Systemzahl 06-03/ Schlagwort(e) Landesberufsschulen Erzieherdienst Dienstanweisung
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- Angelika Kappel
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1 Systemzahl 06-03/ Schlagwort(e) Landesberufsschulen Erzieherdienst Dienstanweisung AMT DES GEWERBLICHEN BERUFSSCHULRATES FÜR NIEDERÖSTERREICH Postfach 36, 3109 St. Pölten, Wiener Straße 54 - Tor zum Landhaus Gewerblicher Berufsschulrat für Niederösterreich, 3109 GBSR Alle Landesberufsschulen ( ) Beilagen GBSR-BSA-31/ Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) ( ) Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum Dr. Erich Lang Dezember 2014 Betrifft Erzieherdienst - Dienstanweisung für Pädagogische Leitung und Erzieherdienst; Vorschrift In Schülerheimen, die im Zusammenhang mit lehrgangsmäßigen Berufsschulen stehen, hat die Betreuung der SchülerInnen durch ErzieherInnen zu erfolgen. 1. Geltungsbereich Die Dienstanweisung gilt für den Erzieherdienst in Schülerheimen im Zusammenhang mit lehrgangsmäßigen Berufsschulen, soweit er durch pragmatische bzw. vertragliche BerufsschullehrerInnen sowie durch sonstige ErzieherInnen geleistet wird. Diese werden im Rahmen dieser Dienstanweisung kurz ErzieherInnen genannt. 2. Aufsicht Die Aufsicht und das Weisungsrecht obliegen:
2 - 2 - a) der Pädagogischen Leitung b) der Pädagogischen Aufsicht BerufsschulinspektorIn c) der Pädagogischen Aufsicht LandesschulinspektorIn 3. Verwendung als ErzieherInnen Die Leistung des Erzieherdienstes ist für die BerufsschullehrerInnen grundsätzlich freiwillig. Die anlässlich des Abschlusses des Dienstvertrages abgegebene Verpflichtungserklärung ist für die vertraglichen BerufsschullehrerInnen jedoch bindend. 4. Ausmaß des Erzieherdienstes Die Pädagogische Leitung ist verpflichtet, für ausreichenden Erzieherdienst Sorge zu tragen. 5. Diensteinteilung Vor Beginn eines jeden Lehrganges muss der Erzieherdienstplan nach dem gleichen Verfahren wie der Stundenplan erstellt werden. 6. Vertretung, Diensttausch Im Falle von Dienstverhinderungen sind die ErzieherInnen zur Vertretung verpflichtet. Für einen Diensttausch ist die Genehmigung der Pädagogischen Leitung einzuholen. 7. Pflichten der ErzieherInnen Schülerheime, die im Zusammenhang mit lehrgangsmäßigen Berufsschulen
3 - 3 - bestehen, haben in Entsprechung des 2 SchOG die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch eine ihrer Entwicklungsstufe entsprechenden Erziehung mitzuwirken. An der Erfüllung dieser Aufgabe haben die ErzieherInnen mitzuwirken. a) Allgemeine Dienstpflichten der ErzieherInnen Die ErzieherInnen sind verpflichtet, die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Die ErzieherInnen haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Die ErzieherInnen haben die Erziehungsberechtigten von minderjährigen Lehrlingen und die Lehrberechtigten, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Dienstausübung vereinbar ist, auf deren Wunsch über das Verhalten der ihnen anvertrauten Jugendlichen zu informieren. b) Dienstpflichten gegenüber der Dienstaufsicht Die ErzieherInnen haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen zu befolgen. Die ErzieherInnen können die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Halten die ErzieherInnen eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so haben sie, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung ihre Bedenken dem/der Vorgesetzten mitzuteilen. Der/Die Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
4 - 4 - c) Spezielle Pflichten bei der Abwicklung des Schülerheimbetriebes Die ErzieherInnen haben dafür zu sorgen, dass die örtlich erstellte Heimordnung eingehalten wird. Im Rahmen ihres umfassenden Erziehungsauftrages haben sie Lernhilfe und Freizeitgestaltung anzubieten. Sie haben insbesondere auch auf die Gesundheit und auf die körperliche Sicherheit der SchülerInnen zu achten. Die ErzieherInnen sind verpflichtet, das Diensttagebuch zu führen und an den Erzieherkonferenzen teilzunehmen. Die ErzieherInnen haben im Rahmen ihres Aufgabenbereiches laut Heimordnung selbständig zu handeln und ihren Befugnissen entsprechend zu entscheiden. Die ErzieherInnen haben das Recht auf Fortbildung. Für die Personalangelegenheiten der BerufsschullehrerInnen, die Erzieherdienst leisten, gelten die Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes. Mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan ist das Einvernehmen herzustellen: - bei der Erstellung der örtlichen Heimordnung, - bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes. Wird das Einvernehmen nicht hergestellt, entscheidet der Gewerbliche Berufsschulrat für Niederösterreich unter Einbeziehung des/der LandesschulinspektorIn. Für andere Personalmaßnahmen ist 9 PVG anzuwenden. 8. Erzieherkonferenz Je Lehrgang ist mindestens eine Erzieherkonferenz abzuhalten. Ein Protokoll hierüber ist zu führen und zur Einsicht aufzulegen. Die Konferenz kann im Anschluss an die Schulkonferenz stattfinden. Bei diesen Konferenzen ist u.a. eine Planung für den kommenden Lehrgang zu erstellen. Darüber hinaus können außerordentliche Konferenzen nach Bedarf abgehalten werden.
5 Diensttagebuch An jedem Schülerheim ist ein Diensttagebuch zu führen. In das Diensttagebuch sind folgende Angaben aufzunehmen: - Datum - Name der diensthabenden ErzieherInnen - Schülerstand - Name der abwesenden SchülerInnen - Dienstablauf - Besondere Vorkommnisse - Krankmeldungen und diesbezügliche Maßnahmen der ErzieherInnen - Unterschrift der diensttagebuchführenden ErzieherInnen Die Pädagogische Leitung hat die Eintragungen regelmäßig zu kontrollieren. 10. Zeitlicher Umfang des Erzieherdienstes Der Erzieherdienst wird als Tagdienst und als Nachtdienst geleistet. Der Nachtdienst dauert 8 Stunden. Der Tagdienst besteht aus dem Früh-, Mittags- und Abenddienst. Der zeitliche Umfang ist von der Leitung der Berufsschule nach der Unterrichtsorganisation und den organisatorischen Erfordernissen des Schülerheimes festzusetzen. Der maximale Umfang des Tagdienstes ergibt sich aus der Differenz von 24 Stunden und der Summe aus 8 Stunden Nachttdienst und den täglichen Unterrichtsstunden.
6 Personeller Umfang des Erzieherdienstes Ein/Eine ErzieherIn soll während des Tagdienstes etwa 60 SchülerInnen betreuen. Die Schülerzahlen pro ErzieherIn für den Nachtdienst, für den Wochenend- und Feiertagsdienst sowie während der Mahlzeiten sind den örtlichen Gegebenheiten entsprechend anzupassen. Für besondere Anlässe (An- und Abreise, Besuch von Theater- und Sportveranstaltungen sowie sonstige spezielle pädagogische und administrative Aufgaben) kann der Einsatz zusätzlicher ErzieherInnen vorgesehen werden. Die Festlegung der Schülerzahlen je ErzieherIn erfolgt im Einzelfall durch den Gewerblichen Berufsschulrat über Vorschlag des Landesschulrates nach Anhören der Pädagogischen Leitung. Auf die Erfordernisse der Trennung nach Geschlechtern ist hierbei Bedacht zu nehmen. Für mit speziellen pädagogischen und administrativen Aufgaben betraute Mitglieder des Lehrkörpers können zusätzliche Stunden verrechnet werden. Maximal ist jedoch je angefangene 300 SchülerInnen auf der Basis der Jahresschülerzahl des vorangangenen Schuljahres 1 Erzieherstunde wöchentlich zu rechnen. 12. Verrechnung Erzieherstunden Die Wertigkeit des Erzieherdienstes berechnet sich laut Verordnung der NÖ Landesregierung über die Beschäftigung von Berufsschullehrern als Erzieher, LGBl. 2605/1. Eine Vergütung des Erzieherdienstes erfolgt nur, wenn dieser auch tatsächlich geleistet wird. Bei VertragslehrerInnen des Entlohnungsschemas I L teilbeschäftigt mit mehr als 10 Wochenstunden gelten erst die mit dem Überschreiten der jeweiligen Unterrichtsverpflichtung geleisteten Erzieherstunden als Mehrdienstleistung.
7 - 7 - Bei pragmatischen BerufsschullehrerInnen und VertragslehrerInnen des Entlohnungsschemas I L vollbeschäftigt im Ausmaß der Lehrverpflichtung für BerufsschullehrerInnen gilt jede geleistete Erzieherstunde als Mehrdienstleistung. Eine Auffüllung der Unterrichtsverpflichtung mit Erzieherstunden ist nicht zulässig. Bei VertragslehrerInnen des Entlohnungsschemas II L teilbeschäftigt mit weniger als 10 Wochenstunden entspricht jede geleistete Erzieherdienstverrechnungsstunde einer Unterrichtsstunde. Die Stundenmeldungen sind an den Landesschulrat für Niederösterreich zu übermitteln. Die Vorschrift Landesberufsschulen Erzieherdienst Dienstanweisung vom 19. September 2002, Systemzahl 06-03/ , und die Vorschrift Erzieherdienst-Verrechnung vom 19. September 2002, Systemzahl 06-03/ , treten außer Kraft. Mag. S t a a r Amtsleiter
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