Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in WEG-Sachen
|
|
- Hedwig Inken Fuchs
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in WEG-Sachen 2013 Peter Böhler HAUSGRUND Institut für Verwalterwesen GmbH Vortrag
2 BGH V ZR 9/12 vom Aussagegehalt der Teilungserklärungen Fall 1: In einer Teilungserklärung heißt es: Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gem. dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z.b. Balkone, Terrassen, Veranden, Einstellplätze), sind von ihm auf eigene Kosten instandzusetzen und instandzuhalten Peter Böhler HAUSGRUND Institut für Verwalterwesen GmbH Vortrag
3 BGH V ZR 9/12 vom Die Gemeinschaft beschließt unter TOP 04, dass die Rechnung des Sachverständigen Schlau in Sachen Ursachenanalyse einer Balkonundichtigkeit anteilsmäßig auf sämtliche Eigentümer umgelegt und zusätzlich unter TOP 08, dass die anstehenden Kosten für die Sanierung der undichten Balkone von der Gemeinschaft übernommen werden. FRAGE Vor welchem Hintergrund fasst die Gemeinschaft diese Beschlüsse? 2013 Peter Böhler HAUSGRUND Institut für Verwalterwesen GmbH Vortrag
4 BGH V ZR 9/12 vom Die (möglichen) Bestandteile eines Balkons: Gemeinschaftseigentum die Bodenplatte (OLG Hamm , Az.: 26 U57/88, ZMR 1989, 99), das Balkongitter (OLG Düsseldorf , Az.: 22 U20/91, ZMR 91, 486), Balkongeländer (BayObLG , Az.: 2Z BR79/96, WE 1997, 156), die Balkonbrüstung einschließlich Deck- und Kronenbleche (BayObLG , 2Z BR 31/90, WE 1990, 138), die Balkontür die Balkonfenster (ausgenommen die Innenseiten) die Balkondecken die Isolierungsschichten auf der Balkonplatte Balkonstützen Balkontrennmauer 2013 Peter Böhler HAUSGRUND Institut für Verwalterwesen GmbH Vortrag
5 BGH V ZR 9/12 vom Die (möglichen) Bestandteile eines Balkons: Sondereigentum der Balkonraum als solcher, der begehbare Boden-/Plattenbelag (BayObLG, Beschluss vom , 2Z BR 29/93, der Innenanstrich einer Balkontüre, der Innenputz und Anstrich der Brüstung, Pflanzentröge. Aber: Ist in der Teilungserklärung z.b. die Isolierschicht dem Sondereigentum zugewiesen, ist diese Klausel nichtig, ggf. aber in eine Kostentragungslast des einzelnen Sondereigentümers umzudeuten (OLG Hamm , Az.: 15 W 115/96, NJWE-MietR 1997, 114). Gemeinschaftseigentum bleibt Gemeinschaftseigentum!! 2013 Peter Böhler HAUSGRUND Institut für Verwalterwesen GmbH Vortrag
6 BGH V ZR 9/12 vom Hier ist die Aussage der Teilungserklärung eindeutig! Bei der Auslegung einer Teilungserklärung ist maßgebend auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegend ergibt. Das Wohnungseigentumsrecht lässt den Wohnungseigentümern weitgehend freie Hand, wie sie ihr Verhältnis untereinander ordnen wollen. BGH V ZR 289/05! Danach ist nach der Regelung der vorliegenden Teilungserklärung nicht ersichtlich, dass die das Gemeinschaftseigentum betreffenden Sanierungskosten NICHT von dem jeweiligen Sondereigentümer getragen werden sollen. Beschlüsse sind unwirksam Peter Böhler HAUSGRUND Institut für Verwalterwesen GmbH Vortrag
7 BGH V ZR 176/10 vom Fall 2: Oktober 2007: Gemeinschaft beschließt die Sanierung der Heizanlage inklusive Steigleitungen. Oktober 2008: Gemeinschaft beschließt Erhöhung der Rücklage und Prüfung des Erneuerungskonzeptes. Juli 2009: Gemeinschaft beschließt auf der Grundlage der bisherigen Beschlüsse- die Erneuerung der Heizzentrale, der Steigeleitungen sowie aller notwendigen Verteilungsleitungen und Heizkörper nach Ende der Heizperiode 2009/2010 durchzuführen. Zur Finanzierung erfolgt Beschluss über: für das Gemeinschaftseigentum und für das Sondereigentum Peter Böhler HAUSGRUND Institut für Verwalterwesen GmbH Vortrag
8 BGH V ZR 176/10 vom Die Beschlüsse aus Juli 2009 sind angefochten worden. Teilungserklärung! Vor-, Rücklaufleitungen und die Heizkörper der Zentralheizung von der Anschlussstelle an die gemeinsame Steig- und Fallleitung an stehen im Sondereigentum. Heizzentrale und Steigeleitungen stehen danach im Gemeinschaftseigentum. Hierzu kann eine modernisierende Instandsetzung auf der Grundlage des 22 Abs. 3 i.v.m. 21 Abs. 3 und 4 WEG somit auch beschlossen werden. Zu diesem Punkt sind die Beschlüsse also bestandskräftig gefasst worden Peter Böhler HAUSGRUND Institut für Verwalterwesen GmbH Vortrag
9 BGH V ZR 176/10 vom Hat die Zuordnung zum Sondereigentum in der Teilungserklärung Bestand, dann fehlt es der Gemeinschaft hinsichtlich des Beschlusses zur Erneuerung und Finanzierung an der sog. B E S C H L U S S K O M P E T E N Z FOLGE FRAGE Die Beschlüsse sind dann von vornherein nichtig! Können die Bestandteile der Heizung überhaupt Sondereigentum sein, oder steht 5 Abs. 2 WEG entgegen? Dienen die an eine Zentralheizung angeschlossenen Heizkörper und entsprechend die Anschlussleitungen nur dem Wohnungseigentümer, in dessen Wohnung sie sich befinden? 2013 Peter Böhler HAUSGRUND Institut für Verwalterwesen GmbH Vortrag
10 BGH V ZR 176/10 vom Oder: Ist der einzelne Heizkörper für den Betrieb der gesamten Heizanlage unverzichtbar? dann GE Beschlusskompetenz gegeben. Literatur: Die Anschlussleitungen und die Heizkörper sind auch dann Gemeinschaftseigentum, wenn ihre Demontage die Funktionsweise des Heizungssystems nicht beeinträchtigt. BGH: Darauf kommt es nicht an! Entscheidend ist auch hier, was in der Teilungserklärung steht!!! Aussageinhalt der Teilungserklärung entscheidet!! 2013 Peter Böhler HAUSGRUND Institut für Verwalterwesen GmbH Vortrag
11 BGH V ZR 9/12 vom BGH V ZR 176/10 vom F A Z I T 1. Vor der Unterschrift unter den notariellen Kaufvertrag bitte die Teilungserklärung lesen!! 2. Erkundigungen über sonstige Kostenrisiken einziehen!! 2013 Peter Böhler HAUSGRUND Institut für Verwalterwesen GmbH Vortrag
12 BGH V ZR 65/11 vom Kostentragung bei baulicher Veränderung Fall 3: Die Eigentümergemeinschaft beschließt am mehrheitlich die Sanierung des gemeinschaftlichen Schwimmbades. Das Schwimmbad soll nicht nur instandgesetzt werden, sondern zugleich unter Einbeziehung eines Teils der ehemaligen Hausmeisterwohnung um einen Ruheraum erweitert werden. Die Finanzierung soll durch Sonderumlage nach TSD erfolgen Beiden Beschlüssen stimmt der Antragssteller nicht zu. Die Anfechtungsklage war wegen Nichteinhaltung der Klagefrist erfolglos. Der Beschluss wird auch durchgeführt Peter Böhler HAUSGRUND Institut für Verwalterwesen GmbH Vortrag
13 BGH V ZR 65/11 vom Am genehmigten die Eigentümer mehrheitlich die Jahresabrechnung In der Gesamtabrechnung waren die Schwimmbadkosten ohne Differenzierung zwischen Reparatur und Erweiterung mit insgesamt ,60 enthalten. In der Einzelabrechnung wurden diese Kosten nach Miteigentumsanteilen verteilt. Der Kläger ist mit 8.618,00 belastet FRAGE Kann das sein?? Amtsgericht = Genehmigungsbeschluss >ungültig, bzgl. Sanierung und Erweiterung Landgericht = Klage abgewiesen 2013 Peter Böhler HAUSGRUND Institut für Verwalterwesen GmbH Vortrag
14 BGH V ZR 65/11 vom Urteil LG Die in 2007 gefassten Beschlüsse enthalten keine Vorgaben für die spätere Kostenverteilung. Die Kosten für die Schwimmbadsanierung hat der Kläger ohnehin nach 16 Abs. 2 WEG anteilig zu tragen. Das Gleiche gilt für Kosten die Schwimmbaderweiterung. Die Maßnahme ist insoweit nicht rechtmäßig beschlossen worden, da gem. 22 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 14 Nr. 1 WEG die Zustimmung des Klägers erforderlich gewesen wäre. Eine Kostenbefreiung nach 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG tritt nicht ein, weil diese Vorschrift nur diejenigen Eigentümer trifft, deren Zustimmung nach 22 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 14 Nr. 1 WEG entbehrlich ist Peter Böhler HAUSGRUND Institut für Verwalterwesen GmbH Vortrag
15 BGH V ZR 65/11 vom Urteil LG Die Zulässigkeit der Maßnahme ergibt sich nicht aus dem 22 Abs. 1 WEG, sondern aus der Beschlusskraft des Beschlusses über die Durchführung der Maßnahme. Der verspätet anfechtende Miteigentümer ist so zu behandeln, als habe er zugestimmt. 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG spielt insofern keine Rolle. 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 WEG Ein Wohnungseigentümer, der einer Maßnahme nach 22 Abs. WEG nicht zugestimmt hat, ist nicht berechtigt einen Anteil an Nutzungen, die auf einer solchen Maßnahme beruhen, zu beanspruchen; 2013 Peter Böhler HAUSGRUND Institut für Verwalterwesen GmbH Vortrag
16 BGH V ZR 65/11 vom Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG ; er ist nicht verpflichtet, Kosten, die durch eine solche Maßnahme verursacht sind, zu tragen. 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG Nur anwendbar bei baulichen Veränderungen nach 22 Abs. 1 Satz 1 WEG Nicht bei modernisierenden Instandhaltungen 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG Nicht bei Modernisierungen 22 Abs. 2 Satz 1 WEG i.v.m 559 Abs. 1 BGB 2013 Peter Böhler HAUSGRUND Institut für Verwalterwesen GmbH Vortrag
17 BGH V ZR 65/11 vom Wer nicht zustimmt, muss auch nicht bezahlen?!? FRAGE Ist nur derjenige von der Kostentragung befreit, der nicht zustimmen musste, da er nicht betroffen ist, vgl. 14 Nr. 1 WEG oder.. reicht das Nichtzustimmen für sich schon aus, um gem. 22 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG von der Kostentragung befreit zu sein? Keine Differenzierung im Wortlaut der Vorschrift Keine abschließende Regelung der Kostenverteilung im Beschluss FOLGE Keine Kostentragung 2013 Peter Böhler HAUSGRUND Institut für Verwalterwesen GmbH Vortrag
18 BGH V ZR 254/11 vom Es ist also sinnvoll bei Beschlüssen über bauliche Veränderungen das Abstimmungsergebnis schriftlich, elektronisch oder sonstwie namentlich festzuhalten. Fall 4: Die Eigentümer stimmen über einen Beschlussantrag schriftlich ab. Während der Auszählung durch Verwalter und Beiratsvorsitzenden erklären zwei Eigentümer ihre `Nein -Stimmen zu widerrufen, um `Ja bzw. `Enthaltung zu stimmen. FRAGE Welches Stimmverhalten hat der Verwalter bei der Beschlussfeststellung zugrunde zu legen? 2013 Peter Böhler HAUSGRUND Institut für Verwalterwesen GmbH Vortrag
19 BGH V ZR 254/11 vom Abgegebene Einzelstimmen in einer Versammlung sind `empfangsbedürftige Willenserklärungen gegenüber dem Versammlungsleiter. Sie werden wirksam, wenn der Versammlungsleiter sie zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses zur Kenntnis nimmt, vgl. 130 Abs. 1 S. 1 BGB Bei schriftlicher Abstimmung ist der Zugang erfüllt, wenn die Stimmzettel durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Versammlungsleiters gelangen.! Die in der ETV abgegebene Stimme kann nach ihrem Zugang beim Versammlungsleiter nicht mehr widerrufen werden Peter Böhler HAUSGRUND Institut für Verwalterwesen GmbH Vortrag
20 BGH V ZB 58/99 vom BGH V ZR 161/11 vom Fall 5: In der ETV wird diskutiert, wie der Winterdienst hinsichtlich der straßenseitigen Gehwege und Stellplätze organisiert werden soll. 1. Entgeltliche Vergabe an Fachfirma durch die Gemeinschaft oder 2. Die beschlussweise Verpflichtung der Eigentümer zur Ausführung des Winterdienstes. Durch Beschlussfassung können solche Angelegenheiten geordnet werden, über die nach dem WEG oder nach einer Vereinbarung die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden dürfen. Anderenfalls bedarf es einer Vereinbarung Peter Böhler HAUSGRUND Institut für Verwalterwesen GmbH Vortrag
21 Gesetzliche Beschlusskompetenzen 12 Abs. 4 S. 1: 15 Abs. 2: 16 Abs. 3: 16 Abs. 4: 18 Abs. 3: 21 Abs. 3: 21 Abs. 7: 22 Abs. 1: 22 Abs. 2: 22 Abs. 3: 26 Abs. 1: Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung Gebrauchsregelung Erfassung und Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten Kostentragung von baulichen Maßnahmen im Einzelfall Entziehung des Wohnungseigentums Ordnungsgemäße Verwaltung Besondere finanzielle Angelegenheiten Bauliche Veränderung Modernisierungsmaßnahmen Modernisierende Instandsetzung Bestellung und Abberufung des Verwalters 2013 Peter Böhler HAUSGRUND Institut für Verwalterwesen GmbH Vortrag
22 Gesetzliche Beschlusskompetenzen 27 Abs. 2 Nr. 3 Ermächtigung des Verwalters zur Anspruchsdurchsetzung im Namen der Eigentümer 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 Ermächtigung des Verwalters zur Vornahme sonstiger Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen im Namen der Gemeinschaft 27 Abs. 3 S. 3 Ermächtigung von Eigentümern zur Vertretung der Gemeinschaft der WE 27 Abs. 5 S. 5 Abhängigkeit der Vermögensverfügung durch den Verwalter von der Zustimmung eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten 28 Abs. 5 S.2 Wirtschaftsplan, Abrechnung und Rechnungslegung 29 Abs. 1 S. 1 Bestellung eines Verwaltungsbeirats 45 Abs. 2 S. 1 Ersatzzustellungsvertreter und Vertreter 2013 Peter Böhler HAUSGRUND Institut für Verwalterwesen GmbH Vortrag
23 BGH V ZB 58/99 vom Ein trotz absoluter Beschlussunzuständigkeit gefasster Beschluss ist NICHTIG!! (fehlende Beschlusskompetenz) BGH V ZR 161/11 vom Eine Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer, die Räum- und Streupflicht im Wechsel zu erfüllen, kann nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur durch Vereinbarung begründet werden Peter Böhler HAUSGRUND Institut für Verwalterwesen GmbH Vortrag
24 BGH V ZR 251/11 vom Fall 6: ETV beschließt am mit 14 von 17 `Ja -Stimmen die Gesamtsanierung des Objekts. Aufwand: Finanzierung: Über staatliche Zuschüsse und zinsgünstige KFW- Darlehen. Zinsbindung: 10 Jahre Laufzeit: 20 Jahre Die Finanzierungskosten sollen regelmäßig in den Wirtschaftsplan eingestellt und in monatlichen Teilbeträgen von den Wohnungseigentümern gemäß den vorliegenden Einzelauswertungen getragen werden. Der Beschluss wurde nicht angefochten Peter Böhler HAUSGRUND Institut für Verwalterwesen GmbH Vortrag
25 BGH V ZR 251/11 vom A sagt sich, Geld muss man haben und stellt am den Antrag an die Gemeinschaft, ihn von der Haftung aus dem Kreditvertrag freizustellen, er möchte die Finanzierung aus eigenen Mitteln bestreiten. ETV beschließt den Antrag zurückzuweisen. Am reicht A Klage ein auf -Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom Kredit -Ungültigkeitserklärung des Beschlusses vom FRAGE Hat die Gemeinschaft Beschlusskompetenz, ein Darlehen zu beschließen? 2013 Peter Böhler HAUSGRUND Institut für Verwalterwesen GmbH Vortrag
26 BGH V ZR 251/11 vom Nach 10 Abs. 6 S. 1 WEG kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Das beinhaltet die Entscheidung, den Finanzbedarf durch einen Rückgriff auf vorhandene Rücklagen die Erhebung von Sonderumlagen durch die Aufnahme von Darlehen zu decken. und auch! Wohnungseigentümer können beschließen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Darlehensvertrag schließen soll Peter Böhler HAUSGRUND Institut für Verwalterwesen GmbH Vortrag
27 BGH V ZR 235/11 vom Fall 7: Beklagter ist als Garageneigentümer Mitglied einer WEG. Diese verlangt von ihm Zahlung von Wohngeldrückständen, deren Feststellung über Wirtschaftspläne und Abrechnungen in ETV s erfolgte. Der Beklagte hatte an keiner ETV teilgenommen. Er war nicht eingeladen worden, weil die Verwalterin irrtümlich annahm, Garageneigentümer gehörten nicht zum Kreis der einzuladenden Wohnungseigentümer. FRAGE Muss der Garageneigentümer zahlen? 2013 Peter Böhler HAUSGRUND Institut für Verwalterwesen GmbH Vortrag
28 BGH V ZR 235/11 vom Die Beschlüsse sind nicht angefochten worden, also entfällt die Verpflichtung zur Zahlung nur bei Nichtigkeit der Beschlüsse. FRAGE Hat die fehlende Einladung zu den ETV s Nichtigkeit der Beschlüsse zur Folge? 23 Abs. 4 S. 1 WEG Ein Beschluss ist nur nichtig, wenn er gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, wie z.b. 134, 138 BGB und 56 Satz 2 ZVG Die Verletzung der Formvorschriften für die Einberufung von ETV s fällt nicht darunter.! Die Beschlüsse zu Abrechnungen und Wirtschaftsplänen sind nicht nichtig Der Garageneigentümer muss zahlen Peter Böhler HAUSGRUND Institut für Verwalterwesen GmbH Vortrag
29 BGH V ZR 94/11 vom Fall 8: Hausschwammfall Sommer 2006: Nach einem heftigen Regen dringt Wasser in die Wohnung des Klägers. November 2006: Kläger legen der Gemeinschaft ein Privatgutachten über den Schaden vor. Privatgutachten: Echter Hausschwamm im Deckengebälk und Mauerwerk Frühjahr 2007: Gemeinschaft beschließt Einleitung eines Beweisverfahrens. Mai 2008: Sachverständiger legt Gutachten vor. Beweisgutachten: Echter Hausschwamm im Deckengebälk und Mauerwerk 2013 Peter Böhler HAUSGRUND Institut für Verwalterwesen GmbH Vortrag
30 BGH V ZR 94/11 vom Oktober 2008: WEG beschließt den Schaden beobachten zu lassen. Das lehnt der damit beauftragte Gutachter ab. Frühjahr 2009: WEG beschließt eine Teilsanierung. August 2009: Der beauftragte Handwerker lehnt das ab. November 2009: WEG beschließt die Vollsanierung. Sie führt sie aber nicht durch. FRAGE Zu Recht? Die Kläger fochten keinen der gefassten Beschlüsse an, und wehrten sich nur - gesondert- gegen die Nichtdurchführung des letzten. Sie verlangen jetzt von der WEG Ersatz der Kosten für die Anmietung einer Ersatzwohnung Peter Böhler HAUSGRUND Institut für Verwalterwesen GmbH Vortrag
31 BGH V ZR 94/11 vom Schadensersatz wegen verzögerter Sanierung. 280 Abs. 1u.2, 286 und 823 BGB i.v.m. 21 Abs. 4 WEG möglich. Pflichtwidriges Verhalten? Die Gemeinschaft als beklagter Verband müsste für ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten der Wohnungseigentümermehrheit als Organhandeln einzustehen haben. Für die Zeit vor dem 19. November 2009 = keine pflichtwidrige Verzögerung der Sanierungspflicht erkennbar. - Die Prüfung durch den Gerichtssachverständigen ist nicht pflichtwidrig - Beobachtungs- und Teilsanierungsbeschluss ist falsch aber nicht pflichtwidrig Die Wohnungseigentümer haben bei ihrer Entscheidung darüber, welchen Schritten sie eine sachlich gebotene Instandsetzung des GE durchführen einen Ermessensspielraum Peter Böhler HAUSGRUND Institut für Verwalterwesen GmbH Vortrag
32 FOLGE Die Nichtanfechtung der falschen/unzureichenden Beschlüsse führt dazu, dass das Handeln nicht pflichtwidrig ist. Es liegt im Ermessen der Gemeinschaft auch mal falsch zu entscheiden! Die Bestandskraft eines Beschlusses schließt den Einwand, er habe nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen, für einen Schadensersatzanspruch aus.! Der Schadensersatzanspruch nach 280 Abs. 1u.2, 286 und 823 BGB i.v.m. 21 Abs. 4 WEG für die Zeit vom Sommer 2006 bis zum Dezember 2009 scheidet aus. Ab dem Dezember 2009 befindet sich die Gemeinschaft in Verzug. (Zeitpunkt Beschlussfassung Vollsanierung + Anfechtungsfrist) 2013 Peter Böhler HAUSGRUND Institut für Verwalterwesen GmbH Vortrag
33 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!! 2013 Peter Böhler HAUSGRUND Institut für Verwalterwesen GmbH Vortrag
Arbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v.
Forschungsstelle für Immobilienrecht Arbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v. zum WEG: Beschlusskompetenzen, Heizkörper und Sondereigentumslisten Prof. Dr. Florian Jacoby Beschlusskompetenz
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. WEG 5 Abs. 4 Satz 1 i.v.m. WEG 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 9/12 URTEIL Verkündet am: 16. November 2012 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrDeutscher Mietgerichtstag e. V. Herbstakademie 2016 Die vermietete Eigentumswohnung Eine Einführung in das WEG-Recht
Deutscher Mietgerichtstag e. V. Herbstakademie 2016 Die vermietete Eigentumswohnung Eine Einführung in das WEG-Recht Prof. Dr. Florian Jacoby Prinzipielle Unterschiede Mietrecht - Vertragsprinzip Einstimmigkeit
MehrDie großen Irrtümer des WEG. Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014
Die großen Irrtümer des WEG Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014 Selbst ist die Frau/der Mann In einer Eigentümerversammlung wird diskutiert,
MehrKUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013
KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 Abgrenzung Gemeinschafts-Sondereigentum Fenster, Versorgungsleitungen, Heizkörper, wem gehört was, wer bezahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Mannheim, I. Grundsätze
Mehr5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteilerschlüssel?
5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige schlüssel? Prof. Dr. Florian Jacoby 18. November 2014 Teil 1: Grundlagen Kostenpositionen - Kosten
Mehr42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Haftung wegen mangelhafter Erhaltung
42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Aktuelle Entwicklungen 1. BGH v. 13.7.2012 V ZR 94/11: Verzögerte Umsetzung eines
MehrHerzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung
Herzlich Willkommen Neues aus der WEG- Rechtsprechung Rechtsanwalt und Notar Jörg Baehrens Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwälte Betten, Baehrens & Petereit Änderung des Umlageschlüssels
MehrVerteilung von (Folge)kosten baulicher Veränderungen
Beispielbild Verteilung von (Folge)kosten baulicher Veränderungen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Agenda I. Was sind bauliche Veränderungen? II. Was ist dazu im Gesetz geregelt? III.Kostenverteilung
MehrDeutscher Immobilien Kongress 2011
Deutscher Immobilien Kongress 2011 Welche Pflichten hat ein Sondernutzungsberechtigter zu erfüllen? Prof. Dr. Florian Jacoby Berlin, Fallbeispiele 1. A hat ein Sondernutzungsrecht an einer Terrassenfläche,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 25. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 33/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der V. Zivilsenat des
MehrRiBGH Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
10 Jahre wohnen im eigentum ev am 15 Juni 2013 Konfliktschwerpunkte aus der Sicht des Gerichts RiBGH Prof Dr Schmidt-Räntsch (c) J Schmidt-Räntsch 2013 1 Übersicht I Bestellung und Abberufung des Verwalters
MehrKostentragungspflicht bei Balkonsanierungen
Kostentragungspflicht bei Balkonsanierungen Umsetzung des BGH-Urteils vom 16.11.2012, V ZR 9/12 Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer 1 Der Anlass Der Fall Balkone sind im Bereich des gemeinschaftlichen
MehrUnklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen?
Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen? RAin Cathrin Fuhrländer, Köln Trugenberger Hausverwaltung, 07.11.2015 09.11.2015 Rechtsanwältin Cathrin Fuhrländer, Köln
Mehr19. Pantaenius-Immobilientagung Die Instandsetzung von Fenstern: Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt?
19. Pantaenius-Immobilientagung Die : Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Grundlagen II. III. IV. Was gehört wem? Wer setzt instand? Wer zahlt? Folie 2 1.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 94/11 Nachschlagewerk: ja in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. Juli 2012 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein BGHR:
MehrModernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter
Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter RA Horst Müller Sozietät Müller & Hillmayer, München www.mueller-hillmayer.de 1 22 Besondere
MehrHaftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter Hochschule f. Wirtschaft & Recht
Haftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? 1 Überblick 49 Abs. 2 WEG: Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch
MehrÄnderung des Kostenverteilungsschlüssel der Gemeinschaftsordnung durch Beschlussfassung. Rechtsanwalt Bernd Fritz Nürtingen
Änderung des Kostenverteilungsschlüssel der Gemeinschaftsordnung durch Beschlussfassung Rechtsanwalt Bernd Fritz Nürtingen Grundsatz: Es gilt der Kostenverteilungsschlüssel der GO Ausnahmen: 16 Abs. 3
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 65/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. November 2011 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
Mehr1 Die wichtigsten Grundsätze zur
1 Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung Verletzt der Verwalter seine Pflichten und trifft ihn hierfür ein Verschulden, so muss er für die daraus resultierenden Folgen einstehen, d. h. er haftet.
MehrKUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung
KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 Prof. Dr. Florian Jacoby Mannheim, Beispiel 1 In einer Eigentümerversammlung wird der Beschluss gefasst, die Betriebskosten für den Fahrstuhl ab nächstem
MehrCornelia Hopf - Immobilienseminar Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum bei Sanierungen
Cornelia Hopf - Immobilienseminar Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum bei Sanierungen Prof. Dr. Florian Jacoby Erfurt, 21. März 2019 Ordnungsmäßige Sanierung Wenn ein Gebäudeteil im gemeinschaftlichen
MehrInhaltsverzeichnis. Einführung... 13
Einführung... 13 1 Vorbereitung der Eigentümerversammlung... 15 1.1 Einberufung der Eigentümerversammlung... 17 1.1.1 Wer beruft die Versammlung ein?... 17 1.1.2 Wer muss eingeladen werden?... 21 1.1.3
MehrFokus WEG: Die Sanierung im Wohnungseigentum - Update - Dr. Martin Suilmann Kammergericht Berlin
Fokus WEG: Die Sanierung im Wohnungseigentum - Update - Dr. Martin Suilmann Kammergericht Berlin Überblick 1. Die Sanierung von Wohnungseigentumsanlagen: Begriffsbestimmung und Überblick über die gesetzlichen
MehrWohnungseigentumsrecht
gesetzliche Grundlage Wohnungseigentumsrecht Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) vom 15.03.1951 in der Fassung vom Juli 2009 1/22 Begriffsbestimmungen Wohnungseigentum: Sondereigentum
MehrInstandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum
Instandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum 42. Fachgespräch des ESWiD Evangelischer Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis vom 26. bis 28. Oktober 2016 in
MehrIm Namen des Volke s
Abschrift EINGE GANGE N 1Z Okt,201 1 12, Geschäftsnummer: 70 C 78/12.WEG In dem Rechtsstrei t WANDERER und PA RTNE R T Amtsgericht Spanda u Im Namen des Volke s Urtei l verkündet am : 02.10.201 2 Eberhärdt,
MehrAktuelle Rechtsprechung des BGH zum Wohnungseigentumsrecht
Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Wohnungseigentumsrecht Stand 14.11.2012 von Dr. Oliver Elzer Folie 1 Beschlusskompetenz für Kredit? Wohnungseigentümer beschließen, ihre Wohnanlage mit einem Aufwand
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 46/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. November 2013 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der V. Zivilsenat
MehrDIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007
DIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007 -ÜBERSICHT- 1 Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft 2 Erweiterte Beschlusskompetenzen zur Änderung von Vereinbarungen bzw. gesetzlichen Regelungen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 163/17 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. Mai 2018 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... 15
Vorwort.... 15 1 Grundbegriffe des Wohnungseigentums... 17 1.1 Warum Wohnungseigentum?... 17 1.2 Wohnungs- und Teileigentum... 17 1.3 Gemeinschaftseigentum... 18 1.4 Sondereigentum... 19 1.5 Welche Auswirkung
MehrAuszug aus dem Wohnungseigentumsgesetz (2. und 3. Abschnitt)
Auszug aus dem Wohnungseigentumsgesetz (2. und 3. Abschnitt) Seite 1 2. Abschnitt Begründung des Wohnungseigentums... 1 10 Allgemeine Grundsätze... 1 11 Unauflöslichkeit der Gemeinschaft... 1 12 Veräußerungsbeschränkung...
MehrWAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN?
ENERGETISCHE MODERNISIERUNGSMAßNAHMEN BEI WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFTEN WAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN? Rechtsanwalt Volker J. Ziaja GRUNDMANN IMMOBILIENANWÄLTE Berlin / Köln Energetische Modernisierung
MehrVereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden?
Vereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden? Berlin 15. September 2016 Notar Prof. Dr. Stefan Hügel, Weimar 1 Ausgangssituation Regelungswunsch der Wohnungseigentümer zu einer bestimmten
MehrDie Eigentümerversammlung - inkl. Arbeitshilfen online
Haufe Fachbuch Die Eigentümerversammlung - inkl. Arbeitshilfen online Für Verwalter, Beiräte und Wohnungseigentümer Bearbeitet von Von: Melanie Sterns-Kolbeck, und Georg Hopfensperger 3. Auflage 2018.
MehrFeuchtigkeitsschäden in Wohnungseigentümergemeinschaften Probleme und Lösungen des Verwalters. Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln
Feuchtigkeitsschäden in Wohnungseigentümergemeinschaften Probleme und Lösungen des Verwalters Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln 8. Verwalterforum 18.05.2011 27 WEG Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
MehrFeststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter
Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter Horst Müller Kanzlei Rechtsanwalt Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de Rechtsanwälte Müller & Hillmayer Kanzlei für privates
MehrAufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 27 WEG: Aufgaben
MehrDas BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen
Beispielbild Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen am 26. Oktober 2012 Thema und Ausgangsfragen Untersuchungsgegenstand:
MehrKontoeröffnung und Kreditaufnahme in der WEG. Referent: Prof. Dr. Martin Häublein Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
Kontoeröffnung und Kreditaufnahme in der WEG Referent: Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Kontoeröffnung durch den Verwalter Vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit der WE-Gem. waren Treuhandkonten verbreitet,
MehrLandestagung West 2015 MEA und seine Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteiler?
Landestagung West 2015 MEA und seine Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteiler? Prof. Dr. Florian Jacoby Köln, 14. November 2015 Teil 1: Grundlagen Kostenpositionen - Kosten von Baumaßnahmen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 161/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. März 2012 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein BGHR:
MehrVortrag. Aktuelle Rechtsprechung im Wohnungseigentumsrecht. Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt. für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Vortrag bei dem vom Verband der Immobilienverwalter Bayern e.v. vdiv Service GmbH veranstalteten Verwaltungsbeiratstag in Nürnberg am 10.03.2012, zu dem Thema Aktuelle Rechtsprechung im Wohnungseigentumsrecht
MehrDr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2015
Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2015 Ein Eigentümer hat natürlich - ohne Genehmigung im Bereich seines Balkons eine Markise angebracht. Nun
Mehr10 HINWEISE FÜR EINE RECHTSSICHERE BESCHLUSSFASSUNG
10 HINWEISE FÜR EINE RECHTSSICHERE BESCHLUSSFASSUNG 1 DAS A & O: DIE BEGRIFFE SICHERE KENNTNIS DER BEGRIFFE UND IHRER BEDEUTUNG! Vor allem der Verwalter muss sich der Begriffe, ihrer Bedeutung und Eindeutigkeit
MehrRechte und Pflichten des WEG-Verwaltungsbeirats
Rechte und Pflichten des WEG-Verwaltungsbeirats 2. Freiburger Forum für f Wohnungseigentümergemeinschaften 12.10.2013 Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für f r Miet- und WEG-Recht Fachanwalt für
MehrRauchwarnmelder und Wohnungseigentum
Rauchwarnmelder und Wohnungseigentum Nachrüstpflicht für Rauchwarnmelder Rauchwarnmelder werden auch in Nordrhein-Westfalen (NRW) Pflicht, Wohnungseigentümer müssen sich also mit der Problematik auseinandersetzen.
MehrAnforderung an die Hausverwaltung
Anforderung an die Hausverwaltung im Rahmen einer WEG-Sanierung Hinweis-, Prüf- und Kontrollpflicht Sollte eine der drei Pflichten vernachlässigt oder nicht durchgeführt werden, läuft man Gefahr, sich
MehrRechtliche Herausforderungen bei der energetischen Modernisierung
Fachtagung für Immobilienverwalter von WEG Rechtliche Herausforderungen bei der energetischen Modernisierung Rechtsanwalt Wolfgang Mattern Geschäftsführender Vorstand des VDI SH/HH/MV e.v. Fachanwalt für
Mehr7. Verwalterforum. Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach WEG. RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 7. Verwalterforum Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach WEG RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
MehrDas Amt des Verwaltungsbeirats - gesetzliche u. übertragene Aufgaben sowie Haftungsrisiken -
Das Amt des Verwaltungsbeirats - gesetzliche u. übertragene Aufgaben sowie Haftungsrisiken - Rechtsanwalt Dr. Stefan Bartholme, Villingen-Schwenningen Fachanwalt für Verwaltungsrecht Fachanwalt für Miet-
MehrWEG-Verwalterforum Hannover
WEG-Verwalterforum Hannover 15. März 2016 Rechnungswesen in der WEG-Verwaltung WEG - Jahresabrechnung 1. Darstellung der Gesetzessystematik 2. Bestandteile der Jahresabrechnung 3. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
MehrDie rechtlichen Rahmenbedingungen für ein Verbandsdarlehen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein Verbandsdarlehen RA Dr. Michael Casser Vorsitzender des Verbands der nordrhein-westfälischen Immobilienverwalter (VNWI e.v.) Tagung Düsseldorf 29.08.16 Kann eine
MehrWEG 16 Zuweisung der Unterhaltungskosten eines Balkons an einzelne Wohnungseigentümer
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11414 letzte Aktualisierung: 14.09.2005 WEG 16 Zuweisung der Unterhaltungskosten eines Balkons an einzelne Wohnungseigentümer I. Sachverhalt Wohnungseigentümer
MehrMehrfachparker. - Instandhaltung, Instandsetzung und Kostentragung -
38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen 24.10. bis 26.10.2012 Mehrfachparker - Instandhaltung, Instandsetzung und Kostentragung - RA Dr. Andreas Ott Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt
MehrOberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf BESCHLUSS 5 Abs. 2 WEG 1. Auch wenn die "Innenräume" der Garagen mit ihren einzelnen Bestandteilen wie z.b. Wandputz, Estrich, Elektroanlagen, nichttragenden Innenwänden zum
MehrStuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft
Folie 1 Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Prof. Dr. Florian Jacoby Stuttgart, 17. September 2015 Grundsätze Eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG mit - Kostenverteilung
Mehr6. Potsdamer Verwaltertag
16 III WEG 6. Potsdamer Verwaltertag Referat von Oliver Elzer was geht, und was nicht geht vor dem Hintergrund des bisherigen Recht die Grundlagen des neuen Rechts vorstellen [+] dabei unter Einbeziehung
MehrUmwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)?
Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? von Richter Dr. Oliver Elzer Stand: 20. 1. 2007 20.1. 2007 Dr. Oliver Elzer Münsteraner
MehrDas Wohnungseigentum. Notar Dr. Stefan Bandel. Kleiner Exerzierplatz Passau Telefon 0851 / Telefax 0851 /
Das Wohnungseigentum Notar Dr. Stefan Bandel Kleiner Exerzierplatz 13 94032 Passau Telefon 0851 / 9 59 83-0 Telefax 0851 / 5 85 06 E-Mail: mail@notar-bandel.de Internet: www.notar-bandel.de I. Eigentumsverhältnisse
MehrBrandschutz WEG-Recht / Mietrecht
Brandschutz WEG-Recht / Mietrecht - zivilrechtliche Aspekte - Dr. Andreas Stangl Einleitung - Sensibilisierung für Thema Brandschutz - Brandschutz ist wichtig für Leben, Gesundheit und Eigentum - Konzentration
MehrKunze Unternehmensgruppe 12. Beiratskongress Mannheim, den
Kunze Unternehmensgruppe 12. Beiratskongress Mannheim, den 15.10.2016 Ist der Zitterbeschluss tot? Was kann man beschließen was nicht? Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
MehrDie Wohnungseigentümergemeinschaft als Kreditnehmer
Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Kreditnehmer Vortrag BFW-Tagung 25.02.2016 Norbert Mittrop, Geschäftsführer Gebau Vermögen GmbH, Düsseldorf Gliederung 1. Beschlusskompetenz der WEG - ja BGH, Urteil
MehrKurswechsel beim BGH: Nicht die WEG, sondern der Verwalter schuldet die Beschlussdurchführung!
25. Pantaenius-Immobilientagung am 22. November 2018 in Hamburg Kurswechsel beim BGH: Nicht die WEG, sondern der Verwalter schuldet die Beschlussdurchführung! RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 Überblick
MehrKostenverteilung in der WEG. RAeDr. Endress & Partner GbR RA Thorsten Dürr Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht
Kostenverteilung in der WEG RAeDr. Endress & Partner GbR RA Thorsten Dürr Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht Übersicht 16 Abs. 2 WEG: Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern
MehrWEG. Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht. mit weiterführenden Vorschriften. Kommentar. Von
Berliner Kommentare WEG Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht mit weiterführenden Vorschriften Kommentar Von Thomas Spielbauer Vizepräsident des Landgerichts München I a.d., Michael Then
MehrVerwalterforum Aktuelles Wohnungseigentumsrecht aus Sicht der Verwalterpraxis
Verwalterforum Aktuelles Wohnungseigentumsrecht aus Sicht der Verwalterpraxis Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Wohnungseigentumsgericht Copyright 2014 Agenda Beschlusskompetenzen Bauliche
MehrSamira Fazlić. Mängel am Bauträgerobjekt- Verwalter was nun?
Mandantenveranstaltung 30.03.2017 Samira Fazlić Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mängel am Bauträgerobjekt- Verwalter was nun? 1 Erwerber
MehrV E R W A L T E R V E R T R A G zwischen
V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen der und A bis Z Hausverwaltungs und -vermietungs GmbH Uferstr. 22 5O996 K ö l n vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Evelyn Pauly-Rummel wird folgender Vertrag
MehrFrankfurter Verwaltertage 2015 Abgrenzung Sonder- und Gemeinschaftseigentum nach der aktuellen Rechtsprechung
Frankfurter Verwaltertage 2015 Abgrenzung Sonder- und Gemeinschaftseigentum nach der aktuellen Rechtsprechung Prof. Dr. Florian Jacoby Frankfurt, 27. November 2015 Agenda I. Gemeinschaftseigentum davon
MehrInstandhaltung/Instandsetzung, bauliche Veränderungen, modernisierende Instandsetzung und Modernisierungsmaßnahmen im Überblick
Instandhaltung/Instandsetzung, bauliche Veränderungen, modernisierende Instandsetzung und Modernisierungsmaßnahmen im Überblick Referent: Rechtsanwalt Uwe Wanderer W.I.R. WANDERER und PARTNER Rechtsanwälte
MehrMünster, den 21. Januar bei baulichen Veränderungen?
Münster, den 21. Januar 2012 Der Kostenvertrag die Lösung bei baulichen Veränderungen? 1 Rechtsgrundlagen Kosten: Beschluss nach 21 Abs. 5 Nr. 2, 22 Abs. 3 WEG Willkür der Wohnungseigentümer Art und Weise
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 2/18 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. Dezember 2018 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrAktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht
Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht Helge Schulz Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kanzlei Wedler, Hans-Böckler-Allee
Mehr7. Dresdner Verwaltertag Die Kostenverteilung in der Jahresabrechnung - richtige Anwendung der gesetzlichen und gewillkürten Umlageschlüssel
7. Dresdner Verwaltertag Die in der Jahresabrechnung - richtige Anwendung der gesetzlichen und gewillkürten Umlageschlüssel Prof. Dr. Florian Jacoby Teil 1: Grundlagen Kostenpositionen - Kosten von Baumaßnahmen
MehrAmtsgericht Hannover Entscheidung vom Aktenzeichen 70 II 265/07
Fall: Amtsgericht Hannover Entscheidung vom 22.6.2007 Aktenzeichen 70 II 265/07 Eine Wohnungseigentümerversammlung beschließt die bestehende Gasheizkesselanlage durch eine Pellets- Heizanlage mit zwei
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 Abs. 2, 15 Abs. 2, 21, 22 Abs. 3 WEG 1. Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung können durch Teilungserklärung oder nachträgliche
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 176/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juli 2011 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrGeschäftsordnungsbeschlüsse
Der Geschäftsordnungsbeschluss Geschäftsordnungsbeschlüsse Der Geschäftsordnungsbeschluss 2 Fall 1: Spontane Ergänzung der Tagesordnung Nachdem in der Wohnungseigentümerversammlung die angekündigten 4
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. März in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 166/13 BESCHLUSS vom 17. März 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 3 Bei der Bemessung der Beschwer eines Wohnungseigentümers, der erfolglos einen
MehrLandgericht Dortmund M NAMEN DES VOLKE. Urteil
1 25.07.2014-11:11 0231^^ 926^70200 Landgericht Dortmund S. 5/15 1 S 101/13 20 C 66/12 Amtsgericht Bottrop Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 169 Abs. 3 ZPO) Verkündet am 03.07.2014 Radig, Justizbeschäftigte
MehrDie Behandlung verspäteter Zahlungen der Wohnungseigentümer
Die Behandlung verspäteter Zahlungen der Wohnungseigentümer I. Einleitung 1 II. Zahlungspflichten nach dem Wirtschaftsplan gemäß 21 V Nr. 5, 28 I, II und III WEG 21 WEG Verwaltung durch die Wohnungseigentümer
MehrInhaltsübersicht. Inhaltsübersicht. Hinweise zur Benutzung der CD-ROM Vorwort Vorwort 1. Auflage. Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
Inhaltsübersicht Hinweise zur Benutzung der CD-ROM Vorwort Vorwort 1. Auflage Inhaltsübersicht Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis IV V VI VII XIII XV Teil 1: Wohnungseigentum A. Systematische Erläuterungen
MehrIhre Rechte als Wohnungseigentümer... 5 Abkürzungen... 13
Ihre Rechte als Wohnungseigentümer... 5 Abkürzungen... 13 Abgeschlossenheit... 15 Allstimmigkeit... 16 Amtsgericht... 17 Anfechtung... 17 Anfechtungsfrist... 19 Anfechtungsklage... 20 Anpassung an den
MehrRayermann Immobilien Management GmbH Beiratsseminar 2015
Rayermann Immobilien Management GmbH Beiratsseminar 2015 Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentum Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Rücksichtnahme bei Instandsetzung?
MehrExtraforum des VNWI. Jahresabrechnung - nach BGH, Urt. v V ZR 44/09
Extraforum des VNWI Jahresabrechnung - nach BGH, Urt. v. 4.12.2009 V ZR 44/09 Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld Thesen 1. Die Entscheidung ist keine Überraschung. 2. Die Entscheidung ist
MehrW.I.R.WANDERER und PARTNER Rechtsanwälte PartG mbb. Referent: RA Uwe Wanderer. Tel.: Fax:
Die Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums und Möglichkeiten der Finanzierung über eine Kreditaufnahme durch die Eigentümergemeinschaft Referent: RA Uwe Wanderer
MehrQuer durch die WEG-Novelle
Quer durch die WEG-Novelle am Beispiel einer Photovoltaikanlage Prof. Dr. Florian Jacoby (Bielefeld) Essen 2007 Prof. Dr. Florian Jacoby Folie 1 Ausgangsbeispiel In einer Wohnungseigentumsanlage wird überlegt,
MehrEinführung in das WEG-Recht unter besondere Berücksichtigung der Aufgaben des Verwaltungsbeirates
Einführung in das WEG-Recht unter besondere Berücksichtigung der Aufgaben des Verwaltungsbeirates Schulung für Verwaltungsbeiräte I.: Rechtsquellen: - Rechtliche Regelungen zum Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft
MehrRecherchieren unter juris Das Rechtsportal. Langtext. recherchiert von: Ferreol Jay von Seldeneck am Gericht: Quelle:
Recherchieren unter juris Das Rechtsportal recherchiert von: Ferreol Jay von Seldeneck am 13.09.2011 Langtext Gericht: BGH 5. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 08.07.2011 Aktenzeichen: V ZR 176/10 Dokumenttyp:
Mehr2. Münsteraner Immobilienforum
2. Münsteraner Immobilienforum Bauliche Veränderungen Wie geht das? -Wer muss zustimmen? Referent: Patrick Miedtank, Oldenburg Rechtsanwalt u. Notar Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Einladung
MehrDie Beschlusssammlung im Wohnungseigentumsrecht
Die Beschlusssammlung im Wohnungseigentumsrecht Vielen Wohnungseigentümern, aber auch Verwaltern, ist nicht bekannt, dass durch die Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes zum 01.07.2007 eine Verpflichtung
MehrRechtliche Folgen für Eigentümergemeinschaften aufgrund der Rauchwarnmeldepflicht ab
Präsentation Rechtliche Folgen für Eigentümergemeinschaften aufgrund der Rauchwarnmeldepflicht ab 01.01.2017 Handlungspflichten des Verwalters Da dem Verwalter durch 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG die Sorge für die
MehrRauchwarnmelder und Schimmel im Sondereigentum. Referent: Timo Vitzthum, Rechtsanwalt und Mediator
Rauchwarnmelder und Schimmel im Sondereigentum Referent: Timo Vitzthum, Rechtsanwalt und Mediator Rauchwarnmelder BGH Urt. 08.02.2013 V ZR 238/11 Leitsätze (nicht amtlich): 1. Die Wohnungseigentümer können
MehrBeschlussfähigkeit der Versammlung
Beschlussfähigkeit der Versammlung Dr. Georg Jennißen Rechtsanwalt Lehrbeauftragter Uni Münster ESWiD 2015 1 25 Abs. 3 WEG Die Versammlung ist nur beschlussfähig, hig, wenn die erschienenen stimmberechtigten
MehrAktuelle Rechtssprechung- Verband der Immobilienverwalter Bayern e.v. Dieser Praxistipp wurde uns von RA Marco J. Schwarz zur Verfügung gestellt:
Verband der Immobilienverwalter Bayern ev - 05 Aktuelle Rechtssprechung- WEG-Urteile 12/2016-03/2017 Dieser Praxistipp wurde uns von RA Marco J Schwarz zur Verfügung gestellt: Stand 04/2017 Eigentümerversammlung:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 Wx 17/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 216/05 Landgericht Potsdam 31 II 7/05 WEG Amtsgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Wohnungseigentumssache betreffend
Mehr