Elemente direkter Demokratie als Entwicklungsperspektive
|
|
- Erna Kästner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Leitsätze der 2. Referentin über: Elemente direkter Demokratie als Entwicklungsperspektive I. Einleitung (1) Die Bundesrepublik Deutschland zeigt Züge einer gemischten Demokratie, in der das repräsentative Regierungssystem mit direktdemokratischen Entscheidungsformen eng verbunden wird. (2) Die Zuordnung direkter und repräsentativer Komponenten im Wege der Systembildung ist (auch) Aufgabe von Recht und Rechtswissenschaft. Sie vermag die Interpretation des Landesrechts durch ordnungsstiftende Bezüge anzuleiten und Aufschlüsse für die Entwicklung der Rechtsdogmatik zu geben. Systembildung leitet auch Ordnungsbildung durch Gesetzgebung an und entfaltet dabei rechtspolitische Funktion. (3) Anknüpfen lässt sich an den Rechtsbestand der Länder und Gemeinden sowie ergänzend an ausländische Demokratien, insbesondere an die Schweiz als halbdirekte Demokratie oder an einige Einzelstaaten der USA. Auch Italien prägen Züge eines Mischsystems. II. Knotenpunkte von Repräsentativsystem und direktdemokratischen Elementen (4) An direktdemokratischen Entscheidungen sind Staatsorgane in unterschiedlichen Rollen beteiligt. In den Entscheidungsverfahren werden unterschiedliche Logiken der Entscheidungsbildung kombiniert. Über die punktuelle Entscheidung hinaus entfalten Elemente direkter Demokratie Signalfunktion für das Repräsentativsystem und irritieren dieses in der Wahrnehmung der Aufgabe politischer Gesamtgestaltung. Elemente direkter Demokratie verändern als Instrumente in der Hand von Repräsentanten auch die Balance innerhalb des Repräsentativsystems. (5) Initiatoren von Volksbegehren stehen mit Regierung und Regierungsmehrheit im Wettbewerb um gute Entscheidungen und um die Nähe zum Volk als Legitimationssubjekt. Als Suchverfahren um die beste politische Lösung verbindet sich Wettbewerb auch mit Gefahren der Manipulation und Vermachtung. Modi des Wettbewerbs und der Verhandlung reichern
2 Elemente direkter Demokratie als Entwicklungsperspektive 467 die plebiszitäre Entscheidung des Ja oder Nein um Elemente der Alternativen- und Kompromissbildung an. Hieraus ergeben sich wiederum Gefahren der opportunistischen Nutzung direktdemokratischer Verfahren und der Verwischung von Verantwortungszurechnung. (6) Das in Art. 146 GG normierte Element der Verfassunggebung ergibt keinen für das rechtliche Ordnungskonzept gemischter Systeme geeigneten Anknüpfungspunkt. Es kann aber von jenem Impulse empfangen. III. Demokratieprinzip als maßstabs- und schrankenbildende Kraft (7) Verfassungsrechtlich leitet vor allem das Demokratieprinzip die Ordnung gemischter Systeme an, es begrenzt sie aber kaum. Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 28 Abs. 1 GG ermöglichen Gestaltungsvielfalt. Zugleich enthält das Demokratieprinzip Vorgaben und Maßstäbe für die Ausbildung von Regeln der Entscheidungsbildung mit Bezug auf konkrete Systeme und auf unterschiedliche Kombinationen von direktdemokratischen und repräsentativen Komponenten. (8) Die in den Ländern und Gemeinden bestehende Homogenität ermöglicht es, einheitliche Regeln abzuleiten, ohne die landesbezogenen Eigenarten zu überspielen. Rechtliche Ordnungen gemischter Systeme sind auszurichten am Grundsatz praktischer Konkordanz, ergänzt um ein Ordnungsprinzip der Konsistenz. Sie sind am Ziel der Vertrauensbildung zu orientieren. Charakteristische Stärken beider Formtypen eines gemischten Systems sind gleichartig (aber nicht gleich) zur Geltung zu bringen und Schwächen gleichartig einzuhegen. Entwicklungsoffenheit und Lernfähigkeit der Systeme sind zu gewährleisten. (9) Absolute Schranken ergeben sich aus der beim Repräsentativsystem verbleibenden Regierungsaufgabe und der parlamentarischen Verantwortung für die politische Gesamtsteuerung. Das Repräsentativprinzip bleibt beim Hinzutreten von Elementen direkter Demokratie erhalten und in seinen Kernbestandteilen geschützt. Staatliches Handeln und Entscheiden muss auch unter den besonderen Bedingungen gemischter Systeme auf das Volk rückführbar sein, und es muss ein entsprechender Verantwortungszusammenhang bestehen. Der Wesensgehalt der für den Meinungs- und Willensbildungsprozess maßgeblichen Grundrechte verweist auf den Schutz eines freien und offenen Prozesses der Meinungs- und Willensbildung, dem auch in gemischten Systemen Rechnung zu tragen ist. (10) Weder Art. 79 Abs. 3 GG noch Art. 28 Abs. 1 GG oder die landesverfassungsrechtlichen Ewigkeitsgarantien normieren absolute Schranken zugunsten des Repräsentativsystems oder dessen Prävalenz. Von Elementen direkter Demokratie ausgehende Spannungen und Reibungsverluste sind gewollt und hinzunehmen, sofern Zurechnung von Verantwortung möglich bleibt.
3 468 IV. Margarete Schuler-Harms Ein gemischtes Ordnungskonzept als Entwicklungsperspektive 1. Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung (11) Strukturändernde Entscheidungen und elementare Entscheidungsregeln zählen als Grundentscheidungen der Demokratie zum Verfassungsrecht. Verfassungsrechtlicher Ordnung bedürfen der gegenständliche Umfang verbindlicher direktdemokratischer Mitwirkung, Grundzüge des direktdemokratischen Entscheidungsverfahrens und Entscheidungswirkungen. (12) Direktdemokratische Entscheidungen verwirklichen sich in spezifischen Strukturen der Repräsentation. Als Organisationsmuster zur Realisierung von Volkssouveränität (Morlok) bedürfen auch Elemente direkter Demokratie der Herstellung eines auf den Volkswillen führenden Zurechnungs- und Verantwortungszusammenhangs. Diese Aufgabe erfordert rechtliche Entscheidungen zum Mehrheitsprinzip und zur Frage der Quoren. (13) Die verfassungsrechtliche Grundentscheidung über die Bereiche und Gegenstände direktdemokratischer Entscheidungsbildung verwirklichen gegenständliche Ausschlüsse, insbesondere einer deutschen Verfassungstradition entsprechend und in Bezug auf ihren Kern zwingend allgemeine Finanzausschlussklauseln. (14) Vorstellungen von und Erwartungen an Wissen, Fähigkeiten und Verantwortlichkeit der Stimmbürgerschaft vermitteln als Bild des Wählers und Stimmbürgers sinnstiftenden Zusammenhang für die rechtliche Ordnung. Sie verbinden sich mit Vorstellungen zur Kompetenz und Verantwortlichkeit von Repräsentanten. Die Perspektive der gemischten Demokratie verdeutlicht die Notwendigkeit, die Bilder für direktdemokratische und repräsentative Formen zu überprüfen und aufeinander abzustimmen. (15) Demokratie als Form und Verfahren erfordert Regeln über die Bildung des Gemeinwillens durch Entscheidungen. Besonderer rechtlicher Vorkehrungen bedürfen in direktdemokratischen Entscheidungsverfahren die Initiative zum Volksentscheid und die Vorbereitung einer Vorlage. Alle Entscheidungsregeln sind auf einen offenen Prozess der politischen Willensbildung auszurichten. Ein Wettbewerb der Alternativen, Ansichten und Meinungen fördert auch bei Sachabstimmungen die Qualität der Entscheidungsbildung. Erforderlich sind Vorkehrungen gegen partikulare Interessenverfolgung. (16) Gemischte Ordnungen bedürfen einer Grundentscheidung, ob das in allen Ländern verwirklichte Instrument der Volksgesetzgebung auf Änderungen der Verfassung allgemein und auf die Änderung der Grundregeln politischen Entscheidens im Besonderen erstreckt werden soll. Die Länder treffen diese Grundentscheidung in unterschiedlicher Weise.
4 Elemente direkter Demokratie als Entwicklungsperspektive Ausgewählte Rechtsfragen (17) Das Landesverfassungsrecht nimmt den Haushaltsplan von der Volksgesetzgebung aus. Es konkretisiert damit den absolut geschützten Funktionsvorbehalt zugunsten der Gesamtleitungsfunktion des Parlaments und der Funktionsfähigkeit der Regierung. Darüber hinaus bleibt Regelungsvielfalt verfassungsrechtlich möglich. Der Funktionsvorbehalt erlaubt unterschiedliche Akzentuierungen bei der Abwägung mit der Grundentscheidung für Elemente direkter Demokratie. Den Schutz des Funktionsvorbehalts verwirklichen bei der Ausgestaltung direktdemokratischer Formen nicht nur gegenständliche Ausschlüsse, sondern auch prozedurale Vorkehrungen. (18) Die mögliche Vielfalt der rechtlichen Systembildung prägt auch die Anforderungen an die Interpretation der Finanzausschlussklauseln. Die im Landesrecht angelegte, begrenzte Vielfalt sollte nicht im Wege teleologischer Auslegung beseitigt, sondern vielmehr durch grammatische, systematische und genetische Interpretation entfaltet werden. Dies fördert auch den föderalen Wettbewerb um gute Lösungen. (19) Quoren sind Vorkehrungen zur Herstellung des Zusammenhangs von Volkswillen und Volksentscheid. In dieser Funktion ergänzen sie das Mehrheitsprinzip. Im gestuften Verfahren der Volksgesetzgebung sind zu unterscheiden: Unterschriften zur Unterstützung des Antrags auf Volksbegehren, ein Mindestquorum als Wirksamkeitsvoraussetzung eines Volksbegehrens (Eingangsquorum) sowie ein Mindestquorum von Abstimmenden (Beteiligungsquorum) oder Zustimmungen (Zustimmungsquorum) im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stimmberechtigten. Quoren sind durch das Demokratieprinzip schwach vorgeprägt. (20) Die für das Entscheidungsverfahren erforderlichen Organisationsentscheidungen und Verfahrensregeln sind auf angemessene Lösungen von Rollenkonflikten auf staatlicher Seite auszurichten. Auf Landesebene erfüllen diese Funktion z.b. Regeln, die die Letztentscheidung über die Zulassung eines Volks- oder Bürgerbegehrens nicht bei der Regierung oder Gemeindevertretung belassen, sondern den Gerichten zuweisen. (21) Die staatliche Aufgabe der Informationsgewährleistung steht in Spannung mit der Parteilichkeit von Staatsvertretern in der öffentlichen Debatte eines Volksbegehrens. Staatsvertreter sind nicht zur Neutralität in der Sachdebatte verpflichtet. Die Anforderungen des von der Rechtsprechung entwickelten Gebotes zur Sachlichkeit sollten im Interesse eines offenen politischen Prozesses nicht überspannt werden. Staatsorgane und Staatsvertreter sind aber an der manipulativen Ausnutzung ihrer besonderen Stellung, Aufgaben und Befugnisse im Sinne einseitiger Meinungsmacht zu hindern und die informationsrechtlichen Anforderungen insoweit streng zu handhaben.
5 470 Margarete Schuler-Harms (22) Die Möglichkeit der Parlamente zur Aufhebung oder Abänderung volksbeschlossener Gesetze erfordert rechtliche Einhegung. Das Demokratieprinzip ist für entsprechende Vorkehrungen offen. Starre Sperrfristen stoßen aber an die absolute Schranke des parlamentarisch-repräsentativen Funktionsvorbehalts. Schutz gegen manipulative, rücksichtslose und eigennützige parlamentarische Rechtssetzung bieten ungeschriebene Treuepflichten nach dem Vorbild der Organtreue. V. Ausblick (23) Die Ordnung gemischter Systeme in der Bundesrepublik bietet ein Bild des Übergangs. Gesetzgeber, Verfassungsgerichtsbarkeit und Rechtswissenschaft befinden sich im dialogischen Lernprozess über die Grundlagen des Landes- und Kommunalrechts. Erkenntnisse und Erfahrungen aus diesem Prozess vermögen auch die Debatte um die Einführung von Elementen direkter Demokratie auf anderen Ebenen politischer Entscheidungsbildung anzureichern. (24) Die Einführung eines gemischten Systems im Bund ist gegenwärtig nicht zu empfehlen. Die Gestaltung des europäischen Integrationsprozesses sollte sowohl in Bezug auf die Fortentwicklung demokratischer Strukturen als auch in Bezug auf die Einführung eines Referendums beim verfassungsändernden Gesetzgeber verbleiben. Ein Funktionswandel des Art. 146 GG im Wege der Verfassungsinterpretation empfiehlt sich in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht.
NORMATIVITÄT DER VERFASSUNG STAATSRECHT II STAATSORGANISATIONSRECHT VERFASSUNGGEBENDE GEWALT DES VOLKES DR. ULRICH PALM
STAATSRECHT II STAATSORGANISATIONSRECHT DR. ULRICH PALM NORMATIVITÄT DER VERFASSUNG Verfassung ist das erste Gesetz des Staates (nicht bloßer Programmsatz) Vorrang der Verfassung (Art. 20 III, Art. 1 III
MehrVorlesung Staatsrecht I
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht I Rechtschreibung, insb. Kommasetzung Prof. Dr. Ch. Gröpl Staatsrecht
MehrDirekte Demokratie im parlamentarischen System
Christian Gebhardt Direkte Demokratie im parlamentarischen System Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern A2001 4120 ERGON VERLAG Inhalt Einfuhrung 15 Abkürzungsverzeichnis 19 Teil 1: Direkte Demokratie
MehrDas Politische System Deutschlands
Das Politische System Deutschlands Lehrstuhl für Vergleichende Politikwissenschaft Geschwister-Scholl-Institut Vierte Sitzung: Die Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes Pflichtvorlesung im Wintersemester
MehrVorlesung Medienrecht (SMK 7) an der Deutschen Sporthochschule Köln. im Sommersemester Dienstag, bis Uhr
Vorlesung (SMK 7) an der Deutschen Sporthochschule Köln im Sommersemester 2018 Dienstag, 16.00 bis 18.00 Uhr 1. Veranstaltung (05.06.2018): Was ist? Unter versteht man die Gesamtheit der für (Print- und
MehrVorwort... VII. Inhaltsverzeichnis... IX. Abkürzungsverzeichnis... XV. Literaturverzeichnis... XIX. Rechtsquellenverzeichnis... XLV. Einleitung...
Vorwort... VII Inhaltsverzeichnis... IX Abkürzungsverzeichnis... XV Literaturverzeichnis... XIX Rechtsquellenverzeichnis... XLV Einleitung... 1 1. Kapitel: Grundsätzliches... 3 A. Grundbegriffe... 3 B.
MehrAbkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis. Rechtsquellenverzeichnis. Einleitung Kapitel: Grundsätzliches 3
Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Rechtsquellenverzeichnis VII IX XV XIX XL V Einleitung 1 1. Kapitel: Grundsätzliches 3 A. Grundbegriffe 3 B. Volk und Stimmbürgerschaflt 7 C. Geschichtliches
MehrStaatsorganisationsrecht Fall 1
FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 1 WS 2013/2014 Organisatorisches AG Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht annika.schmidl@jura.uni-augsburg.de 0821/598
MehrHanns-Jürgen Wiegand. Direktdemokratische Elemente in der deutschen Verfassungsgeschichte. ffirn BWV BERLINER WISSENSCHAFTS-VERLAG
Hanns-Jürgen Wiegand Direktdemokratische Elemente in der deutschen Verfassungsgeschichte ffirn BWV BERLINER WISSENSCHAFTS-VERLAG Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XIII Erster Teil Prolegomena zu
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5198 18. Wahlperiode 07.02.2017 Gesetzentwurf der Piratenfraktion Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesverfassung (Einführung von Referenden) Der
MehrGesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/119 26.06.2012 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen A Problem Die Bürgerinnen
MehrDirekte Demokratie in den Bundesländern
Direkte Demokratie in den Bundesländern Gemeinsamkeiten - Unterschiede Erfahrungen Vorbildfunktion für den Bund? Von Dr. Günther Jürgens Richter am Verwaltungsgericht RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART
MehrAUSARBEITUNG. Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater)
AUSARBEITUNG Thema: Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater) Fachbereich III Verfassung und Verwaltung Bearbeiter: Abschluss der Arbeit: 23. März 2006 Reg.-Nr.: WF III G 097/06 Ausarbeitungen
MehrDas Demokratie-Verständnis der Verfassung mit besonderem Blick auf Fragen der Technikgestaltung
Das Demokratie-Verständnis der Verfassung mit besonderem Blick auf Fragen der Technikgestaltung Alexander Roßnagel Technikgestaltung demokratisieren!? Workshop Partizipatives Privacy by Design Wissenschaftliches
MehrI. Einleitung... 1 A. Unabänderliches Verfassungsrecht in Österreich Genese eines Topos... 1 B. Struktur der Arbeit... 7
Abkürzungsverzeichnis... XV I. Einleitung... 1 A. Unabänderliches Verfassungsrecht in Österreich Genese eines Topos... 1 B. Struktur der Arbeit... 7 II. Verfassungsrevision und Revisionsschranken... 9
MehrLandtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 /
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 14. Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion SPD und der Fraktion GRÜNE Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Einführung einer Volksinitiative
MehrArt.3 des Gesetzes regelt sodann die Abstimmungsmodalitäten, welche den Regelungen des BWahlG entsprechen.
Sachverhalt Fall 9 Sachverhalt Der Bundestag berät einen in der Öffentlichkeit heiß diskutierten Gesetzentwurf zur Reform der sozialen Sicherungssysteme. Da die Struktur der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung
MehrVorlesung Staatsrecht I
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht I Satzzeichen PC-Tastatur Bindestrich, Trennstrich, Ergänzungsstrich
MehrDie Finanzierung der Parlamentsfraktionen als staatliche Aufgabe
Die Finanzierung der Parlamentsfraktionen als staatliche Aufgabe Eine verfassungsrechtliche Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Fraktionsgesetzgebung Von Georg Christoph Schneider
MehrStaatsformen/Moderne Demokratie. Ziele. Grundlagen der Demokratie (1/2) Staatsrecht I Vorlesung vom 22. September 2009
Staatsformen/Moderne Demokratie Vorlesung vom 22. September 2009 Herbstsemester 2009 Prof. Christine Kaufmann Ziele Geschichte der Demokratie in den Grundzügen kennen Grundlagen und Prinzipien der Demokratie
MehrGliederung zur Vorlesung Staatsrecht I
Gliederung zur Vorlesung Staatsrecht I 1. Teil: Einführung (Folie 1) 1 Recht und Rechtsquellen I. Recht und seine Funktionen (Folie 2) II. Rechtsquellen (Folie 3) III. Normenhierarchie (Folien 4 und 5)
MehrDemokratie im digitalen Zeitalter
DIVSI-Perspektiven 5 Schliesky/Schulz/Gottberg/Kuhlmann Demokratie im digitalen Zeitalter Das Grundgesetz im digitalen Zeitalter Nomos DIVSI-Perspektiven herausgegeben vom Deutschen Institut für Vertrauen
MehrNeugestaltung des Verfahrens der Verfassungsänderung Vorschlag der Abgeordneten des SSW (Stand: )
Der anliegende Formulierungsvorschlag zur Neuordnung des Verfahrens zur Änderung der Landesverfassung berücksichtigt folgende Kriterien, die ihm als Prämissen zu Grunde liegen: Allgemeines Künftig sollen
MehrPerspektiven direkter Demokratie
Universität Zürich Sitzung 7: Direkte Demokratie Soziologisches Institut Datum: 18. Mai 2006 Seminar: Demokratie und Oligarchie in sozialen Systemen SS 2006 Leiter: Prof. Dr. Hans Geser Referent: Takuma
MehrKolloquium. Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. BVerfGE 123, 267 Lissabon
PD Dr. Graf Kielmansegg SS 2012 Kolloquium Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 123, 267 Lissabon Am 13. Juli 2007 unterzeichneten die 27 EU-Mitgliedstaaten in Lissabon den als Lissabon-
MehrDie Staatsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
Die Staatsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unter besonderer Berücksichtigung ihrer Organisation als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts von Claudia Gotzmann Verlag
MehrGrundzüge des Verfassungsrechts
Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland von Dr. Dres. h. c. Konrad Hesse Professor an der Universität Freiburg i. Br. Richter des Bundesverfassungsgerichts a. D. 18., ergänzte Auflage
MehrMaterielle Anforderungen an das Entscheidungsverfahren in der Demokratie
Materielle Anforderungen an das Entscheidungsverfahren in der Demokratie Von Georg Jochum Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung 15 I.Teil Das demokratische Entscheidungsverfahren 19 1.
MehrAusschluss von Parteien mit verfassungsfeindlichen Zielen von der staatlichen Parteienfinanzierung und sonstigen Leistungen"
Bundesrat Drucksache 95/17 31.01.17 Antrag des Saarlandes Entschließung des Bundesrates "Kein Geld an Verfassungsfeinde: Ausschluss von Parteien mit verfassungsfeindlichen Zielen von der staatlichen Parteienfinanzierung
MehrMehr Direkte Demokratie - ein Mittel gegen Politikverdrossenheit?
Mehr Direkte Demokratie - ein Mittel gegen Politikverdrossenheit? Was heißt Direkte Demokratie? Kann direkte Demokratie Verdrossenheit reduzieren? Sollte das Grundgesetz um direktdemokratische Elemente
MehrDie Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs furmenschenrechte zum Verbot politischer Parteien
Katerina Kontopodi Die Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs furmenschenrechte zum Verbot politischer Parteien Nomos Inhaltsverzeichnis Abkiirzungsverzeichnis 13 A. Einleitung 15 B. Die Rechtsprechung
MehrDie Rechtfertigung der Fünf- Prozent-Sperrklausel bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und ihre Verfassungswidrigkeit im Europawahlrecht
Die Rechtfertigung der Fünf- Prozent-Sperrklausel bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und ihre Verfassungswidrigkeit im Europawahlrecht D R. P E T E R B E C K E R Problemstellung: 1. Der Zweite Senat
MehrFall ihrer Beteiligung an Presseunternehmen (2). Schutz der Meinungsfreiheit politischer Parteien durch Art. 5 I 1 GG (a).
Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Inhaltsverzeichnis...VII Einleitung und Problemdarstellung.1 I. Problemdarstellung... 1 II. Verhältnisanalyse... 2 1. Staat - Politische Parteien Volk... 2 2. Staat-Medien
MehrHESSISCHER LANDTAG. für ein Gesetz zur Änderung des Artikel 124 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung der Volksgesetzgebung)
19. Wahlperiode Drucksache 19/ HESSISCHER LANDTAG Gesetzentwurf der Fraktionen der für ein Gesetz zur Änderung des Artikel 124 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung der Volksgesetzgebung) A. Problem
MehrTeil I: Staats- und Verfassungsordnung
Teil I: Staats- und Verfassungsordnung 1 Grundlagen von Staat und Verfassung I. Staat und Verfassung 1. Der Staat als Organisationsform politischer Herrschaft 2. Die Sicht des Völkerrechts: Staatlichkeit
MehrGLIEDERUNG DER VORLESUNG VERFASSUNGS- RECHTSVERGLEICHUNG I. A. Gegenstand, Methode und Ziel der Veranstaltung Verfassungsrechtsvergleichung
1 GLIEDERUNG DER VORLESUNG VERFASSUNGS- RECHTSVERGLEICHUNG I 1 EINFÜHRUNG A. Gegenstand, Methode und Ziel der Veranstaltung Verfassungsrechtsvergleichung I I. Gegenstand II. Methode III. Ziele IV. Die
MehrKATA LOGO Politik - Direktdemokratische Verfahren
KATA LOGO Politik - Direktdemokratische Verfahren # Direktdemokratische Verfahren t. b. a. t. b. a. Wertung 1. Personalabstimmungen 1.1. Direktwahl Recall 2. Sachabstimmungen - adhoc oder optional 2.1.
MehrDie Geltung des nemo tenetur - Grundsatzes für juristische Personen
Ass. jur. Christoph Dannecker Die Geltung des nemo tenetur - Grundsatzes für juristische Personen Einführung in die Interpretation des Grundgesetzes 1. Teil: Nemo tenetur für juristische Personen? Nemo
MehrVorlesung Staatsrecht I - Staatsorganisationsrecht Gliederung
Vorlesung Staatsrecht I - Staatsorganisationsrecht Gliederung 1 Einführung Teil I: Grundlagen I. Überblick über die wesentlichen Inhalte der Vorlesung II. Der Staat und das Staatsrecht 1. Staatslehre und
MehrDemokratieprinzip. (Art. 20 Abs. 1; Abs. 2 S. 1 GG; s.a. Art. 79 Abs. 3 GG) Abstimmungen: Entscheidung des Volkes über Sachfragen, zu unterscheiden
Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1; Abs. 2 S. 1 GG; s.a. Art. 79 Abs. 3 GG) Wahlen und Abstimmungen: Abstimmungen: Entscheidung des Volkes über Sachfragen, zu unterscheiden sind: o Bürgerbegehren => Antrag
MehrReferenden zu europapolitischen Themen in der Bundesrepublik Deutschland Rechtliche Voraussetzungen der Einführung von mehr direkter Demokratie
Referenden zu europapolitischen Themen in der Bundesrepublik Deutschland Rechtliche Voraussetzungen der Einführung von mehr direkter Demokratie 2013 Deutscher Bundestag Seite 2 Referenden zu europapolitischen
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/196 18. Wahlperiode 13.09.2012 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN zur Stärkung der verfassungsmäßigen Rechte des Landtags und des Volkes Der Landtag hat
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2200 13.12.2017 Gesetzentwurf Fraktion AfD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Sachsen- Anhalt - für mehr direkte Demokratie auf Landesebene
MehrThema: Gewaltenteilung im deutschen Grundgesetz ein Vorbild für Vietnam
DAAD-ALUMNI-WORKSHOP ZUR VERFASSUNGSREFORM AUS DER PERSPEKTIVE DER RECHTSWISSENSCHAFT am 11. Mai 2013 Thema: Gewaltenteilung im deutschen Grundgesetz ein Vorbild für Vietnam Dr. iur. Nguyễn Minh Tuấn Juristische
MehrÖffentliches Recht. WS 2009/010 Bachelor- Studiengang Wirtschaft und Recht
Öffentliches Recht WS 2009/010 Bachelor- Studiengang Wirtschaft und Recht Wiederholung Grundlagen des öffentlichen Rechts 1. Abgrenzung Öffentliches Recht und Privatrecht 2. Abgrenzung Verfassungsrecht
MehrUniversitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006
Prof. Dr. Heintzen WiSe 2005/06 Übungsfall Universitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006 Der Bundestag beschließt ein Gesetz zur Regelung der Auslandseinsätze der Bundeswehr.
MehrNorddeutsche Hochschule für Rechtspflege. - HR Nord - Hildesheim
Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege - HR Nord - Hildesheim S T U D I E N P L A N Einführung in die Rechtswissenschaften und in das Staats- und Verfassungsrecht Stand: Dezember 2013 - 2 - A Art und
MehrVorlesung Staatsrecht WS 2009/2010
Prof. Dr. Hans Michael Heinig Vorlesung Staatsrecht WS 2009/2010 DIREKTE DEMOKRATIE A. Begriffsklärungen Volksentscheid Volksbegehren Volksinitiative Volksbefragung B. Kennt GG direktdemokratische Willensbildung?
MehrVerhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof
Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-183/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Verhältnis
MehrRjchterwahlausschusse und demokratische Legitimation
Thorsten Erwin Dietrich Rjchterwahlausschusse und demokratische Legitimation PETER LANG Europaischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Einleitung 17 1. Teil Moglicltkeiten der Begrundung von
MehrAuf dem Weg in die Ökodiktatur? Nachhaltigkeit als Herausforderung an das Verfassungsrecht
Ringvorlesung Vom Wissen zum Wandel - Nachhaltigkeit als Herausforderung für Universität und Wissenschaft an der FU Berlin, 16.5.2013 Auf dem Weg in die Ökodiktatur? Nachhaltigkeit als Herausforderung
MehrBürgergesellschaft - direkte Demokratie? Österreich im Vergleich zur Schweiz
Bürgergesellschaft - direkte Demokratie? Österreich im Vergleich zur Schweiz 25. Juli 2013 / Dr. Peter Grünenfelder, Präsident Schweiz. Staatsschreiberkonferenz Inhalt > Direkt-demokratische Instrumente
MehrDr. Thomas Schmitz WS 2002/03 GRUNDKURS ÖFFENTLICHES RECHT I. Gliederung
Dr. Thomas Schmitz WS 2002/03 GRUNDKURS ÖFFENTLICHES RECHT I Gliederung Erster Teil: Einführung 1 Die Weltordnung der Staaten I. Die rudimentäre völkerrechtliche Welt-Rechtsordnung II. Die herausragende
MehrSACHSTAND. Die Informationsrechte des Abgeordneten. Tel.:
SACHSTAND Thema: Die Informationsrechte des Abgeordneten Fachbereich III Verfassung und Verwaltung Tel.: Verfasser/in: Abschluss der Arbeit: 2. März 2006 Reg.-Nr.: WF III - 91/06 Ausarbeitungen von Angehörigen
MehrEntstehung und Entwicklung des amerikanischen Supreme Court. Armin Glatzmeier, M.A.
Entstehung und Entwicklung des amerikanischen Supreme Court Gliederung Historischer Entstehungskontext Die Bundesgerichtsbarkeit in der Verfassungsdiskussion Determinanten der amerikanischen Verfassungsgerichtsbarkeit
MehrStellung und Funktion der Parteien in der deutschen Geschichte
Weimarer 1919-1933 Deutsches Kaiserreich Weimarer nach Verbot bzw. erzwungener aller sonstigen, nur noch NSDAP - diktatorischer Ein- parteien- führende Rolle der Sozialistischen s () in einer sozialistischen
MehrLösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Das Gesetz ist verfassungsgemäß, wenn es formell und materiell verfassungsgemäß zustande gekommen ist. I. Verfassungsmäßigkeit
MehrDirekte Demokratie Deutschland
Direkte Demokratie Deutschland Walldorfschule Dietzenbach 29.09.2003 Demokratie = Mehrheitsprinzip Es ist gerechter, daß die Mehrheit der Minderheit den Willen aufzwingt, als umgekehrt! Oder wie es Sir
MehrUniversität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft
Hamburger Examenskurs Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft Juris_09_Hatje.indd 1 12.01.2009 15:30:30 Juris_09_Hatje.indd 2 12.01.2009 15:30:30 Hamburger Examenskurs Öffentliches recht Universität
MehrPOUVOIR CONSTITUANT. originaire institué Pouvoirs constitués. Exekutive 7 / 1
POUVOIR CONSTITUANT originaire institué Pouvoirs constitués Legislative Justiz Exekutive 7 / 1 SCHRANKEN DER VERFASSUNGSÄNDERUNG materielle (inhaltliche) formelle (verfahrensmässige) heteronome (fremdgesetzte)
MehrGrundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland
Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland von Dr. Dr. h. c. mult. Konrad Hesse Professor an der Universität Freiburg i. Br. Richter des Bundesverfassungsgerichts a. D. Neudruck der
MehrPolitische Parteien (Art. 21 GG)
Politische Parteien (Art. 21 GG) Politische Parteinen effektivieren Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG (Rückbindung des Staatswillens an den Volkswillen) durch: o Mitwirkung an der Bildung des Volkswillens o Transfer
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 Verfassungsrechtliche Grundlagen 2. Vorlesung Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Verfassungsrechtliche Grundlagen 2 Verfassungsrechtliche Grundlagen
MehrVerfassungsgesetzgeber und Verfassungsgerichtshof
Verfassungsgesetzgeber und Verfassungsgerichtshof von Dr. Martin Hiesel Wien 1995 Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis L V XIII XVII Das Verhältnis
MehrInhalt. Basiswissen Staatsrecht I. I. Grundlagen & Rechtsgeschichte 7
Inhalt Basiswissen Staatsrecht I I. Grundlagen & Rechtsgeschichte 7 II. Die Strukturprinzipien der Verfassung 11 Republik 12 Demokratie 12 Bundesstaat 13 Rechtsstaat 14 Sozialstaat 14 Ewigkeitsgarantie
MehrDUNCKER & H U M B L O T / BERLIN. Von. Dr. Dietmar Breer
Die Mitwirkung von Ausländern an der politischen Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland durch Gewährung des Wahlrechts, insbesondere des Kommunalwahirechts Von Dr. Dietmar Breer 133 DUNCKER &
MehrKrisen in Staat und Gesellschaft: Verantwortung von Institutionen und Personen in der Krise
Vortrag BfR-Symposium Handeln in Krisen und Krisenprävention Berlin, 13. und 14.9. 2012 Krisen in Staat und Gesellschaft: Verantwortung von Institutionen und Personen in der Krise Prof. Dr. Christian Calliess,
MehrA. Allgemeines. B. Vom Volksbegehren zum Volksentscheid
Volksbegehren und Volksentscheid in Bayern Gesetzliche Voraussetzungen und Verfahren 1 Informationen des Bayer. Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr Stand: 01.02.2016 A. Allgemeines Bayern
MehrGrenzen EU-rechtskonformer Auslegung und Rechtsfortbildung
Martin Weber Grenzen EU-rechtskonformer Auslegung und Rechtsfortbildung Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 A. Einleitung 19 B. Auslegungscanones des nationalen Rechts 23 I. Ziel der Auslegung:
MehrIV. Die Diskussion um die Abschaffung der Todesstrafe bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes 39
Inhaltsverzeichnis 1. Teil: Einleitung, 13 A. Ausgangslage 13 B. Gang der Untersuchung 16 2. Teil; Geschichtlicher Überblick 19 A. Die Todesstrafe bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes 19 I. Die Entstehung
MehrDie Rolle des Bundesgerichts im Gesetzgebungsprozess
Die Rolle des Bundesgerichts im Gesetzgebungsprozess Wissenschaftliche Tagung 2016 Eine Standortbestimmung Introduction à PowerPoint 1. Einleitung Übersicht 2. Mitwirkung bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen
MehrGemeinschaftskunde- Methoden: Matrix 8-10
Gemeinschaftskunde- Methoden: Matrix 8-10 Kinder und Jugendliche in Familie und Gesellschaft Demokratie in der Gemeinde Teilhabe und Mitwirkung am Willensbildungsprozess Problem der Nachhaltigkeit in einer
MehrVf. 15-VIII-14 München, 21. November 2016 Vf. 8-VIII-15. Regelungen über Volksbefragungen mit der Bayerischen Verfassung unvereinbar.
Vf. 15-VIII-14 München, 21. November 2016 Vf. 8-VIII-15 Regelungen über Volksbefragungen mit der Bayerischen Verfassung unvereinbar Pressemitteilung zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
MehrZum Gottesbezug in der Präambel des Grundgesetzes
Zum Gottesbezug in der Präambel des Grundgesetzes 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum Gottesbezug in der Präambel des Grundgesetzes Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 1. März 2016 Fachbereich: WD 3:
MehrBeschlüsse der Bundesversammlung
Beschlüsse der Bundesversammlung Bundesverfassung (Art. 140 Abs. 1 lit. a) Bundesgesetz (Art. 163 Abs. 1) (Art. 163 Abs. 1) Bundesbeschluss (Art. 163 Abs. 2) Ausnahme: dringlich (Art. 165) Regel: nicht
MehrStatus und Funktion der Parteien in den neuen Bundesländern Deutschlands
Frank Straile Status und Funktion der Parteien in den neuen Bundesländern Deutschlands Verlag Dr. Kovac Inhaltsverzeichnis A. Einführung 1 B. Parteien im Recht der neuen Bundesländer Deutschlands 4 I.
MehrNomos. Homeschooling. Gesetzgebung und Verfassung. Julian von Lucius
Gesetzgebung und Verfassung 9 Julian von Lucius Homeschooling Eine verfassungsrechtliche Untersuchung des Rechts der Eltern, ihre Kinder zu Hause zu unterrichten Nomos Gesetzgebung und Verfassung Herausgegeben
MehrArt. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995
Fall 3 Demokratische Legitimation Die unabhängige Aufsichtsbehörde Im Gegensatz zum Bereich der Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (Verwaltung) unterliegen bzw. unterlagen die Datenschutzbeauftragten
MehrBÜRGERBETEILIGUNG UND KOMMUNALPOLITIK
Geschichte und Staat Band 307 Franz-Ludwig Knemeyer BÜRGERBETEILIGUNG UND KOMMUNALPOLITIK Mitwirkungsrechte von Bürgern auf kommunaler Ebene 2. erweiterte Auflage mit Bayern-Bilanz OLZOG INHALT Vorwort
MehrSpannungsverhältnis Demokratie. Menschenrechte versus Volksrechte in der Schweiz
Politik Mehran Zolfagharieh Spannungsverhältnis Demokratie. Menschenrechte versus Volksrechte in der Schweiz Studienarbeit Universität Potsdam Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Professur
MehrParteien & Verbände. Bearbeitet von: Frau Corinna Girst
Parteien & Verbände Bearbeitet von: Frau Corinna Girst 1. Die Parteien 1.1 Definition 1.2 Rechtliche Verankerung 1.3 Aufgaben 1.4 Aufbau 1.6 Parteienfinanzierung 1.7 Entwicklung des Parteiensystems seit
MehrEinführung in die. 9. Vorlesung
Einführung in die Rechtswissenschaft 9. Vorlesung I. Verhältnis zwischen Staat und Recht? Was ist ein Staat? Wort kommt vom lateinischen status = Zustand und erhält erst allmählich ab dem 16./17. Jhd.
MehrWürzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul Bundesrepublik Deutschland. Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist
Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul 26.04.2010 Einführung in das Staatsrecht t der Bundesrepublik Deutschland Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist Gliederung A. Allgemeines
MehrBürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern
Politik Sebastian Grasser Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern Studienarbeit _1v1lFriedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Institut für Politische Wissenschaft Proseminar: Direkte Demokratie
Mehr^achunmittelbare Demokratie im Freistaat Thüringen
Peter Neumann (Hrsg.) A 2003/5773 ^achunmittelbare Demokratie im Freistaat Thüringen Mit Beiträgen von Peter Neumann Christoph Degenhart Peter M. Huber / Stefan Storr / Michael Koch Gebhard Kirchgässner
Mehr5 Die politischen Parteien. 1. Enthält das Grundgesetz eine Definition des Begriffs der politischen Parteien?
5 Die politischen Parteien 1. Enthält das Grundgesetz eine Definition des Begriffs der politischen Parteien? Nein. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG enthält zwar den Begriff der Parteien, setzt aber die Definition
MehrGrundzüge politischer Systeme der Gegenwart
Grundzüge politischer Systeme der Gegenwart Jahrgangsstufen Fach/Fächer Zeitrahmen 11, Lernbereich 11.2.1 Grundzüge politischer Systeme der Gegenwart Sozialkunde 15 Minuten Arbeitszeit Benötigtes Material
MehrEinsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme von hoheitlichen Aufgaben der Polizei durch die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe
Einsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme von hoheitlichen Aufgaben der Polizei durch die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Einsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme
MehrMateriell-rechtliche Schranken von Verfassungsänderungen im deutschen und französischen Verfassungsrecht
Christoph Wittekindt Materiell-rechtliche Schranken von Verfassungsänderungen im deutschen und französischen Verfassungsrecht Eine verfassungsvergleichende Untersuchung PETER LANG Europäischer Verlag der
Mehr2. Abschnitt: Grundzüge des Beamtenrechts
1 2. Abschnitt: Grundzüge des Beamtenrechts Aktuelle Aufsatzliteratur (zu Lehrbüchern siehe die allgemeine Vorlesungsübersicht): Masuch, Der charakterlose Polizist Zur persönlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst,
Mehr8. März und 9. März 2017 Markus Notter. Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich
Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich 8. März 2018 2. und 9. März 2017 Markus Notter A. Kantonsverfassung Funktionen einer Kantonsverfassung Ausdruck kantonaler Staatlichkeit Rechtliche Grundordnung
Mehr9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung
9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung A. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) I. Allgemeine Bedeutung und Struktur des Grundrechts II. Die Adressaten des Grundrechts Der Gesetzgeber >
MehrJohannes Voggenhuber Das Phantom der Republik Parlamentarismus in Österreich
Inhaltsverzeichnis VII Vorwort... V Gerhart Holzinger Begrüßung und Eröffnung... 1 Johannes Voggenhuber Das Phantom der Republik Parlamentarismus in Österreich I. Parlamentarismus und Gewaltenteilung in
MehrWelche rechtlichen Grundlagen sind für Volksbefragungen auf Bundesebene erforderlich?
Welche rechtlichen Grundlagen sind für Volksbefragungen auf Bundesebene erforderlich? 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Welche rechtlichen Grundlagen sind für Volksbefragungen auf Bundesebene erforderlich?
MehrBildungsplanreform 2016 Baden-Württemberg: Gemeinschaftskunde (Sekundarstufe I)
Bildungsplanreform 2016 Baden-Württemberg: Gemeinschaftskunde (Sekundarstufe I) Gesellschaft Recht Politisches System Internationale Bezeihungen Zusammenleben in sozialen Gruppen Leben in der Medienwelt
MehrGRIMMELSHAUSEN-GYMNASIUM OFFENBURG Bildungsplan G 8 Stand : JUNI 2014
GEMEINSCHAFTSKUNDE Vorbemerkung: Am Grimmelshausen-Gymnasium Offenburg beginnt das Fach Gemeinschaftskunde in Klasse 8. Dies ist Teil des s, das ausdrücklich zu Selbständigkeit und Demokratiefähigkeit
MehrA. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT
A. Grundlagen und Geschichte I. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist das in der Verfassung (dem Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. STAATSRECHT VERFASSUNGS- RECHT (Grundgesetz) SONSTIGES STAATSRECHT
MehrRegionalwahlen als Ausdruck vertikaler Gewaltenteilung in Russland und in Deutschland
Natalia Anisimova SUB Hamburg A/554725 Regionalwahlen als Ausdruck vertikaler Gewaltenteilung in Russland und in Defizite und Verbesserungsvorschläge Verlag Dr. Kovac Hamburg 2011 INHALTSVERZEICHNIS Einleitung
Mehr