KAMMER INFO JULI Das Informationsmagazin der OÖ Rechtsanwaltskammer

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "KAMMER INFO JULI 2015. Das Informationsmagazin der OÖ Rechtsanwaltskammer"

Transkript

1 KAMMER INFO JULI 2015 Das Informationsmagazin der OÖ Rechtsanwaltskammer

2 VALORISIERUNG DER ZUSCHLAGSVERORDNUNG ZUM RECHTSANWALTSTARIF ANDROHUNG DER EINSTELLUNG DER UNENTGELTLICHEN RECHTSBERATUNG SEHR GEEHRTE KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN! Die Zuschlagsverordnung zum Rechtsanwaltstarif wurde in den vergangenen Jahrzehnten in unregelmäßigen Abständen immer wieder an die Entwicklung des VPI angepasst. Zu einer Automatik einer Wertsicherung war der politische Konsens nie gegeben. Zuletzt ist die Anpassung im Dezember mit Wirkung ab Jänner 2008 erfolgt und seither ist ein Wertverlust von ca. 15 % eingetreten. Die regelmäßigen Versuche der Standesvertretung beim BMJ dokumentieren Verständnis für das berechtigte Anliegen der Anwaltschaft. Der Minister hat nunmehr angekündigt, mit 1. Jänner 2016 eine Valorisierung um 15 % umsetzen zu wollen. So weit so gut. Wenngleich die Anpassung formalrechtlich (alleine) in die Kompetenz des BMJ fällt, ist für die Umsetzung aber noch ein politischer Konsens erforderlich. Hier zeigt sich Widerstand aus unterschiedlichen Gründen: die GPA will, dass österreichweit Kollektivverträge für Kanzleiangestellte umgesetzt sind. Von Seiten des Präsidenten der Wirtschaftskammer wird erklärt, nur leise dagegen zu sein (was immer das auch bedeuten soll). Eigenartig, wie sich die Politik zu Mechanikern der Macht entwickelt hat: Es geht offensichtlich nicht mehr darum, die Berechtigung von Anliegen zu evaluieren und Entscheidungen zu treffen, sondern es geht nur mehr um das Schnüren von Paketen für politische Gegenleistungen. Es ist damit offensichtlich auch von un- Seite 2

3 EDITORIAL serer Seite notwendig, unsere Anliegen mit dem notwendigen Druck zu untermauern. Ich habe daher Anfang Juli im Rahmen eines Kontaktgespräches Justiz dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz sowie den Präsidenten der Oberösterreichischen Landesgerichte mitgeteilt, dass wir im 4. Quartal 2015 die unentgeltliche Rechtsberatung in der Kammer einstellen wollen, sollte es hier nicht möglich sein, nach 7 Jahren das zu bekommen, was uns als Mindestmaß zusteht: eine entsprechende Wertsicherung unserer Zuschlagsverordnung zum RATG. Das ist wohl das Mindestmaß der zu erwartenden Wertschätzung unserer beruflichen Tätigkeit, die auch eine Vielzahl von nicht oder nicht angemessen bezahlten Tätigkeiten für den Staat umfasst. In der Hoffnung, dass sich unsere politischen Entscheidungsträger darauf besinnen, dass es nicht um Dauerwahlkampf geht, sondern um die Entscheidung über ein mehr als berechtigtes Anliegen wünsche ich Ihnen einen erholsamen Sommer. Dr. Franz Mittendorfer Präsident der OÖ. Rechtsanwaltskammer Beste kollegiale Grüße Dr. Franz Mittendorfer Seite 3

4 EDITORIAL INHALT ADOPTION BERATUNG UND VERMITTLUNG SOMMERINFORMATION FINANZÄMTER 09 ERGÄNZENDE STELLUNGNAHME ZUM HANDBUCH IMMOBILIENERTRAGS- STEUER 2. AUFLAGE 10 VORTEIL EINES JOURNALDIENST 10 VERORDNUNGEN ZUR GEMEINSAME BERECHNUNG UND ABFUHR VON GRUDERWERBSTEUER UND EINTRAGUNGSGEBÜHR 10 ÄNDERUNG DER ALLGEMEINEN HONORAR-KRITERIEN 10 ÄNDERUNG DER URKUNDENARCHIV RL 10 Seite 4

5 INHALT INFORMATION DES LANDES GERICHTES LINZ 11 RÜCKBLICK INFORMATIONSVERANSTALTUNG VOM BETREFFEND SATZUNGSÄNDERUNG TEIL B JOBBÖRSE 24 DIVERSES 25 SEMINARE LISTE DER RECHTSANWÄLTE 55 VERANSTALTUNGEN EINGELANGTE GESETZESENTWÜRFE INFOS AUS BRÜSSEL 60 Seite 5

6 ADOPTION BERATUNG UND VERMITTLUNG Mag. Karl Heuberger - Mag.a Astrid Mitter-Stöhr Eine Schwangerschaft ruft nicht immer Glücksgefühle hervor. Es gibt Schwangerschaften, die sich zum völlig falschen Zeitpunkt ankündigen: Eine unsichere Lebenssituation in Bezug auf Arbeitsplatz, Wohnung, familiäres Umfeld, usw. kann dazu führen, dass die freudige Nachricht nur Angst und Unsicherheit auslöst. Werdende Mütter benötigen Hilfe, damit sie in ihrer scheinbar ausweglosen Situation Wege finden, wie es weitergehen kann. Sie brauchen eine umfassende Beratung, damit sie die verschiedenen Möglichkeiten kennenlernen und in Ruhe und unbeeinflusst eine Entscheidung für sich und das noch ungeborene Kind treffen können. Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe stehen werdenden Müttern in solchen Situationen beratend und unterstützend zur Seite. Die Gespräche finden vertraulich und auf Wunsch auch anonym in einem geschützten Umfeld statt. Wichtig ist dabei vor allem der respektvolle und vertrauliche Umgang mit den Ängsten und Bedürfnissen der betroffenen Mutter, aber auch mit der von ihr bzw. ihnen im Anschluss getroffenen Entscheidung. Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe Die Beratungskompetenz der Kinder- und Jugendhilfe Unterstützung bei der Pflege und Erziehung von Kindern Pflege und Erziehung außerhalb der Herkunftsfamilie Vermittlung einer Adoption Eine aber bei weitem nicht die einzige - Möglichkeit kann in diesem Fall die Freigabe des Kindes zu Adoption sein. Aus rechtlicher Sicht ist hinsichtlich der Adoption festzuhalten, dass eigenberechtigte Personen an Kindesstatt annehmen können. Durch die Annahme an Kindesstatt wird die Wahl- kindschaft ( Adoption ) begründet (vgl 191 Abs 1 ABGB). Die Adoption eines nicht eigenberechtigten Kindes ist vom Gericht zu bewilligen, wenn sie dessen Wohl dient und eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll (vgl 194 Abs 1 ABGB). Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist (vgl Art 3 Abs 1 Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl Nr. 7/1993). 31 Abs 2 B-KJHG 2013 statuiert ein Monopol des Kinder- und Jugendhilfeträgers für die Adoptionsvermittlung und Eignungsbeurteilung. Diesbezüglich bestimmt 36 Abs 3 Oö. KJHG 2014, dass die Adoptionsvermittlung der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt, in deren Sprengel das Adoptivkind seinen Hauptwohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt hat. Dem Kinder- und Jugendhilfeträger kommt bei seiner Mitwirkung an der Adoption vor allem auch die Aufgabe der Beratung und Begleitung von leiblichen Elternteilen - vor und während der Adoptionsabwicklung - zu (vgl 32 Z 1 B-KJHG 2013; 37 Abs 1 Z 1 Oö. KJHG 2014). Zur Absicherung dieser gesetzlichen Verpflichtung räumt der Gesetzgeber dem (im ABGB und AußStrG immer noch so bezeichneten) Jugendwohlfahrtsträger in 196 Abs 1 Z 4 ABGB ein Recht zur Anhörung ein. Vor der Bewilligung der Annahme eines minderjährigen Kindes ist der Jugendwohlfahrtsträger (nunmehr Kinder- und Jugendhilfeträger) zu hören (vgl 88 Abs 1 und 90 Abs 1 AußStrG). Diese gesetzliche Verpflichtung zur Beratung und Seite 6

7 Begleitung trifft den Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendwohlfahrtsträger) entsprechend dem Anwendungsbereich des Oö. KJHG 2014 immer, wenn ein Kind, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert werden soll, also auch dann, wenn keine Vermittlung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger stattfand, etwa weil die beteiligten Familien einander schon lange kannten. Aus diesen Ausführungen und den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich sehr deutlich, dass lediglich der Kinder- und Jugendhilfeträger zur Adoptionsvermittlung (und Eignungsbeurteilung) befugt ist. Anderen Personen ist es verwehrt, einer leiblichen Mutter Adoptivwerber (sei es entgeltlich oder ohne Gewährung eines Vorteils) für ihr Kind zu vermitteln. Eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt, der beispielsweise mit der Verfassung eines Adoptionsvertrages betraut wurde, ist lediglich befugt, auf Wunsch der leiblichen Mutter mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger Kontakt aufzunehmen, damit sich dieser mit der leiblichen Mutter zwecks Adoptionsvermittlung in Verbindung setzen kann. Auf Wunsch der leiblichen Mutter ist die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt auch befugt, diese bei Besprechungs- und Beratungsterminen mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger zu begleiten. Es ist an dieser Stelle besonders darauf hinzuweisen, dass die Wahrnehmung einer Doppelrolle eines Rechtsanwaltes, nämlich als Rechtsberater sowohl für die Adoptivwerber als auch die leibliche Mutter aufzutreten, dann als bedenklich anzusehen ist, wenn über das Aufsetzen eines Adoptionsvertrages hinaus, Aufgaben bis hin zum Auftreten als Vertrauensperson beider Beteiligten wahrgenommen werden. Dabei wird leicht übersehen, dass damit die Interessen der von einer Adoption hauptbetroffenen Person, nämlich des (mitunter noch ungeborenen) Kindes völlig außer Acht gelassen werden. Die Mitwirkung an der Adoption durch Beratung und Begleitung von leiblichen Eltern isd 32 B KJHG 2013 ist kein Recht der leiblichen Eltern, das diese nach Belieben in Anspruch nehmen oder ausschlagen könnten. Der Gesetzgeber normiert hier vielmehr ein Recht der zur Adoption vorgesehenen Kinder und eine Verpflichtung des Kinder- und Jugendhilfeträgers, dieses Recht im Interesse der Kinder wahrzunehmen. Dies ergibt sich eindeutig aus den expliziten Aufträgen des Gesetzgebers an den Kinder- und Jugendhilfeträger im Allgemeinen und im Zusammenhang mit der Mitwirkung an der Adoption im Besonderen aus der Grundsatzbestimmung des 31 Abs 1 3. Satz B-KJHG Nicht zuletzt deshalb wurde auch die unbefugte oder entgeltliche Vermittlung von Adoptionen vom Gesetzgeber ausdrücklich (vgl 36 Abs 1 Z 1 B-KJHG 2013; 194 StGB; 56 Abs 1 Z 7 Oö. KJHG 2014) unter Strafe gestellt. Allein aufgrund der Bestimmung des 8 RAO steht auch Eltern, die ihr leibliches Kind zur Adoption frei geben wollen, Rechtsberatung und vertretung durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen offen. Gerade wegen des hohen Anspruchs, den die österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit Hinweis auf ihre umfassende Es bleibt zu beachten, dass die Vermittlung von Adoptivkindern ein Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe ist, und bei Bedarf rechtzeitig der Kontakt mit dieser hergestellt wird. Die unbefugte und/oder entgeltliche Vermittlung von Adoptiv kindern wird sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich geahndet. Ausbildung an ihre Beratungstätigkeit stellen, dürfen wir erwarten, dass sie es als ihre Pflicht ansehen, ihre Klienten auch dahin zu beraten und aufzuklären, dass es im Zusammenhang mit einem so sensiblen Geschehen, wie es eine Adoption ist, nicht nur Rechtsprobleme zu lösen gilt, sondern auch soziale, psychologische und pädagogische Fragen zu beantworten gibt, wofür der Kinder- und Jugendhilfeträger mit seinen speziell Seite 7

8 geschulten und erfahrenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vom Gesetzgeber vorgesehen ist. Die 31 ff B-KJHG 2013 und die 36 ff Oö KJHG 2014 sprechen nicht von Rechtsberatung sondern von Beratung, Begleitung und Vorbereitung der leiblichen Eltern. Beratung, Begleitung und Vorbereitung meint in diesem Zusammenhang jene auf psychologischer, sozialer und pädagogischer Ebene. Im Übrigen darf an dieser Stelle auf die Unterstützungsmöglichkeiten hingewiesen werden, die neben Adoptionen bestehen: Unterstützung bei der Pflege und Erziehung in der Familie Wenn die werdende Mutter Ängste hat, mit der Betreuung ihres Kindes überfordert zu sein, bedeutet dies nicht automatisch, dass sie ihr Kind weggeben muss. In der Praxis stellt sich in vielen Fällen heraus, dass durch mobile Unterstützung die Möglichkeit entsteht, das Kind selbst zu pflegen und zu erziehen. Die Autoren: Mag. Karl Heuberger ist Jurist und leitet das Referat Abklärung und Rechtliche Vertretung in der Abt. Kinder- und Jugendhilfe, des Amtes der Oö. Landesregierung. Maga. Astrid Mitter-Stöhr, ist Juristin und Mitarbeiterin im Referat Abklärung und Rechtliche Vertretung mit dem Schwerpunkt Adoptionsrecht. Kontakt: Amt der Oö. Landesregierung Direktion Soziales und Gesundheit Abteilung Kinder- und Jugendhilfe Tel.: ( ) Pflegeeltern Pflegekinder wachsen mit zwei Familien auf. Pflegeeltern sind entsprechend ausge bildete Eltern, die zwar mit einem Pflegekind wie mit ihrem eigenen Kind leben, gleichzeitig aber den Kontakt mit der Herkunftsfamilie des Kindes ermöglichen. Sie bieten den Kindern eine liebevolle Aufnahme, Sicherheit und Geborgenheit. Die Beziehung zum Kind bleibt aufrecht und es besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Rückführung zur leiblichen Familie. Weitere Informationen auf: Seite 8

9 NEUE SOMMERÖFFNUNGSZEITEN IN DEN OBERÖSTERREICHISCHEN FINANZÄMTERN Sehr geehrte Damen und Herren! Als moderne Verwaltung sind wir stets bestrebt, unsere Leistungen für Bürgerinnen und Bürger weiterzuentwickeln. Wir haben daher im November 2014 das Projekt Neue Öffnungszeiten Finanzämter gestartet. Eine bei unseren Kundinnen und Kunden durchgeführte Befragung hat gezeigt, dass der zeitliche Schwerpunkt der persönlichen Vorsprachen in den Vormittagsstunden liegt. Ein Schließen der Infocenter an Sommernachmittagen würde aus Sicht der befragten Bürgerinnen und Bürger die Servicequalität der Finanzämter nicht einschränken. Es kommt daher in den Sommermonaten Juli und August 2015 zu einer weiteren, zeitlich befristeten Änderung der Öffnungszeiten: Vom 1. Juli 2015 bis zum 31. August 2015 haben alle oberösterreichischen Finanzämter (einschließlich Standort Linz) Montag bis Freitag von 07:30 12:00 Uhr geöffnet. Ab dem 1. September 2015 gelten wieder die derzeit gültigen Öffnungszeiten: Standort Linz Alle anderen Standorte in OÖ Montag 07:30 15:30 07:30 13:00 Dienstag 07:30 15:30 07:30 13:00 Mittwoch 07:30 13:00 07:30 13:00 Donnerstag 07:30 18:00 07:30 15:30 Freitag 07:30 12:00 07:30 12:00 Telefonie: Die telefonische Erreichbarkeit bleibt auch im Juli und August unverändert wie bisher: Montag bis Donnerstag von 7:30 bis 15:30 Uhr und Freitag von 07:30 bis 12:00 Uhr. Ansprechpartnerin für weitere Informationen: Dr. Brigitte Stadler-Ruzicka, Steuer- und Zollkoordination Region Mitte, Telefon: 0732/ , -Adresse: Seite 9

10 ERGÄNZENDE STELLUNGNAHME ZUM HANDBUCH IMMOBILIENERTRAGS- STEUER 2. AUFLAGE Die KPMG hat eine Stellungnahme zur Thematik, der Frist für die Inanspruchnahme der Hauptwohnsitzbefreiung bei der Veräußerung durch einen Erben, abgegeben. (Siehe Beilage KPMG Seite ) VORTEIL EINES JOURNALDIENST Im Sinne des 18 Abs. 5 Geschäftsordnung erfolgt für je 10 verrichtete Halbtage im Journaldienst, eine Anrechnung in der Verfahrenshilfe. Der Journaldienst ist jeweils in der Dauer: Freitag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr - 1 Halbtag Samstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr - 2 Halbtage Sonntag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr - 2 Halbtage Ein gesamtes Wochenende ergibt somit 5 Halbtage. Bei Interesse der Verrichtung eines Journaldienstes wird ersucht sich im Kammeramt zu melden. VERORDNUNGEN ZUR GEMEINSAME BE- RECHNUNG UND ABFUHR VON GRUD- ERWERBSTEUER UND EINTRAGUNGS- GEBÜHR In Kürze sollen die Verordnungen zur gemeinsamen Berechnung und Abfuhr von Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr kundgemacht werden. Als Inkrafttretensdatum ist der 1. Juli 2015 vorgesehen. ÄNDERUNG DER ALLGEMEINEN HONO- RAR-KRITERIEN Die Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages hat bei ihrer Tagung am eine Änderung der Allgemeinen Honorar-Kriterien beschlossen. Die Änderungen umfassen insbesondere Anpassungen im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens ( 13 AHK) sowie die Aufnahme einer Regelung zur Honorierung von Parteienanträgen auf Normenkontrolle ( 8 Abs 1 AHK). Die entsprechende Kundmachung vom finden Sie hier. Die aktuelle Fassung der AHK finden Sie hier. ÄNDERUNG DER URKUNDENARCHIV RL Die Vertreterversammlung des ÖRAK hat bei ihrer Tagung am folgende Änderung der Urkundenarchiv-RL beschlossen: Die Speicherdauer wird von 7 auf 10 Jahre verlängert. Pro eingespeicherter Urkunde sind bei einer Speicherdauer von 10 Jahren 9,- zzgl 0,45 Verrechnungsstellenentgelt (jeweils zzgl Umsatzsteuer) zu entrichten. Diese Änderungen treten mit in Kraft. Die diesbezügliche Kundmachung finden Sie hier. Selbstberechnungen, die ab dem 1. Juli 2015 durchgeführt werden, werden bereits für beide Abgaben gemeinsam vorzunehmen sein, sodass für diese auch die gerichtliche Eintragungsgebühr abzuführen sein wird. Weitere Informationen werden wir Ihnen zukommen lassen, sobald die Verordnungen vorliegen. Seite 10

11 INFORMATION Aufgrund des stattgefundenen Kontaktgespräches zwischen der OÖ Rechtsanwaltskammer und des Oberlandesgericht Linz am , wurden die Rechtsanwälte ersucht, bestimmte Vorgehensweisen bei der Einbringung von Schriftsätzen und Urkunden im Web-ERV zu berücksichtigen: Bei Ersteingaben: Bei Klagen an das Arbeits- und Sozialgericht ist das RICHTIGE LEISTUNGSKÜRZEL für ASG e x t r a anzugeben damit das System die Klage automatisch an die ASG-Abteilung übermittelt. CG-Klagen sind als ERSTEINGABEN zu erfassen. Bei Verbesserungen: Ein zur Verbesserung zurückgestellter verfahrenseinleitender Schriftsatz hat in verbesserter Form neuerlich als Ersteingabe eingebracht zu werden. Er hat die Markierung verbesserter Schriftsatz zum jeweiligen AZ zu enthalten Anlagen betreffend: Jede Urkunde sollte in einem einzelnen Dokument gesendet und bezeichnet werden. Seite 11

12 Seite 12

13 Seite 13

14 RÜCKBLICK INFORMATIONSVERANSTALTUNG VOM BETREFFEND SATZUNGSÄNDERUNG TEIL B Anlässlich der Veranstaltung am im Gästehaus der voestalpine wurde die Kollegenschaft im Vorfeld zu der anlässlich der Plenarversammlung am zu beschließenden grundsätzlichen Neuregelung der Berufsunfähigkeitspension sowie über den Stand des Vorhabens zur Erhöhung und Flexibilisierung der Beiträge des Teil B informiert. An der Veranstaltung nahmen fast 100 Kolleginnen und Kollegen teil. Sie wurde sehr positiv angenommen. Untenstehend finden Sie einen Überblick über die anlässlich dieser Veranstaltung besprochene Thematik. 1) Geplante Änderungen in der Satzung Teil B 2) Überlegungen betreffend eine Flexibilisierung des Teiles B 3) Diskussion 4) Auszug aus den Folien von Pagler & Pagler 1) Geplante Änderungen in der Satzung Teil B In der Satzung Teil B soll nunmehr, im Falle einer Berufsunfähigkeit, nicht mehr die Mindestrente, die bisher in der Leistungsordnung unter Bedachtnahme auf das Eintrittsalter ausgewiesen war, zur Auszahlung gelangen, sondern jene Rente, die sich aus der Verrentung des Kontoguthabens, zuzüglich eines zugeschlagenen Risikokapitals ergibt. Dieses Risikokapital errechnet sich aus dem Produkt aus der Differenz des Lebensalters zum Zeitpunkt des Eintritts in die Berufsunfähigkeit zum 59. Lebensjahr x einem Jahresbetrag von EUR 7.000,00. Beispiel: Bei Berufsunfähigkeit eines 51-jährigen Rechtsanwalts beträgt die Differenz 8, sodass sich bei Multiplikation mit ein Risikokapital in Höhe von EUR ,00 ergibt. Ab Vollendung des 58. Lebensjahres entfällt ein Risikokapital und es wird lediglich das bestehende Guthaben verrentet. Der Grund für diese Satzungsänderung liegt darin, dass das für die Auszahlung der bisher festgelegten Mindestberufsunfähigkeitsrente erforderliche Fehlkapital versicherungsmäßig eingedeckt ist. Der Umstand, dass das Deckungskapital am Konto sowohl wegen geringerer Erträge als auch wegen nicht erhöhter Beiträge unter den prognostizierten Erwartungen geblieben ist, hat das erforderliche Versicherungskapital und damit den Aufwand für Versicherungsprämien stark ansteigen lassen, sodass ab dem Alter von 55 Jahren das jährliche Ansparungskapital deutlich abnimmt und in Einzelfällen zur Gänze für die Risikoprämie aufgeht. Berechnungsgrundlage der Hinterbliebenenrente (vormals Witwer-/Witwenrente) ist künftig ebenfalls nicht mehr die festgelegte Mindestrente, sondern die dem verstorbenen Rechtsanwalt zugestandene Berufsunfähigkeitsrente. Die Bestimmung, dass im Todesfall als Bemessungsgrundlage der Abfindung jedenfalls das 10fache der Mindestwitwen/-witwer/Pension heranzuziehen ist, entfällt. Die Veranlagung der Beiträge erfolgt künftig standardmäßig im AVO Plus, wenn vom Rechtsanwalt keine andere Auswahl getroffen wird. Der jährliche Wechsel in der Veranlagungsgruppe (AVO Plus, Avo Classic, AVO 30 und AVO 50) ist künftig auch für Rentenbezieher im Teil B möglich. Jeder Rechtsanwalt hat die Möglichkeit, durch eine schriftlich bei der OÖ. Rechtsanwaltskammer bis spätestens einzubringende Erklärung, in der derzeit geltenden Fassung zu bleiben. Seite 14

15 2) Überlegungen betreffend eine Flexibilisierung des Teiles B Gemäß 1 Satzung der Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer werden im Rahmen der Zusatzpension, Zusatzleistungen als ergänzende Versorgungseinrichtung zur Grundleistung (Teil A der Satzung der Versorgungseinrichtung) festgelegt. Jedes Kammermitglied hat derzeit im Teil B einen Jahresfixbeitrag zu entrichten, der in Oberösterreich 3.000,00 beträgt. Dieser Beitrag wurde seit Einführung des Teiles B im Jahr 1998 insgesamt um lediglich 3% erhöht. Gemäß 12 Abs 4 der Satzung Teil B kann auf Antrag der jährliche Beitrag auf einen in der Umlagenordnung festzulegenden ermäßigten Beitrag reduziert werden, wenn der jährliche Einnahmenüberschuss oder Gewinn aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit vor Ertragssteuern oder das jährliche Bruttogehalt einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Diese Ermäßigungen sind (für das Jahr 2015) folgendermaßen möglich: auf ein Fünftel des Jahresbeitrages bei Einkünften von weniger als EUR ,61 auf zwei Fünftel des Jahresbeitrages bei Einkünften von weniger als EUR ,23 auf drei Fünftel des Jahresbeitrages bei Einkünften von weniger als EUR ,84 Dieser Antrag ist unter gleichzeitiger Vorlage des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Kalenderjahres und/oder einer Gehaltsbestätigung für das Vorjahr bis 30. Juni eines jeden Jahres für das laufende Beitragsjahr zu stellen. Die Ermäßigung gilt dann jeweils für ein Beitragsjahr. Im Hinblick auf die relativ niedrigen Beiträge hinkt die insgesamt erzielbare Pension aus den Versorgungseinrichtungen Teil A und Teil B den im Bereich des ASVG erzielbaren Pensionen nach. Es gibt auch lediglich die Möglichkeit der Reduzierung der Beiträge aufgrund der Einkommensgrenzen, jedoch besteht keine Möglichkeit, eine von den erzielten Einkünften abhängige Beitragsleistung zu erbringen. Seite 15

16 Diese Aufstellung auf Seite 15 zeigt, dass die Summe der Jahresbeiträge zu beiden Versorgungseinrichtungen in den Bundesländern zwar ähnlich hoch sind, die Aufteilung des gesamten Jahresbeitrages in den Jahresbeitrag zum Teil A einerseits und zum Jahresfixbeitrag zum Teil B andererseits aber sehr unterschiedlich sind. Deutlich erkennbar ist, dass die in Oberösterreich geleisteten Beiträge am unteren Ende der Bandbreite der in Österreich zu den beiden Versorgungseinrichtungen zu leistenden Beiträge liegt. Würde nun eine Anhebung des Jahresfixbeitrages zum Teil B von derzeit EUR 3.000,00 auf EUR 5.500,00 erfolgen, würde die Gesamtbeitragsbelastung weiterhin innerhalb einer Bandbreite der in Österreich geleisteten Beiträge liegen. Wäre es zu einer jährlichen Erhöhung des Beitrages um 4% gekommen, würde dieser heute mehr als EUR 5.500,00 betragen. Für eine Flexibilisierung im Teil B ergeben sich nun folgende Möglichkeiten: Beibehaltung des Jahresfixbetrages zum Teil B in Höhe von EUR 3.000,00 mit der Option bei Nachweis von höheren Einkünften eine höhere Beitragsleistung wählen zu können. Dabei stellen sich jedoch steuerrechtliche Problemstellungen: Um den Jahresfixbetrag als Pflichtbeitrag abzusichern, müsste eine Pflicht zur Vorlage der Einkommenssteuernachweise vorgesehen werden. Zudem müsste die Festsetzung des zur Zusatzpension zu leistenden Jahresbeitrages generell bescheidmäßig vorgeschrieben werden. Eine Finanzamt-Anfrage wäre mit dem hohen Risiko verbunden, dass die Anfrage abschlägig beantwortet wird. Festlegung des Pensionsbeitrages mit EUR 5.500,00 und - gegebenenfalls - Einführung einer weiteren Ermäßigungsstufe auf vier Fünftel der Beiträge, sofern die Einkünfte unter EUR ,46 liegen. Diese Variante bringt den Vorteil, dass bei Leistung von höheren Beiträgen auch eine wesentlich höhere Pension erlangt werden kann. Auch die steuerliche Abzugsfähigkeit müsste bei einer weiteren Ermäßigungsstufe möglich sein. Der Nachteil, der mit dieser Überlegung verbunden ist, besteht in der deutlich höheren Belastung der weniger gut Verdienenden, da eine Ermäßigung künftig auch von dem erhöhten Beitrag berechnet wird. Der Ausschuss ist nach Abwägung aller Aspekte der Ansicht, eine Erhöhung des Jahresfixbeitrages auf EUR 5.500,00 und eine jährliche Erhöhung um 4% vorzunehmen. Auf eine weitere Ermäßigungsstufe vier Fünftel kann mangels wirklichen Bedarfs dafür verzichtet werden. 3) Diskussion Im Anschluss an die Ausführungen hat sich eine lebhafte Diskussion entwickelt, im Rahmen der Präsident Dr. Franz Mittendorfer sowie die Ausschussmitglieder Dr. Christoph Szep und Dr. Walter Breitwieser sowie der Versicherungsmathematiker Franz Walter Pagler, Rede und Antwort standen. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob man als Rechtsanwalt möglicherweise mit einer privaten Berufsunfähigkeitsvorsorge bessere Ergebnisse erzielen würde. Dagegen spricht aber die die steuerliche Absetzbarkeit im Rahmen der gesetzlichen Pensionsvorsorge. Zudem wurde der Wunsch geäußert, dass die Concisa gleichsam das Kompetenzzentrum im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge auf ihrer Homepage ein Berechnungstool einführen möge, um den Kolleginnen und Kollegen die Möglichkeit zu eröffnen, Berechnungen betreffend die Zusatzpension selbst anzustellen. Dieser Wunsch wurde aufgenommen und wird von Seiten des Ausschusses mit der Concisa besprochen werden. Von einigen Kollegen wurde großer Unmut in erster Linie darüber geäußert, dass seinerzeit ganz Seite 16

17 andere Pensionsansprüche in Aussicht gestellt wurden als heute bezahlt bzw. prognostiziert werden. Eine Ursache dafür liegt auch darin, dass seit mehr als 15 Jahren überhaupt keine Erhöhung bzw. Anpassung des Jahresfixbeitrages stattgefunden hat. Herr Pagler erklärte dies mit dem grundsätzlichen Nichtwollen des Teil B, zu deren Einführung jede Rechtsanwaltskammer aber aufgrund der RAO verpflichtet ist. Ein weiterer Vorschlag war, den Beitrag überhaupt auf EUR 7.000,00 zu erhöhen, um nicht jährliche Anpassungen durchführen zu müssen und um letztlich eine deutlich höhere Pension zu erzielen. Der Vorschlag des Ausschusses, den Jahresfixbeitrag auf EUR 5.500,00 zu erhöhen, jedoch keine zusätzliche Ermäßigungsstufe auf vier Fünftel zu eröffnen, wurde schließlich grundsätzlich gut geheißen. Zusätzliche Informationen, insbesondere betreffend den Vortrag von Herrn Pagler, können bei Bedarf im Kammeramt der OÖ. RAK abgefordert werden. 4) Auszug aus den Folien von Pagler & Pagler 4) Auszug aus den Folien von Pagler & Pagler Seite 17

18 Seite 18 5

19 6 Seite 19

20 Seite 20 7

21 8 Seite 21

22 Seite 22 9

23 10 Seite 23

24 Seite 24 11

25 JOB BÖRSE STELLENSUCHE RECHTSANWALTSANWÄRTER - SEKRETARIAT - BUCHHALTUNG: Sekretärin mit 15jähriger Berufserfahrung in einer Anwaltskanzlei sucht im Ausmaß von Wochenstunden (vormittags) ab Herbst Allroundkraft, sehr gute Advokatkenntnisse und Buchhaltungskenntnisse (Kanzleibuchhaltung). Arbeitsort: Vöcklabruck und Umgebung bis nach Wels. Zuschriften an die OÖ Rechtsanwaltskammer zwecks Weiterleitung wird erbeten! DIVERSES Perfekte Kanzlei-Infrastruktur wegen Pensionierung ab Jänner 2016 abzugeben. Gemietete Büroräume 160 m² (Penthouse) im Zentrum vom Linz Einrichtung, Bibliothek, EDV, Personal, Idelal für 1 2 Rechtsanwälte Regiegemeinschaft ab sofort möglich. Kontakt: Mobil: 0664/ SEMINARE Intensivseminar: Liegenschaften schaffen Leidenschaften - Immobilienrecht im anwaltlichen Fokus 1. bis 3. Oktober 2015 im Stift Melk. Die Einladung finden Sie auf den Seiten Am findet in Linz das Fortbildungsseminar für Rechtsanwälte - Update Grunderwerbsteuer NEU (ab ) - statt. Die Information zu dieser Veranstaltung entnehmen Sie bitte den Seiten Die Donau Universität Krems bietet ab Oktober 2015 neue Lehrgänge im Bereich Euro-Jus Europäisches und internationales Wirtschaftsrecht LL.M. Vertragsrecht und Vertragsgestatlung LL.M. Anglo-American Buisness Law LL.M. an. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte aus den Unterlagen auf den Seiten Die Unterlagen zu den Seminare des Verein zur juristischen Fortbildung NÖ, finden sie auf den Seiten Seite 25

26 i n l a d u n g Liegenschaften schaffen Leidenschaften Immobilienrecht im anwaltlichen Fokus Donnerstag, bis Samstag, im Stift Melk 6 Halbtage approbiert für RAA-Ausbildung

27 Liebe Kolleginnen und Kollegen! Von der Eigentumswohnung bis zum eigenen Forstbetrieb, von der Untermiete bis zum gewerblichen Betriebsgrundstück: Liegenschaften schaffen Leidenschaften und sind oft eine höchst emotional aufgeladene Projektionsfläche für sozialen Status und dem Streben nach Reichtum und Glück. Immobilien unterliegen mannigfaltigen Regelungen, Vorschriften und Gesetzen auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene. Ein umfassendes Rechtsgebiet, das die Anwaltsakademie beim diesjährigen Intensivseminar im Stift Melk beleuchtet. Zuletzt zeigte die politische Diskussion um die steuerliche Bewertung von Liegenschaften recht eindrucksvoll, welche Sprengkraft die Rechtsordnung rund um Immobilien in sich birgt. Die gut beratene Planung eines Liegenschaftserwerbes oder einer -übertragung ist deshalb in der anwaltlichen Praxis von größter Bedeutung. Hier braucht es fundiertes Fachwissen für eine bestmögliche Beratung im privaten und gewerblichen Bereich. Daher freut sich die Anwaltsakademie, namhafte Referenten aus Wissenschaft und Praxis für das dreitägige Intensivseminar gewonnen zu haben. Sie decken ein breites Themenspektrum ab: von der vertraglichen Seite über baurechtliche und steuerrechtliche Fragen bis zu privaten Reibungsflächen, etwa Nachbarschafts- oder Mietstreitigkeiten. Nützen Sie diese Möglichkeit zum fachlichen Austausch und genießen Sie mit unserem Rahmenprogramm auch das einzigartige Ambiente des Seminarortes. Wir freuen uns, Sie beim Intensivseminar der Anwaltsakademie vom 1. bis 3. Oktober 2015 im Stift Melk begrüßen zu dürfen! Mit freundlichen Grüßen Dr. Rupert Wolff Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages Diese Veranstaltung ist ein Fortbildungsseminar; für die Teilnahme von Rechtsanwaltsanwärtern ist diese aber auch im Sinne des 6 RL-RAA im Umfang von sechs Halbtagen approbiert. Foto: Stift Melk

Liegenschaften schaffen Leidenschaften Immobilienrecht im anwaltlichen Fokus. Donnerstag, 1.10.2015 bis Samstag, 3.10.

Liegenschaften schaffen Leidenschaften Immobilienrecht im anwaltlichen Fokus. Donnerstag, 1.10.2015 bis Samstag, 3.10. Donnerstag, 1.10.2015 bis Samstag, 3.10.2015 im Stift Melk e 6 Halobbiteartg fü r appr ld RA A - A u s b i g i n l a d u n g Liegenschaften schaffen Leidenschaften Immobilienrecht im anwaltlichen Fokus

Mehr

Mitteilungen der Juristischen Zentrale

Mitteilungen der Juristischen Zentrale Mitteilungen der Juristischen Zentrale VERTRAGSANWÄLTE Nr. 51/2013 26.09.2013 Dö Noch Plätze frei: DAR-Seminare: Fortbildung im Verkehrsrecht: Neues Punktsystem Sehr geehrte Damen und Herren, in der Mitteilung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin: Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung

Mehr

Mitarbeitergespräche führen

Mitarbeitergespräche führen Beratungsthema 2009 2010 Mitarbeitergespräche führen Offene Seminare 2011 Wer glaubt, dass die Mitarbeiter ihren Führungskräften die reine Wahrheit erzählen, befindet sich im Irrtum! (Michael Porter 2004).

Mehr

Mit einer Patenschaft können Sie einem Kind oder einem ganzen Dorf helfen

Mit einer Patenschaft können Sie einem Kind oder einem ganzen Dorf helfen K-HW Patenschaften Mit einer Patenschaft können Sie einem Kind oder einem ganzen Dorf helfen Warum gibt es K-HW-Patenschaften? Ohne Spenden und Patenschaften wäre die Arbeit von K-HW nicht möglich! Um

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden.

Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Modellwahl Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Beispiel des Pensionsverlaufs der beiden Modelle Modell 1 Modell 2 Modell 1

Mehr

STOP! ACHTUNG! Bitte beachten Sie, dass die missbräuchliche Nutzung des Formulars straf- und zivilrechtlich verfolgt wird.

STOP! ACHTUNG! Bitte beachten Sie, dass die missbräuchliche Nutzung des Formulars straf- und zivilrechtlich verfolgt wird. STOP! ACHTUNG! Die nachfolgenden Unterlagen dürfen Sie nur und ausschließlich nach Rücksprache mit unserem Kundenservice verwenden, falls unser Reseller (= Ihr Provider) die für Sie registrierten Domainnamen

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld

Mehr

Mitteilungen der Juristischen Zentrale

Mitteilungen der Juristischen Zentrale Mitteilungen der Juristischen Zentrale VERTRAGSANWÄLTE Nr. 14/2015 09.02.2015 Dö Noch Plätze frei: DAR-Seminare: Fehlerquellen bei Messverfahren im Straßenverkehr Sehr geehrte Damen und Herren, in der

Mehr

Informationschreiben 85 / 2015

Informationschreiben 85 / 2015 Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000

Mehr

9. Jahresarbeitstagung Miet- und Wohnungseigentumsrecht. 21. bis 22. November 2014 Bochum

9. Jahresarbeitstagung Miet- und Wohnungseigentumsrecht. 21. bis 22. November 2014 Bochum FACHINSTITUT FÜR MIET- UND WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT 9. Jahresarbeitstagung Miet- und Wohnungseigentumsrecht 21. bis 22. November 2014 Bochum Das DAI ist eine Einrichtung von Bundesrechtsanwaltskammer, Bundesnotarkammer,

Mehr

Deine Meinung ist wichtig. Informationen für Kinder und Jugendliche zur Anhörung

Deine Meinung ist wichtig. Informationen für Kinder und Jugendliche zur Anhörung Deine Meinung ist wichtig Informationen für Kinder und Jugendliche zur Anhörung Text und Gestaltung Dr. phil. Ruth Donati, Psychologin FSP Lic. phil. Camille Büsser, Psychologe FSP unter Mitwirkung von:

Mehr

9. Leipziger Referendarmesse am 25. Juni 2015 des Leipziger Anwaltvereines

9. Leipziger Referendarmesse am 25. Juni 2015 des Leipziger Anwaltvereines LeipzigerAnwaltverein e.v Mitglied des Deutschen Anwaltvereins Münzgasse 1 04107 Leipzig Fon: 0341/99 75 20 Fax: 0341/99 75 215 e-mail: info@anwaltverein-leipzig.de Internet: www.anwaltverein-leipzig.de

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.v.

Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.v. Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.v. Bezirksgruppe Bayern Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.v. c/o Kroher & Strobel Bavariaring 20

Mehr

Angebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3.

Angebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3. Angebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3. Teil Werner-Seelenbinder-Str. 14 D-99096 Erfurt Telefon 03 61-602

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

Sehr geehrter Tourismuspartner!

Sehr geehrter Tourismuspartner! Sehr geehrter Tourismuspartner! In den vergangenen Monaten haben wir uns intensiv mit den neuen Aufgaben, die auf eine Destination zukommen, beschäftigt und einige zukunftsweisende Entscheidungen getroffen.

Mehr

A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich)

A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) Allgemeine Angaben a) Persönliche Daten Verkäufer Name: SV-Nr.: Adresse: TelefonNr.: Steuernummer: WohnsitzFA:

Mehr

Referent: Peter Frühwald Arbeitsrechtler und Diplom-Mentaltrainer in Staatlicher Selbstverwaltung 1

Referent: Peter Frühwald Arbeitsrechtler und Diplom-Mentaltrainer in Staatlicher Selbstverwaltung 1 Schulungen und Seminare Info & Beratung Leipzig, 23.11.2011 BePeFo, Pfingstweide 10, 04179 Leipzig Seminar für alle Interessierten an der Staatlichen Selbstverwaltung Seminarangebot: Die Staatliche Selbstverwaltung

Mehr

Arbeitsrechtlichen Praktikerseminar

Arbeitsrechtlichen Praktikerseminar JUSTUS-LIEBIG-UNIVERSITÄT GIESSEN Fachbereich Rechtswissenschaft Einladung zum Arbeitsrechtlichen Praktikerseminar Sommersemester 2015 Prof. Dr. Wolf-Dietrich Walker Professur für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht

Mehr

6 Beiträge zum Platz "Steuerberater Kanzlei Schelly - Hamburg Nord" auf Deutsch. robzim Hamburg 1 Beitrag. Kommentieren 1 Kommentar zu diesem Beitrag

6 Beiträge zum Platz Steuerberater Kanzlei Schelly - Hamburg Nord auf Deutsch. robzim Hamburg 1 Beitrag. Kommentieren 1 Kommentar zu diesem Beitrag 6 Beiträge zum Platz "Steuerberater Kanzlei Schelly - Nord" auf Deutsch robzim Beitrag zu Steuerberater Kanzlei Schelly - Nord vom 20 August 2013 Mein Steuerberater in - Mein Beitrag wurde von Qype nicht

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Schritte 4. Lesetexte 13. Kosten für ein Girokonto vergleichen. 1. Was passt? Ordnen Sie zu.

Schritte 4. Lesetexte 13. Kosten für ein Girokonto vergleichen. 1. Was passt? Ordnen Sie zu. Kosten für ein Girokonto vergleichen 1. Was passt? Ordnen Sie zu. a. die Buchung, -en b. die Auszahlung, -en c. der Dauerauftrag, - e d. die Überweisung, -en e. die Filiale, -n f. der Kontoauszug, - e

Mehr

Wir machen uns stark! Parlament der Ausgegrenzten 20.-22.9.2013

Wir machen uns stark! Parlament der Ausgegrenzten 20.-22.9.2013 Wir machen uns stark! Parlament der Ausgegrenzten 20.-22.9.2013 Die Armutskonferenz Einladung zum Parlament der Ausgegrenzten 20.-22. September 2013 Was ist das Parlament der Ausgegrenzten? Das Parlament

Mehr

Kärntner Elterndiplom 2015/16

Kärntner Elterndiplom 2015/16 Das Karntner : Abt. 4 Kompetenzzentrum Soziales Kärntner Elterndiplom 2015/16 Kompetente und starke Eltern haben es leicht(er)" " - mitmachen, mitgestalten, voneinander profitieren - Arbeitsvereinigung

Mehr

Wien, Juni 2013. Workshops zum Thema WebERV Grundbuch. Sehr geehrte notarxpert Kunden!

Wien, Juni 2013. Workshops zum Thema WebERV Grundbuch. Sehr geehrte notarxpert Kunden! Wien, Juni 2013 Workshops zum Thema WebERV Grundbuch Sehr geehrte notarxpert Kunden! Mit 1. Juli 2013 gibt es wieder umfangreiche Änderungen der Grundbuchschnittstelle. Diese Änderungen der Schnittstelle

Mehr

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Mehr möglich machen Die Bundes-Ministerin für Arbeit und Soziales Frau Andrea Nahles hat einen Entwurf für ein neues Gesetz gemacht. Es heißt Bundes-Teilhabe-Gesetz.

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

EINE UNI FÜR ALLE. Universität Luzern, Montag, 5. Mai 2014 17.30 Uhr

EINE UNI FÜR ALLE. Universität Luzern, Montag, 5. Mai 2014 17.30 Uhr EINE UNI FÜR ALLE Wirtschaft, Wissenschaft und Politik im Dialog Angriffe aus Medien und sozialen Netzwerken Schutzmöglichkeiten für Private und Unternehmen Universität Luzern, Montag, 5. Mai 2014 17.30

Mehr

Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren

Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren Eingangsstempel Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren Dieser Antrag ist in Leichter Sprache geschrieben. Das sieht man auch am gelben, runden Zeichen. Im Text finden Sie immer wieder unterstrichene Wörter.

Mehr

Ich danke Ihnen, dass Sie sich für mein Angebot interessieren.

Ich danke Ihnen, dass Sie sich für mein Angebot interessieren. Guten Tag! Ich danke Ihnen, dass Sie sich für mein Angebot interessieren. Die wichtigste Information zuerst: Das Jahr 2015 ist, was Lesungs- und Vortragstermine sowie Seminare angeht, bereits voll besetzt.

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Lassen Sie sich dieses sensationelle Projekt Schritt für Schritt erklären:

Lassen Sie sich dieses sensationelle Projekt Schritt für Schritt erklären: Lassen Sie sich dieses sensationelle Projekt Schritt für Schritt erklären: Gold Line International Ltd. Seite 1 STELLEN SIE SICH VOR: Jeder Mensch auf der Erde gibt Ihnen 1,- Dollar Das wäre nicht schwer

Mehr

Leistungsordnung der Versorgungseinrichtung 2013/2014

Leistungsordnung der Versorgungseinrichtung 2013/2014 Leistungsordnung der Versorgungseinrichtung 2013/2014 der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in der Fassung des Beschlusses der ordentlichen Plenarversammlung vom 29.03.2012 Gültigkeitsbeginn: 01. Jänner

Mehr

UserManual. Handbuch zur Konfiguration einer FRITZ!Box. Autor: Version: Hansruedi Steiner 2.0, November 2014

UserManual. Handbuch zur Konfiguration einer FRITZ!Box. Autor: Version: Hansruedi Steiner 2.0, November 2014 UserManual Handbuch zur Konfiguration einer FRITZ!Box Autor: Version: Hansruedi Steiner 2.0, November 2014 (CHF 2.50/Min) Administration Phone Fax Webseite +41 56 470 46 26 +41 56 470 46 27 www.winet.ch

Mehr

Mit einer Patenschaft können Sie einem Kind oder einem ganzen Dorf helfen

Mit einer Patenschaft können Sie einem Kind oder einem ganzen Dorf helfen K-HW PATENSCHAFTEN Mit einer Patenschaft können Sie einem Kind oder einem ganzen Dorf helfen Warum gibt es K-HW-Patenschaften? Ohne Spenden und Patenschaften wäre die Arbeit von K-HW nicht möglich! Um

Mehr

Leichte-Sprache-Bilder

Leichte-Sprache-Bilder Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen

Mehr

Anleitung Postfachsystem Inhalt

Anleitung Postfachsystem Inhalt Anleitung Postfachsystem Inhalt 1 Allgemeines... 2 2 Einloggen... 2 3 Prüfen auf neue Nachrichten... 2 4 Lesen von neuen Nachrichten... 3 5 Antworten auf Nachrichten... 4 6 Löschen von Nachrichten... 4

Mehr

Information zum Projekt. Mitwirkung von Menschen mit Demenz in ihrem Stadtteil oder Quartier

Information zum Projekt. Mitwirkung von Menschen mit Demenz in ihrem Stadtteil oder Quartier Information zum Projekt Mitwirkung von Menschen mit Demenz in ihrem Stadtteil oder Quartier Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr Wir führen ein Projekt durch zur Mitwirkung von Menschen mit Demenz in

Mehr

Sozialrechts- Änderungsgesetz 2015

Sozialrechts- Änderungsgesetz 2015 Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Sozialrechts- Änderungsgesetz 2015 Informationsblatt für Gesellschafter-Geschäftsführer von RA-GmbHs 1 von 8 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Folgen des

Mehr

CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER

CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1.) Persönliche Daten des Verkäufers: Vorname / Nachname: Sozialversicherungsnr.: Anschrift: Telefonnr.: Wohnsitzfinanzamt: Steuernr.: Bankverbindung: Handelt es sich

Mehr

PDCA-Zyklen und Transparenzkriterien

PDCA-Zyklen und Transparenzkriterien PDCA-Zyklen und Transparenzkriterien Offene Seminare 2011 Der PDCA-Zyklus von Deming ist die geforderte Grundlage der Prüforgane im Sinne des Kontinuierlichen Verbesserungsprozesses (KVP). Viele Unternehmen

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail

Mehr

Veranstaltungsbelegung in QIS/LSF -- Leitfaden für BW-Studierende --https://qis-serni-frankfurt.de

Veranstaltungsbelegung in QIS/LSF -- Leitfaden für BW-Studierende --https://qis-serni-frankfurt.de 1 Veranstaltungsbelegung in QIS/LSF -- Leitfaden für BW-Studierende --https://qis-serni-frankfurt.de Innerhalb des Studienanteils Bildungswissenschaften sind alle Proseminare und Seminare belegpflichtig;

Mehr

Was ist clevere Altersvorsorge?

Was ist clevere Altersvorsorge? Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

Monitoring-Service Anleitung

Monitoring-Service Anleitung Anleitung 1. Monitoring in CrefoDirect Wie kann Monitoring über CrefoDirect bestellt werden? Bestellung von Monitoring beim Auskunftsabruf Beim Auskunftsabruf kann das Monitoring direkt mitbestellt werden.

Mehr

Herzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich?

Herzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich? Herzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich? Was verkaufen wir eigentlich? Provokativ gefragt! Ein Hotel Marketing Konzept Was ist das? Keine Webseite, kein SEO, kein Paket,. Was verkaufen

Mehr

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT In 30 Fragen und 5 Tipps zum erfolgreichen Projekt! Beantworten Sie die wichtigsten Fragen rund um Ihr Projekt für Ihren Erfolg und für Ihre Unterstützer. IHR LEITFADEN

Mehr

Überprüfung Bankenhaftung

Überprüfung Bankenhaftung Überprüfung Bankenhaftung Schäfer Riedl Baetcke Formular für geschädigte Erwerber von geschlossenen Immobilienfonds -Bitte berücksichtigen Sie, daß bei Darlehensabschluß/Erwerb vor dem 112004 die Ansprüche

Mehr

Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Freiwilligenagenturen in NRW, liebe Kolleginnen und Kollegen,

Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Freiwilligenagenturen in NRW, liebe Kolleginnen und Kollegen, lagfa NRW Landesarbeitsgemeinschaft der Freiwilligenagenturen in Nordrhein-Westfalen lagfa NRW - Am Rundhöfchen 6-45879 Gelsenkirchen Koordinationsbüro Am Rundhöfchen 6 45879 Gelsenkirchen Telefon: 0209

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat (Graz) 5 GZ. RV/0572-G/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung XY vom 20. Juni 2007 betreffend Einheitswert des Grundvermögens entschieden: Die

Mehr

Das Seminarangebot richtet sich an drei Gruppen von Frauen:

Das Seminarangebot richtet sich an drei Gruppen von Frauen: Betriebswirtschaftliche Unternehmenssteuerung von Frau zu Frau Seminarangebot 2016 Gibt es eine weibliche Betriebswirtschaft? Nein, natürlich nicht! Zahlen sind geschlechtsneutral. Aber: Die Schlüsse,

Mehr

Wie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner?

Wie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner? Wie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner? Leitfaden zum österreichischen Einheitlichen Ansprechpartner für EU/EWR Dienstleister Sie sind Staatsangehörige/r eines EU- bzw. EWR-Staates oder für eine

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Informationsbroschüre FX24 Capital Inc.

Informationsbroschüre FX24 Capital Inc. Informationsbroschüre FX24 Capital Inc. Sie suchen ein Investment das Ihnen eine hohe Rendite bringt, sicher ist und eine monatliche Auszahlung ermöglicht? Die FX24 Capital Inc. ermöglicht Ihnen all diese

Mehr

MEIN ONLINEBANKING BEI DER EHNINGER BANK EG ERSTE SCHRITTE: PIN/TAN MIT MOBILE TAN

MEIN ONLINEBANKING BEI DER EHNINGER BANK EG ERSTE SCHRITTE: PIN/TAN MIT MOBILE TAN MEIN ONLINEBANKING BEI DER EHNINGER BANK EG ERSTE SCHRITTE: PIN/TAN MIT MOBILE TAN 1 Die Voraussetzungen Um unser Onlinebanking mit mobiletan durchführen zu können, benötigen Sie generell: einen Rechner

Mehr

Elternbefragung der Kindertagesstätte...

Elternbefragung der Kindertagesstätte... Elternbefragung der Kindertagesstätte... Sehr geehrte Eltern, um bedarfsgerecht planen und unsere Einrichtung Ihren Wünschen und Bedürfnissen entsprechend gestalten zu können, führen wir derzeit diese

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

+ Sicherheit + Flexibilität + Preisvorteil. Berufsunfähigkeitsversicherung. neue leben. start plan GO

+ Sicherheit + Flexibilität + Preisvorteil. Berufsunfähigkeitsversicherung. neue leben. start plan GO + Sicherheit + Flexibilität + Preisvorteil Berufsunfähigkeitsversicherung neue leben start plan GO Jetzt durchstarten und dreimal Pluspunkte sammeln Sichern Sie Ihr Einkommen ab. Vom ersten Arbeitstag

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

Rente und Hinzuverdienst

Rente und Hinzuverdienst Rente und Hinzuverdienst Altersrenten Sie wollen auch als Altersrentner beruflich aktiv bleiben? Das können Sie selbstverständlich. Ihr Einkommen heißt dann Hinzuverdienst. Wie viel Sie zur gesetzlichen

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Keine Scheidung ist einfach.

Keine Scheidung ist einfach. FLICK Scheidungen 02 Keine Scheidung ist einfach. Daher ist es wichtig, einen Fachmann als Ansprechpartner zu haben, der Sie in allen Belangen unterstützt. Kompetenz, persönliche Betreuung und gewissenhafte

Mehr

Jährliche Mitarbeiterbefragung 2012

Jährliche Mitarbeiterbefragung 2012 Jährliche Mitarbeiterbefragung 2012 Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, Eschweiler, ich möchten Sie hiermit bitten, an unserer jährlichen Mitarbeiterbefragung teilzunehmen. Wir führen diese Befragung

Mehr

Begleitung beim Berufseinstieg als Gebärdensprachdolmetscher Seminarreihe ab dem 24. April 2015. Hamburg (Veranstaltungsort wird noch bekannt gegeben)

Begleitung beim Berufseinstieg als Gebärdensprachdolmetscher Seminarreihe ab dem 24. April 2015. Hamburg (Veranstaltungsort wird noch bekannt gegeben) Begleitung beim Berufseinstieg als Gebärdensprachdolmetscher Seminarreihe ab dem 24. April 2015 Hamburg (Veranstaltungsort wird noch bekannt gegeben) In diesem Seminar wird an sechs regelmäßig aufeinander

Mehr

Das Persönliche Budget für Menschen mit Behinderung. In leichter Sprache erklärt

Das Persönliche Budget für Menschen mit Behinderung. In leichter Sprache erklärt Das Persönliche Budget für Menschen mit Behinderung In leichter Sprache erklärt Sehr geehrte Damen und Herren, seit 2005 gibt es das Persönliche Budget für Menschen mit Behinderung. Das Persönliche Budget

Mehr

Thematik: Kühlwasserbehandlung mit einem großen Themenblock zur Mikrobiologie-/ Legionellenbekämpfung gemäß VDI-Richtlinie VDI 2047 Blatt 2

Thematik: Kühlwasserbehandlung mit einem großen Themenblock zur Mikrobiologie-/ Legionellenbekämpfung gemäß VDI-Richtlinie VDI 2047 Blatt 2 INWATEC Kunden-Seminar 2016 Thematik: Kühlwasserbehandlung mit einem großen Themenblock zur Mikrobiologie-/ Legionellenbekämpfung gemäß VDI-Richtlinie VDI 2047 Blatt 2 Sehr geehrte Damen und Herren, nach

Mehr

L 04 12/15 A N T R A G A U F I N V A L I D I T Ä T S V E R S O R G U N G F Ü R Z A H N Ä R Z T E

L 04 12/15 A N T R A G A U F I N V A L I D I T Ä T S V E R S O R G U N G F Ü R Z A H N Ä R Z T E WOHLFAHRTSFONDS L 04 12/15 A N T R A G A U F I N V A L I D I T Ä T S V E R S O R G U N G F Ü R Z A H N Ä R Z T E An die Ärztekammer für Niederösterreich Wohlfahrtsfonds Wipplingerstraße 2 1010 Wien Übermittlung

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung München Wertpapier-Kenn-Nr.: A1X3WX ISIN DE000A1X3WX6 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 07. Juli 2016, um 10.00 Uhr im Leonardo Hotel

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die weiteren 4 Modelle

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die weiteren 4 Modelle Fachinfo aus der Landesfrauenorganisation Stand, September 2009 Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die weiteren 4 Modelle Seit der Regierungsklausur vom 14. bis 15. September 2009 in Salzburg

Mehr

- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006

- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006 Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin An die Mitgliedsgewerkschaften des dbb - je besonders - Telefon 030.40 81-40 Telefax

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen

Mehr

»Kredite einfach vermitteln«5 Jahre. Noch einfacher. Noch besser.

»Kredite einfach vermitteln«5 Jahre. Noch einfacher. Noch besser. »Kredite einfach vermitteln«5 Jahre. Noch einfacher. Noch besser. www.procheck24.de Damit Ihre Kundenberatung noch einfacher wird +++ Kredit machbar? Anonymer Quick-Check und Ampel-Check geben schnelle

Mehr

Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.

Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. D.A.S. Rechtsschutz von Anfang an Wenn sich rechtliche Fragen ergeben oder sich ein Rechtsstreit anbahnt, bietet die D.A.S.

Mehr

IMMOBILIEN-SEMINARE 2014/2015. Neuer Job, neue Möglichkeiten! Vorsprung durch Information, Schulung und Coaching

IMMOBILIEN-SEMINARE 2014/2015. Neuer Job, neue Möglichkeiten! Vorsprung durch Information, Schulung und Coaching IMMOBILIEN-SEMINARE 2014/2015 Neuer Job, neue Möglichkeiten! Vorsprung durch Information, Schulung und Coaching IMMOBILIEN-SEMINARE Wollten Sie schon immer mehr über Immobilien wissen? Vielleicht Wohnungen

Mehr

Anleitung zur Benutzung des jobup.ch Stellensuchendekontos

Anleitung zur Benutzung des jobup.ch Stellensuchendekontos des jobup.ch Stellensuchendekontos Willkommen auf jobup.ch! Erstellen Sie ein Konto, stellen Sie Ihren Lebenslauf online, bewerben Sie sich und verwalten Sie Ihre Bewerbungen mit unseren Lösungen, die

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Finanzdienstleistungen

Finanzdienstleistungen Methodenblatt Finanzdienstleistungen Ein Quiz für junge Leute Zeit Material 30 bis 40 Minuten beiliegende Frage und Auswertungsbögen Vorbereitung Das Satzergänzungs oder Vier Ecken Spiel aus Projekt 01

Mehr

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Leitbild für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Unser Leitbild Was wir erreichen wollen und was uns dabei wichtig ist! Einleitung Was ist ein Leitbild? Jede Firma hat ein Leitbild. Im Leitbild

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Ziel-, Zeit- und Selbstmanagement

Ziel-, Zeit- und Selbstmanagement Das Know-how. Ziel-, Zeit- und Selbstmanagement Ihre Qualifizierung bei der REFA GmbH. Experten bringen demografische Herausforderungen auf den Punkt. 27. und 28. Mai 2010, Friedrichshafen Graf-Zeppelin-Haus

Mehr

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Kontakt Immobilien Höfinger-Schmid GmbH Untere Gänsbachgasse 7 6370 Kitzbühel Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Es gelten

Mehr

Nebenberufliche Ausbildung 2013 / 2014

Nebenberufliche Ausbildung 2013 / 2014 An alle Straubing, 07. August 2013 Seminar- / Lehrgang - Interessenten Ihr Job und Weiterbildungen in zeitlicher Kombination: Nebenberufliche Ausbildung 2013 / 2014 Zum KFZ-Sachverständigen für Kfz- Schäden

Mehr

Impulse Inklusion 2014 Beteiligungskulturen - Netzwerke - Kooperationen (Leichte Sprache Version)

Impulse Inklusion 2014 Beteiligungskulturen - Netzwerke - Kooperationen (Leichte Sprache Version) Impulse Inklusion 2014 Beteiligungskulturen - Netzwerke - Kooperationen (Leichte Sprache Version) Das heißt: Beteiligungskultur: Wie können Menschen mit Behinderungen überall mitmachen und mitsprechen.

Mehr

Rechts-Kompetenz 2016/17. Die gewerberechtliche Geschäftsführung. Stand: April 2016 Änderungen und Druckfehler vorbehalten!

Rechts-Kompetenz 2016/17. Die gewerberechtliche Geschäftsführung. Stand: April 2016 Änderungen und Druckfehler vorbehalten! Rechts-Kompetenz 2016/17 Die gewerberechtliche Geschäftsführung Stand: April 2016 Änderungen und Druckfehler vorbehalten! 1 Sehr geehrte Interessentin! Sehr geehrter Interessent! Überblick über den rechtlichen

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de FINANZKRISE DAS RECHT DES ARBEITSNEHMERS IN DER FINANZKRISE FRAUKE ZIDORN SABINE PLIKAT - RECHTSANWÄLTINNEN KLEINE BÄCKERSTRAßE 1-21335 LÜNEBURG 04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr