Mindestlohn: Das beigefügte Merkblatt fasst die wichtigsten Informationen und häufig gestellten Fragen zusammen.

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1 EVANGELISCHER REGIONALVERWALTUNGSVERBAND STARKENBURG-OST EVANGELISCHE REGIONALVERWALTUNG STARKENBURG-OST Evangelische Regionalverwaltung Starkenburg-Ost Postfach , Darmstadt An die Vorstände der Evang. Kirchengemeinden, Verbände und Dekanate in der Verwaltungsregion Starkenburg-Ost Personalrundschreiben August 2015 Hausanschrift: Hügelstraße 89, Darmstadt Postanschrift: Postfach , Darmstadt Tel.: 06151/ Aktenzeichen: Sachbearbeitung: Frau Ewig Durchwahl: Darmstadt, im August 2015 Sehr geehrte Damen und Herren, das Jahr 2015 hat im Personalbereich eine Vielzahl von Änderungen gebracht. Angefangen mit dem Thema Mindestlohn, beschäftigen uns viele geänderte oder neue Rechtsvorschriften. Um einigermaßen den Überblick behalten zu können, werden wir Sie zukünftig auf diesem Wege über Veränderungen im Bereich Personal informieren. Bitte geben Sie dieses Rundschreiben an die Personalverantwortlichen in Ihrer Kirchengemeinde, an die Gemeindesekretärinnen, Kita- Leitungen und weitere Mitarbeitende weiter, die zu diesen Themen auf dem laufenden sein müssen. Vielen Dank. Mindestlohn: Das beigefügte Merkblatt fasst die wichtigsten Informationen und häufig gestellten Fragen zusammen. Geklärt werden konnte endlich folgender Sachverhalt: Übungs- und Vorbereitungszeiten bei Kirchenmusikern müssen nicht dokumentiert werden. Sie sind pauschal festgesetzt und sind Vertragsbestandteil. Bonuszahlung 2015 Über die Höhe der Bonuszahlung der EKHN wird von Jahr zu Jahr neu entschieden. Für 2015 hat die Arbeitsrechtliche Kommission beschlossen, die Höhe der Bonuszahlung 2015 auf 40% festzusetzen. Die Auszahlung erfolgt im November Flexibilisierung der Elternzeit: Neben der Neuregelung des Elterngeldes durch das Elterngeld Plus ist zum 1. Juli 2015 eine weitere Neuerung in Kraft getreten. Es ist jetzt möglich, die Elternzeit in drei Blöcke aufzuteilen. Bisher waren nur eine Stückelung der Elternzeit in zwei Blöcke möglich. Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie 1. Für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und 2. Für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach 1. Muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Evangelische Bank eg Kto BLZ IBAN DE BIC GENODEF1EK1 Sparkasse Darmstadt Kto BLZ IBAN DE BIC HELADEF1DAS Sparkasse Offenbach a.m. Kto BLZ IBAN DE BIC HELADEF1OFF

2 2 Eltern, deren Kind vor dem 1. Juli 2015 geboren wird, benötigen die Zustimmung des Arbeitgebers, wenn Elternzeit (höchstens 12 Monate) zwischen dem dritten bis achten Lebensjahr übertragen werden soll. Sobald der Arbeitgeber die Elternzeiterklärung erhalten hat, besteht Kündigungsschutz bis zum Ende der Elternzeit. Befristete Verträge enden trotzdem mit Fristablauf. Bei Inanspruchnahme von Elternzeit muss der/die Mitarbeitende darauf hingewiesen werden, dass Erholungsurlaub gekürzt wird für volle Monate Elternzeit. Diesen Hinweis haben wir im Formular: Elternzeitantrag ergänzt. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Nach der Personalaktenordnung der EKHN sind Original-Arbeitsunfähigkeits-bescheinigungen in der Personalakte aufzubewahren (Aufbewahrungsfrist 3 Jahre). Krankmeldungen wurden bisher teilweise im Original, teilweise als Kopie oder Scan an die Personalabteilung der Regionalverwaltung geschickt. Zukünftig müssen Sie die Regionalverwaltung nur noch dann informieren, wenn eine Person innerhalb eines Jahres insgesamt 30 Tage und mehr arbeitsunfähig krankgeschrieben ist und die Dauer der Krankheit Auswirkungen auf die Entgeltfortzahlung hat. Dies können Dauererkrankungen oder auch häufige Kurzerkrankungen sein. Ist dies der Fall, bitten wir, Krankmeldungen in Kopie oder als Scan einzureichen. Auch möglich ist, wie im Handbuch für Gemeindebüros vorgesehen, das Führen einer Liste. Damit entfällt das Kopieren und Verschicken jeder einzelnen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diese Arbeitshilfe finden Sie anbei bzw. auf unserer homepage im login-bereich. Da es sich beim Thema Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall um ein sehr sensibles und verantwortungsvolles Aufgabengebiet handelt, können Sie sich selbstverständlich jederzeit mit den Personalsachbearbeitenden abstimmen. Wir unterstützen Sie gern bei Ihren Fragen zu diesem Thema und sind an dieser Stelle auf eine enge Zusammenarbeit angewiesen, damit eine korrekte Entgeltabrechnung sichergestellt werden kann. Auch im Hinblick auf Wiedereingliederungsmaßnahmen oder evtl. arbeitsrechtliche Schritte beraten wir in diesem Zusammenhang selbstverständlich weiterhin. Genehmigungsverfahren für Dienstverträge/Checkliste für Neueinstellungen Im Rahmen des Projekts Modifizierung des Genehmigungsverfahrens für Dienstverträge arbeiten wir an einer permanenten Verbesserung unserer Arbeitsabläufe. Um eine schnelle Erstellung des Dienstvertrags und zügige Gehaltssachbearbeitung sicherzustellen und Ihnen dabei die tägliche Arbeit ein wenig zu erleichtern, haben wir eine neue Checkliste für Neueinstellungen entwickelt. Diese Arbeitshilfe finden Sie anbei bzw. auf unserer homepage im login-bereich. Bitte melden Sie sich in Fragen zu diesen und weiteren Personalthemen gerne wie üblich bei Ihrer Personalabteilung der Regionalverwaltung Starkenburg-Ost. Herzliche Grüße, Eva Ewig Abteilungsleitung Personal Evangelische Kreditgenossenschaft Kassel Kto BLZ IBAN DE BIC GENODEF1EK1 Sparkasse Darmstadt Kto BLZ IBAN DE BIC HELADEF1DAS Sparkasse Offenbach a.m. Kto BLZ IBAN DE BIC HELADEF10FF

3 Arbeitsunfähigkeits-/Reha-Bescheinigungen Arbeitnehmer 1 Bitte "x" bei Erst- /Folgebescheinigung nicht vergessen! TT.MM. TT.MM. Tage AU-/Reha-Besch. 1 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 2 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 3 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 4 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 5 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 6 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 7 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 8 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 9 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 10 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 11 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 12 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 13 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 14 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 15 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 16 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 17 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 18 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 19 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 20 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 21 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 22 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 23 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 24 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 25 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 26 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 27 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 28 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 29 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 30 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 31 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 32 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 33 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 34 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 35 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 36 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 37 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 38 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 39 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 40 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 41 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 42 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: AU-/Reha-Besch. 43 von: 2015 bis 2015 Erst-?: Folgebesch?: Arbeitsunfall?: Summe 0 Kalendertage Bemerkungen Meldung an Personalabteilung RV > 30 Tage/Kalenderjahr per RV...@ekhn-kv.de

4 I. Arbeitszeitaufzeichnungspflichten nach dem 17 Mindestlohngesetz (MiloG) 1) Für wen ist eine permanente Arbeitszeitaufzeichnung vorzunehmen? Alle geringfügig Beschäftigten nach 8 Abs. 1 SGB IV (Minijobs) -gleich in welcher Branche! Alle kurzfristig Beschäftigten nach 8 Abs. 1 SGB IV (max. 70 Tage/Jahr.) Aushilfen aller Art und alle sonstigen Arbeitnehmer der in 2a des Schwarzarbeitergesetz genannten Wirtschaftsbereiche mit einem Entgelt unter /Monat (MiLoDokV). 2) Was ist zu dokumentieren? Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit Sie können mit den betroffenen Mitarbeitenden (i. d. R. Minijobbern) vereinbaren, dass sie Beginn, Ende und Dauer ihrer täglichen Arbeitszeit innerhalb der Arbeitszeit selbst notieren und Ihnen dann zur Gegenzeichnung vorlegen. Ausnahme: Nach Mindestlohnaufzeichnungs-Verordnung (MiLoAufzV) ist nur die Dauer der täglichen Arbeitszeit zu dokumentieren, wenn drei Voraussetzungen vorliegen: a) Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, b) die keinen Vorgaben zur konkrete täglichen Arbeitszeit unterliegen und 1 c) die ihre tägliche Arbeitszeit (Beginn und Ende) eigenverantwortlich einteilen a. Was ist eine ausschließlich mobile Tätigkeit? Eine Tätigkeit, die nicht an Beschäftigungsorte gebunden ist, insbesondere Zustellung von Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen, Abfallsammlung, Straßenreinigung, Winterdienst, Gütertransport und Personenbeförderung. b. Wann unterliegen die Arbeitnehmer keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit? Wenn die Arbeit lediglich innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens geleistet werden muss, ohne dass die konkrete Lage (Beginn und Ende) der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber festgelegt wird. c. Wann ist eine eigenverantwortliche Einteilung der täglichen Arbeitszeit anzunehmen? Wenn der/die Arbeitnehmer/in während seiner/ihrer täglichen Arbeitszeit nicht regelmäßig durch den Arbeitgeber oder Dritte Arbeitsaufträge entgegennehmen oder für entsprechende Arbeitsaufträge zur Verfügung stehen muss. Die zeitliche Verantwortung für die Ausführung des täglichen Arbeitsauftrages muss beim Arbeitnehmer liegen. 3) In welchen Zeiträumen ist die Arbeitszeit zu dokumentieren? Die tägliche Arbeitszeit (Beginn. Ende und Dauer) ist spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre ab der Aufzeichnung aufzubewahren. Die Aufbewahrung bzw. Prüfung der Unterlagen erfolgt bei Ihnen vor Ort. Bei Verletzung dieser Pflichten drohen hohe Ordnungsgelder.

5 Formularvorschläge für manuelle Zeiterfassung z. B. Rundschreiben EKHN vom / Formulare auch als Download: -Download bei der Minijob-Zentrale ( II. Mindestlohn: Fälligkeit und Arbeitszeitkonten Vom Grundsatz her geht es beim MiLoG darum, dass das in einem Monat gezahlte Entgelte im Verhältnis zu den geleisteten Stunden den derzeit geltenden Mindestlohn von 8,50 /Stunde (9,40 Pflege) nicht unterschreitet. Risiko 1:-Unterschreitung des Mindestlohnes durch Mehrarbeit bei fehlenden Arbeitszeitkonten: Das Tabellenentgelt der KDO liegt auf eine Stunde umgerechnet in allen Entgeltgruppen und Stufen über dem Mindestlohn (siehe 30 KDO bzw. auf Entgelttabelle ). Im Regelfall braucht damit keine Prüfung zu erfolgen, ob der gesetzliche Mindestlohn erreicht wird. Anders kann dies aussehen, wenn Mehrarbeit geleistet wird. Beispiel: Ein Arbeitnehmer auf Basis einer sog. geringfügigen Beschäftigung (Minijob) erhält ein festes Gehalt für 5,75 Wochenstunden in der Entgeltgruppe E 7, Stufe 1. Das ergibt ein monatliches Entgelt von z. Zt. 398,68 (12,6-13 Gehälter/Jahr). Im Regelfall sind dafür z. Zt. 25 Stunden/Monat (5,75*4,348 Wochen) zu leisten. Tatsächlich arbeitet der/die Mitarbeiter/in in einem Monat 50 Stunden. Für die geringfügige Beschäftigung besteht nach 17 MiLoG eine detaillierte Aufzeichnungspflicht für die Arbeitszeit (Beginn, Ende und Dauer). Überprüfung Mindestlohn: 398,68 / 8,50 Mindestlohn =maximal 46,90 Stunden erlaubt! Es wurden tatsächlich 50 Stunden gearbeitet. Damit wurde der Mindestlohn unterschritten! Diese Situation können Sie vermeiden, wenn Sie ein Arbeitszeitkonto mit ihren geringfügig Beschäftigten vereinbaren. Sofern Sie dies individuell mit jedem einzelnen Mitarbeitenden vereinbaren, unterliegt dies nicht der Mitbestimmung MAV. Wenn Sie eine generelle Regelung für alle (geringfügig) Beschäftigten bei Ihnen treffen, ist die MAV bitte mit einzubeziehen Mit Arbeitszeitkonten können Mehrarbeitsstunden innerhalb von 12 Monaten ab Entstehung ausgeglichen werden (Grundlage KDO 13 Regelmäßige Arbeitszeit + 14 Arbeitszeitkonten). Nach dem MiLoG kann die Arbeitszeit MIT Arbeitszeitkonto -basierend auf dem Mindestlohn um 50% überschritten werden ( 2 Abs. 2 MiLoG) Im Beispiel sind damit nicht nur 46,9, sondern bis zu 70 Arbeitsstunden in einzelnen Monaten möglich, wenn der Zeitausgleich (Freizeit oder Auszahlung) innerhalb von 12 Monaten ab Entstehung über das Arbeitszeitkonto erfolgt. In neuen Dienstverträgen für geringfügig Beschäftigte wird die Regionalverwaltung automatisch aufnehmen: Es wird ein Arbeitszeitkonto vereinbart. Sofern nicht schon geschehen, sollten Sie einen Beschluss fassen, ein Arbeitszeitkonto einzurichten und dies mit Ihren Mitarbeitenden entsprechend

6 vereinbaren. (Formulierungsvorschlag: Rundschreiben EKHN vom ). Generell gilt, dass bei einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) auch bei Auszahlung von Mehrarbeit die Jahresgrenze von derzeit (ggf. zuzüglich Ehrenamts-/Übungsleiterfreibetrag) nie überschritten werden darf. Geschieht dies, entsteht Steuer-und Sozialversicherungspflicht. Risiko 2: -Zahlungsverzug des Arbeitgebers durch fehlende Arbeitszeitkonten: Die Fälligkeit der Zahlung des Entgeltes ist in 41 KDO wie folgt geregelt: (1) Die Zahlung der Bezüge erfolgt am 16. des laufenden Monats. (2) Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemisst sich nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats. Absatz 2 betrifft Stundenmeldungen und Mehrarbeit. Beispiel: Im Mai entstandene Mehrarbeit ist ohne Arbeitszeitkonto nach KDO zum 16. Juli auszuzahlen. Das ist die tarifliche Regelung die z. Zt. gilt. 2 Abs. 1 MiLoG sieht ein deutlich kürzeres Zahlungsziel vor: Spätestens letzter Bankarbeitstag des Folgemonats. Beispiel Im August entstandene Mehrarbeit ist ohne Arbeitszeitkonto zum 30. September auszuzahlen. Da die EKHN zum 15. des laufenden Monats auszahlt benötigen wir aus abrechnungstechnischen Gründen die Stundenmeldungen spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats, um die Zahlung zum 16. realisieren zu können. Im Beispiel also spätestens bis zum 3. September. Das kurze Zahlungsziel des 2 Abs. 2 MiLoG gilt nicht, wenn ein Arbeitszeitkonto vereinbart wurde. Dann gilt der Ausgleichszeitraum von 12 Monaten. Dass ein Arbeitszeitkonto als vereinbart gilt, wird von uns ab sofort auch im Dienstvertrag/Nachtrag für jeden geringfügig Beschäftigten dokumentiert. Nicht nur aus diesem Grund empfiehlt es sich, uns unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen (Checkliste siehe Download de) Möglichst frühzeitig um die Erstellung des Dienstvertrags zu bitten. Bei befristeten Verträgen bietet sich vorab die Vereinbarung einer Befristung an, die Sie ebenfalls im Downloadbereich unserer Homepage finden.

7 Checkliste Kirchengemeinden und deren Einrichtungen Neueinstellung von ab Erforderliche Unterlagen für den Dienstvertrag: Bei Sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung (> 5400 /Jahr) und bei geringfügig Beschäftigten (< 5400 /Jahr), gilt auch für Dienstvertrag Arbeit auf Abruf Beschluss des Kirchenvorstand rechtsgültig unterzeichnet mit folgenden Angaben - Einstelldatum - Arbeitszeit - Entgeltgruppe + Stufe (Entgeltrelevante Zeit taggenau angeben, Feststellung auch über Personalbogen Seite 3 - Befristet/Unbefristet (mit Befristungsdatum, taggenau bzw. bei Befristungszweck auch ohne Datum UND Befristungsgrund Wenn befristeter DV nicht vor Dienstantritt unterzeichnet werden kann: Vereinbarung über eine Befristung VOR Arbeitsbeginn schließen!!!! Bei fehlender Konfession bitte Einstellungsgesetz beachten! 1. Fragebogen Einstellungsgesetz 2. Verpflichtungserklärung gemäß Einstellungsgesetz (wird Bestandteil des DV) MAV-Zustimmung (falls noch kein Rücklauf von der MAV, bitte den Antrag an die MAV in Kopie an uns schicken) Für die Erstellung des Dienstvertrages bitte die Unterlagen in einer Aussendung an uns schicken, per Post oder per Mail über die ekhn-net.de -Adresse (Datenschutz!!!) Angefordert Erledigt bzw. an ERVO am Eingang ERVO Erforderliche Unterlagen für die Gehaltsabrechnung: Bei Sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung (> 5400 /Jahr) Personalbogen, Seite 1-3 (mind. aber S. 1+2, vom Arbeitnehmer unterschrieben!) möglichst vollständig ausgefüllt, ganz wichtig ist die Sozialversicherungsnummer und die Steueridentifikationsnummer!!! Mitgliedsbescheinigung Krankenkasse Angefordert Erledigt bzw. an ERVO am Eingang ERVO Erforderliche Unterlagen für die Gehaltsabrechnung: bei geringfügig Beschäftigten (< 5400 /Jahr), gilt auch für Dienstvertrag Arbeit auf Abruf Personalbogen, Seite 1-3 (mind. aber S. 1+2, vom Arbeitnehmer unterschrieben!) möglichst vollständig ausgefüllt, ganz wichtig ist die Sozialversicherungsnummer und die Steueridentifikationsnummer!!! Fragebogen Minijob Ggf. Erklärung Übungsleiter- oder Ehrenamtsfreibetrag Angefordert Erledigt bzw. an ERVO am Eingang ERVO Um die Gehaltsabrechnung für den laufenden Monat (Zahlungsziel ist der 16. des Monats)aufnehmen zu können, benötigen wir die Unterlagen für die Gehaltsabrechnung bis zum 3. Werktag des Monats! Personalbogen, Fragebogen Minijob und Befristungsvereinbarung sind in aktueller Version auch immer über unsere Homepage verfügbar: Für Rückfragen: rvoberursel.pa.diakoniestationen@ekhn-kv.de oder Tel , Fax:

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