Entgeltoptimierung für Mitarbeiter: Gestaltungsmöglichkeiten Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht. Dr. Simon Zepf Rechtsanwalt

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1 für Mitarbeiter: Gestaltungsmöglichkeiten Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht Dr. Simon Zepf Rechtsanwalt 1

2 Entgeltumwandlung Bisheriger Bruttolohn wird abgesenkt, Arbeitnehmer erhält einen wertmäßigen Ausgleich durch eine andere Leistung des AG (Regelbeispiel, 1a BetrAVG) Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Erfordert eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Arbeitgebers, zu der er vertraglich (bisher) nicht verpflichtet ist. 2

3 Entgeltumwandlung Entgeltoptimierung - Vereinbarung muss vor Entstehung des Vergütungsanspruchs geschlossen werden. - Also: nur zukünftige Entgeltansprüche können umgewandelt werden. - Wichtig: es darf kein Wahlrecht und auch keine Rückfallklausel vereinbart werden 3

4 Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Bestehende Arbeitsverhältnisse Neue Arbeitsverhältnisse Änderungsvereinbarung Befristete Arbeitsverhältnisse grüne Wiese Änderungskündigung 4

5 Änderungsvereinbarung: Entgeltoptimierung Beispiel: Vorher: EUR 2.500,00 brutto Nachher: Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Bruttolohn gemäß des Arbeitsvertrages ab dem EUR 2.420,00 beträgt. Der AG gewährt dem AN zusätzlich einen monatlichen Kindergartenzuschuss von EUR 80,00. WIRD NUR ANERKANNT, wenn Zuwendung im Wege der Entgeltumwandlung zulässig ist. 5

6 Befristeter Arbeitsvertrag Entgeltoptimierung Beispiel: Vertragsparteien lassen den befristeten Arbeitsvertrag auslaufen und regeln die Vergütung in einem neuen (unbefristeten oder mit Sachgrund befristeten) Arbeitsvertrag neu: Vorher: befristeter Arbeitsvertrag bis , EUR 2.500,00 brutto Nachher: neuer Arbeitsvertrag ab , EUR 2.420,00 brutto + EUR 80,00 Kindergartenzuschuss WIRD ANERKANNT 6

7 Änderungskündigung Entgeltoptimierung AG kündigt den bestehenden Arbeitsvertrag und bietet dem AN nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen an. WIRD NUR ANERKANNT, wenn Zuwendung im Wege der Entgeltumwandlung zulässig ist. WARUM? Änderungskündigung wird einer einvernehmlichen Änderungsvereinbarung gleichgestellt, da es in den Fällen der Entgeltoptimierung an einem Kündigungsgrund isv. 1 Abs. 2 KSchG fehlt. 7

8 Was gilt (zudem) für tarifgebundene Arbeitgeber? - Wird (nur) Tariflohn gezahlt, ist Entgeltumwandlung grundsätzlich unzulässig - Werden übertarifliche (=freiwillige) Leistungen vom AG erbracht, können diese übertariflichen Leistungen grds. umgewandelt werden. 8

9 Was gilt (zudem) für Arbeitgeber mit Betriebsrat? Achtung: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG beachten: Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Gestaltung Topftheorie : Mitbestimmungsrecht GILT NUR für die Verteilung des Entgelts unter den Mitarbeitern, nicht hingegen für die Größe des Topfes 9

10 Alternative zu Änderungsvereinbarungen Abschluss einer Betriebsvereinbarung Vorteil: BV gilt unmittelbar für alle Arbeitnehmer eines Betriebs; nur eine Vereinbarung erforderlich Weiterer Vorteil: Betriebsvereinbarung kann gekündigt werden -> damit kann Pflicht des AG zur zusätzlichen Leistungen wieder entfallen ( Alles oder Nichts-Prinzip ) Nachteil: Sie brauchen eine kooperationswilligen Betriebsrat 10

11 Beispiele für Entgeltoptimierungen: Firmenwagen Nicht nur Führungskräften, sondern einem größeren Personenkreis werden über die Firma geleaste Fahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen; dem Mitarbeiter wird ein Betrag in Höhe (eines Teils) der voraussichtlichen tatsächlichen Kosten vom Bruttoentgelt im Rahmen einer Änderungsvereinbarung in Abzug gebracht Übliche Regelungen zur Nutzung des Fahrzeugs werden in einem zusätzlichen Nutzungsüberlassungsvertrag mit dem Mitarbeiter oder (wenn ein Betriebsrat vorhanden ist) in einer Betriebsvereinbarung getroffen. Nebeneffekt : Werbung für die Firma 11

12 Beispiele für Entgeltoptimierungen: Überlassung betrieblicher Telekommunikationsgeräte zur privaten Nutzung (Nutzungsregelung sinnvoll, vor allem wegen Überwachungspflicht des AG) Betriebliche Altersversorgung (Anspruch des AN auf Entgeltumwandlung ihv. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der RV = EUR 2.976,00) Erholungsbeihilfen (Nachweis zur Verwendung erforderlich) 12

13 Zum Schluss: Entgeltoptimierung Was du tust, (so) bedenke das Ende. (Sirach 7, 36) Wie kommt ein AG von der Mehrbelastung für eine zusätzliche Leistung wieder weg, die durch Änderungsvertrag gewährt wurde? die durch eine Betriebsvereinbarung gewährt wurde? Wie vermeidet ein tarifgebundener AG eine Mehr- / Doppelbelastung aus zusätzlicher Leistung und zukünftigen Tariflohnerhöhungen? 13

14 Entgeltoptimierung = Personalkostenminimierung Entgeltoptimierung Entgeltminimierung 14

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! DR. Simon Zepf RECHTSANWALT Hegau-Tower Maggistraße Singen Telefon: +49/7731/ Telefax: +49/7731/ simon.zepf@schrade-partner.de 15

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