Kosoz intern. Orientierungshilfe

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1 Kosoz intern Rendsburg, den Abgrenzung der Eingliederungshilfen für körperlich und geistig behinderte junge Menschen gem. 53 ff SGB XII gegenüber den Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen gem. 27, 35a, 41 SGB VIII Anlass: Neuer 54 Abs. 3 SGB XII Orientierungshilfe 1. Vorbemerkungen Kinder und junge Menschen haben mit den komplexen Bedingungen der Umwelt und den nicht selten gewaltsamen Widrigkeiten sozialer Milieus zu kämpfen. Treten körperliche Beeinträchtigungen, seelische Störungen oder erhebliche intellektuelle Defizite hinzu, erscheinen die Hindernisse oft unüberwindlich. An dieser Stelle greift neben den Erziehungshilfen und der Frühförderung die sogenannte Eingliederungshilfe für körperlich, seelisch und geistig behinderte Kinder und Jugendliche. Die entsprechenden Teilhabeleistungen insbesondere zur sozialen Integration und medizinischen Rehabilitation sind allerdings nicht allein im SGB VII verortet. 35 a SGB VIII begründet einen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe nur für seelisch behinderte oder von einer seelischen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche. 41 SGB VIII weitet diese Ansprüche auf körperlich und geistig behinderte junge Menschen in Einzelfällen über das 21. Lebensjahr aus und begründet für junge Volljährige Ansprüche auf Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung. Leistungsansprüche für (wesentlich) geistig und/oder körperlich behinderte Kinder und junge Menschen auf Eingliederungshilfe leiten sich allerdings im Regelfall allein aus 53 ff SGB XII ab. Die genannten Anspruchsgrundlagen stellen mithin auf das Alter und vor allem die Art der Behinderung ab. Die eigentliche sachliche Zuordnung in diesem gegliederten Sozialleistungssystem ergibt sich jedoch aus der Regelung zu den Leistungskonkurrenzen in 10 SGB VIII. Mit den dort geregelten, auf den ersten Blick klaren, gesetzlichen Vorgaben wird man der Realität dennoch nicht Herr. Die Bestimmung ist in hohem Maße auslegungsbedürftig. Wie sich leider zeigt, gibt die hierfür in erster Linie zuständige Rechtsprechung der Verwaltung zwar Lösungsmöglichkeiten an die Hand, in der Praxis schieben die Jugend- und Sozialhilfeträger aber vielfach weiterhin die Verantwortlichkeit für die Leistungsgewährung hin und her. Zum einen ist es insbesondere bei Kindern und Jugendlichen in vielen Fällen kaum möglich festzustellen, ob und in welchem Umfang der konkrete Hilfebedarf auf einer seelischen oder einer geistigen Beeinträchtigung beruht. zum anderen ist es in der Praxis schwierig zu differenzieren, ob eine Leistung wegen eines Erziehungs- oder wegen eines Teilhabebedarfs notwendig ist. 2. Generelle Verteilung der Zuständigkeiten Gemäß 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen die Leistungen des SGB VIII den Leistungen nach dem SGB XII vor. Diese Regelung greift damit den allgemeinen Nachrang der Sozialhilfe auf, wie sich auch aus 2 Abs. 2 SGB XII ergibt. Als

2 Ausnahme von diesem Nachrang legt 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII fest, dass Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen des SGB VIII vorgehen. Für Leistungen für seelisch behinderte bzw. von einer seelischen Behinderung bedrohte Kinder ab dem 6. Lebensjahr sowie für Jugendliche und junge Erwachsene evtl. bis zum 27. Lebensjahr sind die Jugendhilfeträger zuständig. 3. Zuständigkeit im Fall der Mehrfachbehinderung Besteht sowohl eine seelische als auch eine körperliche und/oder geistige Behinderung ist zunächst der individuelle Bedarf zu ermitteln. Ist die erforderliche Hilfe entweder der Kinder und Jugendhilfe oder der Sozialhilfe zuzuordnen, stellt sich kein Zuordnungsproblem. Wird eine Bedarfslage ermittelt, die Hilfen anlässlich der seelischen Behinderung wie auch anlässlich der körperlichen/geistigen Behinderung erforderlich macht, ergibt sich die Frage des Vor-/Nachrangs des 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII. Handelt es sich um eine Hilfe bspw. eine stationäre Unterbringung mit welcher ein Leistungsanspruch nach dem SGB XII wie auch nach dem SGB VIII erfüllt wird, so wurde bislang nur darauf abgestellt, in welchem Bereich der Schwerpunkt der Behinderung lag. Ein anderer Ansatz stellt auf das Ziel der Maßnahme und damit darauf ab, wo ein Übergewicht des Hilfebedarfs anzusiedeln ist. Die Rechtsprechung hat dazu festgestellt, dass falls Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII, also anlässlich der körperlichen/geistigen Behinderung, erfolgen und daneben auch sich damit überschneidende Hilfen nach dem SGB VIII erforderlich sind, der Vorrang der Sozialhilfe gemäß 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII greift. Um beim Beispiel der stationären Unterbringung zu bleiben ist zu fragen, ob diese aufgrund der seelischen Behinderung und aufgrund der körperlichen/geistigen Behinderung zu gewähren ist. Wird dies bejaht, folgt daraus die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers. Anders formuliert: Würde man die seelische Behinderung ganz ausblenden und würde der Unterbringungsbedarf aufgrund der körperlichen/geistigen Behinderung bestehen, liegt der Fall in der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers. Ist die körperliche/geistige Behinderung jedoch derart, dass sie keine Veranlassung für eine Unterbringung bietet, sondern lediglich die seelische Behinderung hierfür Anlass gibt, ist der Jugendhilfeträger zuständig. Stellt sich bspw. bei einem hörbehinderten Menschen im Verlauf seines Heranwachsens zusätzlich eine seelische Behinderung ein und macht diese eine Unterbringung erforderlich, liegt ein Fall der Jugendhilfe vor. Ob möglicherweise die vorliegende körperliche Behinderung kausal für die spätere seelische Behinderung war, ist unerheblich. Selbst wenn eine kausale Beziehung bestehen würde, könnte damit nicht die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers begründet werden. Insofern ist nach wie vor erforderlich, den Anlass für die Maßnahme zu ermitteln und im Einzelfall zu entscheiden.

3 Bei Beantragung von Leistungen, die mit einem Eingliederungshilfebedarf im Sinne des SGB XII aufgrund einer geistigen Behinderung begründet werden, ist ferner folgendes zu beachten: Die oft komplexe Darstellung von Störungen in der Gesundheit, Einschränkung der Teilhabefähigkeit und Darstellung des Bedarfs führt zu einer unterschiedlichen Würdigung der Sachvorträge seitens der Jugend- und Sozialhilfeträger. Dies wird deutlich in den Fällen des Grenzbereichs zwischen leichter geistiger Behinderung und Lernbehinderung. Eine geistige Behinderung wird vom SGB XII als deutliche Intelligenzminderung definiert. Ihre Feststellung beruht nach wie vor auf der Messung der vorhandenen Intelligenzminderung anhand standardisierter Intelligenztests. Liegt der festgestellte Intelligenzquotient (IQ) danach im Bereich von 70 bis 85, so gilt er als unterdurchschnittlich; in diesem Fall spricht man von einer Lernbehinderung. Ein IQ unter 70 bedingt die Diagnose der geistigen Behinderung. Die ICD 10-Klassifikation teilt die geistige Behinderung in verschiedene Grade ein: leicht-, mittel-, schwer- und schwerstgradig. Die Feststellung einer Lernbehinderung bzw. einer leichten geistigen Behinderung, gerade wenn sich diese im Grenzbereich der Quotientenwerte befindet, sagt also aus Sicht der Sozialhilfe noch nichts darüber aus, ob die geistige Behinderung auch zu einer wesentlichen Teilhabeeinschränkung geführt hat. Dementsprechend führt dies zu der Annahme, dass lernbehinderte Menschen in aller Regel nicht als geistig wesentlich behindert anzusehen sind. Aber auch beim Vorliegen einer leichten geistigen Behinderung im Grenzbereich zur Lernbehinderung, z. B. eines diagnostizierten IQs von 68, ist die Wesentlichkeit der vorhandenen Teilhabeeinschränkung positiv festzustellen. Divergenzen zwischen Sozial- und Jugendhilfeträger tauchen dabei regelmäßig in den Fällen der sogenannten dissozialen Persönlichkeitsstörung bei gleichzeitig vorliegender leichter geistiger Behinderung im Grenzbereich zur Lernbehinderung auf. Die Auswirkungen der vorhandenen Persönlichkeitsstörung und damit der seelischen Behinderung werden häufig im Vordergrund stehen und die geistige Behinderung aus Sicht der Sozialhilfe zurücktreten lassen. Die Bedarf auslösende Teilhabeeinschränkung wird der seelischen Behinderung zugeordnet, während aus sozialhilferechtlicher Sicht aufgrund der gleichzeitig bestehenden leichten geistigen Behinderung keine wesentliche Teilhabebeschränkung gegeben ist. Damit liegen dann aber die tatbestandlichen Voraussetzungen der Gewährung sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe nicht vor, mit der Folge, dass eine echte Konkurrenzsituation von Jugendhilfe- und Sozialhilfe zu verneinen ist. Eine ähnliche Problematik ergibt sich auch dann, wenn bei den jungen Menschen neben einem erzieherischen Defizit auch eine geistige oder körperliche Behinderung gegeben ist. Dabei soll an dieser Stelle nicht auf die Abgrenzungsproblematik der Erziehungshilfen zur Eingliederungshilfe des 35 a SGB VIII eingegangen werden, da aus Sicht des Sozialhilfeträgers in diesen Fällen die Jugendhilfe verantwortlich ist. Liegt aber eine Mehrfachbehinderung vor, kann erneut eine echte Konkurrenzsituation der Leistungssysteme eintreten. Der Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den 27 ff SGB VIII steht dabei den Personensorgeberechtigten des jungen Menschen zu und setzt eine Defizitsituation voraus, bei der infolge erzieherischen Handelns bzw. Nichthandelns eine Fehlentwicklung oder ein Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung des jungen Menschen eingetreten ist oder einzutreten droht. Gerade im Bereich der Persönlichkeitsstörungen und damit häufig einhergehenden schwierigen häuslichen Situationen wird der Anspruch der

4 Erziehungsberechtigten auf Erziehungshilfe begründet sein. Solange der durch das Erziehungsdefizit ausgelöste jugendhilferechtliche Bedarf keine inhaltsgleiche Maßnahme der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe wegen einer vorhandenen wesentlichen geistigen oder körperlichen Behinderung in Betracht kommen lässt, besteht keine Konkurrenzsituation. 4. Zuständigkeitsprobleme bei den Hilfen für junge Volljährige ( 41 i. V. m. 35 a SGB VIII) Für seelisch behinderte junge Volljährige (gem. 7 Abs. 1 Ziff. 3 SGB VIII Menschen zwischen dem 18. und dem 27. Lebensjahr) ist, soweit die Voraussetzungen der 41 i. V. m. 35 a SGB VIII vorliegen, der Jugendhilfeträger für die Hilfegewährung zuständig. Nach der Rechtsprechung setzt die Hilfe nach 41 SGB VIII eben nicht voraus, dass der junge Volljährige seine Verselbständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erreichen wird. Die Jugendhilfeträger können sich somit nicht mehr aus laufenden Maßnahmen zu Lasten des Sozialhilfeträgers mit dem Hinweis auf die Vollendung des 21. Lebensjahres zurückziehen. Hat der Jugendhilfeträger für einen 20-jährigen seelisch behinderten Menschen eine dreijährige Maßnahme bewilligt oder liegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung vor, bleibt er für diese bis zuletzt Kostenträger. Es gilt nur die absolute Altersgrenze von 27 Jahren. Dagegen besteht für Erstfälle von Vollendung des 21. Lebensjahres unabhängig von der Art der Behinderung die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers. 5. Das Instrument der Hilfeplanung Mittlerweile sind nicht nur in der Jugendhilfe, sondern auch in der Sozialhilfe Hilfeplansysteme ( 36 SGB VIII, 58 SGB XII) aufgebaut. Diese müssten eigentlich zwangsweise normativ miteinander verzahnt werden. Auch wenn dies bisher nicht geschehen ist, so sollte doch bei Zuständigkeitsstreitigkeiten, bei denen keine Seite zunächst sich in der Zuständigkeit sieht, über 14 SGB IX oder auch 43 SGB I den Streit auf die Kostenerstattungsseite zu verlagern und innerhalb kurzer Zeit auf einer ggf. ad hoc einzuberufenden Hilfeplankonferenz eine wenigstens vorläufige Leistungsbewilligung zu erreichen. Auch die Idee des persönlichen trägerübergreifenden Budgets könnte insofern fruchtbar sein, als Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger sich übergreifend auf eine anteilige Komplex- bzw. Mischfinanzierung einigen. Ziel müsste es allerdings für die Zukunft sein, ein interdisziplinäres Hilfeplanverfahren lokal bzw. regional einzuführen. 6. Neu: Familienpflege nach 54 Abs. 3 SGB XII für behinderte Kinder und Jugendliche Klar ist, dass zahlenmäßig ein sehr kleiner Personenkreis betroffen ist. Dazu kommt, dass in jedem Einzelfall der Sachverhalt hochkomplex ist. Familienpflege nach dem SGB XII wird dann gewährt, wenn bei körperlich und/oder geistig behinderten Kindern und Jugendlichen Betreuung außerhalb der Herkunftsfamilie aufgrund der Behinderung notwendig ist. Die Betreuung in der Familie ist in der Regel dann nicht mehr möglich, wenn der behinderungsbedingte Mehrbedarf in der Familie nicht mehr ausgeglichen werden kann, in der Familie ab einem gewissen Behinderungsgrad bestimmte Erfordernisse

5 oder medizinische Behandlungsmaßnahmen nicht mehr sichergestellt werden können. Dann ist dies aber in der Regel auch in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie nicht möglich. Liegen neben bzw. statt einer Behinderung vorrangig andere Gründe wie z. Β. Misshandlung oder Vernachlässigung vor, wird kein Sozialhilfebedarf ausgelöst, sondern es sind vielmehr Hilfen der Jugendhilfe wie Erziehungshilfen, Pflegefamilien, usw. erforderlich. Weiterhin haben körperlich oder geistig behinderte Kinder nicht zwangsläufig immer im familiären Umfeld die besten Entwicklungschancen. Je nach individuellem Bedarf kann manchmal die beste Förderung erst in einer auf den speziellen Bedarf spezialisierten Einrichtung sichergestellt werden, insbesondere wenn eine besondere Beschulung erforderlich ist. Wohnen und Schule sollten dabei in räumlicher Nähe verbunden werden können. Kommt im Einzelfall doch die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie in Betracht, fehlt es oftmals an geeigneten Familien, die diese Aufgabe übernehmen können bzw. wollen. Auch bei der Zugrundelegung der Erfahrungen des Pflegestellendienstes der Jugendhilfe sind die Bemühungen bekanntermaßen oftmals ohne Erfolg, Familien zu finden und zu qualifizieren. Oftmals ist es schon schwierig, Pflegefamilien für nicht behinderte Kinder zu finden; bei behinderten Kindern sind die Möglichkeiten noch eingeschränkter. Ziel muss es vielmehr sein, den Verbleib in der Herkunftsfamilie zu ermöglichen. Es sollte daher verstärkt auf Familien entlastende und Familien unterstützende Dienste, kurzfristig über die sogenannte Verhinderungspflege nach 39 SGB XI bei Vorliegen einer Pflegestufe, kurz-, mittel- und längerfristig über die Sozialhilfe. Daneben müssen verstärkt ambulante heilpädagogische Hilfen und Frühfördermaßnahmen erbracht werden und die Einzelintegration in Kindertageseinrichtungen und Schulen gefördert werden. Abgrenzungsprobleme bestehen insofern zusätzlich hinsichtlich der Leistungen der KV und Pflegekassen sowie der Schulen. Nach alledem sieht die Kosoz die Familienpflege als absolute Ausnahmemaßnahme im Bereich der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.

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