Bestatteraus- und -fortbildung BG-Recht. Technische Aufsichtsperson Christian Ecke
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- Gretel Lehmann
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1 Bestatteraus- und -fortbildung BG-Recht Technische Aufsichtsperson Christian Ecke
2 Die 5 Zweige der Sozialversicherung Krankenversicherung seit 1883 Unfallversicherung seit 1884 Arbeitslosenversicherung seit 1927 Rentenversicherung seit 1889 Pflegeversicherung seit 1995
3 Ablösung der Unternehmerhaftpflicht FRÜHER: Anspruch des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber HEUTE: Arbeitnehmer Arbeitgeber Berufsgenossenschaft
4 Organisation der gesetzlichen Unfallversicherung Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) 9 gewerbliche Berufsgenossenschaften 23 Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände 7 Feuerwehr-Unfallkassen Unfallkasse Post + Telekom Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Unfallversicherung Bund und Bahn
5 Aufgaben und Leistungen der Berufsgenossenschaft Prävention Verhütung von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren Schaffen der Voraussetzungen für eine wirksame Erste Hilfe Rehabilitation Heilbehandlung, Pflege berufliche Wiedereingliederung soziale Wiedereingliederung Entschädigung Rentenzahlung an Versicherte Leistungen an Hinterbliebene
6 Was ist versichert? Der Arbeitsunfall Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn eine versicherte Person bei einer versicherten Tätigkeit durch ein zeitlich begrenztes Ereignis, das nicht auf einer inneren Ursache beruht, körperlich geschädigt wird.
7 Was ist versichert? Der Wegeunfall Ein Wegeunfall liegt vor, wenn eine versicherte Person auf einem versicherten Weg durch ein zeitlich begrenztes Ereignis, das nicht auf einer inneren Ursache beruht, körperlich geschädigt wird. Dienstwege Unterbrechungen Umwege
8
9 Was ist versichert? Die Berufskrankheit Eine Berufskrankheit kann als solche anerkannt werden, wenn die Betroffenen durch ihre Arbeit den gesundheitsschädigenden Einwirkungen in höherem Maße als die gesamte Bevölkerung ausgesetzt sind, die Krankheiten in der Berufskrankheiten-Liste als Bestandteil der Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführt sind. Lärmmessung Bildquelle: HVBG
10 Unsere Mitgliedsbetriebe und Versicherten Das gesamte straßengebundene Verkehrsgewerbe wie beispielsweise Güterverkehr, Postdienste, Telekommunikation, Postbank, Städtereinigung und Entsorgung, Personen- Krankenbeförderung, Fahrschulen, Bestattungsunternehmen, Autowäsche und pflege, Autohöfe und Garagenbetriebe, gewerbsmäßige Reittier-, Gespann- und Stallhaltungen.
11 Unsere Mitgliedsbetriebe und Versicherten Der Flugverkehr mit seinen Einrichtungen wie beispielsweise Logistikunternehmen Fliegerschulen Flughäfen und Flugplätze Bodendienste für Luftfahrtunternehmen Das Schifffahrtsgewerbe wie beispielsweise Last- und Schleppschifffahrt Personenschifffahrt Taucher- und Bergungsunternehmen Schiffsbefestigungen Bootsvermietungen Seeschifffahrt Überseehafendienste
12 Karte BG Verkehr Hauptverwaltung in Hamburg Bezirksverwaltungen: 2 Hamburg + Außenstelle Rostock 3 Hannover 4 Berlin + Außenstelle Magdeburg 5 Dresden + Außenstelle Erfurt 6 Wuppertal + Außenstellen Solingen und Duisburg mit der Dienststelle Schiffssicherheit 7 Wiesbaden 9 München 10 Tübingen + Außenstelle Ludwigsburg
13 Beitragsrechnung Haushalt der nachträglichen Bedarfsdeckung Beitrag zur BG =Jahresarbeitsverdienst (JAV) / mal Beitragsfuß mal Gefahrklasse 105 % = Vorschuss Ihr Beitrag zur BG (550)= JAV / = 20 mal Beitragsfuß 3,40 mal Gefahrklasse 10,29 =~700 Ihr Beitrag zur BG (690)= JAV / = 20 mal Beitragsfuß 3,40 mal Gefahrklasse 3.30 =~225 Ihr Beitrag zur BG (700)= JAV / = 20 mal Beitragsfuß 3,40 mal Gefahrklasse 24,26=~1.550
14
15 National Im nationalen Bereich wird unterschieden zwischen: Gesetzen Rechtsverordnungen autonomen Rechtsnormen nichtgesetzlichen Regelwerken
16 Wo gibt s es mehr Informationen? durch BGVen, welche in Ihrem Betrieb vorhanden sind durch das Kompendium Arbeitsschutz durch das Internet: unter gibt es aktuelle Meldungen, einen Überblick über alle Seminare, den Medienshop, ausgewählte Schriften zur Ansicht sowie wichtige Adressen und vieles mehr...
17 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (ArbSchG) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen. Bei gleichen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder Tätigkeit ausreichend.
18 Pflichten des Unternehmers 3 BGV A1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten sinngleich zum ArbSchG
19 Gefährdung... ist die Möglichkeit eines Körperschadens oder gesundheitlichen Beeinträchtigung durch schädigende Energie oder Stoffe ohne Bewertung des Schadensausmaß und der Eintrittswahrscheinlichkeit
20 Gefährdungsfaktoren 1 Mechanische Gefährdung 2 Elektrische Gefährdung 12 Sonstige Gefährdungen 3 Gefahrstoffe 11 Arbeitsorganisation 4 Biologische Arbeitsstoffe 10 Psychische Faktoren 5 Brand-und Explosionsgefährdungen 9 Physische Belastungen / Arbeitsschwere 6 Thermische Gefährdungen 8 Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen 7 Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen Quelle: GDA Leitlinie
21 Risikoreduzierung durch niedrig Grenzrisiko hoch Substitution / Gefahrenquelle beseitigen Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen Persönliche Schutzausrüstung Hinweise / Verhaltensbeeinflussung
22 Belastung & Beanspruchung ist die Auswirkung auf eine Person in Abhängigkeit von ihren individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten
23 Gefährdungsbeurteilung
24 Handlungshilfe
25 Schematischer Ablauf 1. Systemabgrenzung 2. Ermittlung von Gefährdungen / Belastungen 3. Schutzziele ermitteln und festlegen, ggf. Risikobewertung 4. Maßnahmen ableiten und durchführen hren 5. Wirksamkeit überprüfen 6. Dokumentation
26 Betriebstruktur Leichenbeförderung Durchführung von Bestattungen Umgang mit Verstorbenen Bürotätigkeiten Handwerkliche Tätigkeiten
27 Abgrenzung Umgang mit Verstorbenen -Abholung - Grundversorgung - Einbettung - Exhumierung
28 Abgrenzung Umgang mit Verstorbenen - Grundversorgung : -Umlagern - Entkleiden - Entfernen der Drittstoffe -Reinigen - Behandeln von Oberflächendefiziten - Verschließen von Körperöffnungen -Frisieren -Ankleiden -Einbetten nach der Definition des Bundes deutscher Bestatter und der DIN EN
29 Unfallverhütungsaugenmerk auf : Geeignete Arbeitsverfahren Geeignete Aufbewahrungsmöglichkeiten für u.u. kontaminierte Kleidung Geeignete Abfallbehälter für v.g. Kleidung Geeignete persönliche Schutzausrüstung Geeignete Hebeeinrichtungen Ausreichender Platz Geeignete Hebetechnik
30 Unfallverhütungsaugenmerk auf : Geeignete Wasserzufuhr Geeigneter Wasserablauf Geeignete Reinigungs- und Desinfektionsmittel Geeignete Betriebsmittel und Arbeitsstoffe Geeignete Persönliche Schutzausrüstung Geeignete Betriebsmittel und Arbeitsstoffen Ausreichende Schulung im Umgang mit den eingesetzten Arbeitsmitteln und Verfahren
31 Unfallverhütungsaugenmerk auf : Geeignete Hebeeinrichtungen Ausreichend Platz zum Arbeiten Ausreichend Übung mit den angewandten Verfahren Geeignete persönliche Schutzausrüstung
32 Hygiene-und Schutzmaßnahmen 1. Hygieneplan -aufstellen, -bekannt machen, -auf Einhaltung 8en.
33
34 Hygiene-und Schutzmaßnahmen 2. -jährliche Unterweisung über Gefahren und Schwerpunkte 3. -Umkleideräume für s Anlegen der Dienst-/Arbeitskleidung
35 Hygiene-und Schutzmaßnahmen 4. -getrennte Unterbringung der Arbeitskleidung und der Privatkleidung 5. -Körperschutzmittel, geeignete zum Schutz vor m Wetter, direkten Kontakt mit dem Verstorbenen usw.
36 Weitere Gefährdungen Umgang mit Gefahrstoffen Kennzeichnung Minimierungsgebot Lagerung brennbarer Flüssigkeiten Lagerung krebserregender Stoffe Geeignete persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Gefahrstoffen
37 Gefahrensymbole mit Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnungen neu:
38 UV-Seminar 05. Dezember bis 08. Dezember 2016 in Bantikow bei Kyritz (OPR)
39 Ist-Zustand Ist-Soll Vergleich Soll-Zustand Ist Soll Ist Soll Maßnahmen zur Erhaltung des Zustands widrige Technik widrige Organisation Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen Sicherheitswidriges Verhalten nicht wissen nicht wollen Information Motivation UNTER- WEISUNG nicht können Arbeitsplatzwechsel
40 Wen muss man unterweisen? Grundsätzlich jeden, der eine Tätigkeit ausführt und dabei gefährdet ist. Darüber hinaus neue, ausländische, jugendliche oder mit besonderen Aufgaben betraute Mitarbeiter. Leiharbeiter/ Aushilfen (Fremdfirmen)
41 Unterweisungen: Wie oft? Sicherheitswidriges Verhalten Risikobereitschaft Mitarbeiter 1 Mitarbeiter 2 angemessener Zeitabstand MA 1 mindestens 1 x jährlich Vor Aufnahme der Tätigkeit Zeit
42 Unterweisungsverpflichtung Beim Führen von Staplern/Kranen/Erdbaum. Bei bestimmten Schweißarbeiten Bei bestimmten elektrischen Arbeiten Beim Umgang mit Gefahrstoffen Beim Aufenthalt in gasgefährdeten Bereichen Beim Einsteigen in Silos
43 Unterweisung
44 weitere Gefahren beim Heben & Tragen
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46 Urnentransportbrett
47 GisChemie.de
48 neue Homepage
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