Strategie und Marketing in der Zahnarztpraxis - mit RECHT. Rechtsberatung Praxisstrategie Wirtschaftsberatung

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1 Strategie und Marketing in der Zahnarztpraxis - mit RECHT Rechtsberatung Praxisstrategie Wirtschaftsberatung

2 wie Sie Arbeitsverträge sinnvoll und rechtssicher befristen können (z.b. für eine Schwangerschaftsvertretung), was bei Teilzeitverträgen zu beachten ist (wie viel Urlaub hat z.b. eine Teilzeitkraft?) wie Sie Arbeitsverträge in Zeiten akuten Personalmangels familienfreundlich gestalten und sich dadurch einen echten Wettbewerbsvorteil verschaffen was bei sog. "Juniorpartnerschaften" seit 2010 unbedingt beachtet werden sollte, um erhebliche Regressrisiken zu vermeiden 128 SGB V Rechtsberatung Praxisstrategie Wirtschaftsberatung

3 Megamarkt der Zukunft Die Gesundheitswirtschaft ist die am stärksten und nachhaltigsten wachsende Branche in Deutschland.

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6 Rechtsberatung Praxisstrategie Wirtschaftsberatung

7 Rechtsberatung Praxisstrategie Wirtschaftsberatung

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9 Die Frau ist die Zukunft des Mannes Entwicklung bis 2030: Die Zahl der behandelnd tätigen männlichen Zahnärzte nimmt um etwa 38 Prozent ab. Die Zahl der behandelnd tätigen Zahnärztinnen nimmt um etwa 41 Prozent zu. Der Anteil der niedergelassenen Zahnärzte (Praxisinhaber) nimmt stärker ab als die Zahl der Zahnärzte insgesamt, nämlich um etwa 9 Prozent. Der Frauenanteil an Approbationen nimmt weiter zu und wird in zwanzig Jahren etwa 70% der Zahnärzteschaft ausmachen. Rechtsberatung Praxisstrategie Wirtschaftsberatung

10 Anzahl der weiblichen Vorstandsmitglieder in der Bundeszahnärztekammer (18 Mitglieder): 0 in der KZBV (18 Mitglieder): 0 in der Kammer BW (9 Mitglieder): 0 Rechtsberatung Praxisstrategie Wirtschaftsberatung

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12 teilzeitarbeitenden Männer deutschlandweit 6 % teilzeitarbeitende Frauen 35 % Jens Pätzold,

13 Gründe für die Teilzeitarbeit Vermeiden von Stellenabbau ältere Mitarbeiter/innen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr die volle Stundenzahl absolvieren möchten, bleiben im Arbeitsverhältnis Job und Familie unter einen Hut zu bringen. Jens Pätzold,

14 Teilzeit classic Das klassische Teilzeitmodell. Die tägliche Arbeitszeit wird stundenweise reduziert. Durch regelmäßige Verteilung der Arbeitsstunden ist Teilzeit classic die für Arbeitgeber am einfachsten umzusetzende Form von Teilzeit. Arbeitszeit pro Woche: 5 Tage Freizeitgewinn: täglich einzelne Stunden geeignet für: alle Mitarbeiter besondere Merkmale für Arbeitnehmer: täglich mehr Freizeit, festgelegte regelmäßige Arbeitszeit besondere Merkmale für Arbeitgeber: höhere Effizienz, geringer Verwaltungsmehraufwand Beispiele: basierend auf Vollzeit=bisherige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (5x8 Stunden) 30 - Stunden -Woche Wöchentliche Arbeitszeit: 30 Std. Verteilung: 5x6 Std. Freizeitgewinn: täglich 2 Std. Jens Pätzold,

15 Teilzeit Classic Vario Die variable Variante des Teilzeit Classic-Modells. Die wöchentliche Arbeitszeit wird auf 2 bis 5 Tage verteilt. Dabei kann auch die tägliche, wöchentliche oder monatliche Stundenanzahl variieren. So ist Teilzeit mit Vollzeit kombinierbar. Arbeitszeit pro Woche: 2-4 Tage - Vollzeit oder Teilzeit oder 5 Tage - tageweise Vollzeit/ Teilzeit kombiniert (völlig flexible Verteilung der Arbeitszeit) Freizeitgewinn: ganze Tage und/oder einzelne Stunden pro Tag geeignet für: alle Mitarbeiter besondere Merkmale für Arbeitnehmer: ganze freie Tage pro Woche, variable Verteilung der Arbeitszeit besondere Merkmale für Arbeitgeber: höhere Effizienz, bessere Auslastung bei schwankendem Arbeitsaufkommen Jens Pätzold,

16 Beispiele: basierend auf Vollzeit = bisherige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (5x8 Stunden) 3 - Tage Woche Wöchentliche Arbeitszeit: 15Std. Verteilung: 1x6 + 1x4 + 1x5 Std Freizeitgewinn: täglich 2 Std.und 2 freie Tage 4 - Tage - Woche Wöchentliche Arbeitszeit: 24Std. Verteilung: 4x6 Std. Freizeitgewinn: täglich 2 Std. + 1 freier Tag 5 - Tage - Woche Wöchentliche Arbeitszeit: 34Std. Verteilung: 2x8 + 3x6 Std. Freizeitgewinn: 3x2 Std. Jens Pätzold,

17 Teilzeit Invest Die unsichtbare Teilzeit. Gearbeitet wird unverändert Vollzeit - bezahlt wird Teilzeit. Die Differenz wird als Zeit- oder Geldguthaben auf einem Langzeitkonto angespart werden. Möglich werden so mehrmonatige Urlaubsphasen, Sabbaticals oder langfristig sogar der vorgezogene Ruhestand. Das Gehalt wird dabei jeweils weitergezahlt. Arbeitszeit pro Woche: 5 Tage - Vollzeit Freizeitgewinn: ganze Wochen, Monate, Jahre geeignet für: alle Mitarbeiter, auch Fach- und Führungskräfte besondere Merkmale für Arbeitnehmer: Freizeit oder Gehalt ansparen, längere Freizeitphasen bei Gehaltsfortzahlung, steuerliche Vorteile, Zeit für Weiterbildung besondere Merkmale für Arbeitgeber: Arbeitnehmer arbeitet weiter Vollzeit, Bewältigung von Unterauslastung bei Gehaltsfortzahlung (Teilzeit - Gehalt), Weiterqualifizierung von Mitarbeitern Jens Pätzold,

18 Beispiele: basierend auf Vollzeit = bisherige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (5x8 Stunden) 3 Monate Urlaub Wöchentliche Arbeitszeit: 40 Std., Verteilung: 5x8 Std. Ansparform: 1/12 des Gehalts/ Jahr (Geldguthaben) Ansparzeitraum: 3 Jahre Freizeitgewinn: 3 Monate Urlaub Sabbatical Vereinbarte Arbeitszeit: 30 Std. Tatsächliche Arbeitszeit: 40 Std., Verteilung: 5x8 Std. Ansparform: 10 Std. /Woche (Zeitguthaben) Ansparzeitraum: ca. 3 Jahre Freizeitgewinn: 1 ganzes Jahr frei Vorgezogener Ruhestand Vereinbarte Arbeitszeit: 30 Std. Tatsächliche Arbeitszeit: 40 Std. Verteilung: 5x8 Std. Ansparform: 10 Std. / Woche (Zeitguthaben) Ansparzeitraum: ca. 6 Jahre Vorruhestand: 2 Jahre früher Jens Pätzold,

19 Befristete Arbeitsverträge Jens Pätzold,

20 Wie oft kann ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert werden? Befristungen mit Sachgrund: z.b. wenn jemand etwa nur für ein bestimmtes Projekt eingestellt wird oder als Elternzeitvertretung. Solche Verträge kann man unendlich oft verlängern Befristung ohne Sachgrund: Die von vornherein rein zeitlich befristeten Arbeitsverträge sind auf maximal zwei Jahre begrenzt und dürfen (jeweils bis zu zwei Jahre) nur maximal drei Mal verlängert werden. Was ist zu beachten? Die Befristung muss immer schriftlich erfolgen. UND: Fängt der Arbeitnehmer an zu arbeiten, bevor er den Vertrag unterschreibt, ist die Befristung ebenfalls unwirksam. Jens Pätzold,

21 Urlaub bei Teilzeit Nominale Anzahl der Urlaubstage x tatsächliche Arbeitstage pro Woche Arbeitstage pro Woche Beispiel 1: Arbeitnehmer arbeitet an 5 Tagen der Woche jeweils 4 Stunden; Der Urlaubsanspruch bei Vollzeit in der Beispiel-Praxis beträgt 30 Tage Es ergibt sich folgende Berechnung: 30 x 5 : 5 = 30 Urlaubstage Beispiel 2: Arbeitnehmer arbeitet an 3 Tagen der Woche jeweils 8 Stunden; Der Urlaubsanspruch bei Vollzeit in der Beispiel-Praxis beträgt 30 Tage. Es ergibt sich folgende Berechnung: 30 x 3 : 5 = 18 Urlaubstage Beispiel 3 : Arbeitnehmer arbeitet an 3 Tagen 8 Stunden und an 2 Tagen jeweils 4 Stunden. Ergebnis wie oben Beispiel 1 : 30 Urlaubstage. Jens Pätzold,

22 Urlaubstage werden nur nach den Arbeitstagen berechnet. Es ist vollkommen gleichgültig, wie viel Stunden Sie an den einzelnen Tagen arbeiten. Aber: Natürlich können Sie als Arbeitgeber mit jedem Mitarbeiter einen anderen Urlaubsanspruch vereinbaren. Allerdings dürfen Sie den AN nicht wegen der Teilzeit diskriminieren. Jens Pätzold,

23 Urlaubsgeld Zahlen Sie Ihren Vollzeitkräften ein Urlaubsgeld, so haben Ihre Teilzeitbeschäftigten hierauf ebenfalls einen Anspruch. Das bedeutet aber nicht, dass Sie den Teilzeitkräften den gleichen Betrag zahlen müssen wie Ihren anderen Mitarbeitern. BAG (Az.: 9 AZR 548/01): Es ist zulässig, das Urlaubsgeld anteilig entsprechend dem zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung zu bemessen. Beispiel: Ihre Teilzeitkraft arbeitet an 2 Arbeitstagen in der Woche, die Vollzeitkräfte an 5 Arbeitstagen. Sie zahlen Letzteren ein Urlaubsgeld in Höhe von Ergebnis: : 5 x 2 = 600. Ihre Teilzeitkraft hat damit also Anspruch auf Urlaubsgeld in Höhe von jeweils 600! Jens Pätzold,

24 Bei Befristung mit Sachgrund ist außerdem zu beachten: Bei Rückkehr der Mitarbeiterin aus dem Mutterschutz bzw der Elternzeit muss der Vertretungskraft die Rückkehr und damit die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses schriftlich angezeigt werden, um das Vertretungsarbeitsverhältnis zu beenden. Vorsicht: Versäumen Sie als Arbeitgeber diese Mitteilung, bestehen beide Arbeitsverhältnisse fort, sodass Sie zwei Gehälter zahlen müssen. Jens Pätzold,

25 Schwangerschaftsvertretung bei angestellten Zahnärztinnen Problem: Zahnarzt darf 2 angestellte Zahnärzte beschäftigen. Eine wird schwanger. Damit entfällt Budget, weil schwangere ZÄin nicht arbeitet. Problem 1: ZA kann keinen weiteren ZA einstellen (Lösung: Vertretungsregelungen gelten über 1 Abs. 3 Zulassungs-Verordnung auch für angestellte Zahnärzte.) Problem 2: Elternzeit bis zu 3 Jahre, Vertretung max. 1 Jahr Jens Pätzold,

26 Vertragsgestaltung und typische Fehler Jens Pätzold,

27 Vertragliche Grundlage jeder Berufsausübungsgemeinschaft ist der entsprechende Praxisvertrag Dieser sollte berücksichtigen: die unterschiedlichen Leistungsbeiträge der Gesellschafter bzw. die unterschiedliche Beurteilung der Leistungsbeiträge die Möglichkeit zur unterschiedlichen persönlichen und fachlichen Entwicklung Die denkbare Einflussnahme Dritter, z.b. der Ehepartner Jens Pätzold,

28 Mögliches Streitpotential Zukünftige Praxisentwicklung Gewinnverteilung Längere Erkrankung und Berufsunfähigkeit Abfindungsberechnung Kapitalkontenentwicklung Umfang des Wettbewerbsverbots Verbot der Zulassungsmitnahme Wirksamkeit einer Kündigung Telefonnummer und Internetadresse Mietvertrag Jens Pätzold,

29 Keine heimlichen Verträge im Innenverhältnis! Denn anderenfalls droht: Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrug Jens Pätzold,

30 263 StGB (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter.. 1.gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,.. Jens Pätzold,

31 LG Bad Kreuznach, 1043 Js 11880/01 KLs: Vereinbaren drei Vertragsärzte intern die Zusammenarbeit in einer Gemeinschaftspraxis, zeigen jedoch gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Betrieb als Praxisgemeinschaft an, um dadurch die Ordinationsgebühr dauerhaft mehrfach abrechnen zu können, machen sie sich eines gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs nach 263 Abs. 1, Abs Abs. 2 StGB strafbar. Bei dieser qualifizierten Tat handelt es sich um ein Verbrechen, da sie gemäß 263 Abs. 5 StGB mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Jens Pätzold,

32 Keine heimlichen Verträge im Innenverhältnis! Denn anderenfalls droht: Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrug Honorarrückforderungen Disziplinarverfahren, Zulassungsverlust Approbationsentzug Interne Erpressbarkeit (Helferin, Ehefrau) Jens Pätzold,

33 Gesellschafterstatus Nullbeteiligungsgesellschafter Rieger: Nullbeteiligungsgesellschaft auf Dauer zulässig Engelmann: nach 3 Jahren Beteiligung zumindest am immateriellen Vermögen Wenner, Vors. Richter BSG, Vertragsarztrecht 2008, 214: Wenn ein Arzt von Gewinn, Vermögen und Geschäftsführung seiner Gemeinschaftspraxis auf Dauer ausgeschlossen ist, wird nur der Beobachter kein zwingendes Indiz für seine Tätigkeit im Anstellungsverhältnis sehen, der bei der Unterscheidung von Kreis und Rechteck so lange über die generelle Irrelevanz von Ecken zu schreiben vermag, dass er am Ende selbst glaubt, auf die Ecken als Unterscheidungsmerkmal könne notfalls verzichtet werden. Jens Pätzold,

34 Die Grenzen zwischen Juniorpartnerschaft und verdecktem Anstellungsverhältnis sind fließend Jens Pätzold,

35 Urteil des BSG vom (B 6 KA 7/09 R): Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertrags(zahn)arztes zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots -, erbracht und abgerechnet worden sind Die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honorarforderung auf bundesmantelvertraglicher Rechtsgrundlage erfasst auch Fallgestaltungen, in denen der Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen Vorschriften über formale oder inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet hat Jens Pätzold,

36 Urteil des BSG vom (B 6 KA 7/09 R): Dieser Arzt trug nach den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Kläger das wirtschaftliche Risiko der Praxis nicht mit und war in keiner Weise am Wert der Praxis beteiligt, die durch seine Tätigkeit mit geschaffen wurde. Jedenfalls soweit beides explizit ausgeschlossen ist, wird die ärztliche Tätigkeit nicht mehr in freier Praxis ausgeübt. Da das Vertragsarztrecht den Typus des "freien Mitarbeiters" nicht kennt, ist der Beigeladene zu 2. vertragsarztrechtlich als "angestellter Arzt" bzw als "Assistent" zu qualifizieren. Der frei praktizierende Arzt hat die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft, kann insbesondere seine Arbeitszeit frei einteilen, er trägt das volle wirtschaftliche Berufsrisiko (BVerfGE 16, 286, 294). Mithin wird eine Tätigkeit in "freier Praxis" unzweifelhaft durch die Merkmale individuelle Unabhängigkeit und Tragung des wirtschaftlichen Risikos konkretisiert. Jens Pätzold,

37 Urteil des BSG vom (B 6 KA 7/09 R): Dies bedeutet insbesondere, dass der Vertragsarzt nicht wie ein Angestellter nur ein Festgehalt erhalten darf. Vielmehr muss ihm maßgeblich der Ertrag seiner vertragsärztlichen Tätigkeit zugute kommen, ebenso wie ein eventueller Verlust zu seinen Lasten gehen muss. Dieses Erfordernis muss von Anbeginn der vertragsärztlichen Tätigkeit erfüllt sein, kann mithin nicht für die Dauer einer "Probezeit" suspendiert werden. Jens Pätzold,

38 Urteil des BSG vom (B 6 KA 7/09 R): Für die Annahme einer gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis ist - unabhängig von der Frage einer Beteiligung der Partner an den Investitionen und Kosten der Praxis - grundsätzlich eine Beteiligung am immateriellen Wert der Praxis (dem sogenannten "Goodwill") erforderlich in ausreichendem Maße die Personalhoheit Jens Pätzold,

39 Maßgeblichen Kriterien für eine Beteiligung an einer GP: Die Beteiligung am immateriellen Wert der Praxis, die Beteiligung an Gewinn und Verlust, das Tragen eines Unternehmerrisikos bzw. die Art der Vergütung, die gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsmöglichkeiten und die Ausübungsbefugnis des Direktionsrechts gegenüber den sonstigen Beschäftigten Jens Pätzold,

40 Übliche Formulierung: Fortführung Scheidet ein Gesellschafter aus der Gemeinschaftspraxis aus, führt der andere Gesellschafter die Praxis fort und zahlt dem Ausgeschiedenen oder dessen Erben eine Abfindung für den anteiligen Praxiswert. Jens Pätzold,

41 : niedergelassene Ärzte über 60 Jahre. Demgegenüber stehen ca Ärzte unter 35 Jahren davon sind lediglich 43% ambulant tätig, so dass nur potentielle Käufer zur Verfügung stehen Schon jetzt sind rechnerisch 12,5 % der Praxen unverkäuflich Jens Pätzold,

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43 In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Ausgangsverfahren war eine Pharmareferentin, die Kassenärzten Schecks über einen Gesamtbetrag von etwa ,-- übergeben hatte, wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der Übergabe des Schecks hatte ein als Verordnungsmanagement bezeichnetes Prämiensystem des Pharmaunternehmens zugrunde gelegen. Dieses sah vor, dass Ärzte als Prämie für die Verordnung von Arzneimitteln des betreffenden Unternehmens 5 % des Herstellerabgabepreises erhalten sollten.

44 332 Bestechlichkeit (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

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46 73 SGB V (7) Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. 128 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

47 MBO-Ärzte 31 Unerlaubte Zuweisung (1) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.

48 128 Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten (2) Leistungserbringer dürfen Vertragsärzte sowie Ärzte in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen nicht gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligen oder solche Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln gewähren.... Unzulässige Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür sowie Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen. (5a) Vertragsärzte, die unzulässige Zuwendungen fordern oder annehmen oder Versicherte zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung anstelle der ihnen zustehenden Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen, verstoßen gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten.

49 Leistungserbringern sind: Vertrags(zahn)ärzte, Apotheken, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Erbringer von Heil- und Hilfsmittelleistungen (Physiotherapeuten,Ergotherapeuten, Stimm-, Sprach-, Sprechtherapeuten (z.b. Logopäden, klin.sprechwissenschaftler u.a.), Orthopädietechniker, Orthopädieschuhtechniker, Sanitätshäuser, Hersteller von Arzneimitteln, Hebammen, Personen, Einrichtungen und Unternehmen, die Leistungen häuslicher Krankenpflege, häuslicher Pflegehilfe, häuslicher Pflege oder Haushaltshilfe erbringen, Rettungsdienste und Krankentransportunternehmen.

50 AG Kiel, Beschluss v , 43 Gs 951/11: Fall: Vertragsärzte erhalten einen wirtschaftlichen Vorteil dafür dass ihre Patienten die verordnten Schuheinlagen ausschließlich von einem bestimmten Leistungserbringer bezieht. Nach 128 SGBV ist die Gewährung von finanziellen Vorteilen im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln unzulässig AG Kiel: Da die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts über die Leistungserbringung und -vergütung an die Erfüllung bestimmter formaler und inhaltlicher Voraussetzungen gekoppelt sind, ist eine Leistung bereits dann sozilversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähig, wenn die Leistung in Teilbereichen nicht den gestellten Anforderungen entspricht. Konsequenz: Bei Verstoß gegen 128 SGB V sind Leistungen nicht abrechenbar Konsequenz: Untreue und Beihilfe zum Betrug

51 2 BO Allgemeine Berufspflichten (7) Dem Zahnarzt ist es nicht gestattet, für die Verordnung, die Empfehlung oder den Bezug für Patienten von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln sowie Medizinprodukten eine Vergütung oder sonstige vermögenswerte Vorteile für sich oder Dritte versprechen zu lassen oder anzunehmen.

52 Untreue Im Gesundheitswesen von hoher Bedeutung: - Kick-Back-Zahlungen an (Zahn)Ärzte, die von Pharmaunternehmen oder dem Großhandel als Rückvergütungen gezahlt werden

53 7 HWG - Grundstruktur der Vorschrift Abs. 1 Satz 1: Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass die Zuwendungen oder Werbegaben in a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;

54 Schutzzweck des 7 HWG Therapie- und Entscheidungsfreiheit der Heilberufler Schutz vor Kostensteigerung im Gesundheitssystem

55 Ordnungswidrigkeit ( 15 Abs. 1 Nr. 4, 4 a HWG) 15 Abs. 1 HWG: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (Nr. 4) entgegen 7 Abs. 1 und 3 HWG eine mit Zuwendungen oder sonstigen Werbegaben verbundene Werbung betreibt; (Nr. 4 a) entgegen 7 Abs. 1 HWG als Angehöriger der Fachkreise eine Zuwendung oder sonstige Werbegabe annimmt. 15 Abs. 3 HWG: Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. 55

56 128 Abs. 5a SGB Vertragsärzte, die unzulässige Zuwendungen fordern oder annehmen oder Versicherte zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung anstelle der ihnen zustehenden Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen, verstoßen gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten.

57 28 SGB V (2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. (...)

58 Wirtschaftliche Aufklärung OLG Oldenburg, Urteil vom : Zahnarzt hat kostspieligere Alternativen anzubieten. Denn es reicht nicht aus, dass der Zahnarzt die für den Patienten günstigste Variante anbietet, vielmehr hat der Zahnarzt auch auf eine zahnprothetische Behandlungsalternative (hier Teleskopprothese gegenüber Modellgussprothese) mit höhere Erfolgschancen hinzuweisen, die über den für gesetzlich Versicherte als Regelversorgung vorgesehenen Standard hinausgeht und lediglich gegen Zahlung eines höheren Eigenanteils eine zahnprothetische Versorgung zu erbringen ist. Es ist allein Sache des Patienten zu entscheiden, welche Versorgung er sich leisten kann oder will. Fazit: Auch die wirtschaftliche Aufklärung hat umfassend zu erfolgen! Rechtsberatung Praxisstrategie Wirtschaftsberatung

59 Auslegung 128 Abs. 5a SGB V Verboten dürfte auf jeden Fall sein, den Versicherten zu einer gleichwertigen privatärztlichen Versorgung zu motivieren. Nicht umfasst dürften dagegen die sogenannten IGeLLeistungen sein. Liegt tatsächlich eine ordnungsgemäße IGeL-Leistung vor, so kommt es nämlich schon nicht zu einer Anwendung des 128 SGB V dem Grunde nach, da eben dann keine vertragsärztliche Leistung, sondern eine privatärztliche Leistungen vorliegt.

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