Lösung Fall 8: BGH, ZIP 1988, 829 (Smaragdhandel)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Lösung Fall 8: BGH, ZIP 1988, 829 (Smaragdhandel)"

Transkript

1 Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 4/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht Lösung Fall 8: BGH, ZIP 1988, 829 (Smaragdhandel) I. Grundbuchberichtigung: 894 BGB II. Voraussetzung: dingliches Recht nicht richtig eingetragen 1. Bestellung einer Grundschuld erfolgt gem. 873 Abs. 1, 1190 BGB durch Einigung und Eintragung 2. Wirksamkeitshindernis: 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB a) Zwischen November 2008 und Januar 2009 war K wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit geschäftsunfähig ( 104 Nr. 2 BGB). Grundschuldbestellung: Dezember 2008 b) Rechtsfolge: Grundschuldbestellung nichtig ( 105 Abs. 1 BGB). c) Vertrauensschutz? aa) Vertrauen der Bank auf Geschäftsfähigkeit des K nicht schutzwürdig; Schutz des Geschäftsunfähigen geht vor. bb) AGB der Banken und Sparkassen: Der Kunde haftet für solche Schäden, die der Bank im Vertrauen auf die Geschäftsfähigkeit des Kunden entstanden sind. BGHZ 115, 38: Klauseln unwirksam; arg.: - ist Kunde beim Abschluss des Girovertrages bereits geschäftsunfähig, ergibt sich Unwirksamkeit der Klausel aus 105 Abs. 1 BGB. - Geschäftsunfähigkeit erst nach Abschluss des Girovertrages: Klausel ebenfalls unwirksam, weil Schadensersatzansprüche regelmäßig nur für ein Verschulden des Kunden vereinbart werden können ( 307 I BGB). cc) Eine Haftung wegen Betrugs oder arglistiger Täuschung über die Geschäftsunfähigkeit gemäß 823 II BGB i.v.m. 203 StGB scheitert in der Regel an der fehlenden Deliktsfähigkeit des Geschäftsunfähigen

2 3. Betreuung Bei Personen, die nicht geisteskrank sind, aber doch an einer Schwäche ihrer geistigen Fähigkeiten leiden, ist eine Betreuung möglich, 1896 BGB (früher: Vormundschaft). a) Vertretung: Betreuer vertritt Betreuten im Rahmen des Aufgabenkreises, in dem Betreuung erforderlich ist ( 1902 BGB). b) Zweck der Betreuung: Einschränkung der Teilnahme am Rechtsgeschäftsverkehr nur, soweit erforderlich ( 1896 Abs. 2 BGB). Schutz des Betreuten durch Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ( 1903 BGB). Dieser wird von Amts wegen angeordnet und erstreckt sich auf die Bereiche, in denen die Fähigkeiten des Betreuten eingeschränkt sind. Vorteil: fällt Rechtsgeschäft in den Bereich des Einwilligungsvorbehalts, kann Streit, ob Betreuter geschäftsfähig ist oder nicht, vermieden werden. c) Schwebende Unwirksamkeit: - Ohne Einwilligung vorgenommene Geschäfte können genehmigt werden, sind also schwebend unwirksam ( 1903 Abs. 1 S. 2 i.v.m. 108 BGB). - sofern die Rechtsgeschäfte lediglich rechtlich vorteilhaft sind, sind sie wirksam ( 1903 Abs. 3 S. 1 BGB). d) Geschäftsunfähigkeit: Falls der Betreute geschäftsunfähig ist, gelten allerdings die 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB auch dann, wenn Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist und Betreuer Geschäft genehmigt (Palandt/Diederichsen 1903 Rn. 16). aa) Kritisch Coester, Jura 1991, 7: Rechtssicherheit nicht gewährleistet, vor allem, wenn Betreuer unter Vorlage der Bestellungsurkunde Geschäfte tätigt (Einwand: Vertretung zulässig, 1902) bb) Jurgeleit (RPfl 1995, 282, 283 f.) und Reg.-Begründung (BT-Dr. 11/4528, S. 137 f.): Umdeutung ( 140 BGB) der unwirksamen (erfolglosen) Einwilligung in Eigengeschäft des Betreuers (Einwand: weitergehendes Geschäft); Aufwendungsersatz gem. 1835, 1908i BGB. cc) Besser Lipp (FamRZ 2003, 721, 723): Bei Zustimmung des Betreuers besteht keine Notwendigkeit, den Geschäftsunfähigen vor sich selbst zu schützen; 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB teleologisch zu reduzieren. 2

3 4. Erweiterung der Geschäftsfähigkeit gemäß 105a BGB (OLG-VertretungsänderungsG vom ) Geschäftsunfähige konnten bislang überhaupt nicht am Rechtsgeschäftsverkehr teilnehmen, 105 I BGB (WE nichtig). Reform durch neuen 105a BGB: Bei Alltagsgeschäften sollen volljährige Geschäftsunfähige wirksam handeln können, wenn Verträge ungefährlich und sofort beiderseits erfüllt werden. Voraussetzungen: 1. Geschäft des täglichen Lebens: Gegenstände des täglichen Bedarfs (Lebensmittel, einfache medizinische Produkte, Presseerzeugnisse, Textilien). Einfache Dienstleistungen (Friseur, Briefe, Museumsbesuch, Personennahverkehr). 2. Geringfügige Mittel: Maßstab: nicht wirtschaftliche Verhältnisse des Geschäftsunfähigen, sondern allgemeines Preisniveau. Geschäfte, die jeder unabhängig von seinen individuellen Verhältnissen als Bargeschäfte vornehmen kann 3. Ausnahme: erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen des Geschäftsunfähigen - Alkohol - Gleichzeitiger Kauf einer Vielzahl von Gegenständen in demselben Supermarkt (100 Tuben Zahnpasta) H.M. auch beim Kauf in verschiedenen Geschäften (arg.: kein Vertrauensschutz des Geschäftspartners bei Geschäften mit Geschäftsunfähigen; Schutzzweck des 105 BGB); vgl. Palandt/Ellenberger, 105a Rn LG Gießen NJW-RR 2003, 439: 10 Einzelfahrten eines Behinderten mit Krankentransportfahrzeugen im Gesamtumfang von 369 Euro keine alltäglichen Bargeschäfte ( Gesamtbetrachtung ). 5. Rechtsprobleme: a) Wirksamer Vertrag oder Rückforderungsausschluss? aa) Gesetz fingiert einen ex nunc wirksam werdenden Vertrag, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind; 3

4 bb) kein bloßer Rückforderungsausschluss, da sonst Regelung bei 813, 814 BGB sinnvoll gewesen wäre und Geschäftsunfähiger bei mangelhafter Leistung keine Gewährleistungsansprüche hätte (mangels vertraglicher Verpflichtung zu mangelhafter Leistung) - Casper, NJW 2002, 3425: Fiktion des 105a BGB muss sich auch auf Gewährleistungsrechte des Geschäftsunfähigen erstrecken b) Erstreckt sich Fiktion des 105a BGB auch auf dingliches Rechtsgeschäft? Dafür spricht, dass sonst Geschäftsunfähiger bei einem Tauschgeschäft und anschließendem Diebstahl beim Geschäftspartner die Beute von den Dieben herausverlangen könnte ( 985 BGB) und damit ein Reurecht geltend machen, das er sonst nicht hätte (Einzelheiten: Casper NJW 2002, 3425, 3427; Lipp, FamRZ 2003, 721, 725 f.). Ist Tausch auch dinglich wirksam, kann nur der Geschäftspartner die bei ihm gestohlene Sache wiedererlangen. 4 II 2 Die beschränkte Geschäftsfähigkeit a) Voraussetzungen: - Minderjährig = 18. Lebensjahr noch nicht vollendet (Volljährigkeit: 2 BGB) - Beschränkt geschäftsfähig = das 7. Lebensjahr vollendet ( 106 BGB); vorher geschäftsunfähig, 104 Nr. 1 BGB (also zwischen 7 und 18). - Der geschäftsfähige Betreute: hat im Falle eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts (oben 4 II 1 d) die Stellung eines beschränkt Geschäftsfähigen ( 1903 I 2, III BGB). b) Rechtsfolgen ( 106 ff. BGB): Rechtsgeschäfte beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger sind unter bestimmten Voraussetzungen wirksam: - Rechtsgeschäfte, die lediglich rechtlich vorteilhaft sind ( 107, 1. Alt.). - Rechtsgeschäfte mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ( 107, 2. Alt.). - Rechtsgeschäfte, bei denen die vertragsmäßige Leistung mit freien Mitteln bewirkt worden ist (Taschengeld, 110 BGB). Grundgedanke: Minderjähriger kann bereits Rechtsgeschäfte abschließen, ist dabei aber weitestgehend vor Nachteilen geschützt. c) Einzelheiten: aa) Geschäfte, die lediglich rechtlich vorteilhaft sind 4

5 (1) Verpflichtungsgeschäfte: (a) Wenn Minderjähriger keine Verpflichtung übernimmt; z.b. Schenkung ( 516 BGB), falls nicht mit Auflagen verbunden (b) Gegenseitiger Vertrag: niemals rechtlich vorteilhaft, weil Minderjähriger Verpflichtung eingeht; gem. 107 BGB kommt es auf rechtliche Vorteile, nicht auf wirtschaftliche Vorteile an. Beispiel: Kauf eines Fußballs für 20, der in Wirklichkeit 30 wert ist; obwohl Geschäft wirtschaftlich günstig, ist es rechtlich nachteilig, da Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet ist. (c ) Tausch: wie Kauf Bsp.: Fußball gegen Inline-Skater; Verpflichtung zur Übereignung der Inline-Skater = rechtlicher Nachteil. (d) Unvollkommen zweiseitiger Vertrag (dazu Brox/Walker Rn. 274) Bsp.: Minderjähriger A gibt seinen Hund für die Ferien bei B in unentgeltliche Verwahrung. Kein gegenseitiger Vertrag, weil A keine Gegenleistung erbringen muss. 688 BGB verpflichtet nur Verwahrer B. Aber gem. 693 BGB muss A für die Fütterungskosten aufkommen (= rechtlicher Nachteil). (2) Verfügungsgeschäfte Rechtlich vorteilhaft, wenn Verfügung zugunsten des Minderjährigen Beispiel: Übereignung des Fußballs, Abtretung einer Forderung usw. Lösung von Fall 9: Anspruch V gegen K auf Herausgabe des Mofas: Anspruchsgrundlagen: I. 985 BGB Voraussetzungen: V = Eigentümer K = Besitzer ohne Besitzrecht ( 986 BGB) 5

6 1. Eigentum des V? a) Ursprünglich war V Eigentümer, 1006 BGB. b) Eigentumsverlust durch Übereignung V/K gem. 929 BGB Voraussetzungen: Einigung und Übergabe Einigung muss wirksam sein; Wirksamkeitshindernis: 2, 106 ff. BGB. aa) K = beschränkt geschäftsfähig ( 2, 106 BGB) bb) Rechtsgeschäft wirksam gem. 107, 110 BGB - Einwilligung der Eltern: (-) - Lediglich rechtlicher Vorteil: (+), K erwirbt Eigentum am Mofa - wirtschaftliche Nachteile oder Gefahren des Mofas irrelevant: keine rechtlichen Nachteile. 2. Ergebnis: V nicht (mehr) Eigentümer; 985 BGB (-). II. Anspruch auf Herausgabe des Mofa ( 812 I 1, Fall 1 BGB) K müsste durch Leistung des V ohne rechtlichen Grund etwas erlangt haben. 1. Etwas erlangt: K hat Besitz und Eigentum am Mofa erlangt 2. durch Leistung des V: Leistung: bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (+) Leistungszweck: Erfüllung der Verpflichtung aus 433 I 1 BGB (Übereignung Mofa an K). 3. ohne Rechtsgrund: wenn Kausalgeschäft (Verpflichtung gem. 433 I 1 BGB) nichtig a) Trennung von Kausal- und Erfüllungsgeschäft (Trennungs- und Abstraktionsprinzip) Mängel des Kausalgeschäfts ( 2, 106 BGB) erfassen i.d.r. nicht Erfüllungsgeschäft. Grund: Verkehrsschutz b) Wirksamkeit des Kaufvertrages: aa) Übereinstimmende Willenserklärungen: Einigung über essentialia Kauf gem. 433 BGB bb) Wirksamkeit: 6

7 (1) K als Minderjähriger beschränkt geschäftsfähig ( 2, 106 BGB). (2) Wirksamkeit gemäß 107 BGB: - Einwilligung der Eltern ( 107, 2. Alt. BGB): (-) - Lediglich rechtlicher Vorteil: Kaufvertrag = zweiseitig verpflichtender Vertrag (= rechtlich nachteilig) (-). Ergebnis: Kaufvertrag (schwebend) unwirksam; Rechtsgrund fehlt Rechtsfolge: K muss Eigentum und Besitz am Mofa herausgeben (= Rückübereignung gem. 929 BGB) Exkurs: bei Rückübereignung K/V müssen Eltern mitwirken gem. 2, 106, 107, 1626, 1629 BGB (rechtlicher Nachteil); falls sie sich weigern, wird fehlende Zustimmung ersetzt gem. 894 ZPO. Variante 1: K hat das Mofa ohne Einwilligung der Eltern an F weiterveräußert. I. Ursprünglich war V Eigentümer des Mofas. II. Veräußerung V/K: Erwerb des K gemäß 929 i.v.m. 107 (lediglich rechtlich vorteilhaft - Ausgangsfall) III. Veräußerung K/F: Einigung gemäß 929 BGB unwirksam ( 2, 106, 107 BGB); Verfügung des K = rechtlich nachteilig, da er sein Eigentum verliert. Ergebnis: F ist nicht Eigentümer geworden. Variante 2: Wie ist die Rechtslage, wenn V unerkannt geisteskrank war? I. Ursprünglich war V Eigentümer. II. Übereignung V/K gemäß 929 BGB: Einigung gemäß 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB nichtig. III. Veräußerung K/F: 929 BGB 1. Wirksame Einigung: 2, 106, 107 BGB Frage des rechtlichen Vorteils gemäß 107 soll vorläufig offen bleiben. 2. Übergabe (+) 3. Berechtigung a) K war nicht Eigentümer. b) Aber gem. 932 BGB gutgläubiger Erwerb möglich. 7

8 Voraussetzungen: aa) Übereignung gem. 929 BGB bb) Guter Glaube des Erwerbers F an Eigentum des K Guter Glaube = Regelfall ( es sei denn ); Gesetz vermutet also, dass F gutgläubig war, bis Gegenteil erwiesen (-). Entscheidend, ob wirksame Einigung vorliegt ( 2, 106, 107 BGB): (1) Verfügung des K nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, aber auch nicht nachteilig: bei der Verfügung eines Nichtberechtigten treffen die Wirkungen des Rechtsgeschäfts nicht den verfügenden K, sondern den wahren Rechtsinhaber V (= Eigentümer). = rechtlich neutrales Geschäft! (2) Wortlaut 107 BGB: rechtlicher Vorteil erforderlich. (3) Zweck: Minderjährigenschutz erfordert keine Unwirksamkeit, da den Minderjährigen die rechtlichen Folgen der Willenserklärung überhaupt nicht treffen. h.m.: 107 auch bei rechtlich neutralen Geschäften (+) (4) Systematische/teleologische Auslegung: 165 BGB als gesetzliches Beispiel eines rechtlich neutralen Rechtsgeschäfts (Minderjähriger als Vertreter) geht ebenfalls von Wirksamkeit aus. (5) Gegenmeinung (Medicus AT Rn 568): Gutgläubiger Erwerb diene Vertrauensschutz des Erwerbers. Entsprechend diesem Zweck ist Erwerber aber nur so zu stellen, wie er stünde, wenn sein Vertrauen gerechtfertigt wäre. Vertrauen des F richtet sich auf Eigentum des Veräußerers. Wäre Veräußerer K Eigentümer, wäre das Rechtsgeschäft für ihn rechtlich nachteilig und daher nicht gültig. (6) Replik: Medicus wendet Minderjährigenschutz zweckwidrig an. 107 BGB nur dann sinnvoll, wenn ein Rechtsgeschäft wirklich nachteilige Folgen hat, nicht, wenn es solche Folgen hypothetisch hätte. Ergebnis: F ist Eigentümer geworden ( 929, 932 BGB) BGB V/F: (-) I 1 BGB V/F: (-), weil 932 = Rechtsgrund zum Behaltendürfen. 8

Einführung in das Privatrecht. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit

Einführung in das Privatrecht. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht

Mehr

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können ( 105 I) Zu unterscheiden von: Ehe- und Testierfähigkeit

Mehr

Beispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge)

Beispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge) Geschäftsfähigkeit Teil 1 Folie 1 Beispielsfall 1 Der zehnjährige Max ist Eigentümer eines 10 Euro Scheins. Seine Eltern haben ihm ausdrücklich verboten, Süßigkeiten zu erwerben. Dennoch sucht er den Süßwarenhändler

Mehr

Fall 4 Der verflixte Bildband

Fall 4 Der verflixte Bildband Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:

Mehr

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum

Mehr

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall:

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch der A gegen B aus 894 BGB Lösung Fall 19 Lösung Ausgangsfall: Als Grundlage für einen Anspruch der A gegen B für Ihre Wiedereintragung als Eigentümerin ins Grundbuch kommt 894 BGB in Betracht.

Mehr

Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB

Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB 1. Unwirksamkeit nach 111 Satz 1 BGB a) Einseitiges Rechtsgeschäft durch Minderjährigen selbst b) Erforderlichkeit der Einwilligung (1) 107 BGB (nicht

Mehr

Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip

Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip 1. Das Trennungsprinzip Schuldrechtlicher (obligatorischer) Vertrag und dinglicher Vertrag (Verfügung) sind von einander getrennt. Durch Verpflichtungsgeschäfte

Mehr

Universität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung

Universität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung Fall 1: 9. Sitzung - Lösung Frage 1: A. Anspruch des U gegen den K aus 433 Abs. 2 BGB U könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 60 Euro aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste zwischen den beiden ein

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Fall 1: Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => M verlang von A Bezahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage

Mehr

Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren

Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Konversatorium zum GK BGB I Zusatzmaterialien von Björn Becker Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Beispielsfall: Der 17-jährige A möchte von B ein gebrauchtes

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 4/T3) Grundkurs im Bürgerlichen Recht

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 4/T3) Grundkurs im Bürgerlichen Recht Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (11.11.2009, 4/T3) Grundkurs im Bürgerlichen Recht 4 Teil 3 bb) Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte ( 107, 2. Alt) Zustimmungspflichtig sind alle Rechtsgeschäfte,

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => V verlang von S die Bezahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung:

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Fall 4: Airsoftgun: Sachverhalt Der 14jährige K kauft ohne Wissen seiner Eltern bei V von seinem Taschengeld eine Pistole

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 4

Lösungsskizze zu Fall 4 Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten

Mehr

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1)

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung des Mountainbike gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen A und X wirksam zustande gekommen sein. Ein

Mehr

Das Abstraktionsprinzip

Das Abstraktionsprinzip Das Abstraktionsprinzip A Verpflichtungsgeschäft: Kaufvertrag Abstraktionsprinzip Erfüllungsgeschäft: Übergabe der Kaufsache Erfüllungsgeschäft: Übergabe des Geldes B Zustandekommen eines Kaufvertrages,

Mehr

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt Fall 4: Doppelte Stereoanlage Sachverhalt Der 17-jährige M sieht im Laden des V eine einfache Stereoanlage zum Preis von 200 EUR. Ohne Wissen seiner Eltern einigt sich M mit V über den Kauf. Dieser ist

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT. Fall 2

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT. Fall 2 Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT Fall 2 Sachverhalt Grundfall: Anna sagt zum Zeitungsverkäufer Bruno: "Eine Augsburger Allgemeine, bitte." Bruno gibt ihr eine Augsburger Allgemeine

Mehr

12 Die Rechtsstellung des Minderjährigen

12 Die Rechtsstellung des Minderjährigen 12 Die Rechtsstellung des Minderjährigen I. Allgemeines Soweit wir von natürlichen Personen als Rechtssubjekten sprechen, gehen wir davon aus, dass es sich um Menschen als autonome Persönlichkeiten handelt,

Mehr

C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt

C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt I. Willenserklärung 1. (Objektiver) Tatbestand und Inhalt 2. Wirksamwerden durch Abgabe / Abgabe und Zugang II. Vertragsschluss 1. Angebot a) Vertragsbestandteile

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit - 15.11.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Wirksamkeit von Verträgen Die Geschäftsfähigkeit Die Geschäftsfähigkeit Als Geschäftsfähigkeit wird die Fähigkeit

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018 Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.

Mehr

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)

Mehr

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 4 Vorüberlegungen: zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - B (= wer) will von A (= von wem) die Zahlung der 100,- Euro (= was)

Mehr

Fall 20. Lösungshinweise Fall 20. A. Anspruch A gegen L auf Zahlung von 600 gem. 433 II

Fall 20. Lösungshinweise Fall 20. A. Anspruch A gegen L auf Zahlung von 600 gem. 433 II Fall 20 Der 17jährige Auszubildende L darf von seiner Ausbildungsbeihilfe monatlich 100 als Taschengeld zurückbehalten. Mittlerweile hat er 600 angespart, um sich einen Motorroller zu kaufen, mit dem er

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 11: (Lösung) Zur Vertiefung: BGH, NJW 1998, 531; BGH, NJW 1998, 302; BGH, NJW 1995, 43 A. Ausgangsfall:

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 13: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 13: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 13: (Lösung) BGH NJW 1991, 691, BGH NJW 1985, 2407, BGH NJW 1981, 109 A. Ausgangsfall: Das vermietete

Mehr

I. M könnte gegen U einen Anspruch auf Zahlung des Werklohnes für das Portrait nach 631 I BGB haben.

I. M könnte gegen U einen Anspruch auf Zahlung des Werklohnes für das Portrait nach 631 I BGB haben. Lösung zur 4. Klausur im Klausurenkurs Privatrecht WS 2014/2015 Frage 1 A. Anspruch des M gegen U I. M könnte gegen U einen Anspruch auf Zahlung des Werklohnes für das Portrait nach 631 I BGB haben. Dies

Mehr

Rechtsgrundlagen des Bankgeschäfts - Musterlösung

Rechtsgrundlagen des Bankgeschäfts - Musterlösung AUFGABE 1 K muss dem Verlangen der Eltern auf Rückabwicklung nachkommen, wenn der Sortenkauf über 1.000 US-D unwirksam ist. S ist beschränkt geschäftsfähig. Für den Kauf von 1.000 US-D lag ihr eine Einwilligung

Mehr

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,

Mehr

10 Mängel in der Person

10 Mängel in der Person 10 Mängel in der Person Weiterführende Literatur: Brox, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 12 ff; Däubler, BGB Kompakt, Kapitel 10, Fehlende Geschäftsfähigkeit; Medicus, Allgemeiner Teil des

Mehr

AG BGB-AT II. Daniela Pfau. Allgemeines. Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil.

AG BGB-AT II. Daniela Pfau. Allgemeines. Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil. Allgemeines Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT II Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin daniela.pfau@jura.uni-augsburg.de Sabine.Seidenschwann@jura.uni-augsburg.de

Mehr

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

III. Das dingliche RechtsG

III. Das dingliche RechtsG III. Das dingliche RechtsG 1. Definition und gesetzliche Regelung 2. Unterschiedliche Regeln für Grundstücke und bewegliche Sachen 3. Anwendbare Vorschriften 4. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip 5.

Mehr

Inhaltsübersicht. Erster Teil. 105a BGB, 151 Abs. 3 ABGB. Dritter Abschnitt. Rechtsvergleich der 105a BGB, 151 Abs. 3

Inhaltsübersicht. Erster Teil. 105a BGB, 151 Abs. 3 ABGB. Dritter Abschnitt. Rechtsvergleich der 105a BGB, 151 Abs. 3 Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis XXIII Einleitung 1 Erster Teil. 105a BGB, 151 Abs. 3 ABGB Erster Abschnitt. 105a BGB 5 Zweiter Abschnitt. 151 Abs. 3 ABGB 95 Dritter Abschnitt. Rechtsvergleich der

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 2: Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit (II)

Rechtsgeschäftslehre 2: Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit (II) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 6.12.2007 Rechtsgeschäftslehre 2: Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen? Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 12: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 12: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 12: (Lösung) Fall nach Krampe, Bürgerliches Recht: Ein Fußball zum Geburtstag, JuS 1989, 390. A. Anspruch

Mehr

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

Fall 3a Kranker Geschäftspartner Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch

Mehr

A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole aus 985 BGB

A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole aus 985 BGB Übungsklausur Lösungsvorschlag Moritz im Pech 1. Kann V von M die Herausgabe der Spielkonsole verlangen? 2. Welche Ansprüche hat M gegen S? Frage 1: A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole

Mehr

Geschäftsfähigkeit. Insbesondere (schwebende) Unwirksamkeit von Willenserklärungen wegen Minderjährigkeit (Fortsetzung Wirksamkeitshindernisse)

Geschäftsfähigkeit. Insbesondere (schwebende) Unwirksamkeit von Willenserklärungen wegen Minderjährigkeit (Fortsetzung Wirksamkeitshindernisse) Insbesondere (schwebende) Unwirksamkeit von Willenserklärungen wegen Minderjährigkeit (Fortsetzung Wirksamkeitshindernisse) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael

Mehr

Fall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern?

Fall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern? Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 5 Lösungsskizze Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern? Voraussetzungen: Miete

Mehr

AG zum Grundkurs Zivilrecht I

AG zum Grundkurs Zivilrecht I Josef Wittmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: josef.wittmann@jura.uni-muenchen.de Einheit 8

Mehr

Lösung BGB AT - Fall 11

Lösung BGB AT - Fall 11 Lösung BGB AT - Fall 11 A. Anspruch auf Kaufpreiszahlung A könnte einen Anspruch gegen L auf Zahlung des Kaufpreises haben, 433 Abs. 2 BGB. Vorauss.: wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Mofa zu

Mehr

GK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG

GK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG Fall 6 07.12.2018 Viola de Blecourt AG zum GK Zivilrecht I 1 Wiederholung Interner/ verdeckter K~ Objektiv erklärt ist nur der Endpreis (obj. Empfängerhorizont) Kalkulationsirrtum

Mehr

: Kleinsiedlergrundstück Lösungsskizze

: Kleinsiedlergrundstück Lösungsskizze 1 Frage 1: Ansprüche V K I. Auf Herausgabe des Grundstücks Anspruchsgrundlage: 985 BGB Voraussetzungen: - Eigentum des V - Besitz des K - Ohne Besitzrecht ( 986) 1. Ursprünglich war V Eigentümer: SV 2.

Mehr

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 6 - GESCHÄFTSFÄHIGKEIT Der 14-jährige Robert (R) bekommt von seinen Eltern (E) monatlich 50 um sich den ein oder anderen Wunsch zu erfüllen. Als R, der recht sparsam

Mehr

RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT

RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Mastermodul Zivilrecht Aktuelle Probleme des Privatrechts Urt. v. 21. 4. 2015 XI ZR 234/14 Akad. Rat Dr. Frank Spohnheimer FernUniversität in Hagen / Horst Pierdolla Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens

Mehr

F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung

F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung I. Überblick (Voraussetzungen, Wirkung, Zurechnung) II. III. IV. Insbesondere: Handeln im fremden Namen Insbesondere: Vertretungsmacht Insichgeschäft, 181 BGB V. Missbrauch

Mehr

Übung Anspruchsgrundlagen

Übung Anspruchsgrundlagen Übung Anspruchsgrundlagen Anspruchsgrundlage ist eine Norm, die die gewünschte Rechtsfolge und deren Voraussetzungen enthält. Markiert ist die für die jeweilige Fragestellung richtige Anspruchsgrundlage

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter  Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte Rechtsgeschäfte Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäfte Sonstige Rechtsgeschäfte = Rechtsgeschäfte, durch die eine Person gegenüber einer anderen eine Leistungspflicht übernimmt - Kaufvertrag 433 Abs.

Mehr

Das neutrale Vertretergeschäft, 107, 165 BGB

Das neutrale Vertretergeschäft, 107, 165 BGB Das neutrale Vertretergeschäft, 107, 165 BGB Der Zehnjährige Max wird durch seinen Vater Peter zur Buchhandlung des Viktor geschickt, um für ihn einen Palandt in der 76. Auflage zu besorgen. Da dieser

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 8. Dezember 2016

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 8. Dezember 2016 Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 8. Dezember 2016 Lernziele Heute: 1. Wiederholung (Stellvertretung, Bürgschaft) 2. Minderjährigenrecht

Mehr

Übersicht: Wirksamkeitshindernisse bei Rechtsgeschäften

Übersicht: Wirksamkeitshindernisse bei Rechtsgeschäften Übersicht: Wirksamkeitshindernisse bei Rechtsgeschäften Mangelnde Fähigkeit zur vernünftigen Willensbildung, 104 ff. BGB Willensmängel bei einzelnen Erklärungen, 119 ff. BGB Verstoß gegen Formerfordernisse,

Mehr

Wiss. Mit. Katharina Lorenz Wintersemester 2007/08 AK im Bürgerlichen Recht I

Wiss. Mit. Katharina Lorenz Wintersemester 2007/08 AK im Bürgerlichen Recht I Lösungsvorschlag Fall 6 (in der Klausur immer Gutachten als Überschrift! s.u.) Gutachten I. Anspruch des V gegen M V kann gegen M einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus Kaufvertrag gemäß 433 II

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,

Mehr

Blockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof.

Blockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof. Lösungsskizze zu Fall 1: Anspruch des B gegen K auf Herausgabe des Kommentars I. 985 Eigentum des B am Kommentar: 1. Ursprünglich (+) 2. Verlust durch Übereignung an J nach 929 S. 1 Einigung: unter Eigentumsvorbehalt,

Mehr

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war.

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war. Fall 2 - Lösung Vorüberlegung: Der K hat dem V einen Scheck über die Kaufsumme überreicht. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass er jenen Scheck von V wiedererlangen möchte. A. Anspruch des K gegen V

Mehr

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 9 Die einmalige Gelegenheit A hatte in der Zeitung annonciert: Achtung, einmalige Gelegenheit! Fabrikneue Blizzard-Ski, 180 cm; Neupreis 328,-, für nur

Mehr

Ist S Eigentümer des Hauses geworden? Beachte 181 und 566 BGB!

Ist S Eigentümer des Hauses geworden? Beachte 181 und 566 BGB! Fall 6: Geschenkte Belastung 24.11.2015 Sachverhalt V will seinem zwölfjährigen Sohn S ein vermietetes Haus schenken. Er geht am 26.10.2007 mit S zum Notar N, der das Schenkungsangebot des V und die Annahmeerklärung

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter  Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte Rechtsgeschäfte Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäfte Sonstige Rechtsgeschäfte = Rechtsgeschäfte, durch die eine Person gegenüber einer anderen eine Leistungspflicht übernimmt - Kaufvertrag 433 Abs.

Mehr

AG zum Grundkurs Zivilrecht I

AG zum Grundkurs Zivilrecht I Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: lena.templer@jura.uni-muenchen.de Einheit 7 Gliederung

Mehr

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip I. Verpflichtungen und Verfügungen Fall 1: A verkauft B seinen gebrauchten Mini für 5000,-. Da A den Wagen am Abend aber noch selbst benötigt, vereinbaren beide, dass

Mehr

Vorlesung BGB I Besprechungsfall 2. Wiss. Mit. Tobias von Bressensdorf, M.Jur. (Oxon)

Vorlesung BGB I Besprechungsfall 2. Wiss. Mit. Tobias von Bressensdorf, M.Jur. (Oxon) Vorlesung BGB I Besprechungsfall 2 Wiss. Mit. Tobias von Bressensdorf, M.Jur. (Oxon) SACHVERHALT 1/3 Fred Verscheuer (V) hat sich nach erfolglosem BWL- Studium mit einem An- und Verkaufsgeschäft für Elektronik

Mehr

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 4 - GESCHÄFTSFÄHIGKEIT Der neunjährige Klaus (K) ist großer Fan der Action-Serie Killer-Heros. Als er auf dem Heimweg von der Schule in einem Spielzeugladen eine

Mehr

Die Stufen der Geschäftsfähigkeit

Die Stufen der Geschäftsfähigkeit Die Stufen der Geschäftsfähigkeit Rechtsgeschäfte sind elementare Bestandteile unseres alltäglichen Lebens. Ob der Brötchenkauf, das Geschenk für die Freundin, die Fahrt mit dem Bus oder der Besuch beim

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür

Mehr

F.: Ist dieses Angebot des X dem B wirksam zugegangen? Wo liegt ein kleines verstecktes Problem?

F.: Ist dieses Angebot des X dem B wirksam zugegangen? Wo liegt ein kleines verstecktes Problem? Fall 19: "Briefmarkenkauf" Voraussetzungen des Vertragsschluss zwischen Minderjährigen; Wirksamwerden von Willenserklärungen, die gegenüber Minderjährigen abgegeben werden; Verhältnis von 131 II zu 108

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT X

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT X Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT X Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung Mit welchem Obersatz beginnt die Prüfung

Mehr

gem. 276 III BGB unwirksam

gem. 276 III BGB unwirksam Fall 3.5 Die Eltern von Friederike wollen ihr zum vierzehnten Geburtstag einen Geldbetrag in Höhe von 200 zukommen lassen, weil sie befürchten, es ihr durch ein anderes Geschenk nicht recht zu machen.

Mehr

für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a Breckerfeld Gesetzliche Mehrwertsteuer 19,00% Wirtschaftsjahr 2011 /

für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a Breckerfeld Gesetzliche Mehrwertsteuer 19,00% Wirtschaftsjahr 2011 / Seite 1 Copyright Autor MTF Unternehmensberatung Georg Freund für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a 58339 Breckerfeld Rechts- u.geschäftsfähigkeit Fach: Betriebswirtschaft Rechtsstand:

Mehr

Die Stellvertretung Grundlagen:

Die Stellvertretung Grundlagen: Die Stellvertretung Grundlagen: Vertretung i. S. d. 164 ff. BGB ist rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4 ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS (Fall nach Purnhagen/Keller, JA 2006, 844) Lösung Fall 4 A. ANSPRUCH AUS 985 BGB V könnte gegen M einen

Mehr

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Lösung Fall 2. A. Verpflichtungsgeschäft: Kaufvertrag über die Zeitung gemäß 433 BGB

Lösung Fall 2. A. Verpflichtungsgeschäft: Kaufvertrag über die Zeitung gemäß 433 BGB Grundfall Frage 1: Was ist rechtlich alles geschehen? A. Verpflichtungsgeschäft: Kaufvertrag über die Zeitung gemäß 433 BGB I. Zustandekommen des Kaufvertrags 1. 2 übereinstimmende (kongruente) Willenserklärungen

Mehr

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung I. Anspruch entstanden 1. Tatbestandsmerkmale

Mehr

Zivilrechtliche Schutzvorschriften für Minderjährige bei Vertragsabschluss

Zivilrechtliche Schutzvorschriften für Minderjährige bei Vertragsabschluss Zivilrechtliche Schutzvorschriften für Minderjährige bei Vertragsabschluss 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zivilrechtliche Schutzvorschriften für Minderjährige bei Vertragsabschluss Aktenzeichen: Abschluss

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Fall 1: I. Ansprüche V gegen die M A. Anspruch V gegen M auf die Zahlung der restlichen 200 Euro gem. 433 II BGB I. Kaufvertragsschluss 1. WE des V (+) 2. WE der M P: M ist gem. 106, 2 BGB beschränkt geschäftsfähig,

Mehr

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher

Mehr

Wiss. Mit. Katharina Uffmann Fall 21 Propädeutische Übung zum BGB Allgemeiner Teil. Fall 21

Wiss. Mit. Katharina Uffmann Fall 21 Propädeutische Übung zum BGB Allgemeiner Teil. Fall 21 Fall 21 Der 17jährige Schüler A will in den Sommerferien mit Freunden an der Nordsee zelten. Eines Tages entdeckt er auf der Campingausstellung des B ein Zweimannzelt, das als Ausstellungsstück preisgünstig

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 2: Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit (I)

Rechtsgeschäftslehre 2: Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit (I) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 4.12.2007 Rechtsgeschäftslehre 2: Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 11: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Die A-GmbH handelt mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit

Mehr

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip!

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip! Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip! Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft A verkauft dem B sein Auto. Wer ist nach Abschluss des Kaufvertrages Eigentümer?

Mehr

Von dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln:

Von dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln: Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 10: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen

Mehr