Der Verein als Auszahlender (Arbeitgeber) Stichtag Stampfl Wolfgang

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1 Der Verein als Auszahlender (Arbeitgeber) Stichtag Stampfl Wolfgang

2 Auszahlungen an: dem Verein nahestehenden Personen A) Sportler, Trainer, Schiedsrichter, Masseure, Zeugwart (PRAE) B) Funktionäre, Vereinsmitglieder, Eltern, Platzwart, etc (VRL-LE) vereinsfremde Personen Gewerbetreibende und sonstige Selbständige (HONO)

3 Mögliche Verträge Dienstverhältnis Freier Dienstvertrag Werkvertrag

4 Dienstverhältnis Schulden der Arbeitskraft in erheblichem Ausmaß (kein Vertretungsrecht) Weisungsgebundenheit Entgelt im Krankheitsfall Organisatorische Eingliederung (vorgegebene Arbeitszeit und Arbeitsort) Persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit (nicht nur geringfügiges Entgelt) Haftung nur bei Vorsatz

5 Werkvertrag Arbeiten nach eigenem Plan Mit eigenen Betriebsmitteln Auf eigenes Risiko Ohne organisatorische Eingliederung Vertretungsrecht Mehrere Auftraggeber

6 Freier Dienstvertrag Schulden der Arbeitskraft Sachliches aber kein persönliches Weisungsrecht Keine organisatorische Eingliederung Vertretungsrecht Keine eigenen Betriebsmittel Unternehmerrisiko

7 Relevante Vereinbarungen Wann wird trainiert Wann wird gespielt (wann ist Wettkampf) Wo wird trainiert Wo findet der Wettkampf statt Wer erteilt die Weisungen Wer sorgt für eine Vertretung bei Verhinderung Gibt es eine Vergütung im Verhinderungsfall Wer stellt die Ausrüstung zur Verfügung Wer trägt das Risiko (Haftung)

8 Mannschaftssportler Dienstvertrag Warum? An Weisungen des Trainers gebunden Sportausrüstung wird vom Verein gestellt Meldung des Sportlers bei nur einem Verein Verein (Mannschaft) wird für Wettkampf gemeldet Im Krankheitsfall sorgt der Trainer für Vertretung

9 Einzelsportler Freier Dienstvertrag Warum? Individuelle Leistungserbringung, nur für diverse Wettkämpfe verpflichtet, etc Ort, Zeit (vor allem beim Training) nicht so relevant Weisungsgebundenheit tritt in den Hintergrund

10 Vereinsarzt, Steuerberater, Gärtner, Schiedsrichter, etc Werkvertrag Warum? Mehrere Auftraggeber (nicht nur Verein) Ohne Leistung kein Entgelt (Honorar) Arbeitszeit, eventuell auch Arbeitsort frei wählbar Für Vertretung wird selbst gesorgt

11 Unterschiede Sozialversicherungsrechtlich GSVG, ASVG Steuerlich LNK Lohnsteuer - Einkommensteuer Arbeitsrechtlich Arbeitsbewilligung, Abfertigung, Urlaub, Kündigung (Fristen, Schutz) Meldepflichten an Finanzamt und Sozialversicherung

12 3 Abs 1 Z16c EstG lautet: Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne des 34 ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer gewährt werden, in Höhe von 60 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 540 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit.

13 3 Abs 1 Z16c EstG Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder gem. 26Z4 od. Reiseaufwandsentschädigungen gem. 3Abs1Z16b steuerfrei ausgezahlt werden.

14 Dies gilt nur für inländische-: Mannschafts- und Einzelsportler/ innen Sportbetreuer/innen (Trainer, ÜL, LW, Rennleiter, Schiedsrichter, Zeugwart, Hilfskraft bei Veranstaltung) Sportmasseure/innen, Ärzte Die bei gemeinnützigen Sportvereinen /Verbänden aktiv sind

15 Einsatztag: Gilt Trainings- und Wettkampftag (Mannschaftssportler geht alleine in Kraftkammer Einsatztag) Aufzeichnungspflicht darüber beim Verein/Verband

16 Gilt NICHT für (Personenkreis B): Funktionäre Platzwart (Betreuung vor/nach Veranstaltungen) Begleitpersonen Eltern, etc für diese Personen gelten die bestehenden Vereinsrichtlinien (siehe unter

17 60,00 pro Einsatztag (Training u. Wettkampftag) Pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen Bis max. 60,00/Einsatztag, 540,00/Monat Steuerfrei, soz-versicherungsfrei, DB-frei, Kommunalsteuerfrei Daher: KEINE Lohnzettelpflicht

18 steuerfrei Übersteigende pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen sind steuerpflichtig (Lohnkonto) Entschädigungen dürfen NICHT summiert werden (Obergrenzen: 60,00/tgl bzw. 540,00/ mtl) ACHTUNG: neben steuerfreien Kostenersätzen keine tatsächlichen Kosten auszahlen. jedoch: Kostenübernahme der Reise- und Nächtigungskosten durch Verein zusätzlich zulässig.

19 sozialversicherungsfrei Für alle Inländer, die nebenberuflich einer sportlichen Tätigkeit nachgehen (die nicht Haupteinnahmequelle bildet!) Bis 60,00/tgl bzw. 540,00/mtl Erstmals Sozvers- und steuergrenzen einheitlich (Steuerlich: ab SV: ab )

20 Sozialversicherungsfrei-NUR nebenberufliche Tätigkeit 1. Gegenüberstellung des ZEITLICHEN Aufwandes (ALLER beruflichen Tätigkeiten zu Sportlichen) 2.Ermittlung der Einkommen aller Einkunftsarten bei zeitl. Gleichstand Wenn sport. Tätigkeit untergeordnet = Nebenberufliche Tätigkeit

21 Sozialversicherungsfrei-NUR nebenberufliche Tätigkeit Nebenberuflich: Hausfrau/mann (nicht Single haushalt) Student (ordent. Studienerfolg = begünstigte Studentenversicherung) Pensionisten (=Pensionsbezug über PRAE, keine Ruhensbestimmungen)

22 Sozialversicherungsfrei-NUR nebenberufliche Tätigkeit nicht Nebenberuflich: Transferleistungen wie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, etc)

23 Auszahlungen von mehreren Vereinen: Pro Verein bis 540/mtl steuerfrei Lohnkontoführung/SV-Anmeldung Arbeitnehmerveranlagungspflicht des Empfängers Jedoch: schriftliche Erklärung über Einfachbezug=keine SV- und Lohnsteuerkontoführung des Vereines

24 Beispiel 1: Johanna K. ist Angestellte und spielt gleichzeitig beim gemn. Hockeyverein Sie hat im März 14 Trainings- und 4 Spieltage (also 18 Einsatztage) Pro Einsatztag erhält sie 28,00 an pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen.

25 LÖSUNG BEISPIEL 1 Auszahlungsbetrag 504,00 Ges. Betrag 504,00 SV- und Steuerfrei

26 Beispiel 1a: Johanna K. ist Angestellte und spielt gleichzeitig beim gemn. Hockeyverein Sie hat im März 14 Trainings- und 4 Spieltage (also 18 Einsatztage) Pro Einsatztag erhält sie 60,00 an pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen.(1.080)

27 LÖSUNG BEISPIEL 1A Auszahlungsbetrag 1.080,00 Davon 540,00 SV- und Steuerfrei Restbetrag 540,00 SV- und SV-Anmeldung und Lohnkontoführung durch Verein erforderlich, da ein Dienstvertrag besteht!!! (Mannschaftssport)

28 Beispiel 2: Franz M. ist Beamter und spielt gleichzeitig im gemn. Fußballverein Er hat im Monat März 5 Trainingsund 1 Spieltage (6 Einsatztage) Pro Einsatztag erhält er 60,00 an pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen.

29 LÖSUNG BEISPIEL 2 Auszahlungsbetrag 360,00 Ges. Betrag 360,00 SV- und Steuerfrei

30 Beispiel 3: Karl W. ist Ringer und ist im örtl. gemn. Ringerverein als Ringer tätig. Er erhält im Monat März eine Prämie von 100,00 Extra werden Fahrtkosten in Höhe von 120,00 und Diäten für 20 Tage zu 13,20 vergütet. Die Kosten von öffentl. Verkehrsmittel betragen 50,00. Es werden insges. 534,00 ausbezahlt.

31 Lösung Beispiel 3: Ges. Auszahlung 534,00 Davon Prämie (nicht in steuerfreien Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen enthalten) Restbetrag für 20Tage Annahme: gleichmäßige Verteilung auf 20 Tage 100,00 steuerpflichtig 434,00 steuerfrei 21,70 / Einsatztag Obergrenze nicht überschritten

32 Beispiel 4: Herr Z. erhält im Monat September eine pauschale Aufwandsentschädigung von 800,00 Davon betragen die Fahrtkosten zu Auswärtsspielen 200,00 (über 25 km)und die Diäten für 5 Tage je 26,40 insgesamt 132,00 Für Training (15 Tage) sind 300,00 und für Heimspiele (3 Tage) im Restbetrag inkludiert

33 Lösung zu Beispiel 4: Pauschale Aufwandsentschädigungen für 23 Einsatztage Max. Tages- und Monatsbetrag überschritten, daher max. Aufwandsentschädigung 800,00 Steuerpflichtig, SV-pflichtig 260,00 540,00 steuer- und SVfrei SV-Anmeldung und Lohnkontoführung durch Verein erforderlich, da ein Dienstvertrag besteht!!!

34 Beispiel 5: Selbständiger Masseur betreut Fußballmannschaft Legt Rechnung mit ausgew. Fahrtund Reiseaufwandsentschädigung. Ges. Auszahlungsbetrag 1.000,00 Davon Massageleistung 400,00 Reiseaufwand f. 20 Tage 600,00

35 Lösung Beispiel 5: Ges. Auszahlungsbetrag 1.000,00 Davon Massageleistung 400,00 Reiseaufwand f. 20 Tage 600,00 Annahme: gleichmäßige Verteilung des Reiseaufwandes auf 20 Tage Obergrenze überschritten Daher maximale Aufwandspauschale Daher SV- und Steuerpflichtigdurch SELBSTÄNDIGEN Masseur zu melden und versteuern 30,00/Einsatztag 540,00 SV-u. Steuerfrei 460,00

36 Beispiel 6: Herr M. ist Rentner. Beim gem. Stocksportverein ist er als Trainer tätig und erhält dafür 3 mal monatlich 60,00.

37 Lösung Beispiel 6: Steuer: PRAE max 60,00/tgl unter 540,00 mtl =steuerfrei, kein Lohnkonto zu führen SV: kein Hauptberuf, jedoch Pension von 1.200,00/mtl höher als PRAE, daher keine SV-Anmeldung

38 Beispiel 7: Frau Sch. ist nebenberuflich Volleyballschiedsrichterin und erhält jeden Sonntag 50,00 (4xmtl) Steuerlich: unter FB = steuerfrei SV: Schiri DN (nicht ASVG sondern GSVG pflichtig)

39 Steuerliche/SV-rechtliche Besonderheiten für Personenkreis B: Pauschale Werbungsko/ Betriebsausg. 75 pro Monat pro Verein Reisekostenersätze gem. BSO (Achtung: Problematik bei SV-Prüfung-Aufzeichnung bei Verein notwendig) < 4 St. > 4 St. Taggeld 13,20 26,40 Reiskostenausgleich bei Öffi 1,50 3,00 Massenbeförd. ODER Lt Bel. Lt Bel. Km-Geld 75 % von 0,42 0,32 0,32

40 Kommunalsteuer und DB Keine Befreiung bei Sportvereine (nur ung gemeinnützige Fürsorgezwecke gem 8 Z 2 KommStG Befreiung NUR im unentb HB und Vermögensverwaltung Kommst und DB-Pflicht bei Vorliegen eines DV bei Sportvereine!!!

41 Reisekosten 26 Z 4 EStG Dienstreise muss vorliegen Kilometergeld - 0,42 Taggeld - 26,40 pro Tag mehr als 3 Stunden je angef. St. 1/12 mind. 8,80 max. 26,40 Nächtigung - 15,00

42 Mitteilungspflicht 109a EStG (über 800,00 jährlich) durch Verein für HONA Aufsichts/Verwaltungsräte, Überwachung der GF Bausparkassen/Versicherungsvertreter Stiftungsvorstand Vortragende, Lehrende, Unterrichtende Kolporteure, Zeitungszusteller Privatgeschäftsvermittler Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körp. Freie Dienstnehmer, wenn ASVG-pflichtig

43 Mitteilung gem. 109a EStG Ausbezahlte Entgelte einschl. Kostenersätze und Sachbezüge Die darauf entfallende Umsatzsteuer Firma oder Name, Anschrift SV-Nr., Geburtsdatum Steuernummer

44 Verlust der Gemeinnützigkeit Lohnkonto bei ALLEN DV (keine PRAE zulässig!) Lst, DB, DZ, KommSt Arbeitsaufzeichnungen SV-Anmeldung vor Arbeitsbeginn-Finpol Lohnsteuerpflichtveranlagung bei Zahlungsempfänger

45 Zahlungen nach Verlust der Gemeinnützigkeit: Strafe gem 99 FinStrG (Lst, DB, DZ Kommst, Ust, Köst) Sozialbetrugsgesetz 153d StGB Betrügerisches Vorenthalten von Soz. Beträgen Bei fehlendem Vermögen im Verein: Haaung der ( 9 BAO) für steuerliche Abgaben und Finanzstrafen sowie Sozvers. Beiträge plus Strafe nach dem Sozialbetrugsgesetz 153s StGB

46 Weitere rechtl. Konsequenzen -1- Vorsätzliche Abgabenhinterziehung ( 33 FinstrG) z.b. falsche oder fehlende Stundenaufzeichnungen (DG), Einnahmenaufzeichnungen bei Festen (Ust, Köst) bis zu 2fachen hinterzogen Betrag-je Täter als Strafumfang

47 -2- Fahrlässige Abgabenverkürzung gem 34 FinstrG für 33 Abs 1 definierte bis zu 1fachen hinterzogen Betrag-je Täter als Strafumfang

48 -3- Finanzordnungswidrigkeiten gem 49 FinstrG für Selbstbemessungsabgaben (Lst, DB, DZ, KommSt, Ust) Verkürzungszuschlag gem 30a FinstrG Haaung der gem 9 BAO und 15 BAO (Anzeige-, Offenlegungs-, Erklärungspflicht) Sowie gem 11 BAO für Finanzstr. Verurteilung Schätzung gem 184 BAO bei Nichtabgabe von Erklärungen Haaung 67 ASVG für Funk@onäre Etc.

49 Danke für Ihre Aufmerksamkeit Wolfgang Stampfl

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