der Vorschusszahlungen zu verweisen. Rechtsgrundlage dafür ist bei BAB-Ansprüchen 42 SGB I, bei BAföG- Ansprüchen 51 Abs. 2 BAföG. SSKJF - Stand
5 2.3 Besondere Bedarfe Auf Leistungen für einen besonderen, nicht mit der Ausbildung zusammenhängenden Bedarf, wie z. B. Mehrbedarf wegen Schwangerschaft ( 30 Abs. 2), Mehrbedarf wegen Alleinerziehung ( 30 Abs. 3) Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung ( 30 Abs. 5) Einmalige Bedarfe nach 31 besteht auch für die Personen, die unter die Ausschlussvorschrift des 22 Abs. 1 Satz 1 fallen, grundsätzlich ein Anspruch. Die Gewährung entsprechender Leistungen ist nicht davon abhängig, dass ein besonderer Härtefall im Sinne des 22 Abs. 1 Satz 2 vorliegt, sie ist jedoch wie jede Leistung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel einkommens- und vermögensabhängig. Auf diese Sonderbedarfe sind BAföG- Leistungen nicht anzurechnen. Wird kein BAföG gewährt, weil andere Einnahmen vorhanden sind, sind diese Einnahmen in Höhe des BAföG-Höchstsatzes freizulassen. 3. Härtefallregelung 22 Abs. 1 Satz 2 In den Fällen, in denen 22 Abs. 1 Satz 1 Anwendung findet und deshalb grundsätzlich keine Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gewährt werden, können gemäß 22 Abs. 1 Satz 2 in besonderen Härtefällen Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gewährt werden. 22 Abs. 1 Satz 2 ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel können nur in besonderen Härtefällen gewährt werden, das heißt, es muss nicht nur eine Härte, sondern eine besondere Härte vorliegen. Eine abschließende Darstellung von Beispielen ist hier nicht möglich. Wird das Vorliegen einer besonderen Härte anerkannt und werden Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gewährt, ist die Leistung auf den jeweiligen Höchstbetrag nach BAföG oder BAB zu begrenzen, da die Leistungsempfänger nicht besser gestellt werden sollen als Personen, die die gleiche Ausbildung absolvieren und Leistungen nach BAföG bzw. BAB tatsächlich erhalten. Die Leistung kann in diesen Fällen als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden. Da die Leistungsgewährung dazu führt, einen qualifizierten Ausbildungsabschluss zu erlangen und dadurch die Chancen steigen, von Sozialhilfe unabhängig zu leben, soll die Leistung in der Regel als Darlehen gewährt werden. Besteht nach Ausbildungsabschluss langfristig ununterbrochen Anspruch auf laufende Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel, kann das Darlehen, sofern ein Ende des Leistungsbezuges nach einem Jahr nicht konkret absehbar ist, in eine Beihilfe umgewandelt werden. Formatiert: Überschrift 2, 3.1 Fallkonstellationen, in denen eine besondere Härte regelmäßig nicht vorliegt Kein besonderer Härtefall ist regelmäßig anzunehmen, wenn die BAföG-/BAB-Leistungen unter dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegen, SSKJF - Stand
6 wenn die maßgebliche Förderungshöchstdauer nach dem BAföG überschritten ist und allein deshalb keine Ausbildungsförderung gewährt wird. Nach 15 Abs. 3a BAföG kann Ausbildungsförderung für höchstens 12 Monate über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt werden, wenn der/die Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er/sie die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann; ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Vorstehendes, wenn der/die Auszubildende eine Bestätigung darüber vorliegt, dass er/sie die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann, wenn der/die Auszubildende es versäumt hat, rechtzeitig einen Antrag auf Weitergewährung der Leistungen zu stellen, wenn BAföG wegen Überschreitens der Altersgrenze nach 10 Abs. 3 BAföG nicht gewährt wird, wenn Ausländer aufgrund ihres Status nach 8 BAföG keine Ansprüche auf Ausbildungsförderung haben (z. B. Asylbewerber), wenn Ausbildungsförderung nur deshalb nicht geleistet wird, weil das Einkommen der Unterhaltspflichtigen zu hoch ist (wenn der/die Auszubildende den angerechneten Unterhaltsbeitrag tatsächlich nicht erhält, ist er/sie darauf zu verweisen, dass er/sie einen Antrag auf Vorausleistung stellen kann, siehe 36 BAföG, 42 SGB I), wenn BAföG nicht (mehr) geleistet wird, weil erforderliche Leistungsnachweise nicht erbracht worden sind. Das Vorliegen eines besonderen Härtefalles kann nicht allein damit begründet werden, dass ein/e Auszubildende/r bei Abbruch der Ausbildung gegebenenfalls Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel hätte. 3.2 Härtefälle: Examenssemester Das Vorliegen einer besonderen Härte wird anerkannt bei Studenten (nur Studenten, die nicht unter SGB II fallen) im Examenssemester, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der/die Student/in ist zum Examensabschluss zugelassen; 2. der Abschluss kann spätestens in 6 Monaten erreicht werden; 3. der/die Student/in verfügt bislang nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung bzw. in dem erlernten Beruf besteht in absehbarer Zeit keine Vermittlungschance; 4. die Förderungshöchstdauer nach dem BAföG ist überschritten, es gibt keine Möglichkeit der Förderung für das Examenssemester im Rahmen des 15 Abs. 3a BAföG. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel für längstens 6 Monate und als Darlehen zu gewähren, da davon auszugehen ist, dass die Leistungsberechtigten nach Abschluss einer qualifizierten Ausbildung aus dem Sozialhilfebezug zumindest nach einiger Zeit ausfallen werden und in der Lage sein werden, ein Darlehen zu tilgen. In diesen Fällen ist die Hilfe auf den BAföG- Höchstsatz zu begrenzen. Gelöscht: SSKJF - Stand
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