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1 ük 3: Register 10 und 11 Verwaltungsgrundsätze Stufenaufbau des Rechts Grundlagen/Systematik des öffentlichen Rechts Grundlagen Verwaltungsakte STECKBRIEF Name: Thomas Kobler Alter: 35 Zivilstand: verheiratet / 2 Mädchen Beruf: Leiter Bewilligungen Stadt Wil Hobbies: Familie, Musik, lesen, Sport 2 Zielsetzung Verwaltungsgrundsätze allgemein Ich zeige an konkreten Beispielen die Anwendung der vier Verwaltungsgrundsätze auf. 3 1

2 Zielsetzung Stufenaufbau des Rechts Ich erkläre anhand von konkreten Beispielen den Stufenaufbau des Rechts innerhalb und zwischen den Verwaltungsebenen. 4 Zielsetzung Grundlagen/Systematik des öffentlichen Rechts Ich erkläre den Unterschied zwischen privatem und öffentlichem Recht anhand eines konkreten Beispiels. 5 Zielsetzung Grundlagen Verwaltungsakte Verfügung/Rechtsmittelverfahren Ich verfolge einen konkreten Verwaltungsakt in den Rechtsgrundlagen nach. 6 2

3 Ablauf (1) Begrüssung, Lernziele und Ablauf: Verwaltungsgrundsätze Input Partnerarbeit Stufenaufbau des Rechts Verwaltungsverfahren Input Partnerarbeit Öffentliches Recht Privatrecht Input mit Plenumsfragen Persönliche Reflexion Bearbeitung LLD 7 Ablauf (2) Grundlagen Verwaltungsakte Verfügung/Entscheid Input Gruppenarbeiten Ordentliche Rechtsmittel Ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe Input Gruppenarbeiten Verwaltungszwang Input Partnerarbeit/Repetition Persönliche Reflexion Bearbeitung LLD Zusammenfassung 8 Was verstehen wir unter «Recht»? 9 3

4 Recht? Alle Vorschriften, die das (äussere) Verhalten der Menschen im gesellschaftlichen Leben regeln und die durch eine zuständige Autorität durchgesetzt werden. 10 Charakterisierung Sollensnorm Das Recht schreibt uns vor, wie wir uns verhalten sollen. Heteronome Verbindlichkeit Alle Personen der jeweiligen Rechtsordnung müssen diese beachten, ob sie dies wollen oder nicht. Durchsetzbarkeit / Erzwingbarkeit Das Recht kann durch bestimmte staatliche Organe (Gerichte, Verwaltung, Polizei) durchgesetzt werden, notfalls zwangsweise. Legitimität formelle (vom zuständigen Organ im ordnungsgemässen Verfahren erlassen) materielle (inhaltlich: Recht muss gerecht sein (z.b. Rechtsgleichheit)) Veränderlichkeit Die Gesellschaft, die Ansichten der Menschen, verändern sich. Mit ihnen verändert sich auch das Recht. 11 Freiheit? Die Freiheit des Sklavenhalters ist die Unfreiheit des Sklaven. Abraham Lincoln Freiheit ist: rechtliches Dürfen faktisches Können Das Recht schränkt das rechtliche Dürfen ein, um das faktische Können sicherzustellen. Einzelne Rechtsgüter werden eingeschränkt, um andere Rechtsgüter zu schützen (Güterabwägung). 12 4

5 Rechtsstaat Schweiz Gewaltenteilung/-trennung: Rechtssetzung durch die Parlamente (Legislative) unter Vorbehalt der Volksrechte (Referendum). Rechtsvollzug durch Exekutive mit Hilfe der Behörden und der Verwaltung. Rechtsprechung durch die Judikative (Gerichte). Zweck Vermeidung von Machtballung und Amtsmissbrauch Schutz der Rechte und Freiheiten der Staatsbürger durch gegenseitige Kontrolle der Behörden 13 Bundesverfassung Artikel 5: Rechtsstaatliches Handeln Grundsätze des rechtsstaatlichen Handelns 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. 2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. 4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. 14 Schutz der Bürgerinnen und Bürger Das Verwaltungsverfahren und die damit verbundenen Grundsätze des Verwaltungshandelns (Verwaltungsgrundsätze) geben den staatlichen Behörden und der vollziehenden Verwaltung Leitplanken für das tägliche Handeln. 15 5

6 Gesetzmässigkeit der Verwaltung (Legalitätsprinzip) Art. 5 Abs. 1 BV Das Recht ist Massstab und Schranke der Verwaltungstätigkeit (Bund, Kanton, Gemeinden) Die Verwaltung wird nur tätig, wenn ein Gesetz sie dazu ermächtigt. Die Verwaltung hält sich im Rahmen der Gesetze und beachtet die Rechtsgrundsätze. Funktion: Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit Schutz des Individuums vor staatlichen Eingriffen demokratische Legitimation des Verwaltungshandelns 16 Grundsatz Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit Art. 5 Abs. 2 BV Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Staatliches Handeln soll im öffentlichen Interesse liegen. Bei Rechtsanwendungen werden öffentliche und private Interessen gegeneinander abgewogen und in ein vernünftiges Verhältnis gesetzt. Eingriffe in Rechte der Bürgerinnen und Bürger erfolgen nur, wenn dies notwendig ist und soweit öffentliches Interesse besteht. 17 Rechtsgleichheit Art. 8 Abs. 1 BV; Alle Menschen haben Anspruch auf Gleichbehandlung (Festsetzung der Rechte und Pflichten nach dem gleichen Massstab; in Rechtsetzung und Rechtsanwendung) Alle Bürgerinnen und Bürger werden gleich behandelt. Das Recht wird bei allen gleich angewendet. Zwei gleichartige Sachverhalte werden nicht unterschiedlich behandelt, sondern gleich. Zwei verschiedenartige Sachverhalte werden nicht gleich behandelt, sondern ungleich. 18 6

7 Treu und Glauben Das Verhältnis zwischen der Verwaltung und den Bürgerinnen und Bürgern ist von gegenseitigem Vertrauen getragen. Es verhält sich jede, jeder so, wie es der andere von ihnen in guten Treuen erwarten kann, d.h. kein widersprüchliches oder gar rechtsmissbräuchliches Verhalten. Bürgerinnen und Bürger dürfen sich auf die Verbindlichkeit der Auskünfte der Verwaltung verlassen. 19 Ermessen Ermessen ist ein Entscheidungsspielraum, ein Freiraum, den der Gesetzgeber den Verwaltungsbehörden gewährt. Art des Ermessens: Entschliessungsermessen (v.a. Kann-Vorschriften) Auswahlermessen (Entscheidungsspielraum in der Wahl verschiedener Massnahmen) offene Formulierung (z.b. «nach Möglichkeit», «soweit zumutbar», etc.) 20 Partnerarbeit Aufgabenblatt «Grundlagen Verwaltungsverfahren I Lückentext und Fragen» Zeitvorgabe: 20 Minuten Anschliessend Besprechung im Plenum. 21 7

8 Stufenaufbau des Rechts Verordnung Gesetz Verfassung 22 Stufenaufbau des Rechts auf den 3 Ebenen Verordnungen des Bundes Bund Kantonales Gesetz Verordnung des Kantons Kanton Bundesverfassung Bundesgesetze Kantonsverfassung Gemeindeordnung oder Gemeinde organisationsreglement Reglement oder Beschluss Gemeinden 23 Verfassung Gesetz Verordnung Zusammenfassung Hierarchie auf Bundesebene: Bundesverfassung (BV)/ europ. Menschenrechtskonvention Bundesgesetze Allgemeinverbindliche befristete Bundesbeschlüsse Einfache Bundesbeschlüsse der Bundesversammlung Verordnung des Bundesrates Hierarchie auf Kantonsebene: Kantonsverfassung Kantonale Gesetze Beschlüsse des Kantonsrats (Kt. SG) Verordnung des Kantonsrats (Kt. SG) Verordnung der Regierung 24 8

9 Öffentliches Recht Privatrecht Öffentliches Recht Privatrecht 25 Öffentliches Recht oder Privatrecht? Verfahren/Gegenstände Öffentliches Recht Privatrecht Kaufvertrag Baubewilligungsverfahren Kreditbewilligung der Gemeindeversammlung Die Gemeinde mietet eine Garage für das Kommunalfahrzeug des Werkhofes 26 Privatrecht Im Privatrecht unterscheiden wir zwischen: «Zwingendem Recht» und «nicht zwingendem Recht». Zwingendes Recht Die Parteien können nicht frei vereinbaren, sie müssen sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten. Zum Beispiel im Arbeitsrecht: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nicht vereinbaren, dass der Arbeitnehmer auf Ferien verzichtet; Mindestferien sind vorgeschrieben. 27 9

10 Privatrecht Im Privatrecht unterscheiden wir zwischen: «Zwingendem Recht» und «nicht zwingendem Recht». Nicht zwingendes Recht Die Parteien können frei vereinbaren. Es gibt auch da Grenzen: ein Vertrag darf nicht unmöglich, unsittlich oder widerrechtlich sein. Zum Beispiel etwas verkaufen, was mir nicht gehört das Matterhorn. 28 Privatrecht Schweizerisches Zivilgesetzbuch Personenrecht Familienrecht Erbrecht Sachenrecht Obligationenrecht 29 Öffentliches Recht Es regelt die Grundlagen, die Organisation und die Tätigkeiten des Staates: Staatsrecht Bundesstaatsrecht (Bundesverfassung) Kantonale Staatsrechte (Kantonsverfassungen) Verwaltungsrecht Staatliche Verwaltungstätigkeit Steuerrecht, Baurecht, Zollrecht, Strassenverkehrsrecht 30 10

11 Öffentliches Recht Es regelt die Grundlagen, die Organisation und die Tätigkeiten des Staates: Strafrecht Verbrechen, Vergehen, Strafen Schweizerisches Strafgesetzbuch Prozessrecht Verfahren vor Gericht Zivilprozess, Strafprozess, Verwaltungsprozess 31 Öffentliches Recht Es regelt die Grundlagen, die Organisation und die Tätigkeiten des Staates: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Verfahren beim Eintreiben von Geldforderungen Betreibung, Pfändung, Konkurs Kirchenrecht Interne Organisation der Kirchen Verhältnis Staat Kirche 32 Öffentliches Recht Es regelt die Grundlagen, die Organisation und die Tätigkeiten des Staates: Völkerrecht Beziehung zwischen den Staaten (Staatsverträge) 33 11

12 Rechtssammlung 34 Rechtssammlung Kanton SG 35 Unterschied Öffentliches Recht Privatrecht Erklären Sie in wenigen Sätzen den Unterschied zwischen dem Öffentlichen Recht und dem Privatrecht

13 Verwaltungsverfahren Wichtigste Rechtsgrundlage im Kanton St. Gallen: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sgs 951.1) 37 Verwaltungsverfahren Wird oft durch ein Begehren einer Bürgerin oder eines Bürgers ausgelöst. Zum Beispiel durch den Wunsch, ein Haus zu bauen. Dafür ist eine Baubewilligung notwendig. 38 Verwaltungsverfahren Zuständigkeit der Behörde Die Behörde, welche die Eingabe erhält, ist verpflichtet, ihre Zuständigkeit zu prüfen. Ist sie nicht zuständig, informiert sie den Absender und leitet die Eingabe an die zuständige Behörde weiter

14 Verwaltungsverfahren Verfahrensbeteiligte am Beispiel des Einfamilienhauses Adressat /Betroffene des Entscheides: die Bauherrschaft Verfahrensbeteiligte: die vom Entscheid betroffenen Dritten, z.b. Nachbarn. Vertretung: Die Verfahrensbeteiligte können sich auch vertreten lassen, z.b. durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt. 40 Verwaltungsverfahren Ausstandspflicht (Art. 7 VRP) Die betroffenen Bürger haben Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte Behörde. Das erfordert, dass Verwaltungsangestellte oder Behörde-Mitglieder bei Interessenkonflikten in den Ausstand treten. Ein Interessenskonflikt kann personenbezogen oder sachbezogen sein oder bei persönlichem Interesse vorkommen. 41 Interessenskonflikte Nennen Sie Beispiele von sachbezogenen Interessenskonflikten: Nennen Sie Beispiele von personenbezogenen Interessenskonflikten: 42 14

15 Fristen Der Tag, an dem ein Entscheid eröffnet (zugestellt) wird, zählt bei der Fristberechnung nicht. Fristen enden am letzten Tag um Uhr. Ist dieser letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, endet die Frist am folgenden Werktag. 43 Frist wahren Damit die Frist gewahrt bleibt, muss eine betreffende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden. Schriftliche Eingaben müssen vor Ablauf der Frist der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. 44 Fristerstreckung Gesetzlich festgelegte Fristen können nicht erstreckt werden! Legt eine Behörde eine Frist fest, kann diese erstreckt werden! 45 15

16 Konkretes Beispiel eines Verwaltungsverfahrens Vielfach wird ein Entscheid nur dann ausgelöst, wenn der Bürger dies verlangt, z.b. eine Baubewilligung. z.b. Formular Baubewilligungsgesuch einer Gemeinde meist von Websites herunterzuladen Von Amtes wegen wird das Verwaltungsverfahren insbesondere dann eingeleitet, wenn es zum Nachteil des Bürgers ist (z.b. Bauen ohne Bewilligung). 46 Ablauf Verwaltungsverfahren Abklärung des Sachverhalts (Art. 12 ff VRP) Zivilverfahren = Dispositionsmaxime Behörde wird nur auf Begehren einer Partei tätig. Verwaltungsverfahren = Offizialmaxime Behörde wird von Amtes wegen tätig. Beweiserhebung: Befragung von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen Vornahme von Augenscheinen weitere geeignete Massnahmen 47 Ablauf Verwaltungsverfahren Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 15 VRP) Gelegenheit zur Stellungnahme VOR Erlass einer erheblich belastende Verfügung Recht auf Akteneinsicht 48 16

17 Ablauf Verwaltungsverfahren Vorsorgliche Massnahmen (Art. 18 VRP) zur Erhaltung des Zustandes (z.b. Baustopp) zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen (z.b. Grundbuchsperre) 49 Partnerarbeit Aufgabenblatt «Grundlagen Verwaltungsverfahren II Fragen zur Repetition» Zeitvorgabe: 20 Minuten Anschliessend Besprechung im Plenum. 50 Verfügung/Entscheid Das in einem Gesetz oder in einer Verordnung niedergeschriebene Recht (generell abstrakter Erlass) wird mit einer Verfügung / einem Entscheid auf den Einzelfall angewendet. Ein Verwaltungsverfahren wird in der Regel mit einer Verfügung abgeschlossen

18 Verfügung/Entscheid von Behörden Den Entscheid einer Einzelbehörde nennen wir Verfügung/Entscheid Den Entscheid einer Kollegialbehörde nennen wir Beschluss (Regierungsrat Regierungsratsbeschluss) Den Entscheid einer richterlichen Behörde nennen wir Urteil 52 Verfügung: Definition I 1. Hoheitliche einseitige Anordnung einer Behörde hoheitliche Anordnung ohne Zustimmung des Betroffenen wirksam 2. Individuell-konkrete Anordnung Rechtssätze sind generell-abstrakt Verfügungen sind individuell-konkret 3. Anwendung von Verwaltungsrecht jeder Träger öffentlicher Gewalt ermächtigt für Verfügung 53 Verfügung: Definition II 4. Auf Rechtswirkungen ausgerichtete Anordnung in einem konkreten Fall werden Rechte und Pflichte eines bestimmten Privaten begründet, geändert oder aufgehoben 5. Verbindlichkeit und Erzwingbarkeit Verfügungen sind verbindlich und erzwingbar. Sie können vollstreckt werden

19 Inhalte und Aufbau Angabe der wesentlichen Tatsachen und Rechtssätze, auf die sich der Entscheid stützt. Erkenntnis/Dispositiv: Rechtsspruch der Behörde, die eigentliche Entscheidung d.h. welche Rechte oder Pflichten dem Betroffenen auferlegt werden. Kostenregelung: Gebühren oder andere Kosten, welche dem Betroffenen auferlegt werden. Rechtsmittelbelehrung mit Angabe an welche Instanz, innerhalb welcher Frist. Adressaten: Betroffene und allenfalls deren Vertreter, andere Behörden oder Amtsstellen Daten und Unterschrift: Tag, an dem die Behörde entschieden hat; mit Unterschrift der entscheidungsberechtigten Person; Datum für den Versand ist wichtig für die Fristberechnung beim Rechtsmittel 55 Rechtskraft Fehlt einer Verfügung / einem Entscheid die Rechtsmittelbelehrung, beginnt die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen. In diesem Fall ist eine Verfügung / ein Entscheid nicht rechtskräftig und kann nicht vollzogen werden. 56 Fehlerhafte Entscheide Nichtige Verfügung gar keine Rechtswirkung Mangel Verfügung wird angefochten 57 19

20 Gruppenarbeit I Aufgabenblatt «Gruppenarbeit Verfügung Bausekretär Gemeinde Oberriet» Zeitvorgabe: 30 Minuten Anschliessend Besprechung im Plenum. 58 Gruppenarbeit II Aufgabenblatt «Gruppenarbeit Verfügung Protokoll Vormundschaftsbehörde» Zeitvorgabe: 30 Minuten Anschliessend Besprechung im Plenum. 59 Ordentliche Rechtsmittel Aufschiebende Wirkung Beschwerde (Art. 59 ff. VRP) Rekurs (Art.40 ff. VRP) Einsprache (Spezialgesetz) 60 20

21 Einsprache / Anfechtungsgründe alle Mängel, insbesondere die Unzuständigkeit der erlassenden Behörde, der Verstoss gegen wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Rechtswidrigkeit und die Unangemessenheit des Inhalts der Verfügung Instanz: In der Regel die gleiche Instanz Frist: gemäss Gesetz, oft innert 30 Tagen 61 Rekurs / Anfechtungsgründe es gelten die selben Anfechtungsgründe wie bei der Einsprache Instanzen: Oberstes Gemeindeorgan Kantonale Departemente Verwaltungsrekurskommission Versicherungsgericht Frist: 14 Tage (Art. 47 VRP) (CH in der Regel 30 Tage) 62 Rekursverfahren Parteien In den jeweiligen Gesetzen ist festgelegt, wer zum Verfahren berechtigt ist. Art. 45 VRP: Erfordert persönliches schutzwürdiges Interesse Kosten In der Regel trägt die unterliegende Person im Verfahren die Kosten

22 Beschwerde / Anfechtungsgründe Instanz: Verwaltungsgericht Frist: 14 Tage (Art. 47 VRP) 64 Beschwerdeverfahren Bei der Beschwerde werden Rechtsverletzungen sowie unrichtige oder unvollständige Feststellungen von Sachverhalten geltend gemacht. es sind keine neuen Begehren mehr zulässig Kosten In der Regel trägt die unterliegende Person im Verfahren die Kosten. 65 Rechtsmittelinstanzen Instanzenzug Verwaltungsverfahren Kanton SG 66 22

23 Ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe Revision Aufsichtsbeschwerde Rechtsverweigerungsbeschwerde Anzeige a.o. Rechtsmittel Rechtsbehelfe 67 Revision Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens (Revision, Art. 81ff VRP) gegen rechtskräftige Verfügung, wenn die Verfügung durch Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst war die Behörde sich in einem offenkundigen Irrtum über entscheidende Tatsachen befunden hat die Behörde wesentliche Tatsachen oder Beweismittel, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bestanden haben, nicht kannte 68 Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 88 ff VRP) steht offen, wenn sich eine Behörde weigert, eine vorgeschriebene Handlung vorzunehmen oder eine solche Handlung verzögert eine Behörde ihre Amtsgewalt missbraucht oder eine strafbare Handlung begangen hat eine Behörde in einer anderen Art willkürlich gehandelt hat 69 23

24 Formelle Anforderungen an Rechtsmittel formelle Schriftlichkeit persönliche Unterschrift inhaltliche Antrag = Rechtsbegehren Darstellung des Sachverhaltes Begründung Beilagen die angefochtene Verfügung allfällige Beweismittel 70 Gruppenarbeit I Aufgabenblatt «Gruppenarbeit Rechtsmittelverfahren ordentliche und ausserordentliche Rechtsmittel» Zeitvorgabe: 30 Minuten Anschliessend Besprechung im Plenum. 71 Gruppenarbeit II Aufgabenblatt «Gruppenarbeit Rechtsmittelverfahren graphische Darstellung Rekursverfahren» Zeitvorgabe: 20 Minuten Anschliessend Besprechung im Plenum

25 Verwaltungszwang Zwangsvollstreckung Geldleistungen Betreibung nach SchKG Handlungen, Duldungen Unterlassungen Ersatzvornahme Verwaltungsstrafe Ungehorsamsstrafe zusätzliches Druckmittel Art. 292 StGB, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 73 Partnerarbeit Aufgabenblatt «Fragen/Lernkontrolle Verfügungen und Rechtsmittelverfahren, Rechtskraft/Vollstreckung» Zeitvorgabe: 20 Minuten Anschliessend Besprechung im Plenum. 74 Ziel erreicht?

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