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1 Referat Lizenzen Bonn, Informationen zur Nachweisführung und Lizenzbeantragung im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß VO (EG) Nr. 1301/2006 Um die Verwaltungs- und Kontrollmechanismen für Einfuhrzollkontingente zu vereinfachen und wirksamer zu gestalten, hat die Europäische Kommission einheitliche und für alle Warenbereiche geltende Bestimmungen erlassen. Diese allgemeinen Vorschriften sind in der VO (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (EG-Amtsblatt Nr. 238 vom ) geregelt. Die Bestimmungen gelten bereichsübergreifend für alle Einfuhrzollkontingente, soweit die sektoralen Verordnungen, die die Einfuhrzollkontingente des jeweiligen Warenbereichs regeln, ausdrücklich keine Abweichungen von diesen allgemeinen Bestimmungen vorsehen. Aus der nachfolgenden Übersicht sind die einheitlichen Anforderungen für die Beantragung von Lizenzen für Einfuhrzollkontingente in Deutschland zu entnehmen. Die Übersicht ist lediglich zur Information erstellt; rechtsverbindlich sind die in der VO (EG) Nr. 1301/2006 aufgeführten allgemeinen Bestimmungen sowie die zur Verwaltung der einzelnen Kontingente erlassenen und ggf. davon abweichenden sektoralen Bestimmungen. Neben dieser Anleitung ist unser allgemeines Merkblatt Anleitung zum Ausfüllen der Formblattsätze zur Beantragung von Einfuhrlizenzen zu beachten, da nicht entsprechend diesem Merkblatt und der vorliegenden Anleitung ausgefüllte Lizenzanträge nicht bearbeitet werden können. Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (EU-Amtsblatt L 238 vom ) in der jeweils aktuell gültigen Fassung Begriffsbestimmungen 1. Einfuhrzollkontingent: eine bestimmte/beschränkte Menge von Erzeugnissen, die während eines begrenzten Zeitraums zollbegünstigt eingeführt werden kann. 2. Einfuhrzollkontingentzeitraum: ein Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten. 3. Einfuhrzollkontingentteilzeitraum: der Teilzeitraum (z. B. Quartal, Monat) entsprechend der Aufteilung des Einfuhrzollkontingentzeitraums in den jeweiligen Regelungen. Info_Merkblatt_EK-VO _Std_7_2014.docx Seite 1 von 5

2 Seite 2 von 5 Grundsätzliche Voraussetzungen für die Antragstellung gemäß Art. 5 Nachweisepflichten in Bezug auf den Antragsteller 1. Der Antragsteller muss in Deutschland niedergelassen sein, d.h. hier seinen gewerbsmäßigen Sitz haben. Dies erfordert neben einer festen Betriebs- und/oder Büroeinrichtung einen ordnungsgemäß registrierten/eingetragenen und auf Dauer angelegten Geschäfts-/Handelsbetrieb mit einer kontinuierlichen Teilnahme am Wirtschaftleben in Deutschland. Zollagenten und Spediteure können keine Einfuhrlizenzen beantragen. 2. Darüber hinaus muss er im zentralen Mehrwertsteuerregister mit einer Steuer-Identifikationsnummer eingetragen sein. 3. Jeder Antragsteller kann je laufendem Kontingent grundsätzlich nur einen Lizenzantrag pro Kontingentzeit/ teilzeitraum stellen. Werden mehrere Anträge gestellt, sind alle Anträge ungültig! 4. Die mit dem Lizenzantrag beantragte Menge darf die pro Kontingent und Kontingentzeitraum zur Verfügung stehende Gesamtmenge bei Teilzeiträumen die zur Verfügung stehende Restmenge nicht überschreiten. Antragsteller, die bisher noch nicht bei der BLE registriert sind, müssen vor oder spätestens mit der ersten Antragstellung im Kontingentjahr Nachweise über den Geschäftssitz und die Eintragung im deutschen Mehrwertsteuerregister vorlegen: Der Nachweis erfolgt durch: amtlich beglaubigten und aktuellen Handelsregisterauszug bzw. Genossenschaftsregister bei Genossenschaften bzw. Gewerberegister bei einfachen Kaufleuten sowie Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde (im Original) über die Eintragung des Antragstellers als Steuerpflichtiger im zentralen Umsatzsteuerregister mit Angabe der zugewiesenen Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt.-ID-Nr.). Antragsteller, die bereits lizenzrechtlich bei der BLE registriert sind, sind verpflichtet, unaufgefordert jede Veränderung in Bezug auf die bisherigen Eintragungen (Name, Adresse/Sitz, USt.-ID-Nr. o.ä.) umgehend mitzuteilen. Die BLE behält sich vor, aktuelle und zusätzliche Nachweise - auch von registrierten Antragstellern - anzufordern sowie die Angaben und Nachweise u.a. zum Geschäftssitz durch Betriebsprüfer vor Ort überprüfen zu lassen. Wir weisen darauf hin, dass die Nichtbeachtung der aufgeführten Mitteilungs- und Nachweispflichten zu Sanktionen gemäß Art. 3 Ausschluss von künftiger Lizenzbeantragung im Rahmen der Einfuhrzollkontingente und/oder zur Erhebung von (ggf. auch nachträglichen) Einfuhrabgaben führen kann. Info_Merkblatt_EK-VO _Std_7_2014.docx Seite 2 von 5

3 Seite 3 von 5 Nachweisepflichten in Bezug auf den Drittlandhandel Bitte folgendes beachten: Die aufgeführten Nachweise sind mit dem ersten Antrag im neuen Einfuhrzollkontingentzeitraum vorzulegen; in Abstimmung mit der BLE können die Nachweise auch vorab eingereicht werden. Zusammen mit den Nachweisen ist eine detaillierte Aufstellung (auf Firmenbriefbogen mit Unterschrift) über die vorgelegten Nachweise zu übersenden, in der die Anzahl und die einzelnen Nachweise und Belege detailliert aufgelistet sind, wie: - Art u. Datum des Belegs, - Kontroll-/Identitäts-Nr., - Menge u. Erzeugnis, - ATC-Nr. der Zollanmeldung etc., - sonstige Angaben zur eindeutigen Identifizierung der Belege. Die o.g. Aufstellung verbleibt zur Dokumentation und für den Fall einer Nachprüfung durch Prüfungsorgane als Beleg bei der BLE. Die Nachweise werden nach Prüfung durch die BLE an den Antragsteller zurückgesendet. Sie sind für den Fall etwaiger Nachprüfungen durch den Antragsteller mindestens 4 Jahre aufzubewahren. Für die unmittelbar vor der Antragstellung liegenden ein bzw. zwei 12-Monatszeiträume sind entsprechende Nachweise über den Handel mit Drittländern (Ein- oder Ausfuhren) und mit den Erzeugnissen des betreffenden Sektors vorzulegen. Der Nachweis über die Ein- oder Ausfuhr kann nicht durch Lizenzen erfolgen! Als (einzelner) Nachweis gilt ausschließlich ein von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit Sichtvermerk versehenes und bestätigtes Zolldokument über die Abfertigung der Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr im Falle der Einfuhr und/oder Zolldokument über die tatsächliche erfolgte Ausfuhr. 1. Einfuhrnachweis Im Fall der Einfuhr ist das Zolldokument, mit dem die Abfertigung der Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr ordnungsgemäß nachgewiesen wird, grundsätzlich ein vollständig ausgefülltes Exemplar 8 des Einheitspapiers (Zollanmeldung; Muster siehe Anlage). Aus diesem muss immer hervorgehen, dass der Antragsteller auch der Empfänger der Ware gewesen ist. Zusätzlich muss die Überlassung (Überführung in den freien Verkehr) mit Datum in Feld J des Dokuments zollamtlich bestätigt sein. Falls die Einfuhr in einem Mitgliedstaat erfolgt ist, in dem Zollanmeldungen unter Einsatz von Datenverarbeitung abgegeben werden, wird das Exemplar 8 gemäß Artikel 223 der VO (EWG) Nr. 2454/1993 von der zuständigen Zollstelle auf Antrag ausgefertigt/ausgestellt, entsprechend zollamtlich bestätigt und mit den erforderlichen Vermerken (Echtheit/Beglaubigung, Stempel und Unterschrift) versehen Je nach Regelung des Mitgliedstaats obliegt hierbei das Ausfüllen bzw. Bedrucken dieses Zolldokuments dem Antragsteller oder der zuständigen Behörde. Bitte erkundigen Sie sich ggf. dort über das Verfahren. Info_Merkblatt_EK-VO _Std_7_2014.docx Seite 3 von 5

4 Seite 4 von 5 Fortsetzung: Nachweispflichten in Bezug auf den Drittlandhandel Bei Einfuhren, die in Deutschland mittels dem System ATLAS erfasst sind, kann der Nachweis hilfsweise auch durch folgende zollamtlich bestätigte Dokumente erbracht werden: Ausdruck der Zollanmeldung und des zugehörigen Einfuhrabgabenbescheids oder ATLAS-Meldedaten-Ausdruck. Diese hilfsweise vorgelegten Einfuhrnachweise müssen den von der Zollstelle angebrachten Vermerk Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit ATLAS sowie einen Sichtvermerk (Dienststempelabdruck und Unterschrift) - beides im Original - enthalten. Näheres siehe Anmerkung am Ende * Für Zolldokumente aus anderen Mitgliedsstaaten besteht keine Ausnahmeregelung, dass hilfsweise Alternativnachweise oder Ersatzdokumente akzeptiert werden dürfen. (Sofern die zuständige Behörde es ablehnt, auf einen gemäß Art. 223 der VO (EWG) 2454/1993 gestellten und berechtigten Antrag den Ausdruck des Exemplars Nr. 8 vorzunehmen und zollamtlich zu bestätigen, übermitteln Sie uns bitte den entsprechenden Schriftverkehr wie Antrag, Ablehnung etc. umgehend) 2. Ausfuhrnachweis Für Ausfuhren ist der Nachweis grundsätzlich durch Vorlage eines zollamtlich betätigten Kontrollexemplars T 5 oder einer Bestätigung der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle zu führen. Ersatzweise können Zolldokumente vorgelegt werden, die zollamtlich bestätigen, dass die Ware das Gemeinschaftsgebiet tatsächlich verlassen hat. Alle Nachweise sind im Original oder als zollamtlich beglaubigte Kopie vorzulegen. Bei ausländischen Dokumenten sind ggf. auf Anforderung der BLE zusätzliche Übersetzungen vorzulegen. Zolldokumente, die nicht den obigen Ausführungen entsprechen, können als Nachweise nicht akzeptiert werden! Die BLE behält sich vor, die vorgelegten Nachweise der jeweiligen austellenden Behörde zur Nachprüfung und Bestätigung der Echtheit zu übermitteln. In diesem Zusammenhang weisen wir insbesondere auf die Sanktionsmöglichkeit gemäß Art. 3 der VO (EG) 1301/2006 bei der Vorlage falscher Nachweise hin. Info_Merkblatt_EK-VO _Std_7_2014.docx Seite 4 von 5

5 Seite 5 von 5 Angaben in Feld 11 Die für die beantragte Menge erforderliche Sicherheit ist in Feld 11 nur im Antrag (Blatt 3) einzutragen; auf Blatt 1 und 2 ist Feld 11 frei zu lassen. Für die Höhe der Sicherheit gelten die Vorschriften der sektoralen Verordnung über das betreffende Zollkontingent. Angaben in den Feldern 17 u. 18 Bitte nur auf Blatt 3 und 4 (Antrag) des Formblattsatzes eintragen! Angaben in Feld 20 Angaben in Feld 24 Nicht vom Antragsteller auszufüllen! Die Eintragung erfolgt nur durch die BLE bei der Erteilung der Lizenz. Gültigkeitsdauer der Lizenz (Feld 12) Eintragung erfolgt nur durch die BLE! Die beantragte Erzeugnismenge ist nur im Antrag (Blatt 3 und 4) in den Feldern 17 und 18 anzugeben. Auf den Blättern 1 und 2 (Exemplar 1 und 2 der Lizenz) sind diese Felder frei zu lassen. Die BLE trägt die zu erteilende Menge, ggf. unter Anwendung eines von der EU-Kommission festgesetzten Zuteilungskoeffizienten, bei Erteilung der Lizenz (Blatt 1 u. 2) ein. In Feld 20 (Blatt 1-4) ist die laufende Nummer des betreffenden Einfuhrzollkontingents gemäß den sektoralen Bestimmungen einzutragen. 1. Zollsatz... /t Verordnung (EG) Nr..../ Endet die Gültigkeitsdauer der Lizenz zum Ende des Kontingentzeitraums wird zusätzlich folgender Vermerk eingetragen: Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung Es gelten die maßgeblichen Vorschriften der jeweiligen sektoralen Verordnung über das Einfuhrzollkontingent. Die Lizenz kann in keinem Fall über das Ende des betreffenden Kontingentszeitraums (Kontingentjahr) hinaus verwendet werden. Anmerkungen: * Nach Informationen des Bundesfinanzministeriums sind alle Zollstellen in Deutschland gemäß interner Mitteilung (in VSF N Ziff. 214 bzw. Nr Verfahrensanweisung ATLAS) darüber informiert, dass das als Nachweis bei der BLE dienende Zolldokument, d.h. das Exemplar Nr. 8 des Einheitspapiers (EP) oder die ggf. hilfsweise als Nachweise dienenden anderen o. g. Zolldokumente unter Angabe der ATLAS-Registrier- Nr. bei der zuständigen Zollstelle mit einem Ausdruck des betr. Einfuhrabgabenbescheids vorgelegt werden können. Das als Nachweis dienende Exemplar Nr. 8 des EP bzw. die hilfsweisen Dokumente werden auf Antrag von der deutschen Zollstelle mit dem Vermerk Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit ATLAS und einem Sichtvermerk (Unterschrift und Dienststempelabdruck) versehen. ** Die EU-Kommission hat mehrfach klargestellt, dass auch im Fall von (in anderen Mitgliedsstaaten) elektronisch erstellten Zolldokumenten bzw. Ausdrucken aus einem elektronischen Zollsystem unter Sichtvermerk ein Original-Stempelabdruck mit Unterschrift der betreffenden Zollbehörde zu verstehen ist und dass die Echtheit dieser Dokumente durch einen entsprechenden Vermerk bestätigt werden muss. Anlage: Muster des Exemplars 8 des Einheitspapiers Info_Merkblatt_EK-VO _Std_7_2014.docx Seite 5 von 5

6 Exemplar für den Empfänger EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT 8 2 Versender/Ausführer Nr. 1 A N M E L D U N G 3 Vordrucke 4 Ladelisten A BESTIMMUNGSSTELLE 5 Positionen 6 Packst. insgesamt 7 Bezugsnummer 8 Empfänger Nr. 9 Verantwortlicher für den Zahlungsverkehr Nr. Feld 8 (Empfänger) 10 Letzt. Herkunfts- 11 Hand./Erz.- 12 Angaben zum Wert 13 G.L.P. Land Land 14 Anmelder/Vertreter Nr. 15 Versendungs-/Ausfuhrland 15 Vers./Ausf. L. Code 17 Bestimm.L.Code 16 Ursprungsland 17 Bestimmungsland a b a b 18 Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels bei der Ankunft 19 Ctr. 20 Lieferbedingung 21 Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels 22 Währung u. in Rechn. gestellter Gesamtbetr. 23 Umrechnungskurs 24 Art des 25 Verkehrszweig an 26 Inländischer Ver- 27 Entladeort 28 Finanz- und Bankangaben Geschäfts 8 31 Packstücke und Warenbezeichnung der Grenze kehrszweig 29 Eingangszollstelle 30 Warenort Zeichen und Nummern - Container Nr. - Anzahl und Art 32 Positions 33 Warennummer Nr. 34 Urspr.land Code 35 Rohmasse (kg) 36 Präferenz a b 37 V E R F A H R E N 38 Eigenmasse (kg) 39 Kontingent 40 Summarische Anmeldung/Vorpapier 41 Besondere Maßeinheit 42 Artikelpreis 43 B. M. 44 Besondere Vermerke / Vorgelegte Unterlagen / Bescheinigungen und Genehmigungen 47 Abgabenberechnung Code B. V. 45 Berichtigung 46 Statistischer Wert Art Bemessungsgrundlage Satz Betrag ZA 48 Zahlungsaufschub 49 Bezeichnung des Lagers Code B ANGABEN FÜR VERBUCHUNGSZWECKE Summe: 50 Hauptverpflichteter Nr. Unterschrift: C ABGANGSSTELLE 51 Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land) vertreten durch Ort und Datum: 52 Sicherheit nicht gültig für Code 53 Bestimmungsstelle (und Land) J PRÜFUNG DURCH DIE BESTIMMUNGSSTELLE 54 Ort und Datum: Feld J (zollamtliche Vermerke) Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters:

7 Exemplar für den Versender/Ausführer Exemplar für den Empfänger EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT Versender/Ausführer Nr. 1 A N M E L D U N G 3 Vordrucke 4 Ladelisten A VERSENDUNGS-/AUSFUHR-/BESTIMMUNGSSTELLE 5 Positionen 6 Packst. insgesamt 7 Bezugsnummer 8 Empfänger Nr. 9 Verantwortlicher für den Zahlungsverkehr Nr. Feld 8 (Empfänger) 10 E.Best./L.Herk. 11 Hand./Erz. 12 Angaben zum Wert 13 G.L.P. Land Land 14 Anmelder/Vertreter Nr. 15 Versendungs-/Ausfuhrland 15 Vers./Ausf. L. Code 17 Bestimm.L.Code 16 Ursprungsland 17 Bestimmungsland a b a b 18 Kennzeichen u.staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang/bei Ankunft 19 Ctr. 20 Lieferbedingung 21 Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels 22 Währung u. in Rechn. gestellter Gesamtbetr. 23 Umrechnungskurs 24 Art des 25 Verkehrszweig an 26 Inländischer Ver- 27 Ladeort/Entladeort 28 Finanz- und Bankangaben Geschäfts Packstücke und Warenbezeichnung der Grenze kehrszweig 29 Ausgangs-/Eingangszollstelle 30 Warenort Zeichen und Nummern - Container Nr. - Anzahl und Art 32 Positions 33 Warennummer Nr. 34 Urspr.land Code 35 Rohmasse (kg) 36 Präferenz a b 37 V E R F A H R E N 38 Eigenmasse (kg) 39 Kontingent 40 Summarische Anmeldung/Vorpapier 41 Besondere Maßeinheit 42 Artikelpreis 43 B. M. 44 Besondere Vermerke / Vorgelegte Unterlagen / Bescheinigungen und Genehmigungen 47 Abgabenberechnung Code B. V. 45 Berichtigung 46 Statistischer Wert Art Bemessungsgrundlage Satz Betrag ZA 48 Zahlungsaufschub 49 Bezeichnung des Lagers Code B ANGABEN FÜR VERBUCHUNGSZWECKE Summe: 50 Hauptverpflichteter Nr. Unterschrift: C ABGANGSSTELLE 51 Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land) vertreten durch Ort und Datum: 52 Sicherheit nicht gültig für Code 53 Bestimmungsstelle (und Land) D/J PRÜFUNG DURCH DIE ABGANGSSTELLE/BESTIMMUNGSSTELLE Stempel: 54 Ort und Datum: Ergebnis: Angebrachte Verschlüsse: Anzahl: Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters: Zeichen: Frist (letzter Tag): Unterschrift: Feld J (zollamtliche Vermerke)

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