Aktuelles aus der Berufspolitik - die generalistische Ausbildung. Andrea Kiefer Vorsitzende DBfK Südwest Mitglied des DBfK-Bundesvorstandes

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1 Aktuelles aus der Berufspolitik - die generalistische Ausbildung Andrea Kiefer Vorsitzende DBfK Südwest Mitglied des DBfK-Bundesvorstandes 1

2 Pflegeberufliche Bildung im Spannungsfeld der Interessen Bund: Pflegeberufsgesetz / Hochschulrahmengesetz Europa EU-Binnenmarkt + EU-Bildungsmarkt Länder: Bildungshoheit Institutionen: Träger Bildungseinrichtung 2

3 Pflegeberufsgesetz basiert auf Art. 7 Abs. 1 GG Art. 70 Abs. 1 GG Bildung unter der Aufsicht des Staates Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 72 Abs. 2 GG Kulturhoheit der Länder Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG Staatlicher Gesundheits- und Gefahrenschutz Berufszulassung für Heilberufe 3

4 Bildungswege in der Pflege Master-Studium [konsekutiv oder weiterbildend] Promotion Modularisierte Anpassungs- und/oder Aufstiegsweiterbildung Berufstätigkeit Berufszulassung Studium Bachelor of Science/Arts in Nursing generalistische Pflegeausbildung Hochschulzugangsberechtigung 10-jähriger Schulabschluss Deutscher Bildungsrat für 4 Pflegeberufe,

5 Begründung für Reformbedarf Demographische Trends Höhere Lebenserwartung, steigende Zahl von Pflegebedürftigen/ Demenzkranken, sinkende Zahl jüngerer Menschen War for talents Epidemiologische Trends Zunahme chronischer Erkrankungen, Multimorbidität im Alter, Polypharmazie, kürzere Verweildauer im Krankenhaus, medizinischer Fortschritt ermöglicht die Behandlung hochbetagter Menschen (z.b. OP) Wissenschaftsentwicklung Erkenntnisgewinn in der Pflegewissenschaft und der Bezugswissenschaften steigt enorm und dynamisch Ökonomische Erfordernisse Verweildauer im Beruf ist deutlich kürzer als in anderen Berufen, möglichst lebenslange Berufsausübung ist erstrebenswert 5 5

6 Qualifikation und Pflegequalität Internationale Studien belegen den Zusammenhang zwischen Personalqualifikation und Pflegequalität: Ergebnisse aus der Studie Aiken et al (beispielhaft) Durchschnittliche Mortalitätsrate (30 Tage) über alle Länder: 1,3% Ein Patient mehr in der Pflege steigerte das Mortalitätsrisiko innerhalb von 30 Tagen um 7% 10% mehr Pflegende mit Bachelor-Abschluss senkte das Mortalitätsrisiko um 7% In Krankenhaus mit 60% BA-Pflegefachpersonen und durchschnittlich einer Pflegefachperson auf 6 Patienten war die Mortalität 30% geringer als bei 30% BA-Pflegefachpersonen verantwortlich für 8 Patienten 6

7 Koalitionsvertrag von Der Wechsel zwischen den Berufen in der Pflege muss erleichtert werden. Wir wollen die Pflegeausbildung reformieren, indem wir mit einem Pflegeberufegesetz ein einheitliches Berufsbild mit einer gemeinsamen Grundausbildung und einer darauf aufbauenden Spezialisierung für die Alten-, Kranken- und Kinderkrankenpflege etablieren. Wir wollen die Ausbildungsangebote an staatlichen Berufsfachschulen stärken und die Ausbildung gerecht, einheitlich und gemeinsam finanzieren. Ziel sollte eine transparentes und durchlässiges Aus- und Weiterbildungssystem sein. 7

8 Zentrale Merkmale einer modernen Ausbildung Aufhebung der bisherigen Trennung der Pflegeberufe Modularisiertes Curriculum, Kreditpunktesystem, praxisorientierte Curriculumgestaltung Pflegetheoretische Fundierung der Ausbildungskonzeption Anwendung zukunftsorientierter didaktisch-methodischer Prinzipien Vermittlung eines erweiterten Kompetenzprofils: planen, entwickeln, beraten, steuern, Gewährleistung von Praxiseinsätzen Systematische Einbindung präventiver und gesundheitsfördernder Aufgaben, Sicherstellung von Praxiseinsatzorten Bildung von Lernortkooperationen mit festgeschriebenem Anforderungsprofil Entwicklung von Theorie-Praxis-Instrumenten (z. B. Lerninseln, Lernlabore, ) Gründung internationaler Schulpartnerschaften zur Förderung von Wahleinsätzen im Ausland (iap Bremen, 2009) 8

9 Wir schaffen einen neuen Beruf BMG-Aussage am die Ausbildung wird breiter die relevanten Pflegekontexte werden abgebildet die Spezialisierung nimmt ab Weiter- und Fortbildung werden wichtiger es entsteht ein einheitliches Berufsbild 9

10 Wir schaffen einen neuen Beruf Bundesregierung -Aussage am Pflegeberufe zukunftsorientiert weiterzuentwickeln Pflegeberufe attraktiv zu gestalten Inhaltliche Qualitätsverbesserungen vorzunehmen Ein modernes, gestuftes und durchlässiges Pflegebildungssystem schaffen Basis für die im Sinne lebenslangem Lernens erforderlichen Fort- und Weiterbildungsprozesse bilden 10

11 Gesetzentwurf 1 Führen der Berufsbezeichnung Gesetzentwurf, Stand Pflegefachfrau Pflegefachmann 11

12 Gesetzentwurf 4 Vorbehaltene Tätigkeiten Gesetzentwurf, Stand (1) Pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 dürfen nur von Personen mit einer Erlaubnis nach 1 durchgeführt werden. (2) Die pflegerischen Aufgaben im Sinne des Absatz 1 umfassen 1. die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs nach 5 Absatz die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses nach 5 Absatz 3. sowie 3. die Analyse, Evaluation, Sicherung, und Entwicklung der Qualität der Pflege nach 5 Absatz 3 Erstmals werden Vorbehaltene Tätigkeit gesetzlich geregelt! 12

13 Gesetzentwurf 5 Ausbildungsziel Gesetzentwurf, Stand (1) Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann vermittelt die für die selbständige umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden methodischen, sozialen und kommunikativen Kompetenzen und der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer. Lebenslanges Lernen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt. 13

14 Gesetzentwurf 5 Ausbildungsziel Gesetzentwurf, Stand (2) Pflege im Sinne des Absatzes 1 umfasst präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Verbesserung der physischen und psychischen Situation der zu pflegenden Menschen, ihre Beratung sowie ihre Begleitung in allen Lebensphasen und die Begleitung Sterbender. Sie erfolgt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer professionellen Ethik. Sie berücksichtigt die konkrete Lebenssituation, den sozialen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der zu Pflegenden. Sie unterstützt die Selbständigkeit der zu Pflegenden und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung. 14

15 5 Ausbildungsziel Gesetzentwurf, Stand Gesetzentwurf (3) Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen 1. die folgenden Aufgaben selbstständig auszuführen: a) Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und Planung der Pflege, b) Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses, c) Durchführung der Pflege und Dokumentation der angewendeten Maßnahmen, d) Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege, e) Bedarfserhebung und Durchführung präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen f) Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen bei der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit sowie bei der Erhaltung und Stärkung der eigenständigen Lebensführung und Alltagskompetenz unter Einbeziehung ihrer sozialen Bezugspersonen, g) Erhaltung, Wiederherstellung, Förderung, Aktivierung und Stabilisierung individueller Fähigkeiten der zu Pflegenden insbesondere im Rahmen von Rehabilitationskonzepten sowie die Pflege und Betreuung bei Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten, h) und i) altebekannte Aufgaben 15

16 5 Ausbildungsziel Gesetzentwurf, Stand Gesetzentwurf 2. ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig durchzuführen, insbesondere Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation, 3. interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen fachlich zu kommunizieren und effektiv zusammenzuarbeiten und dabei individuelle multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen bei Krankheitsbefunden und Pflegebedürftigkeit zu entwickeln sowie teamorientiert umzusetzen, 4. Während der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann werden ein professionelles, ethisch fundiertes Pflegeverständnis und ein berufliches Selbstverständnis entwickelt und gestärkt. 16

17 Gesetzentwurf 7 Durchführung der Praktische Ausbildung Gesetzentwurf, Stand (1) Die Pflichteinsätze in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen und der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege (2) Die Pflichteinsätze in den speziellen Bereichen der pädiatrischen Versorgung und der allgemein-,geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung sowie weitere Einsätze können auch in anderen, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. 17

18 Gesetzentwurf 7 Durchführung der Praktische Ausbildung Gesetzentwurf, Stand (3) Der Vertiefungseinsatz soll beim Träger der praktischen Ausbildung in einem der Bereiche, in denen bereits ein Pflichteinsatz stattgefunden hat, durchgeführt werden. Insgesamt soll der überwiegenden Teil der praktischen Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung stattfinden. Das Nähere regelt die ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach 56 Absatz 1 (4) Die Geeignetheit von Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen, wobei ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften gewährleistet sein muss. Die Landesbehörde kann im Falle von Rechtsverstößen einer Einrichtung die Durchführung der Ausbildung untersagen. 18

19 Gesetzentwurf 8 Träger der Ausbildung Gesetzentwurf, Stand (1) Der Träger der praktischen Ausbildung trägt die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung. Er schließt mit der oder dem Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag. (2) Träger der praktischen Ausbildung können ausschließlich Einrichtungen nach 7 Absatz 1 sein. 1. die eine Pflegeschule selbst betreiben oder 2. die mit mindestens einer Pflegeschule einen Vertrag über die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts geschlossen haben. 19

20 Gesetzenwurf 8 Träger der Ausbildung Gesetzentwurf, Stand (3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat über Vereinbarungen mit den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, dass 1. die vorgeschriebenen Einsätze der praktischen Ausbildung in den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen durchgeführte werden können und 2. die Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt werden kann, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. 20

21 Gesetzentwurf 8 Träger der Ausbildung Gesetzentwurf, Stand (4) Die Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung können von einer Pflegeschule wahrgenommen werden, wenn Trägeridentität besteht oder soweit der Träger der praktischen Ausbildung die Wahrnehmung der Aufgaben durch Vereinbarung auf die Pflegeschule übertragen hat. Die Pflegeschule kann in diesem Rahmen auch zum Abschluss des Ausbildungsvertrags für den Träger der praktischen Ausbildung bevollmächtigt werden. 21

22 Gesetzentwurf 9 Mindestanforderung an Schulen Gesetzentwurf, Stand Hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbaren Niveau, 2. Nachweise einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierte Lehrkräfte mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen Unterrichts sowie mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer abgeschlossenen Hochschulausbildung für die Durchführung des praktischen Unterrichts. Hinweis : Leitung ohne pflegerische Expertise möglich 22

23 Gesetzentwurf 9 Mindestanforderung an Schulen 3. (2) Das Verhältnis nach Absatz 1 Nummer 2 soll für die hauptamtlichen Lehrkräfte mindestens einer Vollzeitstelle auf zwanzig Ausbildungsplätze entsprechen. Eine geringere Anzahl von hauptamtlichen Lehrkräften ist nur vorübergehend zulässig. (3) Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen nach Absatz 1 und 2 bestimmen und weitere Anforderungen festlegen. Sie können für die Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts nach Absatz 1 Nummer 2 befristet bis zum 31. Dezember 2027 regeln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss. Hinweis : lange Übergangsregelung 23

24 Gesetzentwurf 10 Gesamtverantwortung der Pflegeschule Gesetzentwurf, Stand (1) Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung. Sie prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des Lehrplans entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der Träger der praktischen Ausbildung zur Anpassung des Ausbildungsplanes verpflichtet. (2) Die Pflegeschule überprüft anhand des von den Auszubildenden zu führenden Ausbildungsnachweises ob die praktischen Ausbildung gemäß dem Ausbildungsplan durchgeführt wird. Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen unterstützen die Pflegeschule bei der Durchführung de von dieser zu leistenden Praxisbegleitung. 24

25 Gesetzentwurf 14 Ausbildung im Rahmen vom Modellvorhaben nach 63 Absatz 3c des fünften Buches Sozialgesetzbuch Gesetzentwurf, Stand (1) zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des nach diesem Gesetz geregelten Berufs im Rahmen von Modellvorhaben nach 63 Absatz 3c SGBV dienen, können über die in 5 beschriebenen Aufgaben hinausgehende erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten vermittelt werden... 25

26 Gesetzentwurf 15 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs 16 Ausbildungsvertrag 17 Pflichten des Auszubildenden 18 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung 19 Ausbildungsvergütung (einheitliche Vergütung) 20 Probezeit (sechs Monate ) 26

27 Gesetzentwurf 26 Grundsätze der Finanzierung. (2) Ausbildungsfonds werden auf Landesebene organisiert und verwaltet (3) Beteiligt : Krankenhäuser Stationäre und ambulante Pflegeinrichtungen nach 7 Absatz 1 Nr. 2 und 3 Das jeweilige Land Die sozialen Pflegeversicherung und die private Pflege- Pflichtversicherung 27

28 Gesetzentwurf 27 Ausbildungskosten (1 ) Kosten der Pflegeberufsausbildung sind die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung und die Kosten der praktischen Ausbildung einschließlich der Kosten der Praxisanleitung. Zu den Ausbildungskosten gehören auch die Betriebskosten der Pflegeschulen nach 6 Absatz 2 einschließlich der Kosten der Praxisbegleitung. Nicht zu den Kosten gehören die Investitionskosten. (2) Bei der Ermittlung der Mehrkosten der Ausbildungvergütung sind Personen, die nach Teil 2 dieses Gesetzes in der Pflege ausgebildet werden, in Krankenhäusern und in stationären Pflegeinrichtungen in Verhältnis 9,5 zu 1 auf die Stelle eine voll ausgebildeten Pflegefachkraft anzurechnen, bei ambulanten Einrichtungen erfolgt eine Anrechnung im Verhältnis von 14 zu 1. Hinweis : Sinnvolle die Schüler und Schülerinnen nicht auf den Stellenplan anzurechnen 28

29 Gesetzentwurf 37 Hochschulische Pflegebildung Ausbildungsziele (1 ) Die primärqualifizierende Pflegeausbildung an Hochschulen befähigt zur unmittelbaren Tätigkeit an zu pflegenden Menschen aller Altersstufen und verfolgt gegenüber der beruflichen Pflegeausbildung nach Teil 2 ein erweitertes Ausbildungsziel.. Hinweis : Beide führen zur selben Berufszulassung und Berufsbezeichnung! 29

30 Gesetzentwurf 37 Hochschulische Pflegebildung Ausbildungsziele (3) Die hochschulische Ausbildung umfasst die in 5 Absatz 3 beschriebenen Kompetenzen der beruflichen Pflegeausbildung. Sie befähigt darüber hinaus insbesondere 1. zur Steuerung und Gestaltung hochkomplexer Pflegeprozesse auf der Grundlage wissenschaftsbasierter oder wissenschaftsorientierter Entscheidungen, 2. vertieftes Wissen über Grundlagen der Pflegewissenschaft, des gesellschaftlichinstitutionellen Rahmens des pflegerischen Handelns sowie des normativinstitutionellen Systems der Versorgung anzuwenden und die Weiterentwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung dadurch maßgeblich mitzugestalten, 3. sich Forschungsgebiete der professionellen Pflege auf dem neuesten Stand der gesicherten Erkenntnisse erschließen und forschungsgestützte Problemlösungen wie auch neue Technologien in das berufliche Handeln übertragen zu können sowie berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe zu erkennen, 4. sich kritisch-reflexiv und analytisch sowohl mit theoretischem als auch praktischem Wissen auseinandersetzen und wissenschaftsbasiert innovative Lösungsansätze zur Verbesserung im eigenen beruflichen Handlungsfeld entwickeln und implementieren zu können und 5. an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards mitzuwirken. 30

31 Gesetzentwurf 38 Durchführung des Studiums (1) Das Studium dauert mindestens drei Jahre. Es umfasst theoretische und praktische Lehrveranstaltungen an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen anhand eines modularen Curriculums sowie Praxiseinsätze in Einrichtungen nach 7. (2)... (3) Die Praxiseinsätze gliedern sich in Pflichteinsätze, einen Vertiefungseinsatz sowie weitere Einsätze. Wesentlicher Bestandteil der Praxiseinsätze ist die von den Einrichtungen zu gewährleistende Praxisanleitung. Die Hochschule unterstützt die Praxiseinsätze durch die von ihr zu gewährleistende Praxisbegleitung. Auf der Grundlage einer landesrechtlichen Genehmigung kann ein geringer Anteil der Praxiseinsätze in Einrichtungen durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule ersetzt werden. (4) Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen mit den Praxiseinsätzen. Sie ist auch für die Durchführung der Praxiseinsätze verantwortlich und schließt hierfür Kooperationsvereinbarungen mit den Einrichtungen der Praxiseinsätze. 31

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33 Eckpunkte für eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Entwurf des Pflegeberufsgesetzes Inhalte: I Gesamtüberblick zu den Regelungsbereichen der Verordnung Regelungen zur beruflichen Pflegeausbildung Regelungen zur hochschulischen Pflegeausbildung Sonstige Vorschriften Anlagen II III Zentrale Regelungsbereiche der beruflichen Pflegeausbildung Dauer und Struktur der Ausbildung Ausbildungsinhalte Praktische Ausbildung Praxisanleitung und Praxisbegleitung Bestimmung der stattlichen Prüfung bei der beruflichen Pflegeausbildung Zentrale Regelungsbereiche für die hochschulische Ausbildung 33

34 Eckpunkte für eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Entwurf des Pflegeberufsgesetzes Zentrale Regelungsbereiche der beruflichen Pflegeausbildung 1. Dauer und Struktur der Ausbildung dreijährige (bzw. in Teilzeit höchstens fünfjährige) Ausbildung umfasst mindestens Stunden, davon Stunden als theoretischer und praktischer Unterricht durch die Pflegeschule und Stunden praktische Ausbildung... Die Ausbildung muss den Vorgaben der EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen genügen, damit die neue Ausbildung als allgemeine Pflegeausbildung im Sinne dieser Richtlinie automatisch anerkannt wird. Eine mit Pflegeexpertinnen und -experten zu besetzende Fachkommission erarbeitet Rahmenlehrplan und Rahmenausbildungsplan für die gesamte Ausbildung mit empfehlender Wirkung. 34

35 Eckpunkte für eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Entwurf des Pflegeberufsgesetzes Ausbildungsinhalte : Die Themenbereiche sind für den theoretischen und Unterricht mit Stunden hinterlegt Die Themenbereiche werden in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung weiter konkretisiert Den Pflegeschulen steht ein bestimmtes Stundenkontingent zur freien Verfügung. Dieses kann auch zur Vertiefung von Unterrichtsinhalten in den Themenbereichen genutzt werden. (Auszüge ) 35

36 Eckpunkte für eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Entwurf des Pflegeberufsgesetzes Praktische Ausbildung: Die praktische Ausbildung beginnt beim Träger der praktischen Ausbildung mit einem flexibel aufteilbaren Orientierungseinsatz. In den drei allgemeinen Versorgungsbereichen der Pflege (stationäre Akutpflege, stationäre Langzeitpflege, ambulante Akut- und Langzeitpflege) sind Pflichteinsätze in identischem Stundenumfang vorgesehen. Hinzu kommen Pflichteinsätze in den speziellen Versorgungsbereichen der Pflege (pädiatrische Versorgung, psychiatrische Versorgung). ein Vertiefungseinsatz, der beim Träger der praktischen Ausbildung in einem Bereich, in dem bereits ein Pflichteinsatz erfolgt ist, stattfinden soll Daneben gibt es einen weiteren Einsatz, der z.b. in Pflegeberatung, Palliation oder Rehabilitation erfolgt. Zusätzlich kann ein geringes Stundenkontingent frei verteilt werden 36

37 Eckpunkte für eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Entwurf des Pflegeberufsgesetzes Praxisanleitung: hat geplant und strukturiert auf der Grundlage eines Ausbildungsplanes zu erfolgen. Die Pflichteinsätze in den Einrichtungen, die Orientierungsphase und der Vertiefungseinsatz müssen durch Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter begleitet werden, die über eine Erlaubnis nach 1 Satz 1 PflBG-E, eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung in dem jeweiligen Einsatzbereich und eine berufspädagogische Fortbildung oder Weiterbildung im Umfang von mindestens 300 Stunden verfügen. Diese Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter müssen sich darüber hinaus kontinuierlich mindestens 24 Stunden jährlich berufspädagogisch fort- oder weiterbilden. (Auszüge ) 37

38 Eckpunkte für eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Entwurf des Pflegeberufsgesetzes Praxisanleitung und Praxisbegleitung Personen, die am über die Qualifikation zur Praxisanleitung nach dem AltPflG oder KrPflG verfügen, müssen zur Übernahme der Praxisanleitung im Rahmen der neuen Pflegeausbildung nur die berufspädagogische Fort- oder Weiterbildungspflicht von jährlich 24 Stunden erfüllen. Die Pflegeschulen müssen eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang in den Einrichtungen gewährleisten. Die Praxisbegleitung wird durch Lehrkräfte der Pflegeschulen wahrgenommen. Eine regelmäßige persönliche Anwesenheit in den Einrichtungen ist zu gewährleisten. Dies bedeutet in der Regel mindestens ein Besuch je Pflichteinsatz. 38

39 Eckpunkte für eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Entwurf des Pflegeberufsgesetzes Kompetenzen der beruflichen Pflegeausbildung mit Stundenverteilung für den theoretischen und praktischen Unterricht (insg Std) Übersicht Themenbereiche I 900 bis 1000 Std. gesamt Die Pflege von Menschen aller Altersgruppen verantwortlich planen, organisieren, gestalten und evaluieren Kompetenzen: Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, steuern und evaluieren. Pflegeprozesse und Pflegediagnostik einschließlich Gesundheitsförderung und Prävention bei Menschen aller Altersgruppen mit gesundheitlichen Problemlagen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, steuern und evaluieren. Pflegeprozesse und Pflegediagnostik von Menschen in hoch belasteten und kritischen Lebenssituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, steuern und evaluieren. In lebensbedrohlichen sowie in Krisen- oder Katastrophensituationen zielgerichtet handeln. Menschen bei der Lebensgestaltung unterstützen, begleiten und beraten. Entwicklung und Autonomie in der Lebensspanne fördern. 39

40 Eckpunkte für eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Entwurf des Pflegeberufsgesetzes Kompetenzen der beruflichen Pflegeausbildung mit Stundenverteilung für den theoretischen und praktischen Unterricht (insg Std) Themenbereich II 250 bis 300 Std. gesamt Kommunikation und Beratung personen- und situationsorientiert gestalten Kompetenzen: Kommunikation und Interaktion mit Menschen aller Altersgruppen und ihren Bezugspersonen personen- und situationsbezogen gestalten und eine angemessene Information sicherstellen. Beratung, Anleitung und Schulung bei Menschen aller Altersgruppen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, steuern und evaluieren. Ethisch reflektiert handeln. 40

41 Eckpunkte für eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Entwurf des Pflegeberufsgesetzes Kompetenzen der beruflichen Pflegeausbildung mit Stundenverteilung für den theoretischen und praktischen Unterricht (insg Std) Themenbereich III 250 bis 300 Std. Intra- und Interprofessionelles Handeln in unterschiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten Kompetenzen: Verantwortung in der Organisation des qualifikationsheterogenen Pflegeteams übernehmen. Ärztliche Anordnungen im Pflegekontext und in Notfallsituationen eigenständig durchführen. In interdisziplinären Teams an der Versorgung und Behandlung von Menschen aller Altersgruppen mitwirken und Kontinuität an Schnittstellen sichern. 41

42 Eckpunkte für eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Entwurf des Pflegeberufsgesetzes Kompetenzen der beruflichen Pflegeausbildung mit Stundenverteilung für den theoretischen und praktischen Unterricht (insg Std) Themenbereich IV 150 bis 200 Std. Das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren und begründen Kompetenzen: Die Qualität der pflegerischen Leistungen sicherstellen und dabei ökologische und ökonomische Prinzipien beachten Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge im Pflegehandeln berücksichtigen. 42

43 Eckpunkte für eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Entwurf des Pflegeberufsgesetzes Kompetenzen der beruflichen Pflegeausbildung mit Stundenverteilung für den theoretischen und praktischen Unterricht (insg Std) Themenbereich V 150 bis 200 Std. Das eigene Handeln auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und begründen Kompetenzen: Pflegehandeln an aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere an pflegewissenschaftlichen Forschungsergebnissen, Theorien und Modellen ausrichten. Verantwortung für die Entwicklung (lebenslanges Lernen) der eigenen Persönlichkeit sowie für das berufliche Selbstverständnis übernehmen. 43

44 Eckpunkte für eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Entwurf des Pflegeberufsgesetzes Kompetenzen der beruflichen Pflegeausbildung mit Stundenverteilung für den theoretischen und praktischen Unterricht (insg Std) Themenbereiche I bis V gesamt Std. zur freien Verteilung auf I bis V 200 Std. Gesamt Std. 44

45 Eckpunkte für eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Entwurf des Pflegeberufsgesetzes Allgemeine Übersicht zur Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung Die praktische Ausbildung ist so zu gestalten, dass die Auszubildenden entsprechend den Themen- und Kompetenzbereichen (vgl. Anlage 1) praktische Aufgabenstellungen bearbeiten können, die zu einer umfassenden Handlungskompetenz führen. I. Pflichteinsätze in den drei allgemeinen Versorgungsbereichen der Pflege Stationäre Akutpflege Stationäre Langzeitpflege Ambulante Akut-/Langzeitpflege 400 Std 400 Std. 400 Std. 45

46 Eckpunkte für eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Entwurf des Pflegeberufsgesetzes Allgemeine Übersicht zur Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung II. Pflichteinsätze in speziellen Versorgungsbereichen der Pflege Pädiatrische Versorgung 120 Std. Psychiatrische Versorgung (allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrisch) 120 Std. III. Vertiefungseinsatz Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach I oder II (Regelfall: beim Träger der praktischen Ausbildung) 500 Std. 46

47 Eckpunkte für eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Entwurf des Pflegeberufsgesetzes Allgemeine Übersicht zur Stundenverteilung im Rahmen der praktischen IV. Weitere Einsätze / Stunden zur freien Verteilung Orientierungseinsatz (flexibel) beim Träger der praktischen Ausbildung = 400 Std. Weiterer Einsatz (z.b. Pflegeberatung, Rehabilitation,Palliation) = 80 Std. Zur freien Verteilung auf die Einsätze nach I bis IV = 80 Std. Gesamtsumme Std. 47

48 Eckpunkte für eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Entwurf des Pflegeberufsgesetzes 48

49 Eckpunkte für eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Entwurf des Pflegeberufsgesetzes Träger der praktischen Ausbildung Orientierungse insatz (flexibel Pflichteinsatz I Krankenhaus 400 Stunden 400 Stunden Vertiefungseinsatz Regelzeit beim Träger der praktischen Ausbildung insgesamt 500 Stunden 1300 Stunden Stationäre Pflegeeinricht ung Ambulante Pflegeeinricht ung 400 Stunden 400 Stunden 400 Stunden 400 Stunden 500 Stunden 1300 Stunden 500 Stunden 1300 Stunden Beispiel: Berechnung der Mindest-Stundenzahl beim Träger der praktischen Ausbildung für Vertiefung stationäre Akutpflege, stationäre Langzeitpflege und ambulante Akut-/ Langzeitpflege 49

50 Wann kommt das Gesetz? Kabinettsbeschluss am Bundesrat danach im Bundestag voraussichtlich Gesetzesbeschluss noch vor Sommerpause? Inkrafttreten (Bundesrat will 2019, lehnt Bundesregierung ab ) 50

51 Was können wir tun? Gegner/innen sind weiterhin sehr aktiv! Befürworter/innen müssen sich jetzt an die einzelnen Bundestagsabgeordneten wenden! 51

52 Literatur Die Reform der Pflegeausbildung- der Entwurf des Pflegeberufegesetzes Bundesministerium für Gesundheit, Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend Stand BMG / BMFSFJ Eckpunkte für eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Entwurf des Pflegeberufsgesetzes Deutscher Bildungsrat 2006/7Pflegebildung offensiv, München, 2007 ISBN

53 Die reinste Form des Wahnsinns ist es alles beim Alten zu belassen und gleichzeitig zu hoffen, dass sich etwas ändert. Albert Einstein 53

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