Große Änderungen bei kleinen Mengen

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1 Große Änderungen bei kleinen Mengen - Beförderung gefährlicher Güter - Sifa-Tagung 2013, Sonthofen Dipl.-Chem. Mirja Telgmann, Fachbereich Technische Ausschüsse Gefahrstoff Gefahrgut Innerbetriebliche Verwendung wiederholte Einwirkung umfassende Stoffbewertung Transport auf öffentlichen Straßen einmalige Einwirkung (Exposition) potentielle Unfallfolgen Priorisierungssystem (Hauptgefahr + Nebengefahren) Seite 2

2 Gefahrenkommunikation Gefahrstoffrecht breite Information Warnung vor allen Gefahren (SDB, Betriebsanweisungen) Gefahrgutrecht schnelle Information auf einen Blick Codierung (Klasse, UN-Nr., Nr. zur Kennzeichnung der Gefahr) Beförderungspapiere Seite 3 Was bedeutet die Kennzeichnung? Großzettel Nr. 3: Gefahrklasse 3 Entzündbarer flüssiger Stoff Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr Entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt C) UN-Nummer Düsenkraftstoff Seite 4

3 Gesetzliche Grundlagen UN-Modellvorschriften Straße Eisenbahn Binnenschiff Seeschiff Luftfahrt ADR RID ADN IMDG-Code ICAO-TI IATA-DGR Seite 5 Gesetzliche Grundlagen Nationales Regelwerk Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt (GGVSEB) Gefahrgutverordnung See (GGVSee) RSEB Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) Gefahrgut-Kostenverordnung (GGKostV) Gefahrgut-Kontrollverordnung (GGKontrollV) Seite 6

4 Gesetzliche Grundlagen Beförderung von Gefahrgütern Transport auf öffentlichen Straßen Verpacken Beladen Übergabe B A Ortsveränderung zeitweilige Aufenthalte Empfangen Entladen Auspacken Beförderung im abgeschlossenen Betrieb / Industriepark Chemikaliengesetz Seite 7 Gesetzliche Grundlagen Beteiligte Unternehmen Chemikalienhersteller Speditionsvertrag Spedition Beförderungsvertrag Fuhrunternehmen Auftraggeber des Absenders Verpacker Absender Verlader Befüller Beförderer Fahrer Kunde Fahrzeugführer Empfänger Entlader Seite 8

5 Gesetzliche Grundlagen Übertragung von Verantwortlichkeiten Unternehmer Gefahrgutbeauftragte(r) Beauftragte Person Beauftragte Person Beauftragte Person Beschäftigte Seite 9 Gesetzliche Grundlagen Befreiung von Gefahrgutbeauftragten Gefahrgutbeförderung nur unterhalb der 1000-Punkte-Regelung begrenzte und freigestellte Mengen max. 50 t netto / Kalenderjahr in Erfüllung betrieblicher Aufgaben nur Fahrzeugführer oder Empfänger nur Auftraggeber des Absenders oder Entlader von max. 50 t netto / Kalenderjahr Neu (12/2012) in der GbV Seite 10

6 Gesetzliche Grundlagen Unterweisung der Beschäftigten (1.3 ADR) Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind allgemeine Bestimmungen aufgabenbezogene Unterweisung Sicherheitsunterweisung ggf. Sicherungsvorschriften Seite 11 Umfang einzuhaltender Vorschriften Neu im ADR Freigestellte Mengen (EQ) Begrenzte Mengen (LQ) 1000-Punkte-Regelung Freistellungsregelungen Kleinstmengen Kleinmengenregelungen Reguläre Beförderung Seite 12

7 Auswahl an Freistellungsregelungen (1.1.3 ADR) Privatpersonen: einzelhandelsgerecht abgepackte Gefahrgüter Notfallbeförderungen Gase, die in Nahrungsmitteln enthalten sind (außer UN 1950) Lithiumbatterien eingebaut in Fahrzeugen zum Antrieb Lithiumbatterien in Geräten für deren Betrieb, die während der Beförderung verwendet werden Kraftstoffe in Behältern von Fahrzeugen zum Antrieb Tragbare Kraftstoffbehälter: Höchstens 60 Liter je Beförderungseinheit Seite 13 Handwerkerregelung ( c ADR) Unternehmen, die in Verbindung mit Ihrer Haupttätigkeit Gefahrgüter befördern maximal 450 Liter je Verpackung! maximal 1000-Punkte! Beispiele Beförderungen für Messungen, Reparaturund Wartungsarbeiten Beförderungen zum direkten Verbrauch z.b. Farbe eines Malers Achtung: Betrifft nicht Beförderungen zur internen / externen Versorgung eines Unternehmens! Seite 14

8 Begrenzte Mengen Begrenzte Mengen wie gehe ich vor? z.b. 6 Liter Aceton UN-Nummer? UN 1090 Tabelle A (3.2 ADR), Spalte 7a Höchstmenge je Innenverpackung Seite 15 Begrenzte Mengen Verpackungsauswahl (am Beispiel: 6 Liter Aceton) zusammengesetzte Verpackung: Innenverpackung + Außenverpackung (+ ggf. Zwischenverpackung) (keine bauartgeprüfte Verpackung notwendig, aber empfehlenswert) maximal 1 L je Innenverpackung (bei 6 Litern z. B. 6 x 1 Liter 12 x 0,5 Liter ) maximal 30 kg brutto je Außenverpackung (oder 20 kg brutto je Tray) Seite 16

9 Begrenzte Mengen Kennzeichnung der Außenverpackung Kennzeichen für begrenzte Mengen Ausrichtungspfeile (flüssige Stoffe) an zwei gegenüberliegenden Seiten Kennzeichen für begrenzte Mengen Ausrichtungspfeile an zwei gegenüberliegenden Seiten (flüssige Stoffe) UN-Code nicht erforderlich (Verpackungsspezifikation) Seite 17 Begrenzte Mengen Kennzeichen für begrenzte Mengen bis ADR 2009 ADR 2011 ein Gefahrgut mehrere Gefahrgüter UN 1090 UN 1090 UN 1993 Alternative: Luftverkehr*: LQ bis 06/2015 möglich! *besondere Verpackungsvorschriften Seite 18

10 Begrenzte Mengen Kennzeichnung der Beförderungseinheit? ADR 2009 Kennzeichen eingeführt seit verbindlich, da Übergangszeit ausgelaufen ADR 2011 ab Übergangszeit bis 06/2015 LTD QTY Seite 19 Begrenzte Mengen Kennzeichnung der Beförderungseinheit? wenn > 8000 kg Bruttomasse Gefahrgut in begrenzten Mengen und höchstzulässige Gesamtmasse der Beförderungseinheit > 12 t (nicht erforderlich, wenn orangefarbene Warntafeln angebracht) Neu im ADR 2013: Tunnel der Kategorie E dürfen nicht durchfahren werden! E Seite 20

11 Begrenzte Mengen Achtung: Teilweise geänderte Höchstmengen! Tabelle A, Spalte 7a Begrenzte Mengen (3.4 ADR) Höchstmenge des Stoffes je Innenverpackung / Gegenstand z.b. UN 1090 Aceton: ADR 2009 LQ4 3 Liter ADR Liter Seite 21 Freigestellte Mengen (Excepted Quantities, 3.5 ADR) bis zu 30 g oder 30 ml netto je Innenverpackung bis zu 1 kg oder 1 L netto je Außenverpackung zusammengesetzte Verpackung: Außenverpackung Zwischenverpackung Innenverpackung maximal 1000 Versandstücke je Fahrzeug/Container Vermerk Gefährliche Güter in freigestellten Mengen im Lieferschein Kennzeichen: Seite 22

12 Kennzeichen für freigestellte Mengen Kennzeichen seit 2011: Nummer der Hauptgefahr Name des Absenders / Empfängers Kennzeichen nach ADR 2009: Seite 23 Kleinstmengen (De minimis quantities, ADR) möglich, wenn E1, E2, E4 oder E5 in Spalte 7b zusammengesetzte Verpackung, bei flüssigen Stoffen: Aufsaugmaterial verwenden keine Begrenzung der Anzahl an Versandstücke je Fahrzeug/Container keine Kennzeichnung keine Dokumentation flüssige Stoffe / Gase feste Stoffe Höchste Nettomenge je Innenverpackung 1 ml 1 g Höchste Nettomenge je Außenverpackung 100 ml 100 g Seite 24

13 1000-Punkte-Regelung 1000-Punkte-Regelung ( ADR) Freistellungen abhängig von der Menge der Gefahrgüter je Beförderungseinheit gilt nur für Versandstücke! Seite Punkte-Regelung Erleichterungen der 1000-Punkte-Regelung Keine Fahrzeugkennzeichnung Kein geschulter Fahrzeugführer Keine schriftlichen Weisungen Kein Gefahrgutbeauftragter notwendig Keine Sicherungsvorschriften Aber: bauartgeprüfte Verpackung korrekte Kennzeichnung & Bezettelung des Versandstücks Beförderungspapier (ggf. Ausnahme 18 GGAV anwenden) 2 kg-feuerlöschgerät Unterweisung aller beteiligten Personen Seite 26

14 1000-Punkte-Regelung Beförderung eines Gefahrgutes Gefahrgüter sind einer Beförderungskategorie (0-4) zugeordnet (Tab. A, Spalte 15). Tabelle höchstzulässige Mengen ( ADR) Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit [kg] [L] unbegrenzt (vereinfachte Übersicht) Seite Punkte-Regelung Mehrere Gefahrgüter verschiedener Beförderungskategorien Einführung von Faktoren Berechnung: Summe der Produkte darf 1000 nicht überschreiten! ( M F) 1000 G Beförderungskategorie Beförderungskategorie (vereinfachte Übersicht) Faktor Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit [kg] [L] unbegrenzt Seite 28

15 Kennzeichnung von Versandstücken Mindestgröße der UN-Nummer UN 1992 Fassungsraum [L] oder Nettomasse [kg] des Versandstücks > 30 Zeichenhöhe der UN-Nummer angemessene Größe mindestens 6 mm mindestens 12 mm Übergangszeit bis Seite 29 Neu im ADR 2013 Verwendung von Kühl- und Konditionierungsmitteln z. B. Trockeneis, Stickstoff (tiefgekühlt, flüssig), Argon (tiefgekühlt, flüssig) mögliche Erstickungsgefahr Neues Warnkennzeichen an jedem Zugang des Fahrzeugs/Containers an leicht einsehbaren Stellen * offizielle Benennung ALS KÜHLMITTEL / ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL Seite 30

16 Praktische Durchführung: Kleinmengenbeförderung Verpacken Füllgrade einhalten Kennzeichnung & ggf. Bezettelung Zustand prüfen: Unbeschädigt? Dicht? Korrekt verschlossen? Dekontaminiert? Zusammenpack- und Zusammenladeverbote beachten Ladungssicherung Verstauung soweit wie möglich getrennt vom Fahrer (Kofferraum) Trennung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln Seite 31 Weiterhin zu beachten Rauchverbot Feuerlöschausrüstung (1000-Punkte-Regelung: ein 2 kg Feuerlöscher) bei Gasen: für ausreichende Belüftung sorgen Seite 32

17 Merkblatt A013 Beförderung gefährlicher Güter 09/2012 Seite 33 Kleinbroschüre A /2013 Seite 34

18 Merkblatt A002 Gefahrgutbeauftragte 02/2013 Seite 35 ADR-Navigator Orientierungshilfe für das ADR Seite 36

19 RID-Navigator Orientierungshilfe für das RID Seite 37 Gefahrguttransport im Internet der BG RCI Prävention Fachwissen Gefahrguttransport Veranstaltungen Links Abkürzungsverzeichnis Seite 38

20 Bildungsangebot Seminar Beauftragte Personen Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR Grundseminar: Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten IHK-anerkannter Lehrgang nach 7 Abs. 1 Nr. 2 GbV Prüfung durch IHK Pfalz Fortbildungsseminar für Gefahrgutbeauftragte Verlängerungsprüfung durch IHK Pfalz Seite 39 Haben Sie Fragen? Dipl.-Chem. Mirja Telgmann Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie Fachbereich Technische Ausschüsse mirja.telgmann@bgrci.de Tel.: Seite 40

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