JC Deutsche Weinstraße, AA Landau. Bleibeberechtigte und Flüchtlinge

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1 JC Deutsche Weinstraße, AA Landau Bleibeberechtigte und Flüchtlinge

2 Die aktuelle Situation im Rechtskreis SGB II und SGB III Die Zugänge an Asylbewerbern in den Kommunen verdoppeln sich lt. Schlüsselzahlen Asyl des BAMF seit 2012 nahezu jährlich. Weitere Steigerungen sind prognostiziert. In den Agenturen für Arbeit zeigen (im Rechtskreis SGB IIII) die statistischen Eckwerte des Arbeitsmarktes (Bestand an arbeitslosen Ausländern) bisher keine Auffälligkeiten Die Jobcenter (JC) registrieren insgesamt einen Anstieg der ausländischen Arbeitsuchenden. Der Anteil der Asylberechtigten/ Flüchtlinge ist an Hand der Datenlage nicht verifizierbar. Bei denjenigen Nationen, aus denen erfahrungsgemäß die meisten Erstanträge von Asylberechtigten kommen, ist derzeit nur bei syrischen Staatsangehörigen eine deutliche Zunahme festzustellen (Jan. 15 zu Jan. 14 ). Fazit: Anstieg der Flüchtlingsströme im Agenturbezirk Landau im SGB III noch nicht spürbar; im SGB II zeichnet sich allmählich insbesondere bei syrischen Staatsangehörigen eine Zunahme ab. Seite 2

3 Arbeitsmarktsituation für Flüchtlinge im Rechtskreis SGB II/SGB III - Grundsätzlich aufnahmefähiger Arbeitsmarkt - Gute Integrationsmöglichkeiten für Fachkräfte mit: - Sprachkenntnissen - verwertbaren beruflichen Kenntnissen - absehbarem längerfristigen Verbleib - Eher ungünstige Integrationsprognose bestehen auf Helferniveau - grundsätzlich geringer Bedarf - Konkurrenzsituation - Bevorrechtigte Arbeitnehmer (Arbeitsmarktprüfung) Seite 3

4 Was ändert sich durch die neue Rechtslage? Aufgrund gesetzlicher Änderungen kann Asylsuchenden mit Aufenthaltsgestattung und Geduldeten die Aufnahme einer Beschäftigung bereits nach drei Monaten, anstatt vorher 9 oder 12 Monate, gestattet werden. Diese Änderung bedeutet einen schnelleren Zugang über das AsylbLG zum SGB III. Hierdurch kann dieser Personenkreis die Dienstleistungen der Agentur für Arbeit früher in Anspruch nehmen. Für den Rechtskreis.. SGB II bringt der schnellere Arbeitsmarktzugang faktisch keine Veränderung mit sich, da die Zuständigkeit nach dem AsylbLG weiterhin bestehen bleibt. Bis zum Abschluss des Verfahrens ist die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit (Rechtskreis SGB III) gegeben. Hinweis: Ab ist für Asylberechtigte nach 25 Abs. 4a+b, 5 AufenthG (Opferschutz, Ausreise unmöglich) SGB II zuständig. Seite 4

5 - Herausforderung sind die fehlenden Sprachkenntnisse. - Gewinnung der arbeitsmarktnahen Kunden mit günstiger Prognose zum dauerhaften Verbleib für den regionalen Arbeitsmarkt (hoher Unterstützungsbedarf) - Identifizierung der Kunden mit verwertbaren beruflichen Abschlüssen (hoher Unterstützungsbedarf) - Herausforderungen an die Beratungssituation bei begrenzten sprachlichen Voraussetzungen der Kunden. - Die Rahmenbedingungen (Status/Bleiberecht) und regionaler Verbleib sind häufig ungeklärt. - Die Vorrangprüfung im Arbeitserlaubnisverfahren ist weiterhin gegeben (betrifft überwiegend Helferniveau Besonderheit Zeitarbeit). - Aufgrund fehlender Transparenz hinsichtlich der Struktur der Zugänge ist die Planung der Förderangebote schwierig. - Der Zugang zum Förderinstrumentarium des SGBIII besteht für berufsbezogene Qualifizierungen im Rahmen der aktuellen gesetzlichen Regelungen. - Längere Wartezeiten bei den Sprach- und Integrationskursen sind zu erwarten. Seite 5

6 Arbeitsmarktzugang bei Asylberechtigten und Kontingentflüchtlingen Seite 6

7 Arbeitsmarktzugang Definitionen Vorrangprüfung: ob für den konkreten Arbeitsplatz bevorrechtigte Bewerber zur Verfügung stehen (Deutsche u. ausländische Bürger, die im Arbeitsmarktzugang Deutschen gleichgestellt sind) Prüfung der Beschäftigungsbedingungen: Prüfung erstreckt sich auf die Arbeits- und Lohnbedingungen, die nicht ungünstiger sein dürfen als die vergleichbarer inländischer Arbeitnehmer (Grundlage Tarifverträge, ortsübliche Beschäftigungsbedingungen, Mindestlohn) Arbeitserlaubnis: durch die Ausländerbehörde ist für alle Beschäftigte immer erforderlich/ politisches Ziel Fachkräfte zu sichern. Seite 7

8 Arbeitsmarktzugang von Asylbewerbern und Geduldeten Seite 8

9 Leistungen zur Integration SGB II Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gem. 16ff SGB II wie Inländer Integrationskurse: Kein Rechtsanspruch auf Teilnahme, aber die Möglichkeit der Teilnahme im Rahmen verfügbarer Plätze Verpflichtung zur Teilnahme, wenn Leistungsberechtigung nach SGB II besteht und in Eingliederungsvereinbarung vereinbart ESF-Programme: BAMF-Sprachkurse: Teilnahme für Leistungsbezieher nach SGB II oder SGB III oder als arbeitssuchender möglich Bleiberechtsprogramme/ESF-Integrationsrichtlinien Seite 9

10 Leistungen zur Integration SGB III Anspruch auf Beratung ab dem 1. Tag des Aufenthaltes ab dem 4. Monat des Aufenthaltes Anspruch auf Vermittlung und die Vermittlung unterstützenden Maßnahmen; sonstige Leistungen der aktiven Arbeitsförderung soweit die jeweiligen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Integrationskurse: Keine Möglichkeit der Teilnahme bei Asylbewerber und Geduldete ESF-Programme: BAMF-Sprachkurse: Teilnahme für Leistungsbezieher SGB III Bleiberechtsprogramm: Beratung, Betreuung und Begleitung zur Integration in den Arbeitsmarkt; Qualifizierung, Akquise von Ausbildungsplätzen BAMF-Sprachkurse für Nichtleistungsempfänger: bei Teilnahme am Bleiberechtsprogramm möglich Förderprogramm IQ: Beratung zur Anerkennung von Berufsabschlüssen Seite 10

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