Informationen zum Gefahrguttransport von tiefkaltem, flüssigem Stickstoff
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- Gerda Weiss
- vor 7 Jahren
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1 Der Gefahrgutbeauftragte Informationen zum Gefahrguttransport von tiefkaltem, flüssigem Stickstoff 1. Stickstoff, tiefkalt, flüssig ist Gefahrgut im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB/ADR) UN 1977, Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig, 2,, 2. Es sollen nur Fahrzeuge verwendet werden, deren Laderaum je eine Zu- und Abluftöffnung von mindestens 10x10cm 2 besitzt. Personenwagen und Kombis sollen nicht benutzt werden, es sei denn, sie weisen die erforderliche nicht verschließbare Lüftung auf. Einzelne Behälter können auch in eine gasdichte Kiste, die mit einer Halterung (Formteil) für die Kanne versehen ist, eingestellt werden, wenn die Entlüftung durch einen mit dem Behälter fest verbundenen Schlauch ins Freie führt. Nicht belüftete Fahrzeuge sind mit folgender Kennzeichnung an den Laderaumtüren zu versehen: Achtung keine Belüftung vorsichtig öffnen Die Schrifthöhe muss mindestens 25 mm betragen 3. Ein Transport über öffentliche Straßen darf nur in folgenden Gefäßen erfolgen: Luftdicht verschlossene Gefäße (P 203) müssen mit einem Sicherheitsventil versehen sein und regelmäßig geprüft werden. Nicht luftdicht verschlossene Gefäße (P 203) wie a) Glasgefäße mit luftleerer Doppelwand und isolierenden saugfähigen Stoffen umgeben, eingesetzt in Metallgefäße oder Drahtkörbe. (siehe zusätzlich Seite 6). b) Metallgefäße, die so isoliert sind, dass sie nicht mit Tau oder Reif beschlagen und deren Fassungsvermögen 450 l nicht überschreitet. c) Die Gefäße nach a) und b) müssen mit Trageeinrichtungen und gasdurchlässigen Abdeckungen, die ein Herausspritzen von Flüssigkeiten verhindern, versehen sein. Die Abdeckungen sind gegen Herausfallen zu sichern. d) Die Gefäße sind gegen Umfallen und Verrutschen zu sichern. Andere Gegenstände auf der Ladefläche sind so zu sichern, dass eine Beschädigung der Behälter ausgeschlossen ist. JLU -/- B 3.1 / T Stand: ADR 2015 gültig max. bis
2 e) Die Behälter sind außen wie folgt zu kennzeichnen: (ein vollständiges Muster ist auf Seite 3 abgedruckt. UN 1977, Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig,2,, und mit je einem Zettel nach Muster 2.2 und 11 (bei Glasgefäßen). f) Die Bruttomasse in kg muss auf dem Gefäß oder auf einem Lieferschein / Beförderungspapier angegeben sein. g) Das Beförderungspapier ist mindestens 2 Jahre aufzubewahren. h) Eine tabellarische Zusammenstellung der durchgeführten Transporte ist im Januar des folgenden Jahres unaufgefordert an den Gefahrgutbeauftragten der JLU zu senden. 4. Ein Beförderungspapier ist während des Transportes mitzuführen (Muster siehe S.4). Darin müssen folgende Angaben enthalten sein: a) Transportiertes Gut: 1977, Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig,2,,adr b) Menge: l Bruttomasse: kg Anzahl der Gefäße c) Versender: d) Empfänger: Falls die unter dieser Nummer genannten Angaben auf jedem einzelnen Gefäß verzeichnet sind, und der Vermerk "Ausnahme Nr. 18" angebracht ist, kann auf das Beförderungspapier verzichtet werden, solange die Bruttomasse aller dieser Gefäße 1000 kg nicht übersteigt. Werden zusätzlich gleichzeitig weitere Gefahrgüter transportiert, so verringert sich die Bruttomasse gemäß Merkblatt T entsprechend. Ab 1000 kg Bruttomasse gelten zusätzlich folgende Vorschriften: 5. Die entsprechenden Vorschriften des Teils 8 (ADR) über Kennzeichnung der Fahrzeuge, Schutzausrüstung, Behälter, Rauchverbot u.a. sind zu beachten. 6. Die Fahrzeugführer sind besonders zu schulen (ADR-Schein). 7. Es ist, bei Fahrzeugen bis 3500 kg ZGG, mindestens ein 2 kg Feuerlöscher mitzuführen JLU -/- B 3.1 / T Stand: ADR 2015 gültig max. bis
3 Beispiele zu 3.e) Zettel nach Muster 2.2 Muster 11 senkrecht transportieren Muster eines Behälteraufklebers: UN 1977, Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig, 2,, Bruttomasse : kg Eigentümer: Justus-Liebig-Universität Gießen Institut für Transport für eigene Zwecke Ausnahme Nr. 18 GGAV Erläuterung: Falls jeder Behälter mit den auf dieser Seite gezeigten Kennzeichnungen (Behälteraufkleber, Gefahrzettel Muster 2.2 und Nr. 11 =Pfeile nach oben) versehen ist und die Bruttomasse eines Transports insgesamt 1000 kg nicht überschreitet, kann auf das vollständige Beförderungspapier verzichtet werden. Es muss ein Beförderungspapier mitgeführt werden, in diesem ist, falls erfüllt, zu vermerken: Bruttomasse = kg = Punkte Muster siehe nächste Seite. JLU -/- B 3.1 / T Stand: ADR 2015 gültig max. bis
4 Justus-Liebig-Universität Absender: Empfänger: Beförderungspapier gemäß ADR Transport für eigene Zwecke transportiertes Gut: UN 1977, Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig,2,, C/E Anzahl der Versandstücke: Art: Kryobehälter, drucklos Gesamtmasse der Gefährlichen Güter: kg = Punkte Hinweise für die Fahrerin, den Fahrer Die Beförderung von mehr als 1000 kg Brutto erfordert neben der Kennzeichnung des Fahrzeugs mit orangen Warntafeln die Beachtung weiterer Vorschriften. Rücksprache mit dem Gefahrgutbeauftragten ist vorher unbedingt erforderlich. Sondervorschriften für die Beförderung: V 5 Versandstücke dürfen nicht in Kleincontainern befördert werden. CV 9 Die Versandstücke dürfen nicht geworfen oder Stößen ausgesetzt werden. Die Gefäße sind in den Fahrzeugen so zu verladen, dass sie nicht umkippen oder herabfallen können. CV 11 Die Gefäße müssen immer in der Lage verladen werden, für die sie gebaut sind, und sie müssen gegen jede mögliche Beschädigung durch andere Versandstücke geschützt sein. CV 36 Versandstücke sind vorzugsweise in offene oder belüftete Fahrzeuge oder in offene oder belüftete Container zu verladen. Wenn dies nicht möglich ist und die Versandstücke in anderen gedeckten Fahrzeugen oder anderen geschlossenen Containern befördert werden, müssen die Ladetüren der Fahrzeuge oder Container mit folgender Kennzeichnung versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss: Achtung Keine Belüftung Vorsichtig öffnen Achtung: Falls für den Transport ausnahmsweise ein geschlossenes Fahrzeug verwendet wird ist unabhängig von den oben genannten Maßnahmen für eine ausreichende, dauerhafte Belüftung zu sorgen. JLU -/- B 3.1 / T Stand: ADR 2015 gültig max. bis
5 Hinweis für Veterinäre: Gemäß Sondervorschrift (Kap. 3.3) Nr. : 593 Dieses Gas, das zur Kühlung von z.b. medizinischen oder biologischen Proben verwendet wird, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, wenn es in doppelwandigen Gefäßen, die den Vorschriften des Unterabschnitts Verpackungsanweisung P 203 Vorschriften für offene Kryo-Behälter Absatz (6) entsprechen, enthalten ist. unterliegt der Transport von medizinischen oder biologischen Proben in flüssigem Stickstoff nicht mehr dem ADR, wenn die Proben sonst keine weitere Gefahreneigenschaft aufweisen, also nicht ansteckungsgefährlich oder gentechnisch verändert sind. Dies gilt nur für den Straßentransport, im Luftverkehr unterliegen sowohl flüssiger Stickstoff wie auch Trockeneis den dort gültigen Gefahrgutvorschriften. Literatur: Die zugrunde gelegten Vorschriften können von jedem Rechner der Universität aus auf folgenden Internetseiten eingesehen werden: Die Verpackungsanweisung P 203 ist direkt zu finden unter: Weitere Auskünfte erhalten Sie unter folgenden Telefonnummern: oder Fax: Alle am Transport beteiligten Personen sind zu unterweisen (Kap. 1.3 ADR). Für Mitglieder der Universität wird die Unterweisung von einem der Gefahrgutbeauftragten in Kursen durchgeführt. Anmeldung vormittags Tel.: JLU -/- B 3.1 / T Stand: ADR 2015 gültig max. bis
6 Ergänzung zu Nr. 3 a) Kryogefäße, die nach dem gebaut wurden (siehe auch ADR), müssen mit einem dauerhaften Schild mit den folgenden Angaben versehen sein (Änderung der Verpackungsanweisung P 203 zum ): - Name und Adresse des Herstellers des Behälters - Modellnummer oder bezeichnung - Serien- oder Losnummer - UN 1977, Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig - Fassungsraum in Litern (max. 450 Liter) JLU -/- B 3.1 / T Stand: ADR 2015 gültig max. bis
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