Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas JAKL und Kurt RETZER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, betreffend die Feststellung, dass er den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum bis verloren hat, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) den Ausschluss der Notstandshilfe gemäß 38 in Verbindung mit 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum bis aus. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründet wurde der Ausschluss damit, dass der nunmehrige Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, an der vorgesehenen Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX teilzunehmen und keine Gründe für eine Nachsicht vorgelegen hätten bzw. nicht berücksichtigt hätten werden können. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die Anfahrt zum Ort der Wiedereingliederungsmaßnahme und zurück über den Zeiten der "zumutbaren Wegstrecke" (Hin- und Rückfahrt: 2 Stunden) liege. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde eine Aufstellung an, wonach die Wegzeit zum Schulungsort 1 Stunde 42 Minuten und der Rückweg 2 Stunden 26 Minuten betrage. Darüber hinaus sei ihm vom AMS erst am mitgeteilt worden, dass es die Möglichkeit eines Wohnheimplatzes gegeben hätte. Diesen hätte er aber nicht in Anspruch nehmen können, da seine Ehefrau die Pflegestufe 1 habe (pro Monat mehr als 65 Stunden Pflegebedarf, was pro Tag einen Aufwand von mindestens 2 Stunden bedeute) und er daher außerhalb der Kurszeiten zu Hause sein müsse, um sich um seine Ehefrau zu kümmern. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX gab das AMS der Beschwerde nicht statt. Ausführlich begründet führte das AMS zusammengefasst im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da die Anfahrt über der zumutbaren Wegstrecke Seite 1 von 5

2 liege. Laut ständiger Judikatur müsse jemand, der eine Leistung aus der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, sich darauf einstellen, erforderlichenfalls auch an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Die vorgesehene Maßnahme sei in einer im konkreten Fall zumutbaren Zeit erreichbar, insbesondere da der Beschwerdeführer in einer Pendlerregion lebe, und sei auch für den Beschwerdeführer sinnvoll gewesen. Der Ausschluss der Notstandshilfe sei für acht Wochen ausgesprochen worden, da der Beschwerdeführer bereits einmal den Erfolg einer Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt habe und noch keine neue Anwartschaft gegeben sei. Berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe lägen nicht vor. 4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, den er nicht näher begründete. 5. Das AMS hat dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer erwarb zuletzt im Jahr 2008 eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld. Er bezog mit einer längeren Unterbrechung von bis Arbeitslosengeld und steht seit dem mit Unterbrechungen im Notstandshilfebezug. Der Beschwerdeführer wohnt im Burgenland, XXXX. Seine Heimatgemeinde ist eine Gemeinde mit einem hohen Anteil an Auspendlern. Mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX sprach das AMS den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum bis aus, da der Beschwerdeführer die Maßnahme XXXX vorzeitig beendet hat. Am wies das AMS den Beschwerdeführer erneut der 12-wöchigen Maßnahme XXXX ab dem zu. Die Kurszeiten sind Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr bis 15:30 Uhr und Freitag von 07:00 bis 13:30 Uhr. Kursort ist XXXX. Eine Unterkunftsmöglichkeit am Schulungsort ist gegeben, dies wurde dem Beschwerdeführer allerdings erst am , also nach Beginn der Maßnahme mitgeteilt. Der Kursort ist ca. 8 km vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und liegt im selben Bezirk. Der Beschwerdeführer war auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen, um den Kursort zu erreichen. Die Wegzeiten betragen von der Wohnadresse des Beschwerdeführers bis zur Bildungseinrichtung für die Hinfahrt 1 Stunde 42 Minuten und für die Rückfahrt 1 Stunde 39 Minuten bzw. am Freitag 1 Stunde 9 Minuten inklusive Fußwege und Wartezeiten. Am gab der Beschwerdeführer dem AMS bekannt, dass er an der Maßnahme wegen unzumutbarer Wegzeiten nicht teilnehmen werde. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei. Die Angaben zur Anwartschaft, dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe und dem Wohnort des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme aufgrund der seiner Meinung nach unzumutbaren Wegzeit zum Kursort verweigert zu haben. Die vom AMS getroffene und unbekämpft gebliebene Feststellung, dass die Heimatgemeinde des Beschwerdeführers in einer Pendlerregion liege und das Auspendeln aus der Heimatgemeinde beinahe zwingend sei, wenn der Beschwerdeführer eine Integration in den Arbeitsmarkt anstrebe, wird auch durch die Pendlermatrix der Statistik Austria erhärtet, welche für den Heimatort des Beschwerdeführers mit etwa XXXX Einwohnern XXXX Auspendler und XXXX Einpendler ausweist XXXX, Abfrage ). Seite 2 von 5

3 Während Anreisezeit zum Kursort der Wiedereingliederungsmaßnahme wird von den Parteien im Wesentlichen gleich angeben wird (Beschwerdeführer: 1 Stunde 42 Minuten; AMS: 1 Stunde 41 Minute), bringt der Beschwerdeführer vor, der Rückweg vom Kursort zu seinem Wohnort dauere 2 Stunden 26 Minuten während das AMS von 1 Stunde 39 Minuten inklusive Fußwege und Wartezeiten ausgeht. Die massiv abweichende Angabe der Wegzeit für den Rückweg kann nicht nachvollzogen werden; allenfalls ist sie durch längere Wartezeiten erklärbar, weil der Beschwerdeführer entgegen dem ihm vorliegenden Einladungsschreiben welches das Kursende mit 15:30 Uhr bekannt gibt, von einem Kursende um 15:40 Uhr ausgeht und dadurch längere Wartezeiten auf die öffentlichen Verkehrsmittel entstehen. Weder hat der Beschwerdeführer seine Angaben beispielsweise durch Vorlage von Fahrplänen der öffentlichen Verkehrsmittel oder Bekanntgabe der Homepage mit der er die Berechnung durchgeführt hat belegt, noch ist er der Wegzeitberechnung des AMS, welche für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Angabe der Homepage ( und doch eigene Recherchen im Internet nachvollziehbar ist, substantiiert entgegen getreten. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht von einer Wegzeit von Montag bis Donnerstag von 3 Stunden 21 Minuten (Hinweg 1 Stunde 42 Minuten und Rückweg 1 Stunde 39 Minuten) und Freitag 2 Stunden 51 Minuten (Hinweg 1 Stunde 42 Minuten und Rückweg 1 Stunde 09 Minuten) zwischen Wohnort des Beschwerdeführers und Kursort aus. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Verfahren: Gemäß 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit 56 Absatz 2 AlVG entscheidet im Beschwerdefall der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt ( 1 VwGVG). Gemäß 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei Bescheidbeschwerden prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu 27 VwGVG). Da im Beschwerdefall der maßgebliche Sachverhalt feststeht (siehe dazu oben II.) und die Beschwerde weder zurückzuweisen noch das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß 28 Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß 24 VwGVG im Beschwerdefall für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung (Zumutbarkeit der Wegzeit) vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom , S. 389, entgegen Zu A) Abweisung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte Seite 3 von 5

4 zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. (2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. (3) bis (8) [...] 10. (1) Wenn die arbeitslose Person 1. [...] 2. [...] 3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4. [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (2) [...] (3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zb bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. (4) [...] Die Wegzeit zum Kursort der Wiedereingliederungsmaßnahme waren zumutbar Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) führte im Erkenntnis vom , 2012/08/0185, aus, "[...] dass die Regeln über die Zumutbarkeit von Wegzeiten gemäß 9 Abs. 2 AlVG nur für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung gelten, sodass bei Schulung - und Umschulung - sowie Wiedereingliederungsmaßnahmen die Zumutbarkeit der Wegzeit unter Rückgriff auf allgemeine Gesichtspunkte beurteilt werden muss. Überlange Wegzeiten zum Kursort können jedoch einen wichtigen Grund darstellen, der die arbeitslose Person nach 10 Abs. 1 Z 3 AlVG zur Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt berechtigt. Die belangte Behörde hat unter sinngemäßer Heranziehung des 9 Abs. 2 AlVG dargelegt, dass am Wohnort des Beschwerdeführers lebende Personen üblicherweise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben und dies im Rahmen der Prüfung, ob die erforderliche Wegzeit einen wichtigen Grund darstellt, die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung zu verweigern, berücksichtigt. [...]" Im Anlassfall hat der VwGH die Wegzeit von drei Stunden täglich für jeweils vier Tage pro Woche bei einer täglichen Kurszeit von jeweils drei Stunden für zumutbar erachtet. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Seite 4 von 5

5 Der Beschwerdeführer kritisierte lediglich die Wegzeit zum Kursort als unzumutbar im Sinn des 9 Absatz 2 AlVG und machte keinen weiteren Grund für seine Nichtteilnahme geltend. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Erkrankung seiner Ehefrau (Pflegestufe 1) nicht der Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme entgegensteht, sondern diese aus Sicht des Beschwerdeführers nur die Inanspruchnahme eines Wohnheimplatzes unmöglich macht, da er außerhalb der Kurszeiten zu Hause sein müsse, um sich um seine Ehefrau zu kümmern. Nach der oben angeführten Judikatur des VwGH gilt 9 Absatz 2 AlVG nicht für die Zumutbarkeit der Wegzeit bei Wiedereingliederungsmaßnahmen. Vielmehr ist die Zumutbarkeit unter Rückgriff auf allgemeine Gesichtspunkte zu beurteilen. Der Beschwerdeführer war zuletzt im Jahr 2008 versicherungspflichtig beschäftigt. Die Wiedereingliederungsmaßnahme war für 12 Wochen vorgesehen. Der Beschwerdeführer lebt in Pendlerregion. Da er selbst kein Auto hat, ist er auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen. Der Kursort befindet sich nur 8 km vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt im selben Bezirk. Zu den im Vergleich zur Anreise mit dem Auto (11 Minuten ohne Verkehr) wesentlich längeren Fahrzeiten (3 Stunden 21 Minuten bzw. 2 Stunden 51 Minuten) kommt es aufgrund der Route und Frequenz der öffentlichen Verkehrsmittel, auf welche der Beschwerdeführer zurückgreifen muss, da er selbst über kein Auto verfügt. In der Betreuungsvereinbarung vom hat der Beschwerdeführer seinen Heimatbezirk darüber hinaus als einen der gewünschten Arbeitsorte angegeben. In Anbetracht der langen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers, der zeitlichen Befristung der Wiedereingliederungsmaßnahme, der Situation in der Pendlerregion sowie der Tatsache, dass der Kursort im Heimatbezirk des Beschwerdeführers liegt und der Beschwerdeführer den Heimatbezirk als einen der gewünschten Arbeitsorte angegeben hat, erscheint die Wegzeit von insgesamt 3 Stunden und 21 Minuten bzw. 2 Stunden 51 Minuten zum Kursort der Wiedereingliederungsmaßnahme im Beschwerdefall zumutbar. Das AMS hat daher im Beschwerdefall zutreffend die Zumutbarkeit der Wegzeiten angenommen und dass die vom Beschwerdeführer beanstandete Wegzeit keinen wichtigen Grund darstellt, der ihn berechtigt hätte, die Teilnahme an der Maßnahme zu verweigern. Der Beschwerdeführer hat auch kein weiteres Vorbringen erstattet, das einen wichtigen Grund für die Verweigerung der Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme darstellen könnte. Der Hinweis auf Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe 1) der Ehefrau des Beschwerdeführers erklärt zwar, weshalb der Beschwerdeführer keinen Wohnheimplatz in Anspruch nehmen möchte, ist aber nicht geeignet die Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme zu rechtfertigen. Da der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 die Wiedereingliederungsmaßnahme abgebrochen hat, hat das AMS zu Recht eine Sperre von acht Wochen verhängt. Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu nach Wochen festgesetzten Fristen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:W Seite 5 von 5

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