Jahrgang 2014 Ausgabe 2 März / April / Mai. Saar Bau. Informationsorgan des AGV Bau Saar. Report. Bau Saar

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1 Jahrgang 2014 Ausgabe 2 März / April / Mai Informationsorgan des AGV Bau Saar Saar Bau Bau Saar Report

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3 Verbandsleben Inhalt Bau Saar Kommentar Ein Schritt in die richtige Richtung... 4 Aktuell Bundeshaushalt Pläne des BMVI zur LKW-Maut 5 ICT-Richtlinie 6 KfW Förderprogramme 7 Mantelverordnung überarbeiten! 7 Aktion Unser Tag Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen 9 Pensionszusagen 11 Steuerbonus für Handwerkerleistungen 11 Nachrichten Wirtschaft 12 Technik 13 Bekanntmachungen 15 Recht Arbeitsrecht 17 Vertragswesen 20 Aus- und Fortbildung Azubi am Bau Infotag 23 Girls Day 24 Blockpläne und Einschulungstermine 24 AGV Bau Saar Verbandsleben Estrichleger 26 Fliesenleger 27 Dachdecker und Holzbauer 28 Maler 30 Landesgütegemeinschaft 31 Meisterhaft Meisterhaft ins Jahr Neue Meisterhaftbetriebe 33 Mitglieder aktuell 110 Jahre Schmeer Sand und Kies 34 Adolf Luck Baufamilie wächst weiter 34 Magazin Bau Saar Fachliteratur 33 Termine, Impressum, Personalien 35 3

4 Kommentar Ein Schritt in die richtige Richtung Deutsche Gerichte und insbesondere auch der Europäische Gerichtshof entscheiden oft nicht im Sinne der deutschen Bauwirtschaft. Als Beispiele seien die Entscheidungen zu den Ausund Einbaukosten von mangelhaften Baumaterialen genannt. Der Bauunternehmer muss gegenüber seinem Kunden bei mangelhaften Baumaterialien für die Aus- und Einbaukosten aufkommen; einen Ersatz vom Lieferanten für diese Kosten erhält er nicht. Um so mehr lässt aufhorchen, wenn sich ein Bundesgericht in einem Urteil, das auch ein Fingerzeig für die Politik ist, hinter das deutsche Handwerk stellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat am entschieden, dass die Deutsche Handwerksordnung mit dem Grundgesetz und dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist, soweit sie die selbstständige Ausübung bestimmter Tätigkeiten aus dem Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks im Regelfall vom Bestehen einer Meisterprüfung oder einer ihr gleichgestellten Prüfung oder vom Nachweis einer 6-jährigen qualifizierten Berufserfahrung beim Ablegen der Gesellenprüfung (sogen. Altgesellenregelung ) abhängig macht. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht für das Maler- und Lackiererhandwerk die Meisterpflicht klar bejaht; was auch auf andere Meisterberufe übertragbar ist. Das Gericht hat dabei in seiner Entscheidung insbesondere ausgeführt, dass die in der Handwerksordnung verankerte Meisterpflicht für bestimmte Handwerksberufe dazu diene, Dritte, insbesondere Verbraucher, vor den Gefahren zu schützen, die mit der Ausübung des jeweiligen Handwerks verbunden sind. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kommt zur richtigen Zeit und ist von besonderer Relevanz, da der Meisterbrief von Brüssel wieder in Frage gestellt wird. Zwar hat der Generaldirektor der EU-Kommission Daniel Calleja Crespo auf der Internationalen Handwerksmesse vollmundig verkündet, dass die EU-Kommission nicht beabsichtige, den Meisterbrief abzuschaffen. Tatsache ist aber, dass die EU-Kommission z. Zt. dabei ist, die Reglementierung von Berufen, also auch die deutschen Meisterpflicht, europaweit zu evaluieren. Hintergrund ist, dass innerhalb der EU der Zugang zu reglementierten Berufen in den Mitgliedsstaaten erleichtert werden soll. Das entspricht auch der Haltung im EU-Parlament, wo eine Mehrheit auf Deregulierungskurs ist, um einen frei zugänglichen offenen Binnenmarkt zu verwirklichen. Im Rahmen der Internationalen Handwerksmesse hat Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel ein klares Bekenntnis zum Meisterbrief abgegeben und mitgeteilt, dass dieser für die Bundesregierung nicht zur Disposition stehe. Auch die Kanzlerin gab in diesem Rahmen ein klares Bekenntnis zur Meisterqualifikation ab. Es bleibt zu hoffen, dass dies nicht nur Lippenbekenntnisse sind, sich die Politik weiter für den deutschen Meisterbrief stark macht und sich nicht von Brüssel überfahren lässt. Es sei nur an die Handwerksrechtsnovelle 2004 erinnert, die insbesondere im Fliesenlegerhandwerk zu erheblichen negativen Verwerfungen führte. Von der Judikative wird die Politik, zumindest in dieser Frage, gestärkt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil klar ausgeführt, dass die Meisterpflicht nicht europarechtswidrig ist. Mit seiner aktuellen Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht auf jeden Fall einen Schritt in die richtige Richtung gemacht. (RA Christian Ullrich) 4

5 Aktuell Bau Saar Bundeshaushalt 2014 und Eckwerte des Finanzplanes bis 2018 Das Kabinett nimmt die Umsetzung von Beschlüssen der Koalitionsvereinbarung im Bereich Infrastruktur, Städtebauförderung und CO 2 -Gebäudesanierungsprogramm auf, der Altersgerechte Umbau bleibt weiter ohne Haushaltsmittel. Die bauwirtschaftlich relevanten Beschlüsse sehen folgende Mittel vor: Bauen und Verkehr Die Bundesregierung setzt bei der Städtebauförderung die Koalitionsvereinbarung um und erhöht diese von 455 Mio. Euro p.a. auf 700 Mio. Euro/ p.a. Dabei erfährt das Programm "Soziale Stadt" die größte Aufwertung. Das Programm beinhaltet städtebauliche Investitionen in das Wohnumfeld, die Infrastruktur und die Qualität des Wohnens. Vorrangiges Ziel ist es, in den betreffenden Quartieren den sozialen Zusammenhalt und die Integration aller Bevölkerungsgruppen zu verbessern. Programme bei der Städtebauförderung Die Finanzierung des CO 2 -Gebäudesanierungsprogramms erfolgt auch weiterhin über den Energie- und Klimafonds. Wegen der Unsicherheit bei der Einnahmesituation des Fonds soll die Ausfinanzierung notfalls über Haushaltsmittel erfolgen. Für die Förderung von Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung im KfW Programm ist die bisherige Budgetierung über 1,5 Mrd. Euro um ca. 300 Mio. Euro angehoben worden. Die im Koalitionsvertrag dokumentierte Absicht: "... zur Förderung des generationengerechten Umbaus ein neues Programm "Altersgerechtes Umbauen" auf(zu)legen und mit Investitionszuschüssen auszustatten..." wird mit dem Haushaltsplan 2014 allerdings nicht umgesetzt. Für das KfW-Programm sind keine neuen Mittel eingeplant. Programme bei der Städtebauförderung Die soziale Wohnraumförderung (518 Mio. Euro) bleibt im bisherigen Budgetierungsrahmen. Dies entspricht der im letzten Jahr zwischen Bund und Ländern getroffenen Vereinbarung zur Fortführung der Mittelzuweisungen nach dem Entflechtungsgesetz. Im Bereich Infrastruktur geht die Bundesregierung an die Umsetzung des Beschlusses, für die dringend notwendigen Investitionen in die öffentliche Verkehrsinfrastruktur in der Legislaturperiode insgesamt 5 Mrd. Euro zusätzlich zu mobilisieren. Nachdem im Jahr 2014 bereits 505 Mio. Euro vorgesehen sind, werden die verbleibenden 4,495 Mrd. Euro auf die Jahre 2015 bis 2017 verteilt. Für 2018 werden zur Fortführung zusätzlicher Investitionen im Bereich der Verkehrsinfrastruktur insgesamt 1,65 Mrd. Euro zusätzlich gegenüber den bisherigen Planungen bereitgestellt. Dadurch können die klassischen Verkehrsinvestition (Straße, Schiene, Wasserstraße, Kombinierter Verkehr) deutlich erhöht werden. Sie steigen von rund 10,5 Mrd. Euro 2014 auf rund 11,0 Mrd. Euro im Jahr 2015; für 2016 sind rund 11,6 Mrd. Euro und für 2017 rund 12,1 Mrd. Euro vorgesehen. Zur Schließung der Bedarfslücke bei der Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur reicht die jährliche Aufstokkung um durchschnittlich 1,25 Mrd. Euro nicht aus. Allein bei der Straße beträgt das Delta jährlich 3 Mrd. Euro. Pläne des BMVI zur Lkw-Maut Bundesverkehrsminister Dobrindt hat Pläne zur Weiterentwicklung der Lkw- Maut bekannt gegeben. Die Mautsätze sollen auf Basis des neuen Wegekostengutachtens gesenkt und Lücken im Investitionshaushalt durch eine Ausweitung der Lkw-Maut und aus Haushaltsmitteln ausgeglichen werden. Dobrindt rechnet in dieser Legislaturperiode mit um zwei Milliarden EURO geringeren Einnahmen aus der Lkw- Maut. Darin sind Einnahmen aus einer Ausweitung der Lkw-Maut bereits verrechnet. Die eigentliche Lücke ist also größer. Die entstehenden Lücken in der Finanzierung der Fernstraßen sollen durch die Ausweitung der Lkw-Maut und soweit dies nicht ausreicht über den allgemeinen Haushalt geschlossen werden. Über dieses Vorgehen bestehe Einvernehmen mit dem Bundesfinanzminister. Es sei gemeinsamer Wille, die Investitionslinie der Finanzplanung zu halten und die vereinbarten zusätzlichen 5 Mrd. EURO nicht zu schmälern. Zur Ausweitung der Lkw-Maut will Minister Dobrindt wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, die Ausweitung nach Tonnage, Netz und externen Kosten prüfen. Er will der Koalition folgende Vorschläge unterbreiten: Lkw-Maut auf noch nicht bemauteten vierstreifigen Bundesstraßen (rund 1.ooo km) bis zum umsetzen (erwartete Mehreinnahmen von 500 Mio. EURO in dieser Legislaturperiode) Lkw zwischen 7,5 und 12 t ab Herbst 2015 in die Mautpflicht einbeziehen (erwartete Mehreinnahmen von 200 Mio. EURO in dieser Legislaturperiode) Lkw-Maut auf alle Bundesstraßen vorbereiten und ab Mitte des Jahres 2018 erheben. 5

6 Aktuell ICT-Richtlinie Das Europäische Parlament hat am 15. April 2014 dem zuvor im Trilog-Verfahren gefundenen Kompromiss zur ICT-Richtlinie zugestimmt. Trotz kleiner Verbesserungen ist das Ergebnis insbesondere mit Blick auf die Regelungen zur innereuropäischen Weiterentsendung kritisch zu beurteilen. So ermöglicht die Richtlinie zwar weiterhin die Festlegung von nationalen Quoten, diese kommen jedoch bei der innereuropäischen Weiterentsendung nicht zur Anwendung. Kontingentregelungen entfalten daher nur Wirkung für konzernintern entsandte Drittstaatsangehörige bei der Prüfung im Erstzulassungsstaat. Kommt es in der Folge zu der unternehmensinternen Entsendung in einen weiteren europäischen Mitgliedstaat, haben dortige Kontingentregelungen keine Relevanz. Diese Auslegung ist auch seitens des Bundesministeriums des Innern bestätigt worden. Anders als im ursprünglichen Kommissionsentwurf vorgesehen, genügt jedoch zumindest nicht mehr nur die Weiterentsendung an "Standorte von Kunden" (im Baugewerbe: Baustelle), sondern ist die Tätigkeit an eine im zweiten Mitgliedstaat ansässige Niederlassung geknüpft. Niederlassungen dürfen dabei nicht nur zu dem Zweck gegründet worden sein, die Einreise von unternehmensintern entsandten Arbeitnehmern zu erleichtern (Art. 8 Abs. 1 Buchst. c). Der Kompromisstext unterscheidet ferner zwischen kurzfristiger Mobilität (Art. 21) und langfristiger Mobilität (Art. 22). Die kurzfristige Mobilität umfasst die Weiterentsendung von ei- ner Dauer bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen. Über die Weiterentsendung besteht lediglich eine Mitteilungsfrist gegenüber dem zweiten Mitgliedstaat. Bei der langfristigen Mobilität, die die Weiterentsendung für mehr als 90 Tage je Mitgliedstaat betrifft, hat der zweite Mitgliedstaat ein eigenes Entscheidungsrecht über den Zulassungsantrag. Nationale Quotenregelungen sind dabei allerdings nicht mehr prüfungsrelevant. Hinsichtlich der ebenfalls von uns im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgeworfenen Frage nach dem anwendbaren Recht für die konzernintern entsandten Drittstaatsangehörigen legt der Kompromisstext nunmehr fest, dass hinsichtlich der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen - mit Ausnahme des Arbeitsentgelts - alle Bedingungen wie für entsandte Arbeitnehmer nach der Entsenderichtlinie gelten (Art. 5 Abs. 4 a, Art. 18 Abs. 1). Das Arbeitsentgelt wiederum darf gem. Art. 5 Abs. 4 Buchst. b nicht ungünstiger sein als das eines Inländers in vergleichbarer Position. Die Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten ferner ausdrücklich das Recht ein, Kontrollen und Inspektionen nach nationalem Recht durchzuführen und Verstöße zu ahnden (Art. 9). Bei der Definition der Fachkraft schließlich hat man sich nach langen Diskussionen darauf verständigen können, die Definition aus den spezifischen Verpflichtungen der Europäischen Union im Rahmen des allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen der WTO (GATS) zu verwenden (Art. 3 Buchst. f). Dies wurde durch eine Zusatzerklärung der Kommission zu dem Richtlinientext nochmals bestätigt. Der Rat muss nun noch die förmliche Annahme der Richtlinie erklären. Nach dem Inkrafttreten haben die Mitgliedstaaten sodann zweieinhalb Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. D ER J AHRESBERICHT 2013 DES AGV BAU S AAR IST ERSCHIENEN UND IM I NTERNET UNTER WWW. BAU- SAAR. DE ZU FINDEN 6

7 Bau Saar KfW-Förderprogramme Die KfW lässt regelmäßig die Wirksamkeit ihrer Förderprogramme evaluieren und kommt in den Bereichen Energieeffizienz und Gebäudesanierung für das Jahr 2012 zu folgenden Ergebnissen: KfW-Programm Energieeffizient Sanieren Im Jahr 2012 wurden fast Förderzusagen für Maßnahmen an über Wohnungen erteilt. Überragenden Anteil hatten daran Einzelmaßnahmen mit knapp 80 %. Gut 20 % entfielen auf KfW-Effizienzhäuser. Dies zeigt überaus deutlich, dass die Breitenwirkung der Programme über Einzelmaßnahmen erreicht wird. Dies unterstreicht das Petitum der Bauwirtschaft, technische Anforderungen und damit geforderte Investitionsvolumina bei der Förderung nicht zu hoch anzubinden. Sukzessive durchgeführte Einzelmaßnahmen sind zur Erreichung der Energiewende wichtiger als unterbliebene, weil zu hoch ambitionierte Komplettsanierungen. Dies bestätigt selbst ein Blick auf die Varianten bei der Komplettsanierung (KfW-Effizienzhäuser). Der Anteil der Standardhäuser 100 und 115 an den geförderten WE macht hier über 60 % aus. Der ambitionierte Standard 55 kommt auf einen Anteil von unter 5 %. Ein Blick auf die geförderten Maßnahmen nach Bundesländern: In etwa 63 % der geförderten Gebäude und in nahezu 100 % der KfW-Effizienzhäuser wurden Wärmedämmmaßnahmen durchgeführt. Eine Erneuerung der Heizung fand in mehr als der Hälfte der Förderfälle statt, bei Erreichung eines KfW-Effizienzhausstandards gilt dies für etwa 79 % der Fälle. Solaranlagen (Solarthermie bzw. Photovoltaik) wurden bei 21 % der geförderten Modernisierungsvorhaben bzw. bei 53 % der geförderten KfW- Effizienzhäuser eingebaut. Lüftungsanlagen diese zumeist mit Wärmerückgewinnung wurden bei etwa 6 % der Förderfälle insgesamt bzw. bei 32 % der geförderten KfW-Effizienzhäuser installiert. Für die Ermittlung der Beschäftigungseffekte wurden die von den Fördermittelempfängern angegebenen Gesamtinvestitionskosten der energiesparenden Modernisierungsmaßnahmen herangezogen. Diese Investitionen in Höhe von 5,4 Mrd. bewirkten Beschäftigungseffekte im Umfang von Personenjahren. KfW Programm Energieeffizient Bauen Im Jahr 2012 wurden in dem Programm "Energieeffizient Bauen" etwa Neubauvorhaben mit mehr als Wohnungen gefördert. Gemessen an der Zahl der Baugenehmigungen im Jahr 2012 (laut Bautätigkeitsstatistik rund Wohnungen), erreicht die Förderung damit einen Anteil von etwa 55 % am deutschen Wohnungsneubau. D.h. mehr als die Hälfte aller genehmigten Neubaumaßnahmen laufen über die Förderung der KfW. Das erreichte Wärmeschutzniveau liegt deutlich über dem EnEV-Neubau-Standard. Für die Ermittlung der Beschäftigungseffekte wurden die von den Fördermittelempfängern angegebenen Gesamtinvestitionskosten der energieeffizienten Neubaumaßnahmen herangezogen. Diese Investitionen in Höhe von 21,5 Mrd. bewirkten Beschäftigungseffekte im Umfang von Personenjahren (PJ). Mantelverordnung überarbeiten! Der ZDB, die Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe (BGRB), der Deutsche Abbruchverband (DAV) und die Deutsche Gesellschaft für Mauerwerksbau (DGfM) haben sich in einem offenen Brief zur geplanten Mantelverordnung an die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Frau Dr. Barbara Hendricks, gewandt. Die Verbände der Wertschöpfungskette Bau befürchten, dass bei Umsetzung des derzeitigen Arbeitsentwurfs der Mantelverordnung die Kreislaufwirtschaft Bau schweren Schaden erleiden würde. Kernpunkt der Kritik ist die vorgesehene Verrechtlichung sogenannter Geringfügigkeitsschwellen in der Grundwasserverordnung, die ohne jegliche Berücksichtigung von Verdünnungseffekten im Grundwasser für die Schadstoffkonzentration in den Sickerwässern aus Böden oder Recycling-Baustoffen maßgebend sein sollen. In dem Schreiben weisen die Verbände auf den herausragenden Beitrag der Kreislaufwirtschaft Bau zur Abfallvermeidung und Ressourcenschonung DIE SCHIEDS- UND SCHLICHTUNGSSTELLE DER SAARLÄNDISCHEN BAUWIRTSCHAFT UNTER 7

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9 Aktuell Bau Saar hin, der durch die geplanten Verordnungsvorhaben nicht gefährdet werden dürfe. Auch in Zukunft muss es möglich sein, im Sinne der Kreislaufwirtschaft Bau Böden und Recycling- Baustoffe regional zu verwerten und nicht verwertungsfähige mineralische Abfälle regional zu entsorgen. Daher fordern die Verbände eine grundlegende Überarbeitung der Mantelverordnung, bei der die Belange des Gewässer- und Bodenschutzes sowie der Kreislaufwirtschaft und der Schonung natürlicher Ressourcen gleichermaßen Berücksichtigung finden. Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Die Rechtsauslegung der Vorschriften zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen nach 13 b UStG hat sich durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 grundlegend verändert. Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung kurzfristig durch das BMF-Schreiben vom 5. Februar 2014 umgesetzt. In der Praxis steht der bauleistende Unternehmer nun vor massiven Rechtsunsicherheiten. Insbesondere die Auswirkungen auf bereits in der Vergangenheit erbrachte Bauleistungen bereiten den Unternehmen der Bauwirtschaft große Sorgen. Hintergrund Empfänger von Bauleistungen, insbesondere Bauträger, berufen sich auf das genannte BFH-Urteil und stellen Anträge auf Erstattung von bereits an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer. Es besteht bei den Bauunternehmen erhebliche Unsicherheit, dass sie für die Vergangenheit als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden. Dies ist unter Vertrauensschutzgesichtspunkten in keiner Weise akzeptabel, da sich die Unternehmer auf die bisherigen anerkannten Verwaltungsanweisungen verlassen und danach gehandelt haben. Durch eine solche Nachforderung wird die Existenz eines Bauunternehmens bereits dann nachhaltig gefährdet, wenn nur für ein Bauträgerobjekt der letzten Jahre die Umsatzsteuer vom Bauunternehmer nachgezahlt werden muss. Dem Bauunternehmer bleibt dann nur, die Umsatzsteuer in einem zivilrechtlichen Verfahren vom Bauträger nachzufordern, was ggf. lange Zeit in Anspruch nehmen kann, bzw. im Fall von insolventen Bauträgern gar nicht mehr möglich ist. Demgegenüber müsste der Bauunternehmer die nachgeforderte Umsatzsteuer sofort an das Finanzamt entrichten, unter Umständen mit Zinsen in Höhe von 6 Prozent. Gemeinsames Schreiben Deshalb wandten sich die Spitzenverbände der Bauwirtschaft in einem gemeinsamen Brief u.a. an Bundesminister Schäuble. Die Verbände verweisen in dem Schreiben auf den drohenden enormen gesamtwirtschaftlichen Schaden infolge unverschuldeter Bauinsolvenzen. Die Auswirkungen auf die Bauwirtschaft seien nicht akzeptabel. Es sei dringend erforderlich, eine Lösung zu finden, die die Bauunternehmer vor unangemessenen Steuerund Zinsnachforderungen schützt, damit es nicht zu den geschilderten dramatischen Folgen für Bauunternehmen kommt. Daher baten die Verbände den Bundesminister, die Möglichkeit eines Nichtanwendungserlasses für die Vergangenheit zu prüfen und dabei die immensen Auswirkungen auf die Wirtschaft zu berücksichtigen. Handwerk gewinnt mit Erfolgsgeschichten MEWA ruft zur Aktion Unser Tag 2014 auf Das Handwerk ist voller Geschichten. Tag für Tag werden neue Lösungen für Kunden entwickelt, neue Existenzen gegründet und neue kleine und große Erfolgsstorys geschrieben. Genau die sucht die Aktion Unser Tag 2014 ( Handwerksbetriebe können sich auf einer Aktionsseite im Internet anmelden und ihre Erfolgsgeschichte erzählen. Mitmachen lohnt sich, denn es gibt Geldpreise im Gesamtwert von Euro zu gewinnen, die z.b. dazu einladen einen Tag innezuhalten, um mit den Mitarbeitern sich und das Erreichte gebührend zu feiern. Wer sich frühzeitig anmeldet, nimmt übrigens automatisch an mehreren Auslosungen teil. Alle Arten von Erfolgsgeschichten sind willkommen, erklärt MEWA Marketingleiter Oliver Gerrits. Besonders freuen wir uns über die Teilnahme von jungen Betrieben, die sich durch die sicher schweren Gründungsjahre gekämpft haben und jetzt auf erste Erfolge zurückblicken können. Jährlich verzeichnet das Handwerk an die Existenzgründungen. Dass dabei 70 Prozent der neuen Betriebe im zulassungspflichtigen Handwerk auch nach fünf Jahren noch bestehen, spricht für sich. Das Handwerk bietet aber als dynamischer Wirtschaftsbereich nicht nur unternehmerische Chancen. Es ist auch wichtiger Impulsgeber für die Entwicklung neuer Technologien und Marktideen, was die beeindruckende Zahl von Patentanmeldungen belegt, mit denen Studien bis 2020 rechnen. Die Aktion Unser Tag wurde 2013 erfolgreich gestartet. Grundidee der diesjährigen Neuauflage ist es, Erfolgsgeschichten aus allen Bereichen des Handwerks zu bündeln. So soll ein Ideenfundus für Redakteure unterschiedlichster Medien auf der Suche nach attraktiven Unternehmensgeschichten aus dem Handwerk entstehen. Es gibt viele Geschichten, die es einfach wert sind, einer breiten Öffentlichkeit erzählt zu werden, so Gerrits. Wir hoffen, dass Unser Tag 2014 seinen Teil dazu beiträgt. Ab sofort können sich Handwerksbetriebe mit ihrer Erfolgsgeschichte unter anmelden. Die Storys werden professionell aufbereitet und in einer Online-Galerie veröffentlicht ein kostenfreies Schaufenster, über das die Unternehmen sich und ihre Leistungen einem breitem Publikum präsentieren können. Über die Aktion: Weitere Informationen gibt es auf 9

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11 Aktuell Bau Saar Pensionszusagen: Sprengstoff in der Bilanz Pensionszusagen sind aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase in den Bilanzen vieler Unternehmen häufig unterdeckt. Entsprechend hoch ist der Finanzierungsbedarf mit allen negativen Auswirkungen auf die Eigenkapitalquote und Bonität der Firma. Schlimmstenfalls droht die Überschuldung, weil die Firma für die Erfüllung der Zusage verantwortlich ist. Warum niedrige Zinsen für Schulden fatal sein können Es klingt paradox. Jeder Häuslebauer freut sich über die niedrigen Zinsen für sein Baugeld. Für Pensionszusagen von Unternehmen hat das Niedrigzinsumfeld allerdings verhängnisvolle Auswirkungen. Pensionsrückstellungen, also Schulden, die in der Bilanz angesetzt werden, müssen angesichts der niedrigen Zinsen - und der steigenden Lebenserwartung - deutlich erhöht werden: Der erforderliche Betrag, der bei Erreichen des Rentenalters zur Verfügung stehen soll, muss gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) mit dem aktuellen Marktzins abgezinst in die Bilanz eingestellt werden. Regelmäßig geht es somit um lange Abzinsungszeiträume. Um einen zu niedrigen Ausweis von Pensionsrückstellungen zu verhindern, sind die Unternehmen jetzt verpflichtet, in der Handelsbilanz statt mit dem Zinssatz von 6 % (bis 2010) nun mit einem von der Bundesbank vorgegebenen, deutlich geringeren Marktzinssatz (2013: 4,88%, Tendenz für 2018 sogar nur 3,73%) zu kalkulieren. Dadurch wird eine höhere Pensionsrükkstellung in der Handelsbilanz, der Visitenkarte des Unternehmens, ausgewiesen. Das stellt Unternehmen vor folgende, gravierende Probleme: Steigender Finanzierungsbedarf - die GmbH muss erhöhten Finanzierungsbedarf aus Zinsschmelze verkraften negative Auswirkungen auf die Bonität des Unternehmens geringer Kaufpreis bei Verkauf der Firma, Nachfolgeregelungen werden erschwert eine Liquidation des Unternehmens ist nicht möglich, solange die Zusagen fortbestehen. Die Lösung des Problems in wenigen Schritten: 1. Bilanzvergleich zur Statusfeststellung Ausfinanzierung der Zusage anfordern. Dieser ist exklusiv für Verbandsmitglieder über die VHV Leben kostenlos. 2. Beratungsgespräch gemeinsam mit ihrem Steuerberater und den Vorsorgeexperten Ihrer Versicherung vereinbaren, und gemeinsam geeignete Lösungsoptionen gestalten. Nutzen für das Unternehmen: Verbesserung der Bilanzkennzahlen und damit des Unternehmenswertes insgesamt also eine höhere Liquidität und ein verbessertes Scoring bei der Kreditvergabe. Kein Haftungsrisiko: Deckungslükken bei der Zusage werden vermieden Leichtere Übergabe an Nachfolger oder höherer Kaufpreis bei Verkauf des Unternehmens ohne Pensionsverbindlichkeiten. Keine Rentenverwaltung Nutzen für den Chef: Kein Insolvenzrisiko: Absicherung der Renten, unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. Keine Minderung des ausschüttungsfähigen Gewinns durch Schließung von Deckungslücken und damit auch Einfluss auf aktuelle Vergütungen, z.b. Tantiemen. Jetzt handeln und die zukünftige Finanzierung rechtssicher gestalten mit einem für Verbandsmitglieder kostenlosen Bilanzvergleich der VHV Leben. Kontaktdaten: Interessierte Betriebe wenden sich an unseren Kooperationspartner VHV Gebietsdirektion Mannheim, Augustaanlage 24, Mannheim, T , F , svolland@vhv.de Steuerbonus für Handwerkerleistungen Die Beratungsgesellschaft Ernst & Young hat im Auftrag des Bundesfinanzministeriums (BMF) einen Evaluierungsbericht zur "Wirksamkeit der steuerlichen Förderung für Handwerkerleistungen nach 35 a EStG" erstellt. Es handelt sich um einen Bericht mit "Licht und Schatten". So werden einerseits Mitnahmeeffekte beim Steuerbonus für Handwerkerleistungen kritisiert, andererseits wird eine gänzliche Abschaffung abgelehnt, da positive Wirkungen zur Eindämmung der illegalen Beauftragung von Handwerkerleistungen im privaten Haushalt anerkannt werden. Haushaltsnahe Dienstleistungen, die vor Inkrafttreten von 35 a EStG im "schwarzen Bereich" vergeben wurden und nach wie vor nicht legal beauftragt werden, können nicht zu Steuermindereinnahmen führen. Dem gegenüberzustellen sind Beauftragungen, die in der Vergangenheit "schwarz", infolge von 35 a EStG aber heute legal vergeben werden. Hier kommt es zu Steuermehreinnahmen, allein schon infolge der Mehreinnahmen bei der Umsatzsteuer, da sich diese auf den Gesamtumsatz bezieht, der Steuerbonus für Handerkerleistungen aber nur auf 20 % der Arbeitskosten berechnet wird. Das Institut für Handwerkswesen an der Universität Göttingen hatte ein Gutachten erstellt und darin die Zusammenlegung der Fördertatbestände für haushaltsnahe Dienstleistungen ( 35 a Abs. 2 EStG) und dem Steuerbonus für Handwerkerleistungen ( 35 a Abs. 3 EStG) vorgeschlagen - mit einem einheitlichen Förderhöchstbetrag von Euro (20 % von max Euro Arbeitskosten). Dies wäre auch ein Beitrag zur Steuervereinfachung und würde zugleich einen größeren Anreiz für umfänglichere Gebäudesanierungsaufwendungen gerade auch energetischer Art ermöglichen. Der Bundesrat sprach sich für eine Einschränkung des Steuerbonus für Handwerkerleistungen durch die isolierte Einführung eines Sockelbetrags in Höhe von 300 Euro aus. Zwischenzeitlich stellt auch die SPD den Steuerbonus für Handwerkerleistungen infrage. 11

12 Nachrichten Guter Jahresstart setzt sich fort ifo Geschäftsklimaindex Der ifo-geschäftsklimaindex für die gewerbliche Wirtschaft Deutschlands ist im April auf 111,2 Punkte gestiegen, von 110,7 im Vormonat. Die bisher schon gute Geschäftslage hat sich weiter leicht verbessert. Die Unternehmen schauen zudem wieder zuversichtlicher auf die weitere Geschäftsentwicklung. Trotz der Krise in der Ukraine setzt sich die positive Grundstimmung durch. Im Verarbeitenden Gewerbe ist der Geschäftsklimaindex auf den höchsten Wert seit Juli 2011 gestiegen. Im Bauhauptgewerbe hellte sich das Geschäftsklima minimal auf. Die aktuelle Geschäftslage ist deutlich besser beurteilt worden als im Vormonat. Die Erwartungen für die nächsten sechs Monate haben allerdings das dritte Mal in Folge nachgegeben. Bauinvestitionen auf Wachstumskurs Die Arbeitsgemeinschaft der Wirtschaftsforschungsinstitute erwartet im Frühjahrsgutachten für 2014 ein reales Wachstum des Bruttoinlandsproduktes von 1,9 %, für 2015 von 2,0 %. Die Bauinvestitionen sollen im laufenden Jahr deutlich um preisbereinigt 4,3 % zulegen, für 2015 wird ein Wachstum von 2,4 % erwartet. Deutschland Die aktuellen Zahlen zur Bauwirtschaft im Februar 2014 täuschen über die tatsächliche Lage der Unternehmen hinweg. Trotz gut gefüllter Auftragsbücher sind die Preise, die am Markt erzielt werden können, keineswegs zufriedenstellend. Der Branchenumsatz stieg in den ersten beiden Monaten des Jahres 2014 zwar um 24,4 %. Diese Tatsache ist aber zu einem ganz erheblichen Teil einem Basiseffekt geschuldet: Denn im Januar und Februar 2013 herrschte in Deutschland tiefster Winter, so dass die Bautätigkeit weitestgehend ruhen musste. Allein die Tatsache, dass die Baunachfrage im Tiefbau um 4,9 % gesunken ist, zeigt, wie fragil die Lage am Bau 12 WIRTSCHAFT tatsächlich ist. Sie macht auch ein weiteres Problem deutlich: Der nur schleppende Start der Großen Koalition führte dazu, dass der Bundeshaushalt 2014 immer noch nicht verabschiedet ist. Dieses hat die Konsequenz, dass keine neuen Bauprojekte, die aus Mitteln des Bundes finanziert werden, und das sind vor allem Straßen- und Tiefbauinvestitionen, begonnen werden können. Benötigt werden dringend höhere Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur und ein beschlossener Bundeshaushalt. Auch die gute Auftragslage im Wohnungsbau darf über die weiter bestehenden Probleme nicht hinweg täu-

13 Bau Saar schen. Investiert wird in den privat finanzierten Wohnungsbau, der sich durch entsprechende Mieten am Markt rechnen muss und nicht in Wohnungen, die sich auch sozial Schwächere leisten können. Hier bleibt der Staat Bund, Länder und Kommunen in der Pflicht, seinen Beitrag zu leisten. Saar-Baukonjunktur Abgesehen vom öffentlichen Bau starteten die saarländischen Bauunternehmen mit vollen Auftragsbüchern ins neue Jahr. Im Februar gingen allein im Wohnungsbau im Vergleich zum Vorjahr 20,8 % und im Wirtschaftsbau 144,7 % mehr Aufträge ein. Sorgenkind bleibt wie auch auf Bundesebene - weiterhin der öffentliche Bau mit einem Gesamt-Minus von 18 %. Dramatisch sind weiterhin die Einbrüche bei den Beschäftigtenzahlen: Trotz mildem Wetter und fast voller Bautätigkeit wurden erneut 4,0 % weniger Beschäftigte gemeldet. Die Zahl der Beschäftigten sank auf ein Rekordtief von Der AGV Bau Saar warnt davor, die aktuell gute Umsatzentwicklung überzubewerten. Diese ist auch auf die im Vergleich zum Vorjahr sehr milde Witterung zurückzuführen. Der Winter ist in diesem Jahr komplett ausgefallen, die meisten Bauunternehmen konnten ohne Unterbrechung durcharbeiten: Während in den ersten zwei Monaten des vergangenen Jahres im Durchschnitt noch 65 % der im Rahmen des ifo Konjunkturtests befragten Baufirmen angaben, dass die Witterung ihre Bautätigkeit behindere, waren es in diesem Jahr nur knapp 30 %. TECHNIK Einführung von Eurocode 6 In der bauaufsichtlichen Einführung des 1. Paketes der europäischen Normen der Reihe DIN EN 1990 bis zum 1. Juli 2012 konnte u. a. der Eurocode 6 - Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten - wegen fehlender Voraussetzungen für die Einführung nicht berücksichtigt werden. Seit dem vergangenen Jahr ist es jedoch in bestimmten Fällen abweichend von den Technischen Baubestimmungen möglich, auch Mauerwerk nach Eurocode 6 als gleichwertige Lösung entsprechend 3 Abs. 3 Satz 3 Musterbauordnung (MBO) vor der Bekanntmachung als Technische Baubestimmung zusammen mit den bereits bauaufsichtlich eingeführten Eurocodeteilen zu bemessen und auszuführen. Die ursprünglich avisierte endgültige, bauaufsichtliche Einführung des Eurocodes 6 im Jahr 2014 verzögerte sich allerdings, da u.a. der Nationale Anhang zu DIN EN Tragwerksbemessung für den Brandfall - erst im Juni 2013 im Weißdruck vorlag, die Erarbeitung von A1-Blättern zu DIN EN /NA sowie DIN EN /NA erforderlich wurde und weitere technische Fragestellungen, auch im Zusammenhang mit der Umstellung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen im Bereich Mauerwerksbau auf den Eurocode 6, zu klären waren. Die Fachkommission Bautechnik hat sich nun auf ihrer letzten Sitzung mit der bauaufsichtlichen Einführung des Eurocode 6 befasst und, auch unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der bauaufsichtlichen Einführung des ersten Eurocode-Paketes, beschlossen, dass der Eurocode 6 in die Musterliste der Technischen Baubestimmungen (MLTB), Fassung März 2014, aufgenommen wird und die Norm DIN parallel noch bis zum 31. Dezember 2015 als Technische Baubestimmung angewendet werden kann. 13

14 Nachrichten Aktuelle Informationen aus dem Normenbereich Der Normenausschuss Bauwesen hat für die Monate Februar bis April 2014 die nachstehenden Normen und Norm-Entwürfe aus dem Bereich Bauwesen veröffentlicht. DIN EN : Feuerwiderstandprüfungen und Rauchschutzprüfungen für Türen, Tore, Abschlüsse, Fenster und Baubeschläge Teil 1: Feuerwiderstandprüfungen für Türen, Tore, Abschlüsse und Fenster; Deutsche Fassung EN :2014 DIN EN /NA/A1: Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten Teil 1-1: Allgemeine Regeln für bewehrtes und unbewehrtes Mauerwerk; Änderung A1 DIN EN /NA/A1: Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten Teil 3: Vereinfachte Berechnungsmethoden für unbewehrte Mauerwerksbauten; Änderung A1 DIN EN : Eurocode 7 Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik Teil 1: Allgemeine Regeln; Deutsche Fassung EN : AC: A1:2013 DIN EN : Eurocode 9: Bemessung und Konstruktion von Aluminiumtragwerken Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln; Deutsche Fassung EN : A1: A2:2013 DIN EN 12004: Mörtel und Klebstoffe für Fliesen und Platten Anforderungen, Konformitätsbewertung, Klassifizierung und Bezeichnung; Deutsche Fassung EN 12004: A1:2012 DIN EN 14471: Abgasanlagen Systemabgasanlagen mit Kunststoffinnenrohren Anforderungen und Prüfungen; Deutsche Fassung EN 14471:2013 DIN 4140: Dämmarbeiten an betriebstechnischen Anlagen in der Industrie und in der technischen Gebäudeausrüstung Ausführungen von Wärme- und Kältedämmungen DIN 18014: Fundamenterder Planung, Ausführung und Dokumentation DIN EN 480-1: (Entwurf) Zusatzmittel für Beton, Mörtel und Einpressmörtel Prüfverfahren Teil 1: Referenzbeton und Referenzmörtel für Prüfungen; Deutsche Fassung FprEN 480-1:2014 DIN : (Entwurf) Nichttragende innere Trennwände Teil 1: Anforderungen und Nachweise DIN EN 14904: (Entwurf) Sportböden Mehrzweck-Sporthallenböden Anforderungen; Deutsche Fassung pren 14904:2014 DIN EN 16034: (Entwurf) Türen, Tore und Fenster Produktnorm, Leistungseigenschaften Feuerund/oder Rauchschutzeigenschaften; Deutsche Fassung FprEN 16034:2014 DIN 18065/A1: (Entwurf) Gebäudetreppen Begriffe, Messregeln, Hauptmaße 14

15 Bau Saar Bekanntmachungen Veränderungen in der Handwerksrolle Die Handwerkskammer des Saarlandes gibt für die Monate Februar und März 2014 folgende Veränderungen bekannt: Eintragungen und Löschungen in der Anlage A Eintragungen Giuseppe Calella Mendolia Maurer und Betonbauer, Im Neuland 2, Wadgassen Pasquale Cantalupo Maurer und Betonbauer, Stephanstraße 5, Saarbrücken RBG Reiner-Bau-Gesellschaft mbh Maurer und Betonbauer, Bismarckstraße 11, Völklingen Robert Pap, Marc Reinshagen, Laszlo Toth, Zoltan Molnar und Zoltan Kiss GdbR Stuckateur, Maler und Lackierer Wellesweilerstraße, Bexbach Stephan Schirra Maurer und Betonbauer, Stuckateur Altbachstraße 40, Losheim am See Floyd Schwartz Maler- und Lackierer, Stuckateur Klausenerstraße 18, Saarbrücken Löschungen Alfred Walle Wärme-, Kälte-, Schallschutz-Isolierungs GmbH Osthofenstraße 20, Mandelbachtal BRM Bauen Roland Müller GmbH Maurer und Betonbauer, Zum Hirschberg 13, Eppelborn Siegbert Casper Stuckateur, Maler und Lackierer Poststraße 38, Rehlingen-Siersburg Giuseppe Marullo GmbH Maurer und Betonbauer, Straßenbauer Vorderster Berg 8, Völklingen Giuseppe Mendolia Calella und Horst-Dieter Schichtel BG Maurer und Betonbauer, Im Neuland 2, Wadgassen Daniel Kudelka Dachdecker, Heinrich-Koehl-Straße 72, Saarbrücken Herbert Peters Zimmerer, Prälat-Eckhard-Straße 50, St. Ingbert Peter Schu Gerüstbauer, Freizeitpark 7, Nohfelden Eva-Alexa Kraft-Ziolkowski und Michael Kläs GdbR Karlstraße 32, St. Ingbert Lorscheider Haustechnik GmbH Industriestraße 1 a, St. Ingbert Salvatore Maione Kreisstraße 16, Schiffweiler Raphael Pietreczek Pestalozzistraße 85, Schiffweiler Ivan Poplasen Alter Woog 36, St. Wendel Karl-Heinz Regneri Hofstattstraße 99, Völklingen Iryna Schäfer Wallesweilerhof 6a, St. Wendel Löschungen Roberto Bifarella Bärenbergstraße 20, Püttlingen Werner Bollbach Burgstraße 15, Rehlingen-Siersburg Ingo Braun Alte Nachtweide 60, Eppelborn Martin Burg Hauptstraße 155, Schwalbach Markus Burg Hauptstraße 155, Schwalbach Herbert Donie Herrenwald 8a, Namborn Andreas Heinrich Goethestraße 7, Freisen Dariusz Jakubowski Hochstraße 124, Saarbrücken Isminaz Karakus Moltkestraße 49, Völklingen Michael Georg Kirsch Alfener Weg 23, Saarbrücken Eva-Alexa Kraft-Ziolkowski Karlstraße 32, St. Ingbert Richard Münster St. Avolder Straße 10, Saarbrücken Piotr Leszek Niemczyk Gerhardstraße 43, Völklingen Cristian Ploscaru Trifelsstraße 15, Saarbrücken Frank Schmidt Siedlerstraße 33, Püttlingen Eintragungen und Löschungen in der Anlage B (Fliesen-, Platten- und Mosaikleger) Eintragungen Krzystof Cholody Grühlingstraße 1, Sulzbach Jonathan Reinel Cubillos Amado Am Dorfbrunnen 2, Tholey 15

16 Nachrichten Entwicklung der Deponiekapazitäten Im Februar 2014 hat das Statistische Bundesamt den jährlich erscheinenden vorläufigen Ergebnisbericht für ausgewählte Entsorgungsanlagen vorgelegt. Dem Abschnitt 2 des Berichts sind Angaben zum Umfang der Deponierung in Deutschland zu entnehmen. Demnach wurden im Jahr 2012 insgesamt 36,93 Mio. t Abfälle, darunter 5,33 Mio. t gefährlicher Abfälle, auf deutschen Deponien beseitigt. Gegenüber dem Jahr 1996, in dem 75,35 Mio. t Abfälle deponiert wurden, wurde die auf Deponien verbrachte Abfallmenge um 51 % reduziert. Bau- und Abbruchabfälle aus der Abfallkategorie 17 gemäß Europäischem Abfallartenverzeichnis haben mit 19,79 Mio. t einen Anteil von 53,6 % an den im Jahr 2012 deponierten Abfällen. Unter den Bau- und Abbruchabfällen stellen Böden und Steine mit 13,78 Mio. t oder 69,6 % die größte Abfallfraktion. Von den Böden und Steinen wurden 1,25 Mio. t der Abfallschlüsselnummer *, d. h. Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten, zugeordnet. Im Jahr 2012 standen noch Deponien (darunter 786 der Klasse 0, 157 der Klasse I und 157 der Klasse II) zur Verfügung. Lagen die Restkapazitäten der Deponien im Jahr 2000 noch bei 1073 Mio. m 3, wurde 2011 nur noch ein Restvolumen von 515 Mio. m 3 festgestellt. Vor dem Hintergrund sich verknappender Deponiekapazitäten sind die Deponiekosten in der jüngeren Vergangenheit erheblich gestiegen. Die Bauspitzenverbände haben diese Baumaschinenpreise Der Preisindex für Maschinen der Bauwirtschaft nach BGL 2007 lag im März 2014 bei 124,2 und damit auf dem Niveau des Vormonats. Im Vergleich zum März 2014 ist der Preisindex um 1,6% gestiegen. Bitte beachten Sie, dass das Statistische Bundesamt die Preisindizes auf das neue Basisjahr 2010=100 umgestellt hat. Die bisherigen Werte verlieren damit ihre Gültigkeit. Zeitraum 2005 = 100 1) zum Vorjahr JD ,4 0,0 0,0 98,3 0,0 0,0 JD ,5 0,1 0,1 98,4 0,1 0,1 JD ,6 1,2 1,2 99,6 1,2 1,2 JD ,0 0,4 0,4 100,0 0,4 0,4 JD ,9 0,9 0,9 100,9 0,9 0,9 JD ,7 0,8 0,8 101,8 0,8 0,8 JD ,5-0,2-0,2 101,6-0,2-0,2 JD ,6 1,1 1,1 102,7 1,1 1,1 JD ,0 2,5 2,5 105,3 2,5 2,5 JD ,4 1,4 1,4 106,7 1,4 1,4 JD ,8 1,4 1,4 108,2 1,4 1,4 JD ,4 2,5 2,5 110,9 2,5 2,5 JD ,8 3,2 3,2 114,5 3,2 3,2 JD ,7 0,8 0,8 115,5 0,8 0,8 JD ,5 1,6 1,6 117,4 1,6 1,6 JD ,2 3,3 3,3 121,3 3,3 3,3 JD ,3 1,6 1,6 122,9 1,3 1, Januar 107,5 1,7 0,8 124,2 1,7 0,8 Februar 107,5 1,6 0,0 124,2 1,6 0,0 März 107,5 1,6 0,0 124,2 1,6 0,0 1) Werte nach neuer Systematik des Statistischen Bundesamtes mit Basisjahr 2010 = 100 2) Bis 2012 Werte der BGL nach alter Systematik 2005 = 100, ab 2013 Werte nach neuer Systamatik mit Umrechnung von Basis 2010 = 100 auf Basis 2000 = 100 (Basisjahr der Baugeräteliste): Index 2010 = 100 dividiert durch 0,86526 Bitte unbedingt beachten: Die Daten auf Basis 2000=100 werden ab 2013 mit Hilfe eines Umrechnungsschlüssels berechnet. Da sich im Rahmen der Umstellung auf das Basisjahr 2010 die Zusammensetzung des Warenkorbs und die Wägungsanteile geändert haben, sind die neuen Werte auf Basis 2000 = 100 ab Jan mit den Werten der gleichen Zeitreihe bis 2012 nur bedingt vergleichbar. Die jeweils aktuellen Werte (bzw. Jahresdurchschnittswerte) Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 2, eigene Berechnungen des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.v. Entwicklung zum Anlass genommen, von der Politik Unterstützung bei der Sicherstellung und Schaffung des notwendigen Deponieraums zu fordern. Maschinen für die Bauwirtschaft Index (ohne MwSt.) in % zur Vorperiode BGL = 100 2) zum Vorjahr in % zur Vorperiode Baumaterialpreise Der AGV Bau Saar hat an dieser Stelle in der Vergangenheit die Übersichten der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preismessziffern für Baumaterialien und andere für Baubetriebe wichtige Waren veröffentlicht. Mitglieder des AGV Bau Saar erhalten diese Infos zeitnah über den Newsletter. Die Infos zu den Baumaterialpreisen können auch im Internet unter > Info-Center > Zahlen&Fakten > Baumaterialpreise abgerufen werden. 16

17 Recht Bau Saar ARBEITSRECHT A KTUELLE R ECHTSPRECHUNG 1. Ersatz der Detektivkosten Bundesarbeitsgericht Urteil vom Az.: 8 AZR 1026/12 Gelegentlich kommt es im Arbeitsverhältnis vor, dass der Arbeitnehmer Anlass dazu gibt, sein Verhalten durch einen Detektiv überprüfen zu lassen. Dies kann bei der Verfolgung von Schwarzarbeit/Nebentätigkeit von Arbeitnehmern sinnvoll sein; ebenfalls bei dem Verdacht der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit. Die Kosten, die durch die Detektivüberwachung des Arbeitnehmers entstehen, sind oft nicht unerheblich. In bestimmten Fällen können die Detektivkosten dem Arbeitnehmer auferlegt werden. Mit dieser Fragestellung musste sich das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil beschäftigten. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Erstattungspflicht des Arbeitnehmers für Detektivkosten auch dann in Betracht kommt, wenn die ermittelten Tatsachen zu einem so schwerwiegenden Verdacht einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung führen, dass eine deswegen ausgesprochene Kündigung im Sinne einer Verdachtskündigung als begründet angesehen werden muss. Dabei müssen die Belastungstatsachen, die den Verdacht begründen, schuldhafte Verletzungen von Vertragspflichten darstellen. Die Vertragspflichtverletzung kann auch darin bestehen, dass der durch die Detektei beobachtete Arbeitnehmer seine Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers schuldhaft verletzt hat. die gegen das Vorliegen einer Krankheit sprechen. Im vorliegenden Fall erbrachte ein krankgeschriebener Maschinenbediener Arbeitsleistung im Einzelhandelsgeschäft seiner Ehefrau. In diesem Zusammenhang hat das LAG Nürnberg zum Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgeführt, dass ein Sachvortrag, der diesen Beweiswert erschüttern soll, genaue Angaben zu Umfang, Dauer, Häufigkeit und Schweregrad von körperlicher Kraftanwendung erfordert. Dies ist notwendig, um eine Einschätzung zu ermöglichen, inwieweit der Arbeitnehmer zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung fähig gewesen wäre oder inwieweit eine Genesung gefährdet oder verzögert werden könnte. Beispielsweise ist es einem Mitarbeiter, der aufgrund einer gebrochenen Hand arbeitsunfähig ist, nicht verwehrt, ein Kino zu besuchen. 3. Teilnahme am Sozialkassenverfahren Beweislast Bundesarbeitsgericht Urteil vom Az.: 10 AZR 415/13 2. Kündigung wegen Vortäuschens von Arbeitsunfähigkeit LAG Nürnberg Urteil vom Az.: 8 Sa 89/13 Immer wieder kann es in der betrieblichen Praxis vorkommen, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitsunfähigkeit vortäuschen. Allzu häufig erteilen Ärzte, teilweise auch längere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen,ohne dass tatsächlich eine Erkrankung vorliegt. Dies fällt den Arbeitgebern besonders dann auf, wenn man den kranken Arbeitnehmer bei Aktivitäten antrifft, 17

18 Recht Immer wieder ist zwischen Unternehmen des Bau- bzw. Baunebengewerbes und der SOKA-BAU streitig, ob diese Firma am Sozialkassenverfahren teilnehmen muss. Das Bundesarbeitsgericht hat in der oben zitierten Entscheidung nun klargestellt, wer für den entsprechenden Tatsachenvortrag beweisbelastet ist. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) verrichtet werden, obliegt der Sozialkasse. Liegt ein entsprechender Tatsachenvortrag der Sozialkasse vor, hat sich der Arbeitgeber hierzu vollständig und wahrheitsgemäß unter Angaben der maßgeblichen Tatsachen zu erklären. Ihm obliegt regelmäßig die Last des substantiierten Bestreitens, weil die Sozialkasse außerhalb des Geschehensablaufs steht und keine näheren Kenntnisse der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber sie kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind. 4. Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitsgeber Arbeitslohn? Bundesfinanzhof Urteil vom Az.: VI R 36/12 In der betrieblichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass Bußgelder aufgrund von Ordnungswidrigkeiten gegen LKW-Fahrer vom Betrieb übernommen werden. Der Bundesfinanzhof hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, wie diese Übernahme von Bußgeldern rechtlich zu behandeln ist. Der Bundesfinanzhof hat im konkreten Fall entschieden, dass, wenn ein Spediteur die Bußgelder, die gegen den bei ihm angestellten Fahrer wegen Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, übernimmt, es sich dabei um Arbeitslohn handelt. Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, so der Bundesfinanzhof weiter, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Dies ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers gewährt werden. Ein rechtswidriges Tun ist keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung. 5. Sozialkassenverfahren Vermietung von Gussasphaltkochern Bundesarbeitsgericht Urteil vom Az.: 10 AZR 842/13 Auch in diesem Fall musste das BAG entscheiden, ob ein Unternehmen unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe fällt und mithin sozialkassenpflichtig ist. Das BAG hat dabei entschieden, dass es sich bei einem Gussasphaltkocher um eine Baumaschine im Sinne des 1 Abs. 2 V Nr. 39 VTV handelt. Baumaschinen werden im Sinne dieser Tarifvorschrift dann mit Bedienungspersonal vermietet, wenn der Unternehmer die Maschinen nach mietrechtlichen Grundsätzen zum Gebrauch überlässt und das Bedienungspersonal stellt. Gussasphaltkocher werden dann zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt, wenn sie zum Einbau des Asphalts auf der Baustelle beitragen. In diesem Falle war die Vermietfirma mithin auch SOKA-pflichtig. 6. Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom Az.: 6 Sa 391/13 Die Frage eines langjährigen Beschäftigten nach der Echtheit der Oberweite einer Auszubildenden und die anschließende Berührung der Brust die- 18

19 Bau Saar ser Auszubildenden stellen sexuelle Belästigungen i.s.v. 3 Abs. 4 AGG dar und berechtigen den Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung zur fristlosen Kündigung. In der Praxis sollte der Arbeitgeber solche Fälle nicht auf die leichte Schulter nehmen. Wenn er nichts gegen den Täter unternimmt, drohen Schadensersatzansprüche des Opfers. In weniger schwerwiegenden Fällen kann auch eine Abmahnung mit Versetzung in einen anderen Arbeitsbereich das richtige betriebliche Mittel sein. 7. Kurios! Hunde bei der Arbeit und Gleichbehandlungsgrundsatz Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom Az.: 8 Ca 7883/12 In einigen Betrieben ist es nicht unüblich, dass Mitarbeiter Hunde mit zur Arbeit bringen können. Mit einem solchen Fall hatte sich das Arbeitsgericht Düsseldorf zu beschäftigen. Einige Mitarbeiter konnten ihre Hunde mitbringen; einem bestimmten Hund wurde allerdings Hausverbot erteilt. Die betroffene Mitarbeiterin rügte dies und verwies auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Hausverbot, das der Arbeitgeber für den Hund einer Arbeitnehmerin ausgesprochen hat auch dann nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, wenn andere Hunde weiterhin im Betrieb des Arbeitgebers zugelassen sind. Die Ungleichbehandlung des Hundes der Arbeitnehmerin kann durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein, wenn billigenswerte Gründe für die Entscheidung des Arbeitgebers vorliegen. Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner den Arbeitnehmern gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht gehalten, andere Mitarbeiter zu schützen. Im vorliegenden Fall war der betroffene Hund aggressiv gegenüber den Mitarbeitern, so dass diese gegenüber der Geschäftsführung Furcht vor diesem Hund äußerten. Die anderen Hunde, die im Betrieb zugelassen sind, waren friedlich. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat weiter entschieden, dass eine erteilte Zusage dem Arbeitgeber nicht verbiete, in begründeten Fällen das Mitbringen des Hundes zu untersagen. Dass eine solche Zusage nicht ohne weiteres unbeschränkt auf ewige Zeit gelten kann, ist offensichtlich, denn es muss dem Zusagenden auch weiterhin möglich sein, auf Vorkommnisse und Entwicklung zu reagieren. Eintragungspflicht für Maler- und Lackiererhandwerk rechtens Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden (BVerwG 8 C Urteil vom ), dass die Handwerksordnung mit dem Grundgesetz und dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist, soweit sie die selbstständige Ausübung bestimmter Tätigkeiten aus dem Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks im stehenden Gewerbe im Regelfall vom Bestehen einer Meisterprüfung oder einer ihr gleich gestellten Prüfung oder vom Nachweis einer sechsjährigen qualifizierten Berufserfahrung nach Ablegen der Gesellenprüfung ( Altgesellenregelung ) abhängig macht. 19

20 Recht VERTRAGSWESEN A KTUELLE R ECHTSPRECHUNG 1. Pauschalvertrag oder Einheitspreisvertrag OLG Hamm Urteil vom Az: 17 U 30/11 Im vorliegenden Fall gab es zwischen den Vertragspartnern Streitigkeiten, ob ein Detailpauschalvertrag oder ein Einheitspreisvertrag vorliegt. Konkret lag zunächst ein Einheitspreisvertrag vor. Bei den Vertragsverhandlungen haben sich die Parteien darauf verständigt, den Angebotsendpreis geringfügig abzurunden. Bei der Vertragsdurchführung kam es zu Massenänderungen. Der Bauherr verweigert die Zahlung mit Verweis auf den Pauschalvertrag. Der Bauunternehmer ist der Auffassung, dass ein Einheitspreisvertrag vorliegt, weshalb die Massenänderungen zu berücksichtigen sei. Das OLG hat entschieden, dass, wenn der Auftraggeber eine Pauschalpreisvereinbarung behauptet (dafür spricht die abgerundete Gesamtsumme), der Auftragnehmer diese Behauptung widerlegen muss. Er muss also konkret beweisen, dass ein Einheitspreisvertrag abgeschlossen wurde. Die Tatsache, dass hier das Angebot nach Einheitspreisen aufgeschlüsselt war, genügt für einen solchen Beweis nicht, denn dies ist auch beim Detail-Pauschalvertrag der Fall. Für die betriebliche Praxis empfiehlt es sich daher, konkret schriftlich festzuhalten, ob ein Einheitspreisvertrag oder doch ein Detail-Pauschalvertrag geschlossen werden soll. Dies kann bei einem Pauschalvertrag im einfachen Fall dadurch geschehen, dass die vereinbarte Endsumme mit dem Wort Pauschal versehen wird. 2. Ersatz von Aus- und Einbaukosten Bundesgerichtshof Teileurteil vom Az: XIII ZR 46/13 Der Ersatz von Aus- und Einbaukosten stellt für Bauunternehmen und Handwerksbetriebe aufgrund der aktuellen Rechtsprechung ein nicht unerhebliches Haftungs- und Kostenrisiko dar. Bei Lieferung eines mangelhaften Baustoffes muss der Unternehmer nicht nur diesen ersetzen, sondern auch für die Aus- und Einbaukosten aufkommen. Fraglich und strittig war, wie sich dies auf den Verkäufer des mangelhaften Baustoffes auswirkt. In der vielbeachteten Bodenfliesen- Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass, wenn der Käufer des mangelhaften Baumaterials ein Verbraucher ist, der Verkäufer sowohl die Ausbaukosten des mangelhaften Materials, als auch die Kosten des Einbaus der mangelfreien, nachgelieferten Ware tragen muss. Fraglich war, wie Fälle zu behandeln sind, in denen ein Unternehmer und nicht ein Verbraucher, als Käufer der mangelhaften Sache in Erscheinung tritt. Mit einem solchen Sachverhalt musste sich der Bundesgerichtshof in dieser aktuellen Entscheidung beschäftigen. Ein Handwerksunternehmen bestellte bei einem Baustofflieferant Aluminiumfenster. Der Baustofflieferant ließ diese von einem anderen Unternehmen beschichten. Das Handwerksunternehmen baute diese Fenster in einen Neubau ein. Die Beschichtung erwies sich als mangelhaft. Der Bauherr des Neubauvorhabens machte daher seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Handwerker geltend. Dieser erfüllte gegenüber dem Bauherrn die Gewährleistungsansprüche und verlangte nunmehr vom Baustofflieferant Schadensersatz für die entstandenen Ein- und Ausbaukosten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Betriebe gegenüber Lieferanten bei Mängeln der gelieferten Materialen grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten, die ihm dadurch entstehen, dass sie gegenüber dem Auftraggeber zur Nacherfüllung verpflichtet sind, haben. Die Aus- und Einbaukosten bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern, so der BGH weiter, sind anders als bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst. Hier kommt insbesondere hinzu, dass den Baustofflieferant kein Verschulden traf; die fehlerhafte Beschichtung wurde von einem Nachunternehmer erbracht. Das Ergebnis dieser Entscheidung ist für die betroffenen Unternehmen der Baubranche mehr als unerfreulich. Sie haften dem Verbraucher voll für die 20

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