Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

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1 Eine Volltextrecherche über den Veröffentlichungsinhalt ist bei Jahresabschlüssen / Jahresfinanzberichten und Veröffentlichungen nach 264 Abs. 3, 264b HGB nicht möglich. Name Bereich Information V.-Datum Relevanz Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. S. Raiffeisen Kapitalanlage- Nr. und 2 InvStG Gesellschaft m.b.h. Kapitalmarkt Raiff.-Euro-Rent (AUS) RT 00% Wien AT Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Wien Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. S. Nr. und 2 InvStG Geschäftsjahr vom bis Ex-Tag der Ausschüttung: Valuta: Steuerlicher Zufluss im : Steuerlicher Zufluss im (Datum des Ausschüttungsbeschlusses): Name des Investmentvermögens: Raiff.-Euro-Rent (AUS) RT ISIN: AT / AT Abs. S. Nr. InvStG KStG ) vermögen 2) Barausschüttung 2,3700 2,3700 2,3700 a) Betrag der Ausschüttung3) 2,3700 2,3700 2,3700 aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,028 0,028 0,028 in der Ausschüttung enthaltene Substanzausschüttungen 2) Teilthesaurierungsbetrag/ ausschüttungsgleicher Ertrag 0,0470 0,0470 0,0470 Betrag der ausgeschütteten Erträge b) 2,3482 2,3482 2,3482 Im Betrag der ausgeschütteten/ ausschüttungsgleichen Erträge enthalten aa) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 S. i.v.m. 8b Abs. KStG oder 3 Nr. 40 EStG 4) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 S. 2 i.v.m. 8b Abs. KStG oder 3 Nr. 40 EStG 4) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a (Zinsschranke) - 2,3982 2,3982

2 steuerfreie Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. S. in der am 3. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung Erträge i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. S. 2 in der am 3. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i.s.d. 20 EStG sind steuerfreie Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 in der ab. Januar 2009 anzuwendenden Fassung Einkünfte i.s.d. 4 Abs. die aufgrund von DBA steuerfrei sind g (insbesondere ausländische Mieterträge und Gewinne aus der Veräußerung in c g enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt ii) Quellensteuer einbehalten wurde oder als einbehalten gilt, sofern die ausländ. in c ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. in c ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2, die nach einem DBA zur in c kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Ausschüttung d) aa) i.s.d. 7 Abs. und 2 2,3952 2,3952 2,3952 i.s.d. 7 Abs. 3 davon inländische Mieterträge i.s.d. 7 Abs. S. 4, soweit in d aa) enthalten Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen der nach 4 Abs. 2 i.v.m. 32d Abs. 5 oder 34c Abs. EStG oder einem aa) DBA anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 vorgenommen in f aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 5) in f enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist Abkommen fiktiv anrechenbar ist (in f aa) enthalten) 5) in f enthalten und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 5) h) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre nicht abzugsfähige Werbungskosten i.s.d. 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 (in Abs. Nr. i) 2) enthalten) Geschäftsjahr vom bis Ex-Tag der Ausschüttung: ,0470 0,0470 0,0470

3 Valuta: Steuerlicher Zufluss im : Steuerlicher Zufluss im : Name des Investmentvermögens: Raiff.-Euro-Rent (TTH) RT ISIN: AT / AT Abs. S. Nr. InvStG KStG ) vermögen 2) Barausschüttung 6) 0,8400 0,8400 0,8400 a) Betrag der Ausschüttung3) 0,8400 0,8400 0,8400 in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre aa) (Geschäftsjahr 202) 0,8400 0,8400 0,8400 in der Ausschüttung enthaltene Substanzausschüttungen 2) Teilthesaurierungsbetrag/ ausschüttungsgleicher Ertrag 3,3796 3,3796 3,3796 Betrag der ausgeschütteten Erträge b) Im Betrag der ausgeschütteten/ ausschüttungsgleichen Erträge enthalten aa) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 S. i.v.m. 8b Abs. KStG oder 3 Nr. 40 EStG 4) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 S. 2 i.v.m. 8b Abs. KStG oder 3 Nr. 40 EStG 4) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a (Zinsschranke) - 3,3835 3,3835 steuerfreie Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. S. in der am 3. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung Erträge i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. S. 2 in der am 3. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i.s.d. 20 EStG sind steuerfreie Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 in der ab. Januar 2009 anzuwendenden Fassung Einkünfte i.s.d. 4 Abs. die aufgrund von DBA steuerfrei sind g (insbesondere ausländische Mieterträge und Gewinne aus der Veräußerung in c g enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt ii) Quellensteuer einbehalten wurde oder als einbehalten gilt, sofern die ausländ. in c ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. in c ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2, die nach einem DBA zur in c kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der d) Ausschüttung

4 aa) i.s.d. 7 Abs. und 2 3,3796 3,3796 3,3796 i.s.d. 7 Abs. 3 davon inländische Mieterträge i.s.d. 7 Abs. S. 4, soweit in d aa) enthalten Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen der nach 4 Abs. 2 i.v.m. 32d Abs. 5 oder 34c Abs. EStG oder einem aa) DBA anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 vorgenommen in f aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 5) in f enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist Abkommen fiktiv anrechenbar ist (in f aa) enthalten) 5) in f enthalten und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 5) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete h) Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre nicht abzugsfähige Werbungskosten i.s.d. 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 (in Abs. Nr. i) 2) enthalten) 0,0662 0,0662 0,0662 Geschäftsjahr vom bis Steuerlicher Zufluss: Name des Investmentvermögens: Raiff.-Euro-Rent (VTH) IT A ISIN: AT0000A0EYE4 5 Abs. S. Nr. InvStG KStG ) vermögen 2) 2) Betrag der Thesaurierung/ ausschüttungsgleichen Erträge 4,097 4,097 4,097 In der Thesaurierung enthaltene aa) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 S. i.v.m. 8b Abs. KStG oder 3 Nr. 40 EStG 4) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a (Zinsschranke) - 4,060 4,060 Einkünfte i.s.d. 4 Abs. die aufgrund von DBA steuerfrei sind g (insbesondere ausländische Mieterträge und Gewinne aus der Veräußerung in c g enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt ii) Quellensteuer einbehalten wurde oder als einbehalten gilt, sofern die ausländ. in c ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG i.v.m. 8b Abs.

5 in c ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2, die nach einem DBA zur in c kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Ausschüttung d) aa) i.s.d. 7 Abs. und 2 4,097 4,097 4,097 i.s.d. 7 Abs. 3 davon inländische Mieterträge i.s.d. 7 Abs. S. 4, soweit in d aa) enthalten Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen der nach 4 Abs. 2 i.v.m. 32d Abs. 5 oder 34c Abs. EStG oder einem aa) DBA anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 vorgenommen in f aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 5) in f enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist Abkommen fiktiv anrechenbar ist (in f aa) enthalten) 5) in f enthalten und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 5) h) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre nicht abzugsfähige Werbungskosten i.s.d. 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 (in Nr. 2) i) enthalten) Geschäftsjahr vom bis Steuerlicher Zufluss: Name des Investmentvermögens: Raiff.-Euro-Rent (VTH) RT A ISIN: AT ,043 0,043 0,043 5 Abs. S. Nr. InvStG KStG ) vermögen 2) 2) Betrag der Thesaurierung/ ausschüttungsgleichen Erträge 3,7702 3,7702 3,7702 In der Thesaurierung enthaltene aa) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 S. i.v.m. 8b Abs. KStG oder 3 Nr. 40 EStG 4) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a (Zinsschranke) - 3,7708 3,7708 Einkünfte i.s.d. 4 Abs. die aufgrund von DBA steuerfrei sind g (insbesondere ausländische Mieterträge und Gewinne aus der Veräußerung

6 in c g enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt ii) Quellensteuer einbehalten wurde oder als einbehalten gilt, sofern die ausländ. in c ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. in c ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2, die nach einem DBA zur in c kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Ausschüttung d) aa) i.s.d. 7 Abs. und 2 3,7702 3,7702 3,7702 i.s.d. 7 Abs. 3 davon inländische Mieterträge i.s.d. 7 Abs. S. 4, soweit in d aa) enthalten Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen der nach 4 Abs. 2 i.v.m. 32d Abs. 5 oder 34c Abs. EStG oder einem aa) DBA anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 vorgenommen in f aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 5) in f enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist Abkommen fiktiv anrechenbar ist (in f aa) enthalten) 5) in f enthalten und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 5) h) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre nicht abzugsfähige Werbungskosten i.s.d. 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 (in Nr. 2) i) enthalten) Geschäftsjahr vom bis Ex-Tag der Ausschüttung: Valuta: Steuerlicher Zufluss im : ,0737 0,0737 0,0737 Steuerlicher Zufluss im (Datum des Ausschüttungsbeschlusses): Name des Investmentvermögens: Raiffeisen-EmergingMarkets-LocalBonds (AUS) RT ISIN: AT0000A0G272

7 5 Abs. S. Nr. InvStG KStG ) vermögen 2) Barausschüttung 5,7500 5,7500 5,7500 a) Betrag der Ausschüttung3) 5,9780 5,9780 5,9780 aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre in der Ausschüttung enthaltene Substanzausschüttungen 2) Teilthesaurierungsbetrag/ ausschüttungsgleicher Ertrag 0,546 0,546 0,546 Betrag der ausgeschütteten Erträge b) 5,9780 5,9780 5,9780 Im Betrag der ausgeschütteten/ ausschüttungsgleichen Erträge enthalten aa) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 S. i.v.m. 8b Abs. KStG oder 3 Nr. 40 EStG 4) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 S. 2 i.v.m. 8b Abs. KStG oder 3 Nr. 40 EStG 4) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a (Zinsschranke) - 6,0894 6,0894 steuerfreie Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. S. in der am 3. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung Erträge i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. S. 2 in der am 3. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i.s.d. 20 EStG sind steuerfreie Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 in der ab. Januar 2009 anzuwendenden Fassung Einkünfte i.s.d. 4 Abs. die aufgrund von DBA steuerfrei sind g (insbesondere ausländische Mieterträge und Gewinne aus der Veräußerung in c g enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt ii) Quellensteuer einbehalten wurde oder als einbehalten gilt, sofern die ausländ.,4380,4380,4380 in c ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. in c ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2, die nach einem DBA zur 0,658 0,658 0,658 in c kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der d) Ausschüttung aa) i.s.d. 7 Abs. und 2 6,4926 6,4926 6,4926 i.s.d. 7 Abs. 3 davon inländische Mieterträge i.s.d. 7 Abs. S. 4, soweit in d aa) enthalten Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen der nach 4 Abs. 2 i.v.m. 32d Abs. 5 oder 34c Abs. EStG oder einem aa) DBA anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 vorgenommen 0,668 0,668 0,668 in f aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 5)

8 in f enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist Abkommen fiktiv anrechenbar ist (in f aa) enthalten) 5) 0,0793 0,0793 0,0793 in f enthalten und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 5) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete h) Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre 0,2280 0,2280 0,2280 nicht abzugsfähige Werbungskosten i.s.d. 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 (in Abs. Nr. i) 2) enthalten) 0,563 0,563 0,563 Geschäftsjahr vom bis Ex-Tag der Ausschüttung: Valuta: Steuerlicher Zufluss im : Steuerlicher Zufluss im : Name des Investmentvermögens: Raiffeisen-EmergingMarkets-LocalBonds (TTH) RT ISIN: AT0000A0FXL8 / AT0000A0HK46 5 Abs. S. Nr. InvStG KStG ) vermögen 2) Barausschüttung 6),5500,5500,5500 a) Betrag der Ausschüttung3),7883,7883,7883 in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre aa) (Geschäftsjahr 202),7883,7883,7883 in der Ausschüttung enthaltene Substanzausschüttungen 2) Teilthesaurierungsbetrag/ ausschüttungsgleicher Ertrag 6,6534 6,6534 6,6534 Betrag der ausgeschütteten Erträge b) Im Betrag der ausgeschütteten/ ausschüttungsgleichen Erträge enthalten aa) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 S. i.v.m. 8b Abs. KStG oder 3 Nr. 40 EStG 4) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 S. 2 i.v.m. 8b Abs. KStG oder 3 Nr. 40 EStG 4) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a (Zinsschranke) - 6,298 6,298 steuerfreie Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. S. in der am 3. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung Erträge i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. S. 2 in der am 3. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i.s.d. 20 EStG sind

9 steuerfreie Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 in der ab. Januar 2009 anzuwendenden Fassung Einkünfte i.s.d. 4 Abs. die aufgrund von DBA steuerfrei sind g (insbesondere ausländische Mieterträge und Gewinne aus der Veräußerung in c g enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt ii) Quellensteuer einbehalten wurde oder als einbehalten gilt, sofern die ausländ.,4878,4878,4878 in c ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. in c ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2, die nach einem DBA zur 0,6738 0,6738 0,6738 in c kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der d) Ausschüttung aa) i.s.d. 7 Abs. und 2 6,6534 6,6534 6,6534 i.s.d. 7 Abs. 3 davon inländische Mieterträge i.s.d. 7 Abs. S. 4, soweit in d aa) enthalten Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen der nach 4 Abs. 2 i.v.m. 32d Abs. 5 oder 34c Abs. EStG oder einem aa) DBA anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 vorgenommen 0,728 0,728 0,728 in f aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 5) in f enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist Abkommen fiktiv anrechenbar ist (in f aa) enthalten) 5) 0,082 0,082 0,082 in f enthalten und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 5) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete h) Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre 0,2383 0,2383 0,2383 nicht abzugsfähige Werbungskosten i.s.d. 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 (in Abs. Nr. i) 2) enthalten) 0,67 0,67 0,67 Geschäftsjahr vom bis Steuerlicher Zufluss: Name des Investmentvermögens: Raiffeisen-EmergingMarkets-LocalBonds (VTH) IT A ISIN: AT0000A0MRF8

10 5 Abs. S. Nr. InvStG KStG ) vermögen 2) 2) Betrag der Thesaurierung/ ausschüttungsgleichen Erträge 5,83 5,83 5,83 In der Thesaurierung enthaltene aa) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 S. i.v.m. 8b Abs. KStG oder 3 Nr. 40 EStG 4) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a (Zinsschranke) - 4,7322 4,7322 Einkünfte i.s.d. 4 Abs. die aufgrund von DBA steuerfrei sind g (insbesondere ausländische Mieterträge und Gewinne aus der Veräußerung in c g enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt ii) Quellensteuer einbehalten wurde oder als einbehalten gilt, sofern die ausländ.,0747,0747,0747 in c ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. in c ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2, die nach einem DBA zur 0,502 0,502 0,502 in c kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der d) Ausschüttung aa) i.s.d. 7 Abs. und 2 5,83 5,83 5,83 i.s.d. 7 Abs. 3 davon inländische Mieterträge i.s.d. 7 Abs. S. 4, soweit in d aa) enthalten Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen der nach 4 Abs. 2 i.v.m. 32d Abs. 5 oder 34c Abs. EStG oder einem aa) DBA anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 vorgenommen 0,50 0,50 0,50 in f aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 5) in f enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist Abkommen fiktiv anrechenbar ist (in f aa) enthalten) 5) 0,0555 0,0555 0,0555 in f enthalten und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 5) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete h) Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre 0,2420 0,2420 0,2420 nicht abzugsfähige Werbungskosten i.s.d. 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 (in Nr. 2) i) enthalten) 0,068 0,068 0,068 Geschäftsjahr vom bis

11 Steuerlicher Zufluss: Name des Investmentvermögens: Raiffeisen-EmergingMarkets-LocalBonds (VTH) RT A ISIN: AT0000A0FXM6 5 Abs. S. Nr. InvStG KStG ) vermögen 2) 2) Betrag der Thesaurierung/ ausschüttungsgleichen Erträge 6,7950 6,7950 6,7950 In der Thesaurierung enthaltene aa) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 S. i.v.m. 8b Abs. KStG oder 3 Nr. 40 EStG 4) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a (Zinsschranke) - 6,3965 6,3965 Einkünfte i.s.d. 4 Abs. die aufgrund von DBA steuerfrei sind g (insbesondere ausländische Mieterträge und Gewinne aus der Veräußerung in c g enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt ii) Quellensteuer einbehalten wurde oder als einbehalten gilt, sofern die ausländ.,5093,5093,5093 in c ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. in c ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2, die nach einem DBA zur 0,6834 0,6834 0,6834 in c kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der d) Ausschüttung aa) i.s.d. 7 Abs. und 2 6,7950 6,7950 6,7950 i.s.d. 7 Abs. 3 davon inländische Mieterträge i.s.d. 7 Abs. S. 4, soweit in d aa) enthalten Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen der nach 4 Abs. 2 i.v.m. 32d Abs. 5 oder 34c Abs. EStG oder einem aa) DBA anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 vorgenommen 0,2579 0,2579 0,2579 in f aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 5) in f enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist Abkommen fiktiv anrechenbar ist (in f aa) enthalten) 5) 0,083 0,083 0,083 in f enthalten und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 5) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung

12 die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete h) Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre nicht abzugsfähige Werbungskosten i.s.d. 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 (in Nr. 2) i) enthalten) 0,247 0,247 0,247 0,627 0,627 0,627 Geschäftsjahr vom bis Ex-Tag der Ausschüttung: Valuta: Steuerlicher Zufluss im : Steuerlicher Zufluss im (Datum des Ausschüttungsbeschlusses): Name des Investmentvermögens: Raiff.-Global-Rent (AUS) RT ISIN: AT / AT Abs. S. Nr. KStG ) vermögen 2) InvStG Barausschüttung,5800,5800,5800 a) Betrag der Ausschüttung 3),5877,5877,5877 aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,072 0,072 0,072 in der Ausschüttung enthaltene Substanzausschüttungen 2) Teilthesaurierungsbetrag/ ausschüttungsgleicher Ertrag 0,0373 0,0373 0,0373 b) Betrag der ausgeschütteten Erträge,5705,5705,5705 Im Betrag der ausgeschütteten/ ausschüttungsgleichen Erträge enthalten aa) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 S. i.v.m. 8b Abs. KStG oder 3 Nr. 40 EStG 4) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 S. 2 i.v.m. 8b Abs. KStG oder 3 Nr. 40 EStG 4) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a (Zinsschranke) -,6027,6027 steuerfreie Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. S. in der am 3. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung Erträge i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. S. 2 in der am 3. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i.s.d. 20 EStG sind steuerfreie Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 in der ab. Januar 2009 anzuwendenden Fassung g Einkünfte i.s.d. 4 Abs. die aufgrund von DBA steuerfrei sind (insbesondere ausländische Mieterträge und Gewinne aus der Veräußerung in c g enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt ii) ausländische Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2, auf die tatsächlich ausländische Quellensteuer einbehalten wurde oder als einbehalten gilt, sofern die ausländ. Quellensteuern nicht nach Abs. 4 als Werbungskosten abgezogen wurden 0,0588 0,0588 0,0588

13 in c ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. kk) in c ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2, die nach einem DBA zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden (fiktiven) Steuer auf die 0,009 0,009 0,009 in c kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Ausschüttung aa) i.s.d. 7 Abs. und 2,6078,6078,6078 i.s.d. 7 Abs. 3 davon inländische Mieterträge i.s.d. 7 Abs. S. 4, soweit in d aa) enthalten f) Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 entfällt, und aa) der nach 4 Abs. 2 i.v.m. 32d Abs. 5 oder 34c Abs. EStG oder einem DBA anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 0,0070 0,0070 0,0070 vorgenommen in f aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 5) der nach 4 Abs. 2 i.v.m. 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug in f enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist der nach einem DBA als gezahlt gilt und nach 4 Abs. 2 i.v.m. diesem Abkommen fiktiv anrechenbar ist (in f aa) enthalten) 5) 0,003 0,003 0,003 in f enthalten und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 5) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung h) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer 0,0077 0,0077 0,0077 Geschäftsjahre i) nicht abzugsfähige Werbungskosten i.s.d. 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 (in Abs. Nr. 2) enthalten) 0,0373 0,0373 0,0373 Geschäftsjahr vom bis Ex-Tag der Ausschüttung: Valuta: Steuerlicher Zufluss im : Steuerlicher Zufluss im : Name des Investmentvermögens: Raiff.-Global-Rent (TTH) RT ISIN: AT / AT Abs. S. Nr. InvStG KStG ) vermögen 2)

14 Barausschüttung 6) 0,5700 0,5700 0,5700 a) Betrag der Ausschüttung3) 0,58 0,58 0,58 in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre aa) (Geschäftsjahr 202) 0,58 0,58 0,58 in der Ausschüttung enthaltene Substanzausschüttungen 2) Teilthesaurierungsbetrag/ ausschüttungsgleicher Ertrag 2,2999 2,2999 2,2999 Betrag der ausgeschütteten Erträge b) Im Betrag der ausgeschütteten/ ausschüttungsgleichen Erträge enthalten aa) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 S. i.v.m. 8b Abs. KStG oder 3 Nr. 40 EStG 4) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 S. 2 i.v.m. 8b Abs. KStG oder 3 Nr. 40 EStG 4) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a (Zinsschranke) - 2,2888 2,2888 steuerfreie Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. S. in der am 3. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung Erträge i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. S. 2 in der am 3. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i.s.d. 20 EStG sind steuerfreie Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 in der ab. Januar 2009 anzuwendenden Fassung Einkünfte i.s.d. 4 Abs. die aufgrund von DBA steuerfrei sind g (insbesondere ausländische Mieterträge und Gewinne aus der Veräußerung in c g enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt ii) Quellensteuer einbehalten wurde oder als einbehalten gilt, sofern die ausländ. 0,084 0,084 0,084 in c ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. in c ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2, die nach einem DBA zur 0,030 0,030 0,030 in c kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der d) Ausschüttung aa) i.s.d. 7 Abs. und 2 2,2999 2,2999 2,2999 i.s.d. 7 Abs. 3 davon inländische Mieterträge i.s.d. 7 Abs. S. 4, soweit in d aa) enthalten Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen der nach 4 Abs. 2 i.v.m. 32d Abs. 5 oder 34c Abs. EStG oder einem aa) DBA anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 vorgenommen 0,000 0,000 0,000 in f aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 5) in f enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist

15 Abkommen fiktiv anrechenbar ist (in f aa) enthalten) 5) 0,009 0,009 0,009 in f enthalten und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 5) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete h) Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre 0,0 0,0 0,0 nicht abzugsfähige Werbungskosten i.s.d. 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 (in Abs. Nr. i) 2) enthalten) 0,0532 0,0532 0,0532 Geschäftsjahr vom bis Steuerlicher Zufluss: Name des Investmentvermögens: Raiff.-Global-Rent (VTH) IT A ISIN: AT0000A0MRE 5 Abs. S. Nr. InvStG KStG ) vermögen 2) 2) Betrag der Thesaurierung/ ausschüttungsgleichen Erträge,9799,9799,9799 In der Thesaurierung enthaltene aa) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 S. i.v.m. 8b Abs. KStG oder 3 Nr. 40 EStG 4) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a (Zinsschranke) -,9749,9749 Einkünfte i.s.d. 4 Abs. die aufgrund von DBA steuerfrei sind g (insbesondere ausländische Mieterträge und Gewinne aus der Veräußerung in c g enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt ii) Quellensteuer einbehalten wurde oder als einbehalten gilt, sofern die ausländ. 0,0867 0,0867 0,0867 in c ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. in c ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2, die nach einem DBA zur 0,06 0,06 0,06 in c kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der d) Ausschüttung aa) i.s.d. 7 Abs. und 2,9799,9799,9799 i.s.d. 7 Abs. 3 davon inländische Mieterträge i.s.d. 7 Abs. S. 4, soweit in d aa) enthalten Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen der nach 4 Abs. 2 i.v.m. 32d Abs. 5 oder 34c Abs. EStG oder einem aa) DBA anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 vorgenommen 0,0099 0,0099 0,0099

16 in f aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 5) in f enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist Abkommen fiktiv anrechenbar ist (in f aa) enthalten) 5) 0,002 0,002 0,002 in f enthalten und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 5) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete h) Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre 0,027 0,027 0,027 nicht abzugsfähige Werbungskosten i.s.d. 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 (in Nr. 2) i) enthalten) 0,0208 0,0208 0,0208 Geschäftsjahr vom bis Steuerlicher Zufluss: Name des Investmentvermögens: Raiff.-Global-Rent (VTH) RT A ISIN: AT Abs. S. Nr. InvStG KStG ) vermögen 2) 2) Betrag der Thesaurierung/ ausschüttungsgleichen Erträge 2,566 2,566 2,566 In der Thesaurierung enthaltene aa) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 S. i.v.m. 8b Abs. KStG oder 3 Nr. 40 EStG 4) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a (Zinsschranke) - 2,487 2,487 Einkünfte i.s.d. 4 Abs. die aufgrund von DBA steuerfrei sind g (insbesondere ausländische Mieterträge und Gewinne aus der Veräußerung in c g enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt ii) Quellensteuer einbehalten wurde oder als einbehalten gilt, sofern die ausländ. 0,094 0,094 0,094 in c ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. in c ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2, die nach einem DBA zur 0,045 0,045 0,045 in c kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der d) Ausschüttung aa) i.s.d. 7 Abs. und 2 2,566 2,566 2,566

17 i.s.d. 7 Abs. 3 davon inländische Mieterträge i.s.d. 7 Abs. S. 4, soweit in d aa) enthalten Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen der nach 4 Abs. 2 i.v.m. 32d Abs. 5 oder 34c Abs. EStG oder einem aa) DBA anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 vorgenommen 0,02 0,02 0,02 in f aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 5) in f enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist Abkommen fiktiv anrechenbar ist (in f aa) enthalten) 5) 0,002 0,002 0,002 in f enthalten und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 5) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete h) Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre 0,022 0,022 0,022 nicht abzugsfähige Werbungskosten i.s.d. 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 (in Nr. 2) i) enthalten) 0,0573 0,0573 0,0573 Geschäftsjahr vom bis Ex-Tag der Ausschüttung: Valuta: Steuerlicher Zufluss im : Steuerlicher Zufluss im (Datum des Ausschüttungsbeschlusses): Name des Investmentvermögens: Raiff.-Osteuropa-Aktien (AUS) RT ISIN: AT / AT Abs. S. Nr. InvStG KStG ) vermögen 2) Barausschüttung 2,4300 2,4300 2,4300 a) Betrag der Ausschüttung3) 3,837 3,837 3,837 aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre in der Ausschüttung enthaltene Substanzausschüttungen 2,045 2,045 2,045 2) Teilthesaurierungsbetrag/ ausschüttungsgleicher Ertrag 0,554 0,554 0,554 Betrag der ausgeschütteten Erträge b),386,386,386 Im Betrag der ausgeschütteten/ ausschüttungsgleichen Erträge enthalten

18 aa) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 S. i.v.m. 8b Abs. KStG oder 3 Nr. 40 EStG 4) - 0,74 0,74 Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 S. 2 i.v.m. 8b Abs. KStG oder 3 Nr. 40 EStG 4) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a (Zinsschranke) - 0,0422 0,0422 steuerfreie Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. S. in der am 3. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung Erträge i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. S. 2 in der am 3. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i.s.d. 20 EStG sind steuerfreie Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 in der ab. Januar 2009 anzuwendenden Fassung Einkünfte i.s.d. 4 Abs. die aufgrund von DBA steuerfrei sind g (insbesondere ausländische Mieterträge und Gewinne aus der Veräußerung in c g enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt ii) Quellensteuer einbehalten wurde oder als einbehalten gilt, sofern die ausländ. 0,937 0,937 0,937 in c ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. 0,937 0,937 0,937 in c ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2, die nach einem DBA zur in c kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der d) Ausschüttung aa) i.s.d. 7 Abs. und 2,6900,6900,6900 i.s.d. 7 Abs. 3 davon inländische Mieterträge i.s.d. 7 Abs. S. 4, soweit in d aa) enthalten 0,74 0,74 0,74 Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen der nach 4 Abs. 2 i.v.m. 32d Abs. 5 oder 34c Abs. EStG oder einem aa) DBA anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 vorgenommen 0,0484 0,724 0,724 in f aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 5) - 0,724 0,724 in f enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist Abkommen fiktiv anrechenbar ist (in f aa) enthalten) 5) in f enthalten und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 5) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete h) Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre 0,7537 0,7537 0,7537 nicht abzugsfähige Werbungskosten i.s.d. 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 (in Abs. Nr. i) 2) enthalten) 0,554 0,554 0,554

19 Geschäftsjahr vom bis Ex-Tag der Ausschüttung: Valuta: Steuerlicher Zufluss im : Steuerlicher Zufluss im : Name des Investmentvermögens: Raiff.-Osteuropa-Aktien (TTH) RT ISIN: AT / AT Abs. S. Nr. InvStG KStG ) vermögen 2) Barausschüttung 6) 0,2400 0,2400 0,2400 a) Betrag der Ausschüttung3),0622,0622,0622 in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre aa) (Geschäftsjahr 202),0622,0622,0622 in der Ausschüttung enthaltene Substanzausschüttungen 2) Teilthesaurierungsbetrag/ ausschüttungsgleicher Ertrag,9632,9632,9632 Betrag der ausgeschütteten Erträge b) Im Betrag der ausgeschütteten/ ausschüttungsgleichen Erträge enthalten aa) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 S. i.v.m. 8b Abs. KStG oder 3 Nr. 40 EStG 4) - 0,3085 0,3085 Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 S. 2 i.v.m. 8b Abs. KStG oder 3 Nr. 40 EStG 4) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a (Zinsschranke) - 0,0460 0,0460 steuerfreie Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. S. in der am 3. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung Erträge i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. S. 2 in der am 3. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i.s.d. 20 EStG sind steuerfreie Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 in der ab. Januar 2009 anzuwendenden Fassung Einkünfte i.s.d. 4 Abs. die aufgrund von DBA steuerfrei sind g (insbesondere ausländische Mieterträge und Gewinne aus der Veräußerung in c g enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt ii) Quellensteuer einbehalten wurde oder als einbehalten gilt, sofern die ausländ. 0,3085 0,3085 0,3085 in c ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. 0,3085 0,3085 0,3085 in c ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2, die nach einem DBA zur kk) Anrechnung einer als gezahlt geltenden (fiktiven) Steuer auf die

20 in c kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der d) Ausschüttung aa) i.s.d. 7 Abs. und 2,9632,9632,9632 i.s.d. 7 Abs. 3 davon inländische Mieterträge i.s.d. 7 Abs. S. 4, soweit in d aa) enthalten 0,3085 0,3085 0,3085 Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen der nach 4 Abs. 2 i.v.m. 32d Abs. 5 oder 34c Abs. EStG oder einem aa) DBA anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 vorgenommen 0,077 0,7772 0,7772 in f aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 5) - 0,7772 0,7772 in f enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist Abkommen fiktiv anrechenbar ist (in f aa) enthalten) 5) in f enthalten und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 5) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete h) Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre 0,8222 0,8222 0,8222 nicht abzugsfähige Werbungskosten i.s.d. 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 (in Abs. Nr. i) 2) enthalten) 0,5967 0,5967 0,5967 Geschäftsjahr vom bis Steuerlicher Zufluss: Name des Investmentvermögens: Raiff.-Osteuropa-Aktien (VTH) IT A ISIN: AT0000A0EY50 5 Abs. S. Nr. InvStG KStG ) vermögen 2) 2) Betrag der Thesaurierung/ ausschüttungsgleichen Erträge 5,5247 5,5247 5,5247 In der Thesaurierung enthaltene aa) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 S. i.v.m. 8b Abs. KStG oder 3 Nr. 40 EStG 4) - 3,7236 3,7236 Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a (Zinsschranke) - 0,050 0,050 Einkünfte i.s.d. 4 Abs. die aufgrund von DBA steuerfrei sind g (insbesondere ausländische Mieterträge und Gewinne aus der Veräußerung in c g enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt

21 ii) Quellensteuer einbehalten wurde oder als einbehalten gilt, sofern die ausländ. 3,22 3,22 3,22 in c ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. 3,22 3,22 3,22 in c ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2, die nach einem DBA zur in c kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der d) Ausschüttung aa) i.s.d. 7 Abs. und 2 5,5247 5,5247 5,5247 i.s.d. 7 Abs. 3 davon inländische Mieterträge i.s.d. 7 Abs. S. 4, soweit in d aa) enthalten 3,7236 3,7236 3,7236 Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen der nach 4 Abs. 2 i.v.m. 32d Abs. 5 oder 34c Abs. EStG oder einem aa) DBA anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 vorgenommen 0,8028 0,8246 0,8246 in f aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 5) - 0,8246 0,8246 in f enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist Abkommen fiktiv anrechenbar ist (in f aa) enthalten) 5) in f enthalten und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 5) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete h) Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre 0,8725 0,8725 0,8725 nicht abzugsfähige Werbungskosten i.s.d. 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 (in Nr. 2) i) enthalten) 0,3226 0,3226 0,3226 Geschäftsjahr vom bis Steuerlicher Zufluss: Name des Investmentvermögens: Raiff.-Osteuropa-Aktien (VTH) RT A ISIN: AT Abs. S. Nr. InvStG KStG ) vermögen 2) 2) Betrag der Thesaurierung/ ausschüttungsgleichen Erträge 2,2070 2,2070 2,2070 In der Thesaurierung enthaltene

22 aa) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 S. i.v.m. 8b Abs. KStG oder 3 Nr. 40 EStG 4) - 0,483 0,483 Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a (Zinsschranke) - 0,0480 0,0480 Einkünfte i.s.d. 4 Abs. die aufgrund von DBA steuerfrei sind g (insbesondere ausländische Mieterträge und Gewinne aus der Veräußerung in c g enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt ii) Quellensteuer einbehalten wurde oder als einbehalten gilt, sofern die ausländ. 0,440 0,440 0,440 in c ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. 0,440 0,440 0,440 in c ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2, die nach einem DBA zur in c kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der d) Ausschüttung aa) i.s.d. 7 Abs. und 2 2,2070 2,2070 2,2070 i.s.d. 7 Abs. 3 davon inländische Mieterträge i.s.d. 7 Abs. S. 4, soweit in d aa) enthalten 0,483 0,483 0,483 Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen der nach 4 Abs. 2 i.v.m. 32d Abs. 5 oder 34c Abs. EStG oder einem aa) DBA anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 vorgenommen 0,00 0,86 0,86 in f aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 5) - 0,86 0,86 in f enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist Abkommen fiktiv anrechenbar ist (in f aa) enthalten) 5) in f enthalten und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 5) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete h) Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre 0,8586 0,8586 0,8586 nicht abzugsfähige Werbungskosten i.s.d. 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 (in Nr. 2) i) enthalten) 0,6362 0,6362 0,6362 Die Rechenschaftsberichte stehen für Anleger auf der Homepage der Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. unter folgender Adresse zum Download zur Verfügung: Steuerlicher Anhang: ) Angaben für Anleger, die nach dem KStG besteuert werden. Bei den Angaben ist zu beachten, dass 8b Abs.

23 bis 6 KStG für Anleger, die bestimmte Körperschaften sind, keine Anwendung findet. Die Anwendbarkeit vorgenannter Vorschriften kann auch Einfluss auf die Anrechenbarkeit ausländischer Quellensteuern haben. 2) Angaben für Anleger, die ihre Anteile im halten und nach dem EStG besteuert werden (z.b. Einzelunternehmer oder Mitunternehmer in gewerblichen Personengesellschaften). 3) Der Betrag der Ausschüttung ist ausgewiesen einschließlich auf Ebene des Investmentvermögens abzuführender Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag sowie gezahlter, nicht rückforderbarer ausländischer Quellensteuern. 4) Die Einkünfte sind zu 00 % ausgewiesen. 5) Der Ausweis der ausländischen anrechenbaren (fiktiven) Quellensteuer erfolgt beim Privatanleger unter Beachtung der Höchstbetragsberechnung. 6) Bei dieser Ausschüttung handelt es sich um eine Teilausschüttung im Sinne des 2 Abs. S. 4 InvStG. Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Bescheinigung für die Angaben nach 5 Abs. Nr. 3 InvStG der Investmentvermögen (nachfolgend: die Investmentvermögen) für den Zeitraum vom bis Raiff.-Euro-Rent (AUS) RT Raiff.-Euro-Rent (TTH) RT Raiff.-Euro-Rent (VTH) IT A Raiff.-Euro-Rent (VTH) RT A Raiffeisen-EmergingMarkets-LocalBonds (AUS) RT Raiffeisen-EmergingMarkets-LocalBonds (TTH) RT Raiffeisen-EmergingMarkets-LocalBonds (VTH) RT A Raiff.-Global-Rent (AUS) RT Raiff.-Global-Rent (TTH) RT Raiff.-Global-Rent (VTH) RT A Raiff.-Osteuropa-Aktien (AUS) RT Raiff.-Osteuropa-Aktien (TTH) RT Raiff.-Osteuropa-Aktien (VTH) IT A Raiff.-Osteuropa-Aktien (VTH) RT A AT / AT AT / AT AT0000A0EYE4 AT AT0000A0G272 AT0000A0FXL8 / AT0000A0HK46 AT0000A0FXM6 AT / AT AT / AT AT AT / AT AT / AT AT0000A0EY50 AT für den Zeitraum vom bis Raiffeisen-EmergingMarkets-LocalBonds (VTH) IT A Raiff.-Global-Rent (VTH) IT A AT0000A0MRF8 AT0000A0MRE An die Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. (nachfolgend: die Gesellschaft): Die Gesellschaft hat uns beauftragt, auf der Grundlage der von einem Abschlussprüfer geprüften Buchführung/Aufzeichnungen und des geprüften Jahresberichtes für die vorstehenden Investmentvermögen für den genannten Zeitraum die steuerlichen Angaben nach 5 Abs. Satz Nr. und 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu ermitteln und gemäß 5 Abs. Satz Nr. 3 InvStG eine Bescheinigung darüber abzugeben, ob die steuerlichen Angaben mit den Regeln des deutschen Steuerrechts übereinstimmen. Unsere Aufgabe ist es, ausgehend von der Buchführung/den Aufzeichnungen und den sonstigen Unterlagen der Gesellschaft für die genannten Investmentvermögen die Angaben nach 5 Abs. Satz Nr. und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts zu ermitteln und festzustellen, dass eine

24 Ertragsausgleichsberechnung durchgeführt wurde. Eine Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit dieser Unterlagen und der Angaben des Unternehmens war nicht Gegenstand unseres Auftrags. Im Rahmen der Überleitungsrechnung werden die Kapitalanlagen, die Erträge und Aufwendungen sowie deren Zuordnung als Werbungskosten steuerlich qualifiziert. Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hat, beschränkt sich unsere Tätigkeit ausschließlich auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben nach Maßgabe vorliegender Bescheinigungen nach 5 Abs. Satz Nr. 3 InvStG. Die entsprechenden steuerlichen Angaben wurden von uns nicht geprüft. Die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach 5 Abs. Satz Nr. und 2 InvStG beruht auf der Auslegung der anzuwendenden Steuergesetze. Soweit mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, oblag die Entscheidung hierüber den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Wir haben uns bei der Erstellung davon überzeugt, dass die jeweils getroffene Entscheidung in vertretbarer Weise auf Gesetzesbegründungen, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt wurde. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung oder insbesondere neue Erkenntnisse aus der Rechtsprechung eine andere Beurteilung der gewählten Auslegung notwendig machen können. Auf dieser Grundlage haben wir die steuerlichen Angaben nach 5 Abs. S. Nr. und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt. In die Ermittlung sind Werte aus einem Ertragsausgleich eingegangen. Frankfurt, den 30.April 202 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft H.-J. A. Feyerabend, Rechtsanwalt, Steuerberater Ines Brokof, Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin

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