FAQ Fahrzeugkauf Folgen fehlender Ummeldung

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1 Mitgliedermitteilung Nr. III.4 /2015 Dr. Ki FAQ Fahrzeugkauf Folgen fehlender Ummeldung Allgemeines Wer ein Gebrauchtfahrzeug verkauft, kann vor dem Problem stehen, dass der Käufer das Fahrzeug nicht ummeldet. In diesem Fall ist es für den Verkäufer wichtig zu wissen, ob und wenn ja, wie lange er weiter Kfz-Steuern entrichten muss. Außerdem stellt sich die Frage, wer die Versicherungsprämie weiterzahlt und wessen Versicherung nach einem Verkehrsunfall eintritt, der sich erst nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer ereignet. Schließlich klärt diese Mitteilung die Frage, wer für etwaige Ordnungswidrigkeiten (z. B. Parkverstöße) oder Straftaten (z. B. Unfallflucht), die mit dem Fahrzeug begangen werden, verantwortlich ist. 1. Wann endet für den Verkäufer die Steuerpflicht? Die Steuerpflicht für den Verkäufer endet nach dem Wegfall des 5 Abs. 5 KraftStG erst mit der Um- bzw. Abmeldung des Fahrzeugs. Es reicht also für die Beendigung der Steuerpflicht nicht aus, dass die Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsstelle eingeht, so wie das früher der Fall war. Der Verkäufer muss das Fahrzeug vor der Übergabe an den Käufer abmelden oder zusammen mit dem Käufer bei der Zulassungsstelle die Ummeldung vornehmen. Nur dadurch beendet er die Steuerpflicht. Natürlich endet die Steuerpflicht auch dann, wenn der Käufer alleine die Ummeldung bei der Zulassungsstelle vornimmt. In diesem Fall ist der Verkäufer aber darauf angewiesen, dass der Käufer die Ummeldung auch tatsächlich vornimmt. Tut er dies nicht, so haftet der Verkäufer nach der neuen Rechtslage weiter für die Kfz-Steuer. Zwar hat der Verkäufer in diesem Fall einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Käufer auf Zahlung der zu viel bezahlten Kfz-Steuer, da der Käufer verpflichtet ist, das Fahrzeug unverzüglich umzumelden. Ob bzw. inwieweit dieser Anspruch in der Praxis auch durchsetzbar ist, ist jedoch zweifelhaft. Sollte der Verkäufer das Fahrzeug vor der Übergabe stilllegen lassen, muss er darauf achten, dass er das Fahrzeug nicht auf öffentlichem Grund stehen lässt, da dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

2 2 2. Was muss der Verkäufer der Zulassungsstelle nach einem Verkauf des Fahrzeugs mitteilen? Dennoch besteht weiterhin eine gesetzliche Meldepflicht des Verkäufers über den Verkauf des Fahrzeugs, sofern der Erwerber das Fahrzeug noch nicht umgemeldet hat. Der Verkäufer muss folgende Angaben machen: Personalien des Käufers (Name, Anschrift, gegebenenfalls Personalausweisnummer des Käufers), das Kennzeichen und die Empfangsbestätigung des Käufers, dass ihm die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II übergeben wurden. Kommt der bisherige Halter/Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nicht nach, wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet, außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters/Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsstelle die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Diese Aufbietung erfolgt von Amts wegen. Mit fristlosem Ablauf des Aufgebotes endet die Zulassung des Fahrzeuges und damit die Steuerpflicht. Die (unverzügliche!) Meldepflicht des Verkäufers über den Verkauf des Fahrzeugs besteht nach wie vor, sofern der Käufer das Fahrzeug nicht bereits umgemeldet hat ( 13 Abs. 4 FZV). Sie ist unabhängig von der Frage, ab wann die Steuerpflicht endet. Folgende Informationen muss der Verkäufer daher in der Verkaufsanzeige an die Zulassungsstelle weitergeben: - Empfangsbestätigung des Käufers, dass ihm die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II (früher Kfz-Brief und -Schein) sowie die Bescheinigungen über die technische und die Abgasuntersuchung übergeben wurden; - Name und vollständige Anschrift des Käufers (manche Zulassungsstellen fordern zusätzlich die Personalausweisnummer des Käufers); Die Adressenangaben des Käufers sollten in jedem Fall mit den Angaben in Personalausweis bzw. Reisepass verglichen werden. Denn stimmt die in der Verkaufsanzeige angegebene Adresse des Käufers nicht und kann die Zulassungsstelle deshalb seinen Aufenthaltsort nicht ermitteln, haftet der Verkäufer weiterhin für Parkverstöße bzw. auch Abschleppkosten. Dies bestätigt auch ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom (Az. 11 UE 343/98; DAR 2000, Seite 377; ADAJUR Dok. Nr ), das dem früheren Kfz-Eigentümer sogar die Abschleppkosten für die Entfernung des von ihm verkauften Kfz von öffentlichem Grund auferlegte, weil es den Vorschriften der StVZO nicht genügte und der neue Halter nicht auffindbar war. Denn nach dieser Entscheidung verletzt der Verkäufer eines Fahrzeugs seine Pflicht zur unverzüglichen Verkaufsanzeige auch dann, wenn er fahrlässig eine falsche Adresse des Käufers mitteilt. Gesetzliche Voraussetzung für die Erfüllung der Meldepflicht des Verkäufers nach dem Verkauf des Fahrzeugs ist der Eingang der Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsbehörde. Um den Zugang zu gewährleisten (und gegebenenfalls nachweisen zu können), empfiehlt es sich daher, die Verkaufsanzeige per Fax oder per Einschreiben/Rückschein an die Zulassungsstelle zu senden oder zumindest eine Kopie der Verkaufsanzeige zurückzubehalten. Der ADAC Kaufvertrag für gebrauchte Kraftfahrzeuge enthält im Anhang bereits eine als Postkarte vorgedruckte Veräußerungsanzeige (s. u. 5.3).

3 3 3. Was passiert, wenn keine Um- bzw. Abmeldung des Fahrzeugs erfolgt? Nach 13 Abs. 4 FZV gilt Folgendes: - Kommt der bisherige Halter/Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nicht nach - oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet - oder außer Betrieb gesetzt - oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters/Eigentümers als nicht zutreffend, dann kann die Zulassungsstelle die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Ob in der Praxis eine Aufbietung erfolgt, entscheidet allein die Zulassungsstelle. Mit fruchtlosem Ablauf des Aufgebotes endet die Zulassung des Fahrzeuges und damit die Steuerpflicht. Bei einem gestohlenen oder unterschlagenen Fahrzeug gilt als Tag der Beendigung der Steuerpflicht - der Tag, an dem die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) der Zulassungsstelle zurückgegeben oder von ihr eingezogen wird - wenn auch die Zulassungsbescheinigung Teil I entwendet oder unterschlagen worden ist, der Tag, an dem der Fahrzeughalter der Zulassungsstelle den Verlust des Fahrzeugs mitgeteilt hat. Prinzipiell lassen die Behörden die Steuerpflicht in diesen Fällen jedoch bereits dann enden, wenn eine Bescheinigung der Ermittlungsbehörde über den Verlust des Fahrzeugs vorgelegt wird. Diese Bescheinigung muss im Original vorgelegt werden. Wurde das Fahrzeug beispielsweise im Ausland gestohlen, so reicht die Übersetzung einer ausländischen Diebstahlsanzeige nicht aus. Meldet der Käufer das Fahrzeug auch nicht um, so erhält das Hauptzollamt in entsprechender Anwendung des 5 Abs. 2 Nr. 3a KraftStDV von der Zulassungsbehörde eine Abmeldebescheinigung aus der sich ergibt, dass das Fahrzeug ohne Entstempelung des amtlichen Kennzeichens und gegebenenfalls ohne Ablieferung des Fahrzeugscheins als aus dem Verkehr gezogen gilt. Die Bescheinigung wird spätestens nach Ablauf von 18 Monaten erteilt, wenn das Fahrzeug bis dahin nicht aufgefunden worden ist. Spätestens zu diesem Zeitpunkt endet also die Steuerpflicht des Verkäufers. Fahrzeuge, die ohne Abmeldung endgültig ins Ausland verbracht worden sind, werden spätestens nach 18 Monaten von der Zulassungsstelle aus der Datei gelöscht, wenn die Maßnahmen der Zulassungsstelle zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs ohne Erfolg bleiben. Am Tag der Löschung endet auch die Steuerpflicht des Halters. 4. Wer haftet für die Versicherungsprämie nach dem Verkauf des Kfz? Meldet der Käufer den Wagen nicht um, dann haftet der Verkäufer zusammen mit dem Käufer bis zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres für die Prämie ( 95 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz [VVG] in Verbindung mit den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung [AKB] des Versicherungsvertrages).

4 4 Dies gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Anzeige der Veräußerung gegenüber dem Versicherer nachgekommen ist oder nicht. Der Verkäufer kann jedoch vom Käufer die an den Versicherer gezahlte Versicherungsprämie anteilsmäßig ab dem Zeitpunkt der Übergabe zurückfordern, es sei denn, er hat ihm eine Frist zur Ummeldung eingeräumt, ohne eine Regelung über die Prämienzahlung für die Übergangszeit getroffen zu haben. 5. Wer haftet bei einem Schadensfall, der nach dem Verkauf des Kfz eintritt? Gemäß 3 Nr. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes kann sich ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter in jedem Fall an die Haftpflichtversicherung wenden, bei der das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs versichert war und zwar unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer seinen Verpflichtungen zur Anzeige der Veräußerung aus dem Versicherungsvertrag nachgekommen ist oder nicht. Fraglich ist dabei, ob das Versicherungsunternehmen möglicherweise Regress bei dem Versicherungsnehmer fordern kann. Mit dem Verkauf des Fahrzeuges tritt der Käufer in die Rechte und Pflichten des in diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsvertrages des Verkäufers ein ( 95 Abs. 1 VVG in Verbindung mit den AKB des Versicherungsvertrages). Die für das Kraftfahrzeug bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung geht also kraft Gesetzes auf den Käufer über. Sowohl der Verkäufer als auch der Käufer haben nach 97 Abs. 1 Satz 2 VVG in Verbindung mit den AKB die Pflicht zur Anzeige der Veräußerung bzw. des Kaufes gegenüber dem Versicherer. Dabei reicht es aus, wenn der Versicherer durch eine der beiden Parteien Kenntnis von der Veräußerung erlangt. Erfolgt durch keine der beiden Parteien des Kaufvertrages eine Anzeige, kann dies zu Schadenersatzansprüchen des Versicherers führen. Für diesen ändert sich das Risiko, die Prämienberechnung erfolgt bis zur Mitteilung des Verkaufs noch auf der Basis der persönlichen Prämienmerkmale des Verkäufers, die sich erheblich von denen des Käufers unterscheiden können (z. B. Schadenfreiheit, Rabattmerkmale, Regionalklasse). Insbesondere dem Verkäufer ist daher anzuraten, Name und Adresse des Erwerbers genau festzuhalten, damit dieser von der Versicherung ermittelt werden kann. Der Käufer sollte sich durch Pass oder Personalausweis ausweisen, so dass der Verkäufer auch die Ausweisnummer festhalten kann. Sind ausländische Staatsbürger die Käufer, ist dringend zu empfehlen, sich neben dem Pass auch die Aufenthaltsberechtigung mit deutscher Meldeanschrift zeigen zu lassen, damit sich der Verkäufer nicht dem Vorwurf eines vorgetäuschten Verkaufs durch die Versicherung aussetzt, wenn der Käufer nicht ermittelt werden kann. Hat der Käufer keinen Wohnsitz im Inland, empfiehlt es sich, das Fahrzeug nur abgemeldet zu verkaufen oder vom Käufer die Zahlung einer Kaution in Höhe der noch ausstehenden Prämie für das laufende Versicherungsjahr zu fordern, die zurückgezahlt wird, sobald die Ummeldung nachgewiesen wird. Hat der Käufer vor der Übernahme des Fahrzeugs eine Versicherungsbestätigungskarte eines anderen Versicherers erhalten, haftet ab dem Zeitpunkt dieser Übergabe der neue Versicherer für Schäden, die mit dem erworbenen Fahrzeug verursacht werden.

5 5 Mit der Übergabe der Versicherungsbestätigungskarte gibt der Versicherer zum Erkennen, dass er ab diesem Zeitpunkt verantwortlich ist. Schäden belasten nicht mehr den ursprünglichen Versicherer. 6. Wer trägt nach einem Schadensfall nach der Übergabe des Kfz das Risiko der Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt? Da auch der Übergang des Versicherungsvertrages unabhängig von der Anzeige ist, werden Schäden nach dem Verkauf des Fahrzeuges nur dem Käufer, nicht aber dem Verkäufer angelastet. Der Verkäufer behält in jedem Fall seinen Schadenfreiheitsrabatt. Dabei spielt es keine Rolle, wenn der Käufer das Fahrzeug, mit dem der Unfall verursacht wurde, zwar stilllegt, aber nicht ummeldet. Besteht für den verkauften Wagen eine Kaskoversicherung, so geht auch dieser Versicherungsteil auf den Käufer über. Im Schadensfall kann dieser demnach die Kaskoversicherung des Verkäufers in Anspruch nehmen. Eine Rückstufung des Vertrages des Verkäufers unterbleibt. Der Schaden wird bei einem eventuell vom Käufer abgeschlossenen Kaskoversicherungsvertrag berücksichtigt. Erfolgt die Ummeldung nach dem Schadenfall, führt der Schaden zu einer Rückstufung des Vertrages des Käufers. Probleme können dabei jedoch auftreten, wenn der Käufer nicht ermittelt werden kann und die Versicherung von einem vorgetäuschten Verkauf ausgeht. 7. Wer ist verantwortlich für Parkverstöße, wenn das Fahrzeug noch nicht umgemeldet wurde? Gemäß 25 a StVG können dem Halter des Kraftfahrzeugs die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn in einem Verwarnungsgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlungen einen unangemessenen Aufwand erfordern würden. Wenn also der Käufer das Fahrzeug nicht umgemeldet hat, dann ist der Verkäufer immer noch als Halter in der Halterdatei gespeichert. Er müsste dann der Behörde gegenüber die Adresse des Erwerbers nennen. Sollte der Erwerber jedoch unter der angegebenen Adresse nicht ermittelbar sein, dann besteht die Gefahr, dass der Verkäufer als registrierter Halter die Verfahrenskosten tragen muss. Zivilrechtlich besteht die Möglichkeit, von dem Erwerber die Kosten des Verfahrens zurückzufordern. 8. Wer ist verantwortlich für Ordnungswidrigkeiten, die im fließenden Verkehr begangen werden oder für Straftaten, die mit dem Kfz begangen wurden, wenn das Fahrzeug nach dem Verkauf noch nicht umgemeldet wurde? In derartigen Fällen (z. B. Unfallflucht, Geschwindigkeitsüberschreitungen usw.) kann nur der Fahrer selbst belangt werden. Zwar wird der bisherige Halter des Fahrzeugs aufgrund der Tatsache, dass er noch in der Datei als solcher gespeichert ist, regelmäßig wegen derartiger Ordnungswidrigkeiten bzw. strafrechtlicher Verstöße angeschrieben; eine Haftung kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass er selbst den Verstoß begangen hat.

6 6 Der Verkäufer darf aber keinesfalls versäumen, gegen den gegen ihn erlassenen Bußgeldbescheid bzw. Strafbefehl Einspruch einzulegen, damit diese nicht rechtskräftig werden. Anderenfalls muss er für die vom Käufer begangene Ordnungswidrigkeit gerade stehen. 9. Was sollte der Verkäufer vor dem Verkauf tun, um Probleme zu vermeiden? Wenn der Verkäufer vor der Übergabe an den Käufer das Fahrzeug außer Betrieb setzt, kommt eine Haftung unter keinem der oben genannten Aspekte mehr in Betracht. Denn in jedem Fall endet damit die Steuerpflicht des Verkäufers. Eine Haftung für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten scheidet gleichfalls aus, da der Halter aus der Datei gelöscht würde. Schließlich ist auch eine versicherungsrechtliche Haftung nicht mehr denkbar. Eine weitere Möglichkeit ist, mit dem Käufer persönlich zur Zulassungsstelle zu gehen und dort den Wagen umzumelden. Auch in derartigen Fällen können keine der geschilderten Probleme mehr auftreten. Bleibt für den gemeinsamen Gang zur Zulassungsstelle keine Zeit, vereinbaren manche Parteien eine Vertragsstrafe (z. B. 5 /Tag) für den Fall, dass der Käufer das Fahrzeug nicht rechtzeitig ummeldet. Diese Lösung macht dem Käufer bereits im Vorfeld deutlich, welche Verpflichtung er eingeht und kann aus diesem Grunde durchaus hilfreich sein. Schließlich kann sich der Verkäufer als Pfand dafür, dass die Ummeldung vorgenommen wird, die noch ausstehende Jahresprämie auszahlen lassen mit der Maßgabe, dass diese rückerstattet wird, sobald die Ummeldung nachgewiesen wird. Bei einem Ratenkauf sollte der Verkäufer als Eigentümer zur Absicherung bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) behalten. Aus dem Grund empfiehlt es sich, mit dem Käufer eine Vereinbarung zu treffen, wonach die Zulassungsstelle die Zulassungsbescheinigung Teil II nach Zulassung des Fahrzeugs auf den Käufer an den Verkäufer schicken soll. Bei manchen Zulassungsstellen kann die Zulassungsbescheinigung Teil II auch hinterlegt werden. 10. Was kann der Verkäufer nach dem Verkauf tun, wenn der Käufer das Fahrzeug nicht ummeldet? Wurde das Fahrzeug bereits verkauft und übergeben, so stellt sich die Frage, was der Verkäufer unternehmen sollte, wenn der Käufer das Fahrzeug nicht umgemeldet hat. Hier empfiehlt es sich für den Verkäufer des Fahrzeugs, die Versicherung dazu zu bringen, eine Anzeige wegen nicht bestehenden Versicherungsschutzes bei der Zulassungsstelle zu erstatten gemäß 25 Abs. 1 FZV. Die Versicherung kann dann, wenn sie davon ausgeht, dass kein Pflichtversicherungsschutz mehr besteht, diese Anzeige erstatten. In jedem Fall sollte der Verkäufer direkt mit der Zulassungsstelle Kontakt aufnehmen und dort den Sachverhalt schildern. Die Zulassungsstelle wird dann versuchen, den Käufer zu ermitteln und zur Abmeldung zu bewegen bzw. die Zwangsstilllegung vornehmen lassen (vgl. hierzu auch oben 3.).

7 7 11. Bin ich als Verkäufer sicher, wenn ich den ADAC-Kaufvertrag verwende? An dem vom ADAC herausgegebenen Kaufvertrag befinden sich zwei Postkarten, eine für die Kfz-Zulassungsstelle, eine für die Versicherung. Diese Karten sollen ausgefüllt und von beiden Vertragspartnern unterschrieben an die Kfz-Zulassungsstelle und den Versicherer geschickt werden. Die Karte für die Kfz-Zulassungsstelle entspricht den Voraussetzungen für die Veräußerungsmeldung. Werden diese Veräußerungsanzeigen verwendet, kommt allerdings immer noch eine Haftung des Verkäufers für die Kfz-Steuer und auch wegen Parkverstößen in Betracht, sollte der Käufer sein Kfz nicht ummelden. Diese verbleibenden Unsicherheiten können nur durch eine vorherige Abmeldung des Kfz vermieden werden. Der ADAC-Kaufvertrag ist in den ADAC-Geschäftsstellen erhältlich. Er kann auch über die Internet-Seiten des ADAC & Rat/Musterverträge/Musterkaufverträge ausgedruckt werden. Kontakt Sollten Sie Fragen zu diesem oder anderen rechtlichen Problemen haben, so können Sie sich als ADAC Mitglied kostenfrei an Ihre Clubjuristen unter der Telefonnummer 089 / oder per an recht@adac.de wenden. Auch im Internet stehen wir Ihnen unter kostenfrei zur Verfügung. Wünsche und Anregungen senden Sie bitte an servicerecht@adac.de.

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