Betreuungsrecht. bis zum Entmündigung - Vormund für Volljährige - Gebrechlichkeitspflegschaft für Volljährige.
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- Karl Wolf
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1 Prof. Dr. U. Schwedhelm FamR2_sk51-1 Betreuungsrecht bis zum Entmündigung - Vormund für Volljährige - Gebrechlichkeitspflegschaft für Volljährige aufgehoben seit dem neues Betreuungsrecht - materiellrechtlich 1) Betreuung, 1896 ff. BGB 2) Unterbringung, 1906 BGB - verfahrensrechtlich 1) 65 69o FGG/Betreuung 2) 70 70n FGG/Unterbringung Betreuungsrechtsänderungsgesetz - Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung - Eingrenzung der Berufsbetreuungsvergütung - leichtere Ermittlung der Berufsbetreuungsvergütung - Förderung der Vorsorgevollmacht - Verfahrenserleichterungen - Verfahrensmodifikationen Ziel des Betreuungsrechts Stärkung der Rechte und Stärkung der verfahrensrechtlichen Stellung v o n kranken Menschen oder behinderten Menschen
2 2 FamR2_sk51-2 Betreuung ist geprägt von 1) dem Erforderlichkeitsgrundsatz 2) Wohl und Wünschen des Betreuten 3) persönliche Betreuung 4) Versicherungsschutz für den Betreuer 5) Verfahrensrecht 6) Kosten 7) Funktionelle Zuständigkeit 8) Vereine und Behörden zu 1: Erforderlichkeitsgrundsatz II BGB - Betreuer als gesetzlicher Vertreter, 1902 BGB - Betreuung ist subsidiär und nicht erforderlich, wenn Bevollmächtigter (Alters-Vorsorge-Vollmacht) andere Hilfen (Angehörige, soziale Dienste, Heimmitarbeiter), die die Angelegenheiten besorgen - nicht zwangsläufig Geschäftsunfähigkeit, 104 Nr. 2 BGB stattdessen Einwilligungsvorbehalt, 1903 BGB - Dauer der Betreuung, 1908d BGB, 69 I Nr. 5, 68b I 5 FGG zu 2: Wohl und Wünsche des Betreuten - zu beachten, wenn a) mit dem Wohl des Betreuten zu vereinbaren b) für den Betreuer zumutbar 1901 II, III; 1896 I 2, 3; 1897 IV, V; 1908d II BGB, 66 FGG zu 3: persönliche Betreuung - nicht anonyme Verwaltung, sondern persönliche Betreuung durch eine natürliche Person - möglichst auf Vorschlag des Betroffenen, 1897 I, IV BGB - Kontakte und Gespräche, 1901 III 3 BGB - Sonderregelungen im Bereich der Personensorge: a) 1904 BGB Heilbehandlung - natürliche Einsichtsfähigkeit (ǂ Geschäftsfähigkeit) reicht
3 - für Einwilligungsunfähigen willigt Betreuer ein 1902 BGB 1904 BGB vorm. Genehmigung 3 FamR2_sk Genehmigung erforderlich bei Abbruch der künstlichen Ernährung mit der Folge des nahen Todes OLG Frankfurt a. M. NJW 98, bzgl. Genehmigungsverfahren beachten persönliche Anhörung, 69d I 2 FGG Verfahrensfähigkeit, 66 FGG Gutachten des nicht behandelnden Arztes 69d II FGG b) Sterilisation 1905 FGG - Zwangssterilisation unzulässig - Einwilligung des Betreuers zur Sterilisation, wenn es dem Betreuten dient - vorm. Genehmigung erforderlich (vgl. FamRZ 97, 702) - Verfahren beachten Verfahrenspfleger, 67 I 2 Nr. 3 FGG Sachverständiger, 69d III FGG c) Unterbringung, 1906 BGB - freiheitsentziehende Maßnahme a) zivilrechtliche Unterbringung durch Betreuer b) öffentlich-rechtliche Unterbringung nach Landesgesetz - Verfahren VormG, 70 I FGG d) Wohnungsauflösung - Aufhebung des Mietverhältnisses nur mit vorm. Genehmigung - Kündigung - Vermietung, 1907 III BGB zu 4: Versicherungsschutz - keine Haftungserleichterungen im Gesetz, 1908 i I, 1833 BGB - Milderung über 1835 II BGB - Versicherungspflicht, 1908 i I, 1837 II BGB
4 4 FamR2_sk51-4 zu 5: Verfahrensrecht - FGG a) Betreuung - Betroffener ist eigenständiger Beteiligter - im Betreuungsverfahren immer verfahrensfähig, 66 FGG - für Betroffenen muss ein Verfahrenspfleger bestellt werden, 67 FGG - Anhörungspflichten nach 68 FGG persönliche Anhörung in der üblichen Umgebung Schlussgespräch notwendige Ermittlungen, 68a, b, 69d FGG - Einheitsentscheidung nach 69 FGG a) Notwendigkeit der Betreuung b) Aufgabenkreis des Betreuten c) Bestellung eines bestimmten Betreuers d) Befristung e) Rechtsmittelbelehrung f) Zwang in Ausnahmefällen, 68 III, 68b III, IV FGG g) Mitteilungsregelungen, 69k-o FGG b) Unterbringung - gem. 70 I FGG dem VormG übertragen - Äußerung gem. 70d FGG Anhörung der Sacherhaltsermittlung 70 c-e FGG Lebensführung Verhaltensauffälligkeiten - Verfahrenspfleger und fähigkeit 70 a, b FGG - ggf. vorliegende Unterbringungsanordnung, 70 h FGG - ausnahmsweise Zwang + Mitteilungen, 70 e II, 70 g IV, V, 70 n FGG zu 6: Kosten - 92 KostO Kostenfreiheit - Auslagen 1836 c BGB - außergerichtliche Kosten 13a, 20a FGG zu 7: Funktionelle Zuständigkeit - Richter personenrechtliche Entscheidungen - Rechtspfleger Entscheidungen im Bereich Vermögenssorge - 14 RpflG
5 5 FamR2_sk51-5 zu 8: Vereine und Behörden - Aufgaben der zuständigen Behörde geregelt in 1900 IV BGB 68 III FGG 68a FGG 68b II FGG 69g I FGG - Rangverhältnis der Träger v. Betreuungsaufgaben 1) natürliche Personen, 1897 I BGB 2) der Verein, 1900 I BGB 3) Behörde, 1900 IV BGB - Anerkennung von Vereinen 1908 f. BGB + Landesrecht - Behördenzuständigkeit 1 BtBG - Aufgaben der Betreuungsbehörden 4-9 BtBG Unterstützung der Betreuung Unterstützung der VormG 6 S. 2 BtBG Aufklärung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen Beratung by Prof. Dr. U. Schwedhelm
6 6 Prof. Dr. U. Schwedhelm FamR2_sk52-1 Betreuungssachen Gerichtliches Verfahren geregelt in 65 69m FGG Zuständigkeit a) sachlich: VormG 1896 I BGB 35 FGG b) funktionell: (1) Richter - Bestellung des Betreuers - Bestimmung des Aufgabenkreises - Entlassung von Betreuern - Aufhebung der Betreuung - Erlass von eao, 69 f FGG - AO eines Einwilligungsvorbehalts, 1903 BGB (2) Rechtspfleger - Aufsicht über die Betreuer - 3, 14, Nr. 4 RPflG c) örtlich: 65 I FGG 65 IV FGG bei Umzug: 65a FGG Verfahrensbeginn - Antrag des Betroffenen, 1896 I BGB - andere können nur Betreuung anregen Verfahrensablauf 1. Allgemein: 12 FGG von Amts wegen 68, 68a, b FGG ergänzen 12 FGG Betroffener ist voll verfahrensfähig, 66 FGG stellen von Beweisanträgen Richter ablehnen Sachverständigen ablehnen Rechtsmittel einlegen
7 2. Ablauf: Anhörung des Betroffenen - Zweck: Sachverhaltsaufklärung - Gewährung rechtl. Gehörs, Art. 103 GG - Richter zuständig, 68 FGG - anhörender Richter = später entscheidender Richter - findet ggf. in der Wohnung des Betroffenen statt, 68 I 2 FGG - Anhörung nur in den Fällen des 68 II FGG entbehrlich aber: Eindruckverschaffung muss stattfinden - Anhörung in nichtöffentlicher Sitzung, 68 IV FGG Bestellung eines Verfahrenspflegers Sonderfälle - in den Fällen des 67 FGG - meist RA`e, SA, Mitarbeiter der Betreuungsbehörde - dieselben Aufgaben wie RA als Verteidiger, 67 II FGG - nicht dieselben Befugnisse wie RA 7 FamR2_sk Kosten trägt Betroffener oder Staatskasse, 1908, 1835, 1836, 1836a BGB (1) kein Verfahrenspfleger bestellt AO der Betreuung ist wirksam auf Beschwerde (LG) erfolgt Aufhebung der Betreuerbestellung + Zurückver- weisung an das AG (2) Betroffener legt Beschwerde gegen AO der Betreuung ein und braucht beim LG wiederum einen Verfahrenspfleger (3) ausnahmsweise auch für spätere Verfahren, 1907 BGB; 69d I FGG (4) Betroffener und Verfahrenspfleger legen RM ein zwei unabhängige Rechtsmittel Pfleger kann nicht das dem Betroffenen zurücknehmen oder umgekehrt (5) Verfahrenspfleger kann Beschwerde, nicht aber weitere Beschwerde einlegen (6) Beschwerde des Betroffenen gegen Verfahrenspfleger (str.) dagegen: 65 ff. FGG dafür: Einmischung Dritter + Kostenlast (7) Beschwerde des Verfahrenspfleger gegen Aufhebung der Pflegschaft nicht möglich, weil er kein eigenes Recht auf Fortbestand hat, 20 I FGG by Prof. Dr. U. Schwedhelm
8 8 Prof. Dr. U. Schwedhelm FamR2_sk53-1 Typische Aufgabenkreise 1) Aufenthaltsregelung - Auflösung der Wohnung - Kündigung des Mietvertrages 1907 BGB - Abschluss/Änderung/Kündigung von Heimverträgen - Unterbringung des Betreuten, 1906 BGB 2) Wohnungsangelegenheiten 3) Gesundheitsfürsorge Systematik des Behandlungsablaufes für betreute Menschen freiwillig Krankheit des Betreuten Arztbesuch veranlasst durch den Betreuer Diagnose aufklärendes Gespräch Behandlungsplan Gericht Kontrolle und ggf. Genehmigung der Maßnahmen des Betreuers durch den Betreuten Entscheidung Behandlung durch den Betreuer Folgende ärztliche Eingriffe 1 sind als Beispiele für eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigungspflicht genannt. Sie sind generell und damit unabhängig von spezifischen und individuellen Risikokonstellationen mit erheblichen Risiken verbunden: 1 In Anlehnung an das Ergebnis der Arbeitsgruppe 4 des 4. Vormundschaftsgerichtstages. Bundesanzeiger 1994, 131 ff.
9 Gefäßchirurgische Eingriffe an großen (arteriellen) Gefäßen. Operationen im Gehirn und im Rückenmark. Operationen am offenen Thorax. 9 FamR2_sk53-2 Transplantationen von unpaaren Organen (z. B. Herz, Leber) und Knochen- mark. Radikale Eingriffe und Behandlungsmaßnahmen bei fortgeschrittenen Krebs- erkrankungen. Systematische Chemotherapie/Bestrahlung. Unter Umständen die Entfernung von inneren Organen oder Organteilen. Intravasale Diagnostik mit Ausnahme einfacher Rechtsherzkatheteruntersu- chungen, interventionelle Radiologie. Behandlung mit in Deutschland nicht zugelassenen Medikamenten (indivi- dueller Heilversuch). Es soll betont werden, dass die Liste nicht vollständig ist. 4) Vermögenssorge - viele Genehmigungsverfahren z. B. 1908i i. V. m ff., 1821 ff. BGB 1411 BGB 1484 BGB 1491 BGB 1492 BGB 1615e BGB Faustregel für Anlage- und Geldgeschäfte: Alle Geschäfte, Vertragsabschlüsse oder Einzelverfügungen, deren Wert übersteigt oder die aus einem Vermögensbestand, dessen Betrag übersteigt, bestritten werden sollen, sind vom Gericht zu genehmigen. 2 5) Bevollmächtigtenkontrolle, 1896 III BGB 6) Postkontrolle 1896 IV BGB - keine Befugnis zum Anhalten und Öffnen der Post 7) Vertretung gegenüber Kostenträgern, Behörden und Einrichtungen = teilweise Unterfall der Vermögenssorge 8) Sterilisation - zwingend gesonderte BetreuerIn 9) alle Angelegenheiten 10) Totenfürsorge/Notfallabwicklung, 1908i; 1893, 1698a, 1698b BGB BGB.
10 10 Prof. Dr. U. Schwedhelm FamR2_sk54 Genehmigungsbedürftige RG: Vormundschaftsgericht 1905 BGB Sterilisationsgenehmigung 1906 BGB Maßnahmen 1904 BGB ärztliche Maßnahmen 1907 BGB Wohnungsaufgabe 1907 III BGB Grundstücksgeschäfte, 1908i I, 1821 Nr. 1 BGB Verfügung über Giro- und andere Konten SparkO, BGB Anlegung von Brautgeld, 1810 BGB Prozesse gegen Verwandtschaft Schenkungen 1908i II, 1804, 1822 BGB sonstige Geschäfte, 1908i BGB i.v.m , 6-13 BGB Familiengericht 1411 BGB 1484 II 3 BGB 1491 III BGB 1595 II BGB 1600d BGB 1600k II BGB 1615e II BGB 1728 II BGB
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