Leistungen der Sozialhilfe an aus dem Strafvollzug entlassene Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit

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1 Leistungen der Sozialhilfe an aus dem Strafvollzug entlassene Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit 1

2 23 SGB XII Absatz 1 Satz 1 bis 3 Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft Hilfe zur Pflege zu gewähren. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im übrigen kann Sozialhilfe gewährt werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. 2

3 23 SGB XII Absatz 1 Satz 4 und 5 Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu gewähren ist oder gewährt werden soll, bleiben unberührt. 3

4 23 SGB XII Absatz 1 Satz 5 Rechtsvorschriften, die weitere Hilfen nach dem SGB XII einräumen Europäisches Fürsorgeabkommen (EFA) 4

5 Europäisches Fürsorgeabkommen (EFA) Garantiert hilfebedürftigen Staatsangehörigen der Unterzeichnerstaaten in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebiets geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Vorbehalt: Gilt nicht für die Hilfen nach 67 ff. SGB XII 5

6 Signatarstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) Belgien BR Deutschland Dänemark Estland Frankreich Griechenland Großbritannien Irland Island Italien Luxemburg Malta Niederlande Norwegen Portugal Schweden Spanien Türkei 6

7 Anspruchsausschluss: 23 Absatz 2 SGB XII Leistungsberechtigte nach 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe. 9 Absatz 1 AsylbLG Verhältnis zu anderen Vorschriften Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen. 7

8 Anspruchsausschluss: 2 AsylbLG Leistungen in besonderen Fällen Abweichend von den 3 bis 7 ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben So genannte Analogleistungen 8

9 Analogleistungen: Drittes Kapitel: Hilfe zum Lebensunterhalt entsprechend anwendbar (vgl. 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) Viertes Kapitel: Grundsicherung entsprechend anwendbar, (vgl. 23 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) 9

10 Analogleistungen: Fünftes Kapitel: Hilfen zur Gesundheit 48 Hilfe bei Krankheit entsprechend anwendbar (vgl. 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft entsprechend anwendbar (vgl. 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) 10

11 Analogleistungen: Sechstes Kapitel: Eingliederungshilfe Leistungsberechtigte, Aufgabe und Leistungen nicht entsprechend anwendbar, nur als Ermessensleistung ( 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII i.v.m. 6 AsylbLG als sonstige Leistung zur Sicherung der Gesundheit) Siebtes Kapitel: Hilfe zur Pflege entsprechend anwendbar (vgl. 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) 11

12 Analogleistungen: Achtes Kapitel: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nicht entsprechend anwendbar, nur als Ermessensleistung (vgl. 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII i.v.m. 6 AsylbLG) Neuntes Kapitel: Hilfe in anderen Lebenslagen nicht entsprechend anwendbar, nur als Ermessensleistung (vgl. 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII i.v.m. 6 AsylbLG) 12

13 Anspruchsausschluss: 23 Absatz 3 Satz 1 SGB XII Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, (so genannte um zu Regelung ) oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sowie ihre Familienangehörigen, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe 13

14 Anspruchsausschluss: 23 Absatz 3 Satz 2 SGB XII Einreise zur Behandlung oder Linderung einer Krankheit Hilfe bei Krankheit soll nur zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder für eine unaufschiebbare und unabweisbar gebotene Behandlung einer schweren oder ansteckenden Erkrankung geleistet werden. 14

15 Anspruchsausschluss: 23 Absatz 4 und 5 SGB XII Hinweis und Hinwirkung auf Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme Verstoß gegen räumliche Beschränkungen Leistung nur des unabweisbar Gebotenen 15

16 Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach 67 ff. SGB XII kann Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit regelmäßig nur im Wege des Ermessens gewährt werden. Ausnahme: Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. 16

17 Besondere Lebensverhältnisse bestehen z. B. bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage gewaltgeprägten Lebensumständen Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung (z.b. Haftanstalt, geschlossene Psychiatrie) vergleichbaren nachteiligen Umständen 17

18 Soziale Schwierigkeiten liegen z. B. vor bei abweichendem Verhalten mangelnden bzw. nicht vorhandenen sozialen Kontakten mangelnden Fähigkeiten zur Erlangung und Erhaltung von eigenem Wohnraum mangelnden Fähigkeiten zur Erlangung eines Arbeitsplatzes/einer Ausbildung gestörter Interaktion (Umgang/Kommunikation) mit der Umwelt (Bezugspersonen, Behörden, sonstigen Kontaktpersonen und Stellen) Straffälligkeit 18

19 Grundlagen der Ermessensausübung Leitsatz: Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung mit deutschen Staatsangehörigen ist umso größer, je weiter die gesellschaftliche Integration der Person ohne deutsche Staatsangehörigkeit vorangeschritten ist. 19

20 Kriterien der Ermessensausübung Dauer des bisherigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland Aufenthaltstatus/titel Aufenthaltsverfestigung Bisherige Schul- und Berufsausbildung Bisherige Erwerbstätigkeit Sprachkenntnisse Soziale Integration (Bezugspersonen, Vereine, Organisationen, ehrenamtliche Tätigkeiten, etc.) Bleibeperspektive 20

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