Materialien zum praktischen Vorgehen im Betrieb. Organisation und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

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1 Materialien zum praktischen Vorgehen im Betrieb Organisation und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Wer im Arbeitsschutzgesetz blättert, der liest, dass Arbeit human, eben menschengerecht gestaltet sein soll. Die Wirklichkeit sieht in der Regel anders aus. An vielen Arbeitsplätzen gibt es körperliche und psychische Gesundheitsgefahren. Das Gesetz gebietet diese zu vermeiden oder zumindest zu vermindern, doch dazu muss man sie kennen. Der Gesetzgeber hat zu diesem Zweck das Instrument der Gefährdungsbeurteilung eingeführt, das einer Vorgabe der Europäischen Union entspricht. Es ist das entscheidende Werkzeug, damit Arbeitsbedingungen human gestaltet und der Weg zur systematischen Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsrisiken eingeschlagen werden kann. Die Gefährdungsbeurteilung stellt den zentralen Hebel dar, um Risiken am Arbeitsplatz zu analysieren und abzubauen. Wie viele Arbeitsplätze sind zu untersuchen? Es gilt der Grundsatz, dass für jeden Arbeitsbereich im Betrieb eine spezielle, auch personenbezogene Gefährdungsanalyse durchzuführen ist. Im ersten Schritt werden daher die spezifischen Tätigkeitsfelder gemeinsam mit dem Betriebs- oder Personalrat definiert. Gleichartige Tätigkeiten können zusammengefasst werden, z.b. Büroarbeiten am Bildschirm, Tätigkeiten mit Heben und Tragen im Lager oder Verkaufsjobs. Die Beachtung des konkreten Menschen ergibt sich daraus, dass z.b. nicht nur Arbeitsmittel, sondern auch der Umgang damit sowie eine unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten ( 5 ArbSchG) Ursachen für Gefährdungen sein können. Personenbezogen heißt, dass die physischen und psychischen Gegebenheiten des Einzelnen (z.b. Körpergröße, Geschlecht, Alter) einbezogen werden. So brauchen Personen unterschiedlicher Größe auch unterschiedlich ausgestattete Arbeitsplätze, Schwerbehinderte an

2 ihre jeweiligen Einschränkungen angepasste Voraussetzungen etc. Jeder Arbeitsplatz ist daher grundsätzlich einzeln zu betrachten. Gefährdungsbeurteilung - Vorgehen Dokumentation Kontrolle der Umsetzung Verfahren zur Verbesserung und Umsetzung festlegen Handlungsbedarf für menschengerechte Arbeitsgestaltung Beurteilung des Arbeitsplatzes (Soll-Ist-Vergleich) getroffene Schutzmaßnahmen, -verfahren erfassen Gefährdung am Arbeitsplatz ermitteln Für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen sind präzise Zeitvorgaben mit klaren Verantwortlichkeiten anzugeben. Zur Beschaffung neuer Geräte, Maschinen und anderer Arbeitsmittel sollten die entsprechenden Vorgaben aus der Sicht des Arbeits- und Gesundheitsschutzes genau definiert und an die für die Beschaffung verantwortlichen Stellen weitergegeben werden.

3 Welche Gefährdungsarten und Belastungen sind zu erfassen? Überblick Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz Gegenstände der Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung Klima psychische Belastungen Arbeitsstoffe (Gefahrstoffe, Gefahrgut) Raum Arbeitsmittel (Maschinen, Werkzeug) Licht Arbeitsprozess Chemische Stoffe, Störfall Arbeitszeit Unfallgefahr Strahlung Lärm Grundsätzlich sind alle körperlichen und psychischen Belastungen zu analysieren. Seit 2013 schreibt das Arbeitsschutzgesetz auch explizit vor, dass psychische Belastungen bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind. Doch diese Analyse stellt nur die halbe Miete dar. Die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung ist als Prozess konzipiert. Auf der Basis dieser Befunde ist zu entscheiden, ob Gestaltungsmaßnahmen erforderlich sind, und wenn ja welche. Entsprechende Maßnahmen müssen dann entwickelt, umgesetzt und auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden.

4 Wer führt die Gefährdungsbeurteilung durch? Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung ihrer Ergebnisse. Er kann dies selbst anpacken oder andere fachkundige Personen, z.b. Vorgesetzte oder Spezialisten, damit beauftragen. Nach allen vorliegenden Erfahrungen, empfiehlt es sich, dass Gefährdungsbeurteilungen von mehreren Personen gemeinsam durchgeführt werden. Am besten bildet man dazu ein Projektteam bestehend aus der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt, dem jeweiligen Vorgesetzten, dem Betriebsrat und dem Sicherheitsbeauftragten. Beteiligung der Beschäftigten Damit die tatsächlichen Arbeitsbedingungen vor Ort begutachtet werden, bedarf es genauso des Erfahrungs- und Expertenwissen derer, die an den Arbeitsplätzen tätig sind. Die Mitwirkung der Beschäftigten ist eine wesentliche Voraussetzung, um Gefährdungen zu erkennen und realistisch zu beurteilen sowie um effektive Schutzmaßnahmen festlegen zu können, die von den Mitarbeitern akzeptiert und unterstützt werden. Ohne die aktive Mithilfe der Beschäftigten wird eine Gefährdungsbeurteilung, die sich nur auf das Abarbeiten einer Checkliste stützt, bestenfalls die Aufschlüsselung branchentypischer Gefährdungsmöglichkeiten zum Resultat haben. Die Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lässt sich bewerkstelligen, bspw. durch Mitarbeiterbefragungen mit Fragen zu körperlichen und psychischen Arbeitsbelastungen, zur Arbeitsumgebung, Arbeitsorganisation, Arbeitszufriedenheit und Beschwerden. Ein weiteres Mittel der Partizipation sind Gruppendiskussionen: An einer Gruppensitzung beteiligen sich fünf bis zwölf Mitarbeiter eines Arbeitsbereiches. Unter der Anleitung eines Moderators ermit-

5 teln sie Belastungen und Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz und diskutieren Möglichkeiten zu ihrem Abbau. Dies erfordert, die Beschäftigten frühzeitig über die Ziele, Vorgehensweisen und Regeln der Gefährdungsbeurteilung zu informieren und Transparenz in Bezug auf die Zwischenergebnisse zu schaffen. Dokumentation ist Pflicht Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Maßnahmen müssen dokumentiert werden ( 6 ArbSchG). Auch die Resultate ihrer Wirksamkeitskontrolle müssen schriftlich festgehalten werden. Das sorgt für mehr Verbindlichkeit und Klarheit - auch bei personellen Veränderungen. Wer hilft bei der Gefährdungsbeurteilung? Inzwischen gibt es eine Vielzahl von Verfahren zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen. Nach Schätzungen sollen 1000 verschiedene Handlungsanleitungen existieren. Die Ämter für Arbeitsschutz, der zuständige Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft), die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) stellen Hilfsmittel zur Verfügung und beraten die Betriebe zur Vorgehensweise. Unterstützung bieten auch die Technologieberatungsstellen des DGB. Zudem gibt es Handlungshilfen von Gewerkschaften und Fachverlagen. Vorhandene Fragebögen, Checklisten und spezielle Softwareprogramme erleichtern die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und ihre Dokumentation. Letztlich müssen Geschäftsführung und Betriebsrat Verfahrensmodelle ausprobieren und Handlungskri-

6 terien festlegen, die ihrer spezifischen betrieblichen Situation angemessen sind. Gute Gründe für eine Betriebsvereinbarung Es empfiehlt sich, zu den vom Gesetzgeber verlangten Gefährdungsbeurteilungen eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. (Vgl. Sie sollte Regelungen über Gegenstände, Kriterien und Methoden sowie die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung enthalten. Betriebsräte sollten darauf achten, dass bei der Belastungsermittlung Qualitätsstandards eingehalten werden, die der Zielsetzung der menschengerechten Gestaltung der Arbeit entsprechen. Doch Vorsicht: In einer Reihe betrieblicher Vereinbarungen wurde das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auf ein Erörterungs- und Beratungsrecht reduziert! Betriebs- und Personalräte haben jedoch ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Wenn beispielsweise die Arbeit im Arbeitsschutzausschuss zu keinen befriedigenden Ergebnissen führt, muss der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte im Arbeits- und Gesundheitsschutz direkt ausüben, z. B. durch Vorschläge an den Arbeitgeber und Verhandlungen mit ihm über Problemlösungen. Diese Datei ist Teil des Internetangebotes Praxisblatt: Die Organisation des Arbeitsschutzes im Betrieb im Internetauftritt der Hans-Böckler-Stiftung. Autorin ist Ulla Wittig-Goetz, Journalistin, Redaktionsbüro Arbeit und Gesundheit, Frankfurt. Verantwortlich für den Inhalt ist Hartmut Klein-Schneider, Referent für Betriebliches Personal- und Sozialwesen in der Abt. Mitbestimmungsförderung der Hans-Böckler-Stiftung. Fragen zum Inhalt bitte an Jan-Paul-

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