Tiroler Erdgasrichtlinie 2008

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1 Tiroler Erdgasrichtlinie 2008 Betriebsdrücke bis 500 mbar Diese Richtlinie wurde von Sachverständigen der Abt. Emissionen-Sicherheitstechnik-Anlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaften und des Stadtmagistrats Innsbruck zum Zweck der einheitlichen Auslegung der im Tiroler Gasgesetz 2000, LGBI Nr.: 78/2000, vorgegebenen Rahmenbedingungen erstellt. 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1.1 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für die Planung, die Errichtung, den Betrieb und die Prüfung von Gasanlagen gem , in welchen Erdgas gemäß 2.1 verwendet wird und welche dem Geltungsbereich des Tiroler Gasgesetzes 2000, LGBl. Nr. 78/2000, unterliegen Rohrleitungen, jeweils samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung, sowie Baugruppen mit einem höchstzulässigen Betriebsdruck (MOP) von mehr als 500mbar unterliegen dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen. 1.2 Allgemeine anlagentechnische Erfordernisse, Normen Gasanlagen sind in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so zu planen, herzustellen, zu betreiben, zu prüfen und zu warten, dass sie den Erfordernissen der Sicherheit, des Brandschutzes, der sparsamen Verwendung von Energie, der Gesundheit, des Umweltschutzes und des Schallschutzes entsprechen und weiters vor äußeren Gefahren, z.b. durch Verkehr, Lawinen, Steinschlag, Wildbäche, ausreichend geschützt sind Die in dieser Richtlinie zitierten Normen, Richtlinien, Merk- und Regelblätter liegen bei der Abteilung Emissionen-Sicherheitstechnik-Anlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden auf. Hinweis zu 1.1 Das Tiroler Gasgesetz und somit diese Richtlinie gelten nicht für: a) Gasanlagen, die Teil von baulichen Anlagen im Sinne des 1 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 1998 sind (öffentliche Gebäude des Bundes), b) Gasanlagen, die Teil von gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sind und überwiegend zur Gewinnung von Nutzwärme zu anderen Zwecken als jenen der Raumheizung dienen. Hinweis zu 1.2 Diesbezüglich wird auf die Gasgeräte-Sicherheitsverordnung verwiesen. 1

2 2. Abschnitt 2.1 Zulässiger Brennstoff Als zulässiger Brennstoff im Sinne des 3 Abs. 2 des Tiroler Gasgesetzes 2000 gilt Erdgas, das ist ein von einem Erdgasunternehmen (3.1.4) über ein Rohrnetz eines Netzbetreibers (3.1.5) abgegebenes Gas der zweiten Gasfamilie, Gruppe H, gemäß ÖNORM EN Geltende Richtlinien Für Errichtung, Änderung, Betrieb, Instandhaltung und Überwachung von Erdgasanlagen gelten, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, folgende Vorschriften: im Druckbereich bis 100mbar: Technische Richtlinien für Errichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Niederdruck-Gasanlagen (ÖVGW TR Gas), Richtlinie G1, Teile 1 bis 5, im Druckbereich über 100 mbar bis 500 mbar: die ÖVGW Richtlinie G6, Gas-Inneninstallationen für Betriebsdrücke > 100 mbar 5 bar. 3. Abschnitt: 3.1 Begriffsbestimmungen Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen und ist die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen nach zu berücksichtigen. Die Anwendung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und Technologien ist zulässig, wenn diese die sicherheitstechnischen und emissionstechnischen Erfordernisse für Gasanlagen der betreffenden Art im Sinne dieser Richtlinie erfüllen Der Stand der Technik wird insbesondere durch die Regeln der Technik dokumentiert. Als Regeln der Technik gelten die einschlägigen aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnenen Grundsätze, wie sie beispielsweise in ÖNORMEN und in ÖVGW-Richtlinien enthalten sind. Die ÖNORMEN werden vom Österreichischen Normungsinstitut, A-1021 Wien, Heinestrasse 38, die ÖVGW-Richtlinien von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach, A Wien, Schubertring 14, herausgegeben Eine Gasanlage ist die Summe aller technischen Einrichtungen zur Verteilung und Verwendung des Erdgases ab der Hauptabsperreinrichtung oder sofern vorhanden ab dem Hausdruckregler, die bzw. der die Liefergrenze des Netzbetreibers darstellt. Die Gasanlage umfasst die Leitungsanlage mitsamt allen Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, die Gasgeräte und allenfalls vorhandene Abgasanlagen bis zur Einmündung in den Fang oder - im Falle von nicht fanggebundenen Geräten - bis zu den Ausmündungen der Abgasleitungen ins Freie. 2

3 3.1.4 Ein Erdgasunternehmen ist eine natürliche oder juristische Person, die in Gewinnabsicht von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschließlich verflüssigtem Erdgas, mindestens eine wahrnimmt und für die kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben in Zusammenhang mit diesen Funktionen verantwortlich ist Netzbetreiber ist jedes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen Verteilerunternehmen ist jede natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Gasverteilung mittels eines Rohrleitungsnetzes, bestehend aus Verteilerleitungen, wahrnimmt. 4. Abschnitt: Sicherheitstechnische Anforderungen an Errichtung, Betrieb und Instandhaltung 4.1 Allgemeine Bestimmungen über Gasrohrleitungen Rohrleitungen müssen für Erdgas geeignet sein und dauerhaft den am Einbauort auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten. Sie müssen entsprechend den Regeln der Technik gefertigt, verlegt und verbunden sein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Leitungsführung, der Rohrverbindungen, der Anschlüsse an Armaturen und Gasverbrauchseinrichtungen, des Korrosionsschutzes, der Einbettung und der Abstände zu anderen Einbauten. Bei Einhaltung der ÖVGW-Richtlinie G1, Teil 2 (im Druckbereich bis 100 mbar), der ÖVGW-Richtlinie G6 (im Druckbereich von 100 mbar bis 500 mbar) und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ist eine den Regeln der Technik entsprechende Ausführung sichergestellt. Eine Befestigung der Leitungen an einer entsprechend formstabilen Dachkonstruktion und sonstigen Bauteilen ist nur dann zulässig, wenn Bewegungen der Konstruktionen zu keinen Spannungen in der Gasleitung führen können (zb Gleitschellen). Im Verlauf von Fluchtwegen außerhalb von Wohneinheiten, das heißt, auch in Fluchtgängen und Fluchtstiegenhäusern, dürfen keine Gasleitungen verlegt werden, bei welchen erwartbare thermische oder mechanische Einflüsse eine Undichtheit verursachen können. Das heißt, dass in Fluchtstiegenhäusern keine Pressverbindungen sowie keine Aufputzleitungen in Kupfer Verwendung finden dürfen, lediglich geschweißte Stahlleitungen sind bei Aufputzmontage erlaubt. Mischinstallationen (unterschiedlicher Werkstoff bzw. unterschiedliches Verlegeverfahren) sind zu vermeiden, allenfalls erforderliche Übergänge sind mittels geprüfter Übergangsstücke zu erstellen und auf die unbedingt erforderliche Anzahl zu reduzieren. 3

4 4.1.2 Folgende Leitungsmaterialien dürfen für max. Betriebsdrücke bis 100 mbar verwendet werden: a) Stahlrohre unter Anwendung des Schweißens als Fügeverfahren: innerhalb (auf Putz und unter Putz) und außerhalb von Gebäuden, nach Maßgabe der ÖVGW- Richtlinie G1, Teil 2, auch für erdverlegte Leitungen b) Presssysteme aus Edelstahlrohren und Edelstahlformstücken: auf Putz und unter Putz innerhalb von Gebäuden. Die Verlegung in nicht ausgebauten Dachräumen und im Fußboden ist jedoch nicht zulässig. (analog ÖVGW TR-Flüssiggas G2/2, Abschn !. Anm.: Die Eignung des Dichtungswerkstoffes ist nur für Prüftemperaturen von -20 C bis +60 C nachgewiesen. Dieser Temperaturbereich wird im Freien in Tirol häufig unterschritten.) c) Presssysteme aus Kupferrohren und Formstücken aus Kupfer oder Rotguss sowie Kupferrohre mit Formstücken aus Kupfer, Kupferknetlegierungen oder Messing in hartgelöteter Ausführung: nur für sichtbar verlegte, freiliegende Leitungen innerhalb von Gebäuden, wo nicht mit mechanischen und/oder thermischen und/oder chemischen Beanspruchungen der Leitung zu rechnen ist. Die Verlegung in nicht ausgebauten Dachräumen und im Fußboden ist nicht zulässig (analog ÖVGW TR-Flüssiggas G2/2, Abschn !). d) Rohre aus Polyethylen: für erdverlegte Leitungen, wobei nur Rohre mit ÖVGW-Prüfgutachten verwendet werden dürfen. Übergangsverbindungen von PE auf Stahl sind so zu setzen, dass die Mindestüberdeckung der PE Leitung von 60 cm nicht unterschritten wird Als Leitungsmaterialien für max. Betriebsdrücke von über 100 mbar bis 500 mbar dürfen nur solche verwendet werden, die den folgenden Bestimmungen entsprechen und gemäß und gefertigt, geprüft und verlegt werden. a) Stahlrohre mit einem Nenndruck von mindestens PN 5 unter Anwendung des Schweißens als Fügeverfahren: Innerhalb und außerhalb von Gebäuden, jeweils nur auf Putz, sowie nach Maßgabe der ÖVGW- Richtlinie G 6 auch für erdverlegte Leitungen. b) Rohre aus Polyethylen: für erdverlegte Leitungen, wobei nur Rohre mit ÖVGW-Prüfgutachten mit einem Nenndruck von mindestens PN 5 verwendet werden dürfen und geprüfte Schweißverfahren anzuwenden sind Für Gasleitungen aus Stahlrohren mit einem Betriebsdruck größer 100 mbar bis einschließlich 16 bar gelten insbesondere ÖNORM EN und ÖNORM EN Für erdverlegte Gasleitungen aus Kunststoff mit einem Betriebsdruck größer 100 mbar bis einschließlich 10 bar gelten insbesondere die ÖNORM EN und ÖNORM EN mit der Maßgabe, dass einzelne Abschnitte der ÖNORM EN bis -5 dort heranzuziehen sind, wo Detailregelungen in den ÖNORM EN und -2 fehlen, sowie die Richtlinie für das Verlegen von Gasrohrleitungen aus Polyethylen (PE), ÖVGW-G 52/Teil 2. 4

5 4.2 Rohrleitungen in Räumen mit erhöhtem Brandrisiko Werden Rohrleitungen durch Räume mit erhöhtem Brandrisiko (z.b. Heizräume, Garagen) geführt, so ist die Leitung als geschweißte Stahlrohrleitung herzustellen. Dabei sind folgende Vorkehrungen zu treffen: a.) brandbeständige Ummantelung, wobei der entstehende Hohlraum in beide angrenzenden Räume wirksam belüftet auszuführen ist (alternativ dazu kann auch ein Schutzrohr gemäß Abschnitt 10 der ÖVGW G 1/2 zur Ausführung gelangen), oder b.) brandbeständige Ummantelung ohne Hohlraum, oder c.) Einbindung in die Brandmeldeanlage gemäß oder 4.5.3, sofern eine solche vorhanden ist, oder d.) falls der Einbau von Armaturen gemäß ÖVGW G 1 zulässig ist, ist der Einbau einer thermisch auslösenden Absperrarmatur (in Gasflussrichtung unmittelbar nach Eintritt in den Raum) vorzusehen, welche bei Überschreiten einer Temperatur von maximal 100 C die Gaszufuhr unterbricht. Hinweis: Die Durchführung von Gasleitungen ist durch Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten gemäß 81 (3) der Verordnung für brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991, und durch Brennstofflagerräume gem. OIB-Richtlinie 2 verboten. 4.3 Gasgeräte Es dürfen nur für Erdgas geeignete Gasgeräte angeschlossen werden. Gasgeräte oder Teile derselben dürfen nur aufgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Abschnitten II und III der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung entsprechen und mit der CE- Kennzeichnung nach der genannten Verordnung versehen sind Für Aufstellung und Betrieb von Gasheizgeräten sind die zugehörigen Aufstellungs- und Betriebsanleitungen des Herstellers, bei Kleinfeuerungen die in der technischen Dokumentation enthaltenen Betriebsvorschriften einzuhalten. 4.4 Allgemeine Bestimmungen über den Einbau und den Betrieb von Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe Gasheizgeräte mit einer Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) von mehr als 50 kw sind in einem Heizraum im Sinne des Punktes aufzustellen. Diese Verpflichtung gilt auch dann, 5

6 wenn mehrere Gasheizgeräte oder Gasheizgeräte und Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe gemeinsam in einem Raum aufgestellt werden und die Summe der Brennstoffwärmeleistungen (Nenn-Wärmebelastungen) der aufgestellten Gasheizgeräte und Feuerstätten mehr als 50 kw beträgt. Dies gilt dann nicht, wenn sichergestellt ist, dass ein gleichzeitiger Betrieb mit mehr als 50 kw nicht möglich ist Brenner und Hilfseinrichtungen der Gasheizgeräte sowie allfällige Lüftungsanlagen sind so auszuführen und zu betreiben, dass eine unzumutbare Lärmbelästigung der Hausbewohner und der Nachbarschaft nicht gegeben ist Für die Ausgestaltung von Heizräumen gemäß gilt die ÖVGW-Richtlinie G Brandschutzmaßnahmen Bei Gasanlagen, und zwar in der Nähe von Gasverbrauchsgeräten, z.b. im Erschließungsgang oder im Treppenhaus, sind zur Bekämpfung von Entstehungsbränden Handfeuerlöscher entsprechend der ÖNORM EN 2 und der ÖNORM EN 3 oder anderen gleichwertigen technischen Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in ausreichender Anzahl und geeigneter Ausführung an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle, bei Anbringung im Freien witterungsgeschützt, bereitzuhalten Bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage ist ein Magnetventil in die Gasleitung im Bereich des Hauptabsperrventils einzubauen, welches bei Ansprechen der Brandmeldeanlage bzw. der betroffenen Gruppe der Brandmeldeanlage automatisch schließt. Bei direkter Leitungsführung durch die Gebäudeaußenwand in den Aufstellungsraum des einzigen Gasverbrauchsgeräts kann anstelle des Magnetventils eine thermisch auslösendes Absperrventil gem. Abschn. 4.2, lit. d unmittelbar nach Gebäudeeintritt installiert werden Wenn in einem Raum mit erhöhtem Brandrisiko, durch welchen die Gasleitung geführt wird, eine automatische Brandmeldeanlage im Vollschutzumfang gemäß TRVB 123 mit automatischer Weiterleitung an die öffentliche Alarmzentrale oder eine automatische Löschanlage gem. TRVB S 127 oder TRVB S 122 montiert ist, kann auf den Einbau eines Magnetventils gem verzichtet werden. 4.6 Prüfungen von Gasanlagen Abnahmeprüfung gemäß 11 Tiroler Gasgesetz 2000: Der Abnahmebefund gemäß 11 Tiroler Gasgesetz 2000, betreffend eine Gasverbrauchsanlage, ist vom Eigentümer der Anlage oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme einzuholen und hat jedenfalls zu enthalten: 6

7 a) eine technische Beschreibung der Anlage unter Angabe sämtlicher für die Herstellung von Gasleitungen verwendeten Leitungsmaterialien sowie sämtlicher Gasgeräte, bei letzteren unter Angabe des Fabrikats, des Typs sowie der CE Kennzeichnung gemäß 27 Gasgeräte- Sicherheitsverordnung samt Konformitätserklärung gemäß 15, 18, 21, 23 oder 25 Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, b) eine Bestätigung einer in 11 Abs. 2 lit c oder d Tiroler Gasgesetz 2000 genannten Person darüber, dass - die Installation der Gas führenden Teile der Anlage entsprechend den Bestimmungen des Tiroler Gasgesetzes und dieser Richtlinie durch hiezu befähigtes Personal erfolgte und dass darüber hinaus die Bestimmungen der ÖVGW Richtlinie G1, bei Anlagen mit einem maximalen Betriebsdruck von >100mbar jene der ÖVGW Richtlinie G6, eingehalten wurden, - die Installation von Gasgeräten unter Einhaltung der dem 8 Gasgeräte-Sicherheitsverordnung entsprechenden Installationsanleitungen der Hersteller durch hiezu befähigtes Personal erfolgte, - die Bedienungs- und Wartungsanleitung (Verwenderinformation gemäß 8 Abs. 4 Gasgeräte- Sicherheitsverordnung) dem Betreiber übergeben und dieser über die Aufbewahrungspflicht in Kenntnis gesetzt wurde, c) eine Ablichtung des vollständig ausgefüllten Technischen Datenblatts, das im Original anlässlich der erstmaligen Inbetriebnahme oder bei Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen dem Erdgasunternehmen übergeben wurde, d) gesamthafte Grundrisspläne der von der Gasverbrauchsanlage betroffenen Geschoßebenen im Maßstab von 1:100 oder größer, aus welchen die Lage der Gasgeräte samt allfälliger Abgasführung, der Gasleitungen, Gasarmaturen und sonstiger Einbauten in die Gasleitung sowie die Liefergrenze des Erdgasunternehmens eindeutig ersichtlich sind (auf Abschnitt 15 der ÖVGW Richtlinie G1/2 wird hingewiesen). Leitungen mit einem maximalen Betriebsdruck bis 100 mbar sind gemäß Abschnitt 12 ÖVGW Richtlinie G1/2 zu prüfen, Leitungen mit einem maximalen Betriebsdruck über 100 mbar sind gemäß Abschnitt 11 der ÖVGW Richtlinie G 6 zu prüfen Periodische Prüfungen gemäß 13 Tiroler Gasgesetz 2000: Zusätzlich zu den in 13 Tiroler Gasgesetz 2000 vorgeschriebenen Überprüfungen sind Gasanlagen bzw. deren Teile wie folgt zu prüfen: In Abständen von höchstens zwölf Jahren gemäß Abschnitt 7 der ÖVGW Richtlinie G 10: Grundsätzlich ist diese Prüfung auf Druckabfall mit dem 1,3-fachen Betriebsdruck (OP) durchzuführen. Wenn jedoch aufgrund der Angaben des Netzbetreibers nicht sichergestellt werden kann, dass der Betriebsdruck (OP) einen bestimmten Wert nicht überschreitet, so ist für die Festlegung des Prüfdruckes der MOP maximale zulässige Betriebsdruck (MOP) zugrunde zu legen. 7

8 in Abständen von längstens drei Jahren auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit: Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasführungen, wobei diese Prüfung auch die elektrischen Komponenten der Gasverbrauchseinrichtungen und unmittelbar für den ordnungsgemäßen Betrieb der Gasanlage notwendige elektrische Anlagen zu umfassen hat. Davon unberührt sind die periodischen Überprüfungen nach Feuerpolizeiordnung (Rauchfangkehrer) Feuerlöscheinrichtungen sind in Abständen von längstens zwei Jahren auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit zu prüfen Gaswarneinrichtungen sind nach Herstellerangaben, längstens jedoch in Abständen von einem halben Jahr, auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit zu prüfen Eine außerordentliche Prüfung gemäß Abschnitt 11 der ÖVGW Richtlinie G 6 ist auch bei Anlagen mit einem MOP 100 mbar durchzuführen: a) wenn der Verdacht besteht, dass eine Gasanlage durch ein außergewöhnliches Ereignis, wie Brand, Explosion, mechanische Beschädigung und dgl., nicht mehr betriebssicher ist oder b) nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr oder c) wenn der Verdacht auf Undichtheit der Gasanlage besteht Die außerordentliche Prüfung muss sich zumindest auf den jeweils betroffenen Teil der Gasanlage erstrecken. Für den Umfang der außerordentlichen Prüfung ist je nach Druckstufe der Anlage der Abschnitt 12 der ÖVGW Richtlinie G1/2 oder der Abschnitt 11 der ÖVGW Richtlinie G 6 heranzuziehen. 5. Abschnitt: 5.1 zitierte Grundlagen Die zitierten Rechtsnormen gelten jeweils in folgender Fassung: Tiroler Gasgesetz 2000, LGBI Nr.: 78/2000 Gaswirtschaftsgesetz - GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung BGBl. I Nr. 497/2006 Gasgeräte-Sicherheitverordnung (GSV), BGBl. Nr. 430/1994, in der Fassung BGBl. II Nr. 172/2007 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz-ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2006 Kennzeichnungsverordnung-KennV, BGBl. II Nr. 101/1997 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957 idf BGBl. I Nr. 125/2006 Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2003 Die zitierten Normen gelten jeweils mit folgendem Ausgabedatum: ÖNORM EN 2, Brandklassen, Ausgabe 12/2004 ÖNORM EN 2/A1, Brandklassen (Änderung), Ausgabe 06/2003 8

9 ÖNORM EN 3-3, Tragbare Feuerlöscher - Teil 3: Konstruktive Ausführung, Druckfestigkeit, mechanische Prüfungen, Ausgabe 12/1995 ÖNORM EN 3-6, Tragbare Feuerlöscher - Teil 6: Festlegungen für die Bestätigung der Konformität tragbarer Feuerlöscher nach EN 3, Teil 1 bis Teil 5, Ausgabe 07/1995 ÖNORM EN 3-6/A1, Tragbare Feuerlöscher - Teil 6: Festlegungen für die Bestätigung der Konformität tragbarer Feuerlöscher nach EN 3, Teil 1 bis Teil 5 (Änderung), Ausgabe 04/1999 ÖNORM EN 3-7, Tragbare Feuerlöscher - Teil 7: Eigenschaften, Löschleistung, Anforderungen und Prüfungen, Ausgabe 05/2004 ÖNORM EN 3-7/A1, Tragbare Feuerlöscher - Teil 7: Eigenschaften, Löschleistung, Anforderungen und Prüfungen (Änderung), Ausgabe 03/2006 ÖNORM EN 437, Prüfgase Prüfdrücke Gerätekategorien, Ausgabe 09/2003 ÖNORM EN , Gasversorgungssysteme - Rohrleitungen mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck bis einschließlich 16 bar Teil 1: allgemeine funktionale Empfehlungen, Ausgabe 08/2000 ÖNORM EN , Gasversorgungssysteme - Rohrleitungen mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck bis einschließlich 16 bar Teil 2: besondere funktionale Empfehlungen für Polyethylen (MOP bis einschließlich 10 bar), Ausgabe 08/2000 ÖNORM EN , Gasversorgungssysteme - Rohrleitungen mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck bis einschließlich 16 bar Teil 3: besondere funktionale Empfehlungen für Stahl, Ausgabe 08/2000 ÖNORM EN 1555, Kunststoff Rohrleitungssysteme für die Gasversorgung Polyethylen (PE) Teil 1 bis 5, Ausgabe 08/2003 ÖNORM B 2521, Bau von Gasleitungen aus Stahlrohren Anforderungen an Rohre und Rohrleitungsteile für Betriebsdrücke über 100 mbar bis 16 bar, Ausgabe 07/1995, zurückgezogen. ÖNORM B 2521/A1, Bau von Gasleitungen aus Stahlrohren Anforderungen an Rohre und Rohrleitungsteile für Betriebsdrücke über 100 mbar bis 16 bar, (Änderung) Ausgabe 03/2003, zurückgezogen. ÖNORM M , Überprüfung von Heizungsanlagen Brennstoffart: Heizöle oder Brenngase Teil 1: Grundlagen, Ausgabe 03/1996 ÖNORM M , Überprüfung von Heizungsanlagen Brennstoffart: Heizöle oder Brenngase Teil 2: Richtwerte und Arbeitsblätter für Feuerstätten bis 2 MW Nenn-Wärmebelastung, Ausgabe 03/1996 Die zitierten Richtlinien gelten jeweils mit folgendem Ausgabedatum: ÖVGW G1, Technische Richtlinien für Einrichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Niederdruckgasanlagen (ÖVGW TR-Gas), Teile 1 bis 5, Ausgabe 10/2005 ÖVGW G 4, Aufstellung von Gasgeräten über 50 kw Besondere Bedingungen für die Aufstellung von Gasgeräten für Heizung und Warmwasserbereitung mit einer Gesamtnennwärmebelastung > 50 kw (Heizräume), Ausgabe 11/1997 ÖVGW G 6, Gas-Inneninstallationen für Betriebsdrücke > 100 mbar 5 bar, Ausgabe 06/2001 ÖVGW G 10 Sicherheitstechnische Überprüfung von Gas-Innenanlagen, Ausgabe 05/2007 ÖVGW G 52/2, Bau von Gasrohrleitungen aus Kunststoff, Teil 2: Rohre aus PE, Ausgabe 01/2001 9

10 ÖVGW G 153/1, Bau von Gasrohrleitungen aus Stahlrohren, Richtlinie für die Prüfung und Verlegung von Gasrohrleitungen aus Stahlrohren für Betriebsdrücke 16 bar, Ausgabe 02/ Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit in Kraft. 10

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