Verwaltungsanweisung zu 22 SGB XII -Sonderregelungen für Auszubildende-

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verwaltungsanweisung zu 22 SGB XII -Sonderregelungen für Auszubildende-"

Transkript

1 Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen Freie Hansestadt Bremen Verwaltungsanweisung zu 22 SGB XII -Sonderregelungen für Auszubildende- Formatiert: Überschrift 1, Leerraum zwischen asiatischem und westlichem Text nicht anpassen Gelöscht: Inhaltsübersicht 1. Fallkonstellationen, in denen 22 Abs. 1 nicht anzuwenden ist 1.1 Regelung des 22 Abs Rehabilitationsmaßnahmen, Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen 1.3 Urlaubssemester 1.4 Gewährung von Eingliederungshilfe/Hilfe für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten 1.5 Übergang von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe zur Wirtschaftlichen Sozialhilfe 2. Anwendung des 22 Abs Allgemeines 2.2 Überbrückungsleistungen 2.3 Besondere Bedarfe 3. Härtefallregelung 22 Abs. 1 Satz Fallkonstellationen, in denen eine besondere Härte regelmäßig nicht vorliegt 3.2 Härtefälle: Examenssemester Formatiert: Überschrift 2, westlichem Text nicht anpassen SSKJF - Stand Aktenplan Nr /4

2 1. Fallkonstellationen, in denen 22 Abs. 1 nicht anzuwenden ist Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die staatlich zu fördernde Ausbildung durch BAföG und SGB III abschließend geregelt sein. In einer Reihe von Fallkonstellationen ist jedoch 22 Abs. 1 nicht anzuwenden: 1.1 Regelung des 22 Abs. 2 In 22 Abs. 2 Nr. 1. und 2. ist geregelt, dass 22 Abs. 1 in folgenden Fällen keine Anwendung findet: 0 pt, bei Auszubildenden, die auf Grund von 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben Dies betrifft den Personenkreis der außerhalb des Elternhauses lebenden Schüler/innen von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt. 0 pt, + 35,15 pt Diese Schüler/innen haben nach 2 Abs. 1a BAföG nur dann einen Anspruch, wenn sie einen eigenen Haushalt führen, weil von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist oder sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren oder sie einen eigenen Haushalt führen und mindestens mit einem Kind zusammenleben bei Auszubildenden, die auf Grund von 60 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben Ein Anspruch auf BAB nach 60 SGB III besteht nur, wenn der/die Auszubildende 1. außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht ist und 2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann. Die Voraussetzung nach Nr. 2 gilt nicht, wenn der/die Auszubildende 18 Jahre oder älter ist, verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder eine Verweisung auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist. Keine Aufzählungen oder Nummerierungen, Leerraum SSKJF - Stand

3 1.1.3 bei Auszubildenden, deren Bedarf sich nach 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst Das sind Schüler/innen von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt. Für diese Schüler/innen wird eine Förderung nach 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG gewährt, wenn sie bei den Eltern leben bzw. nicht bei den Eltern leben und die Voraussetzungen des 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht vorliegen. Rechts: 0 pt, Keine Aufzählungen oder Nummerierungen, Leerraum bei Auszubildenden, deren Bedarf sich nach 62 Abs. 1 SGB III bemisst Das sind Teilnehmer/innen an berufsvorbereitenden Maßnahmen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und im Haushalt der Eltern leben. Diese Auszubildenden erhalten eine Förderung analog zu 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG (siehe oben Nr ). 0 pt, Leerraum zwischen asiatischem und westlichem Text nicht anpassen, Tabstopps: Nicht an 28,35 pt bei Auszubildenden die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von 10 Abs. 3 BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Gem. 10 Abs. 3 BAföG wird Ausbildungsförderung für diesen Personenkreis in der Regel nicht gewährt, wenn der Auszubildende bei Beginn das 30. Lebensjahr vollendet hat. Auf den Personenkreis der Nr ist 22 Abs. 1 SGB XII nicht anzuwenden, das heißt, ein Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel ist grundsätzlich gegeben. Die Leistung ist nicht auf den Höchstsatz nach BAföG bzw. BAB zu begrenzen. Vorrangige Ansprüche wie z. B. Kindergeld, Unterhaltsansprüche und die Leistungen nach den o.g. Bestimmungen des BAföG bzw. SGB III sind zu berücksichtigen. 0 pt, Abstand Nach: 0 pt, Leerraum zwischen asiatischem und westlichem Text nicht anpassen Arial, 11 pt 1.2 Rehabilitationsmaßnahmen, Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen Rehabilitationsmaßnahmen (z.b. nach 112 ff SGB III) sind keine Ausbildungen im Sinne des 22 Abs Abs. 1 ist nur auf Ausbildungen, nicht auf Weiterbildungsmaßnahmen anzuwenden. Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen die Agentur für Arbeit zwar eine Weiterbildungsmaßnahme finanziert, die Betroffenen jedoch für die Dauer der Maßnahme keinen Anspruch auf Unterhaltsgeld oder andere vorrangige Leistungen haben, da sie die Voraussetzungen nach den speziellen Vorschriften des SGB III nicht erfüllen (vgl. 81 ff SGB III). Werden in diesen Fällen für die Dauer der Maßnahme Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel beantragt, ist auf die Zuständigkeit nach dem SGB II zu verweisen, da dem Grunde nach eine Erwerbsfähigkeit besteht. Die Antragsteller/innen sind entsprechend zu unterrichten. 0 pt, SSKJF - Stand

4 1.3 Urlaubssemester 22 Abs. 1 ist während eines Urlaubssemesters nicht anzuwenden, da in dieser Zeit tatsächlich keine Ausbildung stattfindet. 1.4 Gewährung von Eingliederungshilfe / Hilfe für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten Wird im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Hilfe nach 54 Abs. 1 gewährt, ist 22 Abs. 1 nicht anzuwenden. Werden Leistungen für Personen gewährt, die zum Personenkreis nach 67 gehören, ist 22 Abs. 1 ebenfalls nicht anzuwenden. 0 pt, 1.5 Übergang von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe zur Wirtschaftlichen Sozialhilfe 22 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn vor dem Übergang von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe zur Wirtschaftlichen Sozialhilfe von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe der Lebensunterhalt im Rahmen des SGB VIII oder des SGB XII sichergestellt wird und eine Ausbildung bereits begonnen hat bzw. eingeleitet worden ist. In diesen Fällen sind bis zum Abschluss der jeweiligen Ausbildung Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel zu gewähren. 0 pt, 2. Anwendung des 22 Abs Allgemeines 22 Abs. 1 findet Anwendung auf alle anderen Auszubildenden, die nicht unter 1. genannt sind und die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen im Rahmen des BAföG oder der 51, 57 und 58 SGB III haben. Ggf. bestehende vorrangige Ansprüche nach dem SGB II sind zu beachten. Ein Anspruch besteht auch dann nicht, wenn sie konkret keine Leistungen nach BAföG oder SGB III erhalten. Zur Versagung von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel reicht es aus, dass ein Anspruch dem Grunde nach gegeben ist. Formatiert: Überschrift 2, 2.2 Überbrückungsleistungen In den unter 2.1 genannten Fällen besteht auch kein Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Überbrückungsleistung. Wird eine Überbrückungsleistung beantragt, ist auf die Möglichkeit der Vorschusszahlungen zu verweisen. Rechtsgrundlage dafür ist bei BAB-Ansprüchen 42 SGB I, bei BAföG- Ansprüchen 51 Abs. 2 BAföG. SSKJF - Stand

5 2.3 Besondere Bedarfe Auf Leistungen für einen besonderen, nicht mit der Ausbildung zusammenhängenden Bedarf, wie z. B. Mehrbedarf wegen Schwangerschaft ( 30 Abs. 2), Mehrbedarf wegen Alleinerziehung ( 30 Abs. 3) Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung ( 30 Abs. 5) Einmalige Bedarfe nach 31 besteht auch für die Personen, die unter die Ausschlussvorschrift des 22 Abs. 1 Satz 1 fallen, grundsätzlich ein Anspruch. Die Gewährung entsprechender Leistungen ist nicht davon abhängig, dass ein besonderer Härtefall im Sinne des 22 Abs. 1 Satz 2 vorliegt, sie ist jedoch wie jede Leistung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel einkommens- und vermögensabhängig. Auf diese Sonderbedarfe sind BAföG- Leistungen nicht anzurechnen. Wird kein BAföG gewährt, weil andere Einnahmen vorhanden sind, sind diese Einnahmen in Höhe des BAföG-Höchstsatzes freizulassen. 3. Härtefallregelung 22 Abs. 1 Satz 2 In den Fällen, in denen 22 Abs. 1 Satz 1 Anwendung findet und deshalb grundsätzlich keine Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gewährt werden, können gemäß 22 Abs. 1 Satz 2 in besonderen Härtefällen Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gewährt werden. 22 Abs. 1 Satz 2 ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel können nur in besonderen Härtefällen gewährt werden, das heißt, es muss nicht nur eine Härte, sondern eine besondere Härte vorliegen. Eine abschließende Darstellung von Beispielen ist hier nicht möglich. Wird das Vorliegen einer besonderen Härte anerkannt und werden Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gewährt, ist die Leistung auf den jeweiligen Höchstbetrag nach BAföG oder BAB zu begrenzen, da die Leistungsempfänger nicht besser gestellt werden sollen als Personen, die die gleiche Ausbildung absolvieren und Leistungen nach BAföG bzw. BAB tatsächlich erhalten. Die Leistung kann in diesen Fällen als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden. Da die Leistungsgewährung dazu führt, einen qualifizierten Ausbildungsabschluss zu erlangen und dadurch die Chancen steigen, von Sozialhilfe unabhängig zu leben, soll die Leistung in der Regel als Darlehen gewährt werden. Besteht nach Ausbildungsabschluss langfristig ununterbrochen Anspruch auf laufende Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel, kann das Darlehen, sofern ein Ende des Leistungsbezuges nach einem Jahr nicht konkret absehbar ist, in eine Beihilfe umgewandelt werden. Formatiert: Überschrift 2, 3.1 Fallkonstellationen, in denen eine besondere Härte regelmäßig nicht vorliegt Kein besonderer Härtefall ist regelmäßig anzunehmen, wenn die BAföG-/BAB-Leistungen unter dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegen, SSKJF - Stand

6 wenn die maßgebliche Förderungshöchstdauer nach dem BAföG überschritten ist und allein deshalb keine Ausbildungsförderung gewährt wird. Nach 15 Abs. 3a BAföG kann Ausbildungsförderung für höchstens 12 Monate über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt werden, wenn der/die Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er/sie die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann; ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Vorstehendes, wenn der/die Auszubildende eine Bestätigung darüber vorliegt, dass er/sie die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann, wenn der/die Auszubildende es versäumt hat, rechtzeitig einen Antrag auf Weitergewährung der Leistungen zu stellen, wenn BAföG wegen Überschreitens der Altersgrenze nach 10 Abs. 3 BAföG nicht gewährt wird, wenn Ausländer aufgrund ihres Status nach 8 BAföG keine Ansprüche auf Ausbildungsförderung haben (z. B. Asylbewerber), wenn Ausbildungsförderung nur deshalb nicht geleistet wird, weil das Einkommen der Unterhaltspflichtigen zu hoch ist (wenn der/die Auszubildende den angerechneten Unterhaltsbeitrag tatsächlich nicht erhält, ist er/sie darauf zu verweisen, dass er/sie einen Antrag auf Vorausleistung stellen kann, siehe 36 BAföG, 42 SGB I), wenn BAföG nicht (mehr) geleistet wird, weil erforderliche Leistungsnachweise nicht erbracht worden sind. Das Vorliegen eines besonderen Härtefalles kann nicht allein damit begründet werden, dass ein/e Auszubildende/r bei Abbruch der Ausbildung gegebenenfalls Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel hätte. 3.2 Härtefälle: Examenssemester Das Vorliegen einer besonderen Härte wird anerkannt bei Studenten (nur Studenten, die nicht unter SGB II fallen) im Examenssemester, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der/die Student/in ist zum Examensabschluss zugelassen; 2. der Abschluss kann spätestens in 6 Monaten erreicht werden; 3. der/die Student/in verfügt bislang nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung bzw. in dem erlernten Beruf besteht in absehbarer Zeit keine Vermittlungschance; 4. die Förderungshöchstdauer nach dem BAföG ist überschritten, es gibt keine Möglichkeit der Förderung für das Examenssemester im Rahmen des 15 Abs. 3a BAföG. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel für längstens 6 Monate und als Darlehen zu gewähren, da davon auszugehen ist, dass die Leistungsberechtigten nach Abschluss einer qualifizierten Ausbildung aus dem Sozialhilfebezug zumindest nach einiger Zeit ausfallen werden und in der Lage sein werden, ein Darlehen zu tilgen. In diesen Fällen ist die Hilfe auf den BAföG- Höchstsatz zu begrenzen. Gelöscht: SSKJF - Stand

SGB-II-Leistungen für Auszubildende Übersetzung der gesetzlichen Grundlagen ( 7 Abs. 5 und 6, 27 SGB II)

SGB-II-Leistungen für Auszubildende Übersetzung der gesetzlichen Grundlagen ( 7 Abs. 5 und 6, 27 SGB II) SGB-II-Leistungen für Auszubildende Übersetzung der gesetzlichen Grundlagen ( 7 Abs. 5 und 6, 27 SGB II) Regelungsinhalt 7 Absatz 5 enthält die Grundregel, dass Auszubildende nur sehr eingeschränkt Hartz-IV-

Mehr

Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS): Übersicht: SGB-II-Leistungsansprüche für Auszubildende

Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS): Übersicht: SGB-II-Leistungsansprüche für Auszubildende Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS): Übersicht: SGB-II-Leistungsansprüche für Auszubildende Änderungen aufgrund des 9. SGB-II-Änderungsgesetz ( Rechtsvereinfachung ) Stand

Mehr

Hinweise für die Bemessung der Zuschüsse für Auszubildende zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung

Hinweise für die Bemessung der Zuschüsse für Auszubildende zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung Anlage 1: Hinweise für die Bemessung der Zuschüsse für Auszubildende zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen Auf der Grundlage des 22 Abs. 7 SGB

Mehr

Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS): Hartz IV für Auszubildende

Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS): Hartz IV für Auszubildende Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS): Hartz IV für Auszubildende Mit dem 9. SGB-II-Änderungsgesetz wurde auch die Schnittstelle zwischen Ausbildungsförderung und Grundsicherung

Mehr

Keine Ausbildung für MigrantInnen und Flüchtlinge?

Keine Ausbildung für MigrantInnen und Flüchtlinge? Keine Ausbildung für MigrantInnen und Flüchtlinge? Rechtsgrundlagen, Zusammenstellung Georg Classen, www.fluechtlingsrat-berlin.de, 20.06..2006 SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende 7 - Berechtigte

Mehr

Verwaltungsanweisung zu 27 Absatz 3 SGB II

Verwaltungsanweisung zu 27 Absatz 3 SGB II Verwaltungsanweisung zu 27 Absatz 3 SGB II Verwaltungsvorschrift der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen vom 1. April 2012 - Aktenplan Nr. 20-01/1-0/2 Verwaltungsanweisung zu 27 Absatz 3

Mehr

Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung (III)

Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung (III) 1 Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung (III) Ausschlussgründe besonderer Personengruppen von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende 1. Ausschlussgründe bei Personen mit ausländischer

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 116 SGB III Besonderheiten

Fachliche Weisungen. Reha. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 116 SGB III Besonderheiten Fachliche Weisungen Reha Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 116 SGB III Besonderheiten Änderungshistorie Neufassung Gesetzestext 116 SGB III Besonderheiten (1) Leistungen zur Aktivierung und beruflichen

Mehr

Übersicht Anspruchsberechtigung Zuschlag nach 22 Abs. 7 SGB II

Übersicht Anspruchsberechtigung Zuschlag nach 22 Abs. 7 SGB II Arbeitshilfe zu Kosten der Unterkunft für Schüler, Studierende und Auszubildende, die Ausbildungsförderung, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld erhalten Übersicht Anspruchsberechtigung Schüler

Mehr

Arbeits- und Sozialberatungs- Gesellschaft e.v.. Leistungsberechtigung im SGB II von Schülern, Studenten und Auszubildenden

Arbeits- und Sozialberatungs- Gesellschaft e.v.. Leistungsberechtigung im SGB II von Schülern, Studenten und Auszubildenden ASG Arbeits- und Sozialberatungs- Gesellschaft e.v.. Beratungsstelle für Arbeitslose ASG Merkblatt Walter-Ballhause-Str. 4 3045 Hannover Tel.: 05 44 4 Fax: 05 760 3 www.asg-hannover.de Leistungsberechtigung

Mehr

Arbeitshilfen zum Ausbildungsförderung

Arbeitshilfen zum Ausbildungsförderung GGUA-PROJEKT-BÜRO Qualifizierung der Flüchtlingsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.v. Arbeitshilfen zum Ausbildungsförderung Claudius Voigt Südstrasse 46 48153 Münster

Mehr

Übersicht: SGB-II-Leistungsansprüche für Auszubildende. Änderungen aufgrund des 9. SGB-II-Änderungsgesetz ( Rechtsvereinfachung )

Übersicht: SGB-II-Leistungsansprüche für Auszubildende. Änderungen aufgrund des 9. SGB-II-Änderungsgesetz ( Rechtsvereinfachung ) Übersicht: SGB-II-Leistungsansprüche für Auszubildende Änderungen aufgrund des 9. SGB-II-Änderungsgesetz ( Rechtsvereinfachung ) Grundregel (mit Ausnahmen) Ausnahmen von der Grundregel, daher regulärer,

Mehr

Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Besondere soziale Angelegenheiten Amt für Ausbildungsförderung Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Stand 08/2016 Übersicht: Förderfähige Ausbildungen Persönliche Voraussetzungen

Mehr

PROJEKT-Q. Qualifizierung der Flüchtlingsberatung. Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.v.

PROJEKT-Q. Qualifizierung der Flüchtlingsberatung. Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.v. PROJEKT-Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.v. Volker Maria Hügel Hafenstraße 3-5 48153 Münster 0251 14486 21 0251 14486 20 vmh@ggua.de

Mehr

Studieren mit Kind. Spezielle Regelungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für Studierende mit Kind bis zu 10 Jahren

Studieren mit Kind. Spezielle Regelungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für Studierende mit Kind bis zu 10 Jahren Studieren mit Kind Bildquelle: glueckskindsblog.com Spezielle Regelungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für Studierende mit Kind bis zu 10 Jahren Bezeichnung Rechtsnorm (BAföG) bei den Eltern

Mehr

Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung (I)

Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung (I) 1 Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung (I) Wer erhält Leistungen? Nach 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II gibt es vier Leistungsvoraussetzungen: Leistungen erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet

Mehr

RD NRW Newsletter. Inhaltsverzeichnis. - Leistungsrecht SGB II - Januar 2016

RD NRW Newsletter. Inhaltsverzeichnis. - Leistungsrecht SGB II - Januar 2016 Januar 2016 RD NRW Newsletter - Leistungsrecht SGB II - Inhaltsverzeichnis 1. Neue Leistungssätze auf einen Blick (Regelbedarf, Kindergeld, Unterhaltsvorschuss)... 1 2. Wohngeld (Wohngeldgesetz WoGG)...

Mehr

Übersicht: Auszubildende 1 und Leistungsansprüche nach dem SGB II (Stand März 2014)

Übersicht: Auszubildende 1 und Leistungsansprüche nach dem SGB II (Stand März 2014) Übersicht: Auszubilde 1 und Leistungsansprüche dem (Stand März 2014) Art der Ausbildung Wohnverhältnisse Ausbildung dem Grunde förderungsfähig (BAföG oder BAB)? Schulische Ausbildungen Allgemeinbilde Schulen

Mehr

Alle Personen in der Familie erfüllen die altersmäßigen Voraussetzungen nach 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II.

Alle Personen in der Familie erfüllen die altersmäßigen Voraussetzungen nach 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Angestelltenlehrgang I Übungsklausur Sozialrecht 04.05.2007 Beispiel für die Ausformulierung einer Lösung 1. Hilfeart/Anspruchsnorm Einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben gemäß 7 Abs. 1 Personen,

Mehr

Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch ( SGB XII)

Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch ( SGB XII) Stadt Leipzig Wirtschaftliche Sozialhilfe Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch ( SGB XII) Hilfen zur Gesundheit Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Hilfe zur Pflege Hilfe zur Überwindung besonderer

Mehr

Ausbildungsförderung nach dem BAföG

Ausbildungsförderung nach dem BAföG Ausbildungsförderung nach dem BAföG Gefördert wird: 1. Studium an einer Universität Pädagogische Hochschule Hochschule für angewandte Wissenschaften (früher: Fachhochschule) Dualen Hochschule Akademie

Mehr

GA BAB Seite 1 (04/2012) 60. Änderungen

GA BAB Seite 1 (04/2012) 60. Änderungen GA BAB Seite 1 (04/2012) 60 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung

Mehr

Verwaltungsanweisung zu 21 SGB XII/ Sonderregelungen für Leistungsberechtigte nach dem SGB II

Verwaltungsanweisung zu 21 SGB XII/ Sonderregelungen für Leistungsberechtigte nach dem SGB II Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen Bremen, 05.11.2104 Bearbeitet von: Petra Badenhop Tel.: 361 88313 Lfd. Nr. 207/14 Vorlage für die Sitzung der städtischen Deputation für Soziales,

Mehr

Wesentliche Änderungen Seite 1 23

Wesentliche Änderungen Seite 1 23 Wesentliche Änderungen Seite 1 23 Fassung vom 20.12.2011: Gesetzestext: Bekanntmachung des BMAS über die Höhe der Regelbedarfe für die Zeit ab 1. Januar 2012 eingefügt Kap. 1.1: Anpassung an die für die

Mehr

Wesentliche Änderungen:

Wesentliche Änderungen: Wesentliche Änderungen 5 Wesentliche Änderungen: Fassung vom 31.01.2005 Kapitel 1 Absätze 5 und 6 eingefügt: Vorrang der Leistungen Wohngeld und Kinderzuschlag Gesetzestext 5 5 Verhältnis zu anderen Leistungen

Mehr

Fachliche Weisungen BAB. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 60 SGB III Sonstige persönliche Voraussetzungen

Fachliche Weisungen BAB. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 60 SGB III Sonstige persönliche Voraussetzungen Fachliche Weisungen BAB Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 60 SGB III Sonstige persönliche Voraussetzungen Änderungshistorie Neufassung Redaktionelle Überarbeitung und Anpassung des Formats Gesetzestext

Mehr

Inhalt Vorwort Grundsätzliche Fragen zum Arbeitslosengeld II und zur Sozialhilfe Die Leistungen der Sozialhilfe im Einzelnen

Inhalt Vorwort Grundsätzliche Fragen zum Arbeitslosengeld II und zur Sozialhilfe Die Leistungen der Sozialhilfe im Einzelnen 4 Inhalt 6 " Vorwort 7 " Grundsätzliche Fragen zum Arbeitslosengeld II und zur Sozialhilfe 8 " Wer erhält die Grundsicherung für Arbeitsuchende? 9 " Auf welche Leistungen habe ich Anspruch? 11 " Wer erhält

Mehr

Wesentliche Änderungen 28. Rz 28.7: Klarstellung, dass Mehrbedarf gem. 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 nicht für Kinder unter 15 Jahre gewährt werden kann.

Wesentliche Änderungen 28. Rz 28.7: Klarstellung, dass Mehrbedarf gem. 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 nicht für Kinder unter 15 Jahre gewährt werden kann. Wesentliche Änderungen 28 Fassung vom 20.05.2009 Gesetzestext: 74 SGB II eingefügt Rz 28.5: Befristete Erhöhung des Sozialgeldes auf 70 v.h. der Regelleistung. Fassung vom 23.05.2008 Rz 28.7: Klarstellung,

Mehr

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG)

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG) Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG) vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) 1 Grundsatz Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine

Mehr

Hinweise zur Neuregelung des 18 Abs. 2 Sätze 2-4 des Conterganstiftungsgesetzes

Hinweise zur Neuregelung des 18 Abs. 2 Sätze 2-4 des Conterganstiftungsgesetzes 1 Hinweise zur Neuregelung des 18 Abs. 2 Sätze 2-4 des Conterganstiftungsgesetzes Anrechnung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) sowie des sonstigen Einkommens und Vermögens in

Mehr

11. Sozialgesetzgebung

11. Sozialgesetzgebung 116 11. Sozialgesetzgebung Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts

Mehr

Persönliches Budget Kreissozialamt Eingliederungshilfe

Persönliches Budget Kreissozialamt Eingliederungshilfe Persönliches Budget 28.10.2014 Kreissozialamt Eingliederungshilfe Persönliches Budget 1. Was ist das Persönliche Budget? 2. Wofür kann ich ein PB beantragen? 3. Wie beantrage ich ein PB? 4. Welche Voraussetzungen

Mehr

Das SGB XII. Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften wie Aufgabe des Gesetzes und Nachranggrundsatz

Das SGB XII. Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften wie Aufgabe des Gesetzes und Nachranggrundsatz Das SGB XII 27.11.2003 Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch In Kraft getreten am 01.01.2005 Allgemeiner Inhalt des SGB XII Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften wie Aufgabe des

Mehr

Caritasverband f. die Diözese Osnabrück e.v., Postf , Osnabrück

Caritasverband f. die Diözese Osnabrück e.v., Postf , Osnabrück SAGJA Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. Caritasverband f. die Diözese Osnabrück e.v., Postf. 16 04, 49006 Osnabrück Projekt SAG JA Selbsthilfe und Arbeitsmarktzugang für jugendliche Asylsuchende/Flüchtlinge

Mehr

1.1 Verfassungsrechtliche Grundlagen Das System der sozialen Sicherung...14

1.1 Verfassungsrechtliche Grundlagen Das System der sozialen Sicherung...14 Inhalt Vortwort...11 Erster Teil Allgemeines zum SGB II und SGB XII 1 Allgemeine Grundlagen...13 1.1 Verfassungsrechtliche Grundlagen...13 1.1.1 Das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG)...13 1.1.2 Verfassungsrechtliche

Mehr

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 27 SGB II Leistungen für Auszubildende

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 27 SGB II Leistungen für Auszubildende Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 27 SGB II Leistungen für Auszubildende BA Zentrale GR 11 Fachliche Weisungen 27 SGB II Wesentliche Änderungen Fassung

Mehr

Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung (I)

Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung (I) 1 Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung (I) Wer erhält Leistungen? Nach 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II gibt es vier Leistungsvoraussetzungen: Leistungen erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet

Mehr

ohngeld in der Ausbildung Düsseldorf Nähe trifft Freiheit

ohngeld in der Ausbildung Düsseldorf Nähe trifft Freiheit ohngeld in der Ausbildung Düsseldorf Nähe trifft Freiheit für Studierende, Auszubildende, Schülerinnen und Schüler Was ist Wohngeld? Wohnen kostet Geld oft zu viel für den, der ein geringes Einkommen hat.

Mehr

Jetzt auch online beantragen. Das BAföG. Kompaktinformationen zur Ausbildungsförderung

Jetzt auch online beantragen. Das BAföG. Kompaktinformationen zur Ausbildungsförderung Jetzt auch online beantragen Das BAföG Kompaktinformationen zur Ausbildungsförderung 2 DAS BAFÖG Mehr Chancen für alle Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, unterstützt junge Frauen und Männer

Mehr

Folienpräsentation Leistungen zur Bildung und Teilhabe

Folienpräsentation Leistungen zur Bildung und Teilhabe Folienpräsentation Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach den Gesetzesgrundlagen im SGB II, SGB XII und BKGG Darstellung der unterschiedlichen praktischen Umsetzung nach den einzelnen Gesetzen A. Gesetzesgrundlagen

Mehr

Berufsausbildungsbeihilfe

Berufsausbildungsbeihilfe Informationen für Jugendliche Berufsausbildungsbeihilfe Die finanziellen Hilfen der Agentur für Arbeit Um eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf

Mehr

Jonny Bruhn-Tripp. Zugang von Auszubildenden, Schülern und Studenten in SGB II-Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt

Jonny Bruhn-Tripp. Zugang von Auszubildenden, Schülern und Studenten in SGB II-Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt Jonny Bruhn-Tripp Zugang von Auszubildenden, Schülern und Studenten in SGB II-Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt Stand: September 2016 Neunte Gesetz zur Änderung des SGB II vom 26.07.2016 Rechtsvereinfachung

Mehr

Berufsausbildungsbeihilfe

Berufsausbildungsbeihilfe Informationen für Jugendliche Berufsausbildungsbeihilfe Die finanziellen Hilfen der Agentur für Arbeit Um eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf

Mehr

2. Spezielle Regelungen für behinderte und chronisch kranke Studierende

2. Spezielle Regelungen für behinderte und chronisch kranke Studierende Bafög Hinweise und Informationsquellen zum BaföG Spezielle Regelungen für behinderte und chronisch kranke Studierende 3. Wortlaut einschlägiger Paragraphen im BaföG 15 Förderungsdauer 18 a Einkommensabhängige

Mehr

Telefon oder 28 SA. Wohnort der Bedarfsgemeinschaft Land Kreis Gemeinde Gemeindeteil

Telefon oder   28 SA. Wohnort der Bedarfsgemeinschaft Land Kreis Gemeinde Gemeindeteil Statistik über die Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII im Berichtsjahr 2012 Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung Ansprechpartner/-in für Rückfragen

Mehr

Elternunabhängige Förderung

Elternunabhängige Förderung Elternunabhängige Förderung Merkblatt zur elternunabhängigen Förderung nach dem BAföG Herausgegeben vom Bundesministerium für Bildung und Forschung im August 2017 Ansprüche können aus dem Inhalt dieses

Mehr

Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung (I)

Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung (I) 1 Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung (I) Wer erhält Leistungen? Nach 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II gibt es vier Leistungsvoraussetzungen: Leistungen erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet

Mehr

Fachbereich Recht und Refinanzierung. 1. ALLGEMEINES Rechtsgrundlage ANSPRUCHSBERECHTIGTE Besonderheiten bei U25...

Fachbereich Recht und Refinanzierung. 1. ALLGEMEINES Rechtsgrundlage ANSPRUCHSBERECHTIGTE Besonderheiten bei U25... Inhalt: 1. ALLGEMEINES... 2 1.1 Rechtsgrundlage... 3 2. ANSPRUCHSBERECHTIGTE... 4 2.1 Besonderheiten bei U25... 5 3. LEISTUNGSANSPRUCH... 5 4. BERECHNUNG... 6 4.1 Mehrbedarf(e) gem. 27 Abs. 2 SGB II...

Mehr

Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise

Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise 19 SGB II Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe BA Zentrale GS 21 Wesentliche Änderungen

Mehr

BAföG Informationen zur Ausbildungsförderung Regelungen und Rechenbeispiele

BAföG Informationen zur Ausbildungsförderung Regelungen und Rechenbeispiele August BAföG Informationen zur Ausbildungsförderung Regelungen und Rechenbeispiele 1. Welche Ausbildung ist förderungsfähig? 1.1 Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von a) weiterführenden

Mehr

Infos zum BAföG, Antragsformulare, Adressen der zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung finden sich hier:

Infos zum BAföG, Antragsformulare, Adressen der zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung finden sich hier: Liebe Flüchtlinge, liebe KollegInnen, eine gute Nachricht zum neuen Jahr: das 22. BAföG-Änderungsgesetz wurde am 31.12.2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 01.01.2008 in Kraft getreten:

Mehr

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht grundsätzlich nur für die erstmalige Ausbildung.

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht grundsätzlich nur für die erstmalige Ausbildung. TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Ausbildungsbeihilfen 1 Berufsausbildungsbeihilfe für Auszubildende HI2054442 Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, wenn sie in einem

Mehr

Florian Gerlach (EFH Bochum)/Knut Hinrichs (HAW Hamburg)

Florian Gerlach (EFH Bochum)/Knut Hinrichs (HAW Hamburg) Florian Gerlach (EFH Bochum)/Knut Hinrichs (HAW Hamburg) Studienkarten Allgemeine Lehren im Recht für die Soziale Arbeit (Stand: 06/2012) SK 1: Einführung SK 2: Die Scheidung der Hilfebedürftigen in erwerbsfähige

Mehr

Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), Verfahren für das Schuljahr 2016/2017

Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), Verfahren für das Schuljahr 2016/2017 Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), Verfahren für das Schuljahr 2016/2017 1. Förderungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) Gesetzliche Grundlage für die Gewährung

Mehr

3 Berechnung des zumutbaren und anrechenbaren Wohnungsaufwandes für Mietwohnungen

3 Berechnung des zumutbaren und anrechenbaren Wohnungsaufwandes für Mietwohnungen Bundesland Steiermark Titel Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Oktober 2006, mit der die Gewährung von Wohnbeihilfe geregelt wird (Wohnbeihilfenverordnung) Stammfassung: LGBl. Nr. 122/2006

Mehr

Ausbildungsförderung. Anspruch auf SGB II- Normalbedarf? nach SGB III?

Ausbildungsförderung. Anspruch auf SGB II- Normalbedarf? nach SGB III? sförderung 1. BAB 1 bei 2. BAB bei (Reha- Fall) 3. BAB bei (Reha- Fall) 4. BAB bei Außerhalb untergebracht, jedoch auf Haushalt der Eltern verweisbar: Minderjährig, unverheiratet, ohne Kind sstätte Unverheiratet/ohne

Mehr

Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG),Verfahren für das Schuljahr 2007/2008

Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG),Verfahren für das Schuljahr 2007/2008 Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG),Verfahren für das Schuljahr 2007/2008 1. Förderungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) Gesetzliche Grundlage für die Gewährung

Mehr

Wen erreicht die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)?

Wen erreicht die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)? BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/1432 Landtag 19. Wahlperiode 05.12.17 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Wen erreicht die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)? Antwort des Senats

Mehr

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht Sie möchten vom Rundfunkbeitrag befreit werden? Einen Anspruch darauf haben insbesondere EmpfängerInnen sozialer Leistungen und Menschen mit bestimmten Behinderungen.

Mehr

122. Artikel 1. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom, mit der die Gewährung von Wohnbeihilfe geregelt wird - Wohnbeihilfenverordnung

122. Artikel 1. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom, mit der die Gewährung von Wohnbeihilfe geregelt wird - Wohnbeihilfenverordnung 122. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Oktober 2006 mit der die Gewährung von Wohnbeihilfe geregelt (Wohnbeihilfenverordnung) und die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz

Mehr

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) Rechtsgrundlagen 449 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) Vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), zuletzt geändert durch Artikel 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) INHALTSÜBERSICHT

Mehr

Auszubildende und Studierende und SGB II und SGB XII

Auszubildende und Studierende und SGB II und SGB XII Auszubildende und Studierende und SGB II und SGB XII Vorab: Auszubildende und Studierende sind in der Regel erwerbsfähig im Sinne von 7 Abs. 1 SGB II und gehören daher eindeutig in die Systematik des SGB

Mehr

SH1. Statistik über die Ausgaben der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr Allgemeine Angaben. Ausgaben

SH1. Statistik über die Ausgaben der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr Allgemeine Angaben. Ausgaben Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung Statistik über die Ausgaben der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2010 Ansprechpartner/-in für Rückfragen ( freiwillige Angabe ) Name:

Mehr

Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung (I)

Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung (I) 1 Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung (I) Wer erhält Leistungen? Nach 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II gibt es vier Leistungsvoraussetzungen: Leistungen erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet

Mehr

Anhang 1 zur GA BAB Seite 1 (12/2015) 22. Änderungen

Anhang 1 zur GA BAB Seite 1 (12/2015) 22. Änderungen Anhang 1 zur GA BAB Seite 1 (12/2015) 22 Aktualisierung, Stand 12/2015 Wesentliche Änderungen Änderungen Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG):

Mehr

Vorwort zur 5. Auflage Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Einleitung Teil A: Das Unterhaltsrecht...

Vorwort zur 5. Auflage Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Einleitung Teil A: Das Unterhaltsrecht... Vorwort zur 5. Auflage... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13 Literaturverzeichnis... 17 Einleitung... 19 Teil A: Das Unterhaltsrecht... 21 I. Vorbemerkung... 21 II. Der Verwandtenunterhalt... 21 1. Verwandtschaft

Mehr

Christina Gersteuer Diakonisches Werk Schleswig- Holstein. Neukunden. Kunden ohne bisherigen Leistungsbezug (Alg I / Alg II): SOFORTANGEBOT

Christina Gersteuer Diakonisches Werk Schleswig- Holstein. Neukunden. Kunden ohne bisherigen Leistungsbezug (Alg I / Alg II): SOFORTANGEBOT Rechtliche Grundlagen SGB II Aktuelle Änderungen bis einschließlich 01. 08. 2006 Änderungen im SGB II Christina Gersteuer Diakonisches Werk Schleswig- Holstein www.diakonie-sh.de Neukunden Kunden ohne

Mehr

Anhang 1 zu den Fachlichen Weisungen BAB. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 22 SGB III Verhältnis zu anderen Leistungen

Anhang 1 zu den Fachlichen Weisungen BAB. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 22 SGB III Verhältnis zu anderen Leistungen Anhang 1 zu den Fachlichen Weisungen BAB Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 22 SGB III Verhältnis zu anderen Leistungen Änderungshistorie Neufassung Redaktionelle Überarbeitung und Anpassung des Formats

Mehr

Soziale Leistungen für U25- Jährige

Soziale Leistungen für U25- Jährige Soziale Leistungen für U25- Jährige Leistungen SGB II (Jobcenter) Regelbedarf seit 01.01.2015: o volljährige, alleinstehend oder alleinerziehend: 399 EUR o 14-17 Jahre und bei den Eltern wohnend: o 18

Mehr

Verwaltungsanweisung

Verwaltungsanweisung Verwaltungsanweisung Leistungsberechtigung von Asylsuchenden und Geduldeten nach 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), die eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

Mehr

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Bundesrat Drucksache 50/17 (Beschluss) 10.03.17 Beschluss des Bundesrates Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Der Bundesrat

Mehr

Inhalt. Teil 1 Grundsicherung für Arbeitsuchende... 13

Inhalt. Teil 1 Grundsicherung für Arbeitsuchende... 13 Inhalt Teil 1 Grundsicherung für Arbeitsuchende... 13 Vorbemerkung... 14 Lernziel... 15 A. Konzeption und Grundausrichtung des SGB II... 17 B. Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende... 21 C. Leistungsberechtigter

Mehr

Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), Verfahren für das Schuljahr 2017/2018

Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), Verfahren für das Schuljahr 2017/2018 Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), Verfahren für das Schuljahr 2017/2018 1. Förderungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) Gesetzliche Grundlage für die Gewährung

Mehr

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld BA-Zentrale-PEG 21 Fachliche Hinweise 23 SGB II Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.12.2013 Gesetzestext:

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen - 80792 München NAME Jäger Optionskommunen

Mehr

Arbeitshilfe. Leistungen für Auszubildende. ( 7 Abs. 5 und 6, 27 SGB II)

Arbeitshilfe. Leistungen für Auszubildende. ( 7 Abs. 5 und 6, 27 SGB II) Arbeitshilfe Leistungen für Auszubildende ( 7 Abs. 5 und 6, 27 SGB II) (Die Regelungen der Arbeitshilfe sind verbindlich.) Herausgeber: jobcenter Kreis Steinfurt Tecklenburger Str. 10 48565 Steinfurt Fragen

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. Drucksache 13/ der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. Drucksache 13/ der Bundesregierung Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/10110 12. 03. 98 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Anpassung der Bedarfssätze der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes

Mehr

Hilfeleistungen außerhalb von Einrichtungen in Einrichtungen Konto 7331 Konto 7332 Hilfen zur Gesundheit ( 5. Kapitel SGB XII ) Unmittelbar vom Sozial

Hilfeleistungen außerhalb von Einrichtungen in Einrichtungen Konto 7331 Konto 7332 Hilfen zur Gesundheit ( 5. Kapitel SGB XII ) Unmittelbar vom Sozial Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen Statistik über die Auszahlungen und Einzahlungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2 0 Rechtsgrundlagen und weitere rechtliche Hinweise entnehmen

Mehr

Quelle: Gliederungs-Nr: Norm: 23 SGB 8 Fundstelle: Nds. MBl. 2018, 50. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur

Quelle: Gliederungs-Nr: Norm: 23 SGB 8 Fundstelle: Nds. MBl. 2018, 50. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Voris - Vollversion: Vorschrift Normgeber: Kultusministerium Aktenzeichen: 21-51 802/2-2 Erlassdatum: 27.12.2017 Fassung vom: 27.12.2017 Gültig ab: 01.01.2018 Gültig bis: 31.12.2022 Quelle: Gliederungs-Nr:

Mehr

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Förderung von Bildungsmaßnahmen sowie Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung Gesetzliche Grundlagen

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Förderung von Bildungsmaßnahmen sowie Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung Gesetzliche Grundlagen Deutscher Bundestag Förderung von Bildungsmaßnahmen sowie Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung Gesetzliche Grundlagen 2011 Deutscher Bundestag Seite 2 Förderung von Bildungsmaßnahmen sowie

Mehr

Vorlage für die Sitzung der städtischen Deputation für Soziales, Jugend und Integration am 17. Jan. 2019

Vorlage für die Sitzung der städtischen Deputation für Soziales, Jugend und Integration am 17. Jan. 2019 Integration und Sport Bremen, 17.12.2018 Bearbeitet von: Herrn Grote Tel.: 361 6280 Lfd. Nr. 275/19 Vorlage für die Sitzung der städtischen Deputation für Soziales, Jugend und Integration am 17. Jan. 2019

Mehr

(4155) Aufwendung für sonstige Ausländer. (4157) Aufwendung für Spätaussiedler

(4155) Aufwendung für sonstige Ausländer. (4157) Aufwendung für Spätaussiedler Hilfe zum Lebensunterhalt 3. Kapitel SGB XII 4150 (4154) (4155) (4157) Erstattungen von Kostenträgern Erstattungen vom örtlichen Träger 4150.1620 4154.1620 4155.1620 4157.1620 106 bis 108 SGB XII Erstattungen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes Bundesrat Drucksache 407/08 04.06.08 Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Sachsen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes A. Problem und Ziel Seit dem 01.09.2007

Mehr

Das Bundesteilhabegesetz und die Folgen für die Einkommens-und Vermögensanrechnung

Das Bundesteilhabegesetz und die Folgen für die Einkommens-und Vermögensanrechnung Das Bundesteilhabegesetz und die Folgen für die Einkommens-und Vermögensanrechnung 29. Januar 2018 Dr. Antje Wrackmeyer-Schoene, RnSG Fundstellen www.bundestag.de GESTA-Nummer: G032 (u.a. BR-Drs. 428/16;

Mehr

Zuschüsse zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung und Verpflegung bei Teilnahme am Berufsschulunterricht in Blockform

Zuschüsse zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung und Verpflegung bei Teilnahme am Berufsschulunterricht in Blockform Zuschüsse zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung und Verpflegung bei Teilnahme am I. Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit Ausbildungsvertrag, deren Beschäftigungsort in Hessen liegt und die ihre

Mehr

Das BAföG. Informationen zur Ausbildungsförderung

Das BAföG. Informationen zur Ausbildungsförderung Das BAföG Informationen zur Ausbildungsförderung Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) eröffnet jungen Menschen seit mehr als vier Jahrzehnten Bildungschancen. Das BAföG unterstützt junge Frauen

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 4/ Wahlperiode der Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion der Linkspartei.

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 4/ Wahlperiode der Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion der Linkspartei. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 4/2226 4. Wahlperiode 16.05.2006 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion der Linkspartei.PDS Höhe des Regelsatzes beim Arbeitslosengeld II

Mehr

Hauswirtschaftliche Versorgung, Abgrenzung Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege, Fußpflege, Hausnotruf

Hauswirtschaftliche Versorgung, Abgrenzung Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege, Fußpflege, Hausnotruf Hauswirtschaftliche Versorgung, Abgrenzung Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege, Fußpflege, Hausnotruf 27 a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze (1.).. (2).. (3).. (4) Im

Mehr

Der Landrat. Richtlinien zur Umsetzung der Leistungen zur Bildung und Teilhabe im Bereich des SGB II ab

Der Landrat. Richtlinien zur Umsetzung der Leistungen zur Bildung und Teilhabe im Bereich des SGB II ab Der Landrat Richtlinien zur Umsetzung der Leistungen zur Bildung und Teilhabe im Bereich des SGB II ab 01.04.2011 1. Allgemeines Für die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen zur Bildung und Teilhabe

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)*, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) Inhaltsverzeichnis Erstes Kapitel

Mehr

Satzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark

Satzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark Satzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 Abs. 1 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) und der 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und der 22 bis 24 a i.v.m.

Mehr

Sozialhilfe SGB XII. Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II

Sozialhilfe SGB XII. Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II Sozialhilfe SGB XII Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II Textausgabe mit Verordnungen 14., aktualisierte Auflage, 2013 RICHARD BOORBERG VERLAG Stuttgart München Hannover Berlin Weimar Dresden Sozialgesetzbuch

Mehr

FREIE UND HANSESTADT HAMBURG BEHÖRDE FÜR SOZIALES UND FAMILIE AMT FÜR FAMILIE, JUGEND UND SOZIALORDNUNG. Globalrichtlinie GR J 11/04

FREIE UND HANSESTADT HAMBURG BEHÖRDE FÜR SOZIALES UND FAMILIE AMT FÜR FAMILIE, JUGEND UND SOZIALORDNUNG. Globalrichtlinie GR J 11/04 FREIE UND HANSESTADT HAMBURG BEHÖRDE FÜR SOZIALES UND FAMILIE AMT FÜR FAMILIE, JUGEND UND SOZIALORDNUNG Globalrichtlinie GR J 11/04 Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen Inhalt Seite 1

Mehr

Grundlagen der Sozialhilf für älterej^enschen nach dem SGB XII

Grundlagen der Sozialhilf für älterej^enschen nach dem SGB XII A«Ly t~ Taft 3 Grundlagen der Sozialhilf für älterej^enschen nach dem SGB XII flhbihbmkiab«^! Gesetzliche Grundlagen - SGB XII - i»>t i % GOCH Ifl miieinaide- Stac Faktisch ist das SGB XII Nachfolgeregelung

Mehr

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) Vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) unter Berücksichtigung von Artikel 63

Mehr

Interne Revision. Bericht gemäß 49 SGB II. Leistung Arbeitnehmer SGB II ( 27 SGB II) Horizontale Revision. Revision

Interne Revision. Bericht gemäß 49 SGB II. Leistung Arbeitnehmer SGB II ( 27 SGB II) Horizontale Revision. Revision Revision Bericht gemäß 49 SGB II Leistung Arbeitnehmer SGB II ( 27 SGB II) Horizontale Revision Inhaltsverzeichnis 1. Revisionsauftrag... 1 2. Zusammenfassung... 1 3. Revisionsergebnisse... 1 3.1 Ordnungsgemäße

Mehr

Kleine Anfrage der Fraktion der SPD vom 25. Oktober 2017

Kleine Anfrage der Fraktion der SPD vom 25. Oktober 2017 B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 19. Wahlperiode Drucksache 19 / 1432 Kleine Anfrage der Fraktion der SPD vom 25. Oktober 2017 Wen erreicht die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)? Während

Mehr