1. Einheitliche 630-DM-Grenze Sozialversicherung Kurzfristige Beschäftigung oder Saisonbeschäftigung 7

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1 Inhalt 1. Einheitliche 630-DM-Grenze 6 2. Sozialversicherung Kurzfristige Beschäftigung oder Saisonbeschäftigung Geringfügige Nebenbeschäftigung und Haupterwerb oder mehrere geringfügige Beschäftigungen Geringfügige Alleinbeschäftigung Krankenversicherung Rentenversicherung Arbeitnehmer kann Beitrag zur Rentenversicherung aufstocken Verfahren Besteuerung Steuerfreie geringfügige Beschäftigungen Drei Möglichkeiten des Steuerrechts Freistellung von der Besteuerung Besteuerung nach Lohnsteuerkarte Pauschalbesteuerung 23 Beispiele 1 bis Tabellarische Übersicht 43 2

2 Vorwort Die Bundesregierung will für einen fairen Wettbewerb sorgen und die Flucht aus der Sozialversicherung stoppen. Denn es durfte nicht sein, dass sich Unternehmen Wettbewerbsvorteile gegenüber einem fairen Arbeitgeber verschafften, indem sie systematisch 630-Mark-Jobber beschäftigten. Genauso wenig darf es sein, dass unsere hohen Standards an sozialer Sicherheit von immer weniger Beitragszahlern getragen werden. Diese soziale Ungerechtigkeit hat die Bundesregierung unter anderem mit der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung beseitigt. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung registrierten von April bis Dezember 1999 rund 3,5 Millionen ausschließlich geringfügig Beschäftigte gingen ca. 1,85 Mrd. DM als Beiträge für ausschließlich geringfügig Beschäftigte bei den Rentenversicherungsträgern ein. Mit der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung haben wir aber auch die soziale Absicherung der Betroffenen wesentlich verbessert. Und wir haben gleichzeitig den Missbrauch der sozialen Sicherungssysteme wirksam bekämpft. Auch das ist ein wichtiges Ziel unserer Politik. Walter Riester Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung 3

3 Regelungen für geringfügig Beschäftigte Der Gesetzgeber hat die Sozialversicherungspflicht der geringfügigen Beschäftigung verändert und in bestimmten Fällen hierfür Steuerfreiheit eingeführt. Die Regelung zielt darauf ab, Frauen, die vor allem in diesen Beschäftigungsverhältnissen arbeiten, eine verbesserte Alterssicherung zu ermöglichen, die Kontrollmöglichkeiten zu verbessern, die Finanzgrundlagen der beitragsfinanzierten Sozialversicherung zu sichern, mittelfristig die Ausweitung dieser Beschäftigungsverhältnisse einzudämmen und eine weitere Aufteilung der normalen Beschäftigungsverhältnisse zu verhindern. 5

4 1. EINHEITLICHE 630-DM-GRENZE In Ost- und Westdeutschland gilt eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze von 630 DM monatlichem Arbeitsentgelt. Sie wird künftig nicht mehr erhöht. Der Arbeitgeber muß bei diesen Beschäftigungsverhältnissen pauschal 12 % des Arbeitsentgelts an die Renten- und grundsätzlich pauschal 10 % an die Krankenversicherung als Beiträge bezahlen. Wenn der Arbeitnehmer nur Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung erhält, für das der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlt, ist dieses steuerfrei, wenn die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv ist. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber dafür eine Freistellungsbescheinigung vorzulegen (siehe 3.1 und 3.3). 2. SOZIALVERSICHERUNG Das Recht der Sozialversicherung unterscheidet drei Kategorien von geringfügigen Beschäftigungen: Kurzfristige Beschäftigungen oder Saisonbeschäftigungen von längstens zwei Monaten oder höchstens 50 Arbeitstagen im Jahr. Geringfügige Nebenbeschäftigungen mit einem Entgelt bis zu 630 DM im Monat und weniger als 15 Arbeitsstunden in der Woche neben einem sozialversicherungspflichtigen Haupterwerb. 6

5 Geringfügige, auf Dauer angelegte Alleinbeschäftigungen als Arbeitnehmer mit einem Monatsentgelt von insgesamt regelmäßig nicht mehr als 630 DM und weniger als 15 Arbeitsstunden in der Woche. 2.1 KURZFRISTIGE BESCHÄFTIGUNG ODER SAISONBESCHÄFTIGUNG Für diese kurzfristigen Beschäftigungen (oder Saisonbeschäftigungen) bleibt es bei dem bisherigen Recht. Für Arbeitnehmer brauchen unabhängig vom Entgelt keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt zu werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist. Ein Arbeitnehmer kann als Saisonarbeitskraft mithin bis zu zwei Monate/50 Arbeitstage innerhalb eines Jahres sozialversicherungsfrei beschäftigt werden. Dabei muß die Beschäftigung aber entweder vertraglich oder nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt angelegt sein und darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. 2.2 GERINGFÜGIGE NEBENBESCHÄFTIGUNG UND HAUPTERWERB ODER MEHRERE GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN Mehrere Arbeitnehmer-Tätigkeiten werden bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zusammengefaßt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um mehrere 7

6 geringfügig entlohnte oder um weitere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen handelt. Wenn ein Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen ausübt und das Arbeitsentgelt insgesamt die 630-DM-Grenze oder die Grenze für die wöchentliche Arbeitszeit überschreitet, unterliegt das gesamte Arbeitsentgelt der normalen Beitragspflicht. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen dann für jede geringfügige Beschäftigung die üblichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge sowie auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung je zur Hälfte tragen. Wenn der Arbeitnehmer im Hauptberuf sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, wird auch Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Nebenbeschäftigung voll in die Beitragspflicht einbezogen. Wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer in seinem Hauptberuf DM monatlich brutto verdient und in einem Nebenjob noch 630 DM erhält, sind für das gesamte Arbeitseinkommen von DM Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Damit wird der Arbeitnehmer, der bei zwei Arbeitgebern arbeitet, so behandelt, wie der Beschäftigte, der DM bei nur einem Arbeitgeber verdient. Der Arbeitgeber der geringfügigen Nebenbeschäftigung muß in diesem Fall von dem Entgelt von 630 DM den Arbeitgeberanteil, der Beschäftigte den Arbeitnehmeranteil für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung tragen. 8

7 Diese Regelung gilt nur für Nebenbeschäftigte, die im Hauptberuf sozialversicherungspflichtig, also in der Regel als Arbeiter oder Angestellte, beschäftigt sind. Ausnahme: Im Haupterwerb nicht sozialversicherungspflichtige Beamte und Selbständige oder Pensionäre und Rentner, die einer geringfügigen Nebenbeschäftigung nachgehen, werden wie Arbeitnehmer behandelt, die insgesamt nicht mehr als 630 DM monatlich verdienen (siehe 2.3). 2.3 GERINGFÜGIGE ALLEINBESCHÄFTIGUNG Für Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt insgesamt regelmäßig 630 DM im Monat nicht übersteigt und deren wöchentliche Arbeitszeit weniger als fünfzehn Stunden beträgt, muß der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge abführen, und zwar 12 % vom Arbeitsentgelt an die gesetzliche Rentenversicherung und grundsätzlich 10 % an die gesetzliche Krankenversicherung. Ausnahme: Eine Ausnahme gilt bei der Krankenversicherung für geringfügig Beschäftigte, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind und auch nicht als Familienmitglied in einer Krankenkasse mitversichert sind. Dies gilt besonders für Beamte, privat krankenversicherte Selbständige oder Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, wenn sie nicht 9

8 selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder familienversichert sind. Für geringfügig Beschäftigte, die diesem Personenkreis angehören, muß der Arbeitgeber den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 12 % bezahlen, aber keine Krankenversicherungsbeiträge KRANKENVERSICHERUNG Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge von 10 % des Arbeitsentgelts an die Krankenversicherung für dauerhaft gering fügig Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (auch familienversichert) sind. Zusätzliche Ansprüche entstehen aus diesen Beiträgen nicht, weil diese Beschäftigten bereits vollen Krankenversicherungsschutz haben RENTENVERSICHERUNG Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge von 12 % des Arbeitsentgelts für dauerhaft geringfügig Beschäftigte. Aus den vom Arbeitgeber zu zahlenden pauschalen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung können sich für den Versicherten Rentenansprüche ergeben. Wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Verdienst von 630 DM ein ganzes Jahr lang ausgeübt, erwirbt der Versicherte derzeit einen 10

9 monatlichen Rentenanspruch von 4,16 DM. Zudem werden 1,4 Monate für die Wartezeit berücksichtigt. Um eine Regelaltersrente zu erhalten, muß der Versicherte eine Wartezeit von fünf Jahren (60 Monate) erfüllen. Bei dieser Wartezeit werden Zeiten der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit oder auch Zeiten der Kindererziehung berücksichtigt ARBEITNEHMER KANN BEITRAG ZUR RENTENVERSICHERUNG AUFSTOCKEN Geringfügig Beschäftigte, für die der Arbeitgeber pauschal Beiträge zahlt, haben die Möglichkeit, in der Rentenversicherung durch die Ergänzung des pauschalen Arbeitgeberbeitrages von 12 % zum vollwertigen Pflichtbeitrag Ansprüche zu erwerben, und zwar auf das volle Leistungsspektrum der Rentenversicherung (Anspruch auf Rehabilitation, Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, vorgezogene Altersrenten, Rentenberechnung nach Mindesteinkommen). Arbeitsentgelt ab 300 DM monatlich Die Höhe dieses Arbeitnehmerbeitrags beschränkt sich bei Arbeitsentgelten ab 300 DM auf eine Aufstockung des Arbeitgeberbeitrags von 12 % auf 19,3 %, der Arbeitnehmer muß also zusätzlich 7,3 % aufbringen. Bei einem Verdienst von 630 DM pro Monat zahlt er einen monatlichen zusätzlichen Beitrag von 45,99 DM (7,3 % von 630 DM) an die Ren- 11

10 tenversicherung. Nach einem Jahr erwirbt der Versicherte einen Rentenanspruch von derzeit 6,70 DM statt 4,16 DM monatlich, wenn nur der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag von 12 % entrichtet. Zudem erwirbt er 12 Pflichtbeitragsmonate (statt 1,4 Monate), die im vollen Umfang bei den Wartezeiten und bei den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden. Arbeitsentgelt unter 300 DM monatlich Bei Arbeitsentgelten unter 300 DM kann der geringfügig Beschäftigte den Arbeitgeberanteil ebenfalls ergänzen, aber er muß einen Mindestbeitrag entrichten, der auf der Basis von 300 DM bemessen wird. Der Mindestbeitrag errechnet sich aus 19,3 % von 300 DM, also 57,90 DM. Bei einem Verdienst bis 300 DM zahlt der Arbeitnehmer daher die Differenz zwischen dem Arbeitgeberbeitrag, der sich aus 12 % des Arbeitsentgelts ergibt und dem Mindestbeitrag von 57,90 DM. Beispiel: Bei einem Monatsverdienst von 100 DM zahlt der Arbeitgeber 12 DM (12 % von 100 DM) und der Arbeitnehmer einen Beitrag von 45,90 DM. Zusätzliche Ansprüche des geringfügig Beschäftigten Durch die Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrags erhalten geringfügig Beschäftigte auch Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Ansprüche auf Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten können auf diese Weise ebenfalls erworben oder gesichert werden. 12

11 2.4 VERFAHREN Alle geringfügigen Arbeitsverhältnisse müssen wie andere Arbeitsverhältnisse auch der Sozialversicherung gemeldet werden. D.h.: auch geringfügige Beschäftigungen mit einem monatlichen Verdienst bis zu 630 DM werden in das normale Meldeverfahren einbezogen. Der Arbeitgeber muß nicht nur An- und Abmeldungen, sondern auch alle anderen Meldungen an die zuständige Krankenkasse erstatten. Für kurzfristige Beschäftigungen von längstens zwei Monaten oder höchstens 50 Arbeitstagen im Jahr sind keine Unterbrechungsmeldungen und Jahresmeldungen abzugeben. Die Meldungen sind bei der Krankenkasse einzureichen, bei der der Arbeitnehmer versichert ist oder zuletzt versichert war. Bei Arbeitnehmern, die noch nie einer gesetzlichen Krankenkasse angehört haben, kann der Arbeitgeber die Krankenkasse wählen. Beschäftigte in privaten Haushalten Auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer in privaten Haushalten sind in das allgemeine Meldeverfahren einbezogen. Dazu benötigen die privaten Haushalte wie andere Arbeitgeber eine Betriebsnummer. Diese muß beim zuständigen Arbeitsamt beantragt werden. Unter dieser Betriebsnummer muß der private Haushalt als Arbeitgeber dann seine geringfügig Beschäftigten unter Angabe von deren Sozialversicherungsnummer bei der Krankenkasse anmelden. Dazu kann auch der Haushaltsscheck verwendet werden. 13

12 Der Arbeitgeber muß seine geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer über die Möglichkeit aufklären, daß neben dem pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung von 12 % auch ein Arbeitnehmerbeitrag geleistet werden kann. Wenn der Arbeitnehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, überweist der Arbeitgeber seinen pauschalen Arbeitgeberbeitrag von 12 % gemeinsam mit dem Arbeitnehmerbeitrag unter Angabe der Versicherungsnummer an die zuständige Krankenkasse, die den Rentenversicherungsbeitrag an den zuständigen Versicherungsträger weiterleitet. Den Arbeitnehmerbeitrag behält der Arbeitgeber vom Bruttolohn des Beschäftigten ein. 3. BESTEUERUNG 3.1 STEUERFREIE GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN Geringfügige Beschäftigungen, für die vom Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt werden, sind steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer keine anderen in der Summe positiven Einkünfte hat. Zu den anderen Einkünften gehören alle Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG). Hierzu zählen insbesondere der Arbeitslohn aus einem anderen Dienstverhältnis, der Ertragsanteil einer Rente, Pensionen, Zinseinnahmen oberhalb DM 14

13 (Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag), Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung. Zu den Einkünften gehören auch die Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehegatten, sofern er hierfür den Sonderausgabenabzug in Anspruch nimmt. Steuerfreie Einnahmen, z.b. Mutterschaftsgeld oder Wohngeld, werden nicht angerechnet. Einkünfte des Ehegatten werden nicht berücksichtigt. 3.2 DREI MÖGLICHKEITEN DES STEUERRECHTS Bei der Besteuerung oder Nichtbesteuerung von Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung ist zwischen drei Möglichkeiten zu unterscheiden: Freistellung von der Besteuerung (3.3) Besteuerung nach Lohnsteuerkarte (3.4) Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber (3.5). Ist die geringfügige Beschäftigung nicht steuerfrei oder wird dem Arbeitgeber keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt, obwohl Steuerfreiheit in Betracht kommt, so sind die allgemeinen Regelungen des Lohnsteuerabzugs einschließlich der Möglichkeit der Pauschalierung anzuwenden. Soweit sich Steuerabzugsbeträge ergeben, sind sie stets beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers anzumelden und zu entrichten. 15

14 3.3 FREISTELLUNG VON DER BESTEUERUNG Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Freistellungsbescheinigung vor, zahlt dieser den Lohn steuerfrei aus. Diese Bescheinigung erhält der Arbeitnehmer bei seinem Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt) auf Antrag, wenn für das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung die pauschalen Rentenversicherungsbeiträge von 12 % durch den Arbeitgeber zu entrichten sind und der Arbeitnehmer keine anderen in der Summe positiven Einkünfte im laufenden Kalenderjahr hat. Rentenversicherungsbeitrag Für den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag gilt das Sozialversicherungsrecht. Hieran knüpft die steuerliche Regelung an. Das erspart dem Arbeitgeber eine eigene steuerliche Prüfung. Andere Einkünfte Ob keine anderen Einkünfte vorliegen, prüft das Finanzamt anhand der Angaben des Arbeitnehmers. Diese Regelung begünstigt im wesentlichen Frauen und Männer, die ausschließlich eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Einkünfte des Ehegatten werden dabei nicht berücksichtigt. 16

15 Freistellungsbescheinigung Der Arbeitgeber darf das Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung nur dann steuerfrei ausbezahlen, wenn ihm eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts für den Arbeitnehmer vorliegt. Diese Freistellungsbescheinigung muß der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer bei dem für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragen. Er muß dabei erklären, daß er neben dem Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung keine weiteren Einkünfte bezieht. Für die Freistellungsbescheinigung gibt es amtliche Muster erhältlich beim Finanzamt. Um die Steuerfreiheit berücksichtigen zu können, sollte der Arbeitnehmer also gegebenenfalls die Freistellungsbescheinigung des Finanzamts unverzüglich beantragen und an seinen Arbeitgeber weiterleiten. Eine Lohnsteuerkarte braucht er dann nicht zu beantragen. Was muß der Arbeitgeber tun Wird dem Arbeitgeber eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt, so hat er im Lohnkonto dieses Arbeitnehmers das Datum der Bescheinigung, die Steuernummer und das ausstellende Finanzamt sowie das steuerfrei ausgezahlte Arbeitsentgelt einzutragen. Nach Ablauf des Kalenderjahres oder am Ende des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber auf der Freistellungsbescheinigung die Lohnsteuerbescheinigung zu erteilen, also z. B. das steuerfreie Arbeitsentgelt und die Dauer der Beschäftigung einzutragen. 17

16 3.4 BESTEUERUNG NACH LOHNSTEUERKARTE Monatliche Besteuerung Das Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung kann auch nach Maßgabe einer vorgelegten Lohnsteuerkarte versteuert werden. Die Höhe des Steuerabzugs hängt dann entscheidend von der Lohnsteuerklasse ab. Bei Lohnsteuerklasse I (Alleinstehende), II (Alleinerziehende mit Kind) oder III (verheiratete Arbeitnehmer, bei denen der Ehegatte kein Arbeitsentgelt bezieht) ist für das Entgelt aus geringfügiger Beschäftigung keine Lohnsteuer einzubehalten. Diese Möglichkeit ist besonders für Arbeitnehmer interessant, die selbst oder deren Ehegatten keine weitere Einkünfte beziehen, beispielsweise Studenten. Arbeitnehmer, die mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben oder neben einer Hauptbeschäftigung einer geringfügigen Nebenbeschäftigung nachgehen, können bei ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung eine zweite Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse VI erhalten. Zur Vermeidung des Lohnsteuerabzugs nach der Steuerklasse VI bei insgesamt geringen Arbeitslöhnen besteht ab dem Kalenderjahr 2000 die Möglichkeit, einen Freibetrag eintragen zu lassen. (Siehe hierzu die Erläuterungen auf Seite 22 ff.) Bei geringfügig beschäftigten Ehegatten von Arbeitnehmern, Beamten oder Pensionären wird in der Regel die Wahl einer Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse V zum insgesamt günstigsten Steuerabzug im Laufe des Jahres führen. Es be- 18

17 steht aber auch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung (siehe 3.5). In der Lohnsteuerklasse V werden einem Arbeitnehmer von 630 DM Gehalt 105,08 DM Lohnsteuer, in der Lohnsteuerklasse VI werden von 630 DM Gehalt 143,16 DM Lohnsteuer einbehalten (Solidaritätszuschlag fällt bei diesen Lohnsteuerbeträgen nicht an; neben der Lohnsteuer kann Kirchensteuer zu erheben sein). Von diesen Steuerbeträgen erhält der Arbeitnehmer je nach Höhe seiner anderen Einkünfte und der Einkünfte seines Ehegatten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung unter Umständen einen Teil vom Finanzamt zurück. Nachträgliche Steuerfreiheit Wird/ist eine Lohnsteuerkarte vorgelegt, obwohl der Arbeitnehmer eine Freistellungsbescheinigung erhalten könnte (3.3), so kann die Steuerfreiheit auch noch im Veranlagungsverfahren berücksichtigt werden. Dies kann beim Ehegatten im Fall der Zusammenveranlagung von steuerlicher Bedeutung sein. Besteuerung am Ende des Jahres Sollte sich am Ende des Jahres herausstellen, daß der Arbeitnehmer neben der geringfügigen Beschäftigung noch andere (positive) Einkünfte erzielt hat, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dazu ist die Freistellungsbescheinigung mit der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers darauf beizufügen. Bei den bisher steuerfrei belassenen geringfügigen Einkünften wird 19

18 dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft, ob sie zusammen mit den anderen Einkünften noch zu versteuern sind. Dies führt jedoch nur dann zu einer Steuerbelastung, wenn das zu versteuernde Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung und anderen Einkünften den Grundfreibetrag (2000: DM/ DM bei Einzelveranlagung/Zusammenveranlagung) plus Arbeitnehmerpauschbetrag, Werbungskosten, Sonderausgaben, ggf. Altersentlastungsbetrag und andere steuerliche Abzugsmöglichkeiten überschreitet. Auch wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit im Kalenderjahr nicht gegeben sind, weil das 630-DM-Arbeitsverhältnis mit anderen Einkünften (nicht zu verwechseln mit steuerfreien Einnahmen!) zusammentrifft, bedeutet das keineswegs, dass das 630-DM-Arbeitsverhältnis in jedem Fall mit Steuern belastet wird. Ob Steuer tatsächlich zu zahlen ist, hängt von der Höhe des zu versteuernden Einkommens ab. Beispielsweise ist (unter voller Ausschöpfung des Grundfreibetrages sowie unter Berücksichtigung der üblichen steuerlichen Abzugsbeträge) das 630-DM-Arbeitsverhältnis trotz seiner Steuerpflicht im Ergebnis nicht steuerbelastet, wenn gleichzeitig eine Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich bis zu DM (Alleinstehende) bzw DM* (Verheiratete) bezogen wird (Annahme: Rentenbeginn mit 63 Jahren = Ertragsanteil 29 %) oder *) rein rechnerischer Betrag; so hohe GRV-Renten gibt es nicht 20

19 gleichzeitig eine Pension von monatlich bis zu rd DM (Alleinstehende) bzw. rd DM (Verheiratete) bezogen wird (Annahme: 63jähriger Pensionär) oder eine geschiedene, alleinerziehende Frau mit einem Kind Unterhaltsleistungen bis zu DM monatlich erhält. (Annahme: Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehepartner erfolgen im Rahmen des sog. Realsplittings). Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis und eines Hinzurechnungsbetrags Durch das Gesetz zur Bereinigung steuerlicher Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999) wurde die Möglichkeit geschaffen, den Lohnsteuerabzug im zweiten oder weiteren Dienstverhältnis durch Eintragung eines Freibetrags auf der zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte zu vermeiden (erstmals für das Kalenderjahr 2000). Dieser Freibetrag ist für Arbeitnehmer(innen) bestimmt, die nebeneinander mehrere Dienstverhältnisse mit jeweils geringem Arbeitslohn haben, von dem die Lohnsteuer nach der Lohnsteuerkarte erhoben wird. Bei Rentnern, die neben einer Betriebsrente noch Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis beziehen oder die mehrere Betriebsrenten erhalten, kann ebenfalls der Lohnsteuerabzug vermieden werden. 21

20 Voraussetzung für den neuen Freibetrag ist, dass der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis unterhalb der Eingangsstufe der jeweiligen Lohnsteuertabelle liegt (z. B. Steuerklasse I oder IV bei Tabelle A für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer DM, bei Tabelle B für z.b. Beamte DM). Durch die korrespondierende Eintragung eines Hinzurechnungsbetrags in gleicher Höhe auf der ersten Lohnsteuerkarte wird der erforderliche Ausgleich im Lohnsteuerabzugsverfahren sichergestellt. Der Freibetrag ist gesetzlich nur begrenzt auf den Betrag der jeweiligen Eingangsstufe der Jahreslohnsteuertabelle, bis zu der im ersten Dienstverhältnis Lohnsteuer nicht zu erheben ist. Nach Sinn und Zweck der Regelung soll der Arbeitnehmer den Freibetrag nur maximal in Höhe des restlichen nicht steuerbelasteten Arbeitslohns aus dem ersten Dienstverhältnis beantragen (also Unterschiedsbetrag Eingangsstufe Lohnsteuertabelle abzüglich Jahresarbeitslohn erstes Dienstverhältnis). Dabei sollte beachtet werden, dass durch den Hinzurechnungsbetrag auf der ersten Lohnsteuerkarte bei höherem Arbeitslohn als angenommen ggf. Lohnsteuer für den Arbeitslohn dieses Dienstverhältnisses einzubehalten ist. Darüber hinaus kann die Anwendung der Neuregelung im Einzelfall dazu führen, dass Vorauszahlungen zur Einkommensteuer festzusetzen sind, z.b. weil zusätzliche andere Einkünfte vorhanden sind, für die die Lohnsteuererhebung nach der Steuerklasse VI nach bisherigem Verfahren Einkommensteuer-Vorauszahlungsfunktion erfüllt hat. Es liegt in der Verantwortung des Steuerpflichtigen, ob er in 22

21 solchen Fällen gleichwohl die Neuregelung in Anspruch nimmt oder nicht. Mit der Neuregelung entfällt zwar ggf. mangels Lohnsteuerabzug der Grund für den bisherigen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer. Gleichwohl ist auch künftig eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Bestehen bleibt nämlich die Pflichtveranlagung für Arbeitnehmer, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen haben ( 46 Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz). Der neue Freibetrag ist nach amtlichem Vordruck beim Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers zu beantragen. Dabei sind die Lohnsteuerkarten beizufügen. Der Vordruck ist beim Finanzamt erhältlich; er ist vorübergehend auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen ( unter der Rubrik Fachabteilungen/Infos und anschließend unter Besitzund Verkehrssteuern zum Abruf abgelegt. 3.5 PAUSCHALBESTEUERUNG Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte auch pauschal erheben. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn eine Freistellung von der Besteuerung nicht in Betracht kommt. Danach kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur in geringem Umfang beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem pau- 23

22 schalen Steuersatz von 20 % des Arbeitslohns erheben. Hinzu kommen die pauschalierte Kirchensteuer (i.d.r. 7 % der Lohnsteuer) und der Solidaritätszuschlag (5,5 % der Lohnsteuer). Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist zulässig, wenn der Arbeitslohn bei monatlicher Zahlung 630 DM oder bei kürzeren Lohnzahlungszeiträumen wöchentlich 147 DM nicht übersteigt. Nicht zulässig ist die Lohnsteuerpauschalierung bei Arbeitnehmern, deren Lohn durchschnittlich 22 DM je Arbeitsstunde übersteigt. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft beträgt die pauschale Lohnsteuer für Aushilfskräfte 5 % zusätzlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. 24

23 BEISPIEL 1: Geringfügig beschäftigte Hausfrau, die in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert ist. Maria Maier ist Hausfrau. Um die Familienkasse aufzubessern, arbeitet sie einige Stunden in der Woche als Kassiererin. Ihr Verdienst beträgt 630 DM monatlich. Weitere Einkünfte bezieht sie nicht. Ihr Ehemann ist als Handwerker berufstätig. Es ergeben sich folgende Abgaben: Entgelt 630,00 DM Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung (12 %) 75,60 DM Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Krankenversicherung (10 %) 63,00 DM Frau Maier hat die Möglichkeit, zusätzlich zum Arbeitgeberbeitrag 7,3 % ihres Entgelts (45,99 DM) an die Rentenversicherung abzuführen. Dadurch erwirbt sie Ansprüche auf alle Leistungen der Rentenversicherung. Da Frau Maier selbst keine weiteren Einkünfte bezieht und für ihre geringfügige Beschäftigung Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, ist das Arbeitsentgelt steuerfrei. Der Arbeitgeber kann es aber nur steuerfrei auszahlen, wenn Frau Maier ihm eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Den Antrag auf Erteilung dieser Freistellungsbescheinigung stellt sie bei ihrem Wohnsitzfinanzamt. Wird dem Arbeitgeber keine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorgelegt, so hat der Arbeitgeber den Arbeitslohn zu versteuern, und zwar nach der Lohnsteuerkarte oder pauschal. 25

24 BEISPIEL 2: Geringfügig beschäftigte Hausfrau, nicht gesetzlich krankenversichert Elfriede Ölbaum ist Hausfrau. Um die Familienkasse aufzubessern, arbeitet sie an zwei Vormittagen in der Woche in einem privaten Haushalt. Ihr Verdienst beträgt 630 DM monatlich. Weitere Einkünfte bezieht sie nicht. Ihr Ehemann ist Beamter. Da sie beihilfeberechtigt ist, gehört sie keiner gesetzlichen Krankenversicherung an. Es ergeben sich folgende Abgaben: Entgelt 630,00 DM Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung (12 %) 75,60 DM Der Arbeitgeber beantragt beim zuständigen Arbeitsamt eine Betriebsnummer, unter der er Frau Ölbaum mit der geringfügigen Beschäftigung bei der Krankenkasse anmeldet. Zuständig ist die Krankenkasse, die der Arbeitgeber gewählt hat. Der Arbeitgeber führt den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung unter der Sozialversicherungsnummer ab, die Frau Ölbaum zu Beginn ihrer Berufstätigkeit zugewiesen worden war. Zur Krankenversicherung fällt kein Pauschalbeitrag an, weil Frau Ölbaum nicht gesetzlich krankenversichert ist. Frau Ölbaum hat die Möglichkeit, zusätzlich zum Arbeitgeberanteil 7,3 % ihres Entgelts (45,99 DM) an die Rentenversicherung abzuführen. Dadurch erwirbt sie Ansprüche auf alle Leistungen der Rentenversicherung. Da Frau Ölbaum selbst keine weiteren Einkünfte bezieht und für ihre geringfügige Beschäftigung Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, ist das Arbeitsentgelt steuerfrei. Der Arbeitgeber kann es aber nur steuerfrei auszahlen, wenn Frau Ölbaum ihm eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. 26

25 Den Antrag auf Erteilung dieser Freistellungsbescheinigung stellt sie bei ihrem Wohnsitzfinanzamt. Wird dem Arbeitgeber keine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorgelegt, so hat der Arbeitgeber den Arbeitslohn zu versteuern, und zwar nach der Lohnsteuerkarte oder pauschal. Diese Regelungen gelten auch für andere ausschließlich geringfügig Beschäftigte ohne andere in der Summe positiven Einkünfte, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, beispielsweise Ehepartner von Pensionären, privat krankenversicherte Selbständige oder Angestellte. 27

26 BEISPIEL 3: Mehrere geringfügige Beschäftigungen Hannelore Braun ist alleinerziehende Mutter. Sie hat vormittags mehrere Putzstellen angenommen, für die sie je nach Arbeitszeit unterschiedlich entlohnt wird. Bei Rechtsanwalt Kahl erhält sie 300 DM monatlich, bei Familie Freud 200 DM und im Haushalt Erhard 250 DM monatlich. Sie ist bei einer Krankenkasse mit einem Beitragssatz von 13,6 % versichert. Die Entgelte werden zusammengerechnet. Frau Braun erzielt also ein Arbeitsentgelt von 750 DM monatlich. Damit überschreitet ihr Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 630 DM. Dies hat zur Folge, daß jede einzelne Beschäftigung sozialversicherungs- und steuerpflichtig ist. Es ergeben sich folgende Abgaben: Entgelt Rechtsanwalt Kahl Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung (9,65 %) Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung (6,8 %) Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung (3,25 %) Arbeitgeberbeitrag zur Pflegeversicherung (0,85 %) Arbeitnehmerbeiträge in jeweils gleicher Höhe, insgesamt Entgelt Familie Freud Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung (9,65 %) Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung (6,8 %) 300,00 DM 28,95 DM 20,40 DM 9,75 DM 2,55 DM 61,65 DM 200,00 DM 19,30 DM 13,60 DM 28

27 Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung (3,25 %) Arbeitgeberbeitrag zur Pflegeversicherung (0,85 %) Arbeitnehmerbeiträge in jeweils gleicher Höhe, insgesamt Entgelt Haushalt Erhard Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung (9,65 %) Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung (6,8 %) Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung (3,25 %) Arbeitgeberbeitrag zur Pflegeversicherung (0,85 %) Arbeitnehmerbeiträge in jeweils gleicher Höhe, insgesamt 6,50 DM 1,70 DM 41,10 DM 250,00 DM 24,13 DM 17,00 DM 8,13 DM 2,13 DM 51,39 DM Aufgrund dieser Beiträge erwirbt Frau Braun volle Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherung. Da für die Arbeitsentgelte von Frau Braun keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, kommt die Steuerfreiheit nicht in Betracht; die Arbeitslöhne sind steuerpflichtig. Frau Braun kann zur Besteuerung bei jedem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte abgeben, die ihr die Gemeindeverwaltung ausstellt. Weil der Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis von Frau Braun (bei Rechtsanwalt Kahl) unter der Eingangsstufe der Jahreslohnsteuertabelle für die auf der vorgelegten Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse II liegt, kann sie auf den beiden weiteren Lohnsteuerkarten mit der Steuerklasse VI den neuen Freibetrag eintragen lassen: Für den Arbeitslohn bei Familie Freud monatlich 200 DM und für den Arbeitslohn im 29

28 Haushalt Erhard monatlich 250 DM; hierdurch können die Arbeitslöhne ohne Lohnsteuerabzug ausgezahlt werden. Auf der ersten Lohnsteuerkarte trägt das Finanzamt einen Hinzurechnungsbetrag von monatlich 450 DM ein. Dadurch hat Rechtsanwalt Kahl von einem rechnerischen Arbeitslohn i.h.v. 750 DM (Barlohn 300 DM zuzüglich Hinzurechnungsbetrag 450 DM) Lohnsteuer zu erheben. Für einen Monatslohn i.h.v. 750 DM beträgt die Tabellenlohnsteuer in der Steuerklasse II O DM; Rechtsanwalt Kahl kann den Arbeitslohn also wie bisher ohne Lohnsteuereinbehalt auszahlen. Hat Frau Braun für das erste Dienstverhältnis eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse I vorgelegt, ändern sich die steuerlichen Folgen nicht. Läßt Frau Braun keine Freibeträge eintragen, haben die Arbeitgeber Freud und Erhard Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI einzubehalten. Nach Ablauf des Jahres kann Frau Braun durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung die Erstattung der Lohnsteuer beantragen bzw. wird diese auf eine etwaige Einkommensteuer angerechnet. Falls ihre Einkünfte nach Berücksichtigung der steuerlichen Abzugsbeträge den Grundfreibetrag (2000: DM) nicht übersteigen, erhält sie die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer auf diesem Weg vom Finanzamt zurück. Alternativ ist auch eine Pauschalbesteuerung durch den jeweiligen Arbeitgeber möglich. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 20 % des Arbeitslohns. Zusätzlich sind der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % und die Kirchensteuer mit in der Regel 7 % der pauschalen Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Frau Braun erhält dann ihr Arbeitsentgelt ohne Steuerabzug ausgezahlt. Pauschal besteuerter Arbeitslohn bleibt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer außer Ansatz. Eine Erstattung der Pauschalsteuer durch das Finanzamt ist nicht möglich. 30

29 BEISPIEL 4: Nebenbeschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern Franz Brauer verdient in seinem Hauptberuf als Einzelhandelsverkäufer DM brutto im Monat. Als Frühaufsteher ist er regelmäßig in einer Bäckerei beschäftigt und verdient monatlich 630 DM hinzu. Er ist bei einer Krankenkasse mit einem Beitragssatz von 13,6 % versichert. Dieser Nebenverdienst wird zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge mit dem Entgelt aus dem Hauptberuf zusammengerechnet. Für den Nebenverdienst ergeben sich folgende Abgaben: Entgelt als Bäckereimitarbeiter Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung (9,65 %) Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung (6,8 %) Arbeitgeberbeitrag zur Pflegeversicherung (0,85 %) Arbeitnehmerbeiträge in jeweils gleicher Höhe, insgesamt 630,00 DM 60,80 DM 42,84 DM 5,36 DM 109,00 DM Aufgrund dieser Beiträge steigen die Ansprüche von Herrn Brauer auf Rente und Krankengeld entsprechend. Aus der Nebenbeschäftigung werden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht erhoben. Neben den Sozialversicherungsabgaben fallen Steuern an. Das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Nebenbeschäftigung von Herrn Brauer ist steuerpflichtig; es kann entweder über eine zweite Lohnsteuerkarte oder pauschal durch den Arbeitgeber versteuert werden. 31

30 BEISPIEL 5: Nebenbeschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern mit einem Entgelt in der Hauptbeschäftigung in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze Herbert Braun verdient in seinem Hauptberuf als Computerprogrammierer DM brutto im Monat. Nebenbei betreut er die Computeranlage eines Vereins und verdient damit monatlich 630 DM hinzu. Er ist privat krankenversichert. Dieser Nebenverdienst wird zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge mit dem Entgelt aus dem Hauptberuf zusammengerechnet. Da die Beitragsbemessungsgrenze aber DM beträgt, werden die Arbeitsentgelte anteilig zur Bemessung des Beitrags hinzugezogen. Für den Hauptverdienst ergibt sich die Bemessungsgrundlage 8.013,00 DM aus der Berechnung: X /. ( ). Für den Nebenverdienst ergibt sich die Bemessungsgrundlage 587,00 DM aus der Berechnung: X 630./. ( ). Entgelt als Betreuer der Computeranlage 587,00 DM Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung (9,65 %) 56,65 DM Entgelt aus Hauptberuf 8.013,00 DM Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung (9,65 %) 773,25 DM Arbeitnehmerbeitrag in jeweils gleicher Höhe, insgesamt 829,90 DM Aus der Nebenbeschäftigung werden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht erhoben. Die Nebeneinkünfte von Herrn Braun sind steuerpflichtig. Sie können entweder über eine zweite Lohnsteuerkarte oder pauschal durch den Arbeitgeber versteuert werden. 32

31 BEISPIEL 6: Nebenbeschäftigung von Beamten und Pensionären Werner Richter ist im Hauptberuf Verwaltungsbeamter. Nach Feierabend erledigt er die Personalbuchhaltung für einen Handwerksbetrieb. Sein Monatsverdienst aus dieser Nebenbeschäftigung beträgt 630 DM. Es ergeben sich folgende Abgaben: Entgelt 630,00 DM Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung (12 %) 75,60 DM Herr Richter hat die Möglichkeit, zusätzlich zum Arbeitgeberanteil 7,3 % seines Entgelts aus der Nebenbeschäftigung (45,99 DM) an die Rentenversicherung abzuführen. Dadurch erwirbt er Ansprüche auf Rente aus der Rentenversicherung. Zur Krankenversicherung fällt kein Pauschalbeitrag an, weil Herr Richter nicht gesetzlich krankenversichert ist. Neben den pauschalen Rentenversicherungsbeiträgen fallen Steuern an. Das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Nebenbeschäftigung von Herrn Richter ist steuerpflichtig, weil die Summe seiner anderen Einkünfte positiv ist. Das Arbeitsentgelt kann entweder über eine zweite Lohnsteuerkarte oder pauschal durch den Arbeitgeber versteuert werden. 33

32 BEISPIEL 7: Nebenbeschäftigung von Selbständigen Fritz Dunkel betreibt als Selbständiger einen Zeitungskiosk. Er ist privat krankenversichert. Nebenbei betreut er das Anwesen, in dem er seine Geschäftsräume angemietet hat. Für diese Nebenbeschäftigung zahlt ihm der Hauseigentümer monatlich 200 DM. Es ergeben sich folgende Abgaben: Entgelt 200,00 DM Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung (12 %) 24,00 DM Herr Dunkel hat die Möglichkeit, den Rentenbeitrag des Arbeitgebers auf den Mindestbeitrag von 57,90 DM aufzustocken. In diesem Fall behält der Arbeitgeber 33,90 DM vom Bruttoentgelt ein und überweist den Gesamtbeitrag an die Krankenkasse, der Herr Dunkel früher als angestellter Einzelhandelskaufmann angehört hat, zur Weiterleitung an die Rentenversicherung. Dadurch erwirbt Herr Dunkel Ansprüche auf Renten und Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung. Zur Krankenversicherung fällt kein Pauschalbeitrag an, weil Herr Dunkel nicht gesetzlich krankenversichert ist. Das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Nebenbeschäftigung ist steuerpflichtig, falls die Summe der Einkünfte aus dem Zeitungskiosk und ggf. weiterer Einkünfte positiv ist. In diesem Fall kann das Arbeitsentgelt entweder nach der vorgelegten Lohnsteuerkarte oder pauschal durch den Arbeitgeber versteuert werden. Sollte die Summe der anderen Einkünfte des Herrn Dunkel nicht positiv sein, kann er bei seinem Wohnsitzfinanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen und diese dem Arbeitgeber zur steuerfreien Auszahlung des Arbeitsentgelts vorlegen. 34

33 BEISPIEL 8: Geringfügig beschäftigte Rentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Frau Margarete Weiß bezieht eine volle Altersrente, ist Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und betreut an zwei Tagen in der Woche die Kinder der Familie Neugebauer in der Nachbarschaft. Sie erhält dafür ein monatliches Entgelt von 630 DM. Es ergeben sich folgende Abgaben: Entgelt Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung (12 %) Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Krankenversicherung (10 %) 630,00 DM 75,60 DM 63,00 DM Das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung von Frau Weiß ist steuerpflichtig, da sie neben den Einkünften aus der geringfügigen Beschäftigung noch Einkünfte aus einer Rente bezieht (Summe der anderen Einkünfte ist positiv). Deshalb kann sie vom Finanzamt keine Freistellungsbescheinigung erhalten. Sie legt ihrem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte mit Lohnsteuerklasse I (falls nicht verheiratet) oder Lohnsteuerklasse III (falls verheiratet und der Ehegatte keine Lohneinkünfte bezieht) vor und erhält den Lohn ohne Steuerabzug ausgezahlt. Falls sie und ggf. ihr Ehemann keine weiteren Einkünfte beziehen, dürfte ihr Arbeitsentgelt zusammen mit dem Ertragsanteil aus ihrer Rente nach Berücksichtigung der üblichen steuerlichen Abzugsbeträge den steuerlichen Grundfreibetrag nicht überschreiten, so daß es auch bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer nicht zu einer Steuerbelastung kommt. 35

34 Der Arbeitgeber kann das Arbeitsentgelt von Frau Weiß auch pauschal mit 20 % Lohnsteuer zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag versteuern. Die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung begründen keine zusätzlichen Leistungen, weil Frau Weiß als Bezieherin einer vollen Altersrente ihr Versicherungsleben abgeschlossen hat. 36

35 BEISPIEL 9: Geringfügig beschäftigte Arbeitslose, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Der Bauarbeiter Ferdinand Bott ist arbeitslos geworden. Nun pflegt er im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung Haus und Garten eines Bekannten. Dafür erhält er ein monatliches Entgelt von 630 DM. Es ergeben sich folgende Abgaben: Entgelt 630,00 DM Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung (12 %) 75,60 DM Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Krankenversicherung (10 %) 63,00 DM Herr Bott hat die Möglichkeit, den Rentenbeitrag mit einem Eigenanteil von 45,99 DM auf 19,3 % aufzustocken. Dadurch erwirbt er Ansprüche auf alle Leistungen der Rentenversicherung. Arbeitslosengeld ist steuerfrei und führt daher auch nicht zur Steuerpflicht des Entgelts aus einer geringfügigen Beschäftigung. Falls Herr Bott das ganze Kalenderjahr arbeitslos ist und keine weiteren Einkünfte bezieht und für seine geringfügige Beschäftigung Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, ist das Arbeitsentgelt steuerfrei. Der Arbeitgeber kann es aber nur steuerfrei auszahlen, wenn Herr Bott ihm eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Den Antrag auf Erteilung dieser Freistellungsbescheinigung stellt er bei seinem Wohnsitzfinanzamt. Falls Herr Bott nicht das ganze Kalenderjahr über arbeitslos ist und deshalb/oder wegen weiterer Einkünfte die Summe der anderen Einkünfte positiv ist, kommt die Steuerfreiheit nicht in Betracht. Der Arbeitslohn ist steuerpflichtig. Herr Bott kann zur 37

36 Besteuerung seinem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Alternativ kann der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt von Herrn Bott auch pauschal mit 20 % Lohnsteuer zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag versteuern. 38

37 BEISPIEL 10: Geringfügig beschäftigte Studenten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Simone Mahler arbeitet als wissenschaftliche Hilfskraft acht Stunden wöchentlich in ihrem Institut. Sie erhält dafür 630 DM monatlich. Es ergeben sich folgende Abgaben: Entgelt Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung (12 %) Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Krankenversicherung (10 %) 630,00 DM 75,60 DM 63,00 DM Frau Mahler hat die Möglichkeit, zusätzlich zum Arbeitgeberanteil 7,3 % ihres Entgelts (45,99 DM) an die Rentenversicherung abzuführen. Dadurch erwirbt sie Ansprüche auf alle Leistungen der Rentenversicherung. Falls Frau Mahler keine weiteren Einkünfte bezieht und für ihre geringfügige Beschäftigung Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, ist das Arbeitsentgelt steuerfrei. Der Arbeitgeber kann es aber nur steuerfrei auszahlen, wenn Frau Mahler ihm eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Den Antrag auf Erteilung dieser Freistellungsbescheinigung stellt sie bei ihrem Wohnsitzfinanzamt. Wird dem Arbeitgeber keine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorgelegt, so hat der Arbeitgeber den Arbeitslohn zu versteuern, und zwar nach der Lohnsteuerkarte oder pauschal. Sollte Frau Mahler andere Einkünfte beziehen und die Summe der anderen Einkünfte positiv sein, kommt die Steuerfreiheit nicht in Betracht. Der Arbeitslohn ist steuerpflichtig. Frau Mahler kann zur Besteuerung dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkar- 39

38 te vorlegen. Alternativ kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn von Frau Mahler auch pauschal mit 20 % Lohnsteuer zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag versteuern. Bei Studenten, die ein Praktikum ableisten, sind Sonderregelungen zu beachten. 40

39 BEISPIEL 11: Saisonbeschäftigung Der Student Fredi Federbusch arbeitet in den Sommerferien zwei Monate als Kellner im Biergarten. Wegen des guten Wetters macht er viele Überstunden, auch an Samstagen und Sonntagen, und kommt daher auf einen Verdienst von DM in den beiden Monaten. Die kurzfristige Beschäftigung bleibt unabhängig vom Verdienst sozialversicherungsfrei, da sie von Anfang an auf zwei Monate begrenzt war. Da für den Verdienst aus der kurzfristige Beschäftigung von Herrn Federbusch keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, kommt die Steuerfreiheit nicht in Betracht; der Arbeitslohn ist steuerpflichtig. Damit der Arbeitgeber die zutreffende Lohnsteuer einbehalten kann, legt Herr Federbusch als Junggeselle seinem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse I vor. Hat Herr Federbusch im Kalenderjahr keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte, oder überschreiten seine Einkünfte insgesamt nach Berücksichtigung der üblichen steuerlichen Abzugsbeträge den Grundfreibetrag (2000: DM) nicht, erhält er die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurück. 41

40 BEISPIEL 12: Nebenberufliche Saisonbeschäftigung Der Fernmeldehandwerker Hans Hartmann liest nach der Heizperiode im Auftrag einer Heizkostenabrechnungsfirma die Verbrauchswerte in Wohnungen und Büros ab. Die Beschäftigung ist auf acht Wochen befristet. Herr Hartmann erhält dafür entsprechend der Zahl der abgelesenen Verbrauchswerte ein Entgelt von DM. Die kurzfristige Beschäftigung bleibt unabhängig vom Verdienst sozialversicherungsfrei, da sie von Anfang an auf weniger als zwei Monate begrenzt war. Eine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung als Fernmeldehandwerker erfolgt bei kurzfristigen Beschäftigungen nicht. Da für den Verdienst aus der kurzfristigen Beschäftigung von Herrn Hartmann keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, kommt die Steuerfreiheit nicht in Betracht; der Arbeitslohn ist steuerpflichtig. Damit der Arbeitgeber die zutreffende Lohnsteuer einbehalten kann, legt Herr Hartmann seinem Arbeitgeber eine zweite Lohnsteuerkarte vor, die ihm die Gemeindeverwaltung ausstellt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann er abhängig von dem zu versteuernden Einkommen ggf. einen Teil der einbehaltenen Lohnsteuer erstattet bekommen. 42

41 Auswirkungen der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung Zusam- Fallkonstellation menrech- Abgabenbelastung der geringfügigen nung ( 8 Beschäftigungsverhältnisse SGB IV) Mit Zweite RV KV AV Einkommen- Hauptbe- Beschäf- steuer schäftigung tigung Dauerhaft Vers.frei (keine Vers.frei (keine Vers.frei (keine Steuerfrei, geringfügig 1 Änderung), Änderung), Änderung) wenn keine 12% Pauschal- 10% Pauschal- anderen beitrag (mit beitrag (ohne Einkünfte Aufstockungs- Aufstockungs- 3 option) (neu) 2 option), falls bereits in KV versichert (neu) Kurzfristig Vers.frei (keine Vers.frei (keine Vers.frei (keine Steuerpflichtig geringfügig Änderung) Änderung) Änderung) (Pauschalsteuer (Saisonbe- möglich 5) schäftigung) 4 Dauerhaft Dauerhaft Ja Vers.pflichtig, Vers.pflichtig, Vers.pflichtig, Falls versichegeringfügig 1 geringfügig (keine wenn 630 DM wenn 630 DM wenn 630 DM rungsfrei und Änd.) überschritten überschritten überschritten Pauschalbeitrag oder ab oder ab oder ab des Arbeitge- 15 Std./Wo. 15 Std./Wo. 15 Std./Wo. bers zu RV: (keine Änderung) (keine Änderung) (keine Änderung) steuerfrei, wenn keine anderen Einkünfte 3 Bei Versichrungspflicht: Steuerpflichtig (Pauschalsteuer möglich 5/6) Kurzfristig Kurzfristig Ja Vers.pflichtig, Vers.pflichtig, Vers.pflichtig, Steuerpflichtig geringfügig geringfügig (keine wenn Zeitgrenze wenn Zeitgrenze wenn Zeitgrenze (Pauschalsteuer (Saisonbe- (Saisonbe- Änd.) überschritten o. überschritten o. überschritten o. möglich 5/6) schäftigung) 4 schäftigung) berufsmäßig berufsmäßig berufsmäßig (keine Änderung) (keine Änderung) (keine Änderung) Vers.pflich- Dauerhaft Ja, aber Vers.pflichtig Vers.pflichtig Vers.frei (keine Steuerpflichtig tige Hauptbe- geringfügig nicht in (neu) (neu) Änderung) (Pauschalsteuer schäftigung 1 AV (neu) möglich 5/6) Vers.pflich- Kurzfristig Nein Vers.frei (keine Vers.frei (keine Vers.frei (keine Steuerpflichtig tige Hauptbe- geringfügig (keine Änderung) Änderung) Änderung) (Pauschalsteuer schäftigung (Saisonbe- Änd.) möglich 5/6) schäftig.) 4 43

42 Fallkonstellation Zusammenrech- Abgabenbelastung der geringfügigen nung 8 Beschäftigungsverhältnisse SGB IV Mit Zweite RV KV AV Einkommen- Hauptbe- Beschäf- steuer schäftigung tigung Hauptberuf Dauerhaft Im Ergeb- Vers.frei (keine Vers.frei (keine Vers.frei (keine Steuerpflichtig Beamter geringfügig nis Nein Änderung), 12% Änderung) Änderung) (Pauschalsteuer (vers.frei) 1 (keine Pauschalbeirag möglich 3/5/6) Änd.) (mit Aufstockungsoption) 2 Hauptberuf Kurzfristig Nein Vers.frei (keine Vers.frei (keine Vers.frei (keine Steuerpflichtig Beamter geringfügig (keine Änderung) Änderung) Änderung) (Pauschalsteuer (vers.frei) (Saisonbe- Änd.) möglich 5/6) schäftig.) 4 Selbständig Dauerhaft Im Ergeb- Vers.frei (keine Vers.frei (keine Vers.frei (keine Steuerpflichtig im Hauptberuf geringfügig nis Nein Änderung), Änderung), 10% Änderung) (Pauschalsteuer (nicht 1 (keine 12% Pauschal- Pauschalbeitrag möglich 3/5/8) vers.pflichtig) Änd.) beitrag (mit Auf- (ohne Aufstostockungs ckungsoption, option) (neu) 2 falls bereits in KV versichert (neu) Selbständig Kurzfristig Nein Vers.frei (keine Vers.frei (keine Vers.frei (keine Steuerpflichtig im Hauptberuf geringfügig (keine Änderung) Änderung) Änderung) (Pauschalsteuer (nicht (Saisonbe- Änd.) möglich 5/6) vers.pflichtig) schäftig.) 4 Ohne Geringf. Zusam- RV KV BA Einkommen- Hauptbe- Beschäfti- menrech steuer schäftigung gung nung 8 SGB IV Rentner mit Dauerhaft Vers.frei (keine Vers.frei (keine Vers.frei (keine Steuerpflichtig Vollrente we- geringfügig Änderung), Änderung), 10% Änderung) (Pauschalsteuer gen Alters u % Pauschal- Pauschalbeitrag möglich Versorgungs- beitrag (ohne (ohne Aufsto- 3/5/6/8) empfänger Aufstockungs- ckungsoption), (z.b. Beam- option) (neu) 7 falls bereits in KV ter i.r.) versichert (neu) Rentner mit Dauerhaft Vers.frei (keine Vers.frei (keine Vers.frei (keine Steuerpflichtig Vollrente geringfügig Änderung), Änderung), 10% Änderung) (Pauschalsteuer wegen 1 12 % Pauschal- Pauschalbeitrag möglich Erwerbs- beitrag (mit (ohne Aufsto- 3/5/6/8) minderung Aufstockungs- ckungsoption), option) (neu) 2 falls bereits in KV versichert (neu) 44

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