Aufgabenfelder und Schnittstellen von SGB II, III und VIII. Eine Arbeitshilfe

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1 Aufgabenfelder und Schnittstellen von SGB II, III und VIII Eine Arbeitshilfe Inhalt 1. Vorwort 2. Einleitung 3. Aufgabenfelder des SGB II, III und VIII 4. Leistungsverhältnis zwischen Leistungen nach 13 SGB VIII und Leistungen nach SGB II und SGB III 5. Übersicht über Leistungen für Jugendliche und junge Erwachsene nach 13 SGB VIII, SGB II und SGB III 6. Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Jugendhilfe Gefördert aus Mitteln des Autorin: Andrea Păroşanu Erstellt im Auftrag der BAG ÖRT Fachausschuss 3 Grundsatzfragen der Jugendsozialarbeit 1

2 1. Vorwort Liebe Leser! Dieser kleine Überblick über die Rechtskreise der Sozialgesetzbücher II, III und VIII soll als Arbeitshilfe für all jene dienen, die sich im Rahmen der Jugendberufshilfe und der Benachteiligtenförderung mit den Zuständigkeiten der einzelnen gesetzlichen Grundlagen auseinander setzen müssen. Die Arbeitshilfe ist auf Anregung des Fachausschusses 3 Grundsatzfragen der Jugendberufshilfe der BAG örtlich regionaler Träger der Jugendsozialarbeit (BAG ÖRT) entstanden. Der Fachausschuss beschäftigt sich in diesem Jahr schwerpunktmäßig mit den Schnittstellen und vor allem mit den Lücken zwischen den unterschiedlichen Rechtskreisen und hat deshalb in Vorbereitung dieser Themenstellung diese Recherche in Auftrag gegeben. Frau Păroşanu hat für uns diese Zusammenfassung erstellt, wir danken ihr dafür recht herzlich. Die Abstimmungsprozesse zwischen den Trägern der Grundsicherung, der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe sind zurzeit in vollem Gange. Gleichzeitig werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen auch in nächster Zeit immer wieder vom Gesetzgeber nachgebessert. Deshalb kann es sein, dass einzelne Sachverhalte sich im Laufe der Zeit überholen und anders darstellen. Wir bitten dies zu entschuldigen aber an viel Bewegung, gerade im Bereich der Jugendsozialarbeit, haben wir uns ja in den letzten Jahren gewöhnt. Wer selbst Experte bzw. Expertin für das Zusammenspiel der rechtlichen Gegebenheiten ist, wird hier wahrscheinlich nur allzu Bekanntes finden. Wir hoffen aber den Interessierten und Neueinsteigern hiermit einen guten und handhabbaren Überblick über die Zuständigkeiten der einzelnen Rechtskreise geben zu können. Über Rückmeldungen, Kritik und weitere Anregungen würden wir uns sehr freuen! Das Team der Geschäftsstelle der BAG ÖRT Berlin, im April

3 2. Einleitung Das Inkrafttreten des SGB II ab 1.Januar 2005 ist nicht ohne Auswirkung auf die Jugendsozialarbeit nach 13 SGB VIII geblieben. Für SGB-II anspruchsberechtigte junge Menschen birgt das neue Gesetz einerseits Chancen zur verbesserten beruflichen Eingliederung, andererseits auch Risiken für sozial benachteiligte oder individuell beeinträchtigte junge Menschen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf, in die richtigen Maßnahmen eingegliedert zu werden. Die neue gesetzliche Grundlage wirft Fragen bezüglich des Verhältnisses und der Leistungskonkurrenz der Jugendberufshilfe und den Maßnahmen zur beruflichen Förderung junger Menschen nach dem SGB II und III auf. Junge Menschen ohne Ausbildung und Arbeit können sowohl dem Anwendungsbereich des SGB II und III als auch des SGB VIII unterliegen. Im Folgenden werden Aufgabenbereiche und Schnittstellen von SGB II, III und VIII aufgezeigt und das Aufgabenprofil der Jugendberufshilfe verdeutlicht. 3. Aufgabenfelder des SGB II, III und VIII a) Grundsicherung und Beschäftigungsförderung nach dem SGB II (1) Zielrichtung und Grundverständnis des SGB II Zielrichtung des SGB II ist die Vermittlung in Arbeit und die Verhinderung von Hilfebedürftigkeit. Die Anspruchsberechtigten (alle erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen zwischen 15 und 65 Jahren und der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen) sollen in ihrer Eigenverantwortung gestärkt werden und unabhängig von der Grundsicherung leben können ( 1 Abs. 1 S. 1 SGB II). Erwerbsfähige Hilfebedürftige sollen insbesondere bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützt werden. Die Leistungen sind darauf auszurichten, dass durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verringert, die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen erhalten, verbessert oder wiederhergestellt wird ( 1 Abs. 1 S. 4 SGB II). Leistungen nach dem SGB II sind geprägt von dem Grundsatz des Forderns und Förderns. Das bedeutet, dass als Gegenleistung der sozialstaatlichen Übernahme der Existenzsicherung eine aktive Mitwirkung des Hilfebedürftigen erwartet wird (workfare-ansatz im Gegensatz zum welfare-ansatz). Kommt der Hilfebedürftige seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, hält das SGB II Sanktionierungsinstrumente vor. Hier liegt bereits ein grundlegender Unterschied zur Jugendhilfe, die solche Instrumente nicht kennt, worauf im Folgenden noch näher eingegangen wird. (2) Leistungsgrundsätze nach 3 SGB II 3 SGB II enthält Grundsätze der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Gemäß 3 Abs. 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind. 3 Abs. 2 SGB II richtet sich an erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 und 25 Jahren und verpflichtet die Träger der Grundsicherung zu einer umfassenden Beschäftigungsförde- 3

4 rung junger Menschen. Sie sind gemäß 3 Abs. 2 S. 1 SGB II unverzüglich in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit 1 zu vermitteln. Für junge Menschen ohne Berufsabschluss 2 sieht 3 Abs. 2 S. 2 SGB II eine vorrangige Vermittlung in eine Ausbildung vor. Gelingt dies nicht, soll die Vermittlung auf eine Arbeit, dann Arbeitsgelegenheit gerichtet werden mit der Maßgabe, dass darauf hingewirkt werden soll, dass die vermittelte Arbeit oder Arbeitsgelegenheit auch zur Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt. Diese Hinwirkungspflicht geht einher mit einer Beratungsverpflichtung zu Fragen der Eignung für den Ausbildungsberuf, die Wahl eines passenden Bildungs- und Ausbildungsplatzes, die erforderlichen beruflichen Unterstützungen und arbeitsplatzbezogenen Vermittlungsangebote. 3 (3) Leistungen nach 16 SGB II Neben der Beschäftigungsförderung können über 16 Abs. 1 SGB II Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB III von den Trägern der Grundsicherung erbracht werden, wie z.b. die Benachteiligtenförderung gemäß 240 ff SGB III. 4 Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die dem Anwendungsbereich des SGB II unterfallen, formuliert 22 Abs. 4 SGB III ein Leistungsverbot der Bundesagentur als Träger der Leistungen nach dem SGB III. Gemäß 16 Abs. 2 SGB II können weitere Leistungen erbracht werden, zu denen insbesondere die Eingliederungsleistungen der Kommunen zählen: - Entlastung bei der Erziehung von Kindern und bei der Pflege von Angehörigen - Schuldnerberatung - Suchtberatung - Psychosoziale Betreuung - Einstiegsgeld - Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz Zuständig für die Leistungen nach 16 Abs. 1 SGB II sind die Agenturen für Arbeit, wohingegen für die Leistungen nach 16 Abs. 2 SGB II die kommunalen Träger zuständig sind ( 6 Abs. 1 SGB II). Darüber hinaus sieht 16 Abs. 3 SGB II für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung vor. 1 So auch die Rangfolge, siehe dazu Schruth, Zur Leistungskonkurrenz zwischen SGB II und 13 SGB VIII, 2005, S Diese sind zugleich wichtige Zielgruppe der Maßnahmen der Jugendsozialarbeit 3 Schruth, S Näheres siehe in 2.b) Arbeitsförderung nach dem SGB III 4

5 b) Arbeitsförderung nach dem SGB III Vorrangige Zielsetzung des SGB III ist die Arbeitsförderung, um die Beschäftigungsstruktur zu verbessern, das Entstehen von Arbeitslosigkeit zu vermeiden und die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen, ( 1 Abs. 1 SGB III). Leistungsberechtigt sind Auszubildende ( 14 SGB III), Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende ( 15 SGB III). Das SGB III hält Maßnahmen der Berufsvorbereitung, der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung bereit. Diese Maßnahmen dienen der Förderung von sozial benachteiligten und lernbeeinträchtigten Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Förderfähig sind weiterhin Trainings- und Beschäftigungsmaßnahmen, sozialpädagogische Begleitung während einer Berufsausbildungsvorbereitung sowie weitere Aktivierungs- und Eingliederungshilfen. Da über 16 SGB II viele Maßnahmen des SGB III auch von den Trägern der Grundsicherung erbracht werden können, soll es nachfolgend vor allem um eine Abgrenzung des Verhältnisses zwischen dem SGB II und VIII gehen. Schaubild: Leistungen der Eingliederung in Arbeit nach SGB III, die über 16 Abs. 1 SGB II für Erwerbsfähige zur Verfügung stehen 5 : Maßnahmen Beratung Vermittlung Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen Mobilitätshilfen Unterhaltsgeld für berufliche Eingliederung Berufliche Ausbildung, Berufliche Weiterbildung und Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben Eingliederungshilfen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Sozialpädagogische Begleitung bei der Berufsvorbereitung nach dem BbiG Gesetzliche Grundlage SGB III SGB III SGB III SGB III SGB III SGB III SGB III SGB III 421 m SGB III 5 Hierbei handelt es sich nur um ausgewählte Maßnahmen 5

6 c) Jugendsozialarbeit nach 13 SGB VIII Die Jugendhilfe orientiert sich an dem Grundsatz, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern und zu einer eigenverantwortlicher Persönlichkeit zu erziehen, 1 Abs. 1 SGB VIII. Sie verfolgt somit einen ganzheitlichen Ansatz zur Förderung der Persönlichkeitsentwicklung. Im Mittelpunkt der Angebote der Jugendsozialarbeit steht die soziale Integration. Der Leistungsinhalt der arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit bestimmt sich nach 13 Abs. 1 SGB VIII. Danach sollen jungen Menschen mit sozialen Benachteiligungen und/oder individuellen Beeinträchtigungen sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. Absatz 1 begründet einen Rechtsanspruch für junge Menschen. Geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen können den oben genannten jungen Menschen angeboten werden, wenn das nicht durch Maßnahmen anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, 13 Abs. 2 SGB VIII. Wichtige Angebote der arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit nach 13 SGB VIII bilden - aufsuchende Sozialarbeit ( 13 Abs. 1 SGB VIII) - hinausreichende Jugendsozialarbeit ( 13 Abs. 1 SGB VIII) - arbeitsweltbezogene Schulsozialarbeit ( 13 Abs. 1 SGB VIII) - Jugendberatungsstellen ( 13 Abs. 1 SGB VIII) - Berufsvorbereitung ( 13 Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 SGB VIII) - sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen ( 13 Abs. 2 SGB VIII) Darüber hinaus sieht 13 Abs. 3 SGB VIII vor, dass jungen Menschen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden kann. Schaubild: Umfang der Leistungen nach 13 SGB VIII: 13 Abs. 1 SGB VIII Fördern der schulischen/ beruflichen Ausbildung Eingliederung in die Arbeitswelt sozialen Integration 13 Abs. 2 SGB VIII Sozialpädagogisch begleitete Ausbildungsmaßnahmen Beschäftigungsmaßnahmen 13 Abs. 3 SGB VIII Gewährung von Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen 6

7 Das SGB VIII unterscheidet sich in seinem Ansatz somit grundlegend von dem Grundverständnis, das dem SGB II und III zugrunde liegt. Die Jugendhilfe ist geprägt von dem Gedanken der Erziehung und der Hilfe zur Selbstverwirklichung der Jugendlichen. Das Förderziel zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit ist eng verknüpft mit einem persönlichen Wunsch- und Wahlrecht der Jugendlichen. Es basiert auf einer freiwilligen Partizipation, eine Sanktionierung bei Ablehnen von Hilfeangeboten ist ausgeschlossen. Der Grundsatz der Freiwilligkeit soll dazu dienen, eine Vertrauensgrundlage zu schaffen und die Selbstverantwortung zu stärken. Dahingegen ist der Begriff des Förderns im SGB II/III eher autoritärfürsorglich gemeint. Werden Angebote abgelehnt, droht eine Sanktionierung des Hilfebedürftigen. Die Jugendsozialhilfe zielt somit neben der Förderung der Persönlichkeit auf den Ausgleich von Benachteiligungen junger Menschen und deren sozialer Integration. Sie ist, wie bereits erwähnt, geprägt von einem erzieherischen Charakter und erbringt materielle bzw. wirtschaftliche Leistungen zur beruflichen Integration nur als ergänzende Leistungen. Auch hierin unterscheidet sich die Jugendsozialhilfe vom Ansatz her von den Zielen des SGB II und III. Schaubild: Zielsetzungen und Grundverständnis von SGB VIII, II, III: SGB VIII: Ausgleich von Benachteiligungen und soziale Integration sozial benachteiligter/ individuell beeinträchtigter junger Menschen SGB II: Beschäftigungsförderung erwerbsfähiger und hilfebedürftiger junger Menschen SGB III: Beschäftigungsförderung sozial benachteiligter und lernbeeinträchtigter junger Menschen 7

8 4. Leistungsverhältnis zwischen Leistungen nach 13 SGB VIII und Leistungen nach SGB II und SGB III Für Maßnahmen der Ausbildungs- und Berufsförderung junger Menschen kann sowohl der Anwendungsbereich des 13 SGB VIII als auch der des SGB II und III eröffnet sein. Damit können sich Schnittstellen der Jugendberufshilfe mit den Leistungen nach dem SGB II und III ergeben. Eine Schnittstelle und somit eine Leistungskonkurrenz zwischen den Leistungsnormen liegt immer dann vor, wenn der Anwendungsbereich der konkurrierenden Leistungsnormen eröffnet, die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen und sich die gleichen Rechtsfolgen ergeben, d.h. wenn Inhalt und Zweck der Normen weitgehend übereinstimmen. Die Maßnahmen müssen sich auch an den gleichen Personenkreis richten. Nachfolgend wird auf die Voraussetzungen des 13 SGB VIII, die Voraussetzungen des 16 i.v.m. 3 Abs. 2 SGB II und das Verhältnis zueinander eingegangen. a) Voraussetzungen des 13 Abs. 1 SGB VIII Anspruchsberechtigt sind junge Menschen, d.h. Volljährige unter 27 Jahren ( 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII). Diese jungen Menschen müssen folgende Tatbestandsmerkmale aufweisen: - soziale Benachteiligung und /oder - individuelle Beeinträchtigung und - erhöhter Unterstützungsbedarf Soziale Benachteiligung ist eine, durch gesellschaftliche Mechanismen mittelbar oder unmittelbar bewirkte relative Zurücksetzung von Menschen im Wettbewerb um den Zugang zu gesellschaftlichen Ressourcen (z.b. Bildung, Ausbildung, Einkommen) und Positionen (z.b. Beruf). 6 Von sozialen Benachteiligungen ist auszugehen, wenn die altersgemäße soziale Integration nicht wenigstens annähernd durchschnittlich gelungen ist. Individuelle Beeinträchtigungen sind auftretende psychische, physische oder sonstige individuelle Bedingungen, die sich Chancen verringernd auswirken. Hierbei geht es vor allem um Personen, die ohne besondere Hilfe keinen angemessenen Zugang zur Arbeitswelt finden und ihre berufliche wie gesellschaftliche Eingliederung allein nicht schaffen können. 7 Erhöhter sozialpädagogischer Unterstützungsbedarf bedeutet, dass junge Menschen wegen ihrer sozialen Benachteiligung oder individuellen Beeinträchtigung in erhöhtem Maß auf Unterstützung angewiesen sind und besonderer Förderungs- und Vermittlungsbemühungen in Ausbildung, Beruf und sozialer Integration bedürfen. 6 Kunkel, LPK-SGB VIII, 13 Rz 8 7 Münder, FK-SGB VIII, 13 Rz 6 8

9 b) Voraussetzungen des 3 Abs. 2 i.v.m. 16 SGB II 3 SGB II ist für sich genommen keine Anspruchsnorm, sondern enthält lediglich übergeordnete Leistungsgrundsätze, wie bereits eingangs erwähnt. Als konkrete Grundlage für Leistungen kann somit 16 i.v.m. 3 Abs. 2 SGB II herangezogen werden. Leistungsberechtigt sind erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 und 24 Jahren ( 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 Abs. 2 S. 1 SGB II). Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, mindestens 3 Stunden täglich arbeiten zu können, 8 Abs. 1 SGB II. Hilfebedürftig für eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit ist nach 9 Abs. 1 SGB II, wer diese Eingliederung nicht selbst sichern kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Ausgenommen von der Leistungsberechtigung sind Personen, die länger als 6 Monate stationär in einer Einrichtung untergebracht sind ( 7 Abs. 4 SGB II). Dazu zählen auch die Unterbringung in einem Heim oder einer betreuten Wohnform, wenn der Träger der Einrichtung die Verantwortung für die tägliche Lebensführung übernommen hat. c) Vor- und Nachrangverhältnis Das Verhältnis zwischen Leistungen der Jugendhilfe und anderen Leistungen wird bestimmt durch 10 SGB VIII. Dieser wurde mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK 8 ) geändert. Nach 10 Abs. 1 SGB VIII sind Leistungen nach dem SGB III vorrangig. Auf das Konkurrenzverhältnis der Leistungen nach dem SGB II und VIII bezieht sich 10 Abs. 3 SGB VIII, welcher nunmehr regelt: Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Leistungen nach 3 Abs. 2 und 14 bis 16 des Zweiten Buches gehen den Leistungen nach diesem Buch vor. Das bedeutet, dass Leistungen nach dem SGB VIII grundsätzlich den Leistungen nach dem SGB II vorgehen. Vorrang vor den Leistungen der Jugendhilfe haben allerdings - die unverzügliche Vermittlung in eine Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit ( 3 Abs. 2 SGB II); - die umfassende Unterstützung Hilfebedürftiger zur Eingliederung in Arbeit ( 14 SGB II, Grundsatz des Förderns); - die Eingliederungsvereinbarung ( 15 SGB II); - die Leistungen zur Eingliederung ( 16 SGB II). Entscheidend für das Bestehen einer Leistungskonkurrenz ist das Vorliegen zweckgleicher Maßnahmen in unterschiedlichen Leistungsnormen. Nur wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der konkurrierenden Normen vorliegen und grundsätzlich ein Leistungsanspruch gegenüber allen Trägern der Sozialhilfe besteht, wird 10 Abs. 3 SGB VIII wirksam. 9 8 BGBl. I (2005), S BVerwGE 109,

10 Steht die Integration des jungen Menschen in das Erwerbsleben im Mittelpunkt der Hilfemaßnahme, so sind gemäß der Nachrangregelung des 10 Abs. 3 SGB VIII bzgl. der Leistungen nach dem SGB VIII gegenüber den Leistungen nach 3 Abs. 2 SGB und SGB III die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende verantwortlich. Somit sollen die Träger der Grundsicherung erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassend bei der Eingliederung in Arbeit unterstützen, wobei auch viele Maßnahmen des SGB III zur Verfügung stehen. Sind hingegen die soziale Integration der jungen Menschen und der Ausgleich sozialer Benachteiligung vorrangige Ziele der Maßnahmen, dann gilt die Nachrangregelung des 10 Abs. 3 SGB VIII nicht und es besteht weiterhin ein Handlungsbedarf für die Träger der Jugendhilfe, und zwar auch dann, wenn die Zielpersonen gleichzeitig dem Anwendungsbereich des SGB II unterfallen. Damit wird klargestellt, dass die Leistungen nach dem SGB VIII auch neben dem SGB II oder ergänzend zur Anwendung kommen. Sind die Leistungen zur beruflichen Integration junger Menschen nach dem SGB II nicht ausreichend, dann können zusätzlich Leistungen der Jugendsozialarbeit zur Anwendung kommen. Eine ergänzende Leistungsverpflichtung des nachrangigen Trägers besteht dann nicht, wenn der vorrangig zur Leistung verpflichtete Träger tätig geworden ist und der festgestellte Bedarf im Rahmen der Norm in vollem Umfang abgedeckt wird. Nicht ausreichend ist es jedoch für die Nachrangigkeit der Jugendhilfe, dass die Verpflichtung eines anderen Leistungsträgers überhaupt besteht. Die anderweitige Verpflichtung muss vielmehr auch rechtzeitig realisierbar sein und tatsächlich vorgehalten werden. Ist die Hilfe durch den vorrangig zuständigen Träger tatsächlich nicht erbracht worden, hat der Jugendhilfeträger vorzuleisten. 10 Allerdings ist der Träger der Jugendhilfe auch kein Ausfallbürge für unzureichende Integrationsangebote der SGB II-Träger und muss nicht immer eintreten, wenn der vorrangig verpflichtete Träger keine adäquaten Maßnahmen vorhält. Entscheidend ist das vorrangige Ziel der Maßnahme. 11 Jugendsozialhilfe kann somit weiterhin Beschäftigung, Ausbildung und Jugendwohnen für junge Menschen anbieten, soweit dies nicht von anderen Institutionen in ausreichendem Maße angeboten wird bzw. diese Angebote nicht dem sozialpädagogischen Unterstützungsbedarf entsprechen Positionspapier des Sächsischen Landesjugendamtes und der Regionaldirektion Sachsen der BA 11 Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, SGB II und Jugendsozialarbeit, S Bundesagentur für Arbeit, SGB II und seine Auswirkungen, S. 8 10

11 d) Originäre Zuständigkeit nach 13 SGB VIII Eine alleinige Zuständigkeit nach 13 SGB VIII besteht mangels Leistungskongruenz, wenn beispielsweise die anspruchsberechtigten Personenkreise nicht deckungsgleich sind. Allein zuständig sind somit die Träger der Jugendhilfe für: - die Altersgruppen der unter 15-Jährigen und der 25- und 26-Jährigen - junge Menschen im Alter zwischen 15 und 25 Jahren, die nicht erwerbsfähig und/oder nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind und einen erhöhten Unterstützungsbedarf auf Förderung der beruflichen Eingliederung haben - junge Menschen, die nicht in den Anwendungsbereich des SGB II fallen, weil sie länger als 6 Monate stationär untergebracht sind, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungs-gesetz beziehen oder als Personen mit Migrationshintergrund keine Arbeitserlaubnis erhalten können. Zuständig nach 13 SGB VIII sind die Träger der Jugendhilfe auch dann, wenn Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen nach 13 Abs. 2 SGB VIII gemäß 27 Abs. 3 SGB VIII im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung i.v.m SGB VIII oder einer Hilfe für junge Volljährige nach 41 i.v.m. 27 SGB VIII stattfinden. Die Erziehungshilfe dient der Unterstützung der Personensorgeberechtigten bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen ( 27 Abs.1 SGB VIII) und ist wegen ihrer anderen inhaltlichen Ausrichtung somit nicht von dem Nachrang des 10 Abs. 3 SGB VIII berührt. In den Fällen, in denen das SGB II keine kongruenten Leistungen vorsieht, bleiben die Jugendhilfeträger zuständig. Dazu zählen Maßnahmen wie die aufsuchende Jugendsozialarbeit und die Schulsozialarbeit nach 13 Abs. 1 SGB VIII. Auf Beratung hat gemäß 14 SGB I jeder einen Anspruch, d.h. in Fragen der sozialrechtlichen Beratung gibt es zwischen den Leistungsträgern keinen Nachrang. Dies gilt für Beratungsangebote nach 13 SGB VIII. Weiterhin besteht eine Zuständigkeit der Jugendhilfeträger, wenn junge Menschen, die nach dem SGB II leistungsberechtigt sind, keinen Antrag stellen So Schruth, S. 22, aa Kunkel, Was bleibt von 13 SGB VIII neben SGB II und III?, S. 7 11

12 5. Übersicht über Leistungen für Jugendliche und junge Erwachsene nach 13 SGB VIII, SGB II und SGB III Maßnahmebereiche SGB II, SGB III Grundsicherung, Arbeitsförderung Berufsvorbereitung 16 Abs. 1, 3 Abs. 2 SGB II i.v.m. 48, 49 SGB III Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen SGB VIII Jugendberufshilfe 13 Abs. 1 SGB VIII Sozialpädagogische Hilfen zur beruflichen Ausbildung und Eingliederung in die Arbeitswelt Abgrenzung 10 Abs. 3 S.2 SGB VIII: Vorrang der Leistungen nach 16 SGB II Abs. 2 S. 2 Nr. 3 und 3 Abs. 2 SGB II psychosoziale Betreuung 61 SGB III Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen 13 Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 SGB VIII Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen 10 Abs. 1 SGB VIII: Vorrang der Leistung nach SGB III 15 Vermittlung in eine 16 Abs. 1 und 3 Abs. 13 Abs. 2 SGB VIII Sozi- 10 Abs. 3 S. 2 Ausbildungs- oder 2 SGB II i.v.m. alpädagogisch begleitete SGB VIII: Arbeitsstelle 35 SGB III Ausbildungs- und Beschäftigungsmaß-nahmen Vorrang der Leistungen nach 16 SGB II Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit mit MaE 16 Abs. 3 SGB II Ausschließlich SGB II 14 Grundsätzliche Voraussetzung für den Vorrang ist das Vorliegen bereiter Mittel. 15 Die sozialpädagogische Begleitung bleibt alleinige Aufgabe des Jugendhilfeträgers. 12

13 Förderung der beruf- 59, 60 SGB III 13 Abs. 1 SGB VIII So- Vorrang der SGB lichen Ausbildung und Eingliederung Förderung der beruflichen Ausbildung zialpädagogische Hilfen zur Förderung beruflicher Ausbildung und Eingliede- III-Leistung, 10 Abs. 1 SGB VIII 16 rung in die Arbeitswelt Förderung der beruf- 16 Abs. 1 und 3 Abs Abs. 1 SGB VIII So- 10 Abs. 3 S. 2 lichen Ausbildung SGB II i.v.m. zialpädagogische Hilfen SGB VIII: Benachteiligter: 1.ausbildungsbegleitende Hilfen (abh) 235, SGB III zur Förderung beruflicher Ausbildung und Eingliederung in die Arbeitswelt Vorrang der Leistungen nach 16 SGB II 2. Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) 3. Übergangshilfen Aktivierungshilfen 16 Abs. 1 und 3 Abs. 2 SGB II i.v.m. 240 Abs. 2 i.v.m. 241 Abs. 3a, 242 Abs. 1 Nr. 4 und 243 Abs. 2 SGB III 13 Abs. 1 SGB VIII Sozialpädagogische Hilfen zur Förderung beruflicher Ausbildung und Eingliederung in die Arbeitswelt 10 Abs. 3 S. 2 SGB VIII: Vorrang der Leistungen nach 16 SGB II Beschäftigung be- 16 Abs. 1 und 3 Abs Abs. 1 SGB VIII So- 10 Abs. 3 S. 2 gleitende Eingliede- SGB II i.v.m. zialpädagogische Hilfen SGB VIII: rungshilfen 246 a-d SGB III zur Förderung beruflicher Ausbildung und Eingliederung in die Arbeitswelt Vorrang der Leistungen nach 16 SGB II Förderung der beruf- 16 Abs. 1 und 3 Abs Abs. 1 SGB VIII So- 10 Abs. 3 S. 2 lichen Weiterbildung SGB II i.v.m. zialpädagogische Hilfen SGB VIII: 77 ff SGB III zur Förderung beruflicher Ausbildung und Eingliederung in die Arbeitswelt Vorrang der Leistungen nach 16 SGB II 16 Die sozialpädagogische Begleitung bleibt alleinige Aufgabe des Jugendhilfeträgers. 13

14 Unterhaltsleistung 19 SGB II 13 Abs. 3 SGB VIII Vorrang der Ju- bei Unterbringung bis zu 6 Monaten in einem Wohnheim während einer Aus- Arbeitslosengeld II Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteter Wohnform gendhilfe, 10 Abs. 3 SGB VIII bildungs- oder Be- schäftigungsmaß- nahme Unterkunft während 65 Abs. 3 und 66 Abs Abs. 3 SGB VIII Vorrang der SGB der Ausbildung SGB III Unterbringung nur zur be- Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteter Wohn- III-Leistung, 10 Abs.1 SGB VIII ruflichen Ausbildung form Die Unterbringung zur Eingliederung in die Arbeit sowie die sozialpädagogische Begleitung bleibt weiterhin Aufgabe der Jugendhilfeträger. Beschäftigung be- 16 Abs. 1 und 3 Abs Abs. 1 SGB VIII So- 10 Abs. 3 S. 2 gleitende Eingliede- SGB II i.v.m. zialpädagogische Hilfen SGB VIII: rungshilfen 246 a-d SGB III zur Förderung beruflicher Ausbildung und Eingliederung in die Arbeitswelt Vorrang der Leistungen nach 16 SGB II Schulsozialarbeit 13 Abs. 1 SGB VIII Ausschließlich SGB VIII Aufsuchende Jugendarbeit 13 Abs. 1 SGB VIII Ausschließlich SGB VIII Einstiegsgeld 29 SGB II Ausschließlich SGB II 14

15 Zusammenfassend gilt für Verhältnis zwischen Leistungen nach dem SGB VIII und SGB II/III, dass eine Leistungskonkurrenz und damit die Frage des Vor- und Nachranges immer dann vorliegt, wenn - die in Betracht kommenden Maßnahmen den gleichen Zweck verfolgen - alle Voraussetzungen der jeweiligen Normen erfüllt sind und - sich die Maßnahmen an den gleichen Personenkreis richten. Gemäß 10 Abs. 3 SGB VIII sind Leistungen nach 3 Abs. 2 und SGB II vorrangig vor Leistungen nach SGB VIII. Dies gilt jedoch unter den Voraussetzungen, dass sie realisierbar sind und tatsächlich angeboten werden. Leistungen nach dem SGB VIII kommen ergänzend oder ganz immer dann in Betracht, wenn die soziale Eingliederung im Vordergrund steht. Schaubild: Schnittstellen zwischen SGB VIII und SGB II, III SGB VIII Soziale Integration SGB II, III Integration in Ausbildung, Arbeit und Beschäftigung 13 Abs. 1-3 SGB VIII Alleinige Aufgaben des Jugendhilfeträgers bleiben: - die sozialpädagogische Begleitung Jugendberufshilfe: Nachrangregelung des 10 SGB VIII 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. SGB III 16 Abs. 2 und 3 SGB II - Schulsozialarbeit - Aufsuchende Jugendsozialarbeit - Erziehungshilfen 15

16 6. Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Jugendhilfe Auswirkungen auf die Zuständigkeiten der Träger der Jugendhilfe könnte der in der Diskussion befindliche Entwurf eines Zuständigkeitslockerungssgesetzes (Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern) 17 haben. Der Entwurf sieht vor, bundesgesetzliche Zuständigkeiten zu lockern und die Verwaltungsreform in den Ländern dadurch zu erleichtern, dass Aufgaben an nachgeordnete Behörden verlagert werden können. Konkret sieht Artikel 6 des Entwurfes eine Änderung hinsichtlich der Verpflichtung der örtlichen und überörtlichen Träger zur Errichtung von Jugendämtern und Landesjugendämtern ( 69 Abs. 3 SGB VIII) und hinsichtlich der Zuständigkeit der überörtlichen Träger für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen ( 85 Abs. 2 SGB VIII) vor. Bisher war geregelt, dass jeder überörtliche Träger eines Landes ein Landesjugendamt zu errichten hat. Durch die geplante Änderung soll die Errichtung der Landesjugendämter in das Ermessen der Länder gestellt werden. Damit können Aufgaben der überörtlichen Träger direkt auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übertragen werden. Bedenken gegen diese Änderungen können darin liegen, dass wichtige fachliche Diskussionen auf der überörtlichen Ebene durch die Zuständigkeitsverteilung verloren gehen und dies Einschnitte in der Qualität der Jugendhilfeleistungen nach sich ziehen können. 17 Der Bundesrat hat im Dezember 2005 beschlossen, den Entwurf für das Zuständigkeitslockerungsgesetz in den Bundestag einzubringen. 16

17 Quellenverzeichnis Bundesagentur für Arbeit: SGB II und seine Auswirkungen auf die Kinder- und Jugendhilfe, Berlin, Nürnberg, September 2005 BVerwGE 109, Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, SGB II und Jugendsozialarbeit, DV 28/05 AF III, Kunkel, Peter-Christian: Was bleibt von 13 SGB VIII neben SGB II und III?, Stellungnahme, 2005 Ders.: Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar (LPK-SGB VIII), 2003 Münder, Johannes: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII (FK-SGB VIII), 2003 Positionspapier des Sächsischen Landesjugendamtes und der Regionaldirektion Sachsen der BA, Verhältnis von Jugendsozialarbeit nach 13 SGB VIII und Grundsicherung nach dem SGB II, Schruth, Peter: Zur Leistungskonkurrenz zwischen SGB II und 13 SGB VIII, Expertise, 2005 Kontakt: Bundesarbeitsgemeinschaft örtlich regionaler Träger der Jugendsozialarbeit e.v. (BAG ÖRT) Geschäftsführer: Andreas Zieske Marienburger Straße Berlin Tel.: Fax: info@bag-oert.de Internet: 17

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