GEORG-AUGUST-UNIVERSITÄT: Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz. Informationen für UMG. Merkblatt

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1 Geltungsbereich: Dieses gilt für alle Einrichtungen der Universität und UMG, welche Trockeneis oder Stickstoff (auch zur Kühlung von medizinischen oder biologischen Proben) versenden wollen. Dies betrifft Forschungs- und Routineeinrichtungen. Zweck: Dieses gilt für den Versand von Stoffen, welche eine Gefährdung durch Entwickeln von erstickenden Gasen darstellen. Insbesondere soll beschrieben werden, wie die Stoffe im Sinne des Gefahrgutrechtes zu klassifizieren und zu verpacken sind Durch dieses soll sichergestellt werden, dass die genannten Stoffe sicher, ohne Gefährdung von Mensch und Umwelt versendet werden können. Dies erfordert eine besondere Sorgfalt der tätigen Mitarbeiter und der anweisenden Vorgesetzten! Verantwortlich: Vorgehensweise: Mitarbeiter, welche in den genannten Bereichen tätig sind bzw. mit den Stoffen/Materialien umgehen sowie ihre Vorgesetzten; die als Absender der Proben fungieren. Die Vorgehensweise erfolgt wie unten beschrieben. Dokumente/ Aufzeichnungen: Mitgeltende Unterlagen: keine Rechtliche Vorgaben (Gefahrgutrecht) Versand von Trockeneis und flüssigem Stickstoff (allgemeines) S Trockeneis: Straßentransport S Trockeneis: Luftfracht (Probenversand) S Flüssiger Stickstoff: Straßentransport S. 4 Kontakte S. 5 Änderung: Version: 1.0 Seite 1 von 5

2 Achtung: Trockeneis ist gefrorenes CO 2, das ausgast, wenn es sich erwärmt! Flüssiger Stickstoff gast bei Erwärmung ebenfalls aus und stellt zusätzlich noch eine Gefahrenquelle dar, wenn er ausläuft und alles was mit ihm in Kontakt kommt einfriert/erfriert (T N2, flüssig : -196 C!). Beide Gase haben eine erstickende Wirkung! Grundsätze: Alle betroffenen Personen müssen informiert/unterwiesen werden, dass mit Kühlmittel versandt wird. Daher muss ein Beförderungspapier (Absender, Adressat, Bezeichnung des Gefahrguts, Mengen, Anzahl der Versandstücke) mitgegeben werden. Der Transport darf nur in gut gelüfteten Fahrzeugen erfolgen. Bei Fahrzeuge, die gefährliche Güter zu Kühlzwecken enthalten, müssen an allen Zugängen der Ladefläche Schilder nach ADR angebracht werden, bis die Ladefläche belüftet oder entladen wurde. Den Namen des Kühlmittels einfügen (in Großbuchstaben mit einer Zeichenhöhe von mindestens 25 mm in einer Zeile, z. B. bei Trockeneis: KOHLENDI- OXID, FEST) und ALS KÜHLMITTEL. Die Mindestabmessungen müssen 150 mm in der Breite und 250 mm in der Höhe betragen. Schild nach ADR Beförderungspapiere und Beschilderung kann ggf. nach Erstellen einer Risikobeurteilung weggelassen werden. Fragestellung: Besteht aufgrund der Menge an Trockeneis bzw. flüssigem Stickstoff und der Beförderungsbedingungen die Gefahr des Erstickens oder ist diese komplett ausgeschlossen? Nur wenn diese Gefahr komplett ausgeschlossen werden kann, ist es möglich auf die Beschilderung zu verzichten. Die Risikobeurteilung (Gefährdungsbeurteilung) muss unterschrieben und mitgeführt werden. Da die Berechnungsgrundlagen relativ komplex sind, wird dringend angeraten, sich mit den Gefahrgutbeauftragten der Universität Göttingen in Verbindung zu setzen (Kontakt s.u.). Beim Versand von Trockeneis und flüssigen Stickstoff gibt es die beiden Möglichkeiten, dass die Stoffe als Ware (Frischware) transportiert werden oder als Kühlmittel, um Proben zu kühlen. Beim Straßentransport gelten dabei verschiedene Anforderungen (z.b. an die Verpackung oder an die Kennzeichnung der Versandstücke) als bei Luftfracht (z. B. Postversand von Proben)! Änderung: Version: 1.0 Seite 2 von 5

3 1. Trockeneis 1.1 Straßentransport Trockeneis unterliegt bei ausschließlichem Straßentransport nicht den Vorschriften des Gefahrgutrechts, was NICHT bedeutet, dass man es in beliebiger Menge in jedem Fahrzeug transportieren darf! Um die Gefahr für die beteiligten Personen zu minimieren, muss für Transporte von Trockeneis als Frischware (d. h. in größeren Mengen) durch die Mitarbeiter von Universität und UMG ein Fahrzeug benutzt werden, dass die Ladefläche getrennt von der Fahrerkabine hat. 1.2 Trockeneis als Kühlmittel für den Probenversand: Luftfracht Beim Probenversand müssen in den meisten Fällen zusätzlich die Vorschriften für Luftfracht eingehalten werden (z. B. Postversand, auch im Inland). Die Klassifizierung und Kennzeichnung von Proben wird in einem separaten behandelt. Für den Versand von Gefahrgut per Luftfracht gelten dabei besondere Bestimmungen, welche hier erläutert werden. Auch kann die Teilnahme an einer IATA-Schulung durch einen Mitarbeiter des Absenders notwendig sein (wenn nicht z. B. ein Kurierdienst die Verpackung übernimmt)! Für Informationen zu solchen Schulungen können Sie sich bei einem Gefahrgutbeauftragten (s. u.) melden. Abweichungen bei den Bestimmungen bei verschiedenen Staaten und Luftverkehrsgesellschaften sind ebenfalls möglich und zu beachten. Weitere Bestimmungen: Die eingesetzten Verpackungen müssen eine Verträglichkeit zum Kühlmittel aufweisen. Es darf kein direkter Kontakt des Kühlmittels mit dem Fahrzeug bestehen. Wenn das Kühlmittel verdampft, darf die Probenverpackung nicht wackeln. Kritisch ist die Verwendung von Plastikbeuteln als Sekundärverpackung (u. a. wg. Beständigkeit des Klebers zum Verschluss) und formstabile Verpackungen (z. B. Falcon Tubes) sind zu bevorzugen. Umverpackung: Wenn mehrere Verpackungen in einer Umverpackung versandt werden, muss zusätzlich der Schriftzug Umverpackung, im internationalen Versand Overpack angebracht werden. Alle Angaben der Innenverpackung müssen außen wiederholt werden plus die Kühlmittelspezifischen Kennzeichen (Klasse 9, Dry Ice) angebracht werden. Änderung: Version: 1.0 Seite 3 von 5

4 Richtige Kennzeichnung am Beispiel einer medizinischen Probe (Kat. B, UN3373): mit Trockeneis als Kühlmittel: UN 1845, KOHLENDIOXID, FEST (TROCKENEIS), als Kühlmittel 2. Flüssiger Stickstoff: Straßentransport Im Gefahrgutrecht gibt es bestimmte Erleichterungen und Ausnahmen für den Transport von flüssigem Stickstoff. Die Sicherheitshinweise müssen jedoch in jedem Fall beachtet werden. Glasgefäße müssen stoßsicher und mit Aufsaugmaterial gesichert werden. Ausnahmen: Andere Regelungen des Gefahrgutrechts müssen nicht angewendet werden, bei: Glasgefäßen bis 1 Liter oder Anwendung Verpackungsanweisung P203: Vorschriften für offene Kryo-Behälter Wenn die Gefäße der Verpackungsvorschrift P 203 (ADR, Gefahrgutrecht) entsprechen, zugelassen und geprüft sind sowie der flüssige Stickstoff in porösem Material aufgenommen ist. Glasgefäße müssen mit luftleerer Doppelwand versehen und von isolierenden saugfähigen Stoffen umgeben sein. Diese sind durch Drahtkörbe zu schützen und in Metallbehälter einzusetzen. Die Metallbehälter für die Glasgefäße und die übrigen Gefäße sind mit Trageeinrichtungen zu versehen. Änderung: Version: 1.0 Seite 4 von 5

5 Erleichterung: Handwerker-Regelung Unterhalb der Obergrenze von Punkten=1000 Litern bei internen Transporten sind folgende Erleichterungen möglich: Das Fahrzeug muss nicht nach Gefahrgutvorschriften ausgerüstet sein (ausgenommen 2-kg-Feuerlöscher, der muss weiterhin vorhanden sein). Der Fahrzeugführer braucht keine besondere Schulung (ADR-Bescheinigung). Man braucht die Fahrzeuge nicht mit orangefarbenen Warntafeln zu versehen. Der Fahrzeugführer braucht keine Unfallmerkblätter (Schriftliche Weisungen) mitzuführen Keine Ausnahme/Erleichterung: Bei Transporten über Punkten=1000 Liter oder bei nicht-internen Transporten (z.b. Umzug in andere Institute, die nicht der Universität Göttingen oder UMG angegliedert sind; auch von externen Umzugsfirmen durchgeführte) müssen alle Vorgaben des ADR umgesetzt werden: Für die Vorbereitung solcher Transporte bitte unbedingt an die Gefahrgutbeauftragten wenden, die hinsichtlich der vielen einzuhaltenden Bestimmungen gerne beraten! Bei Unklarheiten oder Fragen melden Sie sich bitte bei der Stabsstelle Sicherheitswesen und Umweltschutz: Fr. Dr. Schaefer Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz Umweltschutz, Gefahrgut-, Abfall- und Gewässerschutzbeauftragte Humboldtallee Göttingen Tel.: Hr. Dr. Hoßbach Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz Leiter Zentrales Sammellager, Umweltschutz, Gefahrgut- und Abfallbeauftragter Hans-Adolf-Krebs-Weg Göttingen Tel.: jens.hossbach@zvw.uni-goettingen.de Änderung: Version: 1.0 Seite 5 von 5

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