Junge Volljährige im Bermudadreieck von SGB II, VIII und XII. Christian Grube Rechtsanwalt, Vors. Richter am VG a. D. Emden,

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1 Junge Volljährige im Bermudadreieck von SGB II, VIII und XII Christian Grube Rechtsanwalt, Vors. Richter am VG a. D. Emden,

2 Das Grundproblem: Der betreffende Mensch besitzt eine komplexe Problematik mit zahlreichen Defiziten Aber: das Sozialrecht ist versäult Lösung: Koordination der Vorschriften, Kooperation der Akteure 2

3 Gliederung: 1. Darstellung der Leistungsansprüche nach den verschiedenen Gesetzen 2. Konkurrenzverhältnis der Anspruchsgrundlagen 3. Gesetzesfreie Förderung 4. Kooperationsbeispiele 3

4 Beispiel: Marc ist 24 Jahre alt, kein Schulabschluss, keine Arbeit, keine Wohnung, Alkoholproblem, psychisch labil 4

5 Marc mit seiner komplexen Problemlage: Was braucht er? Geld (Unterhalt) Wohnung Ausbildung, Arbeit Therapie? Persönliche (sozialpädagogische) Hilfe 5

6 Die grundsätzlich in Frage kommenden Sozialleistungsgesetze: SGB II - Eingliederung in Arbeit und Sicherung des Lebensunterhalts (auch Wohnung) SGB III Eingliederung in Arbeit, berufsvorbereitende Maßnahmen und Ausbildungsförderung SGB XII Sicherung des Lebensunterhalts Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Hilfe nach 67 ff. (soziale Schwierigkeiten) 6

7 weitere Sozialleistungsgesetze: 13 SGB VIII (Jugendsozialarbeit) SGB IX (alle erdenklichen Reha- Leistungen bei Behinderung) SGB IX ( 102 ff. Teilhabe schwerbehinderter Menschen) 7

8 SGB V (Psychotherapie, Verhaltenstherapie) Ausbildungsförderung (SGB III, BAföG, BBiG) Integrationskurse - 43 AufenthG Schule??? 8

9 Versinken im Bermudadreieck durch: (für den Laien) komplizierte Gesetze Versäulung der Leistungsgesetze Verweisungstechnik von einem Gesetz zum anderen oft keine Rechtsansprüche, nur Ermessensleistungen so bei 13 SGB VIII 9

10 zahlreiche gesetzesfreie Initiativen, soziale Subventionen, Zuwendungen, Förderungen wenig gesetzliche Regelungen zur Kooperation Verschiedene Finanzierungswege Verschiedene Behörden und Rechtswege Verwaltungsgericht für SGB VIII, ansonsten Sozialgericht 10

11 Vor allem: unterschiedliche Ziele und unterschiedliches Denken der Gesetze SGB II: Überwindung finanzieller Hilfebedürftigkeit durch Eingliederung in Erwerbsarbeit Sanktionen, kein Wunschrecht SGB VIII: Persönlichkeitsentwicklung, Ausbildung s. die Reihenfolge in 13 Abs. 1 SGB VIII 11

12 SGB II/III pauschalierte, gedeckelte Leistungen SGB VIII Leistungen nach jeweiligem Bedarf SGB II: Personen vom 15. bis 25. Lebensjahr SGB VIII: Personen bis zum 27. Lebensjahr 12

13 Leistungsspektrum des SGB II Sicherung des Lebensunterhalts, Wohnung (Sonderregelung für unter 25 Jahre) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach 16 ff. Psychosoziale Betreuung, 16a Vor allem Arbeitsgelegenheiten ( 16d) Freie Förderung ( 16f) 13

14 Leistungsspektrum SGB XII Sicherung des Lebensunterhalts (kommt i.d.r. nicht in Betracht wegen Erwerbsfähigkeit der Klienten) Eingliederungshilfe bei Behinderung ( 53 ff.) 67 ff (besondere soziale Schwierigkeiten 14

15 Leistungsspektrum SGB VIII Jugendsozialarbeit, 13 Eventuell Hilfe für junge Volljährige nach 41 in Verb. mit 27 (Hilfe zur Erziehung), 35a (Hilfe für seelisch behinderte Jugendliche) 15

16 Das Verhältnis der Leistungsgesetze zueinander 1. SGB II SGB XII 2. SGB VIII SGB II 3. SGB VIII - SGB XII 16

17 Die drei Schnittstellen können a) rechtlich = abstrakt-generell b) fachlich = wie stoßen die Leistungen fachlich aneinander betrachtet werden 17

18 Rechtliche Betrachtung: Die Leistungsgesetze stehen zunächst grundsätzlich nebeneinander, auch wenn sie ähnliche Anwendungsbereiche haben. 18

19 Vorrang-Nachrang-Verhältnis oder Ausschließlichkeitsverhältnis zwischen den Leistungsgesetzen: die Frage stellt sich nur, wenn die Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind, BVerwG, Urt. v und die betr. Person nach beiden Leistungsgesetzen leistungsberechtigt ist 19

20 Das ist der springende Punkt Hier beginnt es mit der Fachlichkeit : Wie sind der jeweilige Hilfebedarf und die jeweilige Hilfe fachlich zu beurteilen? Die Antwort ist entscheidend für die Schnittstellen-Frage 20

21 Deckt eine abstrakt vorrangige Leistung den Bedarf nicht vollständig oder gleichwertig ab, greift die nachrangige Leistung Jugendsozialarbeit als aliud? Wird die vorrangige Leistung nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig erbracht, dann kommt die nachrangige Leistung zum Zuge Kostenerstattung, 43 SGB I 14 SGB IX. 21

22 SGB II SGB XII a) in Bezug auf Lebensunterhalt Entweder-Oder-Verhältnis; kein Nachrang der Sozialhilfe!! Abhängig von Erwerbsfähigkeit b) Eingliederung in Arbeit nach 53 SGB XII nachrangig gegenüber SGB II 22

23 Also: Eingliederungshilfe nach 53 SGB XII und Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ( 67 SGB XII) nachrangig Aber: auch gleichartig?, s. o sehr fraglich 23

24 SGB II = Arbeitsmarktintegration SGB VIII = Persönlichkeitsentwicklung Folge: keine Gleichartigkeit in der Fachlichkeit? Folge: der sozialpädagogische Bedarf ist exakt zu diagnostizieren 24

25 SGB VIII SGB II a) Leistungen nach dem SGB VIII gehen SGB II vor - 10 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII b) Leistungen nach 3 Abs. 2, 14 bis 16 SGB II gehen SGB VIII vor - 10 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII 25

26 Das heißt: Hilfe zur Erziehung 27 ff, 41 SGB VIII samt Sicherung des Lebensunterhalts ( 39 SGB VIII) geht nach SGB VIII Eingliederung in Arbeit nach SGB II geht SGB VIII vor Problem: wo bleibt Jugendsozialarbeit? 26

27 SGB VIII SGB XII Kollisionsnorm: 10 Abs. 4 SGB VIII Satz 1: SGB VIII geht allgemein vor, außer: Satz 2: Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte Menschen: SGB XII geht vor 27

28 Was bleibt für SGB VIII? Ausgangspunkt: 10 SGB VIII Absatz 1 Satz 1: Nachrang gegenüber SGB III Absatz 1 Satz 2: Bekräftigung von Satz 1 28

29 Absatz 3: Vorrang SGB VIII vor SGB II (betrifft vor allem den Lebensunterhalt, wenn Hilfe zur Erziehung gewährt wird) Aber: Vorrang der Leistungen nach 3 Abs. 2 und 14 bis 16 SGB II vor SGB VIII (also für alle Leistungen zur Eingliederung in Arbeit) 29

30 Es bleibt für SGB VIII: Fall des 27 Abs. 3 SGB VIII mit 13 SGB VIII: Kein Nachrang gegenüber 16 SGB II Hilfe gehört zu Hilfe zur Erziehung soz.päd. begleitete Wohnform ( 13 Abs. 3 SGB VIII): keine Entsprechung in SGB II oder III und vor allem: immer, wenn vorrangige Leistungen nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig nicht bedarfsdeckend vorhanden sind: 13 SGB VIII 30

31 Was bedeutet das für Marc? a) Lebensunterhalt welches Leistungssystem? SGB II wenn erwerbsfähig SGB XII wenn nicht erwerbsfähig SGB VIII wenn ein Fall von 39, 40 SGB VIII vorliegt (also bei Hilfe zur Erziehung) 31

32 Therapie? Streit zwischen den Trägern nach SGB V (gkv), SGB XII (Eingliederungshilfe), SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Jugendliche) auch 16a SGB II? 32

33 Schule, Ausbildung, Erwerbstätigkeit? Regelschulsystem hat er nicht geschafft Rechtsanspruch auf Hauptschulabschluss nach 52, 53 SGB III Ausbildung nach 16 Abs. 1 und 2 SGB II Erwerbstätigkeit sollte nicht sofort greifen 33

34 Problem: Eingliederungsvereinbarung nach 15 SGB II Sanktionen nach 31 SGB II Rechtsprechung zu Sanktionen, insbes. bei Jugendlichen Eingliederungsvereinbarung darf nur zumutbare und geeignete Maßnahmen enthalten 34

35 Falls sich zeigt, dass Marc nicht ohne sozialpädagogische Hilfe die Schule bzw. Ausbildung bewältigen kann und diese Hilfe nicht ausreichend in den vorrangigen Leistungssystemen erbracht wird: 13 SGB VIII Jugendsozialarbeit Das ist letztlich eine fachliche Frage 35

36 Zahlreiche gesetzesfreie Förderungen Z. B. Europäischer Sozialfond Förderung durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Modellprogramm JUGEND STÄRKEN plus ) Kompetenzagenturen Zuwendungen der Länder für Jugendwerkstätten 36

37 Verfahrens- und Kooperationsvorschriften zur Sicherstellung der Hilfen: 3 Abs. 2 SGB II (besondere Berücksichtigung der unter 25jähr.) 15a SGB II (Sofortangebot) 18 SGB II (örtliche Zusammenarbeit) 18d SGB II (Örtlicher Beirat) 9 Abs. 3, 9a, 33 SGB III 13 Abs. 4, 78, 81 SGB VIII (umfassende Zusammenarbeit) 37

38 4 SGB XII (allg.zusammenarbeit) 5 SGB XII (Zusammenarbeit mit Wohlfahrtspflege) 58 SGB XII (Gesamtplan bei Behinderung) 68 Abs. 3 SGB XII (Zusammenarbeit) 38

39 Nicht einklagbar: Nur guter (politischer) Wille Beispiel: Bayerische Kooperationsvereinbarung v s. auch Empfehlungen des Deutschen Vereins, NDV 2005,

40 Zahlreiche informelle Kooperationen Z. B: Düsseldorf: Jugend-Jobcenter plus (alle Träger unter einem Dach) Arbeitsbündnis Jugend und Beruf (herausgeben von der BA) 40

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