LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode
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1 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Ralf Grabow, Fraktion der FDP Barrieren in Studium und Hochschule und ANTWORT der Landesregierung Mit der Empfehlung Eine Hochschule für Alle bekennt sich die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) in ihrer 6. Mitgliederversammlung ( ) zu einer Hochschule, in der Vielfalt und Heterogenität geschätzt werden. Wichtige Voraussetzung dafür ist der sukzessive Abbau von Barrieren in Studium und Hochschule. Trotzdem bleiben chronisch kranke und/oder behinderte Studieninteressierte und Studierende auf individuelle Nachteilsausgleiche im Zulassungsverfahren und im Studium angewiesen. Die Universität Rostock stellt ein Beratungsangebot für betroffene Studierende bereit. Die Organisation des Beratungsangebotes obliegt einer ehrenamtlich tätigen Beauftragten für chronisch kranke und/oder behinderte Studierende. 1. In der HRK-Empfehlung verpflichten sich die Hochschulen, bis April 2010 eine Anhörung der jeweils für die Belange chronisch kranker und/oder behinderter studierender Zuständigen bezüglich der Situation an der jeweiligen Hochschule vorzunehmen. Ist eine solche Anhörung erfolgt und wer wurde angehört? Auf Initiative der Beauftragten für Studierende mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung (Beauftragte) fand am ein Gespräch mit dem Rektor der Universität Rostock und der Beratungsstelle statt. Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 16. Juli 2010 beantwortet.
2 Drucksache 5/3584 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode 2. Wie stellt sich nach dieser Anhörung die Situation an der Universität dar? a) Welche Problembereiche haben sich herauskristallisiert? b) Welche Arbeitsschwerpunkte bezüglich der Weiterentwicklung der Universität Rostock hin zu einer barrierefreien Universität (im Sinne der HRK-Empfehlung) wurden auf der Grundlage der Anhörung vereinbart? c) Welcher Grad der Verbindlichkeit wird diesen Arbeitsschwerpunkten beigemessen, wo sind sie schriftlich niedergelegt? Die Fragen 2 und a) werden zusammenhängend beantwortet. Problemfelder sind: - die räumliche Situation an der Universität inklusive technischer Hilfsmittel für behinderte Studierende, - die organisatorische und inhaltliche Ausgestaltung der Nachteilsausgleiche für behinderte/chronisch kranke Studierende (siehe hierzu auch die Antworten zu den Fragen 6-10), - die nicht ausreichende personelle Ausstattung der Beratungsstelle, die für eine proaktive, konzeptionelle Arbeit im Sinne der HRK-Empfehlung erforderlich wäre. Zudem wird auf den Universitätsentwicklungsplan verwiesen, der auf dem Gebiet zur Umsetzung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung folgende dringende Aufgaben benennt: - die Gewährleistung eines barrierefreien Zugangs zu den Gebäuden und Räumlichkeiten der Universität (inkl. Sanitäranlagen), - der barrierefreie Zugang zu den Internetangeboten der Universität (Websites, e-learning etc.), - die Förderung der didaktischen Kompetenz der Lehrenden im Umgang mit Studierenden mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung, - technische Hilfsmittel für Studierende mit Sehbehinderung und für Gehörlose, - Abstimmung von Neu- bzw. Umbauten mit der Beauftragten. Zu b) Es wurden in dem Gespräch - siehe hierzu Antwort auf die Frage 1 - keine weiteren Arbeitsschwerpunkte festgelegt. Zu c) Über den Grad der Verbindlichkeit der unter der Antwort zu Frage 2 a) aufgeführten Punkte wurde nicht gesprochen. Hierzu wird auf den Grad der Verbindlichkeit des Universitätsentwicklungsplanes verwiesen. 2
3 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/ Die Organisation der Beratungstätigkeit erfolgt ausschließlich im Ehrenamt. Diese personelle Ausstattung ist augenscheinlich nicht ausreichend, um alle Aufgaben, die sich aus der HRK-Empfehlung ergeben, professionell erledigen zu können. Eine proaktive oder konzeptionelle Arbeit ist auf diese Art und Weise überhaupt nicht möglich. Erhält die Beauftragte irgendeine Art Hilfe in Form von Stundenabminderung, Unterstützung durch hauptamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter? a) Sind derartige Unterstützungsmaßnahmen geplant? b) Erfolgt eine Vergütung der Arbeit? c) Über welche materielle Ausstattung verfügt die Beratungsstelle? Eine Vergütung erfolgt nicht. Die Beauftragte führt die Arbeit ausschließlich im Ehrenamt aus. Zur Unterstützung steht ihr eine wissenschaftliche Hilfskraft mit acht Stunden/Woche zur Verfügung. Zu a) Hierüber liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Zu b) Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Zu c) Die Beratungsstelle verfügt über einen jährlichen finanziellen Etat von 500. Aus diesen Mitteln werden Teilnahmekosten an Tagungen, Verbrauchsmaterial und die technische Ausstattung der Beratungsstelle finanziert. 4. Inwieweit wird die Beauftragte für die Belange regelmäßig in hochschulinterne Prozesse und Grundsatzregelungen einbezogen? a) Gibt es einen regelhaften Verfahrensweg, bei denen die Beauftragte beispielsweise bei Neu- und Umbauten von Universitätsgebäuden eingebunden wird? b) Wie wird die systematische Mitwirkung bei der Durchführung von Zulassungsverfahren, bei der Verabredung von Nachteilsausgleichen in Prüfungsverfahren und bei den Verfahren der Akkreditierung von Studiengängen gewährleistet? Die Einbeziehung der Beauftragten in hochschulinterne Prozesse und Grundsatzregelungen ist an der Universität Rostock nicht obligatorisch geregelt. Die Hochschule hat die hochschulinterne Beteiligung der Beauftragten abzusichern. 3
4 Drucksache 5/3584 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Zu a) Nein. Bei Neu- und Umbauten von Universitätsgebäuden wird die Beauftragte derzeit nicht obligatorisch einbezogen. Eine künftige Einbeziehung wurde durch die Beauftragte mit dem Referat bzw. der Abteilung Projektplanung - und Koordination vereinbart. Verbindliche Regelungen dafür liegen nicht vor. Zu b) Bei der Erteilung von prüfungsrechtlichen Nachteilsausgleichen ist, so die Studierenden das wünschen, die Einbeziehung der Beauftragten gewährleistet. Wenn sich aus der Prüfungsordnung die Einbeziehung der Beauftragten nicht obligatorisch ergibt, sind die Prüfungsausschüsse angehalten, bei ihren Entscheidungen die Beauftragte zu konsultieren. Auf Wunsch des Antragstellers muss die Beauftragte einbezogen werden. Eine systematische Mitwirkung bei der Durchführung von Zulassungsverfahren und den Verfahren zur Akkreditierung von Studiengängen etc. ist nicht vorgesehen. 5. Die Zahl der Studierenden, die sich wegen psychischer Probleme (als ärztlich attestierter chronischer Erkrankung) in der Beratung melden, steigt stetig. Dies deckt sich mit bundesweiten Erfahrungen anderer Hochschulen. Welche Qualifizierungen der Beauftragten im Bereich psychologischer Beratung sind angedacht, um ihrer Rolle als Expertin gerecht zu werden? Wie erfolgen Information und Aufklärung der Universitätsmitglieder über Folgen solcher Art Erkrankungen für das Studium? Maßnahmen zur Qualifizierung der Beauftragten hinsichtlich psychologischer Beratung sind nach Kenntnis der Landesregierung gegenwärtig nicht angedacht. Die angesprochene Problematik zeigt sich jedoch auch an der Universität Rostock deutlich. Die Beauftragte steht hierzu mit mehreren anderen Universitäten in einem informellen Kontakt, um Erfahrungen auszutauschen. Sowohl Universitätsleitung als auch Senat wurden bereits auf diese Problematik hingewiesen. Die Information und Aufklärung über psychische Erkrankungen sowie deren Folgen unterliegt allein der Beauftragten und sind damit von deren zeitlichen und personellen Ressourcen abhängig. 6. Wie wird sichergestellt, dass in allen neu erlassenen Prüfungs- und Studienordnungen ein einheitlicher Passus zum Nachteilsausgleich implementiert wird? Gemäß 38 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg- Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V) vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729, 734), sind zwingend in alle Prüfungsordnungen Regelungen über den Nachteilsausgleich für Studierende mit einer Behinderung aufzunehmen. 4
5 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/ Wie stellt sich die Universität Rostock zum gesetzlich verankerten Recht auf den Schutz persönlicher Daten behinderter Studierender, wenn die Prüfungsausschüsse diese persönlichen Daten zu ihrer Entscheidung bezüglich nachteilsausgleichender Regelungen einsehen dürfen? a) Inwieweit ist diese Praxis mit den Regelungen zum Datenschutz kongruent? b) Sollten ärztliche Atteste demnach nicht ausschließlich bei der Beauftragten verbleiben? Die Fragen 7, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse unterliegen der Amtsverschwiegenheit, sodass aus Sicht der Landesregierung keine Bedenken bestehen, dass der Schutz persönlicher Daten von Studierenden bei der Bearbeitung von Anträgen auf Nachteilsausgleich verletzt wird. 8. Wie wird in der Hochschullehre Rostock barrierefreie Didaktik implementiert und gibt es entsprechende Qualifizierungskurse für Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer? Barrierefreie Didaktik ist in der Hochschullehre der Universität Rostock bisher nicht implementiert. Qualifizierungskurse werden durch die Universität Rostock nicht angeboten. 9. Wie werden künftig Härtefallquoten für Masterstudiengänge überprüft, ggf. ergänzt bzw. angepasst? Wie werden bei der Zulassung in Masterstudiengänge und künftigen Eignungsfeststellungen nachteilsausgleichende Maßnahmen sichergestellt? Insgesamt führt das Bachelor-/Master-Studiensystem durch geringe Flexibilität und Individualität für Studierende mit Behinderung zur Notwendigkeit von Nachteilsausgleichen, die an der Universität Rostock dem aktuellen Studiensystem angepasst werden müssen. So orientiert sich die Universität Rostock bei der Zulassung an den Regelungen der Stiftung für Hochschulzulassung. Bis zu 2 % der Plätze werden an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die eine Nichtzulassung eine besondere, außergewöhnliche soziale Härte darstellen würde. Die gängige Praxis, bei der Überprüfung krankheits- oder behinderungsbedingter sozialer Härte lediglich einen Schwerbehindertenausweis zu akzeptieren, widerspricht den Empfehlungen der HRK sowie der Logik der Anerkennung von Nachteilsausgleichen. Die Zulassung in Masterstudiengänge und die Sicherstellung von nachteilsausgleichenden Maßnahmen bei der Eignungsfeststellung müssen durch die Universität Rostock deshalb überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. 5
6 Drucksache 5/3584 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode 10. Wie sind die Möglichkeiten, den Studienverlauf Studierender mit gesundheitlicher Beeinträchtigung flexibel und den individuellen Bedürfnissen angepasst zu gestalten? Gibt es die Möglichkeit zu Beurlaubungen während des Semesters und zur Erbringung von Studienleistungen auch während Urlaubssemestern? An der Universität Rostock sind die hochschuleigenen Regelungen und Verfahren zur Umsetzung der Nachteilsausgleiche im Bachelor-/Master-Studiensystem noch nicht ausreichend angepasst worden. Dabei ist zu bedenken, dass die Anzahl der notwendigen individualisierten Lösungen sinkt, je mehr Regelungen zur Flexibilisierung des Studiums bestehen. 21 Absatz 2 LHG M-V sieht vor, dass die Studierenden auf Antrag aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden können. Prüfungs- und Studienleistungen können während der Beurlaubung nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung der Hochschulleitung erbracht werden. Diese Ausnahmeregelung kann auch von Studierenden mit Behinderung im Einzelfall in Anspruch genommen werden. 6
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