LEITFADEN VORZEITIGES EINSCHULEN ÜBERSPRINGEN VON SCHULSTUFEN WECHSEL DER SCHULSTUFEN

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1 LEITFADEN VORZEITIGES EINSCHULEN ÜBERSPRINGEN VON SCHULSTUFEN WECHSEL DER SCHULSTUFEN Hrsg.: Österreichisches Zentrum für Begabtenförderung und Begabungsforschung (özbf) 1

2 LEITFADEN VORZEITIGES EINSCHULEN ÜBERSPRINGEN VON SCHULSTUFEN WECHSEL DER SCHULSTUFEN Herausgeber: Österreichisches Zentrum für Begabtenförderung und Begabungsforschung (özbf) ZVR:

3 Inhaltsverzeichnis: A) VORZEITIGES EINSCHULEN 1 VORZEITIGE AUFNAHME NICHT SCHULPFLICHTIGER SCHÜLEREINSCHREIBUNG SCHULREIFE/SOZIALE KOMPETENZ 2 4 ENTSCHEIDUNG 2 5 BERUFUNG. 3 6 WIDERRUF/ABMELDUNG EINRECHNUNG IN DIE SCHULPFLICHT WIEDERANMELDUNG FÜR VORSCHULSTUFE GRAFISCHE DARSTELLUNGEN. 4 B) DAS ÜBERSPRINGEN VON SCHULSTUFEN 1 VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS ÜBERSPRINGEN VON SCHULSTUFEN DIE ENTSCHEIDUNG 8 3 DAS ÜBERSPRINGEN AN DEN NAHTSTELLEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUM SCHULRECHTSPAKET WIDERRUF DES ÜBERSPRINGENS WECHSEL DER SCHULSTUFEN GRAFISCHE DARSTELLUNGEN Hinweise: Die vorliegende Informations-Broschüre gibt einen Überblick über alle relevanten gesetzlichen Bestimmungen zu den Themen Vorzeitiges Einschulen, Überspringen von Schulstufen und Wechsel der Schulstufen und soll Schulleitungen und Eltern bzw. Erziehungsberechtigten als Leitfaden und Orientierungshilfe dienen. (Antrags-)Formulare für Vorzeitiges Einschulen etc. sind bei den zuständigen Landesschulräten anzufordern bzw. auf deren Homepage abrufbar. Frauen und Männer sind in dieser Broschüre selbstverständlich gleichermaßen angesprochen, wenn auch aufgrund der besseren Lesbarkeit neben geschlechtsneutralen Personenbezeichnungen nur männliche Formen verwendet werden. Vorbemerkung: Kinder sollen ihren Talenten und Fähigkeiten entsprechend ihre Schullaufbahn auch in einer kürzeren Zeit beenden können. (Aus: Die Neue Schule für uns. Schulpaket II im Detail. Presseaussendung des bm:bwk vom 21.IX.2005) Diesem Postulat des bm:bwk entsprechen Vorzeitiges Einschulen und Überspringen einer Schulstufe. Beide Regelungen ermöglichen es Kindern, die eine überdurchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit und eine ebenso notwendige sozial-emotionale Kompetenz besitzen, früher die Schulreife, die Matura und die Hochschulberechtigung zu erlangen. Wie groß dem Bundesministerium das Anliegen ist, auf diesem Weg (hoch-)begabte Kinder zu fördern, zeigt das Schulpaket II: Der Dispenszeitraum für nicht schulpflichtige Kinder wird ausgedehnt und das Überspringen einer Schulstufe an den Nahtstellen ermöglicht. 1

4 A) VORZEITIGES EINSCHULEN 1 VORZEITIGE AUFNAHME NICHT SCHULPFLICHTIGER 1 Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres in die erste Schulstufe aufzunehmen, wenn sie bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres [= NEU bisher bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres] das sechste Lebensjahr vollenden, schulreif sind und über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügen. Das Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist innerhalb der Frist für die Schülereinschreibung ( 6 Abs. 3) beim Leiter jener Volksschule, die das Kind besuchen soll, schriftlich einzubringen. 1 1 Ausweitung des Dispenszeitraumes (SchPflG 7 Abs. 1) (Siehe Grafik S. 4!) Ansuchen beim Schulleiter ) (SchPflG 7 Abs. 3) 2 SCHÜLEREINSCHREIBUNG 2 Die Frist für die Schülereinschreibung, die spätestens fünf Monate vor Beginn der Hauptferien zu enden hat, und die bei der Schülereinschreibung vorzulegenden Personalurkunden sind vom Landesschulrat nach den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen. 2 2 Frist für Schülereinschreibung (SchPflG 6 Abs. 3) 3 SCHULREIFE/SOZIALE KOMPETENZ 3 Der Schulleiter hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß 6 Abs. 2b aufweist [SchPflG 6 Abs. 2B: Schulreif ist ein Kind, wenn angenommen werden kann, daß es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden. ] und ob es über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügt, die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen und ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen. 3 3 Persönliche Vorstellung des Kindes beim Schulleiter Schulärztliches Gutachten Schulpsychologisches Gutachten: fakultativ (auf Verlangen, mit Zustimmung) (SchPflG 7 Abs. 4) 4 ENTSCHEIDUNG 4 Über das Ansuchen um vorzeitige Aufnahme hat der Schulleiter ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich im Falle der Ablehnung unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung schriftlich bekannt zu geben. 4 4 Entscheidung durch den Schulleiter ohne nötigen Aufschub (schriftliche Bekanntgabe) (SchPflG 7 Abs. 5) 2

5 5 BERUFUNG 5 Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz 1 zulässig. Die Berufung ist schriftlich, telegrafisch oder mittels Telekopie innerhalb von zwei Wochen bei der Schule einzubringen und hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. 5 5 Berufung an Schulbehörde 1. Instanz (SchPflG 7 Abs. 5) 1: Anmerkung: Die Schulbehörde erster Instanz ist im APS- Bereich der jeweilige Bezirkschulrat siehe Bundes- Schulaufsichtsgesetz 3! 6 WIDERRUF 6 Stellt sich nach dem Eintritt in die erste Schulstufe heraus, dass die Schulreife (SchPflG 6 Abs. 2b) o- der die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz doch nicht gegeben sind, so ist die vorzeitige Aufnahme durch den Schulleiter zu widerrufen. Auf das Verfahren finden der zweite bis letzte Satz des Abs. 5 Anwendung. Aus dem gleichen Grund können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind vom Besuch der ersten Schulstufe abmelden. Der Widerruf und die Abmeldung sind jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres der Aufnahme in die 1. Schulstufe zulässig. 6 6 (Siehe Grafik S. 5!) Mangelnde Schulreife Zu geringe soziale Kompetenz Widerruf durch Schulleiter Aus gleichen Gründen: Abmeldung durch Erziehungsberechtigte Frist: Ende des Kalenderjahres (SchPflG 7 Abs. 8) Für vorzeitig aufgenommene Kinder gelten, solange die vorzeitige Aufnahme nicht widerrufen oder das Kind vom Schulbesuch abgemeldet wird (Absatz 8), die gleichen Bestimmungen wie für schulpflichtige Kinder. (SchPflG 7 Abs. 9) 7 EINRECHNUNG IN DIE SCHULPFLICHT Der vorzeitige Schulbesuch wird in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht ( 3) eingerechnet, wenn er nicht gemäß Abs. 8 eingestellt worden ist. Schulpflicht (SchPflG 7 Abs. 10) 8 WIEDERANMELDUNG FÜR VORSCHULSTUFE 8 Im Falle eines Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme bzw. im Falle des Abmeldens vom Besuch der 1. Schulstufe (Abs. 8) können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind zum Besuch der Vorschulstufe anmelden. Die Anmeldung ist beim Leiter der Volksschule, an der das Kind die Vorschulstufe besuchen soll, vorzunehmen. Die Dauer des Besuches der Vorschulstufe ist in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht nur einzurechnen, wenn während der allgemeinen Schulpflicht die 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen wird. 8 8 (Siehe Grafik S. 5!) Abermaliger Besuch der Vorschulstufe (SchPflG 7 Abs. 11) 3

6 VORZEITIGES EINSCHULEN Die vorzeitige Aufnahme nicht schulpflichtiger Kinder Ansuchen der Eltern Frist für Schülereinschreibung von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt - Siehe 2 SCHÜLEREINSCHREIBUNG, S. 2! Schulleiter/in (stellt Schulreife und soziale Kompetenz des Kindes fest): - lernt Kind persönlich kennen - schulärztliches Gutachten ANNAHME der vorzeitigen Aufnahme Entscheidung ohne Rechtsmittelbelehrung ABLEHNUNG der vorzeitigen Aufnahme Entscheidung mit Rechtsmittelbelehrung (mit Begründung) Aufnahme in die 1. VS (1. Schulstufe) Berufung Begründeter Berufungsantrag innerhalb von 2 Wochen an Schule Keine Berufung Entscheidung der Schulbehörde 1. Instanz (= BSR) JA NEIN Kein vorzeitiger Schulbesuch 4

7 VORZEITIGES EINSCHULEN Widerruf der vorzeitigen Aufnahme bzw. Abmeldung Nach Eintritt in die erste Schulstufe: Widerruf: Abmeldung: Schulleiter/in WIDERRUF der vorzeitigen Aufnahme bei mangelnder Schulreife und unzureichender sozialer Kompetenz (bis ) Entscheidung mit Rechtsmittelbelehrung (mit Begründung) Eltern bzw. Erziehungsberechtigte ABMELDUNG des Kindes von der vorzeitigen Aufnahme bei mangelnder Schulreife und unzureichender sozialer Kompetenz (bis ) ANNAHME des Widerrufs Berufung durch Eltern bzw. Erziehungsberechtigte Begründeter Berufungsantrag innerhalb von 2 Wochen an die Schulbehörde 1. Instanz (= BSR) Entscheidung der Schulbehörde 1. Instanz NEIN JA Kein Schulbesuch in diesem Schuljahr Weiterhin Schulbesuch Anmeldung zum Besuch der Vorschulstufe bei Schulleitung Aufnahme in die Vorschulstufe 5

8 B) DAS ÜBERSPRINGEN VON SCHULSTUFEN (Basierend auf der Broschüre von: Kahlhammer/Oswald/Jisa: Das Überspringen von Schulstufen; o. J.) 1 Voraussetzungen für das Überspringen von Schulstufen Beim Überspringen einer Schulstufe geht der Gesetzgeber davon aus, dass das Kind außergewöhnliche Leistungen und Begabungen zeigt, somit auch die geistige Reife aufweist und eine Überforderung nicht zu befürchten ist, wenn es in die übernächste Schulstufe aufgenommen wird. Ein Schüler, der auf Grund seiner außergewöhnlichen Leistungen und Begabungen die geistige Reife besitzt, am Unterricht der übernächsten Schulstufe teilzunehmen, ist auf sein Ansuchen in die übernächste Schulstufe der betreffenden Schulart aufzunehmen. Die Aufnahme in die übernächste Schulstufe ist nur zulässig, wenn eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Außergewöhnliche Leistungen und Begabungen Geistige Reife Keine geistige und körperliche Überforderung (SchUG 26 Abs. 1) Durch die Benennung von besonderen Kriterien (außergewöhnliche Leistungen, Begabungen, geistige Reife, keine Überforderung) soll sichergestellt werden, dass das Überspringen wohl eher für Einzelfälle in Betracht kommen wird und dass es sehr sorgfältig überlegt und begründet sein muss. Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischen und (oder) schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Eine solche Untersuchung erscheint auch dann sehr empfehlenswert, wenn kein Zweifel besteht, da eine diagnostische Abklärung des Entwicklungs- und Reifestandes hilfreich ist und für die Beratung der beteiligten Personen (Eltern, Kind, Lehrer) oftmals wertvolle Hinweise für weitere unterstützende Maßnahmen liefern kann. Im Zweifelsfall: Einstufungsprüfung; ev. auch schulpsychologische und/oder -ärztliche Untersuchung (SchUG 26 Abs. 1) Die Gesamtdauer des Grundschulbesuches muss mindestens drei Jahre betragen, d.h. dass während der ersten vier Schulstufen der Volksschule nur einmal eine Schulstufe übersprungen werden kann. Gesamtdauer des Grundschulbesuches: mindestens 3 Jahre Schüler der Grundschule dürfen nur dann in die übernächste Schulstufe aufgenommen werden, wenn dadurch die Gesamtdauer des Grundschulbesuches nicht weniger als drei Schuljahre beträgt. (SchUG 26 Abs. 1, letzter Satz) Falls bereits ein Wechsel einer Schulstufe innerhalb der ersten drei Grundschuljahre stattgefunden hat, ist das Ü- berspringen einer weiteren Schulstufe der Grundschule nicht mehr möglich. (SchUG 17 Abs. 5) 6

9 Falls der Schüler eine Schulart mit Leistungsgruppenführung (z.b. Hauptschule) besucht, muss er vor der Antragstellung zum Überspringen in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen (Deutsch, Englisch, Mathematik) die höchste Leistungsgruppe besucht haben. An Schularten mit Leistungsgruppen muss der Schüler in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe besuchen und muss die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der jeweils höchsten Leistungsgruppe in der übernächsten Stufe zu erwarten sein. Im Regelfalle werden die Schüler derjenigen Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Volks- oder Hauptschule oder Polytechnischen Schule unterrichtet werden, von der Anwendung der Überspringensbestimmungen auszuschließen sein. Bei einem begabten Schüler der Allgemeinen Sonderschule oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Integrationsklasse, wird entweder die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs aufzuheben oder der Schüler aus der Sonderschule zu entlassen sein. Ein Überspringen bei einem Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf wäre z.b. denkbar, wenn dieser Förderbedarf auf Grund einer körperlichen Behinderung ausgewiesen wurde und eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu erwarten ist. Durch das Überspringen von Schulstufen darf keine Verkürzung der allgemeinen Schulpflicht eintreten. ein derartiges Überspringen ist je einmal in der Grundschule, nach der Grundschule bis einschließlich der 8. Schulstufe und nach der 8. Schulstufe zulässig. (1) Sofern in den nachstehenden Absätzen nicht anderes angeordnet wird, hat die Mindestdauer des Schulbesuches der schulorganisationsrechtlich vorgesehenen Anzahl von Schulstufen zu entsprechen, soweit nicht vorzeitig eine Beendigung des Schulbesuches ( 33) oder ein Übertritt ( 29) in Betracht kommt. (2) Die Grundschule, die Hauptschule, die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule und die Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule sind jeweils mindestens je drei Schuljahre zu besuchen. (3) Die drei- und vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen, die berufsbildenden höheren Schulen und die höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung sind mindestens so viele Schuljahre zu besuchen, wie der Zahl der Schulstufen reduziert um eins entspricht. (4) Die Abs. 2 und 3 finden nicht Anwendung auf in Semester gegliederte Sonderformen der genannten Schularten. Hautschule: Voraussetzung: höchste Leistungsgruppe (SchUG 26 Abs. 2) Sonderpädagogischer Förderbedarf Überspringen bei sonderpädagogischem Förderbedarf Allgemeine Schulpflicht von neun Jahren muss erfüllt werden (SchUG 26 Abs. 3, letzter Satz) Mindestdauer des Schulbesuches: Jeweils drei Schuljahre Ausnahmen (SchUG 31e Abs. 1-4) 7

10 2 Die Entscheidung 2 Zur Entscheidung gemäß Abs. 1 ist die Schulkonferenz, an Schulen mit Abteilungsgliederung die Abteilungskonferenz zuständig. Wenn der Schüler bei einer Aufnahme in die übernächste Schulstufe jünger wäre, als der Schulstufe (auch unter Bedachtnahme auf eine etwaige vorzeitige Aufnahme in die Grundschule) entspricht, so hat die Schulbehörde erster Instanz 1 die Aufnahme zu bewilligen, wenn der Schüler auf Grund einer Einstufungsprüfung vor einer von der entscheidenden Behörde zu bestellenden Prüfungskommission außergewöhnlich erscheint; 2 2 (Siehe Grafik S. 13!) Bewilligung durch erste Instanz [Anm. ad Vorzeitige Aufnahme : Siehe SchPflG 7!] Kommissionelle Einstufungsprüfung (SchUG 26 Abs. 3) 1: Anm.: Die Schulbehörde erster Instanz ist im APS-Bereich der jeweilige Bezirksschulrat; im Bereich der höheren Schulen der Landesschulrat. Ausnahme: In Wien kommt dem Landesschulrat, der die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien führt, auch die sachliche Zuständigkeit des Bezirksschulrates zu. Siehe Bundes-Schulaufsichtsgesetz 3! 3 NEU Das Überspringen an den Nahtstellen NEU 3 Während bisher das Überspringen nur innerhalb einer Schulart möglich war, wurde im 2. Schulrechtspaket 2005 auch das Überspringen von einer Schulart in eine andere ermöglicht, z.b. von der Volksschule in die Hauptschule oder in die allgemein bildende höhere Schule siehe SchUG 26a! Auf die Aufnahme in eine höhere Stufe einer Schulart, als es dem Alter des Aufnahmebewerbers entspricht, findet 3 Abs. 6 lit. b [ 3 Abs. 6 lit. b: ( ) nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht ] und auf Ansuchen des Schülers dann nicht Anwendung, wenn 1. bei einem unmittelbar vorangehenden Schulbesuch in Österreich die betreffende Schulstufe gemäß 22 Abs. 2 lit. g mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen wurde und 2. die nkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe und Schulart genügen wird, und 3. eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischen und/oder schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. 3 3 Tritt mit in Kraft! (Siehe Grafik S. 14!) Voraussetzungen: Ausgezeichneter Erfolg nkonferenz: Positive Leistungsprognose Keine Gefahr der körperlichen und geistigen Überförderung Einstufungsprüfung; ev. auch schulpsychologische und/oder -ärztliche Untersuchung (im Zweifelsfall) (SchUG 26a Absatz 1) 8

11 Sofern der erfolgreiche Abschluss der 4. Stufe der Volksschule oder der 4. der Hauptschule (bzw. der 8. Schulstufe) Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe der Hauptschule, einer mittleren oder höheren Schule ist, ist diese Voraussetzung auf Ansuchen des Schülers auch durch den erfolgreichen Abschluss der 3. Stufe der Volksschule oder der 3. der Hauptschule (bzw. der 7. Schulstufe) gegeben, wenn 1. diese Schulstufe unter sinngemäßer Anwendung von 22 Abs. 2 lit. g mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen wurde, 2. die nkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe und Schulart genügen wird, und 3. eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischen und/oder schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Entscheidungen über Ansuchen auf Grund der Abs. 1 und 2 sind den Schülern unverzüglich unter Angabe der Gründe und, sofern dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde, der Rechtsmittelbelehrung bekannt zu geben. Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart oder im Fall des Überspringens an einer Nahtstelle gemäß 26a der vorletzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß 39 Abs. 1 ein Zeugnis über die abschließende Prüfung auszustellen ist. Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden. Ausgezeichneter Erfolg nkonferenz: Positive Leistungsprognose Keine Gefahr der körperlichen und geistigen Ü- berförderung Einstufungsprüfung; ev. auch schulpsychologische und/oder -ärztliche Untersuchung (im Zweifelsfalle) (SchUG 26a Absatz 2) Bekanntgabe der Entscheidung (SchUG 26a Absatz 3) Abschluss: Jahreszeugnis/ Abschlusszeugnis Bei berufsbildenden Schulen: auch gewerbliche Berechtigungen (SchUG 22 Abs. 8) 9

12 3.1 Durchführungsbestimmungen zum Schulrechtspaket Zu 26a (Überspringen an den Nahtstellen ); tritt mit in Kraft: Das Überspringen an den Nahtstellen umfasst zwei Varianten: einerseits kann nunmehr die letzte Stufe einer Schulart,übersprungen werden, andererseits kann auch die Aufnahme gleich in die 2. Stufe einer Schulart erfolgen. In beiden Fällen entscheidet über die Aufnahme der Leiter jener Schule, deren Besuch durch das Überspringen angestrebt wird. Voraussetzungen für die Aufnahme sind: 1. Die zuletzt besuchte Schulstufe muss mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen worden sein; dort, wo dieses Kalkül nicht vorgesehen ist (Volksschule), sind die Bestimmungen über den ausgezeichneten Erfolg gemäß 22 Abs. 2 lit. g SchUG sinngemäß anzuwenden. 2. Die nkonferenz muss die Prognosefeststellung treffen, dass der Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe genügen wird. Das Gesetz macht an dieser Stelle für die Volksschule keine Ausnahme und sieht auch dort (trotz nlehrersystem) die Entscheidung der nkonferenz und nicht der Schulkonferenz vor. Durch die Neufassung des 57 SchUG kommt es nun nicht mehr zu einer Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Schulkonferenz. Auf Grund der geringen personellen Zusammensetzung der nkonferenz in der Grundschule empfiehlt sich hier die Vorsitzführung durch den Schulleiter selbst oder durch einen von ihm beauftragten Lehrer (zusätzlich zum nlehrer und den sonstigen Lehrern der ). Darüber hinaus kann die Beiziehung auch anderer Personen (z.b. anderer Lehrer der Schule, Lehrer der aufnehmenden Schule, Schulpsychologe, Eltern, etc.) zu den Beratungen in dieser Konferenz zweckmäßig sein. 3. Eine Überforderung des Schülers darf weder in körperlicher noch in geistiger Hinsicht zu befürchten sein. Im Hinblick auf die Feststellung der nkonferenz gemäß Z 2 (die ja auch jene einer allfälligen Überforderung inkludieren wird) kann letztendlich die Frage einer allfälligen Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nur vom Leiter der aufnehmenden Schule zu beurteilen sein. Sollte der Schulleiter diesbezüglich Zweifel hegen, so hat er eine Einstufungsprüfung anzuberaumen. Unter Umständen kann zusätzlich zu dieser Einstufungsprüfung auch ein schulpsychologisches und/oder schulärztliches Gutachten eingeholt werden. Die Einstufungsprüfung kann gemäß 3 Abs. 6 SchUG unter den dort genannten Voraussetzungen auch entfallen. Gegen die Entscheidung des Schulleiters ist gemäß 71 Abs. 2 lit. g SchUG die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Ein weiteres ordentliches Rechtsmittel ist ausgeschlossen. Ausgezeichneter Erfolg Überspringen an den Nahtstellen Zwei Varianten: Positive Leistungsprognose durch nkonferenz Weder körperliche noch geistige Überforderung Im Zweifelsfall: Einstufungsprüfung Ev. auch schulpsychologisches und/oder schulärztliches Gutachten (Aus: bm:bwk: RUNDSCHREIBEN NR. 6/2006: Durchführungsbestimmungen zum Schulrechtspaket 2005) 10

13 4 Widerruf des Überspringens 4 Es könnte sich herausstellen, dass ein Schüler infolge des Überspringens überfordert ist, weshalb auch ein Widerruf einer solchen Entscheidung möglich ist. Der Widerruf erfolgt dann entweder mit Zustimmung des Schülers oder beim nichteigenberechtigten Schüler durch die Erziehungsberechtigten. Stellt sich nach der Aufnahme in die übernächste Schulstufe (Abs. 1) heraus, dass die Voraussetzungen für den Besuch der betreffenden Schulstufe doch nicht gegeben sind, so hat der Schulleiter mit Zustimmung des Schülers dessen Aufnahme in die übernächste Schulstufe zu widerrufen und gleichzeitig seine Aufnahme in die nächste Schulstufe auszusprechen. Der Widerruf bzw. die Aufnahme in die nächste Schulstufe ist jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres der Aufnahme in die übernächste Schulstufe zulässig. 4 4 (Siehe Grafik S. 15!) Mit Zustimmung des Schülers Widerruf durch Direktor Frist: Ende des Kalenderjahres (SchUG 26 Abs. 4) Nach dem Widerruf der Aufnahme in die übernächste Schulstufe durch den Schüler bzw. durch die Eltern oder Erziehungsberechtigten wird der Schüler in die nächste Schulstufe aufgenommen. Hinweis: Für Schüler, deren vorzeitiger Schulbesuch widerrufen wurde, die jedoch freiwillig die Vorschulstufe besuchen: In diesem Fall ist die Dauer des Besuches der Vorschulstufe in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht nur dann einrechenbar, wenn während der allgemeinen Schulpflicht die 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen wird. Dies ist nur möglich, wenn das Kind entweder während der Schulpflichtzeit ein Schuljahr überspringt (nach SchUG 26) oder während der Grundstufe I einmal in die nächsthöhere Schulstufe wechselt. 5 Wechsel der Schulstufen Der Wechsel einer Schulstufe soll wie das Überspringen einer Schulstufe insbesondere der individuellen Entwicklung des Kindes Rechnung tragen, kann aber nur innerhalb der Grundstufe (Vorschulstufe, erste und zweite Schulstufe) ohne starre Datumsgrenze zur Anwendung kommen, wenn es auf Grund längerer Beobachtung deutliche Hinweise darauf gibt, dass ein Kind in körperlicher, in geistiger oder sozial-emotionaler Hinsicht dauernd überoder unterfordert wird. Innerhalb der Grundstufe I der Volksschule und der nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule sowie weiters innerhalb der ersten drei Schulstufen der Unterscheidung von Wechsel einer Schulstufe und Überspringen einer Schulstufe Voraussetzungen: Grundstufe I der VS 11

14 Allgemeinen Sonderschule sind die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schüler eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigen oder des nlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung bekanntzugeben. Allg. Sonderschule (1.-3. Schulstufe) Muss der Lernsituation des Schülers entsprechen - keine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht Schulkonferenz (auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des nlehrers) entscheidet Bekanntgabe der Entscheidung (SchUG 17 Abs. 5) Hinweis/Empfehlung: Schulstufenwechsel als spezielle Fördermaßnahme: Bevor ein sonderpädagogischer Förderbedarf auf Grund von Lernbehinderungen ins Auge gefasst wird, kann in der Grundstufe I auch ein Wechsel in die nächstniedrigere Schulstufe als spezielle Fördermaßnahme zielführend sein. 12

15 6 Grafische Darstellungen DAS ÜBERSPRINGEN VON SCHULSTUFEN Die Entscheidung Ansuchen der Eltern oder Erziehungsberechtigten des eigenberechtigten Schülers Schulkonferenz Überprüfen der Voraussetzungen Außergewöhnliche Leistungen und Begabungen Geistige Reife Keine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht Kein Wechsel von Schulstufen innerhalb der ersten drei Schuljahre Dauer des Schulbesuches in den folgenden Abschnitten der Schullaufbahn: - in der Grundschule, - von der 5. Schulstufe bis einschließlich der 8. Schulstufe und - nach der 8. Schulstufe nicht weniger als drei Jahre! Wenn der Schüler jünger als der Schulstufe entsprechend ist: Schulbehörde erster Instanz EINSTUFUNGSPRÜFUNG vor Prüfungskommission Bei berechtigtem Zweifel: EINSTUFUNGSPRÜFUNG SCHULPSYCHOLOGISCHE und/oder SCHULÄRZTLICHE UNTER- SUCHUNG Voraussetzungen gegeben? JA AUFNAHME in die übernächste Schulstufe NEIN ABLEHNUNG der Anträge 13

16 DAS ÜBERSPRINGEN VON SCHULSTUFEN Das Überspringen an den Nahtstellen Einige Beispiele: Von der 3. Volksschule in die 1. Hauptschule bzw. AHS VOLKSSCHULE HAUPTSCHULE AHS/Unterstufe 1. (1.Sst) 2. (2. Sst.) 3. (3. Sst.) 4. (4. Sst.) 1. (5. Sst.) 2. (6. Sst.) 3. (7. Sst.) 4. (8. Sst.) Von der 4. Volksschule in die 2. Hauptschule bzw. AHS/Unterstufe VOLKSSCHULE HAUPTSCHULE AHS/Unterstufe 1. (1.Sst) 2. (2. Sst.) 3. (3. Sst.) 4. (4. Sst.) 1. (5. Sst.) 2. (6. Sst.) 3. (7. Sst.) 4. (8. Sst.) Von der 3. Hauptschule bzw. AHS in die 5. AHS, 1. BMHS etc. HAUPTSCHULE bzw. AHS/Unterstufe AHS/Oberstufe, BMHS etc. 1. (5. Sst.) 2. (6. Sst.) 3. (7. Sst.) 4. (8. Sst.) 5./1. (9. Sst.) 6./2. (10. Sst.) 7./3. (11. Sst.) 8./4. (12. Sst.) 5. (13. Sst.) 14

17 DAS ÜBERSPRINGEN VON SCHULSTUFEN Widerruf des Überspringens Übernächste Schulstufe Nächste Schulstufe Bis ! Bei ÜBERFORDERUNG mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten bzw. des eigenberechtigten Schülers Widerruf durch Schulleitung (Direktor/in) DER WECHSEL VON SCHULSTUFEN Antrag: nlehrer/in oder Erziehungsberechtigte Entscheidung: Schulkonferenz Bei Unterforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht Zweite Schulstufe Vorschulstufe Erste Schulstufe Bei Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht 15

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