Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/
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1 Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - Sehr geehrter Herr Präsident, als Anlage übersende ich gemäß Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt den von der Landesregierung am 18. Februar 2014 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages von Sachsen- Anhalt herbeizuführen. Federführend ist das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen- Anhalt. Mit freundlichen Grüßen Dr. Reiner Haseloff Ministerpräsident (Ausgegeben am )
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3 3 Entwurf Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -. 1 Das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sozialhilfe vom 11. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 8) wird wie folgt geändert: 1. Die 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: 1 Träger der Sozialhilfe (1) Die Sozialhilfe wird von den örtlichen und dem überörtlichen Träger geleistet. (2) Soweit Geldleistungen erbracht werden, wird das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Auftrag des Bundes durchgeführt. (3) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie erfüllen die ihnen als örtliche Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der Aufgaben im Sinne des Absatzes 2 im eigenen Wirkungskreis. Aufgaben im Sinne des Absatzes 2 erfüllen die örtlichen Träger im übertragenen Wirkungskreis. (4) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung mit Zustimmung des Landtages die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu übertragen oder eine juristische Person des Privatrechts mit diesen Aufgaben zu beleihen, soweit deren Anteile von einer oder von mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehalten werden. Soweit im Sinne von Satz 1 einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Aufgaben übertragen wurden oder eine juristische Person des Privatrechts mit Aufgaben beliehen wurde, untersteht diese der Aufsicht des für Sozialhilfe zuständigen Ministeriums. 2 Aufsicht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (1) Soweit die örtlichen Träger der Sozialhilfe die Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im übertragenen Wirkungskreis durchführen, wird die Rechts- und Fachaufsicht durch das für Sozialhilfe zuständige Ministerium oder durch die von diesem beauftragte Stelle wahrgenommen. (2) Die aufsichtsführende Behörde kann sich über die Angelegenheiten der örtlichen Träger der Sozialhilfe im übertragenen Wirkungskreis unterrichten lassen und die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen. Sie kann hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern und einsehen.
4 4 (3) Die aufsichtsführende Behörde kann den Trägern Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Das Weisungsrecht erstreckt sich auch auf 1. die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen für die Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und 2. die Ermöglichung des Abrufs der Bundeserstattung nach 46a Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und den Nachweis der Ausgaben im Sinne von 46a Abs. 3 bis 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. 3 Sachliche und örtliche Zuständigkeit (1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind für die Sozialhilfe sachlich zuständig, soweit nicht nach Absatz 2 der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. (2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für 1. Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Sinne von 53 bis 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, 2. Leistungen der Hilfe zur Pflege im Sinne von 61 bis 66 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, 3. Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten im Sinne von 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu gewähren, und 4. Leistungen der Blindenhilfe im Sinne von 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. (3) Im Übrigen bestimmen sich sachliche und örtliche Zuständigkeiten der Träger der Sozialhilfe nach den Vorschriften des Zwölften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Diese Vorschriften finden auf die Zuständigkeit für Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auch insoweit entsprechende Anwendung, als sie im Wege der Bundesauftragsverwaltung durchgeführt werden Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 15 werden die Wörter einschließlich des Verfahrens für Deutsche aufgrund der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung im Sinne von 100 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gestrichen. b) In Nummer 18 wird die Angabe 35 durch die Angabe 27b ersetzt.
5 5 3. Dem 5 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Dies gilt nicht für die Aufgaben im Sinne von 1 Abs erhält folgende Fassung: 8 Weiterleitung der Erstattungszahlung des Bundes zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (1) Die Erstattungszahlungen des Bundes nach 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden an die für die Ausführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständigen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Die Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt. Grundlage für die Weiterleitung sind die von den zuständigen Trägern der Sozialhilfe gemäß 46a Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch jeweils gemeldeten tatsächlichen Nettoausgaben für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Land nach 46a Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Erstattungszahlung für das jeweilige Quartal beim Bund ab. Nach Eingang der Bundeserstattung leitet das Land den zuständigen Trägern der Sozialhilfe unverzüglich den ihnen jeweils zustehenden Erstattungsbetrag weiter. (2) Die Träger gewährleisten, dass ihre Ausgaben für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie bestätigen dieses zusammen mit dem Nachweis ihrer Ausgaben entsprechend 46a Abs. 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Dem Jahresnachweis ist ein Testat der örtlichen Rechnungsprüfung beizufügen. Für die Nachweise im und für das Kalenderjahr 2013 und 2014 gilt die Übergangsregelung des 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. (3) Die Träger sind verpflichtet, dem Land alle erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die Erstattungszahlungen des Bundes im Rahmen des 46a Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch abgerufen und die Nachweise nach 46a Abs. 4 und 5 und 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erstellt werden können. (4) Das Nähere über das Verfahren der Weiterleitung und zu den Nachweisen regelt das für Sozialhilfe zuständige Ministerium durch Erlass. (5) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsgemäße Verwaltung im Sinne des Artikel 104a Abs. 5 Satz 1 des Grundgesetzes. Werden von einem örtlichen Träger der Sozialhilfe bei der Ausführung der Grundsicherung Mittel verauslagt, die nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckt sind, so ist er dem Land zur Herausgabe der hierfür erlangten Bundeserstattung verpflichtet. Sonstige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den örtlichen Trägern der Sozialhilfe bleiben unberührt.
6 6 2 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
7 7 Begründung Am 1. Januar 2013 ist das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2783) in Kraft getreten. Das Gesetz sieht u. a. für das Jahr 2013 eine Erhöhung der Bundeserstattung der Nettoausgaben für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf 75 Prozent und ab dem Jahr 2014 auf 100 Prozent vor. Berechnungsgrundlage sind künftig die Nettoausgaben des laufenden Kalenderjahres und nicht mehr die Nettoausgaben des Vorvorjahres. Durch die Erhöhung der Bundeserstattung auf 75 Prozent tritt für die Ausführung des Vierten Kapitels SGB XII, soweit Geldleistungen erbracht werden, nach Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) Bundesauftragsverwaltung ein (Artikel 85 GG). Die Länder unterliegen damit der Rechts- und Fachaufsicht des Bundes. Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung der Aufgabe. Für die Bundesregierung (zuständige oberste Bundesbehörde ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales) folgen daraus umfangreiche Informations-, Kontroll- und Prüfrechte. Die Aufsicht und die Weisungen richten sich aufgrund der föderalen Strukturen grundsätzlich nur an die zuständige oberste Landesbehörde. Diese hat den Vollzug der Weisungen des Bundes und anderer Pflichten durch die für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständigen Träger der Sozialhilfe sicherzustellen. Bisher wurden die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sozialhilfe - (AG SGB XII) ausschließlich als Pflichtaufgabe zur Erfüllung im eigenen Wirkungskreis durchgeführt. Das Landesausführungsgesetz enthält deshalb noch keine Regelungen zur Aufgabenwahrnehmung bei Bundesauftragsverwaltung. Die Bestimmung der für die Ausführung des Vierten Kapitels SGB XII zuständigen Träger wird in 46b Absatz 1 SGB XII, entsprechend der Grundregel des Artikel 85 Absatz 1 GG, den Ländern überlassen. Allerdings sind nach 46b Absatz 3 S. 2 und 3 SGB XII die Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit in 98 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 und Absatz 5 entsprechend anzuwenden. Die bislang geltende Zuständigkeitsverteilung zwischen den örtlichen Trägern und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die örtlichen Zuständigkeiten sollen mit Eintritt der Bundesauftragsverwaltung nicht verändert werden. Aus diesem Grund werden in dem vorliegenden Entwurf in 3 Absatz 3 die Regelungen des Zwölften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Ausführung der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Vierten Kapitel auch soweit dies in Bundesauftragsverwaltung geschieht insgesamt für entsprechend anwendbar erklärt. Aus verfassungsrechtlichen Gründen gibt es keine direkten Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Kommunen. Das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2783) bestimmt deshalb in 46a SGB XII, dass die Erstattung durch den Bund an die Länder geleistet wird.
8 8 Die Länder leiten in eigener Verantwortung und Zuständigkeit die ihnen zufließenden Erstattungszahlungen des Bundes an die für die Ausführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestimmten zuständigen Träger der Sozialhilfe weiter. Auch hierzu sind Regelungen im Landesausführungsgesetz zu treffen. Da das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erst am 14. Dezember 2012 verabschiedet und am 27. Dezember 2012 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist, wurden zur Vermeidung einer Regelungslücke die bisherigen Zuständigkeitsregelungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung durch den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land und den Landkreisen sowie den kreisfreien Städten fortgeführt. Des Weiteren wurden in der Verwaltungsvereinbarung die notwendigsten Regelungen zum Abruf und zur Weiterleitung der Erstattungszahlungen des Bundes an die zuständigen Träger der Sozialhilfe getroffen, damit gemäß 46a Absatz 3 Satz 1 SGB XII die Bundeserstattung abgerufen und an die für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständigen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet werden kann. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG SGB XII) tritt die Verwaltungsvereinbarung außer Kraft. Zur Umsetzung des geänderten Bundesrechts sieht der Gesetzentwurf im Wesentlichen folgende landesrechtlichen Regelungen vor: 1. Die Bestimmung der sachlich und örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII ohne inhaltliche Änderung der bisherigen Zuständigkeiten. 2. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe führen ab dem 1. Januar 2013 die Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII als Pflichtaufgabe im übertragenen Wirkungskreis aus. 3. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden im Rahmen des Heranziehungsverhältnisses entsprechend den Regelungen nach den 4 ff AG SGB XII LSA erbracht. 4. Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium führt als zuständige oberste Landesbehörde die Rechts- und Fachaufsicht über die Träger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. 5. Die Regelungen zur Weiterleitung und Verteilung der Erstattungszahlungen des Bundes an die Träger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden dem geänderten Bundesrecht angepasst. Die Verpflichtung der Länder, dem Bund Nachweise für die entstandenen Nettoausgaben für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vorzulegen, wird den Trägern der Grundsicherung entsprechend auferlegt, damit das Land seine Verpflichtung gegenüber dem Bund erfüllen kann. Da das Land im Verhältnis zum Bund nach Artikel 104a Absatz 5 GG für eine ordnungsgemäße Verwaltung haftet, haften die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe bei der Ausführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Verhältnis zum Land für eine ordnungsgemäße Verwaltung. Eine Begrenzung der Haftung des Landes gegenüber dem Bund nach Art. 104a Abs. 5 GG im Sin-
9 9 ne der Haftungskernrechtsprechung betrifft ggf. auch die Haftung der Kommunen gegenüber dem Land. 6. In Nr. 4 erfolgen redaktionelle Anpassungen an bestehendes Bundesrecht. Das Deutsch-Schweizerische Fürsorgeabkommen ist seit dem 1. April 2006 obsolet. 35 SGB XII a.f. ist mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) nach 27 b SGB XII verschoben worden. Die Regelung zum Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes soll rückwirkend zum 1. Januar 2013 erfolgen. Das rückwirkende Inkrafttreten soll die Nahtlosigkeit zur bundesgesetzlichen Änderung herstellen. Die bislang geltende Zuständigkeitsverteilung zwischen den örtlichen Trägern und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die örtlichen Zuständigkeiten werden auch mit Eintritt der Bundesauftragsverwaltung nicht verändert. Es werden vielmehr die materiellen Interessen der Kommunen gestärkt. Darüber hinaus ist auch kein Vertrauensschutztatbestand berührt, da die mit den Kommunen abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen den Zwischenzeitraum von der bundesgesetzlichen Änderung bis zur Änderung im landesrechtlichen Ausführungsgesetz regeln.
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