Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Amsterdam

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1 Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Amsterdam Consulaat Generaal van de Bondsrepubliek Duitsland Informationen über die Rechtsverfolgung in Zivil- und Handelssachen in den Niederlanden Rechtsanwälte Im Bereich des Strafrechts können die niederländischen Anwälte vor jedem Gericht der Niederlande auftreten. Seit dem 1. September 2008 können niederländische Rechtsanwälte auch im Bereich des Zivilrechts vor jedem Gericht der Niederlande auftreten. Zuvor mussten sich niederländische Rechtsanwälte in zivilrechtlichen Verfahren außerhalb ihres Gerichtsbezirks (Arrondissement) von einem örtlich zugelassenen Korrespondenzanwalt vertreten lassen, um wirksam Prozesshandlungen durchführen zu können. Anwaltszwang besteht lediglich für Prozesse vor Landgerichten. Die Amtsgerichte sind von einer solchen Regelung ausgenommen. Gebühren und Kosten Die Honorare der niederländischen Rechtsanwälte werden nach Stunden berechnet. Sie liegen meist zwischen 170 bis 250 pro Stunde. Da es keine der deutschen Rechtsanwaltsgebührenordnung vergleichbare Regelung gibt, empfiehlt sich, die Honorarhöhe (auch Erfolgs- und Pauschalhonorare) in jedem Fall vor Auftragserteilung auszuhandeln und entsprechend festzuschreiben. Bezüglich Prozesskostenhilfe wird darauf hingewiesen, dass einige Rechtsanwälte der diesem Merkblatt anliegenden Liste keine PKH-Fälle übernehmen. Es empfiehlt sich eine vorherige Nachfrage, ob der gewählte Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe tätig wird. Im Falle eines Gerichtsprozesses werden die Anwalts- und Gerichtskosten von dem urteilenden Gericht festgesetzt. Das Gericht bedient sich hierbei Pauschalbeträgen, die nahezu vollständig der unterliegenden Partei auferlegt werden. Der verbleibende Restbetrag ist von der obsiegenden Partei zu tragen. Für die Einziehung von Geldforderungen kann ein besonderer Inkassotarif vereinbart werden. Derzeitig bewegen sich solche Tarife zwischen 3 und 15 % der ausstehenden Forderung. Bleibt die Eintreibung der Forderung erfolglos, entstehen für den Gläubiger noch keine Kosten ( no cure-no pay ) - 1 -

2 Rechtsberatungs- und Prozesskostenhilfe Raad voor Rechtsbijstand Naritaweg 227 Postbus CB Amsterdam 1040 HC Amsterdam Tel. ( ) Fax ( ) Prozesskostenhilfe Prozesskostenhilfe steht jedem zu, der in den Niederlanden einen Rechtsstreit führen möchte. Bei der Beantragung ist das Haager Übereinkommen über den Zivilprozess (HZÜ) vom (BGBL. II/1959 S. 1388) zu berücksichtigen, welches in den Artikeln 20 bis 24 Vorschriften über das so genannte Armenrecht enthält. Gemäß Art. 20 HZÜ müssen die Angehörigen eines jeden Vertragsstaates in allen anderen Vertragsstaaten ebenso wie die eigenen Staatsangehörigen zum Armenrecht zugelassen werden. Die Inanspruchnahme der Prozesskostenhilfe ist in den Niederlanden an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden. Diese liegen derzeitig für Verheiratete Personen bei 1.660,- und bei Ledigen bei 1.162,- Euro netto. Aber: Prozesskostenhilfe führt in den Niederlanden nicht zwangsläufig zur vollständigen Kostenbefreiung. Dies gilt sowohl für die unterliegende als auch für die obsiegende Partei. Das für Deutschland am in Kraft getretene EG-Prozesskostenhilfegesetz (BGBl 2004 I, S. 3392) erleichtert den Zugang zu Rechtshilfe, da Antragsteller diese am Amtsgericht Ihres Wohnortes beantragen können und einheitliche Verfahren zwischen Empfangsstelle und der niederländischen Übermittlungsstelle bestehen: Raad voor Rechtsbijstand: P.O. Box 450;NL-2501 CL Den Haag, Tel.: , Fax: , Sachliche Zuständigkeit der Gerichte In der Regel gibt es zwei Instanzen (erste Instanz und Berufungsinstanz). Meistens ist die Rechtbank (Landgericht) die erste und der Gerechtshof (Oberlandesgericht) die Berufungsinstanz. Erstinstanzlich kann aber auch die Rechtbank, sector Kanton (Amtsgericht), zuständig sein. Dies insbesondere für die Behandlung von Zivilsachen mit einem Streitwert von bis zu 5.000,- Euro. Erst bei einem Streitwert ab 1750,- Euro gibt es eine Berufungsmöglichkeit. Gegen die Berufungsentscheidung kann die Revision beim Obersten Gerichtshof, dem Hoge Raad, eingelegt werden. Für Pachtsachen, für Streitigkeiten über die Festsetzung von Mietpreisen, über den Mieterschutz und in Mietsachen für Immobilien sowie für Sachen, die Arbeitsstreitigkeiten und das Handelsvertreterrecht betreffen, ist die Rechtbank, sector Kanton, ausschließlich zuständig. Der Streitwert ist hierbei irrelevant. Die Rechtbanken sind erstinstanzlich zuständig für alle Zivilsachen, die nicht zum Aufgabengebiet der Kantongerichte gehören (siehe oben). In den jeweiligen Rechtbank -Bezirken gibt es die "Orde van Advocaten", die in etwa den deutschen Anwaltskammern entsprechen. Die Anschrift der nationalen Kammer ist als Anlage 3 beigefügt. Da die örtlichen Anwaltskammern in regelmäßigem Turnus wechseln, wird für die aktuellen Anschriften auf die Webseite der nationalen Kammer verwiesen

3 Gerichtsvollzieher Im Zivilprozess ist der Gerichtsvollzieher (= Deurwaarder) unentbehrlich. Er stellt gerichtliche Mitteilungen, Bekanntmachungen, Proteste, Vorladungen, richterliche Anordnungen und Urteile sowie Vollstreckungsunterlagen zu. Außerdem können Gerichtsvollzieher auch selbständig/freiwillig kleine Inkassoverfahren, insbesondere in Mietsachen durchführen und im Auftrage Dritter Prozesse beim Kantongericht in Streitsachen, bei denen kein Anwaltszwang besteht, führen. Gerichtsvollzieher sind für bestimmte Amtsbezirke zugelassen. Niederlandeweit sind ca Personen als bzw. für Gerichtsvollzieher tätig. Ihre Gebühren sind für jede amtliche Verrichtung in dem Tarif Justitie-Kosten geregelt. Dennoch empfiehlt es sich, die Gebührenfrage in jedem Fall vorher schriftlich zu klären. Der Gerichtsvollzieher kann nämlich auch für seine nicht-amtlichen Verrichtungen Gebühren in Rechnung stellen, deren Höhe nicht allgemein geregelt ist. Einholung von Auskünften, Inkasso und Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher: Sie können einen niederländischen Gerichtsvollzieher am Wohnort des Schuldners oder z.b. am Ort des Sitzes des Arbeitgebers beauftragen, nach dem Schuldner zu suchen. Gerichtsvollzieher sind in den Niederlanden befugt, Anschriften zu ermitteln, sie können Auskünfte über Schuldner einholen und erhalten Einsicht in öffentliche Register (beachten Sie bitte, dass für diese Tätigkeiten Kosten anfallen). Sie können einen Gerichtsvollzieher auch bereits einschalten, bevor ein Gerichtsverfahren angestrengt wurde, um ggf. zwischen Gläubiger und Schuldner zu vermitteln. Auch können Gerichtsvollzieher mit der Einziehung von Forderungen beauftragt werden (sie sind auch befugt, kleinere Inkassoverfahren durchzuführen). Anschriften der für den jeweiligen Bezirk einer Arrondissementsrechtbank (Landgericht) zugelassenen Gerichtsvollzieher können Sie unter dem nachfolgenden Link heraussuchen: Nützliche Informationen Weitere nützliche Informationen sind im Internet beim Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen unter dem zu finden. Dort kann auch nach dem zuständigen Gericht gesucht werden. Unterhaltsforderungen Für die Geltendmachung von Unterhaltsforderungen wird auf das New Yorker - UN-Übereinkommen vom über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBL 1959 II S. 149) als Rechtshilfeabkommen sowie auf die - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom (ABL.EG 2001 L 12 S. 1ff) verwiesen. Deutsche Unterhaltsberechtigte, die über einen Titel verfügen, müssen demzufolge ihr Gesuch beim Amtsgericht ihres Wohnortes einreichen. Von dort wird es über die Landesjustizverwaltung (Übermittlungsstelle) des entsprechenden Bundeslandes an die Empfangsstelle in den Niederlanden weitergeleitet. Diese gibt dem Unterhaltsschuldner zunächst Gelegenheit, eine gütliche Einigung zu treffen. Wenn dies nicht gelingt, leitet die Empfangsstelle ein Verfahren zur Erlangung einer niederländischen Vollstreckungsklausel ein, damit der deutsche Titel durchgesetzt werden kann. Die Zwangsvollstreckung wird von Amts wegen eingeleitet, wenn der Unterhaltsschuldner trotz Vorliegen der Vollstreckungsklausel keine freiwilligen Zahlungen leistet. Innerhalb des Gesamtverfahrens wird die wirtschaftliche Situation des Unterhaltsschuldners überprüft

4 Für öffentliche Stellen, die im Wege der Rückgriffsklage gegenüber einer Privatperson die Rückzahlung von Beträgen verlangen, die sie als soziale Leistungen an gegenüber dieser Person Unterhaltsberechtigte gezahlt hat (BAföG, Sozialhilfe etc.), ist dagegen die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnort des Verpflichteten vorgesehen. (s. EuGH-Urteil vom Freistaat Bayern./. van Blijdenstein) Im Einzelfall können Unterhaltsforderungen auch nach dem (teilweise konkurrierenden) Haager Übereinkommen vom über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (BGBL 1986 II S ) geltend gemacht werden. Dieses Übereinkommen beschränkt sich nicht auf Unterhaltsansprüche von Kindern, sondern es erfasst sämtliche familienrechtlichen Unterhaltsansprüche. Durchsetzung und Vollstreckung von Forderungen 1. Bei der gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen deutscher Gläubiger gegen Personen in den Niederlanden ist die von der Europäischen Gemeinschaft erlassene "Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom (ABL.EG 2001 L 12 S. 1ff)" so genannte "Brüssel I Verordnung" von grundlegender Bedeutung. Durch diese Verordnung werden der am 30. August 1962 in Den Haag unterzeichnete deutsch-niederländische Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen und das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) vom 27. September 1968 (BGBl 1972 II, Seite 773) außer Kraft gesetzt. 2. Daneben gilt ab die Europäische Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (VTVO), die durch das niederländische Ausführungsgesetz vom auch im bilateralen Verhältnis anwendbar ist. (Verfahren siehe unter Punkt 7) Zu 1. Unter "Entscheidungen" im Sinne dieser Verordnung ist jede von einem Gericht eines Mitgliedsstaates erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten (Art. 32). Nach Artikel 33 (1) werden die in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedsstaat anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 45). Nach der Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz innerhalb der Vertragsstaaten haben, grundsätzlich vor den für diesen Wohnsitz zuständigen Gerichten zu verklagen. Von diesem Grundsatz gibt es eine Reihe wichtiger Ausnahmen, insbesondere kann nach Art. 5 eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Anspruch aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bildet. In diesem Fall ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Neben diesen allgemeinen Gerichtsstand treten, ähnlich wie in der deutschen Zivilprozessordnung, besondere Gerichtsstände wie der Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten, der Ort der unerlaubten Handlung und natürlich der vereinbarte Gerichtsstand. Sonderregelungen gelten auch für Versicherungssachen und Abzahlungsgeschäfte (Art. 15ff). Entscheidungen eines Mitgliedsstaates die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedsstaat vollstreckt (Art. 38). Voraussetzung hierfür bleibt, dass sie dort für vollstreckbar erklärt worden sind

5 2. Ist ein Gericht in der Bundesrepublik Deutschland zuständig, kann dessen Entscheidung auf Antrag des Berechtigten vom niederländischen Gericht mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden. Für dieses Verfahren gilt in den Niederlanden folgende Regelung: 2.1 Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ist grundsätzlich durch einen Anwalt zu stellen. Aufgrund des niederländischen Ausführungsgesetzes kann jedoch ein Gerichtsvollzieher (siehe oben) den Antrag stellen, soweit die Sache aufgrund des Streitwertes in die Kompetenz des Amtsgerichts (Rechtbank, sector Kanton) fällt. Die derzeit gültige Streitwertgrenze beträgt 5000,00 Euro. Anschriften der nur für den jeweiligen Bezirk einer Rechtbank zugelassenen Gerichtsvollzieher können erfragt werden bei: Koninklijke Beroepsorganisatie van Gerechtsdeurwaarders (KBvG) Prinses Margrietplantsoen BR Den Haag Tel. ( ) Fax ( ) Internet: oder über den Link " selbst herausgesucht werden. Weitere ausführliche Informationen zur Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher in den Niederlanden können unter dem folgenden Link abgerufen werden: (in deutscher Sprache). 2.2 Bei einer durch Vermittlung eines niederländischen Rechtsanwalts erwirkten Vollstreckungsklausel wird dem Schuldner durch das Gericht im allgemeinen eine Kostenbeteiligung auferlegt. Diese Kosten umfassen die Gerichtskosten sowie einen Teil der Anwaltsgebühren (in Höhe von Euro 210,- bis 270,-). 3. Mit dem Antrag, der in niederländischer Sprache einzureichen ist, sind folgende Unterlagen vorzulegen: 3.1 eine vollstreckbare Ausfertigung des deutschen Schuldtitels mit der Bescheinigung zu Art. 54 der VO (Anlage V); 3.2 bei Versäumnisurteilen außerdem das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Zustellung der Klageschrift; 3.3 Nachweise darüber, dass im Urteilsland dort ergangene Entscheidungen dort vollstreckbar und der Gegenpartei rechtswirksam zugestellt worden sind. 4. Auf Verlangen des Gerichts ist eine niederländische Übersetzung der Unterlagen vorzulegen. Derartige Übersetzungen müssen von einer in einem der Vertragsstaaten befugten Person vorgenommen werden. 5. Entscheidungen deutscher Gerichte werden u.a. nicht anerkannt (Art. 34ff), wenn 5.1 diese grundlegenden niederländischen Rechtsanschauungen (ordre public) zuwiderlaufen; 5.2 das Schriftstück, das den Rechtsstreit eingeleitet hat, dem Beklagten nicht so rechtzeitig zugegangen (bekannt geworden) ist, dass er sich verteidigen konnte (siehe 3.2); 5.3 die Entscheidung unvereinbar ist mit einer in derselben Sache in den Niederlanden ergangenen Entscheidung; - 5 -

6 5.4 sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die früheren Entscheidungen die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird. 5.5 Eine Entscheidung wird auch nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Kapitels II verletzt sind oder wenn ein Fall des Artikels 72 vorliegt. Die Brüssel-I- Verordnung ist nur auf Klagen und öffentliche Urkunden anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten am 01. März 2002 erhoben bzw. aufgehoben wurden. Auch soweit die Klage in Deutschland vor dem 01. März 2002 erhoben wurde, werden nach dem 01. März 2002 ergangene Entscheidungen in den Niederlanden nach der Brüssel-I-Verordnung anerkannt und vollstreckt - wenn die Klage in Deutschland erhoben wurde, nachdem das Brüsseler Übereinkommen (nicht zu verwechseln mit der Brüssel-I-Verordnung) oder das Übereinkommen von Lugano sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden in Kraft war (siehe hierzu Teil I Tz. 5 der Brüssel-I-Verordnung). 6. Die Zustellung des deutschen Vollstreckungstitels kann in den Niederlanden zwar grundsätzlich durch einfache Übergabe bewirkt werden, in der Praxis führt dies jedoch häufig zu Beweisproblemen. Daher wird dringend geraten, die Zustellung aufgrund der am 13. November 2007 in Kraft getretenen EG-Verordnung Nr. 1393/2007 EG vorzunehmen. Hiernach kann die Zustellung förmlich auf dem Übermittlungsweg über die Empfangsstellen des Gastlandes (Art. 4) oder auf dem Postweg (Art. 14) erfolgen. Eine Zustellung wird durch die hiesige Post nach der in den Niederlanden vorgeschriebenen Form vorgenommen. Ausführliche Informationen zur genannten Verordnung können unter folgendem Link abgerufen werden: Hinweis: In den Niederlanden sind Empfangsstellen die Gerichtsvollzieher. Sie erhalten für ihr Tätigwerden eine Gebühr. Gerichtsvollzieher haben zudem auch die Möglichkeit, Anschriften zu ermitteln und Inkassoverfahren durchzuführen. 7. Seit gilt die Europäische Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (VTVO), die durch das niederländische Ausführungsgesetz vom auch im bilateralen Verhältnis anwendbar ist. Weitere Informationen (Formblätter, Mitteilungen der Mitgliedstaaten, zuständige Gerichte etc.) können beim Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen im Internet unter abgerufen werden. Gegenstand der Verordnung ist die Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen. Einheitliche Mindestvorschriften sollen den freien Verkehr von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und Urkunden über unbestrittene Forderungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten. Die in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden danach ohne Exequaturverfahren anerkannt und vollstreckt, ohne dass es ein Zwischenverfahren oder Gründe für die Verweigerung der Vollstreckung gibt. Die Verordnung gilt für Zivil- und Handelssachen; für Unterhaltsforderungen nur, wenn die Geldsumme der Forderung beziffert und fällig ist (Art. 4 Nr. 2 VTVO). Als Titel kommen z.b. keine dynamisierten Unterhaltstitel in Frage. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen solchen Titel nach 790 ZPO beziffern zu lassen, damit er unter die VTVO fällt. Daneben muss es sich um eine unbestrittene Forderung handeln (Art. 3. VTVO). Welche Forderungen als unbestritten anzusehen sind, regelt Art. 3 Ziff. 1 a-d VTVO. Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte ( acta jure imperii ) sind von der VTVO nicht erfasst. Die Verordnung gilt für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks

7 Ergänzende Informationen zu den Niederländischen Antillen und Aruba Das Königreich der Niederlande besteht aus dem europäischen Teil und sechs Inseln im Karibischen Meer. Die bisher unter dem Namen Niederländische Antillen geführten Inseln gibt es seit dem nicht mehr. Von nun an besteht das Königreich aus aus vier Ländern: den Niederlanden, Aruba, Cuaraçao und St. Maarten. Die beiden Inseln Cuaraçao und St. Maarten (südl. Teil der Insel) wurden zu autonomen Königreichsteilen und haben nunmehr einen vergleichbaren Status inne, wie ihn die Insel Aruba mit ihrem 1986 erhaltenen Status Aparte hat. Die drei Inseln Bonaire, St. Eustatius und Saba ( BES -Inseln) sind staatsrechtlich dem Königreichsteil Niederlande zugefallen. Sie werden fortan als karibischer Teil der Niederlande geführt, verfügen über interne Selbstverwaltung und haben den Status besondere Gemeinden erhalten. Das Rechtssystem aller sechs Inseln ist auf das Niederländische abgestimmt und entspricht im Großen und Ganzen der allgemeinen Information, die für die Niederlande gelten. Richter werden von der Königin ernannt, und laut der Zusammenarbeitsregelung überwachen die Niederlande den Rechtsschutz. Da die Inseln Aruba, Curacao und St. Maarten, was den Verwaltungsbereich betrifft, autonom sind und über eine eigene Regierung und Parlament verfügen, gibt es Gesetze und nachgeordnete Verordnungen, die nur für einen bestimmten Gebietsteil gelten. Neben den vielen Übereinstimmungen mit dem niederländischen Rechtssystem gibt es darum auch Differenzen. Über Angelegenheiten, die die ehemaligen Niederländischen Antillen oder Aruba betreffen, kann es nützlich sein, sich vor Ort beraten zu lassen. Das Recht der BES -Inseln wird nach dem in großen Teilen noch in Kraft bleiben und schrittweise dem niederländischen Recht weichen. Diese Angaben erfolgen aufgrund von Informationen, die dem Generalkonsulat zum Zeitpunkt der Abfassung vorlagen. Die Angaben und insbesondere die Benennung der Anwälte und sonstigen Rechtsbeistände erfolgen unverbindlich und ohne Gewähr. Der Mandant hat für alle Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dem erteilten Mandat selbst aufzukommen

8 Liste von Rechtsanwälten und Notaren in den Niederlanden Mit den nachfolgend aufgeführten Rechtsanwälten können Sie in deutscher Sprache korrespondieren. Weitere deutschsprachige Rechtsanwälte, die in den Niederlanden zugelassen sind, finden Sie auf der Internetseite der Deutsch-Niederländischen Rechtsanwaltsvereinigung ( Dort können Sie u.a. anhand von Rechtsgebieten nach deutschsprachigen Anwälten in den Niederlanden suchen. Zudem bietet die Niederländische Berufsorganisation für Rechtsanwälte Orde van Advocaten in Den Haag ( Kurzinfo auf Englisch: bei der alle Rechtsanwälte verpflichtend eingeschrieben sein müssen, zur Anwaltssuche eine Suchfunktion unter folgendem Link an: Auskünfte über diese Rechtsanwälte erhalten Sie beim Orde van Advocaten auch telefonisch unter der Telefonnummer Van Aalst & Daniëls Advocaten mr. Q.A.L.M. Gijsbers Roemer Visscherstraat EX AMSTERDAM Tel. ( ) Fax ( ) Strafrecht, Arbeitsrecht, Konkursrecht, Zivil- und Handelsrecht, Erbrecht Ad Acta Notariskantoor Personen- u. Familienrecht, Immobilien- Mr. Jutta Wolf u. Schiffsübertragungen, Mediation, Unter- Rokkeveenseweg 44a nehmensrecht, Vereins- u. Stiftungsrecht, 2712 XZ ZOETERMEER Versteigerungen, Beglaubigungen v. Urkunden Tel. ( ) Erbrecht Fax( ) spricht fließend Deutsch Internet: Adriaanse & van der Weel Schifffahrts- und Verkehrssachen, mr. C.J. IJdeman Strafrecht, Versicherungsrecht, mr. M. van der Bent Handels- und Zivil(prozess)recht, Kousteensedijk 3 Arbeitsrecht, Baurecht, Inkasso, Postbus 240 Immobilienrecht, Vollstreckung von 4330 AE MIDDELBURG Urteilen Tel. ( ) Fax ( ) info@avdw.nl Internet AKD advocaten en notarissen Rechtsgebiete: Arbeitsrecht, Bank-u. mr. T.A. Schäfers Finanzrecht, Baurecht, Europäisches und Flight Forum 1 Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht, 5657 DA EINDHOVEN Insolvenzrecht, Handels- und Zivil(prozess)recht, Postbus 666 geistiges Eigentum, Fusionen und Übernahmen 5600 AR EINDHOVEN (M&A), Familienrecht, Schifffahrt- und Tel. ( ) Verkehrssachen, Versicherungsrecht Fax ( )

9 Internet < Weitere Niederlassungen: Amsterdam, Rotterdam, Breda, Brüssel AKD Prinsen van Wijmen advocaten en notarissen Admiraliteitskade ED ROTTERDAM Postbus AH ROTTERDAM Tel. ( ) Fax ( ) Internet alle Rechtsgebiete ARETS Advocaten Nederlands-Duitse Rechtspraktijk mr. John L.M. Arets Banebergpassage HW LANDGRAAF Postbus AG LANDGRAAF Tel. ( ) Fax ( ) info@arets-advocaten.com Internet Straf- und Zivilrecht Rechtsberatungsbüro: Schützenstr. 8, AACHEN; Tel.: (0241) Banning Advocaten alle Rechtsgebiete einschließlich Statenlaan 55 dt.-nl Zivil- und Handelsrecht 5223 LA 'S-HERTOGENBOSCH und Internationales Recht Tel. ( ) Fax ( ) Internet info@banning.nl Bavelaar & Bavelaar Mr. Dr. Paul Bavelaar LL.M. (RA und Advocaat) Wirtschaftsrecht; Beratung dt. und niederl. (auch in Deutschland zugelassen) Mandanten mit jeweils grenzübergreifenden Prof. Tulpstraat 17 wirtschaftlichen Interessen, z.b. Immobilienfonds, 1018 GZ AMSTERDAM Firmen, grenzüberschreitende M&A Aktivitäten Tel. ( ) Fax ( ) paul.bavelaar@bavelaar.nl Internet: BerlingerAdvocaten Gesellschafts-, Arbeitsrecht, Schuldvertrags-

10 J.W. Vermeer (Rechtsanwalt) G.F. Stelten (Rechtsanwalt) U.M. Gärtner (Rechtsanwältin) A.J. van de Graaf Baden Powellweg 263, 1070 RV AMSTERDAM Postbus 75826, 1070 AV AMSTERDAM Tel. ( ) Fax ( ) Internet und (int.) Privatrecht, Handeslrecht, Agenturund Vertriebsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht alle Mitarbeiter sprechen fließend Deutsch Bierens Debt Rexovery Lawyers Bierens Rechtsanwälte Zuidkade 2, 5462 CD Veghel Postbus AB VEGHEL Tel. ( ) Fax ( ) Internet: Inkassoverfahren Blenheim Advocaten Arjen Paardekooper Blenheim Tower Westerdoksdijk 40, 1013 AE AMSTERDAM Postbus 10302, 1001 EH AMSTERDAM Tel. ( ) Fax ( ) Internet Immobilienrecht, intern. und niederl. Handels- und Gesellschaftsrecht Boekel De Nerée Internationales Handels- und Zivilrecht, Advocaten en Notarissen Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht, Hildegard J. Weidinger Bank- und Wertpapierrecht, Handels- (zugelassen als deutsche Rechtsanwältin) vertreterrecht, Grundstücksrecht, mr. Pieter H. Ariëns Kappers Projektentwicklung, Arbeitsrecht, Gustav Mahlerplein 2 Versicherungsrecht, Insolvenzrecht, 1082 MA AMSTERDAM Mediation Postbus AM AMSTERDAM Tel. ( ) Fax ( ) hilde.weidinger@bdn.nl p.arienskappers@bdn.nl Internet

11 Boels Zanders Advocaten mr. E.M.A. Tromp (auch beim LG Düsseldorf zugelassen) Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Arbeitsrecht, Immobilienrecht u. Verwaltungsrecht mr. Gerdi Feiter Info: haben einen sog. German Desk, der Trencadis, Hulsterweg 82, 5931 JH Venlo grenzübergreifend u.a. bei Firmengründung, Postbus 490 Gestaltung von Verträgen, Eintreiben von 5900 AL VENLO Forderungen etc. berät Tel. ( ) Fax ( ) Internet Spiegeler Advocaten Unternehmensrecht (Handels- und Gesellschaftsrecht) mr. drs. Brigitte A.J. Spiegeler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Oranjestraat 8 Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, Datenschutzrecht, 2514 JB DEN HAAG Arbeitsrecht, Compliance Postbus 82167, 2508 ED DEN HAAG Tel. ( ) Fax ( ) mail@spiegeler.com Internet Brouwers & Partners advocaten mr. P.J.M. Brouwers Wilhelminasingel 73 A 6221 BG MAASTRICHT Tel. ( ) Fax ( ) p.brouwers@brouwersadvocaten.nl Internet Unternehmensrecht CMS Derks Star Busman Advocaten en Notarissen mr. M. M. Jonk (zugelassen beim LG Berlin) (internationales) Handels- und Zivil- (prozeß)recht, insbesondere im deutschniederländischen Rechtsverkehr Gesundheitsrecht mr. Drs. J.L.M. Groenewegen Amstelplein 2-A Anmerkung: auch Niederlassungen in 1096 BC AMSTERDAM Lennéstr. 7, Berlin, Tel Postbus Bankstr. 1, Düsseldorf, Tel GS AMSTERDAM Tel. ( ) ( ) Fax ( ) Internet martika.jonk@cms-dsb.com marcel.groenewegen@cms-dsb.com

12 Cox Ten Bruggencate Advocaten Transportrecht (alle Modalitäten), Havarien mr. Jan P. Eckoldt Speditionsrecht, Lagerrecht, Handelsvertreter- Prins Hendriklaan 23 und Distributionsverträge, Versicherungsrecht, 1075 AZ AMSTERDAM internationales Privat- und Verfahrensrecht Tel.: ( ) allgemeines Vertragsrecht Fax: ( ) Internet: Damsté Advocaten mr. I.K.M. Hoffmann LL.M Hengelosestraat AG ENSCHEDE Postbus AC ENSCHEDE Tel. ( ) Fax ( ) Internet Einziehung von Forderungen, Handels- und Arbeitsrecht Van Diepen van der Kroef Advocaten (Internationales) Wirtschaftsrecht, Dr. A. Hagedorn Intern. Zivil-, Verfahrens- und Vertragsrecht, (Advocaat, zugleich als dt. Rechtsanwalt zugelassen an allen Mergers & Acquisitions, Gesellschaftsrecht dt. Land- und Oberlandesgerichten) Immobilienrecht, Projektentwicklung, J. Staab Handelsrecht, Arbeitsrecht, Handeslvertreter- (Advocaat, zugleich als dt. Rechtsanwalt zugelassen an allen und Vertriebsrecht, Bank- und Wertpapierrecht dt. Land- und Oberlandesgerichten) Transport- und Versicherungsrecht, Medien- Dr. W. Bonnet-Vogler recht, Insolvenzrecht, gewerblicher Rechts- (als dt, Rechtsanwältin zugelassen an allen deutschen schutz, UN-Kaufrecht, privates Baurecht, Land- und Oberlandesgerichten) internationale Mediation, Inkasso, J. Duynstee-Alff (Advocaat) intern. Schiedsverfahren M. Gerritsen (Advocaat) A.de Groot (Advocaat und Ingenieur) E. Pfahler (Diplom-Juristin u. Advocaat) Dijsselhofplantsoen BL AMSTERDAM Postbus KA AMSTERDAM Tel.: ( ) Fax ( ) Internet

13 Van Diepen Van der Kroef Advocaten (Internationales) Wirtschaftsrecht, P.Link, LL.M Internationales Zivil-, Verfahrens- und (Advocaat, zugleich dt. Rechtsanwalt) Vertragsrecht, Merges & Acquisitions, Gemr. B. Gabriel sellschaftsrecht, Immobilienrecht, Projektent- (Advocaat, zugleich dt. Rechtsanwältin) wicklung, Handelsrecht, Arbeitsrecht, Maliebaan 10 a Handelsvertreter- und Vertriebsrecht, Bank CN UTRECHT und Wertpapierrecht, Transport- und Postbus Versicherungsrecht, Medienrecht, Insolvenz SB UTRECHT recht, gewerblicher Rechtsschutz, Tel. ( ) UN-Kaufrecht, privates Baurecht, intern. Fax ( ) Mediation, Inkasso b.gabriel@vandiepen.com Internet Van Dijk & Van Arnhem Advocaten Betreuung von Unternehmen mit mr. S.W. van Dijk Wirtschaftsinteressen in den NL, Soerenseweg 146 A Handelvertreter- und Vertriebsrecht 7313 EM APELDOORN Einziehung von Forderungen Tel. ( ) Internationales Privatrecht, Wirtschaftsrecht, mobil ( ) Zivil- und Handelsrecht, Arbeitsrecht Fax ( ) aaalaw@balienet.nl Internet Dirkzwager Advocaten & Notarissen Susanne Hermsen (beim OLG Köln zugelassen) Velperpoort Postbus 111, 6800 AC ARNHEM Velperweg 1, 6824 BZ ARNHEM Arbeits-, Gesundheits-, Vertragsrecht, dt. und nl. Handelsrecht, Unternehmensrecht, Vertragsrecht Stella Maris van Schaeck Mathonsingel 4 Postbus AB NIJMEGEN Tel. ( ) Fax ( ) info@dirkzwager.nl Internet DVDW Advocaten mr. Ute Acker, LL.M. mr. Ann Kathrin Oberbrmer Burgemeester van Karnebeeklaan BA DEN HAAG Postbus 85850, 2508 CN DEN HAAG Tel. ( ) Fax ( ) acker@dvdw.nl oberbremer@dvdw.nl Internet dt. und nl. Handels- und Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Transport- u. Versicherungsrecht

14 DVDW Advocaten mr. Ute Acker, LL.M. Westplein Postbus 23156, 3001 KD ROTTERDAM Tel. ( ) Fax ( ) Internet dt. und nl. Handels- und Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Transport- u. Versicherungsrecht Ekelmans & Meijer Advocaten mr. Friederike Juncker (Advocaat und Rechtsanwältin) Anna van Saksenlaan HT DEN HAAG Postbus 93455, 2509 AL DEN HAAG Tel. ( ) Fax ( ) Internet Arbeits- und Sozialrecht, Bau- und Unternehmensrecht, UN Organisationen Eversheds Faasen mr. Ralph P. Kröner Postbus AA ROTTERDAM Bahialaan WC ROTTERDAM Tel. ( ) Unternehmensrecht FTW Advocaten t.a.v. mr. Daniel Fontein Lagedijk 64 A, 1541 KC KOOG a/d ZAAN Tel. ( ) Fax ( ) Internet Strafrecht GENSCH D/NL Anwaltsbüro Internationales Kaufrecht; Handels- Gronausestraat 1008 vertreter- und Vertragshändlerrecht, 7534 AN ENSCHEDE Gesellschafts-, Arbeits-, Immobilien-, Tel. ( ) Bank-, Bau-/Werkvertragsrecht, Fax ( ) Zwangsvollstreckungsrecht, Mietrecht Erbrecht Internet Anmerkung: Volker Gensch, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht Schulstraße 1, D GRONAU Tel Fax

15 Hampe Meyjes Advocaten Internationales Privatrecht, mr. H. Hampe EG-Recht Cronenburg 75 Zivil- und Handelsrecht, Vertragsrecht, 1081 GM AMSTERDAM Inkasso- und Agenturrecht Tel. ( ) Gesellschaftsrecht, Immobilienrech Fax ( ) Versicherungsrecht, Internet Hekkelman Advocaten & Notarissen Prins Bernhardstraat AA NIJMEGEN Tel. ( ) Fax ( ) info@hekkelman.nl Internet Gesellschafts-, Insolvenzrecht, Handelssachen, Arbeits-, Familienrecht; geistiges Eigentum Houthoff Buruma Herman Lohman (H.L.A.M.) (Rechtsanwalt) Postbus 75505, 1070 AM AMSTERDAM Gustav Mahlerplein 50, 1082 MA AMSTERDAM Tel. ( ) Fax ( ) h.lohman@houthoff.com Internet Immobilienfinanzierung, Immobilientransaktionen, Notariat Kalsbeek Hoogveld Advocaten mr. Anneke A.M. Hoogveld (intl.) Handels- und Zivil(prozess)recht, (Advocaat und Rechtsanwältin) Vertragsrecht, Arbeitssrecht Wilhelminasingel 99 Strafrecht insbesondere im dt.-nl 6221 BH MAASTRICHT Rechtsverkehr Postbus 3039 Steuerrecht 6202 NA MAASTRICHT Tel. ( ) Fax ( ) info@kalsbeekhoogveld.nl Internet Kennedy Van der Laan alle Rechtsgebiete Melanie Pfeiffer Kanzlei mit Geman Desk, ein Team, das Dr. Christoph Jeloschek sich auf deutschsprachige Mandanten Haarlemmerweg 333 grenzüberschreitende Angelegenheiten 1051 LH AMSTERDAM spezialisiert. Tel: ( ) Fax: ( ) Internet:

16 mr M.J. Meijer c.s., Notarissen mr. C.H. Baas mr. M.R. Meijer Keizersgracht DW AMSTERDAM Tel. ( ) Internet Gesellschaftsrecht, Ehegüterrecht, Vorsorgevollmachten, Immobilienrecht Grunderwerbssteuerrecht, Vollmachten (intern) Erbrecht, Erbschaftssteuerrecht mr. G.J.A.M. Molkenboer Willem-II-Straat BJ TILBURG POSTBUS AT TILBURG Tel. ( ) Fax ( ) Handels- und Konkursrecht Nauta Dutilh mr. M.R. Grablowitz Weena DA ROTTERDAM Postbus BC ROTTERDAM Tel. ( ) Fax ( ) Internet Wirtschaftsrecht Pijnenburg Advocaten Mr. Dr. K. Hansen-Löve (Rechtsanwältin und Pflichtverteidigerin) Weteringschans XS AMSTERDAM Anwälten Tel. (0031) Fax (0031) Internet: Strafrecht, Intern. Strafrecht, Drogen, Gewalts- Sittlichkeitsdelikte, Menschenhandel, Auslieferungsverfahren, Intern. Netzwerk von mr. R. Polanus Handelssachen, Handelsinkasso, Diemermeerstraat 19 Handelvertreterrecht, Postbus 114 Beilhilfe für grenzüberschreitende Verfahren, 2130 AC HOOFDDORP Vollstreckungsverfahren für ausl. Titel Tel. ( ) Internet

17 Rassers advocaten & notarissen mr. C.G.M. Liesker mr. H.D. Cotterell Sophiastraat EM BREDA Postbus DK BREDA Tel. ( ) Fax ( ) Internet Unternehmensrecht; Handelsrecht Ross Advocaten mr. Ton L.G.M. Heebing (beim OLG Düsseldorf zugelassen) Mercurion 22 Postbus AE ZEVENAAR Tel. ( ) Fax ( ) Internet Arbeitrecht, Wirtschaftsrecht Prozessführung Russell Advocaten Unternehmensrecht, Arbeitsrecht Reimersbeek 2 Vertragsrecht /Handelsvertretung/Vertrieb) 1082 AG AMSTERDAM (internationale) Ehescheidungen Postbus Verfahrensrecht 1080 JK AMSTERDAM Inkasso- und Haftungsrecht Telephone (0031) Fax (0031) info@russell.nl Internet Schaap & Partners mr. W. L. Stolk (Rechtsanwalt) mr. J. Kemper (Notar) Parklaan BA ROTTERDAM Postbus KB ROTTERDAM Tel. ( ) Fax ( ) stolk@schaap.eu kemper@schaap.eu Internet alle Rechtsgebiete

18 ScheerSanders Advocaten mr. P. Rijpstra Nassauplein ED DEN HAAG Tel. ( ) Fax ( ) Internet Immobilien, Handelsverträge Arbeits- und Mietrecht, Einziehung u. Zwangsvollstreckung landesweit VMW TAXAND mr. Till Kressin (Rechtsanwalt und Advocaat) mr. Aron Das Gupta (Advocaat) mr. Esther Maarsen-Neumann (Advocaat) mr. Jolanda Vossen (Notarassessorin) mr. Julia Rogmans LL.M. (Rechtsanwältin) Piet Heinkade, 1019 GM AMSTERDAM Postbus 2911, 1000 CX AMSTERDAM Tel. ( ) Fax ( ) Internet: niederländisches und deutsches Prozessrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Unternehmenskauf, Arbeitsrecht, Miet- und Immobilienrecht Wettbewerbsrecht, gewerblicher Rechtschutz Versicherungs- und Transportrecht, Insolvenzrecht, Schiedsververfahren, Notariat Van Till Advocaten mr. Eckhard W. Mehring (dt. Rechtsanwalt, zugelassen beim Landgericht Münster/ Westfalen sowie allen anderen Landesgerichten u. Oberlandesgerichten) De Lairessestraat Postbus AS AMSTERDAM Tel. ( ) Fax ( ) Internet niederländisches und deutsches Wirtschaftsrecht einschließlich Gesellschaftsrecht und (internationales Handelsrecht, grenzüberschreitendes Unternehmensrecht Trip Advocaten und Notarissen mr. J.J. Reiziger Zoom 2 s, 9405 PS Assen Postbus 300, 9400 AH ASSEN Tel. ( ) Fax ( ) j.reiziger@triplaw.nl Internet alle Rechtsgebiete

19 Trip Advocaten & Notarissen mr. P.E. Mazel mr. B.M.B. Gruppen Hereweg 93 Postbus BC GRONINGEN Tel. ( ) Fax ( ) Internet alle Rechtsgebiete einschl. EGund internationales Handelsrecht, Trip Advocaten & Notarissen mr. Rick van der Spek Wiardaplantage 9 Postbus AA LEEUWARDEN Tel. ( ) Fax ( ) Internet leeuwarden.advocaat@triplaw.nl alle Rechtsgebiete, einschl. EG- und internationales Handelsrecht Van Uden Cratsborn Advocaten Handels- und Zivil(prozess)recht, insbesondere mr. A.L.M. van Uden im deutsch-niederländischen Rechtsverkehr, mr. R.Ph.E.M. Cratsborn Internationales Privatrecht, Hoogveldweg 2 Arbeitsrecht 6231 ET MEERSSEN (Maastricht) Vertragsrecht Postbus AC MEERSSEN Tel. ( ) Fax ( ) info@maastrichtadvocaten.nl Internet Advocatenkantoor Verheyden mr. S.M.C. Verheyden Kastanjelaan 36, 7241 DZ LOCHEM Postbus 40, 7240 AA AA LOCHEM Tel. ( ) Fax ( ) info@verheyden.mobi dt.-nl. Rechtsberatung (Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Franchising) Warendorf advocaten en notarissen Internationales Privatrecht, mr. W.O. Russell Zivilrecht, Handelsrecht, Koningslaan 42 Vertrags- und Gesellschaftsrecht, 1075 AE AMSTERDAM Arbeitsrecht, Bank- und Wertpapierrecht, Postbus Baurecht und Projektentwicklung, 1070 AX AMSTERDAM Notariat Tel. ( ) Fax ( ) russell@warendorf.nl Internet

20 Willems Advocaten & Rechtsanwälte Hans Mathijsen kommerziell-zivile Praxis, (NL Advocaat u. Dt. Rechtsanwalt, Arbeitsrecht, Zivilrecht, zugelassen beim LG u. OLG Düsseldorf) Gesellschaftsrecht, Strafrecht, Werner Kordt Insolvenzrecht, Mietrecht, (zugelassen beim LG Essen u. OLG Hamm, Grundstücksrecht, Internationales Notar in Essen Wirtschafts- u. Privatrecht, Vijzelstraat 20 Handels- u. Erbrecht, Eintreibung 1017 HK AMSTERDAM und Zwangsvollstreckung. Postbus LJ AMSTERDAM auch Luegplatz 6, DÜSSELDORF Tel (00 31) Fax (00 31) Tel. (0211) Fax (0211) hans.mathijsen@willems.eu werner.kordt@willems.eu amsterdam@willems.eu dusseldorf@willems.eu Internet Van Eps, Kunneman, Van Doorne Prof. Dr. Frank Kunneman Julianaplein 22 Curaçao, N.A. Tel. ( ) App. 254 Fax ( ) kunneman@ekvandoorne.com Rechtsanwälte auf den Niederländischen Antillen Law Offices Oomen & Offringa Beatrixstraat 8 Zivil- und Handelsrecht Oranjestad, Aruba Strafrecht Tel. (00297) Einziehung von Forderungen Fax: (00297) oder Vollstreckung von Urteilen reoffringa@oominga.com

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