Modul B 49 Public Health: einzelne Rechtsgrundlagen für das öffentliche Gesundheitswesen in Deutschland

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1 Modul B 49 Public Health: einzelne Rechtsgrundlagen für das öffentliche Gesundheitswesen in Deutschland ( Paragraphen sind nicht prüfungsrelevant!) J. Gardemann

2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland II. Der Bund und die Länder Artikel 30: Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.

3 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland II. Der Bund und die Länder Artikel 35: Rechts- und Amtshilfe, Katastrophenhilfe (3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfalle das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen.

4 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland VII. Die Gesetzgebung des Bundes Artikel 71: Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

5 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland VII. Die Gesetzgebung des Bundes Artikel 70: Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern (1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebung.

6 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland VII. Die Gesetzgebung des Bundes Artikel 71: Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

7 Zivilschutzgesetz ZSG 11 Einbeziehung des Katastrophenschutzes (1) Die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen nehmen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen, wahr. Sie werden zu diesem Zwecke ergänzend ausgestattet und ausgebildet. Das Bundesministerium des Innern legt Art und Umfang der Ergänzung im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde fest. (2) Die Einheiten und Einrichtungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk verstärken im Verteidigungsfall den Katastrophenschutz bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1.

8 Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung Einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz) vom 9. Juli für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes (3) Eine Frau vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr im zivilen Sanitäts- oder Heilwesen Sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation In ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden.

9 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland VII. Die Gesetzgebung des Bundes Artikel 72: Konkurrierende Gesetzgebung (1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

10 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 74: Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete (...) 7. die öffentliche Fürsorge 11a. Die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

11 Sozialrecht Menschenrechte, Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Gleichberechtigung, Schutz der Familie, Eigentum, Rechtsschutz Grundgesetz Soziale Sicherheit Sozialgesetzbuch (SGB) 6. Buch: Rentenversicherung 5. Buch: Krankenversicherung 4. Buch: Sozialversicherung 1. Buch: Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil 3. Buch: Arbeitsförderung 7. Buch: Unfallversicherung 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe 9. Buch: Rehabilitation Soziale Gerechtigkeit 10. Buch: Leistungsträger 11. Buch: Pflegeversicherung Sozialgesetzgebung Besondere Teile SGB*: BSHG BAföG (*Einordnung in das SGB ist 2005 erfolgt. Bis dahin galten diese Sozialgesetze als besonderer Teil des SGB)

12 Sozialgesetzbuch (SGB) Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v I 818 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) Grundsicherung für Arbeitsuchende Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v I 558

13 Sozialgesetzbuch (SGB) Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 1 G v I 3686 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung Stand: Neugefasst durch Bek. v I 86

14 Sozialgesetzbuch (SGB) Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 3 G v I 3686 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v I 3676

15 Sozialgesetzbuch (SGB) Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) Gesetzliche Unfallversicherung Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v I 2729 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v I 2729

16 Sozialgesetzbuch (SGB) Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 3 G v I 1138 Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 4 G v I 3686

17 Sozialgesetzbuch (SGB) Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3b G v I 1530 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) Sozialhilfe Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 36 G v I 2809

18 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Fortsetzung Artikel 74: Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes) 12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; 19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften; 19a. Die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;

19 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Zusammenfassung der Grundpflichten des Arbeitgebers im innerbetrieblichen Arbeitsschutz Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Voraussetzungen für eine fachkundige Beratung durch Bestellung Von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Beschreibung der Aufgaben der Ärzte und Sicherheitsfachkräfte.

20 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Fortsetzung Artikel 74: Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes) 12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; 19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien, Heilund Betäubungsmitteln und Giften; 19a. Die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;

21 Gesetz zur Neurordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz SeuchRNeuG) Vom 20. Juli 2000 Artikel 1 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG)

22 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes

23 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) 20 Schutzimpfungen (1) Beim Robert-Koch-Institut wird eine Ständige Impfkommission eingerichtet. (6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Art.2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden.

24 Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) des Landes Nordrhein-Westfalen 6 Aufgabe des Rettungsdienstes, Träger (1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports sicherzustellen. Beide Aufgabenbereiche bilden eine medizinisch-organisatorische Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr.

25 Katastrophe κατα τρεπειν Disaster δυσ αστηρ Unter einer Katastrophe versteht man eine schwerwiegende Veränderung der Verhältnisse. Die Auswirkungen der Veränderungen können mit gewohnten Mitteln nicht mehr bewältigt werden. Der Zustand "Katastrophe" wird subjektiv empfunden und kommunikativ verbreitet. Er kann von einem persönlichen Notfall, örtlichen Schadenfällen bis zu einer großflächigen Zerstörung von Leben, Infrastruktur und Hilfsmöglichkeiten eines ganzen Lebensraumes, sogar bis zum Untergang ganzer Gesellschaften reichen.

26 1 Aufgaben der Gemeinden und Kreise Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung des Landes Nordrhein-Westfalen (FSHG) (1) Die Gemeinden unterhalten den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden. (2) (3) Die Kreise leiten und koordinieren den Einsatz bei Ereignissen im Sinne des Absatzes 1, in denen Leben oder Gesundheit zahlreicher Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind und in denen aufgrund eines erheblichen Koordinierungsbedarfs eine rückwärtige Unterstützung der Einsatzleitung erforderlich ist, die von einer kreisangehörigen Gemeinde nicht geleistet werden kann (Großschadensereignisse). Vergleichbare Ereignisse in kreisfreien Städten gelten ebenfalls als Großschadensereignisse. (4) Kreisfreie Städte und Kreise unterhalten Leitstellen sowie Einrichtungen zur Leitung und Koordinierung der Bekämpfung von Großschadensereignissen.

27 Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung des Landes Nordrhein-Westfalen (FSHG) 18 Mitwirkung der privaten Hilfsorganisationen (1) Private Hilfsorganisationen helfen bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen, wenn sie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung dem Land gegenüber erklärt haben. Kreisfreie Städte und Kreise entscheiden über die Eignung zur Mitwirkung von Einheiten im Einzelfall.

28 Gesetz zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 Artikel 3 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG)

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