Dienstvereinbarung Teilzeitarbeit bei der Stadt Bielefeld 524

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1 Dienstvereinbarung Teilzeitarbeit bei der Stadt Bielefeld 524 Projektgruppe Teilzeit - Geschäftsführung -, Dienstvereinbarung Teilzeitarbeit bei der Stadt Bielefeld Zwischen der Stadt Bielefeld -vertreten durch die Oberbürgermeisterinund dem Personalrat -vertreten durch die Vorsitzendewird gemäß 70 Abs. 1 in Verbindung mit 72 Abs. 4 Nr. 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) vom in der jetzt geltenden Fassung folgende Dienstvereinbarung über Teilzeitarbeit bei der Stadt Bielefeld geschlossen: Inhaltsübersicht: Präambel 1. Abschnitt: Allgemeine Regelungen 1 Geltungsbereich 2 Ziele der Dienstvereinbarung 3 Definition 4 Gleichbehandlung 2. Abschnitt: Verfahren 5 Antrag 6 Antragsprüfung 7 Gesamtstädtische Prüfung 8 Entscheidung 3. Abschnitt: Teilzeitmodelle 9 Grundsätze für die Anwendung aller Teilzeitmodelle 10 Teilzeitmodelle 11 Weiterentwicklung der Modelle 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen 12 In-Kraft-Treten und Kündigung Anlage 1 Anlage 2 Teilzeitmodelle Beispielsrechnungen 27. Erg.L. Mai S. 1

2 524 Dienstvereinbarung Teilzeitarbeit bei der Stadt Bielefeld Präambel Die Flexibilisierung der Arbeitszeit ist ein wesentlicher Bestandteil auf dem Weg zu einem modernen Dienstleistungsunternehmen. Die Förderung von Teilzeitarbeit soll dabei einen erheblichen Beitrag zu einer umfangreichen Sicherung der bestehenden Arbeitsplätze leisten und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Ausweitung der Gestaltungsmöglichkeiten der eigenen Arbeitszeit ermöglichen. In diesem Sinne soll die Dienstvereinbarung die Einführung von Teilzeitarbeit in die betrieblichen Abläufe erleichtern und zudem mehr Selbstverantwortung und Souveränität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter begründen. 1. Abschnitt: Allgemeine Regelungen 1 Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt grundsätzlich für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung Bielefeld. Sie regelt die bei der Stadtverwaltung Bielefeld möglichen Modelle einer Teilzeitarbeit und deren Anwendung. 2 Ziele der Dienstvereinbarung (1) Ziel dieser Dienstvereinbarung ist es, die Akzeptanz und Attraktivität von Teilzeitarbeit für Frauen und Männer zu erhöhen und ihre Einführung auf allen Hierarchieebenen -auch in Leitungs- und Führungsstellen- zu fördern. (2) Die Stadt Bielefeld als öffentlicher Arbeitgeber strebt dabei an, Teilzeitarbeit als anerkannten Bestandteil des Dienstleistungsunternehmens zu etablieren und dadurch die Chancengleichheit von Vollzeit- und Teilzeitkräften zu sichern. (3) Die Dienstvereinbarung soll dazu beitragen, durch einen weit gefassten Teilzeitbegriff, der Teilzeit nicht nur als Halbtagsarbeit versteht, den Stellenwert der Teilzeitarbeit im Rahmen der Arbeitszeitflexibilisierung zu verdeutlichen und einheitliche Regelungen für den steigenden Anteil der in Teilzeit beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schaffen. (4) Die Dienstvereinbarung soll dabei die Gestaltungsmöglichkeiten der Teilzeitarbeit und denkbare Teilzeitmodelle aufzeigen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern insbesondere eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf bieten. Die dadurch erzielte höhere Zeitsouveränität eröffnet die Möglichkeit, Arbeitskraft und Produktivität effektiver zu nutzen und einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze zu leisten. 3 Definition Teilzeitarbeit im Sinne dieser Dienstvereinbarung ist jede reduzierte Arbeitszeit unterhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer bzw. eines Vollzeitbeschäftigten von zz. 38,5 Stunden. 524 S Erg.L. Mai 2001

3 Dienstvereinbarung Teilzeitarbeit bei der Stadt Bielefeld Gleichbehandlung (1) In Teilzeit beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gegenüber in Vollzeit beschäftigten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern gleich zu behandeln. Es sei denn, rechtliche oder sachliche Gründe stehen einer Gleichbehandlung entgegen. (2) Jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter kann unabhängig von der Hierarchieebene, in der sie bzw. er beschäftigt ist, einen Antrag auf Teilzeitarbeit stellen. (3) In Teilzeit beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden bei der Besetzung von Planstellen mit in Vollzeit beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gleichbehandelt. Da jede Stelle grundsätzlich teilbar ist, ist in jede Ausschreibung einer teilbaren Planstelle der Zusatz aufzunehmen, dass die ausgeschriebene Stelle auch mit in Teilzeit beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besetzt werden kann. (4) Über die Anrechnung von Arbeitszeit bei Teilzeitkräften, die an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, wird in einer Dienstvereinbarung Personal- und Organisationsentwicklung verhandelt. 2. Abschnitt: Verfahren 5 Antrag (1) Wünscht eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter die Umwandlung ihres bzw. seines Arbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis, stellt sie bzw. er in der jeweiligen Organisationseinheit 1 mindestens 4 Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt einen formlosen schriftlichen Antrag auf Teilzeitarbeit. In begründeten Einzelfällen kann die Antragsfrist verkürzt werden. Befristete Anträge auf Teilzeitarbeit sollten einen Zeitraum von 6 Monaten nicht unterschreiten. (2) Der Antrag soll neben dem angestrebten Zeitpunkt der Teilzeitarbeit auch konkrete Angaben zum Arbeitszeitwunsch enthalten. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter soll bereits bei Antragstellung ihr bzw. ihm bekannte betriebliche Erfordernisse beachten. (3) Die Organisationseinheit leitet eine Kopie des Antrages dem Personalservice zu. Dieser leitet jeweils eine Kopie des Antrages an den Personalrat und die Gleichstellungsstelle weiter. 6 Antragsprüfung (1) Die Organisationseinheit prüft innerhalb eines Zeitraumes von maximal 1 Monat nach Antragstellung die Realisierbarkeit des Antrages auf Teilzeitarbeit innerhalb der gesamten Organisationseinheit. Dabei sind insbesondere die Grundsätze des 9 zu beachten. (2) In Eigenbetrieben entscheidet die Werkleitung entsprechend der geltenden Satzung über den Antrag. Absatz 1 gilt entsprechend. 1 Der Begriff Organisationseinheit meint z. B. die derzeitigen Organisationseinheiten der Ämter, Fachdienste, Fachbereiche, Eigenbetriebe, eigenbetriebsähnliche Einrichtungen. 27. Erg.L. Mai S. 3

4 524 Dienstvereinbarung Teilzeitarbeit bei der Stadt Bielefeld (3) Die Organisationseinheit leitet den Antrag mit einer schriftlichen Stellungnahme an den Personalservice weiter. (4) Im Fall einer negativen Stellungnahme der Organisationseinheit leitet der Personalservice eine Kopie der Stellungnahme dem Personalrat zur Kenntnis zu. 7 Gesamtstädtische Prüfung (1) Kann die beantragte Teilzeitarbeit innerhalb der Organisationseinheit nicht realisiert werden, führen die Organisationseinheit und der Personalservice ein gemeinsames Gespräch mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter, in dem die Gründe für die negative Stellungnahme der Organisationseinheit erörtert werden. Auf Wunsch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters nimmt an dem Gespräch auch eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Personalrates teil. Darüber hinaus soll sich die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erklären, ob sie bzw. er an einer Teilzeitarbeit in einer anderen Organisationseinheit interessiert ist und welche Grenzen der Arbeitszeitwunsch in diesem Fall hat. (2) Hält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter den Teilzeitantrag auch für Planstellen der gleichen Bewertung in anderen Organisationseinheiten aufrecht, prüft der Personalservice, ob der gewünschten Teilzeitarbeit in einer anderen Organisationseinheit entsprochen werden kann. (3) Bei der Möglichkeit der Teilzeitarbeit in einer anderen Organisationseinheit vermittelt der Personalservice ein Gespräch zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Organisationseinheit. 8 Entscheidung (1) Der Personalservice teilt der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter spätestens einen Monat vor dem beantragten Zeitpunkt die Entscheidung über den Teilzeitantrag mit. (2) Kann dem Teilzeitantrag nicht entsprochen werden, erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine schriftliche Mitteilung einschließlich einer Begründung. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter teilt dem Personalservice daraufhin mit, ob der Antrag auf Teilzeitarbeit auch nach dem angestrebten Zeitpunkt in ihrer bzw. seiner Organisationseinheit und/oder einer anderen Organisationseinheit aufrecht erhalten werden soll. (3) Auf Wunsch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters prüft die Organisationseinheit bzw. der Personalservice bei der Besetzung künftig freiwerdender Planstellen laufend, ob dem Teilzeitantrag in der jetzigen bzw. einer anderen Organisationseinheit entsprochen werden kann. Der Personalservice teilt der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter jeweils nach sechs Monaten den Stand der Bemühungen mit. 3. Abschnitt: Teilzeitmodelle 9 Grundsätze für die Anwendung aller Teilzeitmodelle (1) Bei der Anwendung aller Teilzeitmodelle sind insbesondere die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Abdeckung der Sprech- und Servicezeiten, der Flexibilität und der Zusammenfassung freier Stellenanteile zu beachten. (2) Bei der Verteilung der Arbeitszeit und der Anwendung der Teilzeitmodelle darf nicht gegen geltende arbeitsrechtliche Regelungen verstoßen werden. 524 S Erg.L. Mai 2001

5 Dienstvereinbarung Teilzeitarbeit bei der Stadt Bielefeld 524 (3) Während der festgelegten Sprech- und Servicezeiten muss ausreichend Personal präsent sein, um einen optimalen Kunden-/Bürgerservice zu gewährleisten. Bei dem Umfang der erforderlichen Personalausstattung stehen die dienstlichen Erfordernisse im Vordergrund. (4) Hinsichtlich der Verteilung der Teilzeitarbeitszeit wird von den Organisationseinheiten wie auch von Seiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein größtmögliches Maß an Flexibilität vorausgesetzt. Dabei hat sowohl die Organisationseinheit die Interessen der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters zu berücksichtigen als auch die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter die dienstlichen Erfordernisse insbesondere hinsichtlich der Abdeckung der Sprech- und Servicezeiten zu beachten. (5) Sind durch die Realisierung von Anträgen auf Teilzeitarbeit in einer Organisationseinheit Stellenanteile einer oder mehrerer Planstellen unbesetzt, sollten diese zu einer Teilzeit- bzw. Vollzeitstelle zusammengefasst und die Stelle entsprechend besetzt oder im Wege der Arbeitszeiterhöhung einer bzw. eines in Teilzeit beschäftigten Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiters übertragen werden. (1) Insbesondere gelten folgende Teilzeitmodelle 10 Teilzeitmodelle Starre Teilzeit (Täglich verkürzte Arbeitszeit, Wöchentlich verkürzte Arbeitszeit, Rolliersystem, Modulsystem) Flexible Teilzeit (Zeitautonome Gruppe, Innovative Gleitzeit) Jahresarbeitszeit (Starre Jahresarbeitszeit, Variable Jahresarbeitszeit) Jobsharing (Eigenverantwortliches Jobsharing, Feststehendes Jobsharing) Sabbatjahr (2) Die Beschreibung und Charakterisierung der einzelnen Teilzeitmodelle ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Dienstvereinbarung. Beispielsrechnungen für die verschiedenen Teilzeitmodelle sind aus der Anlage 2 zu dieser Dienstvereinbarung ersichtlich. 11 Weiterentwicklung der Teilzeitmodelle (1) Der Personalservice, der Personalrat und die Gleichstellungsstelle stehen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Organisationseinheiten bei Fragen und Problemstellungen zum Verfahren und/oder zu den Teilzeitmodellen zur Verfügung. (2) Die Organisationseinheiten können weitere Teilzeitmodelle entwickeln und der Projektgruppe benennen. Diese Modelle werden im Fall einer positiven Bewertung und Beurteilung durch die Projektgruppe zur Aufnahme in die Dienstvereinbarung vorgeschlagen. (3) Die Projektgruppe tritt einmal jährlich zusammen und wertet dabei die Erfahrungen der einzelnen Organisationseinheiten mit den verschiedenen Teilzeitmodellen aus. 27. Erg.L. Mai S. 5

6 524 Dienstvereinbarung Teilzeitarbeit bei der Stadt Bielefeld 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen 12 In-Kraft-Treten und Kündigung (1) Die Dienstvereinbarung tritt am in Kraft. (2) Die Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. (3) Diese Dienstvereinbarung gilt nach der Kündigung für die Dauer eines Jahres weiter. Beide Seiten verpflichten sich, unverzüglich Verhandlungen über eine Neufassung der Dienstvereinbarung aufzunehmen. Ist 12 Monate nach einer Kündigung keine neue Dienstvereinbarung im Verhandlungswege zu Stande gekommen, kann jede Partei die Einigungsstelle gemäß 66 LPVG NRW anrufen. Dopheide Oberbürgermeisterin Stadt Bielefeld Goldbeck-Berndt Vorsitzende Personalrat Stadt Bielefeld 524 S Erg.L. Mai 2001

7 Dienstvereinbarung Teilzeitarbeit bei der Stadt Bielefeld 524 Anlage 1 Teilzeitmodelle Inhaltsübersicht: I Starre Teilzeit 1.1 Täglich verkürzte Arbeitszeit 1.2 Wöchentlich verkürzte Arbeitszeit 1.3 Rolliersystem 1.4 Modulsystem II Flexible Teilzeit 2.1 Zeitautonome Gruppe 2.2 Innovative Gleitzeit III Jahresarbeitszeit 3.1 Variable Jahresarbeitszeit 3.2 Starre Jahresarbeitszeit IV Jobsharing 4.1 Eigenverantwortliches Jobsharing 4.2 Feststehendes Jobsharing V Sabbatjahr I Starre Teilzeit (1) Im Rahmen der starren Teilzeit gelten folgende Teilzeitmodelle Täglich verkürzte Arbeitszeit (1.1) Wöchentlich verkürzte Arbeitszeit (1.2) Rolliersystem (1.3) Modulsystem (1.4) (2) Bei den Modellen der starren Teilzeit werden zwischen der Organisationseinheit und der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter im Voraus Arbeitszeiten festgelegt, die zwingend einzuhalten sind. (3) Die Modelle der starren Teilzeit gewährleisten sowohl dem Arbeitgeber als auch der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ein hohes Maß an Sicherheit und Planbarkeit der Arbeitszeit. 1.1 Täglich verkürzte Arbeitszeit (1) Bei dem Teilzeitmodell der täglich verkürzten Arbeitszeit wird die Arbeitszeit an jedem Arbeitstag der Woche verkürzt und auf die vereinbarten Zeiten festgelegt. (2) Dabei können für jeden Tag der Woche die gleichen oder für verschiedene Wochentage unterschiedliche Arbeitszeiten vereinbart werden. 27. Erg.L. Mai S. 7

8 524 Dienstvereinbarung Teilzeitarbeit bei der Stadt Bielefeld 1.2 Wöchentlich verkürzte Arbeitszeit (1) Bei dem Teilzeitmodell der wöchentlich verkürzten Arbeitszeit wird bei der Verteilung der Arbeitszeit der Zeitraum einer Woche zu Grunde gelegt. (2) Die Verteilung der Arbeitszeit wird dabei individuell beispielsweise festgelegt auf a) einen bis vier volle(n) Arbeitstag(e) und vier bis einen verkürzte(n) Arbeitstag(e). Dabei arbeitet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an jedem Tag der Woche. b) einen bis vier Vormittag(e) und vier bis einen Nachmittag(e). Dabei arbeitet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an jedem Tag der Woche. c) eine Zwei- bis Vier-Tage-Woche. Dabei hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in jeder Woche je nach der Zahl der Arbeitstage drei bis einen freie(n) Tag(e). d) eine Zweieinhalb-Tage-Woche. Dabei arbeitet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an zwei vollen und einem halben Arbeitstag der Woche und hat pro Woche zwei freie Tage. e) Vollzeit und Freizeit im wöchentlichen Wechsel. Dabei arbeitet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine volle Woche und hat als Ausgleich dafür die folgende Woche frei. (3) Bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit sind im Rahmen der Einzelmodelle der wöchentlich verkürzten Arbeitszeit alle denkbaren Kombinationen von Arbeitstagen möglich. 1.3 Rolliersystem (1) Bei dem Teilzeitmodell des Rolliersystems wandert ein feststehender freier Tag pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter jeweils vorwärts oder rückwärts in einem Zeitraum von grundsätzlich fünf Wochen über die Wochentage. Kann ein Wochentag in das Rolliersystem nicht einbezogen werden, wird dieser Tag als freier Tag nicht berücksichtigt und der Fünf-Wochen-Rhythmus entsprechend verkürzt. (2) Das grundsätzlich nur für Arbeitsgruppen bzw. Teams geeignete Rolliersystem bietet allen in Teilzeit beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dieser Arbeitsgruppe bzw. dieses Teams die Möglichkeit, die freien Tage gerecht und planbar zu verteilen. 1.4 Modulsystem (1) Bei dem Teilzeitmodell des Modulsystems wird die Sprech- und Servicezeit der Organisationseinheit in festgelegte Zeitmodule gleichen zeitlichen Umfanges unterteilt. Die Wochenarbeitszeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird auf die verschiedenen Module aufgeteilt. Die Zahl der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die während eines Moduls anwesend sein müssen, richtet sich nach dem Arbeitsanfall der Organisationseinheit in dem jeweiligen Modulzeitraum. (2) Bei dem Modulsystem können vor allem Aufgabenbereiche, die stark durch Publikumsströme bestimmt werden und/oder lange Sprech- und Servicezeiten haben, besonders effektiv auf tageszeitliche bzw. wochentägliche Schwankungen im Arbeitsanfall reagieren. Das führt zu einer nachfrageorientierten personellen Besetzung der Organisationseinheit, in der zu den publikumsintensiven Zeiten mehr Personal eingesetzt wird als in den publikumsschwächeren Zeiten. 524 S Erg.L. Mai 2001

9 Dienstvereinbarung Teilzeitarbeit bei der Stadt Bielefeld 524 (3) Die wesentliche organisatorische Voraussetzung des Modulsystems ist, dass der Raumbedarf sowie die Zahl der bereitgestellten Arbeitsplätze auf die personalintensivste Zeit ausgerichtet wird. (4) Um die erforderliche personelle Besetzung der einzelnen Zeitmodule nachvollziehbar bemessen zu können, müssen die Schwankungen im täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitsanfall über einen längeren Zeitraum analysiert werden. (5) Für den Einsatz der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Zeitmodule erstellt die Organisationseinheit einen Monat im Voraus einen Dienstplan. Dabei sind die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der dienstlichen Belange in größtmöglichem Umfang zu berücksichtigen. Es ist zu beachten, dass bei der Erstellung des Dienstplanes grundsätzlich keine sogenannten geteilten Dienste einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters entstehen. II Flexible Teilzeit (1) Im Rahmen der flexiblen Teilzeit gelten folgende Teilzeitmodelle Zeitautonome Gruppe (2.1) Innovative Gleitzeit (2.2) (2) Bei den Modellen der flexiblen Teilzeit werden zwischen der Organisationseinheit und der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter die Arbeitszeiten entsprechend dem Arbeitsanfall individuell gestaltet. (3) Die Modelle der flexiblen Teilzeit ermöglichen eine kurzfristige Reaktion auf Arbeitsschwankungen, erfordern jedoch ein hohes Maß an Abstimmung untereinander. 2.1 Zeitautonome Gruppe (1) Bei dem Teilzeitmodell der zeitautonomen Gruppe werden die Arbeitszeiten in einer feststehenden Arbeitsgruppe bzw. einem feststehenden Team zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eigenverantwortlich abgesprochen und festgelegt. (2) Die wesentliche organisatorische Voraussetzung des Modells der zeitautonomen Gruppe ist die Vereinbarung von Arbeitszielen der Arbeitsgruppe bzw. des Teams mit der Organisationseinheit. Darüber hinaus benennt die Organisationseinheit die Sprech- und Servicezeiten, die von der Arbeitsgruppe bzw. dem Team zwingend abzudecken sind. (3) Innerhalb der Arbeitsgruppe bzw. des Teams sind die Grundsätze der Teamarbeit und die Regeln für Konfliktlösungen bei der Arbeitszeitverteilung festzulegen. (4) Das Teilzeitmodell der zeitautonomen Gruppe führt wegen des eigenverantwortlichen Arbeitens der Arbeitsgruppe bzw. des Teams zu einer Entlastung der bzw. des Vorgesetzten, stellt jedoch aufgrund der geringen Kontrolle durch die bzw. den Vorgesetzten hohe Anforderungen an die soziale Kompetenz der Mitglieder der Arbeitsgruppe bzw. des Teams. 2.2 Innovative Gleitzeit (1) Bei dem Teilzeitmodell der innovativen Gleitzeit variiert die tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters durch kurzfristige Absprache zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Organisationseinheit entsprechend dem Arbeitsanfall. 27. Erg.L. Mai S. 9

10 524 Dienstvereinbarung Teilzeitarbeit bei der Stadt Bielefeld (2) Die wesentlichen organisatorischen Voraussetzungen des Teilzeitmodells der innovativen Gleitzeit sind die Aufweichung der Gleitzeit- bzw. Kernarbeitszeitregelungen sowie die Sicherstellung der Erreichbarkeit der Organisationseinheit während der gesamten Sprech- und Servicezeiten. (3) Durch eine Erfassung der Arbeitszeit auf einem Zeitkonto ist sicherzustellen, dass die Gesamtjahresarbeitszeit eingehalten wird. (4) Das Teilzeitmodell der innovativen Gleitzeit bietet die Möglichkeit eines erweiterten Service- bzw. Dienstleistungsangebotes und eine effektive Reaktionsmöglichkeit auf einen veränderten Arbeitsanfall, erfordert jedoch insbesondere von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ein hohes Maß an Flexibilität. III Jahresarbeitszeit (1) Im Rahmen der Jahresarbeitszeit gelten folgende Teilzeitmodelle: Variable Jahresarbeitszeit (3.1) Starre Jahresarbeitszeit (3.2) (2) Bei den Modellen der Jahresarbeitszeit wird die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auf den Zeitraum von einem Jahr hochgerechnet und entsprechend dem Arbeitsanfall auf das Jahr verteilt. 3.1 Variable Jahresarbeitszeit (1) Bei dem Teilzeitmodell der variablen Jahresarbeitszeit wird in Wochen bzw. Monaten mit saisonbedingt erhöhtem Arbeitsanfall die Arbeitszeit für einen kurzfristig bestimmten Zeitraum erhöht. In Zeiten von geringerem Arbeitsanfall wird als Ausgleich für die saisonale Mehrarbeit die Arbeitszeit reduziert bzw. Freizeitausgleich gewährt. (2) Voraussetzung für die Einführung bzw. Auswahl des Teilzeitmodells der variablen Jahresarbeitszeit ist die dem Grunde nach vorhersehbare, aber zeitlich nicht genau feststehende Schwankung der jährlichen Arbeitsmenge. (3) Durch eine Erfassung der Arbeitszeit auf einem Zeitkonto ist sicherzustellen, dass die Gesamtjahresarbeitszeit eingehalten wird. (4) Für das Modell der variablen Jahresarbeitszeit gilt das Prinzip der Durchschnittsvergütung, d. h. über das gesamte Jahr hinweg wird die vertraglich vereinbarte Vergütung gleichmäßig auf alle Monate verteilt. 3.2 Starre Jahresarbeitszeit (1) Bei dem Teilzeitmodell der starren Jahresarbeitszeit wird in Wochen bzw. Monaten mit saisonbedingt erhöhtem Arbeitsanfall die Arbeitszeit für einen bereits zu Jahresbeginn feststehenden Zeitraum erhöht. In Zeiten von geringerem Arbeitsanfall wird als Ausgleich für die saisonale Mehrarbeit die Arbeitszeit reduziert bzw. Freizeitausgleich gewährt. (2) Voraussetzung für die Einführung bzw. Auswahl des Teilzeitmodells der starren Jahresarbeitszeit ist die dem Grunde und dem Zeitraum nach vorhersehbare Schwankung der jährlichen Arbeitsmenge. 524 S Erg.L. Mai 2001

11 Dienstvereinbarung Teilzeitarbeit bei der Stadt Bielefeld 524 (3) Durch eine Erfassung der Arbeitszeit auf einem Zeitkonto ist sicherzustellen, dass die Gesamtjahresarbeitszeit eingehalten wird. (4) Für das Modell der starren Jahresarbeitszeit gilt das Prinzip der Durchschnittsvergütung, d. h. über das gesamte Jahr hinweg wird die vertraglich vereinbarte Vergütung gleichmäßig auf alle Monate verteilt. IV Jobsharing (1) Im Rahmen des Jobsharing gelten folgende Teilzeitmodelle Eigenverantwortliches Jobsharing (4.1) Feststehendes Jobsharing (4.2) (2) Bei den Modellen des Jobsharing teilen sich zwei oder mehrere Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen einen oder mehrere Arbeitsplätze in der Form, dass die vorgegebenen Sprech- und Servicezeiten insgesamt abgedeckt werden. (3) Zwischen den in Teilzeit beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfordern die Modelle des Jobsharing ein hohes Maß an Abstimmung. 4.1 Eigenverantwortliches Jobsharing (1) Bei dem Teilzeitmodell des eigenverantwortlichen Jobsharing teilen sich zwei oder mehrere Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter im Rahmen der abzudeckenden Sprech- und Servicezeiten die Arbeitszeit flexibel nach Absprache untereinander auf. (2) Das Teilzeitmodell des eigenverantwortlichen Jobsharing bietet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Variationsmöglichkeiten ihrer Arbeitszeiten, erfordert jedoch - insbesondere in Konfliktsituationeneinen hohen Grad an sozialer Kompetenz. 4.2 Feststehendes Jobsharing (1) Bei dem Teilzeitmodell des feststehenden Jobsharing teilen sich zwei oder mehrere Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter einen oder mehrere Arbeitsplätze mit einer festgelegten starren Verteilung der Arbeitszeiten. (2) Das Modell des feststehenden Jobsharing gewährleistet den in Teilzeit beschäftigten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern ein hohes Maß an Sicherheit und Planbarkeit der Arbeitszeit. V Sabbatjahr (1) Bei dem Teilzeitmodell des Sabbatjahres wird auf Antrag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit für einen Zeitraum von zwei bis sieben Jahren auf ein Halb bis zu sechs Siebtel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert, d. h. auch die Vergütung wird für die gesamte Dauer des Teilzeitmodells auf diesen Teilzeitanteil reduziert. Während einer sogenannten Arbeitsphase von einem bis sechs Jahren, in der die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter mit der ursprünglichen wöchentlichen Arbeitszeit tätig ist, erarbeitet sich die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ein Zeitguthaben. 27. Erg.L. Mai S. 11

12 524 Dienstvereinbarung Teilzeitarbeit bei der Stadt Bielefeld Als Ausgleich dafür wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter anschließend für die Dauer eines ganzen Jahres vom Dienst freigestellt (Freizeitphase). Die Freizeitphase ist dabei keine Form des Urlaubs, sondern eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung. (2) Das Modell des Sabbatjahres kann auch für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr beantragt werden. Sätze 2 bis 4 des Absatzes 1 gelten entsprechend. (3) Zeiten, in denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter während der Freizeitphase dienstunfähig erkrankt, gehen zu ihren bzw. seinen Lasten, während Zeiten der dienstunfähigen Erkrankung während der Arbeitsphase zu Lasten der Stadt Bielefeld gehen. (4) Kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aus besonderem Grund (z. B. Kündigung, Tod) die Freistellung nicht in vollem Umfang in Anspruch nehmen, besteht ein Anspruch auf Nachzahlung der Vergütung der nicht durch Freistellung ausgeglichenen Arbeitsleistung. (5) Für das Modell des Sabbatjahres gilt das Prinzip der Durchschnittsvergütung d. h. über den gesamten Zeitraum (Arbeitsphase und Freizeitphase) hinweg wird die vertraglich vereinbarte (reduzierte) Vergütung gleichmäßig auf alle Monate verteilt. (6) Die Organisationseinheit kann für den Zeitraum der Freizeitphase eine Vertretung für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter bis zu einem personalkostenneutralen Umfang beschäftigen. Bei der Kalkulation der jährlichen Personalkostenbudgets der Organisationseinheit ist sicherzustellen, dass die in den Jahren der Arbeitsphase des Sabbatjahres eingesparten Personalkosten der Organisationseinheit in dem Jahr der Freizeitphase zur Verfügung stehen. (7) Das Teilzeitmodell des Sabbatjahres bietet eine von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter selbst finanzierte Möglichkeit zur Regeneration in einem längeren Freizeitblock. (8) Bei der Reduzierung der Arbeitszeit von bereits in Teilzeit beschäftigten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern ist zu beachten, dass die neue reduzierte wöchentliche Arbeitszeit die Grenze der Sozialversicherungspflicht nicht unterschreitet 524 S Erg.L. Mai 2001

13 Dienstvereinbarung Teilzeitarbeit bei der Stadt Bielefeld 524 Anlage 2 Beispielsrechnungen für die einzelnen Teilzeitmodelle Bei den folgenden Fallbeispielen handelt es sich lediglich um exemplarisch aufgezeigte Möglichkeiten der Verteilung der Arbeitszeit bei den verschiedenen Modellen mit dem Ziel, die einzelnen Teilzeitmodelle zu veranschaulichen. Diese Beispielsrechnungen besitzen keinen abschließenden Charakter. Im Rahmen der in der Dienstvereinbarung beschriebenen allgemeinen Voraussetzungen der Teilzeitmodelle sind auch alle anderen Konstellationen der Arbeitszeitverteilung möglich. 1.1 Täglich verkürzte Arbeitszeit: Mit einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden wird vereinbart, dass sie bzw. er an jedem Tag der Woche (Montag bis Freitag) von bis Uhr arbeitet. 1.2 Wöchentlich verkürzte Arbeitszeit: a) Ein bis vier volle Arbeitstag(e) und vier bis ein verkürzte(r) Arbeitstag(e) Mit einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden wird vereinbart, dass sie bzw. er am Dienstag und Donnerstag jeder Woche voll, d. h. von bis Uhr (bei je ½ Stunde Mittagspause) und am Montag, Mittwoch und Freitag verkürzt, d. h. von bis arbeitet. b) Ein bis vier Vormittag(e) und vier bis ein Nachmittag(e) Mit einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden wird vereinbart, dass sie bzw. er an jedem Montag, Mittwoch und Freitag der Woche von 8.00 bis Uhr vormittags und an jedem Dienstag von bis Uhr und jeden Donnerstag der Woche von bis Uhr nachmittags arbeitet. c) Zwei- bis Vier-Tage-Woche und drei bis ein freie(r) Tag(e) Mit einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden wird vereinbart, dass sie bzw. er an jedem Montag und Dienstag der Woche von 8.00 bis Uhr und an jedem Donnerstag von bis Uhr (bei je ½ Stunde Mittagspause) arbeitet. Jeweils Mittwoch und Freitag einer Woche sind frei. d) Zweieinhalb-Tage-Woche Mit einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden wird vereinbart, dass sie bzw. er an jedem Montag und Dienstag der Woche von bis Uhr (bei je ½ Stunde Mittagspause) und an jedem Mittwoch vormittags von bis Uhr arbeitet. Jeweils Mittwoch nachmittags, Donnerstag und Freitag einer Woche sind frei. e) Vollzeit und Freizeit im wöchentlichen Wechsel Mit einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden wird vereinbart, dass sie in der ersten Woche Vollzeit arbeitet und dafür die volle 27. Erg.L. Mai S. 13

14 524 Dienstvereinbarung Teilzeitarbeit bei der Stadt Bielefeld zweite Woche durch Freizeitausgleich frei hat. Die dritte Woche arbeitet sie bzw. er wieder Vollzeit und die volle vierte Woche ist wieder frei usw. 1.3 Rolliersystem: Eine in Teilzeit beschäftigte Mitarbeiterin (1) hat in der ersten Woche am Montag frei, ein anderer in Teilzeit beschäftigter Mitarbeiter (2) den Dienstag, eine weitere in Teilzeit beschäftigte Mitarbeiterin (3) den Mittwoch usw. In der zweiten Woche hat Mitarbeiterin (1) den Dienstag frei, während Mitarbeiter (2) den Mittwoch frei hat, Mitarbeiterin (3) den Donnerstag usw. 1.4 Modulsystem: In einer Organisationseinheit sind pro Woche insgesamt 42 Stunden an Sprech- und Servicezeiten abzudecken. Die Woche wird dafür in 24 Zeitmodule gleichen Umfanges zu je 1,75 Stunden (= 1 Stunde 45 Minuten) aufgeteilt. Nach einer Analyse der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitsschwankungen werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen eines Dienstplanes entsprechend der erforderlichen Personalausstattung pro Modul auf die verschiedenen Zeitmodule verteilt. So werden z. B. einer mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden beschäftigten Mitarbeiterin 11 Module zugeteilt, während ein mit 28 Wochenstunden beschäftigter Mitarbeiter 16 Zeitmodule abdecken muss, und eine in Vollzeit, d. h. 38,5 Wochenstunden, beschäftigte Mitarbeiterin muss 22 Module belegen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, nicht die volle Wochenarbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters mit Modulen zu belegen. So kann z. B. die o. g. mit 19,25 Wochenstunden beschäftigte Mitarbeiterin 9 Modulen zugeteilt werden, so dass 3,5 Wochenstunden für andere Tätigkeiten frei einteilbar sind. 2. Flexible Teilzeit: Die Teilzeitmodelle der flexiblen Teilzeit (zeitautonome Gruppe und innovative Gleitzeit) zeichnen sich gerade durch ihre individuellen Regelungen und die Möglichkeit der täglich neu vereinbarten Arbeitszeiten im Einzelfall aus, so dass hier kein Beispielsfall aufgezeigt werden kann. 3.1 Starre Jahresarbeitszeit: In einer Organisationseinheit steht zu Beginn des Jahres fest, dass in insgesamt 11 Wochen der Schulferien (2 Wochen Osterferien, 7 Wochen Sommerferien und 2 Wochen Weihnachtsferien) keine Arbeit zu leisten ist. Bei einer (normalen) Gesamtjahresarbeitszeit von 52,2 Wochen verbleibt somit eine tatsächliche Jahresarbeitszeit von 41,2 Wochen. Die über den Urlaubsanspruch von 6 Wochen (29 Arbeitstage + 1 Freier Tag) hinausgehenden freien Arbeitstage von 5 Wochen werden außerhalb des o. g. Zeitraumes der Schulferien vor- bzw. nachgearbeitet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in die Schulferien fallenden Feiertage -hier insgesamt 1 Woche = 5 Feiertage (Ostern, Weihnachten, Sylvester und Neujahr)- nicht vor- bzw. nachgearbeitet werden müssen. Es verbleiben daher 4 Wochen, die vor- bzw. nachzuarbeiten sind. Bei einer vertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden errechnet sich die außerhalb des o. g. Zeitraumes der Schulferien wöchentlich vor- bzw. nachzuarbeitende Arbeitszeit durch Multiplikation der wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden mit dem vor- bzw. nach- 524 S Erg.L. Mai 2001

15 Dienstvereinbarung Teilzeitarbeit bei der Stadt Bielefeld 524 zuarbeitenden Zeitraum von 4 Wochen und Division durch die tatsächliche Jahresarbeitszeit von 41,2 Wochen (20 Stunden x 4 Wochen / 41,2 Wochen = 1,94 Std. = rd. 2 Stunden). Als allgemeine Formel also: Wöchentliche Mehrarbeit = vertraglich vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit x vor- bzw. nachzuarbeitender Zeitraum / tatsächliche Jahresarbeitszeit Außerhalb des o. g. Zeitraumes der Schulferien beträgt die tatsächliche Wochenarbeitszeit somit 22 Stunden. Über das gesamte Jahr hinweg (auch in der freien Zeit der Schulferien) werden jedoch 20 Wochenstunden vergütet. 3.2 Variable Jahresarbeitszeit: In einer Organisationseinheit ergibt sich im Laufe des Jahres, dass aufgrund des gestiegenen Arbeitsanfalles in den 4 Monaten Mai, Juni, August und September die Arbeitszeit um 4 Wochenstunden erhöht werden muss. Bei einer vertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden beträgt die Wochenarbeitszeit in den o. g. Monaten daher 34 Stunden. Als Ausgleich für diese 4-monatige Mehrarbeit von insgesamt 68,8 Stunden (4 Monate x 4 Stunden/Woche x 4,3 Wochen/Monat) wird die Wochenarbeitszeit in den restlichen 8 Monaten des Jahres auf 28 Stunden (12 Monate x 30 Stunden) reduziert oder ein Zeitraum von rd. 2,2 Wochen (=11 Arbeitstage) (68,8 Stunden / 30 Stunden/Woche) Freizeitausgleich gewährt. Über das gesamte Jahr hinweg werden jedoch 30 Wochenstunden vergütet. Als allgemeine Formel also: Reduzierte Wochenarbeitszeit = (12 Monate x vertraglich vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit - Zeitraum der erhöhten Arbeitszeit x erhöhte Wochenarbeitszeit) / Zeitraum der reduzierten Arbeitszeit Freizeitausgleich (in Wochen) = Mehrarbeit insgesamt (Monate x Stunden/Woche x 4,3 Wochen/Monat) / vertraglich vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 4.1 Eigenverantwortliches Jobsharing: Auch das Teilzeitmodell des eigenverantwortlichen Jobsharing zeichnet sich durch seine kurzfristig durch Absprache zwischen den Stelleninhaberinnen bzw. Stelleninhabern festgesetzten Arbeitszeiten im Einzelfall aus, so dass hier ebenfalls kein Beispielsfall aufgezeigt werden kann. 27. Erg.L. Mai S. 15

16 524 Dienstvereinbarung Teilzeitarbeit bei der Stadt Bielefeld 4.2 Feststehendes Jobsharing: 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von jeweils 25,66 Stunden (= 25 Stunden 40 Minuten) teilen sich zwei Arbeitsplätze. Insgesamt arbeiten die Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen im Rahmen der abzudeckenden Sprech- und Servicezeiten zu folgenden feststehenden Zeiten: Wochentag Sprech- und Servicezeit Mitarbeiterin 1 Mitarbeiter 2 Mitarbeiterin 3 Montag Dienstag Frei Mittwoch Frei Donnerstag Freitag Frei 5. Sabbatjahr: Ein Mitarbeiter mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beantragt das Teilzeitmodell des Sabbatjahres für einen Zeitraum von 4 Jahren. Die vertraglich vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit sowie die Vergütung werden während des gesamten 4-jährigen Zeitraumes auf 28,75 Stunden reduziert. Der Mitarbeiter arbeitet im ersten, zweiten und dritten Jahr des Teilzeitmodellzeitraumes 38,5 Wochenstunden, erhält in dieser Zeit jedoch lediglich 28,75 Stunden vergütet. Im ganzen vierten und letzten Jahr wird der Mitarbeiter vom Dienst freigestellt, erhält jedoch weiterhin Vergütung für 28,75 Wochenstunden. Die Organisationseinheit kann im vierten Jahr eine Vertretungskraft mit bis zu 38,5 Wochenstunden beschäftigen. 524 S Erg.L. Mai 2001

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