Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Post

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1 Arbeitszeitregelungen - Redaktion August 2012 (2) Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Post (ArbZeitRegl P) 2001 Herausgeber: Deutsche Post AG Zentrale Bonn

2 ArbZeitRegl P Berichtigungsübersicht Das Datum in der Spalte 2 (Sachstand) gibt an, dass die bis zu diesem Zeitpunkt getroffenen fachlichen Regelungen bei der Bearbeitung des Regelwerks berücksichtigt worden sind. Das Datum in der Spalte 3 (Redaktionsschluss) kennzeichnet den Abschluss der redaktionellen Bearbeitung. Berichtigung Sachstand Redaktionsschluss Berichtigung Sachstand Redaktionsschluss Nr. Nr

3 ArbZeitRegl P Inhalt Teil l: Gesetzes-, Tarifvertrags- und Verordnungstexte: Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 22 Arbeitszeit MTV-DP AG (gültig ab ) Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV) Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG (Post-Arbeitszeitverordnung Post-AZV 2003) mit Ausführungsbestimmungen (AB) ArbZG 22 MTV- DP AG AZV Post- AZV Seite Vorbemerkungen zu Teil I 5-6 Zweck des Arbeitszeitrechts (Kapitel 1) 1,17,22, Begriffsbestimmungen (Kapitel 1a) Regelmäßige Arbeitszeit an Arbeitstagen und in der Woche; Besonderheiten für Dienst am Sonnabend, Heiligabend, Silvester bzw. an Feiertagen (Kapitel 2) ,4 2, Sonn- und Feiertagsarbeit, Arbeitstag (Kapitel 3) 9, 10, Gesetzliche Höchstarbeitszeit, Mindestschichtlänge und Ausgleichszeiträume, Abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, Definition Arbeitszeit (arbeitszeitrechtliche Sicht) (Kapitel 4) 2, 3, 14, 16 Abs. 1,4 2, Gleitende Arbeitszeit (Kapitel 5) Abweichende Regelungen bei Teilzeitbeschäftigung (Kapitel 6) Bereitschaftsdienst (Kapitel 7) , Dienstreisen (Kapitel 8) Rufbereitschaft (Kapitel 9) , Mehrarbeit (Zustellung); Mehr- / Minderleistung (aufgrund Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle) (Kapitel 10) Planmäßige und unplanmäßige Arbeitsunterbrechungen (z. B. Pausen, Kurzpausen, betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen) (Kapitel 11) Zeiträume zwischen Dienstplanschichten (Ruhezeit, Ruhehalbtag, Ruhetag) (Kapitel 12) 5 Abs. 4, Ort und Zeit der Dienstleistung (Kapitel 13) --- Abs Nachtdienst (Kapitel 14) 2, Geltungsbereich, Aushänge (Kapitel 15) 2, 16, 18 Abs Inkrafttreten (Kapitel 16)

4 ArbZeitRegl P Teil II: Arbeitszeitrichtlinien der Deutschen Post AG für die Dienstplangestaltung (ArbZeitRichtl) - Mindestbedingungen - Leitgedanken Geltungsbereich Dienstplanperiode Dienstschicht Arten Unterbrechungen Länge Wechsel Tagesschicht Früh- und Spätschicht Nachtschicht Sonntags- und Feiertagsschicht Ruhezeiten Ruhetage Abschnitt Teil III: Entstehung und Rechtsgrundlagen - Sonstige Freizeitansprüche - Anlage 1 Überzeitarbeitsregelungen (zu BBG, 88) Anlage 2 Tabelle zur Bestimmung der Zahl an Ruhetagen bzw. Ruhehalbtagen im Jahr Anlage 3 Regelungen zum TV Nr. 37b (i. d. F. des TV Nr. 56, zuletzt geändert mit TV Nr. 109) bzw. zu Post-AZV 7 Anlage 4 Post-AZV 2003, Arbeitszeitgesetz Anlage 5 Tarifvertrag Nr. 75a in der Ursprungsfassung Anlage 6 Tarifvertrag Nr. 75a in der redaktionierten Fassung (neu: 22 MTV-DP AG) Anlage 7 Tarifvertrag Nr. 75b i. d. F. des TV Nr. 109 (außer Kraft getreten mit Ablauf des ) Anlage 8 Tarifvertrag Nr. 75c (zuletzt geändert mit TV Nr. 112e) Anlage 9 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Anlage Teilzeitbeschäftigung MTV-DP AG Anhang I S Auszüge aus Anweisungen und Verfügungen Anhang II S Auszüge aus Anweisungen und Verfügungen 4

5 ArbZeitRegl P Teil I: Vorbemerkungen Vorbemerkungen zu Teil I Bei der Deutschen Post AG werden sowohl Bundesbeamte als auch Arbeitnehmer beschäftigt und Nachwuchskräfte ausgebildet. Das im Unternehmen anzuwendende Arbeitszeitrecht besteht daher sowohl aus beamten- als auch tarifrechtlichen Regelungen. Bei einem gemeinsamen Einsatz der o.g. Beschäftigtengruppen würde sich die gleichzeitige Anwendung unterschiedlicher arbeitszeitschutzrechtlicher Regelungen nachteilig auswirken und u.a. zu unterschiedlich gestalteten Dienstplänen führen. Um wie bisher aufgabenbezogene Dienstpläne nach einheitlichen Rahmenbedingungen aufstellen zu können, werden Beamte nach einigen für die Arbeitnehmer geltenden arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen eingesetzt (siehe hierzu im Anhang II S.39 ff.: Einführungsanweisung zum TV Nr. 75a, Tz. 4). Sofern das Arbeitszeitrecht für Arbeitnehmer keine eigenständigen Regelungen vorsieht bzw. den vor Anwendung des Arbeitszeitgesetzes geltenden Bestimmungen (AZV, Post-AZV einschließlich Ausführungsbestimmungen und Anweisungen) nicht entgegensteht, bleiben diese unberührt. Teil I beinhaltet mithin Regelungen aus folgenden Quellen : 1. Arbeitszeitrecht für Arbeitnehmer (AN): Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994, (Anlage 4 ) zuletzt geändert durch G vom (BGBl. I S. 1170); Tarifvertrag Nr. 75a vom 28. April 2000 nebst Einführungsanweisung Hinweis: Der Regelungsinhalt des TV Nr. 75a wird nachfolgend aus Praktikabilitätsgründen in seiner Ursprungsfassung (Anlage 5) und in der gültigen Fassung des 22 MTV-DP AG dargestellt. Tarifverträge Nr. 75b und Nr. 75c (Sonderregelungen für die Zustellung) siehe Anlage 6 und 7 2. Arbeitszeitrecht für Beamte (Bea): sowie Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV) vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), zuletzt geändert durch Verordnung vom (BAnz 2010, Nr. 194, 4262) Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG (Post- Arbeitszeitverordnung 2003 Post-AZV 2003) vom (BGBl. I S. 2495), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 107 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 160) mit den jeweils geltenden Ausführungsbestimmungen (AB) und Zusätzen. Gestaltung des Teils I: Der Teil I ist in Kapitel unterteilt. Fettdruck : Liegen zu einem Kapitel Regelungsinhalte aus mehreren Rechtsquellen vor, wird der für alle Beschäftigten der Deutschen Post gemeinsam geltende Text in Fettdruck dargestellt. Normaldruck : Regelungen, die jeweils nur für eine der Beschäftigtengruppen gelten, werden zum einen im Normaldruck und zum anderen zusätzlich durch Hinweise dargestellt. Kursivdruck : Regelungsinhalte, deren Anwendung derzeit außer Kraft gesetzt ist, erscheinen in Kursivdruck. 5

6 ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 1 Teil I: Gesetzes-, Tarifvertrags- und Verordnungstexte: Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994, (Anlage 4) Tarifvertrag Nr. 75a Hinweis: Der Regelungsinhalt des TV Nr. 75a wird nachfolgend aus Praktikabilitätsgründen in seiner Ursprungsfassung (Anlage 5) und in der gültigen Fassung des 22 MTV-DP AG dargestellt. Tarifverträge Nr. 75b und Nr. 75c (Sonderregelungen für die Zustellung) (siehe Anlage 6 und 7) Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV) Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG (Post- Arbeitszeitverordnung Post-AZV 2003) mit Ausführungsbestimmungen (AB) (Anlage 4) Kapitel 1: Zweck des Arbeitszeitrechts ArbZG: 1 ArbZG Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist es, 1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie 2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen. 17 ArbZG Aufsichtsbehörde (1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat. (3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom zuständigen Bundesministerium oder den von ihm bestimmten Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt für die Befugnisse nach 15 Abs. 1 und 2. 6

7 Teil I: Kapitel 1 ArbZeitRegl P (4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebs- und Dienstvereinbarungen im Sinne des 7 Abs. 1 bis 3 und 12 und 21a Abs. 6 vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden. (5) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 22 ArbZG Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 3 oder 6 Abs. 2 oder 21a Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit 11 Abs. 2, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt, 2. entgegen 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt, 3. entgegen 5 Abs. 1 die Mindestruhezeit nicht gewährt oder entgegen 5 Abs. 2 die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht, 4. einer Rechtsverordnung nach 8 Satz 1, 13 Abs. 1 oder 2 oder 24 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 5. entgegen 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt, 6. entgegen 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschäftigt oder entgegen 11 Abs. 3 einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach 13 Abs. 3 Nr. 2 zuwiderhandelt, 8. entgegen 16 Abs. 1 die dort bezeichnete Auslage oder den dort bezeichneten Aushang nicht vornimmt, 9. entgegen 16 Abs. 2 oder 21a Abs. 7 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder 10. entgegen 17 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht einsendet oder entgegen 17 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. 7

8 ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 1 23 ArbZG Strafvorschriften (1) Wer eine der in 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen 1. vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder 2. beharrlich wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 22 MTV-DP AG: Keine eigenständige Regelung! AZV: Keine eigenständige Regelung! Post-AZV: Keine eigenständige Regelung! Hinweise zu 1 ArbZG: (1) Das Arbeitszeitrecht der Arbeitnehmer gehört als Teil des Arbeitsschutzrechts zu den Rechtsnormen, die einem Arbeitgeber öffentlich-rechtliche Beschränkungen auferlegen, um von der Arbeit möglicherweise ausgehende Risiken so gering wie möglich zu halten. Ihre Durchsetzung ist folglich auch nicht davon abhängig, ob der einzelne Arbeitnehmer oder die Betriebsparteien tatsächlich auf sie Wert legen oder nicht. Vielmehr betrachtet es der Staat als seine Aufgabe, die Einhaltung der Rechtsnormen durch angemessene Bewehrung sicherzustellen (z. B. über Bußgeld- und Strafvorschriften, Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden). (2) Der o.a. Paragraf 17 hat über seine deutlich gemachte Zielsetzung hinaus die Bedeutung, dass er zusätzlich auch für alle Ermessensentscheidungen die gebührende Beachtung bzw. Einhaltung des oben genannten gesetzlichen Schutzzwecks fordert. (3) Im Übrigen dient das Arbeitszeitgesetz der Umsetzung des EU-Rechts in nationales Recht und entspricht dem europäischen Standard. 8

9 ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 1a Kapitel 1a: Arbeitszeitrechtliche Definitionen AZV: 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist 1. die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit, 2. der Arbeitstag grundsätzlich der Werktag, 3. die Ruhepause der Zeitraum, in dem Beamtinnen und Beamte keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür bereithalten müssen, 4. der Arbeitsplatz grundsätzlich die Dienststelle oder ein von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmter Ort, an dem Dienst zu leisten ist, 5. die gleitende Arbeitszeit oder Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamtinnen und Beamte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können, 6. die Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen, 7. die Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache der Beamtinnen und Beamten sichergestellt wird, 8. der Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit das Kalenderjahr oder ein ähnlich bestimmter Zeitraum von zwölf Monaten, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist, 9. der Gleittag ein mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten gewährter ganztägiger Zeitausgleich im Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit, dabei gelten tägliche Arbeitszeiten von weniger als zwei Stunden als Gleittag, 10. das Blockmodell die Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bis zu fünf Jahren bei Teilzeitbeschäftigung, 11. die Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können, 12. der Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen, 13. der Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, 14. der Wechselschichtdienst der Dienst, für den nach einem Schichtplan der regelmäßige Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorgesehen ist, wenn dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in dem dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtdienst zu leisten sind, 15. der Nachtdienst ein Dienst, der mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 21 und 6 Uhr umfasst. 9

10 ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 2 Kapitel 2: Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit; Besonderheiten für Dienst am Samstag, Heiligabend, Silvester bzw. an Feiertagen ArbZG: Keine eigenständige Regelung! 22 MTV-DP AG: Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Ruhepausen 38,5 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gilt die im Arbeitsvertrag vereinbarte Wochenarbeitszeit als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Eine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ist innerhalb von 12 Monaten auszugleichen. AZV: 3 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. Schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte können eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden in der Woche beantragen. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte, 1. die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten, 2. zu deren Haushalt ein Elternteil, eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner, eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner oder ein Kind gehört, bei der oder bei dem Pflegebedürftigkeit nach den Beihilfevorschriften des Bundes, nach 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder durch ein entsprechendes Gutachten festgestellt worden ist. Die Verkürzung beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Beginn des Monats der Antragstellung und endet mit Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. 116 Abs.1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Satz 1 bis 3 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt. (2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird bei Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung mit einer Ermäßigung der Arbeitszeit um weniger als zehn Prozent auf Montag bis Freitag verteilt. Aus dienstlichen Gründen kann sie auf sechs Tage verteilt werden. (3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende Arbeitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, die im Schichtdienst eingesetzt sind, verkürzt. Hierbei bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss. (4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Bedürfnisse dies erfordern. (5) Ist ein Ausgleich der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse nicht möglich, darf die durchschnittliche Arbeitszeit hierbei 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten. 10

11 ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 2 Kapitel 2: 4 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Hierbei dürfen 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschritten werden. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit innerhalb dieser Grenzen individuell festzulegen. Post-AZV: 2 Post-AZV Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Wird der Dienst nicht in Wechselschichten geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend ist dienstfrei. Mit Zustimmung des Vorstands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. (2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte mit fester Arbeitszeit - ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange sie an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten müssen. 3 Post-AZV Dienst an Heiligabend und Silvester Für Heiligabend und Silvester wird, soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, Dienstbefreiung erteilt. Kann Dienstbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht erteilt werden, erhalten die Beamtinnen und Beamten für die geleistete Arbeitszeit entsprechenden Ausgleich zu einer anderen Zeit. Die regelmäßige Arbeitszeit wird um den auf Heiligabend und Silvester entfallenden Anteil nicht vermindert. Hinweis: 3 Post-AZV wurde mit Wirkung vom aufgehoben. Hinweise zu 22 MTV-DP AG: (1) Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen beträgt für Arbeitnehmer 38,5 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gilt die im Arbeitsvertrag vereinbarte Wochenarbeitszeit (WAZ) als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Mit Anweisung /233 vom wurde übertariflich festgelegt, dass die Wochenarbeitszeit der Arbeitnehmer in ¼-Stunden-Schritten vereinbart wird. (2) Diese tarifvertraglichen Regelungen sind normativ nur für die Arbeitnehmer gültig, für die Beamten gelten eigenständige Regelungen mit annähernd vergleichbaren Inhalten. 11

12 ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 2 Kapitel 2: AB zu 2 Post-AZV (1) - (2) Die regelmäßige Arbeitszeit im wöchentlichen Durchschnitt wird als Wochenarbeitszeit (WAZ) bezeichnet. Als 5-Tage-Woche gilt eine Arbeitszeiteinteilung, bei der im Durchschnitt von 6 Wochen mindestens 5 Samstage und 5 Sonntage dienstfrei sind; dies gilt grundsätzlich auch bei nichtvollbeschäftigten Arbeitskräften. Sind jedoch bei nichtvollbeschäftigten Arbeitskräften wöchentlich weniger als 5 Arbeitstage im Durchschnitt bestimmt, so gilt auch dann die 5-Tage-Woche als erfüllt, wenn an Samstagen oder Sonntagen Arbeitsleistungen erbracht werden. (3) In Abweichung von Abs. 1 Satz 2 darf die tägliche Arbeitszeit bei Diensten ohne 5-Tage-Woche 8 Stunden überschreiten, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Bei Diensten mit 5-Tage-Woche ist eine Überschreitung der täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden nur bei Wechselschichten oder als Ausnahme an vereinzelten Tagen eines Monats (z. B. jeder erste Montag im Monat) zulässig, an denen regelmäßig wiederkehrend der Arbeitsanfall besonders groß ist und aus zwingenden Gründen an diesen Tagen bewältigt werden muss. In allen übrigen Fällen bedarf es für Abweichungen von den vorstehenden Regelungen der Genehmigung der Zentrale. Das Verfahren einer gleitenden Arbeitszeit (s. 7 AZV, 4 Post-AZV) bleibt hiervon unberührt. Im Übrigen ist - insbesondere in Dienststellen mit 5-Tage-Woche - die WAZ auf die Arbeitstage einer Woche grundsätzlich gleichmäßig zu verteilen. Keineswegs darf die restlose Ausschöpfung der täglichen Höchstgrenze von 8 Stunden zur 4 1 /2-Tage-Woche führen, soweit dies nicht zwingende dienstliche Verhältnisse erfordern; dementsprechend wird empfohlen, in administrativen Bereichen die dienstplanmäßige Arbeitszeit an keinem Tag vor Uhr enden zu lassen. (4) Bei der Zentrale und den Service Niederlassungen gilt allgemein die 5-Tage-Woche. Ausnahmen hiervon werden besonders verfügt. (5) Bei den Niederlassungen ist die 5-Tage-Woche grundsätzlich zu verwirklichen, soweit nicht die Dienstleistungen des Unternehmens einen Personaleinsatz über das Wochenende unabweislich erfordern. Es sind jedoch auch dann alle Möglichkeiten zur Einführung der 5-Tage-Woche oder zur Gewährung dienstfreier Werktage möglichst in der Zusammenfassung zu einem verlängerten Wochenende auszuschöpfen. Die Grundsätze hierzu werden in besonderen Anweisungen geregelt. (6) Als Dienst in Wechselschichten gelten: 1. Diensteinteilungen im Sinne einer Dienstschichtfolge (Schichtwechsel) mit Tagesschichten bzw. Früh- oder Spätschichten und Nachtschichten. Ist jedoch in einer Dienstplanperiode (s. Teil II Nr. 3) weniger als eine Nachtschicht vorgesehen, so dass diese Arbeitszeiten im Dienstplan nur pauschal im wöchentlichen Durchschnitt ausgewiesen werden, gilt diese Diensteinteilung nicht als solche mit Nachtschichten. 2. Diensteinteilungen mit wechselnden Dienstschichten (ohne Nachtschicht) hinsichtlich ihrer Lage und ihrer Dauer; wechselnde Dienstschichten in diesem Sinne liegen vor, wenn innerhalb einer Dienstplanperiode mindestens die Hälfte aller Dienstschichtbeginne und -enden von der jeweiligen Mehrheit abweichen und zwischen der längsten und kürzesten Arbeitszeit ein Unterschied von mindestens 2 Stunden Arbeitszeit besteht. Eine Checkliste zur Bestimmung einer Diensteinteilung in Wechselschichten befindet sich am Ende dieses Kapitels. Das Vorliegen von Dienst in Wechselschichten ist auch dann zu unterstellen, wenn nur eine der beiden Voraussetzungen nach dieser Nr. 2 erfüllt ist und die Diensteinteilung Sonntagsschichten enthält. Ist jedoch in einer Dienstplanperiode (s. Teil II Nr. 3) weniger als eine Sonntagsschicht vorgesehen, so dass diese Arbeitszeiten im Dienstplan nur pauschal im wöchentlichen Durchschnitt ausgewiesen werden, gilt diese Diensteinteilung nicht als eine solche mit Sonntagsschichten. 3. Hinsichtlich der Begriffe der Dienstschicht sowie der Arten von Dienstschichten wird auf 5 Post-AZV, AB Abs. 7, sowie auf die Arbeitszeitrichtlinien (Teil II) unter Abschn. 5 bis 8 verwiesen. 12

13 ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 2 Kapitel 2: (6a) Wechseldienst ist jede dienstplanmäßige Arbeitszeiteinteilung, die Arbeitsleistungen außerhalb der Tage Montag (0.00 Uhr) bis Freitag (24.00 Uhr) vorsieht. Zum Wechseldienst zählen auch solche Arbeitsleistungen, die im Dienstplan lediglich summarisch ausgewiesen sind (z. B. summarischer Ansatz im Dienstplan 30 Minuten; an jedem 8. Samstag ist ein vierstündiger Dienst zu leisten), aber außerhalb des o. a. Zeitraums liegen. (7) Die Anwendung der Regelung in 2 Abs. 2 für auf Dienstreise befindliche Kräfte richtet sich ausschließlich nach den Verhältnissen am Dienstreiseort. (8) Als Feiertag im Sinne des 2 Abs. 2 gilt ein gesetzlich anerkannter Feiertag, der auf die Tage Montag bis Freitag fällt. Zusätze: Zu 2 Post-AZV AB Abs. 4 und 5 Arbeitszeitangelegenheiten im Zusammenhang mit Fort- und Weiterbildungslehrgängen werden in GD-Anw /085 vom (Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) Fachliche Weiterbildung) geregelt (Anhang I S. 150). Zu 2 Post-AZV Beispiel für Dienst in Wechselschichten nach Nr. 2: AB Abs. 6 Dienstplanperiode: 2 Wochen Dienstplan: mo mo di di mi dienstfrei mi do do fr fr sa sa so dienstfrei so dienstfrei Von 11 Dienstschichtbeginnen weichen 4 von der Mehrheit (6.30 Uhr) ab. Von 11 Dienstschichtenden weichen 7 von der Mehrheit (14.00 Uhr) ab. Von 22 Dienstschichtbeginnen und -enden weichen demnach 11 (mithin die Hälfte) von der Mehrheit ab. Die kürzeste Dienstschicht enthält 4 3 /4 Stunden Arbeitszeit ( Uhr). Die längste Dienstschicht enthält 9 Stunden Arbeitszeit ( Uhr, Uhr). Der größte Unterschied beträgt demnach 4 1 /4 Stunden und übersteigt damit die geforderten 2 Stunden. Zu 3 Post-AZV Mit GD-Anw 513c 995/27 vom werden Hinweise zur Post-AZV gegeben (Anh. I S. 151). 13

14 ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 2 Zu 3 AZV AB Abs. 6 Formblattmäßige Musterdarstellung 14

15 Teil I: Kapitel 3 ArbZeitRegl P Kapitel 3: Sonn- und Feiertagsarbeit, Arbeitstag ArbZG: 9 ArbZG Sonn- und Feiertagsruhe (1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. (2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. (3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden. 10 ArbZG Sonn- und Feiertagsbeschäftigung (1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von 9 beschäftigt werden [...] 10. in Verkehrsbetrieben [...] 11 ArbZG Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung (1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. (2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den 3, 6 Abs. 2 und 7, 21a Abs.4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden. (3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist. (4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. 15

16 ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 3 22 MTV-DP AG: Keine eigenständige Regelung! AZV: 6 Dienstfreie Tage (1) Sonnabend, Heiligabend und Silvester sind grundsätzlich dienstfrei. Soweit dienstliche Gründe es erfordern, kann an diesen Tagen und an Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen Dienst angeordnet werden. (2) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und der oder des unmittelbaren Vorgesetzten kann die Beamtin oder der Beamte freiwillig sonnabends Dienst leisten. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis zur Erteilung der Zustimmung auf andere Behörden übertragen. Post-AZV: s. Kapitel 2, 2 u. 3! Hinweise zu 9, 10, 11 ArbZG: (1) 10 Abs. 1 ArbZG führt explizit eine Reihe von Beschäftigungsbereichen und Tätigkeiten auf, bei denen Sonnund Feiertagsarbeit unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Die Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach 10 ArbZG ist nicht von einer behördlichen Erlaubnis abhängig. Bei der Deutschen Post handelt es sich um einen Verkehrsbetrieb gemäß 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG. Verkehrsbetriebe sind nach allgemein anerkannter Definition alle öffentlichen und privaten Betriebe, deren Zweck unmittelbar auf die Beförderung von Personen, Gütern oder Nachrichten für andere gerichtet ist. (2) Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist gemäß 11 Abs. 3 ArbZG jeweils ein Ersatzruhetag vorzusehen, der innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen bei Sonntagsarbeit und acht Wochen bei Feiertagsarbeit zu gewähren ist. Ein Feiertag, der zugleich auf einen Sonntag fällt, wird nicht durch einen zusätzlichen Ersatzruhetag ausgeglichen. In diesem Fall gilt nur die Ausgleichsregelung wie bei Sonntagsarbeit. Der Ersatzruhetag anlässlich der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen muss eine beschäftigungsfreie Zeitspanne von 24 Stunden umfassen. Nach dem Urteil des BAG 5 AZR 294/00 vom kann ein Ersatzruhetag auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder einem schichtplanmäßig arbeitsfreien sonstigen Werktag gewährt werden. Eine bezahlte Freistellung kann nicht verlangt werden. (3) Unberührt hiervon bleiben die tarifvertraglich vereinbarten Entschädigungsregelungen für Sonn- und Feiertagsarbeit. 16

17 Teil I: Kapitel 4 ArbZeitRegl P Kapitel 4: Gesetzliche Höchstarbeitszeit, Mindestschichtlänge und Ausgleichszeiträume Abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, Definition Arbeitszeit ArbZG: 2 ArbZG Begriffsbestimmungen (1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit. [...] 3 ArbZG Arbeitszeit der Arbeitnehmer Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. 14 ArbZG Außergewöhnliche Fälle (1) Von den 3 bis 5, 6 Abs. 2, 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen. (2) Von den 3 bis 5, 6 Abs. 2, 7, 11 Abs. 1 bis 3 und 12 darf ferner abgewichen werden, 1. wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden, 2. bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlussarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen, wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können. (3) Wird von den Befugnissen nach den Absätzen 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten. 17

18 ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 4 [...] 16 ArbZG Aushang und Arbeitszeitnachweise (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. 22 MTV-DP AG: Arbeitszeit (1) [...] Eine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ist innerhalb von 12 Monaten auszugleichen. [...] (4) Die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer ( 2 Absatz 2 und 5 Arbeitszeitgesetz - ArbZG) beträgt bis zu 8 Stunden. Sie kann auf 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb eines Zeitraums von zusammenhängend 6 Monaten bzw. in der Zustellung 12 Monaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen auf bis zu 12 Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. [...] Bei vollbeschäftigten Arbeitnehmern darf eine Mindestschichtlänge von 3 Stunden bei nichtvollbeschäftigten Arbeitnehnern von 2 Stunden nicht unterschritten werden. Protokollnotiz: Bei einschaltrigen Filialen, in der Briefeingangs- und der Postfachverteilung kann in Ausnahmefällen mit Beteiligung des Betriebsrates eine von Unterabsatz 2 abweichende Regelung vereinbart werden. AZV: 2 AZV Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist 1. die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit, [siehe Kapitel 6»Abweichende Regelungen bei Teilzeitbeschäftigung«] Post-AZV: Keine eigenständige Regelung! 18

19 Teil I: Kapitel 4 ArbZeitRegl P Hinweise zu 22 MTV-DP AG: (1) Zu Abs. 1: Die regelmäßige Arbeitszeit kann gleichmäßig oder ungleichmäßig geleistet werden. Bei einer ungleichmäßigen Ableistung beträgt der Ausgleichszeitraum (Dienstplanperiode) sowohl für vollzeit- als auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer längstens zwölf Monate ( 22 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 MTV-DP AG). Mit Ausnahme der gesondert tarifvertraglich geregelten Altersteilzeit (TV Nr. 37d) bedürfen andere Formen der Arbeitszeitgestaltung mit einem über zwölf Monate hinaus gehenden Ausgleichszeitraum im Rahmen der ungleichmäßigen Ableistung der regelmäßigen Arbeitszeit der vorherigen tarifvertraglichen Regelung ( 22 Abs. 11 MTV-DP AG). Unberührt hiervon bleiben die besonderen Bestimmungen zum Ausgleich von Mehr- und Minderleistungen auf Grund erfolgter Abweichungen vom Dienstplan im Rahmen des TV Nr. 37b. Soweit Arbeitnehmer auf der Grundlage des 8 TzBfG eine Verringerung ihrer Arbeitszeit verlangen und bei der Verteilung der verringerten Arbeitszeit einen Ausgleichszeitraum von mehr als 12 Monaten wünschen, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. (2) Zu Abs. 4: Soweit nichts anderes festgelegt ist, beträgt die tägliche Arbeitszeit bis zu acht Stunden. Sie kann auf maximal zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in einem bis zu sechsmonatigen zusammenhängenden Ausgleichszeitraum in der Zustellung bis zu zwölf Monaten im werktäglichen Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden. In dem im voraus festzulegenden Ausgleichszeitraum kann die Arbeitszeitverlängerung bzw. Arbeitszeitverkürzung flexibel angelegt werden. Jede Arbeitszeit, die über acht Stunden werktäglich hinausgeht, muss innerhalb dieses Ausgleichszeitraums durch eine entsprechend kürzere Arbeitszeit an einem anderen Werktag ausgeglichen werden. Der Ausgleichszeitraum kann der Arbeitzeitverlängerung sowohl vorausgehen als auch nachfolgen. (3) Zu Abs. 4: Die Lage des Werktags im Sinne des ArbZG ist nicht mit der des Kalendertages identisch. Er wird nicht wie der Kalendertag ab 0.00 Uhr, sondern vom dienstplanmäßigen Beginn der Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers ab gezählt und endet 24 Stunden später. Beginn und Ende des Werktages sind deshalb für jeden einzelnen Arbeitnehmer individuell zu ermitteln. Stunden im Sinne des ArbZG sind Zeitstunden von 60 Minuten. Bei angefangenen Stunden werden nur die tatsächlich geleisteten Minuten gezählt. Sofern die gesetzliche Mindestruhezeit gemäß 5 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ArbZG eingehalten wird, kann eine erneute Arbeitsaufnahme auch dann erfolgen, wenn seit Beginn der letzten Dienstschicht noch keine 24 Stunden vergangen sind. Mit dem Zeitpunkt der erneuten Arbeitsaufnahme beginnt ein neuer Werktag. Zur täglichen Höchstarbeitszeit zählt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Zur Arbeitszeit rechnet demzufolge auch der Zeitaufwand für die Zustellung von Sendungen gegen Stücklohn und/oder die Ableistung von Überzeitarbeit / Mehrleistungen. Eine über die Höchstarbeitszeitgrenze hinaus gehende Arbeitszeit ist unter Anlegung eines restriktiven Maßstabes nur in den Fällen des 14 ArbZG möglich. Plötzlich auftretende Personalausfälle, die Bewältigung außergewöhnlicher Sendungsmengen o. ä. Fälle zählen üblicherweise zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Deshalb ist durch eine entsprechende Personaleinsatzsteuerung sicherzustellen, dass die Höchstarbeitszeit unbedingt eingehalten wird. Bei der Ermittlung der Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit bleiben Ruhepausen von zusammenhängend mindestens 15 Minuten unberücksichtigt. Dabei ist es unter arbeitszeitschutzrechtlichen Aspekten unerheblich, ob diese Ruhepausen auf Grund besonderer postalischer Bestimmungen auf die zu vergütende Arbeitszeit angerechnet werden dürfen oder nicht. 19

20 Teil I: Kapitel 5 ArbZeitRegl P Kapitel 5: Gleitende Arbeitszeit ArbZG: Keine eigenständige Regelung! 22 MTV-DP AG: Keine eigenständige Regelung! AZV: 7 Gleitende Arbeitszeit (1) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die oberste Dienstbehörde gleitende Arbeitszeiten ermöglichen. Die zur Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderliche dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen. (2) Die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit sowie der früheste Dienstbeginn und das späteste Dienstende sind festzulegen. (3) Es sind Kernarbeitszeiten oder Funktionszeiten festzulegen. Soweit dienstliche Gründe es zulassen, kann auf eine solche Festlegung verzichtet werden. Über die Kernarbeitszeit oder Funktionszeiten hinaus ist die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen, soweit die Erfüllung der Aufgaben dies erfordert. Die Kernarbeitszeit ist bei Teilzeitbeschäftigung individuell festzulegen. (4) Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind bis zu höchstens 40 Stunden zulässig. Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb des Abrechnungszeitraums auszugleichen. In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen höchstens 40 Stunden übertragen werden. (5) Bei automatisierter Zeiterfassung kommen bis zu zwölf Gleittage in Betracht. Wenn es dienstlichen Belangen förderlich oder nach den dienstlichen Verhältnissen zweckmäßig ist, können bis zu 24 Gleittage zugelassen werden. Es kann festgelegt werden, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit voroder nachzuarbeiten ist. Für Auslandsvertretungen können Ausnahmen von der Notwendigkeit der automatisierten Zeiterfassung zugelassen werden. (6) Ist eine Kernarbeitszeit festgelegt, können auch halbe Gleittage zugelassen werden. Außerdem können unmittelbare Vorgesetzte eine im Einzelfall aus wichtigen persönlichen Gründen erforderliche Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit genehmigen. (7) Die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist unter ihrer Mitwirkung automatisiert zu erfassen. Von der automatisierten Erfassung können in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. Die Daten sind mindestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, aufzubewahren. Die oberste Dienstbehörde legt fest, ob die Daten entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes oder spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, zu löschen sind. (8) Verstöße gegen Gleitzeitregelungen dürfen den jeweils zuständigen Vorgesetzten mitgeteilt werden. Darüber hinaus sind den unmittelbaren Vorgesetzten ausschließlich für Zwecke des gezielten Personaleinsatzes die Gleitzeitsalden ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitzuteilen, sofern sich positive Salden von mehr als 20 Stunden oder negative Salden von mehr als 10 Stunden ergeben. Daten nach Satz 2 dürfen nicht für eine Kontrolle oder Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Beamtinnen und Beamten verwendet werden. 20

21 ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 5 Post-AZV: 4 Post-AZV Gleitende Arbeitszeit (1) Wird den Beamtinnen und Beamten gestattet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit), darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen zehn Stunden nicht überschreiten. Wird eine Kernarbeitszeit festgelegt, soll diese montags bis donnerstags sechs Stunden und freitags fünf Stunden ausschließlich der Ruhepausen nicht unterschreiten. (2) Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit ist innerhalb eines festzulegenden Abrechnungszeitraums von längstens zwölf Kalendermonaten auszugleichen. Ist ein voller Ausgleich im Abrechnungszeitraum nicht möglich, dürfen bis zu 40 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden. Zum Zwecke des Arbeitszeitausgleichs kann die Kernarbeitszeit bis zu einem ganzen Tag für jeden Kalendermonat (Gleittag) in Anspruch genommen werden, soweit betriebliche Belange nicht entgegenstehen; dabei dürfen bis zu fünf Gleittage zusammengefasst werden. Wenn keine betrieblichen Belange entgegenstehen, darf beim Ausgleich nach Satz 3 zusätzlich einen Brückentag in Anspruch genommen werden; Brückentage im Sinne dieser Verordnung sind der Freitag nach und der Montag vor einem gesetzlichen Wochenfeiertag. Zusätze: Zu 4 Post-AZV (1) Die Einführung der Gleitenden Arbeitszeit ist in allen Organisationseinheiten im Bereich der Deutschen Post gestattet, in denen grundsätzlich die regelmäßige Arbeitszeit innerhalb einer 5-Tage-Woche eingeteilt ist. Hiernach ist die GlAZ-Teilnahme grundsätzlich, z. B. in den Service Niederlassungen, zugelassen. (2) Bei den jeweiligen Organisationseinheiten entscheiden die für Organisation sowie für Personal zuständigen Stellen im Benehmen mit der betreffenden Abteilung unter Beteiligung des Betriebsrates, ob die Teilnahmevoraussetzungen für eine GlAZ-Teilnahme gegeben sind. Dabei ist insbesondere kundendienstlichen Aspekten (Erreichbarkeit) sowie zwingenden arbeitsorganisatorischen Erfordernissen (z.b. Sofortarbeit in begrenzt offenen Zeitfenstern, Wahrnehmung mittelbarer Aufgaben in Zeiträumen, die außerhalb von GlAZ-Zeitspannen liegen), gebührend zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung betriebsverfassungsrechtlicher Erfordernisse (z. B. Abschluss von Betriebsvereinbarungen) sowie die Bereitstellung der technischen Infrastruktur (GLAZ Intra) für die zwingend automatisierte Zeiterfassung wird besonders hingewiesen. (3) Die für die Beamten geltenden Regelungen der GlAZ können durch Betriebsvereinbarungen auch für die Arbeitnehmer der jeweiligen Organisationseinheiten übernommen werden. Dabei sind zwingende Vorgaben des Arbeitnehmer-Arbeitszeitrechts (ArbZG, TV) zu beachten. 21

22 ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 6 Kapitel 6: Abweichende Regelungen bei Teilzeitbeschäftigung ArbZG: Keine eigenständige Regelung! 22 MTV-DP AG: Keine eigenständige Regelung! AZV: 9 Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bei Teilzeitbeschäftigung (1) Wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann bei Teilzeitbeschäftigung die Zeit einer Freistellung bis zu drei Monaten zusammengefasst werden. Wird die Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt, darf sie bis zu einem Jahr zusammengefasst werden. (2) Eine Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt, kann im Blockmodell bewilligt werden, wenn die Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt wird und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Post-AZV: Keine eigenständige Regelung! Besonderer Hinweis für Arbeitnehmer: Die für die Teilzeit der Arbeitnehmer geltenden gesetzlichen Regelungen sind in der Anlage 8 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge dargestellt. Die für die Teilzeit der Arbeitnehmer geltenden tarifvertraglichen Regelungen sind in der Anlage 9, 23 MTV-DP AG, dargestellt. Zusätze: Zu 9 Abs. 1 AZV (1) Mit dieser Regelung wird die arbeitszeitrechtliche Voraussetzung zur flexiblen Gestaltung der Teilzeitarbeit durch ein sog. Sabbatical (Langzeiturlaub) geschaffen. Die Voraussetzungen zur Genehmigung von Teilzeitarbeit richten sich wie bisher nach den Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes (BBG). (2) Ferner wird die im BBG ( 93) geregelte Altersteilzeit für Beamte in arbeitszeitrechtlicher Hinsicht vervollständigt. 22

23 ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 7 Kapitel 7: Bereitschaftsdienst ArbZG: Keine eigenständige Regelung! 22 MTV-DP AG: Keine eigenständige Regelung! AZV: 13 Bereitschaftsdienst (1) Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige tägliche Arbeitszeit und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. Hierbei darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten. (2) (3) Post-AZV: Keine eigenständige Regelung! AB zu 13 AZV (1) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn - sich Beamtinnen und Beamte lediglich in ihrer Dienststelle oder an einem anderen von den Dienstvorgesetzten bestimmten Ort außerhalb ihrer Häuslichkeit aufzuhalten haben, um bei Bedarf zur Dienstleistung herangezogen werden zu können und - die Zeitdauer einer Inanspruchnahme nach durchschnittlichem Erfahrungssatz weniger als 50 vom Hundert beträgt. (2) Der Bereitschaftsdienst nach Abs. 1 wird mit 50 v. H. auf die Arbeitszeit angerechnet. 23

24 Teil I: Kapitel 7 ArbZeitRegl P (3) Die voll als Arbeitszeit und die anteilig angerechnete Zeit des Bereitschaftsdienstes sowie der gleichwertigen Dienstzeiten müssen zusammen die in 2 Post-AZV bestimmte WAZ ergeben. Die Summe der geleisteten Arbeitszeiten aus Vollarbeit und ungekürzten Bereitschaftszeiten darf 48 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt innerhalb eines Bezugszeitraums von zwölf Monaten nicht überschreiten. (4) Zeiten einer Inanspruchnahme mit Arbeit während des Bereitschaftsdienstes gelten einschließlich der Wegezeiten als volle Arbeitszeit. Da diese Zeiten bereits mit 50 v. H. als Arbeitszeit angerechnet sind, ist der verbleibende Anteil von 50 v. H. im Geltungsbereich des TV Nr. 37b als Mehrleistung zu verbuchen ( 7 Post-AZV 2003). 24

25 ArbZeitRegl P Teil I: Kapitel 8 Kapitel 8: Dienstreisen, Reisezeiten ArbZG: Keine eigenständige Regelung! 22 MTV-DP AG: (2) Betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen sowie betriebsbedingte Wegezeiten mit Ausnahme von Reisezeiten rechnen zur Arbeitszeit. AZV: 11 Dienstreisen (1) Bei Dienstreisen ist die Zeit zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit. Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet. Reisezeiten sind keine Arbeitszeit. Sie werden jedoch als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit 1. sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen oder 2. die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird. (2) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt, falls dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist als die Berücksichtigung der individuellen Regelarbeitszeit. Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, kann dieser Tag mit einem anderen Tag zeitnah getauscht werden. (3) Überschreiten bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, die nicht anrechenbaren Reisezeiten in einem Kalendermonat insgesamt 15 Stunden, ist innerhalb von zwölf Monaten auf Antrag ein Viertel der über 15 Stunden hinausgehenden Zeit bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich zu gewähren. Bei gleitender Arbeitszeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Der Antrag ist spätestens am Ende des folgenden Kalendermonats zu stellen. Post-AZV: Keine eigenständige Regelung! 25

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