Anlage 1 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Gemeinde Erlensee

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1 Anlage 1 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Gemeinde Erlensee 1. Flächenbedarf 1.1 Aufstellwinkel Je nach Größe und Zuschnitt einer Fläche lassen sich entweder ein bestimmter Aufstellwinkel für alle Parkstände oder eine Kombination mehrerer Winkel finden, die eine vom Flächenbedarf her optimale Nutzung ermöglichen. Grundsätzlich sind drei Winkelbereiche der Fahrzeugaufstellung zulässig: Längsaufstellung ( = 0 gon) Schrägaufstellung (50 < 100 gon) Senkrechtaufstellung ( = 100 gon) 1.2 Parkstandbreiten Längsaufstellung Für Pkw muss eine Breite von mindestens 2,00 m, für Lastkraftwagen und Omnibusse eine Breite von mindestens 3,00 m zur Verfügung stehen. Neben Mauern, Brüstungen usw. ist für Pkw eine Parkstandbreite von 2,30 m oder mehr zu bemessen Schräg- und Senkrechtaufstellung Der lichte seitliche Abstand zwischen Fahrzeugen oder zu Bauwerksteilen (z. B. Wände, Stützen, Brüstungen) muss bei Pkw mindestens 0,75 m betragen. Damit ergeben sich folgende Parkstandbreiten (siehe Bilder 1-3): b = 2,50 m, wenn keine Längsseite, b = 2,85 m, wenn eine Längsseite und b = 2,90 m, wenn jede Längsseite durch aufgehende Bauwerksteile oder Absperrungen begrenzt ist. Randparkstände, die an einer Längsseite durch Bordsteine begrenzt sind, können auf b = 2,25 m reduziert werden, wenn der lichte seitliche Abstand zum Ein- und Aussteigen sonst nicht eingeschränkt ist. Bei Parkständen für Rollstuhlfahrer ist der lichte seitliche Abstand auf mindestens 1,75 m zu vergrößern. Die Parkstandbreite beträgt dann mindestens 3,50 m und neben festen Einbauten 3,90 m. Parkstände in Regelbreite sind zulässig, wenn parallel eine freie Fläche von mindestens 1,50 m (z. B. ein Gehweg) vorhanden ist (siehe Bild 4). Zum Abstellen von Lastkraftwagen ist ein seitlicher Abstand von 1,00 m zwischen den Fahrzeugen erforderlich (damit ergeben sich Parkstandbreiten bis zu 3,50 m). Stand: Mai

2 Grundmaße für das Abstellen des Bemessungsfahrzeugs Pkw Bild 1: Parkstände mit Begrenzung durch aufgehende Bauwerksteile Bild 2: Einzelparkstände (Parkbox, Einzelgarage) 2 Stand: Mai 2001

3 Bild 3: Parkstände mit Bordsteinbegrenzung Bild 4: Parkstände für Rollstuhlfahrer Stand: Mai

4 1.3 Parkstandtiefe Die Parkstandtiefe t bei Schräg- und Senkrechtaufstellung ist abhängig vom Aufstellwinkel, von der Länge und der Breite des Bemessungsfahrzeugs sowie von den notwendigen Sicherheitsabständen s. An den maßgebenden Fahrzeugkanten betragen die Sicherheitsabstände, gemessen senkrecht zur Fahrgassenachse, für Einzelaufstellung bei Pkw in der Summe mindestens 0,30 m, bei Lkw mindestens 1,00 m; für Doppelaufstellung sind in der Summe mindestens 0,40 m bei Pkw und mindestens 1,20 m bei Lkw einzuhalten. Für Pkw wird somit für die Einzelaufstellung eine Parkstandlänge von 5,00 m benötigt; sie ist bei Senkrechtaufstellung mit der Parkstandtiefe identisch. 1.4 Fahrgassenbreite Je nach Aufstellwinkel und Parkstandbreite b bestimmen die Fahrweise und die dabei von dem Bemessungsfahrzeug überstrichene Fläche sowie die seitlichen Bewegungsspielräume die erforderliche Breite g der Fahrgasse (siehe Bild 5). Die beim Ein- und Ausparken von Pkw zu berücksichtigenden Bewegungsspielräume zwischen dem bewegten Fahrzeug und vorhandenen Hindernissen (abgestellte Fahrzeuge, Stützen, Wände usw.) dürfen auf der Fahrerseite 0,20 m und auf der Beifahrerseite 0,40 m nicht unterschreiten. Die Mindestfahrgassenbreite für Einrichtungsverkehr beträgt 2,40 m. Sie ergibt sich aus dem Verkehrsraum von 2,00 m Breite bei verminderter Geschwindigkeit und beidseitigen Bewegungsspielräumen von je 0,25 m mit einseitig darin enthaltenem Sicherheitsabstand s 1 = 0,10 m (einseitige Parkstandanordnung). Die Mindestfahrgassenbreite für Zweirichtungsverkehr beträgt 4,30 m. Sie ergibt sich aus dem Verkehrsraum von 4,00 m Breite bei verminderter Geschwindigkeit und beidseitigen Bewegungsspielräumen von je 0,25 m mit den darin enthaltenen Sicherheitsabständen von je 0,10 m (beidseitige Parkstandanordnung). Die maximale Fahrgassenbreite sollte 6,00 m nicht überschreiten, um zu vermeiden, dass Fahrzeuge in der Fahrgasse verkehrswidrig abgestellt werden. Der für Gehflächen, Bauwerksteile, Bäume oder Grünflächen, Lichtmasten oder Parkuhren usw. erforderliche Flächenbedarf ist in den vorgegebenen Abstandsmaßen nicht enthalten und muss zusätzlich berücksichtigt werden. 4 Stand: Mai 2001

5 Bild 5: Beispiele für Fahrgassengeometrien (bei = 80 gon, bei = 65 gon, bei = 50 gon) Stand: Mai

6 Bild 6: Zusammenhang zwischen den Parametern der Parkflächengeometrie 6 Stand: Mai 2001

7 Tabelle 1: Abmessung von Parkständen und Fahrgassen für Pkw (Bemessungsfahrzeug) Aufstellwinkel [gon] Tiefe ab Fahrgassenrand t-ü ü Breite des Parkstands b 1) Straßenfrontlänge l Überhang - streifen vor- rück- vorwärts wärts wärts Fahrgassenbreite g rückwärts Längsaufstellung: 0 -/- -/- 2,00 -/- 5,75 -/- 3, ,15 0,70 2,50 3,54 -/- 2,40 -/- 60 4,45 0,70 2,50 3,09 -/- 2,90 -/- Schrägaufstellung: 70 4,60 0,70 2,50 2,81 -/- 3,60 -/- 80 4,60 0,70 2,50 2,63 -/- 4,20 -/- 90 4,50 0,70 2,50 2,53 -/- 5,00 -/- Senkrechtaufstellung: 100 4,30 0,70 2,50 2,50 2,50 6,00 4,50 Blockaufstellung: 100 4,30 0,70 2,50 7,90 7,15 6,00 4,50 Bemerkungen: 1) Besonderheiten siehe Ziffer 1.2 Stand: Mai

8 Tabelle 2: Kenngrößen der Bemessungsfahrzeuge für Parkflächen Außenabmessungen Wendekreis- Fahrzeugart Überhanglänge halbmesser Länge Radstand vorn hinten Breite Höhe außen Fahrrad Moped Kraftrad 1,90 1,80 2,20 0,60 0,60 0,70 1,00 2) 1,00 2) 1,00 2) Personenkraftwagen 1) 4,70 2,70 0,90 1,10 1,75 1,50 5,80 Lastkraftwagen: - Transporter - Lieferwagen - Lkw (24 t) 4,50 6,00 9,50 3,50 0,70 5,30 3) 1,50 1,80 2,70 1,80 2,10 2,00 6) 2,20 6) bis 4,00 6,00 6,10 9,60 Lastzug: - Zugfahrzeug (24 t) - Anhänger (18 t) 18,00 9,50 7,10 5,30 3) 4,70 1,50 2,70 1,10 4) 1,30 2,50 4,00 4,00 4,00 bis 10,50 Kraftomnibusse: - Reisebus - Doppeldeckerbus - Standardlinienbus - Standardgelenkbus 12,00 12,00 11,48 17,40 6,30 6,30 5,88 5,63/6,1 7 2,55 2,45 2,56 2,56 Anmerkungen: 1) Bauartbedingt andere Abmessungen möglich 2) Gesamthöhe mit Fahrer etwa 2,10 m 3) bei 3-achsigen Fahrzeugen ist die hintere Doppelachse zu einer Mittelachse zusammengefaßt 3,15 3,25 3,04 3,04 2,50 7) 2,50 7) bis 3,40 4,00 3,05 2,95 4) ohne Deichsellänge 5) ohne Außenspiegel 6) Höhe der Fahrerkabine 7) mit Außenspiegel 2,95 m 11,50 10,20 11,00 bis 12,00 Als 3 Abs. 2 wird der Satzung angefügt: (2) Der jeweilige Flächenbedarf der einzelnen Stellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage 2, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist. 8 Stand: Mai 2001

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