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1 Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG); Prüfbericht gemäß PfleWoqG nach erfolgter Anhörung nach Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) Träger der Einrichtung: BRK Kreisverband Rottal-Inn Arno-Jacoby-Str Pfarrkirchen Geschäftsführer Herr Wiedemann als vertretungsber. Person Geprüfte Einrichtung: BRK Lebenszentrum Gräfin Arco Bräugasse Bad Birnbach In der Einrichtung wurde am von 08:30 Uhr bis ca. 16:15 Uhr eine turnusgemäße Prüfung durchgeführt. Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Wohnqualität Freiheitseinschränkende Maßnahmen Pflege und Dokumentation Arzneimittel Hygiene Personal Mitwirkung Bauliche Gegebenheiten Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: I. Daten zur Einrichtung: Einrichtungsart: Stationäre Einrichtung für ältere Menschen Stationäre Pflegeeinrichtung Stationäre Einrichtung für Menschen mit Demenz Stationäre Pflegeeinrichtung mit eingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen

2 Angebotene Wohnformen: Stationäre Hausgemeinschaften Angebotene Plätze: 60 davon Beschützende Plätze: 0 davon Plätze für Rüstige: keine (gemäß Versorgungsvertrag) Belegte Plätze am Tag der Prüfung: 39 Einzelzimmerquote: 100 % Fachkraftquote (gesetzl. Mindestanforderung 50 %): 56,78 % Anzahl der auszubildenden Pflegefachkräfte in der Einrichtung: 1 II. Informationen zur Einrichtung II.1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen [Hier erfolgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.] Das Pflege-/Betreuungsteam zeigte eine sehr große Kooperationsbereitschaft und Aufgeschlossenheit. Die beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter waren bestens motiviert und erteilten äußerst bereitwillig Auskunft. Erforderliche Unterlagen konnten vor Ort eingesehen werden bzw. wurden gerne als Ausdruck ausgehändigt. Die Einrichtung wird seit dem Ausscheiden des bisherigen Einrichtungsleiters im März 2015 vorübergehend kommissarisch geleitet. Die Neueinstellung einer Einrichtungsleitung ist für Juni 2015 geplant. Das Haus wirkt einladend und gepflegt. In den beiden Außenbereichen bestehen viele Sitzmöglichkeiten zum Verweilen im Schatten und Hochbeete zum Bepflanzen durch die Bewohner. Ein Therapieweg wurde angelegt und wird in Kürze fertiggestellt; eine Trauerecke im Garten befindet sich in Planung. Aus hygienerelevanter Sicht konnten folgende Feststellungen getroffen werden: - Das Haus machte einen freundlichen Eindruck. - Positiv zu bewerten ist, dass im Haus ein Hygieneplan existiert, bei dem die einzelnen Ausbruchszenarien nachvollziehbar sind. - Die Umkleiden für das Personal im Haus waren sehr aufgeräumt, auch baulich und organisatorisch wird eine klare Trennung von sauberer Dienstwäsche, gebrauchter Dienstwäsche und Privatwäsche vollzogen. - Die vorgelegten Trinkwasserbefunde waren gem. Trinkwasserverordnung ohne Beanstandungen.

3 - Das Personal erhält die erforderlichen Erst- und Wiederbelehrungen nach 43 IfSG. - Die Wäsche des Hauses, ausgenommen die Privatwäsche der Bewohner, wird außer Haus von einem zertifizierten Unternehmen gewaschen. Handlungsanweisungen für infektiöse Wäsche existieren. - Die Stoffüberzüge der Sitzmöbel sind aus einem abwaschbaren Material. - Die Waschschüsseln werden automatisch aufbereitet und befinden sich in einem sauberen Zustand. Die Befragung eines Bewohners bzgl. seiner Zufriedenheit im Haus ergab, dass sich die Bewohner in der Einrichtung wohl fühlen, vor allem im Hinblick auf die familiäre Atmosphäre. Das Personal sei nett und zuvorkommend und das Essen schmeckt gut. Der Bewohner berichtete zudem, dass es ihm dank Hilfe der Einrichtung gesundheitlich wieder so gut gehe, dass er evtl. sogar wieder nach Hause ziehen könne. Auch während des Hausrundgangs fiel die konzeptionelle Ausrichtung der Einrichtung auf das sog. Hausgemeinschaftsmodell positiv auf. In der gesamten Einrichtung werden keine freiheitsentziehenden Maßnahmen mit richterlichem Beschluss vollzogen. Lediglich ein Bewohner wünscht freiwillig ein Bettgitter für die Nachtstunden. In der Einrichtung werden ausschließlich Niederflurbetten vorgehalten. Als Weglaufschutz für demenziell erkrankte Bewohner werden in der Einrichtung spezielle Armbänder verwendet, die den diensthabenden Mitarbeitern eine Meldung zukommen lassen, wenn der Bewohner das Gebäude bzw. Gelände verlässt. Damit können sich diese Bewohner frei in der Einrichtung und den Außenanlagen bewegen. Bei einer teilnehmenden Beobachtung konnte festgestellt werden, dass die Körperpflege am Waschbecken aktivierend durchgeführt wurde. Sie orientierte sich an den Bedürfnissen und Gewohnheiten des Bewohners. Ressourcen des Bewohners werden genutzt, geeignete Pflegemittel werden angewandt. Die Wünsche zur Bekleidung sind bekannt und werden angemessen berücksichtigt. Der Zustand der Haut, der Haare, des Mundraumes, der Finger- und Fußnägel weist auf eine gute Pflege hin. Bei Kontrolle der Betäubungsmittel ergaben sich keine Beanstandungen. Die Sicherung der Betäubungsmittel, die Sicherung der Schlüssel zum Betäubungsmitteltresor, der Betäubungsmittelbestand, sowie dessen Dokumentation und die ärztliche Abzeichnung entsprachen den gesetzlichen Vorschriften.

4 II.2 Qualitätsentwicklung [Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusgemäße Überprüfungen hinweg.] Bei dieser turnusgemäßen Prüfung handelte es sich um die erste seit der Eröffnung der Einrichtung am III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 PfleWoqG erfolgt [Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.] III.1 Qualitätsbereich: Pflege und Dokumentation III.1.1 Sachverhalt: a) Bei Kontrolle der Medikamente eines Bewohners konnte die tatsächlich gestellte Medikamentendosierung nicht im Einklang mit den vorgelegten Dokumenten (elektronisch und schriftlich) gebracht werden. Insgesamt war bei diesem Bewohner die Dokumentation hinsichtlich der Medikation und Kommunikation mit dem Hausarzt sowie die Dokumentation der Wirksamkeit der Medikamente nicht nachvollziehbar dargestellt. b) Bei einem besuchten Bewohner konnte festgestellt werden, dass obwohl er über Schmerzen berichtet, die Schmerzmittel reduziert wurden. Hinsichtlich der durchgeführten Maßnahme konnten weder ein Gespräch mit den anwesenden Personen noch die Einsicht in die Dokumentation Klärung bringen. Eine aktuelle, systematische Schmerzeinschätzung und Verlaufskontrolle liegen nicht vor. Bei diesem Bewohner erfolgt kein fachgerechter Umgang bzgl. des Schmerzmanagements. c) Begutachtet wurde ein Bewohner mit chronischer Wunde (Ulcus cruris) am Unterschenkel. Als regelmäßige tägliche Schmerztherapie stehen 3 x 30 gtt Novalgin und ein Fentanylpflaster zur Verfügung, als Bedarfsmedikation sind 1 x 30 gtt Novalgin angeordnet. Die Schmerzintensität wird viermal täglich ermittelt. Es konnte festgestellt werden, dass der ansonsten schmerzfreie Bewohner, während des Verbandswechsels Schmerzen erleidet. Die verordnete Bedarfsmedikation wurde dem Bewohner nicht verabreicht, ärztl. Anordnungen wurden nicht entsprechend umgesetzt. d) Ein Bewohner mit Dekubitus Grad 2 am Gesäß wurde hinsichtlich der Dekubitusprophylaxe begutachtet. Dabei konnte festgestellt werden, dass erforderliche Dekubitusprophylaxen geplant aber nicht gänzlich durchgeführt werden, z.b. fehlende Mikrolagerungen oder zu viele nicht straff gezogene Stoffschichten zwischen Gesäß und Sitzkissen.

5 e) Bei einem Bewohner wurde am eine Dekubitusgefährdung festgestellt. Ein individueller Bewegungsplan wird geführt, druckentlastende bzw. druckreduzierende Hilfsmittel werden eingesetzt. Eine aktuelle systematische Einschätzung liegt nicht vor. Obwohl sich der Gesundheitszustand des Bewohners verschlechterte, wurde keine Pflegevisite durchgeführt und die Maßnahmen der neuen Situation angepasst. f) Ein Bewohner, der sich zum Zeitpunkt der Begehung im Bett befand, konnte die Rufglocke nicht erreichen. Auf Nachfrage wurde durch die anwesenden Pflegekräfte mitgeteilt, dass der Bewohner diese nicht mehr betätigen könne. Bei der Kontrolle der Rufprotokolle fiel jedoch auf, dass dieser Bewohner in den zurückliegenden Tagen öfter den Ruf/ Notruf/ Arztruf ausgelöst hatte. Ihm ist das Erreichen der Ruftaste offensichtlich möglich. III.1.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 PfleWoqG). III.1.3 Beratung a) Dem Heim wird dringend empfohlen, organisatorisch sicherzustellen, dass die Kommunikation zwischen Arzt, Apotheker und dem Heim sicher verläuft und nachvollziehbar die Medikation beim Bewohner dargestellt wird, insbesondere eine Bewertung der Medikamentenwirkung bzw. Dosisveränderung stattfindet. b) Jeder Mensch hat ein Recht auf eine adäquate, dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Schmerzbehandlung. Es ist unerlässlich, dass Schmerzäußerungen der Bewohner ernst genommen werden und sie eine angemessene Schmerztherapie erhalten. Eine Wiederholung der Schmerzeinschätzung sowie der schmerzbedingten Probleme in Ruhe und bei Belastung sollte in individuell festzulegenden Zeitabständen stattfinden. c) Um die Schmerzbelastung zu senken sollte der Bewohner ca. 30 Minuten vor dem Verbandswechsel die verordnete Bedarfsmedikation erhalten. Da Bewohner stets die optimale medizinische Betreuung erhalten sollten, ist es unerlässlich, dass die ärztlichen Anweisungen genau befolgt werden. d) Pflegekräfte sollten über aktuelles Wissen zur Dekubitusentstehung, Bewegungsförderung, Druckentlastung/Druckverteilung und zur Kontinuität prophylaktischer Maßnahmen verfügen. Mitarbeiter sollten dahingehend praxisnah geschult werden und auf eine zuverlässige Durchführung dieser Maßnahmen sollte geachtet werden. e) Ziel der Pflegevisite ist unter anderem, den aktuellen Pflegezustand des Bewohners objektiv zu ermitteln, Pflegefehler zu erkennen bzw. zukünftige zu vermeiden, sowie Qualifikationslücken des Pflegepersonals durch Fortbildungsmaßnahmen zu schließen. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines Bewohners, sollte zu den turnusmäßigen Pflegevisiten, eine zusätzliche Pflegevisite durchgeführt und weitere Zielvereinbarungen getroffen werden. Erforderliche Maßnahmen sollten protokolliert und ein Zeitraum, innerhalb dessen die Maßnahmen erledigt

6 sein müssen, festgelegt werden. Die Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen sollte kontrolliert werden. f) Um in einer Notlage jederzeit Hilfe holen zu können, sollte die Klingel für den Pflegebedürftigen jederzeit erreichbar sein. III.2 Qualitätsbereich: Hygiene III.2.1 Sachverhalt: a) Bei einem auf Station stehenden Pflegewagen war im dafür vorgesehenen Spender kein Desinfektionsmittel vorhanden. b) Bei Kontrolle der Kühlschränke war in einem Kühlschrank ein abgelaufenes Lebensmittel aufzufinden. c) Bei Kontrolle der Lagerräume fiel auf, dass überall Gegenstände auf dem Boden gelagert werden. d) Bei Kontrolle eines Gefrierschrankes fiel eine dort ohne Abdeckung abgestellte Metallschüssel, wohl mit Kartoffelsalat, ohne Datumskennzeichnung auf. Da sich bei der Schüssel Kartoffelsalat nicht mehr ermitteln lies, was die Art des Nahrungsmittels darstellte und wann dieses eingefroren war, wurde dieses per Sofortanordnung aus dem Schrank entfernt und verworfen. e) Bei der Kontrolle der Gefrierschränke fielen mehrere, z.t. umgefüllte und angebrochene Nahrungsmittel auf, deren Alter sich nicht ermitteln ließ. Ebenso konnte kein Mindesthaltbarkeitsdatum erkannt werden. Per Sofortanordnung wurden diese Lebensmittel entsorgt. f) In einigen Bereichen des Heimes waren Desinfektionsmittelflaschen ohne Pumpvorrichtung und ohne Spender vorhanden, die offensichtlich in Benutzung waren. g) Organisatorisch wurde seitens der Hygiene festgestellt, dass im Heim weder eine Hygienekommission, noch eine hygienebeauftragte Kraft existiert. Es werden auch bisher keine regelmäßigen Hygienevisiten und Hygienerundgänge durchgeführt. h) Bei der Kontrolle eines Rollstuhles eines Bewohners fiel auf, dass dieser mit Schmutzspritzern übersäht war und sich dick Staub und weiße puderartige Masse in den Ritzen des Rollstuhles abgesetzt hatte. Offensichtlich ist der Rollstuhl schon länger nicht mehr gereinigt worden. III.2.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 Abs. 2 Nr. 5 PfleWoqG).

7 III.2.3 Beratung a) Das Heim sollte organisatorisch sicherstellen, dass an sämtlichen hygienerelevanten Stellen, wie auch auf den Pflegewägen, die Desinfektionsmittelspender rechtzeitig vor Aufbrauchen bestückt werden. b) Abgelaufene Lebensmittel dürfen nicht mehr bei Bewohnern zur Verwendung kommen. Per Sofortanordnung wurde das Lebensmittel mit überschrittenem Haltbarkeitsdatum sofort entsorgt. Es wird dem Heim dringend geraten, organisatorisch sicherzustellen, dass sämtliche Lebensmittel auf Verfall geprüft werden. c) Bei auf dem Boden gelagerten Gegenständen kann der Boden der Lagerräume nicht mehr hygienisch gereinigt werden. Zudem könnte auch Schädlingsbefall übersehen werden. Dem Heim wird dringend geraten, baulich sicherzustellen, dass keine Gegenstände auf den Böden gelagert werden. d) Sämtliche Lebensmittel sollten mit Herstelldatum bzw. Umfülldatum und Mindesthaltbarkeitsdatum gekennzeichnet werden. Das Heim sollte organisatorisch sicherstellen, dass sämtliche Lebensmittel beim Umfüllen entsprechend mit Umfülldatum und Mindesthaltbarkeitsdatum gekennzeichnet werden, Gefriergut fachgerecht verpackt wird und gekennzeichnet wird. e) Sämtliche umgefüllte und eingefrorene Nahrungsmittel sollten mit einem Umfüll- bzw. Anbruchdatum gekennzeichnet werden, zusätzlich mit einem Haltbarkeitsdatum. Ansonsten dürfen diese Nahrungsmittel nicht mehr zur Anwendung beim Bewohner kommen. f) Desinfektionsmittelflaschen ohne Pumpvorrichtung können nicht berührungsfrei benutzt werden. Eine Keimverschleppung ist so möglich. Dem Heim wird dringend empfohlen, Desinfektionsmittelflaschen entweder mit einer Pumpvorrichtung oder im Spender zu verwenden. g) Das Heim ist zur Anwendung anerkannter Regeln der Hygiene auch organisatorisch verpflichtet. Dazu gehört die Bildung einer Hygienekommission und Ausbildung bzw. Beschäftigung hygienebeauftragter und hygieneverantwortlicher Kräfte. Das Heim sollte organisatorisch sicherstellen, dass die anerkannten Regeln der Hygiene eingehalten werden und z. B. regelmäßige Hygienerundgänge und Hygienevisiten stattfinden. h) Das Heim sollte organisatorisch sicherstellen, dass auch Hilfsmittel regelmäßig gereinigt und darüber hinaus auch zu den regelmäßigen Wartungsintervallen gewartet werden. Eine Keimverschleppung, ebenso eine Gefährdung des Bewohners ist ansonsten nicht sicher auszuschließen.

8 III.3 Qualitätsbereich: Umgang mit Arzneimitteln III.3.1 Sachverhalt: a) Im Eingangsbereich des Heimes befindet sich ein, für jeden zugänglicher Desinfektionsmittelspender. Es fiel auf, dass sich die Desinfektionsmittelflasche sehr leicht entfernen lässt, zu dem war die Desinfektionsmittelflasche nicht mit einem Anbruch- und Ablaufdatum gekennzeichnet. Es war auch nicht ersichtlich, dass es sich hier um eine Desinfektionsmöglichkeit der Hände handelt und wie der Spender zu bedienen ist. b) Bei Kontrolle der Medikamentenschränke fand sich in einem Medikamentenschrank sogenanntes Tropfenwasser zum Verdünnen von Flüssigarzneimittel. III.3.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 Abs. 2 Nr. 5 PfleWoqG). III.3.3 Beratung a) Desinfektionsmittel sind in Deutschland Arzneimittel. Diese müssen deshalb mit einem Anbruchs- und mit Ablaufdatum gekennzeichnet werden. Da es sich bei Desinfektionsmittel um ggf. toxische Substanzen handelt, ist aus Unfallschutzgründen ratsam, einen entsprechenden Warnhinweis und eine Gebrauchsanweisung, die für jeden leicht verständlich ist, anzubringen. Insgesamt sollte vom Heim bewertet werden, inwieweit überhaupt eine Händedesinfektionsmöglichkeit für jedermann und ungezielt im Eingangsbereich vorgehalten werden soll. Sinnvoller wäre es, in einem Ausbruchsgeschehen, gezielt auf die Händedesinfektion hinzuweisen und diese von Besuchern und Mitarbeitern durchführen zu lassen. Das Heim sollte kritisch entscheiden, ob eine dauernde, kritiklose Händedesinfektion im Eingangsbereich vorgehalten werden sollte. Sollte man zum Schluss kommen, dass dies wünschenswert und notwendig ist, sollte jedoch die fachgerechte Anwendung des Desinfektionsmittels sichergestellt sein. b) Herumstehendes Tropfenwasser kann verkeimen. Flüssigarzneien sollten unmittelbar vor Abgabe an den Bewohner mit frischem Wasser verdünnt werden. Das Heim sollte organisatorisch sicherstellen, dass dies fachgerecht geschieht.

9 III.4 Qualitätsbereich: Umgang mit Medikamenten III.4.1 Sachverhalt: a) Bei Kontrolle der Medikamente fiel auf, dass bei angebrochenen Medikamenten zwar ein Anbruchdatum fixiert wird, jedoch als Ablaufdatum das Mindesthaltbarkeitsdatum des Medikaments im noch verschlossenen Zustand aufgeführt wird. b) Bei einem Bewohner fiel auf, dass mehrere Salbentuben desselben Medikaments angebrochen waren. III.4.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 Abs. 2 Nr. 5 PfleWoqG). III.4.3 Beratung a) Für die Pflegekraft ist es nicht nachvollziehbar, wann das Medikament tatsächlich nach Anbruch zu verwerfen ist. Das Mindesthaltbarkeitsdatum auf dem Medikament bezieht sich ausschließlich auf das nicht angebrochene Medikament. Dies ist jedoch nicht gleichzusetzen mit dem Ablaufdatum nach Anbruch des Medikaments. Die Einrichtung sollte organisatorisch sicherstellen, dass Anbruch- und Ablaufdatum auf dem Medikament vermerkt werden, um sicherzustellen, dass Medikamente, die verworfen werden müssen, nicht mehr beim Bewohner zur Anwendung kommen. b) Es ist nicht nachvollziehbar, warum bei einem Bewohner mehrere, gleiche Medikamente angebrochen werden. Es besteht die Gefahr, dass diese Medikamente vor Verfall nicht mehr rechtzeitig aufgebracht werden können, was eine Ressourcenverschwendung darstellt. Die Einrichtung sollte organisatorisch sicherstellen, dass im First-in-First-out-Verfahren kein unnötiger Verbrauch an Medikamenten über das Notwendige hinaus geschieht. III.5 Qualitätsbereich: Wartezeiten nach Bewohnerruf III.5.1 Sachverhalt: In mehreren Fällen waren nachweislich nicht mehr vertretbare Wartezeiten nach Bewohnerruf von mehr als 10 Minuten festzustellen. z. B. am : um ca. 06:36 Uhr im EG -> Pflegekraft erst nach ca. 13 Minuten anwesend; um ca. 07:50 Uhr im OG -> Pflegekraft erst nach ca. 16 Minuten anwesend; um ca. 11:09 Uhr im EG -> Pflegekraft erst nach ca. 12 Minuten anwesend; um ca. 11:43 Uhr im EG -> Pflegekraft erst nach ca. 15 Minuten anwesend; um ca. 12:16 Uhr im EG -> Pflegekraft erst nach ca. 18 Minuten anwesend;

10 um ca. 13:41 Uhr im EG -> Pflegekraft erst nach ca. 28 Minuten anwesend; um ca. 19:57 Uhr im EG -> Pflegekraft erst nach ca. 15 Minuten anwesend; um ca. 21:21 Uhr im EG -> Pflegekraft erst nach ca. 13 Minuten anwesend. z. B. am : um ca. 10:37 Uhr im EG -> Pflegekraft erst nach ca. 17 Minuten anwesend; um ca. 14:20 Uhr im EG -> Pflegekraft erst nach ca. 16 Minuten anwesend; um ca. 15:19 Uhr im EG -> Pflegekraft erst nach ca. 15 Minuten anwesend; um ca. 18:28 Uhr im EG -> Pflegekraft erst nach ca. 37 Minuten anwesend; um ca. 19:09 Uhr im EG -> Pflegekraft erst nach ca. 16 Minuten anwesend; um ca. 19:23 Uhr im EG -> Pflegekraft erst nach ca. 13 Minuten anwesend; um ca. 19:34 Uhr im OG -> Pflegekraft erst nach ca. 15 Minuten anwesend; um ca. 20:29 Uhr im EG -> Pflegekraft erst nach ca. 27 Minuten anwesend. In weiteren 5 Fällen am 05. und betrug die Wartezeit ebenfalls ca. 10 Minuten. III.5.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (hier Art. 3 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 6 PfleWoqG). III.5.3 Beratung: Wartezeiten nach Bewohnerruf sollten nicht länger als 10 Minuten dauern. Dies gilt auch für dementiell erkrankte Bewohner, die z. B. die Rufglocke willkürlich ohne ersichtlichen Grund auslösen. Sollte ein solcher Bewohner tatsächlich einmal die Rufglocke aufgrund eines Notfalls betätigen, kann im Falle des nicht rechtzeitigen Reagierens der Pflegekräfte bereits eine Gesundheitsbeeinträchtigung eingetreten sein. Dringendst anzuraten ist zudem eine regelmäßige und engmaschige Kontrolle der Prüfprotokolle der Rufanlage auf zu lange Wartezeiten durch die Einrichtung. III.6 Qualitätsbereich: Personal III.6.1 Sachverhalt: Der für das gerontopsychiatrische Fachpersonal geforderte Personalschlüssel von 1:30 wird derzeit unterschritten. Es werden lediglich Gerontofachkräfte mit einem Stellenanteil von 0,91 beschäftigt. Bei einer Belegung von 36 Bewohnern in Pflegestufe 0 bis 3 wäre ein Stellenanteil von 1,2 notwendig. III.6.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 PfleWoqG i.v.m. 15 Abs. 3 Satz 1 AVPfleWoqG).

11 III.6.3 Beratung: Eine Neueinstellung einer Gerontofachkraft oder die zeitnahe Weiterbildung weiterer Mitarbeiter/innen zur gerontopsychiatrischen Fachkraft sollte angestrebt werden. IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeiten der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt. Am Tag der Prüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erneut festgestellten Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist, vorgefunden. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt. Am Tag der Prüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt. VI. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Rottal-Inn in Pfarrkirchen, Ringstraße 4 7, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfach , Haidplatz 1, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

12 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfach , Haidplatz 1, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: o Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl Nr. 13/2007, Seite 390) wurde im Bereich des Heimrechts (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz sowie die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen) ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. o Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) sind unzulässig. o Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

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