Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Handreichung

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1 Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Handreichung 1. Wer ist leistungsberechtigt? Grundsätzlich leistungsberechtigt sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und einen bestimmten Aufenthaltstitel besitzen oder vollziehbar ausreisepflichtig sind. Die wichtigsten Titel, welche zu einer Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG führen sind: - Aufenthaltsgestattung - Duldung - Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - Da die Leistungsberechtigung an den tatsächlichen Besitz der genannten Titel gebunden ist, sind diese Dokumente bei jeder Vorsprache für alle leistungsberechtigten Familienangehörigen im Original vorzulegen. - Auch bei einem nur vorübergehenden Auslandsaufenthalt (Urlaub, Besuch im Herkunftsland) entfällt die Leistungsberechtigung. 2. Zuständigkeit Die Landeshauptstadt Dresden ist nach 10 a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG i. V. m. 1 und 2 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes (SächsFlüAG) die für die Ausführung des AsylbLG örtlich und sachlich zuständige Behörde. Kontaktdaten: Postanschrift: Landeshauptstadt Dresden Sozialamt SG Ausländer/Aussiedler PF Dresden Sitz: Junghansstraße Dresden Telefon: 0351/ Fax: 0351/ Öffnungszeiten: Dienstag und Donnerstag in der Zeit von 08:00 bis 12:00 und 14:00 bis 18:00 Uhr und nach Vereinbarung Die Zuständigkeit besteht für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG (siehe unter 1.), welche: - der Landeshauptstadt Dresden nach dem Asylverfahrensgesetz zugewiesen wurden, - welche in Dresden ihren (erlaubten) Hauptwohnsitz haben, - weitere Zuständigkeiten können sich in (seltenen) Einzelfällen ergeben, welche hier nicht näher erläutert werden.

2 Antragstellung - Beginn der Leistungsgewährung Leistungen nach dem AsylbLG werden gewährt, wenn der Bedarf oder die Notlage der zuständigen Behörde bekannt ist oder ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Eine rückwirkende Gewährung von Leistungen erfolgt nicht. Die Leistungen werden zeitnah bewilligt. Bei Antragstellung sind im Rahmen der Mitwirkung folgende Nachweise zu erbringen bzw. Unterlagen vorzulegen: - Das Ausweisdokument mit gültigem Aufenthaltstitel (siehe unter 1.) - Den ausgefüllten Leistungsantrag (wird meist bei der Erstantragstellung ausgereicht) - Die Zuweisung (bei zugewiesenen Asylbewerbern) - Nachweise über die Kosten der Unterkunft bei dezentral untergebrachten Leistungsberechtigten - Nachweise über Einkommen und Vermögen - Weitere Nachweise in Abhängigkeit vom Einzelfall auf Aufforderung 4. Grundleistungen nach 3 AsylbLG - Umfang und Höhe Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 wurden die Grundleistungen nach dem AsylbLG weitgehend an die Leistungen nach dem SGB XII angeglichen. Die Leistungshöhe regelt sich daher nach den Regelsätzen des SGB XII, mit Ausnahme der Abteilung 5 der Regelsatzverordnung (Wohnungsausstattung, Haushaltgeräte). Leistungshöhe: Regelsätze (RS) nach 3 AsylbLG ab 1. Januar 2014 (in Umsetzung des Urteils des BVG vom 18. Juli 2012) - Regelbedarfsstufen (RBS) RS ohne Abt. 5 Zahlbetrag für Bewohner von Privat-wohnungen Abzug Abt. 4 Wohnen RS ohne Abt. 4 Zahlbetrag für Bewohner in Einrichtungen RBS 1 RBS 2 RBS 3 RBS 4 RBS 5 RBS 6 Alleinstehender Ehe/- Lebenspartner HA ab 18 Jahre HA ab 15. bis Vollendung 18. Lebensjahr HA 7. bis Vollendung 14. Lebensjahr HA bis Vollendung 6. Lebensjahr 362,00 326,00 290,00 280,00 247,00 215,00 33,00 30,00 26,00 17,00 12,00 8,00 329,00 296,00 264,00 263,00 235,00 207,00 Die Regelbedarfe umfassen das Existenzminimum, insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Haushaltsenergie. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen ( 27 a SGB XII). Bei Bewohnern von Gemeinschaftsunterkünften werden die in der Unterkunft in Form von Sachleistungen gewährten Regelsatzanteile in Abzug gebracht (Abteilung 4 der Regelsatzverordnung).

3 - 3 - Folgende Bedarfe sind nicht von den Regelsätzen umfasst und werden zusätzlich in Form von einmaligen Leistungen erbracht: - Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte (bei privaten Wohnungen) - Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt - Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten - Kosten im Zusammenhang mit ausländerrechtlich angeordneten Botschaftsvorsprachen und Passbeschaffungen im Rahmen ausländerrechtlicher Mitwirkung - Leistungen für Bildung und Teilhabe in analoger Anwendung der 34 bis 34 b SGB XII - Bestattungskosten - Für saisonalen oder anlassbezogenen Bekleidungsbedarf (Sommer, Winter, Hochzeit, Trauerfall) werden keine gesonderten Leistungen erbracht. - Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften (Wohnheime oder Gewährswohnungen) erhalten keine zusätzlichen Leistungen für Einrichtungsgegenstände oder sonstige Wohnungsausstattung. Der notwendige Bedarf an Ausstattung wird grundsätzlich vom Betreiber der Unterkunft bereitgestellt. - Bei Verlust von Bargeld erfolgt kein Ersatz. Zur Vermeidung von Härten kommen die Nutzung von anderweitigen Hilfsangeboten (Dresdner Tafel, andere Sachspenden oder Gutscheine) in Betracht. Wie werden die Leistungen erbracht? - Die Regelleistungen werden an ein leistungsberechtigtes Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bar ausgezahlt. - In Ausnahmefällen (fehlende Mitwirkung, unwirtschaftliches Verhalten) kommt auch eine teilweise Gutscheingewährung in Frage. - Die Auszahlung erfolgt zu einem vereinbarten Vorsprachetermin im Sozialamt. - Leistungen für die Unterkunft (Mietzahlungen, Betriebskosten, Kaution) werden im Regelfall überwiesen, bevorzugt direkt auf das Konto des Vermieters. 5. Analogleistungen nach 2 Abs. 1 AsylbLG Nach 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den 3 bis 7 AsylbLG das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer ihres Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Für diese Leistungsberechtigten kommen die Regelsätze des SGB XII direkt zur Anwendung. Es erfolgte eine Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse nach Wahl des Leistungsberechtigten nach 264 SGB V. Damit werden Leistungen der Krankenhilfe wie für gesetzlich Krankenversicherte erbracht.

4 - 4 - Leistungshöhe: Regelsätze nach 2 AsylbLG - Regelbedarfsstufen (RBS) ab 1. Januar 2014 RBS 1 RBS 2 RBS 3 RBS 4 RBS 5 RBS 6 Alleinstehender Ehe/- Lebenspartner HA ab 18 Jahre HA Beginn 15. bis Vollendung 18. Lebensjahr HA Beginn 7. bis Vollendung 14. Lebensjahr HA bis Vollendung 6. Lebensjahr Regelsatz 391,00 353,00 313,00 296,00 261,00 229,00 (analog SGB XII) Abt. 4 Wohnen 33,00 30,00 26,00 17,00 12,00 8,00 29,00 26,00 23,00 16,00 14,00 14,00 Abt. 5 Innenausstattung, Summe Abt Regelsatz ohne Abt Zahlbetrag für Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften 62,00 56,00 49,00 33,00 26,00 22,00 329,00 297,00 264,00 263,00 235,00 207,00 Bei Bewohnern von Gemeinschaftsunterkünften werden die in der Unterkunft in Form von Sachleistungen gewährten Regelsatzanteile in Abzug gebracht (Abteilung 4 und 5 der Regelsatzverordnung). Leistungsberechtigte, welche eine privat angemietete Wohnung bewohnen, erhalten die ungekürzten Regelsätze ausgezahlt. - Die Voraussetzung des Leistungsbezuges von 48 Monaten Grundleistungen nach 3 AsylbLG ist an einen tatsächlichen Leistungsbezug gebunden, nicht an einen reinen Zeitablauf. - Das Vorliegen des Tatbestandes einer rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Aufenthaltsdauer wird durch die zuständige Ausländerbehörde festgestellt. Dabei wird auf die gesamte Dauer des Aufenthalts abgestellt, nicht (nur) auf die aktuelle Situation. Bei einer rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Aufenthaltsdauer im Sinne dieser Reglung sind damit Analogleistungen nach 2 Abs. 1 AsylbLG auf Dauer ausgeschlossen. - Nur der Inhalt der 3 bis 7 AsylbLG wird analog SGB XII geregelt. Damit eröffnet sich kein Zugang auf den gesamten Leistungsumfang des SGB XII. 6. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist ( 4 Abs. 1 AsylbLG). Es besteht also kein Anspruch auf Leistungen in Umfang oder Höhe der gesetzlichen Krankenkassen. In der Praxis sind die Unterschiede aber, mit Ausnahme der Versorgung mit Zahnersatz, eher gering.

5 - 5 - Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren ( 4 Abs. 2 AsylbLG). Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher ( 4 Abs. 3 AsylbLG). Das bedeutet, dass sich die Leistungsberechtigten bei Bedarf an Krankenhilfe grundsätzlich zuerst an die Leistungsbehörde zu wenden haben. - Vor Inanspruchnahme ambulanter ärztlicher Hilfe ist beim Sozialamt ein Krankenbehandlungsschein abzufordern. Orte und Zeiten der Krankenscheinausgabe werden durch entsprechende Aushänge im Sozialamt oder den Gemeinschaftsunterkünften bekanntgegeben. - Krankenbehandlungsscheine werden ohne gesonderten Nachweis für den Besuch von Allgemein- und Kinderärzten, Zahnärzten oder Frauenärzten ausgestellt. - Für die Inanspruchnahme von weiteren Fachärzten ist ein Überweisungsschein vom Erstbehandler beim Sozialamt vorzulegen. Darauf erfolgt die Ausstellung weiterer Krankenbehandlungsscheine für die entsprechenden Fachärzte laut Überweisung. - Alle ausgehfähigen Patienten müssen für geplante Behandlungen den Arzt während der regulären Sprechzeit in der Praxis aufsuchen. - Bei Notfällen kann auch ohne Krankenbehandlungsschein ein Arzt aufgesucht werden. Die Abrechnung der ärztlichen Leistung erfolgt dann auf einen sog. Notfall/- Vertretungsschein, welcher direkt vom Behandler beim Sozialamt zur Bestätigung der Kostenübernahme einzureichen ist. - Medizinisch notwendige Medikamente werden auf rotes Rezept (Kassenrezept) verschrieben. Für grüne Rezepte (Privatrezepte) erfolgt in der Regel keine Kostenübernahme. - Für geplante Krankenhausbehandlungen ist unter Vorlage der Verordnung im Sozialamt vor Behandlung die Kostenübernahme zu beantragen. Die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit wird durch den Amtsarzt geprüft. Dafür ist die Abgabe einer Schweigepflichtsentbindung notwendig. - Physiotherapien, Heil- und Hilfsmittel sowie Zahnersatz sind ebenfalls vor Inanspruchnahme beim Sozialamt unter Vorlage der entsprechenden Verordnung zu beantragen. - Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenhilfe ohne Krankenbehandlungsschein oder ohne vorherige Bekanntgabe bzw. Beantragung beim Sozialamt erfolgt keine Kostenübernahme! - Dolmetscherleistungen im Zusammenhang mit Arztbesuchen werden nur im Einzelund Ausnahmefall bei unbedingter Notwendigkeit finanziert. Die Kosten werden vom Sozialamt nur übernommen, wenn die Anforderung des Dolmetschers durch das Sozialamt erfolgte oder vorab vom Sozialamt bestätigt wurde. Anderenfalls sind die Kosten durch denjenigen zu tragen, der den Dolmetscher anforderte. 7. Sonstige Leistungen nach 6 AsylbLG Nach 6 Abs. 1 AsylbLG können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Mit der Angleichung der Leistungen nach 3 AsylbLG an die Regelsätze des SGB XII ist die Bedeutung dieser Regelung weitgehend entfallen (siehe unter 4. Grundleistungen).

6 - 6 - Anwendbarkeit hat diese Regelung noch bei Leistungen, welche zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind. Hier sind insbesondere Leistungen bei Pflegebedürftigkeit oder Heimunterbringung zu nennen. Bei Pflegebedürftigkeit können Kosten einer notwendigen Heimunterbringung oder Pflegesachleistungen übernommen werden. Es werden nur die unbedingt notwendigen Kosten übernommen, bei der Höhe der Leistungen erfolgt eine analoge Anwendung des SGB XI (Soziale Pflegeversicherung). Es besteht aber kein Rechtsanspruch auf den gesamten Leistungsumfang des SGB XI. Für eine Gewährung von Pflegegeld gibt es keine Rechtsgrundlage, eine Gewährung ist ausgeschlossen. 8. Einkommen und Vermögen Nach 7 Abs. 1 AsylbLG sind Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert des maßgeblichen Regelsatzes ( 7 Abs. 2 AsylbLG). Diese Regelungen bleiben auch nach Urteil des Bundesverfassungsgerichts anwendbar und sind deutlich ungünstiger als die entsprechenden Regelungen im SGB XII. - Es gibt keinen Vermögensfreibetrag. Alles Barvermögen und alle sonstigen Vermögenswerte sind bei Beantragung von Leistungen nach dem AsylbLG anzugeben und vor Eintritt von Leistungen aufzubrauchen. - Ein Kraftfahrzeug steht als verwertbares Vermögen einer Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG regelmäßig entgegen. - Vom Einkommensfreibetrag nach 7 Abs. 2 AsylbLG (Erwerbseinkommen) sind alle mit dem Einkommen verbundenen Ausgaben zu decken, unabhängig von deren Höhe. Arbeitsverhältnisse mit geringem Einkommen und hohen Werbungskosten (Fahrtkosten) können im Einzelfall unwirtschaftlich sein. - Einkommen und Vermögen, welches bei Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG der Leistungsbehörde nicht angezeigt wurde, kann nach 7 a AsylbLG als Sicherheitsleistung ohne vorherige Vollstreckungsandrohung im Wege des unmittelbaren Zwangs beschlagnahmt werden. Daneben kommt eine Anzeige wegen Leistungsmissbrauchs in Betracht. 9. Arbeitsgelegenheiten nach 5 AsylbLG Nach 5 Abs. 1 AsylbLG sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht kein Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz. Für die zu leistende Arbeit eine Aufwandsentschädigung von 1,05 Euro je Stunde ausgezahlt. Im Rahmen dieser Reglung läuft derzeit ein Projekt über den Verein Arbeit und Lernen Dresden e. V. mit insgesamt 30 Plätzen. Die Resonanz der Leistungsbezieher ist sehr

7 - 7 - unterschiedlich. Häufig erfolgt leider eine pauschale Weigerung ohne ausreichende Begründung. Vor einer Verpflichtung erfolgt eine Anhörung. Einer Verpflichtung entgegenstehende Gründe sind hier darzulegen. Häufiges Argument gegen die gemeinnützige Arbeit ist, dass es für einen Euro unzumutbar sei, einer Tätigkeit nachzugehen. Dem sollte folgende Argumentation entgegengehalten werden. Die Teilnahme an der gemeinnützigen Arbeit ist als (teilweise) Gegenleistung dafür zu verstehen, dass der gesamte Lebensunterhalt einschließlich Unterbringung und medizinischer Versorgung durch die öffentliche Hand im Rahmen der Leistungen nach dem AsylbLG finanziert wird. Der Betrag von 1,05 EUR ist nicht als Lohn zu verstehen, sondern soll nur die zusätzlichen Aufwendungen abdecken. Unter Berücksichtigung eines oft jahrelangen Leistungsbezuges ist eine solche Tätigkeit für gemeinnützige Zwecke mehr als angemessen. Unbegründete Weigerungen an einer Teilnahme sollten daher nicht unterstützt werden. 10. Unterbringung Nach 3 Abs. 1 AsylbLG wird der Bedarf an Unterkunft, Heizung, Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts durch Sachleistungen gedeckt. Das bedeutet, dass eine Unterkunft im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Nutzung bereitgestellt wird oder im Ausnahmefall die Kosten einer privaten Wohnung getragen werden. Leistungsbezieher, welche sich im laufenden Asylverfahren befinden oder vollziehbar ausreispflichtig sind (dazu zählen alle Inhaber einer Duldung), werden in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. Zu Gemeinschaftsunterkünften gehören neben Wohnheimen auch Gewährswohnungen. In einer Gemeinschaftsunterkunft besteht Anspruch auf einen Platz (Bett und Wohn- und Nutzungsfläche nach einschlägigen Verwaltungsvorschriften), nicht auf ein eigenes Zimmer oder eine eigene, abgeschlossene Wohneinheit. Es besteht auch kein Anspruch auf Unterbringung in einem bestimmten Wohnheim. Wünschen hinsichtlich der Unterbringung kann daher nur im Ausnahmefall bei entsprechender Verfügbarkeit von Plätzen entsprochen werden. Eine dezentrale Unterbringung in einer eigenen, selbst angemieteten Wohnung ist im Ausnahmefall möglich bei: - medizinischer Notwendigkeit, - langjährigem Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft und keiner kurz- oder mittelfristigen Ausreiseperspektive - Familien mit Kindern ohne kurz- oder mittelfristiger Ausreiseperspektive - nachhaltigem Erwerbseinkommen, mit welchem die Wohnung finanziert werden kann - Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft, bei der nicht alle Mitglieder Leistungen nach dem AsylbLG beziehen Folgende Gründe stehen einer Unterbringung in einer eigenen, selbst angemieteten Wohnung entgegen: - Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Ausreise bei vollziehbarer Ausreisepflicht, - Fehlende oder mangelnde ausländerrechtliche Mitwirkung, - Problematisches Wohn- und Sozialverhalten, insbesondere schwere und mehrfache Verstöße gegen die Heimordnung - Kriminelles Verhalten allgemein - Fehlende Zustimmung der Ausländerbehörde

8 Besondere Bedüfnisse von Kindern Besonderen Bedüfnissen von Kindern, welche über die (eingeschränkten) Grundleistungen nach 3 AsylbLG und die Leistungen der Krankenhilfe nach 4 AsylbLG hinausgehen, wird mit den Regelungen des 6 Abs. 1 AsylbLG Rechnung getragen. Nach 6 Abs. 1 AsylbLG können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind. Dies können beispielsweise sein: - Vorsorgeuntersuchungen - Maßnahmen der Krankenhilfe, welche über den Regelungsgehalt des 4 AsylbLG hinausgehen (beispielsweise kieferorthopädische Behandlungen) - Maßnahmen im Rahmen der Bildungs- und Teilhabeleistungen in analoger Anwendung der 34 ff SGB XII - Maßnahmen der Eingliederungshilfe in analoger Anwendung des Sechsten Kapitels des SGB XII Auf die genannten Maßnahme, insbesondere auf Maßnahmen der Eingliederungshilfe, besteht kein gesetzlicher Anspruch. Eine Entscheidung ist unter anderem von einer aufenthaltsrechtlichen Perspektive abhängig. Bei Bildungs- und Teilhabeleistungen wurde mittels Stadtratsbeschluss eine (außergesetzliche) Anspruchsgrundlage im Rahmen einer freiwilligen Leistung geschaffen. Bei weitergehenden Fragen zum Asylbewerberleistungsrecht kontaktieren Sie bitte das Sozialamt, SG Ausländer/Aussiedler. W. Schubert Sachgebietsleiter Landeshauptstadt Dresden Geschäftsbereich Soziales Sozialamt Abt. Soziale Leistungen SG Ausländer/Aussiedler Telefon (03 51) Fax (03 51) wschubert@dresden.de Junghansstraße 2, Dresden Postfach , Dresden sozialamt@dresden.de

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