mailingleitner austria

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "mailingleitner austria"

Transkript

1 / 7 DEZEMBER Seitens des BMF wurde Ende November der zu den (BMF /0495-VI/4/2014 vom ) veröffentlicht. Das BMF nimmt darin ua zu folgenden Themen Stellung: Mischbetriebe Unter einem Mischbetrieb ist ein Betrieb zu verstehen, der sowohl hoheitlich als auch privatwirtschaftlich tätig wird und bei dem diese Tätigkeiten so eng miteinander verbunden sind, dass eine Abgrenzung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Im vorliegenden wird nunmehr ausgeführt, dass im Bereich der Umsatzsteuer bei sachlicher Trennbarkeit der Tätigkeitsbereiche (zb klare zeitliche Trennung) unabhängig vom Überwiegen stets eine Aufspaltung in einen Hoheitsbereich und einen unternehmerischen Bereich zu erfolgen hat. Eine gemeinsame Betriebsgrundlage, wie zb ein gemischt genutztes Grundstück, steht der Trennung nicht entgegen. Im Zusammenhang mit der universitären Drittmittelforschung ist derzeit offen, ob aufgrund der in diesem Bereich häufig bestehenden Vernetzung mit der hoheitlichen (Grundlagen-)Forschung ebenfalls von einer sachlichen Trennbarkeit auszugehen ist. Seitens des BMF wurde diesbezüglich keine klarstellende Regelung in den Wartungserlass aufgenommen. Zu beachten ist daneben, dass eine Aufspaltung von Mischbetrieben im Bereich der Umsatzsteuer angesichts des expliziten Verweises von 2 Abs 3 UStG auf 2 KStG, der eine Überwiegensbetrachtung anordnet, nicht ohne weiteres im Auslegungsweg abgeleitet werden kann. Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter Wirtschaftsgüter, die teilweise hoheitlichen und teilweise privatwirtschaftlichen Zwecken dienen, werden als gemischt genutzte Wirtschaftsgüter bezeichnet. Im Rahmen des Wartungserlasses 2014 wird eine Anpassung der an die Rechtsprechung des EuGH ( , Rs C-515/07, VNLTO) vorgenommen, wonach hoheitliche Tätigkeiten keinen Eigenverbrauch auslösen und insoweit auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Bei Gebäuden wurde bereits bisher nur ein anteiliger Vorsteuerabzug im Ausmaß der unternehmerischen Nutzung zugestanden. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern (zb Forschungsgeräte, Laborausstattung) war nach den bisher geltenden ein Wahlrecht zwischen einem anteiligen Vorsteuerabzug oder einem vollen Vorsteuerabzug mit jährlicher Eigenverbrauchsbesteuerung (im Ausmaß der hoheitlichen Nutzung) möglich. Nunmehr wird vom BMF die EuGH-Rechtsprechung auch auf bewegliche Wirtschaftsgüter erstreckt, sodass lediglich ein anteiliger Vorsteuerabzug zusteht.

2 / 7 DEZEMBER 2014 Die unternehmerische Mindestnutzung des Wirtschaftsgutes muss weiterhin mindestens 10 % betragen, um überhaupt einen Vorsteuerabzug vornehmen zu können. Ändert sich in den Folgejahren die unternehmerische Nutzung ist eine anteilige Vorsteuerberichtigung durchzuführen (Berichtigungszeitraum von 5 Jahren). Die Vorsteuerberichtigung ist sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Abgabepflichtigen möglich. Eine positive Berichtigung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn das jeweilige Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Anschaffung ausschließlich hoheitlichen Zwecken diente. Leistungsort bei Fernunterricht Die Unterrichtserteilung durch Fernschulen oder durch einen Lehrer über das Internet oder ein elektronisches Netzwerk (Web-Seminare) stellt nach Ansicht des BMF eine unterrichtende Tätigkeit isd 3a Abs 11 lit a UStG dar. Der Leistungsort befindet sich damit dort, wo der Lehrer tätig wird. Damit wird vom BMF klargestellt, dass derartige Fernunterrichtsleistungen nicht von den neuen Leistungsortregelungen für elektronisch erbrachte Dienstleistungen (wirksam ab ), wonach sich der Leistungsort bei Leistungen an Nichtunternehmer am Sitz des Empfängers befindet, erfasst werden. Anderes gilt hingegen für den sogenannten automatisierten Fernunterricht. Es handelt sich hierbei um jenen Unterricht, der auf das Internet oder ähnliche elektronische Netze angewiesen ist und dessen Erbringung wenig oder gar keine menschliche Beteiligung erfordert (virtuelles Klassenzimmer). Liegt ein automatisierter Fernunterricht vor, ist eine elektronische Dienstleistung anzunehmen und sind somit die neuen Leistungsortregelungen anzuwenden. Die Leistung ist stets am Sitz des Empfängers steuerbar. 2 Bei Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Vertragspartnern ist der österreichische Leistungsempfänger neben umsatzsteuerlichen Themen im Allgemeinen auch mit der Abzugsverpflichtung nach 99 EStG (Abzugsteuer) konfrontiert. Im Bereich der Umsatzsteuer kommt es bei Leistungen ausländischer Unternehmer und österreichischem Leistungsort in der Regel zum Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger (zb auf Universität, Bildungseinrichtung einer Diözese). Der Leistungsempfänger hat die auf den Rechnungsbetrag entfallende Umsatzsteuer selbst zu berechnen und an sein zuständiges Finanzamt abzuführen. Im Anwendungsbereich der Abzugsteuer gemäß 99 EStG ist die auf den Auszahlungsbetrag entfallende Einkommensteuer des ausländischen Vertragspartners vom österreichischen Auftraggeber einzubehalten und ebenfalls an das Finanzamt abzuführen (in der Regel 20 % des Auszahlungsbetrages). Der Auftrag-

3 SEITE 3 / 7 DEZEMBER 2014 geber haftet für den Einbehalt und die Abfuhr der Steuer in Österreich. Die Abzugsverpflichtung ist auf bestimmte im Gesetz explizit genannte Fälle beschränkt. So unterliegen beispielsweise ausländische Vortragende, die in Österreich tätig werden, der Abzugsteuer. Nach dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 (Beschluss im Nationalrat am ) soll die Abzugsteuer künftig im Zuge der gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA-Prüfung) geprüft werden. In zahlreichen Fällen besteht die Möglichkeit eine Entlastung von der Abzugsteuer zu erwirken. In Betracht kommt hierbei zunächst die DBA- Entlastungsverordnung (BGBl III 2005/92). Daneben gibt es verschiedene Vereinfachungsmaßnahmen auf Basis von BMF-Erlässen. Voraussetzung zur Vermeidung einer Abzugsverpflichtung ist regelmäßig die Beachtung der notwendigen Dokumentationserfordernisse (zb Einholung einer Ansässigkeitsbestätigung). Neben der Abzugsverpflichtung nach 99 EStG bestehen in diesen Fällen häufig Mitteilungspflichten gemäß 109a bzw 109b EStG. Sämtliche Mitteilungen für die im Jahr 2014 geleisteten Zahlungen sind bis spätestens Ende Februar 2015 elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Die Mitteilungspflicht gemäß 109a EStG kommt zur Anwendung, wenn natürliche Personen oder Personenvereinigungen bestimmte Leistungen außerhalb eines steuerlichen Dienstverhältnisses erbringen. Diese Regelung betrifft sowohl inländische als auch ausländische Leistungserbringer. Mitteilungspflichtig sind Unternehmer und Körperschaften öffentlichen Rechts, wenn an sie ua folgende Leistungen erbracht werden: Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender; Leistungen als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates und anderer mit der Überwachung der Geschäftsführung betrauter Organe; Leistungen als Stiftungsvorstand; Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sofern Funktionsgebühren nach 29 Z 4 EStG vorliegen; Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden. Die Mitteilung gemäß 109a EStG kann unterbleiben, wenn das einer Person im Kalenderjahr insgesamt geleistete Entgelt (inklusive Reisekostenersätze) nicht mehr als EUR 900,00 und das Entgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als EUR 450,00 beträgt. Weiters ist keine Meldung vorzunehmen, wenn der Vertragspartner in Österreich nicht einkommensteuerpflichtig ist oder die Einkünfte in Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich nicht zu besteuern sind. Daneben besteht eine Mitteilungspflicht gemäß 109b EStG bei qualifizierten Zahlungen ins Ausland (insbesondere Überweisungen auf Auslandskonten). Mitteilungspflichtig sind neben Unternehmern ua Körperschaften öffentlichen Rechts, sofern an sie folgende Leistungen erbracht werden: Leistungen im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit, wie zb als Vortragender, Unterrichtender, Künstler, Schriftsteller, Rechtsanwalt, etc;

4 / 7 DEZEMBER 2014 Kaufmännische und technische Beratung in Österreich; Vermittlungsleistungen, die von Steuerpflichtigen mit österreichischem Wohnsitz erbracht werden oder die sich auf Österreich beziehen. Ausgenommen von der Meldeverpflichtung nach 109b EStG sind lediglich folgende Fälle: Die ins Ausland getätigten Zahlungen zu Gunsten desselben Leistungserbringers übersteigen in einem Kalenderjahr nicht EUR ,00 oder für die Zahlung hat ein Steuerabzug gemäß 99 EStG zu erfolgen oder der Zahlungsempfänger ist eine ausländische Körperschaft, die im Ausland einer Körperschaftsteuer von mindestens 15 % unterliegt. Unterbleibt auf Grund der Anwendung der DBA-Entlastungsverordnung ein Steuerabzug nach 99 EStG, besteht dennoch eine Mitteilungspflicht gemäß 109b EStG. Liegen die Voraussetzungen für eine Meldung sowohl nach 109a EStG als auch nach 109b EStG vor, ist nur eine einzige Meldung nach 109b EStG zu erstatten. 3 Bisher konnten langfristige Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen steuerlich nur in Höhe von 80 % ihres Wertes gebildet werden. Künftig sind, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt, für steuerliche Zwecke mit einem Zinssatz von 3,5 % pro Jahr abzuzinsen. Die Neuregelung gilt für Wirtschaftsjahre, deren Bilanzstichtag nach dem 30. Juni 2014 liegt. Sie kommt nur bei für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste, nicht jedoch für Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen zur Anwendung. Als Beispiele sind für Prozesskosten, Gewährleistung oder langfristige Entsorgungsverpflichtungen zu nennen. Die steuerliche Absetzbarkeit von mit langer Laufzeit wird somit weiter eingeschränkt, während mit einer Laufzeit von rd sechs Jahren oder weniger künftig steuerlich besser gestellt werden. Für langfristige, die bereits in Vorjahren gebildet wurden, gelten Übergangsregelungen. Ergibt sich durch die Abzinsung mit 3,5 % ein niedrigerer Rückstellungsbetrag, kommt es verteilt auf drei Jahre zu einer gewinnerhöhenden Auflösung des Differenzbetrages. Ergibt sich hingegen aufgrund der erstmaligen Abzinsung ein höherer Rückstellungsbetrag, unterbleibt eine Anpassung und ist die steuerliche Rückstellung weiterhin mit 80 % anzusetzen. 4 In Österreich unterliegt die Lieferung von Druckwerken gemäß 10 Abs 2 Z 1 UStG ivm Z 43 der Anlage dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Bei Büchern

5 / 7 DEZEMBER 2014 ergibt sich damit folgende Unterscheidung: Für Lieferungen von gedruckten Büchern kommt der ermäßigte Steuersatz von 10 % zur Anwendung. Demgegenüber sind Bücher, die keine Druckwerke darstellen, mit dem Normalsteuersatz von 20 % zu versteuern. Zur Frage des anzuwendenden Steuersatzes bei gedruckten Büchern im Vergleich zu E-Büchern, die auf physischen Datenträgern wie einer CD, CD-ROM oder einem USB-Stick gespeichert sind, hat der EuGH kürzlich im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens Stellung genommen ( , Rs C-219/13, K Oy). Dabei wurde festgehalten, dass hinsichtlich des anzuwendenden Steuersatzes eine Unterscheidung zwischen gedruckten Büchern und solchen, die auf anderen physischen Datenträgern geliefert werden, grundsätzlich zulässig ist. Eine unterschiedliche Behandlung (ermäßigter Steuersatz und Normalsteuersatz für E-Bücher) ist nur dann nicht zulässig, wenn gedruckte Bücher und E-Bücher als gleichwertig (ähnliche Eigenschaften, in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienend) anzusehen sind. Nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung bestehen zwischen gedruckten Büchern und E-Büchern durchaus Unterschiede: gedruckte Bücher sind ohne technische Hilfsmittel lesbar und archivierbar, E-Bücher bieten demgegenüber die Möglichkeit, sehr viele Bücher bei geringem Gewicht mitzuführen und verfügen über elektronische Suchmöglichkeiten. Im Hinblick darauf wird die Anwendung unterschiedlicher Steuersätze (gedruckte Bücher mit 10 % und E-Bücher mit 20 % Umsatzsteuer) weiterhin für gerechtfertigt erachtet. Eine endgültige Klärung dieser Rechtsfrage ist wohl erst durch eine Entscheidung der österreichischen Höchstgerichte zu erwarten. Ungeachtet der Aussagen des EuGH ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn kein physisches Trägermedium für das Buch genutzt wird. Daher kommt bei allen E-Büchern, die in Form von Downloads über ein elektronisches Netz bezogen werden, jedenfalls der Normalsteuersatz von 20 % zur Anwendung. Ein Vergleich mit Druckwerken anhand der vom EuGH aufgestellten Kriterien ist in diesem Fall nicht vorzunehmen. 5 Seit dem Kalenderjahr 2012 bzw Wirtschaftsjahr 2012/2013 muss für die Beantragung der in Höhe von 10 % der Aufwendungen für die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit verpflichtend ein Jahresgutachten der österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) für die eigenbetriebliche Forschung eingeholt werden. Die FFG überprüft in diesem Gutachten, ob die vom Unternehmen durchgeführten Tätigkeiten inhaltlich für eine qualifizieren. Das Jahresgutachten kann elektronisch über FinanzOnline beantragt werden und dient als Grundlage für die Erteilung der. Die muss jedoch separat beim zuständigen Finanzamt

6 / 7 DEZEMBER 2014 beantragt werden, unabhängig vom Antrag für das Jahresgutachten. Der Antrag ist beim Finanzamt spätestens bis zur Rechtskraft des das jeweilige Wirtschaftsjahr betreffenden Körperschaftsteuerbescheides einzubringen. Neben der eigenbetrieblichen Forschung ist auch die in Auftrag gegebene Forschung begünstigungsfähig. Eine kann aber nur für Aufwendungen in Höhe von höchstens EUR 1 Mio pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres nachweislich mitteilen, in welchem Ausmaß er die Prämie für die Auftragsforschung beantragt. Der Auftragnehmer ist insoweit von der Inanspruchnahme einer Prämie für die bei ihm angefallenen Aufwendungen ausgeschlossen. 6 Zum 31. Dezember 2014 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2007 aus. Diese können grundsätzlich ab 1. Jänner 2015 vernichtet werden. In folgenden Fällen dürfen Unterlagen auch nach Ablauf der 7-jährigen Aufbewahrungspflicht nicht vernichtet werden: Unterlagen betreffend Grundstücke und Gebäude, für die ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, sind aufgrund der Ausweitung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes von 10 auf 20 Jahre künftig 22 Jahre aufzubewahren (Unterlagen für Gebäude, für die noch der 10-jährige Berichtigungszeitraum anwendbar ist, sind 12 Jahre aufzubewahren); im Hinblick auf die seit 2012 bestehende Immobilienbesteuerung empfehlen wir allerdings generell eine unbefristete Evidenzhaltung der Anschaffungs- und Herstellungskosten von Grundstücken und Gebäuden; Unterlagen, die in einem anhängigen Rechtsmittelverfahren von Bedeutung sind und Unterlagen, die für eine allfällige zivilrechtliche Beweisführung notwendig sein könnten (zb Arbeits- und Bestandverträge, wesentliche Kaufverträge, Gesellschaftsverträge, Kooperationsvereinbarungen, etc). 7 VwGH , 2011/13/0060 Das Verfassen einer Dissertation, welche nicht mit der Mitarbeit an einem Forschungsprojekt des Förderers verbunden ist, stellt für sich keine Berufsausübung im Sinne des 22 EStG dar. Dementsprechend besteht keine Einkommensteuerpflicht für ein Stipendium im Rahmen des Doktorandenprogramms der Österreichischen Akademie der Wissenschaften. Im Gegensatz zur in den Lohnsteuerrichtlinien 2000, Rz 33, vertretenen Auffassung des BMF kommt es laut VwGH nicht auf die Höhe des Stipendiums an.

7 / 7 DEZEMBER Es freut uns, an dieser Stelle auf die Neuerscheinung der 3. Auflage des Handbuches der Besteuerung der Körperschaften öffentlichen Rechts hinzuweisen. Das Handbuch ist Ausfluss unserer langjährigen Tätigkeit für Körperschaften öffentlichen Rechts. Das Buch gibt einen breiten Überblick über die verschiedenen steuerlichen Anknüpfungspunkte von Körperschaften öffentlichen Rechts und widmet sich auch eingehend zahlreichen Spezialfragen ( rung-der-koerperschaften-oeffentlichen-rechts-achatz/mang/lindinger ). Wir wünschen Ihnen frohe Festtage sowie alles Gute für ein gesundes und erfolgreiches Jahr beograd bratislava brno bucures ti budapest linz ljubljana praha salzburg sarajevo sofia warszawa wien zagreb zürich Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an: LINZ Markus Achatz T E markus.achatz@.com Andrea Huber T E andrea.huber@.com Wolfgang Lindinger T E wolfgang.lindinger@.com HERAUSGEBER LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Ottensheimer Straße 32, 4040 Linz T F E linz.office@.com REDAKTION Markus Achatz E markus.achatz@.com Andrea Huber E andrea.huber@.com WIEN Anna Philipp T E anna.philipp@.com Alle Angaben in diesem Newsletter dienen nur der Erst information, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen.

Mitteilungspflichten gemäß 109a und 109b EStG

Mitteilungspflichten gemäß 109a und 109b EStG Mitteilungspflichten gemäß 109a und 109b EStG Das Einkommensteuergesetz sieht durch 109a und 109b eine kalenderjahrbezogene Mitteilungsverpflichtung für bestimmte Leistungen vor, die die Gleichmäßigkeit

Mehr

Die Mitteilungspflicht gemäß 109 a EStG

Die Mitteilungspflicht gemäß 109 a EStG Quick NEWS (19. JÄNNER 2009) Die Mitteilungspflicht gemäß 109 a EStG Das EStG sieht im 109 a eine kalenderjahrbezogene Mitteilungsverpflichtung für bestimmte Leistungen vor. Wer muss melden? Jeder Unternehmer

Mehr

Schema Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH & Co KG

Schema Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH & Co KG Ausgabe Jänner 2012 GUT ZU WISSEN: Meldefristen zu Beginn des neuen Jahres: - Widerruf des Regelbesteuerungsantrages bei Kleinunternehmer isd UStG Frist 31.1.! - Mitteilungspflicht gem. 109a EStG - Mitteilungspflicht

Mehr

Körperschaftsteuer (KöSt)

Körperschaftsteuer (KöSt) Körperschaftsteuer (KöSt) Der Körperschaftsteuer ihv. 25% unterliegt das Einkommen von juristischen Personen Das Steuerrecht unterscheidet zwischen natürlichen und juristischen Personen. Die natürlichen

Mehr

tschaft und Unternehmenssteuern

tschaft und Unternehmenssteuern Quick NEWS ( Rechnungswesen, Betriebswirt tschaft und Unternehmenssteuern Die Mitteilungspfli icht gemäß 109 a EStG Das Einkommensteuergesetz sieht im 109 a eine kalenderjahrbezogene Mit- teilungsverpflichtung

Mehr

Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich

Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Apollo New World (A) ISIN: AT0000986054 Zeitraum: 01.10.2017 bis 31.12.2017 (alle Angaben je

Mehr

Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich

Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: SUPERIOR 5 - Ethik Kurzinvest (A) ISIN: AT0000A01UQ7 Zeitraum: 01.06.2017 bis 31.12.2017 (alle

Mehr

Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften

Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften Häufig überlassen Werbefirmen gemeinnützigen Einrichtungen (Institutionen) bzw. Juristischen Personen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 14 GZ. RV/1725-W/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-AG, Adresse, vertreten durch B, vom 14. September 2005 gegen den Bescheid

Mehr

Immobilien und öffentlich-rechtliche Körperschaften Mag. Wolfgang Lindinger. Linz, 23. November 2005

Immobilien und öffentlich-rechtliche Körperschaften Mag. Wolfgang Lindinger. Linz, 23. November 2005 Immobilien und öffentlich-rechtliche Körperschaften Mag. Wolfgang Lindinger Linz, 23. November 2005 Überblick > Einleitung Begriff der öffentlich-rechtlichen Körperschaft > Unternehmereigenschaft von öffenlich-rechtlichen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0984-L/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 5. April 2006 betreffend

Mehr

VO Steuerrecht ( ) Univ. Ass. Mag. Thomas Bieber

VO Steuerrecht ( ) Univ. Ass. Mag. Thomas Bieber VO Steuerrecht (19-10-10) Univ. Ass. Mag. Thomas Bieber 1 Rechnung ( 11 UStG) [1] Leistender Unternehmer hat Rechnung auszustellen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach 12 Abs 1 UStG ist eine Rechnung,

Mehr

eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung

eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung Jänner 2016 eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung Vermehrung des Wissensstandes Erarbeitung neuer Anwendungsmöglichkeiten Inländischer Betrieb oder inländische Betriebsstätte Gutachten

Mehr

Sparpaket Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl I Nr 22/2012) Änderungen des UStG:

Sparpaket Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl I Nr 22/2012) Änderungen des UStG: 1. Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl I Nr 22/2012) Änderungen des UStG: 6 Abs 2 (ab 1.9.2012): Eingeschränkte Optionsmöglichkeit für Verzicht auf Steuerbefreiung bei Grundstücksvermietung 12 Abs 10 UStG (ab

Mehr

Umsatzsteuer für die betriebliche Praxis

Umsatzsteuer für die betriebliche Praxis Umsatzsteuer für die betriebliche Praxis Mit über 360 Fallbeispielen und Lösungen Bearbeitet von Robert Pernegger 3., erweiterte Auflage 2015 2015. Taschenbuch. 576 S. Paperback ISBN 978 3 7073 2415 0

Mehr

IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht

IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht Skript zum Online-Training IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht Rechtsstand: Januar 09 In Kooperation mit Inhalt Natürliche Personen.... Unbeschränkte Steuerpflicht.... Sonderformen..... Fiktive unbeschränkte

Mehr

Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug ( 15 UStG) und Berichtigung des Vorsteuerabzuges ( 15a UStG)

Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug ( 15 UStG) und Berichtigung des Vorsteuerabzuges ( 15a UStG) POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 18

Mehr

Sonderinfo April 2012

Sonderinfo April 2012 Fuchshuber Steuerberatung GmbH Wirtschaftstreuhänder Steuerberater Zauneggerstraße 8, 4710 Grieskirchen Tel.: 07248/647 48, Fax: 07248/647 48-730 office@stb-fuchshuber.at www.stb-fuchshuber.at Firmenbuchnummer:

Mehr

Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Apollo 2 Global Bond (A)

Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Apollo 2 Global Bond (A) Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Apollo 2 Global Bond (A) ISIN: AT0000856711 Zeitraum: 01.10.2016 bis 30.09.2017 Ausschüttung: 01.12.2017 (alle Angaben je 1 Anteil) Privatanleger

Mehr

Soll- und Istbesteuerung

Soll- und Istbesteuerung Soll- und Istbesteuerung Grundsätzliches Die Fälligkeit der Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen richtet sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld: die Umsätze sind in die

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: wwwbundesanzeigerde

Mehr

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session...

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session... Page 1 of 6 Suchen Name Bereich Information V.-Datum LUX-SECTORS Luxembourg Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG LUX-SECTORS LU0098929077 17.10.2016 LUX-SECTORS SICAV Luxembourg /

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich

Mehr

Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Value Investment Fonds Klassik (A)

Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Value Investment Fonds Klassik (A) Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Value Investment Fonds Klassik (A) ISIN: AT0000654652 Zeitraum: 01.10.2016 bis 30.09.2017 Ausschüttung: 01.12.2017 (alle Angaben je 1

Mehr

ÖGWT Landesstelle Tirol. Photovoltaikanlagen

ÖGWT Landesstelle Tirol. Photovoltaikanlagen Judikatur VwGH 25.7.2013, 2013/15/0201; EuGH 20.6.2013, C 219/12, Thomas Fuchs Der Steuerpflichtige errichtete 2005 um rund 38.000 Euro eine Photovoltaikanlage auf seinem Eigenheim. Im Zeitraum von 2005

Mehr

Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis

Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis 6. Konferenz Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis Aktuelles zur Besteuerung der EWIV Frankfurt a.m., 05.11.2004 Gliederung 1 Grundlagen der Besteuerung 1.1 Transparenzprinzip 1.2 Einkünfteerzielung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 1 GZ. RV/0451-G/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Musiker, Deutschland, vertreten durch Hinterleitner, Schollmeyer & Partner, Rechtsanwälte

Mehr

Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer. Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen

Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer. Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen Teil A Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer Kap 2 Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen 2.1 Ort der Leistung Seit 1. Jänner 2010 wird zwischen Dienstleistungen an Unternehmer isd

Mehr

Oberster Gerichtshof als Kartellobergericht 16 Ok 6/11

Oberster Gerichtshof als Kartellobergericht 16 Ok 6/11 Oberster Gerichtshof Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Irmgard Griss als Vorsitzende und die Hofräte des

Mehr

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Wien Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. S. Nr. und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 6.2.204 bis 30..205 Ex-Tag der Ausschüttung: 5.03.206 Valuta: 5.03.206 Datum

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2019 Ausgegeben am 25. Jänner 2019 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2019 Ausgegeben am 25. Jänner 2019 Teil II 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2019 Ausgegeben am 25. Jänner 2019 Teil II 21. Verordnung: VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften 21. Verordnung des Bundesministers

Mehr

Teil C: Persönliche Steuerpflicht

Teil C: Persönliche Steuerpflicht Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015 Teil C: Persönliche Steuerpflicht Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Internationales

Mehr

Bauleistungen im Steuerrecht

Bauleistungen im Steuerrecht Bauleistungen im Steuerrecht Vielleicht ist Ihnen schon öfters in letzter Zeit der Begriff Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe bzw. Steuerabzug bei Bauleistungen in den Medien aufgefallen.

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 4. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h

Bescheinigung vom Seite 1 von 4. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Bescheinigung vom 27.01.2014 Seite 1 von 4 KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.10.2012 bis 30.09.2013 Ex-Tag

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: KEPLER Vorsorge Mixfonds (A) ISIN: AT0000969787 Zeitraum (Fonds-GJ): 01.11.2011

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: KEPLER Rent 2018 (A) ISIN: AT0000A0UA25 Zeitraum: 1.4.2015 bis 31.3.2016

Mehr

12 UStG 1994 Vorsteuerabzug

12 UStG 1994 Vorsteuerabzug Sie können die QR Codes nützen um später wieder auf die neuste Version eines Gesetzestexts zu gelangen. 12 UStG 1994 Vorsteuerabzug UStG 1994 - Umsatzsteuergesetz 1994 Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung:

Mehr

Offenlegung von Jahresabschlüssen Frist und Zwangsstrafen. Abschlagszahlungen betreffend Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2015

Offenlegung von Jahresabschlüssen Frist und Zwangsstrafen. Abschlagszahlungen betreffend Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2015 Tax Flash Nr. 18/2016 Offenlegung von Jahresabschlüssen Frist und Zwangsstrafen Abschlagszahlungen betreffend Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2015 Herabsetzungsanträge betreffend Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Berlin, 18. Dezember 2002

Bundesministerium der Finanzen Berlin, 18. Dezember 2002 Bundesministerium der Finanzen Berlin, 18. Dezember 2002 IV B 4 - S 2293-54/02 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) Oberste Finanzbehörden der Länder Bundesamt für Finanzen nachrichtlich: - Bundesfinanzakademie

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/0585-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Y-GmbH als Rechtsnachfolger der X- B.V., Zweigniederlassung Österreich, vertreten durch

Mehr

Bescheinigung vom Seite 5 von 10. Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH

Bescheinigung vom Seite 5 von 10. Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH Bescheinigung vom 11.09.2015 Seite 5 von 10 Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 Ex-Tag

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 5 Jahresberichten. HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH

Bescheinigung vom Seite 1 von 5 Jahresberichten. HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Ohne Gewähr. Allein verbindlich sind die Angaben aus den jeweiligen Bescheinigung vom 16.09.2015 Seite 1 von 5 Jahresberichten. HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs.

Mehr

Fragen zur Anlage der Stellungnahme zum LStR-Wartungserlass 2011:

Fragen zur Anlage der Stellungnahme zum LStR-Wartungserlass 2011: Frau Mag. Karin Goldhahn BMF - VI/7 (VI/7) Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien Sachbearbeiterin: Mag. Elisabeth Ninaus Telefon +43 1 51433 506163 e-mail Elisabeth.Ninaus@bmf.gv.at DVR: 0000078 GZ. BMF-010222/0160-VI/7/2011

Mehr

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 3. März 2010 515 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung

Mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung der kommunalen oder rekommunalisierten Abfallentsorgung

Umsatzsteuerliche Behandlung der kommunalen oder rekommunalisierten Abfallentsorgung Umsatzsteuerliche Behandlung der kommunalen oder rekommunalisierten Abfallentsorgung 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Umsatzsteuerliche Behandlung der kommunalen oder rekommunalisierten Abfallentsorgung

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7104421/2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 07. März 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Bescheinigung vom 11.12.2014 Seite 1 von 3 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 Ex-Tag der Ausschüttung: 15.12.2014 Valuta: 15.12.2014

Mehr

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, der selbst Bauleistungen erbringt

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, der selbst Bauleistungen erbringt Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße

Mehr

1. Was kann der MOSS?

1. Was kann der MOSS? 64 UMSATZSTEUER MOSS, der neue Umsatzsteuer Mini-One-Stop-Shop für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Fernseh-, und Rundfunkdienstleistungen in der EU 25a und Art 25a

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Dynamic Equity Strategy (T) ISIN: AT0000A0H825 Zeitraum (Fonds-GJ): 01.08.2012

Mehr

Auftraggeberhaftung aus der Sicht des Auftraggebers

Auftraggeberhaftung aus der Sicht des Auftraggebers Auftraggeberhaftung aus der Sicht des Auftraggebers Grundlagen der Auftraggeberhaftung Gesetzliche Bestimmungen & Hintergrund der Auftraggeberhaftung Die Auftraggeberhaftung im Baugewerbe wurde eingeführt,

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 4. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h

Bescheinigung vom Seite 1 von 4. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Bescheinigung vom 27.01.2014 Seite 1 von 4 KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.11.2012 bis 31.10.2013 Ex-Tag

Mehr

Umsatzsteuer-Novelle HR Dr. Otto Sarnthein Leiter des bundesweiten Fachbereiches für Umsatzsteuer

Umsatzsteuer-Novelle HR Dr. Otto Sarnthein Leiter des bundesweiten Fachbereiches für Umsatzsteuer Umsatzsteuer-Novelle 2004 HR Dr. Otto Sarnthein Leiter des bundesweiten Fachbereiches für Umsatzsteuer Gemischte Nutzung von Grundstücken im Unternehmen BMF Standardvorlage EuGH Rs C-269/00 - Seeling Die

Mehr

Public Breakfast 15. Februar 2012 Aktuelles aus dem Steuerrecht

Public Breakfast 15. Februar 2012 Aktuelles aus dem Steuerrecht www.pwc.at 15. Aktuelles aus dem Steuerrecht Agenda 1.) Auswirkungen des Sparpakets 2012 (Umsatzsteuer) 2.) Änderung bei Einkünften aus Kapitalvermögen Slide 2 Agenda 1.) Auswirkungen des Sparpakets 2012

Mehr

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. 1. Anteile im Privatvermögen

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. 1. Anteile im Privatvermögen Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria Amerika Garantie 10/2016 Miteigentumsfonds gemäß Investmentfondsgesetz (InvFG) 2011 idgf Rechnungsjahr: 29.10.2013-28.10.2014 Die nachstehenden Ausführungen

Mehr

betreffend Erhebung der Quellensteuer auf Vergütungen an Verwaltungsratssowie Stiftungsratsmitglieder sowie Mitglieder ähnlicher Organe ab 2017

betreffend Erhebung der Quellensteuer auf Vergütungen an Verwaltungsratssowie Stiftungsratsmitglieder sowie Mitglieder ähnlicher Organe ab 2017 STEUERVERWALTUNG FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Merkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer auf Vergütungen an Verwaltungsratssowie Stiftungsratsmitglieder sowie Mitglieder ähnlicher Organe ab 2017 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Steuerwissenschaften und Praxis Linz* Dienstleistungen ausländischer Unternehmer aus EU in Österreich 29. November 2006

Steuerwissenschaften und Praxis Linz* Dienstleistungen ausländischer Unternehmer aus EU in Österreich 29. November 2006 Steuerwissenschaften und Praxis Linz* Dienstleistungen ausländischer Unternehmer aus EU in Österreich *connectedthinking PwC Agenda Ort der Dienstleistung Übergang der Steuerschuld Ort Der Dienstleistung

Mehr

Dienstleistungen der Hotels

Dienstleistungen der Hotels Kap 1 Dienstleistungen der Hotels 1.1 Nächtigungsleistungen 1.1.1 Leistungsort Bei der Vermietung von Unterkünften (zb Zimmervermietung in Hotels und Pensionen aber auch Vermietung von Stellplätzen auf

Mehr

Umsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken

Umsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden des Bundes und der Länder nachrichtlich: Vertretungen

Mehr

"Jobticket" - Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln ( 26 Z 5 EStG 1988)

Jobticket - Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln ( 26 Z 5 EStG 1988) Information BMF - VI/7 (VI/7) 5. Juni 2013 BMF-010222/0059-VI/7/2013 "Jobticket" - Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln ( 26 Z 5 EStG 1988) Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln liegt dann vor,

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 - POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 18

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/1519-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,M-Gasse, vom 28. April 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien

Mehr

(Die Änderungen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) sind in diesem nichtamtlichen Fließtext kenntlich gemacht)

(Die Änderungen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) sind in diesem nichtamtlichen Fließtext kenntlich gemacht) Änderungen durch das StVergAbG (Gesetzesauszüge) Anlage (Die Änderungen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) sind in diesem nichtamtlichen Fließtext kenntlich gemacht) 14 KStG Aktiengesellschaft

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/3612-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Wien, vom 20. März 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 3.

Mehr

Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S St 174

Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S St 174 Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S 7117-65 - St 174 Merkblatt Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die durch im Ausland ansässige Unternehmer an inländische juristische

Mehr

VERPFLICHTUNG ZUR EINBEHALTUNG UND ABFUHR VON QUELLENSTEUERN FÜR LIZENZZAHLUNGEN DURCH ÖSTERREICHISCHE UNTERNEHMER 1/3

VERPFLICHTUNG ZUR EINBEHALTUNG UND ABFUHR VON QUELLENSTEUERN FÜR LIZENZZAHLUNGEN DURCH ÖSTERREICHISCHE UNTERNEHMER 1/3 VERPFLICHTUNG ZUR EINBEHALTUNG UND ABFUHR VON QUELLENSTEUERN FÜR LIZENZZAHLUNGEN DURCH ÖSTERREICHISCHE UNTERNEHMER 1/3 Rechtliche Grundlagen Gemäß 99 EStG sind in Österreich ansässige Unternehmer (in der

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de

Mehr

Die Besteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen Grundsätzliche Regelungen in der EU

Die Besteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen Grundsätzliche Regelungen in der EU Die Besteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen Grundsätzliche Regelungen in der EU Allgemein Die Besteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen ist europarechtlich

Mehr

Skript zum Online-Training. Handelsbilanzrecht Anschaffungskosten. Rechtsstand: Januar in Kooperation mit

Skript zum Online-Training. Handelsbilanzrecht Anschaffungskosten. Rechtsstand: Januar in Kooperation mit Skript zum Online-Training Handelsbilanzrecht Anschaffungskosten Rechtsstand: Januar 2019 in Kooperation mit Inhalt Lernziele... 1 1 Überblick... 2 1.1 Zugangsbewertung... 2 1.2 Anschaffungszeitpunkt...

Mehr

>>> Aktuelle Informationen aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten <<<

>>> Aktuelle Informationen aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten <<< Ausgabe 06/2012 vom 05. Juni 2012 >>> Aktuelle Informationen aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

Mehr

Körperschaften öffentlichen Rechts. Dr. Sebastian Pfeiffer, LL.M. (WU)

Körperschaften öffentlichen Rechts. Dr. Sebastian Pfeiffer, LL.M. (WU) Körperschaften öffentlichen Rechts Dr. Sebastian Pfeiffer, LL.M. (WU) Inhaltsverzeichnis Unionsrechtliche Grundlagen Österreichische Umsetzung Möglichkeit zur richtlinienkonformen Interpretation - Maßgeblichkeit

Mehr

Abgabenänderungsgesetz 2009 und Konjunkturpaket

Abgabenänderungsgesetz 2009 und Konjunkturpaket Abgabenänderungsgesetz 2009 und Konjunkturpaket Harald Moshammer Agenda 1. Highlights aus dem Abgabenänderungsgesetz 2009 a. Änderung des EStG b. Änderung des KStG c. Änderung des UStG 2. Konjunkturmaßnahmen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/0170-W/10, miterledigt RV/3095-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des X gegen die Bescheide des Finanzamtes Y vom 22. Oktober

Mehr

Der Verein als Arbeitgeber Beschäftigungsmöglichkeiten. Zusammengestellt von Prof. Friedrich Manseder

Der Verein als Arbeitgeber Beschäftigungsmöglichkeiten. Zusammengestellt von Prof. Friedrich Manseder Der Verein als Arbeitgeber Beschäftigungsmöglichkeiten Zusammengestellt von Prof. Friedrich Manseder Auszahlungen an dem Verein nahestehenden Personen Sportler, Trainer, Schiedsrichter (PRAE) Funktionäre,

Mehr

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. 1. Anteile im Privatvermögen

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. 1. Anteile im Privatvermögen Grundlagen der Besteuerung für Pioneer Funds Austria - Amerika Garantie 10/2016 Miteigentumsfonds gemäß 20a InvFG Rechnungsjahr: 29. Oktober 2009-28. Oktober 2010 Die nachstehenden Ausführungen beziehen

Mehr

Umsatzsteuerliche Neuerungen bei KöR

Umsatzsteuerliche Neuerungen bei KöR Umsatzsteuerliche Neuerungen bei KöR MMag. Dr. Thomas Ecker Regelung im UStG KöR ist Unternehmer - Betrieben gewerblicher Art (BgA) - Land- und forstwirschaftlichen Betrieben - Fiktive BgA (zb Müllentsorgung)

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 8. Lupus alpha Investment GmbH. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr.

Bescheinigung vom Seite 1 von 8. Lupus alpha Investment GmbH. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. Bescheinigung vom 02.01.2018 Seite 1 von 8 Lupus alpha Investment GmbH Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 Ex-Tag der Zwischenausschüttung:

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2004/14/0078-24 (früher 99/14/0164) I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag.

Mehr

Wien. An die Raiffeisen Immobilien Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. (nachfolgend: die Gesellschaft):

Wien. An die Raiffeisen Immobilien Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. (nachfolgend: die Gesellschaft): Name Bereich Information V.-Datum Relevanz Besteuerungsgrundlagen Raiffeisen Immobilien Raiffeisen-Immobilienfonds Tranche Kapitalanlagegesellschaft Kapitalmarkt Fondssparen thesaurierend (T);Raiffeisen-

Mehr

Besteuerungsgrundlagen

Besteuerungsgrundlagen Besteuerungsgrundlagen Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbh Düsseldorf SPS Active Value Selection vom 01.07.2016 bis 30.06.2017 ISIN: DE000A1C0T02 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG Ex-Tag 03.07.2017

Mehr

Schwarzenbergplatz Wien/Österreich. Aquila 29. Miteigentumsfonds gemäß 20a öinvfg (Anlagefonds nach österreichischem Recht)

Schwarzenbergplatz Wien/Österreich. Aquila 29. Miteigentumsfonds gemäß 20a öinvfg (Anlagefonds nach österreichischem Recht) Schwarzenbergplatz 16 1010 Wien/Österreich Aquila 29 Miteigentumsfonds gemäß 20a öinvfg (Anlagefonds nach österreichischem Recht) Bekanntmachung der Angaben gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz für den

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1975 Ausgegeben am 11. September 1975 159. Stück 469. Verordnung: Durchführung des Abkommens

Mehr

Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen

Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Um innergemeinschaftliche Leistungen besser kontrollieren zu können, hat der Unternehmer für innergemeinschaftliche Lieferungen und seit dem 01.01.2010

Mehr

zdie Neuregelungen auf einen Blick

zdie Neuregelungen auf einen Blick 50 EStG zdie Neuregelungen auf einen Blick z Stärkere Bindung der Gewährung von Grundfreibetrag und Sonderausgabenabzug an beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit z Anpassungen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1983 Ausgegeben am 23. Dezember 1983 244. Stück 627. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen

Mehr

Pioneer Investments Austria GmbH. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG

Pioneer Investments Austria GmbH. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Besteuerungsgrundlagen gemäß 1 und Nr. 2 Ex-Tag der Ausschüttung: 11.06.2010 Valuta: 15.06.2010 Steuerlicher Zufluss im : 15.06.2010 Steuerlicher Zufluss im (Datum des Ausschüttungsbeschlusses): 01.06.2010

Mehr

Erweiterung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte um Gewinne aus der Veräußerung von Immobilienkapitalgesellschaften

Erweiterung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte um Gewinne aus der Veräußerung von Immobilienkapitalgesellschaften Erweiterung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte um Gewinne aus der Veräußerung von Immobilienkapitalgesellschaften Oliver Hubertus Rechtsanwalt/Steuerberater Dr. Steffen Meining, LL.M. (UCT) Rechtsanwalt

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Bescheinigung vom 24.03.2014 Seite 1 von 3 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.12.2012 bis 30.11.2013 Ex-Tag der (Zwischen)Ausschüttung: 17.02.2014 Valuta:

Mehr

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Wien Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. S. Nr. und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 0.2.205 bis 30..206 Ex-Tag der Ausschüttung: 5.03.207 Valuta: 5.03.207 Datum

Mehr

Jahrgang 1982 Ausgegeben am 30. Juni Stück

Jahrgang 1982 Ausgegeben am 30. Juni Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1653 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1982 Ausgegeben am 30. Juni 1982 134. Stück 318. Verordnung: Durchführung des Abkommens

Mehr

Vontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Vontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/9 Vontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Vontobel Fonds Services AG hat für den Investmentfonds

Mehr

Abfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall)

Abfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall) Abfindungen Jörg-Thomas Knies 2 Neben der Besteuerung des Arbeitslohns spielt häufig auch die Frage der Besteuerung von Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmertätigkeit

Mehr

gemäß 293a AktG des Vorstands der XING SE, Hamburg und der Geschäftsführung der Beekeeper Management GmbH, Hamburg zum

gemäß 293a AktG des Vorstands der XING SE, Hamburg und der Geschäftsführung der Beekeeper Management GmbH, Hamburg zum GEMEINSAMER BERICHT gemäß 293a AktG des Vorstands der XING SE, Hamburg und der Geschäftsführung der Beekeeper Management GmbH, Hamburg zum Gewinnabführungsvertrag vom 21. März 2019 zwischen der XING SE,

Mehr

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Sind Ihre Arbeitnehmer auf dem französischen Staatsgebiet tätig?

Mehr

elektronischer Bundesanzeiger

elektronischer Bundesanzeiger Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.ebundesanzeiger.de

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 3 GZ. RV/0254-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Europa Treuhand Ernst & Young, gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

SEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

SEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 SEB Investment GmbH Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Investmentgesellschaft SEB Investment GmbH hat für den Investmentfonds

Mehr