Merkblatt für Pflegepatientinnen und Pflegepatienten
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- Anton Haupt
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1 Kantonsspital Uri Merkblatt für Pflegepatientinnen und Pflegepatienten Gültig ab 1. Januar 2007 Anschrift: Kantonsspital Uri Patientenadministration 6460 Altdorf Telefon-Nr.: Fax-Nr.: Homepage: Bankverbindung: Urner Kantonalbank 6460 Altdorf Konto Postcheckkonto: EAN-Nr ZSR-Nr. D
2 Einleitung Der Eintritt oder der Übertritt vom Akutspital in die Pflege-Abteilung des Kantonsspital Uri bringt verschiedene Konsequenzen mit sich. Dieses Merkblatt gilt sinngemäss auch für Patientinnen und Patienten, die nicht mehr akutspitalbedürftig sind und als Pflegefälle betrachtet werden müssen, da sie auch in einem Pflegeheim behandelt werden könnten. Mit diesem Merkblatt möchten wir unsere Patientinnen und Patienten und deren Angehörige insbesondere über die administrativen und finanziellen Belange informieren. Selbstverständlich stehen wir Ihnen jederzeit für zusätzliche Informationen gerne zur Verfügung. Bei allgemeinen Fragen wenden Sie sich an unsere Sozialberaterinnen Frau Gaby Kaufmann, Sozialdienst 041 / intern 8012 Frau Silvia Blaser, Sozialdienst 041 / intern 8535 BESA-Einstufung Was ist die BESA Einstufung? 1) BESA ist ein Einstufungs- und Abrechnungssystem im Bereich der Geriatrie und Langzeitpflege. Das System wird bei uns gemäss Vertrag zwischen dem Krankenversicherungsverband und dem Heimverband Schweiz, Sektion Uri angewendet. Es bildet die Basis für die Berechnung der Pflegetaxe und die Leistungen der Krankenkasse. Das BESA System unterscheidet drei Bereiche : - Grundleistungen des Spitals - Pflege und Behandlungsmassnahmen - Persönliche Angelegenheiten Grundleistungen des Spitals Grundleistungen sind allgemeine Leistungen, die allen Patientinnen und Patienten zu gute kommen. Sie bilden den Grundaufwand. (Exkl. z. B. Privatwäsche, Coiffeur etc.) Pflege und Behandlungsmassnahmen Für die eigentliche BESA-Einstufung wird der Bereich Pflege und Behandlungsmassnahmen gemessen. Die massgebende Stufe wird anhand des betriebenen Zeitaufwandes und der betreffenden Kriterien bestimmt. Jeder Stufe liegt ein genau definierter Zeitrahmen zu Grunde. Eine Patientin oder ein Patient der Stufe: BESA 0 BESA 1 BESA 2 BESA 3 BESA 4 nimmt keine Pflege- und Behandlungsmassnahmen in Anspruch nimmt gelegentlich geringe Pflege- und Behandlungsmassnahmen in Anspruch nimmt leichte Pflege- und Behandlungsmassnahmen in Anspruch nimmt mittlere Pflege- und Behandlungsmassnahmen in Anspruch nimmt schwere/umfassende Pflege- und Behandlungsmassnahmen in Anspruch 2
3 Persönliche Angelegenheiten Zum Beispiel Coiffeur, Pediküre usw. gelten als Angebote und Leistungen, die für die Patienten zusätzliche persönliche Bedürfnisse darstellen und auch selber beglichen werden müssen. Private Wäsche Die Wäsche muss gut markiert, d.h. gut sichtbar mit dem Namen der Patientin oder des Patienten versehen sein. Es besteht die Möglichkeit, die private Wäsche durch das Kantonsspital besorgen zu lassen. Für diese Dienstleistung wird eine Gebühr von Fr pro Monat erhoben. Wann wird die BESA-Einstufung vorgenommen? Die erste Einstufung findet zwei Monate nach Eintritt des Patienten statt sowie je im Januar und Juli und bei grundlegenden Änderungen. Wer macht die BESA-Einstufungen? Ausschliesslich dipl. Pflegepersonal der betreffenden Abteilung. Die Endverantwortung tragen die Stationsleitungen der Abteilungen. Bei Fragen zur BESA-Einstufung und zu den Dienstleistungen innerhalb dieser Bereiche wenden Sie sich an: Frau Irmgard Wassmer 041 / intern 5228 Tarife (gültig ab ) Fr Grundtaxe (unverändert) Fr Zuschlag für BESA-Stufe 1 (Anteil Krankenkasse Fr ) Fr Zuschlag für BESA-Stufe 2 (Anteil Krankenkasse Fr ) Fr Zuschlag für BESA-Stufe 3 (Anteil Krankenkasse Fr ) Fr Zuschlag für BESA-Stufe 4 (Anteil Krankenkasse Fr ) Fr Fr Zuschlag für Zweibettzimmer Zuschlag für Einbettzimmer Die Pflegematerialkosten sind in den Taxen inbegriffen. Die Arztkosten, die Medikamente, die Kosten der wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen sowie der Analysen werden vom Spital nach den anerkannten Tarifen für die ambulante Behandlung verrechnet. Bei Abwesenheit von 5 aufeinanderfolgenden Tagen wird ab dem 5. Tag ein Abzug von Fr pro Tag gewährt. Bei Verlegung in das Akutspital wird ein Abzug von Fr pro Tag gewährt, sofern das Bett auf der Pflegeabteilung reserviert bleibt. Der Abzug wird auf der Grundtaxe und dem Zimmerzuschlag eingeräumt. Der Zuschlag für die BESA-Stufe wird nur während Anwesenheit berechnet. 3
4 Rechnungsstellung Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel monatlich. Das Spital stellt den Krankenkassen die versicherten Leistungen (Beitrag für BESA-Stufe, Arztkosten, Medikamente, Kosten der wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen sowie der Analysen) direkt in Rechnung. Leistungen, welche die Krankenkasse nicht übernimmt, werden der Patientin oder dem Patienten direkt in Rechnung gestellt. Wenn eine Drittperson die finanziellen Angelegenheiten erledigt, sind wir dankbar, wenn Sie uns deren Namen und Adresse bekannt geben. Grundsätzlich ist jedoch die Patientin oder der Patient Schuldnerin bzw. Schuldner der angefallen Kosten. Wir empfehlen der Patientin oder dem Patienten abzuklären, ob ev. eine Zusatzversicherung für Langzeitpflege besteht. Dies ersehen Sie aus dem Versicherungsausweis. Bei Unklarheiten oder Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Buchhaltung (siehe Kontaktpersonen auf Seite 5). Finanzierung Die monatlichen Rechnungen betragen zwischen Fr. 4' und Fr. 7' Davon werden die Krankenkasse zwischen Fr und Fr , je nach BESA-Stufe sowie die verrechneten bzw. kassenpflichtigen Nebenkosten übernehmen. Der Patientin / dem Patienten verbleiben monatliche Kosten zwischen Fr. 4' und Fr. 5' Wir sind uns bewusst, dass die Finanzierung zu Problemen führen kann. Wir bitten Sie deshalb, mit uns frühzeitig Kontakt aufzunehmen. Vor Eintritt auf die Pflegeabteilung muss mit dem Spital ein Vertrag abgeschlossen werden. Beim Eintritt ist ein Depot von Fr. 3' zu entrichten. Dieses Depot wird mit der Schlussabrechnung verrechnet und nicht verzinst. Vor Eintritt in die Pflegeabteilung bzw. Übertritt als Pflegepatientin bzw. -patient ist der Spitalverwaltung / Sozialberatung Auskunft über die finanziellen Verhältnisse abzugeben. In Ausnahmefällen kann das Spital bei der zuständigen Gemeinde vorsorglich Kostengutsprache verlangen oder es ist eine Fotokopie der letzten rechtskräftigen Steuereinschätzung beizubringen. Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Hilfe. Nachstehend einige Angaben zu Finanzierungsmöglichkeiten. 4
5 Hilflosenentschädigung: 2) Auskunft: IV Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf Herr Martin Christen 041 / In der Schweiz lebende Personen, die eine Altersrente beziehen, können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn sie in schwerem oder mittelschwerem Grade hilflos sind. die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht. Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Toilette, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf. Die Hilflosenentschädigung ist vom Einkommen und Vermögen unabhängig. Das Anmeldeformular für die Hilflosenentschädigung kann bei der Ausgleichskasse bezogen werden, welche die Rente ausrichtet oder bei der IV Stelle Uri in Altdorf. Ergänzungsleistungen: 3) Auskunft: Ausgleichskasse des Kantons Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf Herr Josef Herger 041 / Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe. Zusammen mit der AHV und IV gehören die Ergänzungsleistungen (EL) zum sozialen Fundament unseres Staates. Wer seinen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung geltend machen will, muss sich bei der obigen Stelle oder bei der AHV-Zweigstelle des Wohnortes melden. Dort können auch amtliche Formulare für die Anmeldung bezogen werden. Freibettenfonds: 4) Am Kantonsspital Uri besteht ein Freibettenfonds. Das Reglement für die Benützung dieses Fonds hält in Artikel 5 fest, dass ein Beitrag grundsätzlich nur an zahlungswillige, bedürftige Patienten gewährt werden darf, welche die Behörden oder die öffentliche Wohlfahrt nicht in Anspruch nehmen wollen. Muss eine Person durch die Sozialhilfe unterstützt werden, ist diese zahlungspflichtig. Ein Gesuch, welches die finanziellen Verhältnisse der Patientin / des Patienten darstellt, ist der Abteilung Betriebswirtschaft des Kantonsspital Uri einzureichen. Bei Fragen, zu Tarifen, Rechnungsstellung und Finanzierung wenden Sie sich an Herr Emil Ziegler, Leiter Finanzwesen 041 / intern 5309 Frau Sandra Haderer, Buchhaltung 041 / intern
6 Beilagen - Vertrag Diese Ausführungen sind angelehnt oder entnommen aus: 1) BESA BewohnerInnen- Einstufungs- und Abrechnungssystem, Systembeschreibung, Heimverband Schweiz, 3. Auflage / Januar ) Informationsstelle AHV/IV 3.01; Stand am 1. Januar 2006 Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV 3) Informationsstelle AHV/IV 5.01; Stand am 1. Januar 2006 Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 4) Reglement für die Benützung des Freibettenfonds am Kantonsspital Uri Dezember 2006/ez H:\Buchhalt\Geriatrie\Patienteninfos\Info 2007.doc 6
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