Satzung des Vereins "Betreute Grundschule Hochelheim"
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- Jutta Holzmann
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1 Satzung des Vereins "Betreute Grundschule Hochelheim" 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Betreute Grundschule Hochelheim" 2. Vereinssitz ist Hüttenberg, Ortsteil Hochelheim. 3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Aufgaben 1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Dies wird insbesondere erreicht durch die Einrichtung einer Schülerbetreuung an der Grundschule Hochelheim. 2. Als Träger der Betreuung stellt der Verein das erforderliche Personal ein. Er trägt im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten zur Ausstattung mit Spiel und Beschäftigungsmaterial bei. 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Kostenersatz ist möglich. Vorstandsmitgliedern kann der Verein steuerfrei Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich nach 3 Nr. 26a EStG (sog. Ehrenamtspauschale) jährlich vergüten. Die Entscheidung über die Gewährung und Höhe einer Ehrenamtspauschale obliegt dem Vorstand 6. Der Verein hat das Recht, seinerseits die Mitgliedschaft bei anderen Verbänden und dergleichen zu erwerben, die ihrerseits unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen und den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins nicht widersprechen. Eine solche Mitgliedschaft darf die eigene rechtliche und vermögensmäßige Selbstständigkeit nicht aufheben. 7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Seite 1 von 5
2 3 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die an den Zielen des Vereins mitarbeiten oder sie unterstützen wollen. Jedes Mitglied ist auf der Mitgliederversammlung mit einer Stimme stimmberechtigt. 2. Die Bewerbung um eine Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Entscheidung über die Annahme trifft der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf einer Begründung. 3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand möglich. Ansprüche an das Vereinsvermögen können von dem ausscheidenden Mitglied nicht erhoben werden. Gezahlte Beiträge oder Spenden können nicht zurückgezahlt werden. 4. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Er ist nur zulässig, wenn das betreffende Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. 4 Mitgliedsbeitrag Die Höhe der Jahresbeiträge ist dem Ermessen der Mitglieder anheimgestellt. Um den Bestand und die Tätigkeit des Vereins zu gewährleisten, wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ein Mindestbetrag festgelegt. 5 Vereinsvermögen Die Mittel, die dem Verein für seine Zwecke zur Verfügung stehen, sind: 1. Beiträge der Mitglieder 2. Zuschüsse, Zuwendungen, Schenkungen, Spenden 3. Einnahmen, besonders aus Veranstaltungen und Zinserträge. Die finanziellen Mittel werden auf einem Konto geführt. 6 Organe Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Über ihre Sitzungen sind Protokolle anzufertigen, sie sind vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Seite 2 von 5
3 7 Mitgliederversammlung 1. Der Mitgliederversammlung obliegt es, a) die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen; b) den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen; c) den Jahresbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen sowie den Vorstand zu entlasten; d) die Höhe des von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Mindestbeitrag festzusetzen; e) über Satzungsänderungen zu beschließen. 2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung spätestens vierzehn Tage vor Beginn durch den Vorstand schriftlich einzuladen. 3. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt. 4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekanntgegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Begründete Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung kommen in der Versammlung zur Beratung, wenn sie von einem Viertel der anwesenden Mitglieder unterstützt werden. Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen mit der Tagesordnung bekanntgemacht werden. Satzungsänderungen bedürfen zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 5. Wahlen und Abstimmungen sind, sobald 1/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es wünschen, auf Antrag geheim durchzuführen. 8 Vorstand 1. Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien. 2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und zwei Beisitzern. 3. Bei Gründung des Vorstands besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart zwei Beisitzern und dem Vereinsbeirat bestehend aus zwei Personen. Seite 3 von 5
4 4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. 5. Bei Rücktritt des Vorstandes oder Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand oder ein neues Mitglied des Vorstandes gewählt hat. 6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist durch den Vorsitzenden einzuberufen, wenn die Hälfte seiner Mitglieder es verlangt. 7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 8. Vorstand im Sinne 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Jeweils zwei von Ihnen sind berechtigt, den Verein in Rechtsangelegenheiten gemeinsam zu vertreten. 9 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder zwei Kassenprüfer, die die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten. 10 Auflösung des Vereins "Betreute Grundschule Hochelheim" Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann vom Vorstand gestellt oder von wenigstens einem Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden eingebracht werden. Dieser hat den Antrag mindestens einen Monat vor Anberaumung einer Mitgliederversammlung sämtlichen Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben. Beschlüsse über die Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Amtsgericht zur Eintragung anzumelden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen a) an den Förderverein der Freunde und Eltern der Grundschule Hochelheim mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des 2 der Vereinssatzung zu verwenden. oder b) An das Kinderheim Zoar in Hüttenberg Rechtenbach zur Förderung der therapeutischen Maßnahmen der dort lebenden Kindern und Jugendlichen. Seite 4 von 5
5 11 Versicherungen 1. Der Verein ist verpflichtet, seine Mitarbeiter im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben gegen Haftpflicht und Unfallschäden zu versichern. Die Kosten trägt der Verein. 2. Der Verein sorgt für den nötigen Versicherungsschutz der ihm anvertrauten Kinder während der Kinderbetreuung. Näheres regelt der von allen Sorgeberechtigten unterschriebener Nutzungsvertrag. 12 Haftung 1. Gemäß BGB 40 Satz 1 2 wird die Haftung gegenüber Mitgliedern ausgeschlossen. 2. Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Seite 5 von 5
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