Teilhabe wird gesetzt!? Das Bundesteilhabegesetz

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1 Rolf Schmachtenberg Teilhabe wird gesetzt!? Das Bundesteilhabegesetz Es gilt das gesprochene Wort: Meine sehr verehrten Damen und Herren, lieber Herr Reumschüssel-Wienert, zunächst Ihnen herzlichen Dank für die freundliche Begrüßung. Ich freue mich sehr, anlässlich des Kongresses Armut und Gesundheit 2016 zu Ihnen sprechen zu dürfen. Mit den Beiträgen, die in diesem Forum eingebracht werden, wird das Thema Armut und Gesundheit aus sehr unterschiedlichen Blickwinkeln beleuchtet. Arbeitsmarktpolitische Aspekte wurden soeben von Herrn Professor Dörre eingehend und beeindruckend eingebracht. Mein Zugang ist der aus der Sicht der Politik für Menschen mit Behinderungen. Dabei werde ich einen Schwerpunkt auf das Vorhaben des Bundesteilhabegesetzes legen. Armut und Gesundheit - das sind Themen, die insbesondere für Menschen mit Behinderungen von zentraler Bedeutung sind. Aufgrund von körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen ist vielfach die Gesundheit von Menschen mit Behinderungen bedroht. Diese sind neben Akuterkrankungen deshalb vielfach ständig auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation angewiesen. Dazu gehören z.b. Hilfsmittel wie Rollstühle, Heilmittel wie Krankengymnastik oder Ergotherapie, Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für behinderte Kinder und auch Behandlungen durch Ärzte, Zahnärzte und andere Heilberufe. Im gegliederten System der sozialen Sicherung werden diese Leistungen in der Regel von den Krankenkassen, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und den Trägern der Sozialhilfe erbracht. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen helfen Behinderungen abzuwenden, zu beseitigen, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mindern. Hier gilt der Grundsatz Reha vor Rente. Seite 1 von 8

2 Menschen mit Behinderungen sind aber auch von Armut bedroht. Das wirksamste Mittel Armut zu bekämpfen ist gute Arbeit. Mit einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis kann das Erwerbseinkommen gesichert und Altersarmut wirksam bekämpft werden, denn es werden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer gezahlt. Behinderte Menschen haben leider immer noch nicht die gleichen Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie nicht behinderte Menschen. Im Februar 2016 gab es Arbeitslose. Im Februar 2016 gab es insgesamt arbeitslose Schwerbehinderte. Das sind 3,1 % weniger als im Vorjahr. Das ist eine sehr erfreuliche Entwicklung, aber wir wollen mehr Beschäftigte, weniger Arbeitslose. Wir wollen volle Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen erreichen. Wir wollen bei den Arbeitgebern das Bewusstsein schärfen, schwerbehinderte und behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vermehrt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu beschäftigen. Menschen mit Behinderungen erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um ihre Erwerbsfähigkeit zu sichern. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen alle Leistungen umfassen, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Diese Leistungen umfassen insbesondere Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen; Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung; berufliche Anpassung und Weiterbildung und berufliche Ausbildung. Diese Maßnahmen können ambulant, am Wohnort des Rehabilitanden, oder auch stationär in Berufsbildungs- oder Berufsförderungswerken durchgeführt werden. Damit soll wirksam die Arbeitslosigkeit von Menschen mit Behinderungen bekämpft werden. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung verringert das Armutsrisiko insbesondere im Alter von Menschen mit Behinderungen. Seite 2 von 8

3 Meine sehr geehrten Damen und Herren, um das Armuts- und Gesundheitsrisiko von Menschen mit Behinderungen zu verringern, sind zahlreiche Instrumente in den Sozialgesetzbüchern verankert. Auch das für diese Legislaturperiode geplante Bundesteilhabegesetz soll zahlreiche Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen bringen. Wichtige Instrumente bei der Armutsbekämpfung beim Bundesteilhabegesetz sind die Einführung des Budgets für Arbeit, die Förderung von Modellvorhaben zur Rehabilitation und deutliche Verbesserungen bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung von Menschen mit Behinderungen und deren Lebenspartnern. An anderer Stelle werde ich ausführlicher auf diese Instrumente eingehen. Das Bundesteilhabegesetz ist eines der wichtigsten sozialpolitischen Vorhaben in dieser Legislaturperiode. Der Koalitionsvertrag hat uns die Richtung gewiesen und einen klaren Auftrag erteilt, wenn es dort heißt: Wir wollen die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickeln. Die UN-BRK, welche seit März 2009 in Deutschland verbindliches Recht ist, beschreibt in Artikel 26 die Verpflichtung der Vertragsstaaten, umfassende Habilitations- und Rehabilitationsdienste und Rehabilitationsprogramme zu organisieren, zu stärken und zu erweitern. Wichtige Bereiche sind dabei: Gesundheit, Beschäftigung, Bildung und Sozialdienste. Das Bundesteilhabegesetz greift wichtige Ziele der UN-BRK auf. Die Bundesministerin, Frau Andrea Nahles, ist fest entschlossen, dieses Gesetz zum Abschluss zu bringen. Sie hat daher entschieden, das Gesetzgebungsverfahren im Frühjahr 2016 anzustrengen, so dass es in 2016 abgeschlossen werden kann. Das Bundesteilhabegesetz soll die Aufmerksamkeit bekommen, die es verdient und die für dieses Gesetz erforderlich ist. Denn es ist bei den Betroffenen und ihren Verbänden in aller Munde. Dazu hat vor allem auch das erfolgreiche Beteiligungsverfahren in Form der hochrangigen Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz beigetragen. Aber medial ist dieses Interesse noch zu wenig erkennbar. Politik für Menschen mit Behinderungen findet leider immer noch keine ausreichende Beachtung. Dem möchten wir auch mit Ihnen gemeinsam entgegenwirken und für das Bundesteilhabegesetz werben. In den Beratungen der Arbeitsgruppe ist deutlich geworden, wie komplex das Gesamtsystem der Unterstützung von Menschen mit Behinderungen ist. Jede Änderung löst eine Reihe von Folgeänderungen aus. Diese Erkenntnis aus der Arbeitsgruppe verdichtet sich gerade jetzt aktuell bei der Arbeit an dem Referentenentwurf. Seite 3 von 8

4 Neben den Forderungen der Menschen mit Behinderungen haben auch die Leistungsträger und Leistungsanbieter deutlich ihre Interessen uns gegenüber formuliert und natürlich sind auch die Interessen des Bundes, der Länder und der Kommunen zu berücksichtigen. Deshalb wurden nach Abschluss der o.g. Arbeitsgruppe zusätzliche Fachgespräche mit Betroffenen sowie Leistungsanbietern und Kostenträgern geführt. Ergebnis dieser Beteiligungen ist vor allem, dass die bisher im Sozialgesetzbuch XII geregelte Eingliederungshilfe als ein neuer Bestandteil des Sozialgesetzbuchs IX, also in das Rehabilitationsund Teilhaberecht behinderter Menschen integriert wird. Das neue SGB IX bekommt danach eine neue Struktur: Im SGB IX, Teil 1 bleibt das für alle Rehabilitationsträger geltende Rehabilitations- und Teilhaberecht zusammengefasst. Im SGB IX, Teil 2 wird die aus dem SGB XII herausgelöste und reformierte Eingliederungshilfe als Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung von Menschen mit Behinderungen geregelt. Im SGB IX, Teil 3 steht künftig das weiterentwickelte Schwerbehindertenrecht. Eine Neufassung des Behinderungsbegriffs wird angestrebt. Damit soll das Verständnis von Behinderung aus der UN-BRK in das SGB IX übernommen werden. Behinderung manifestiert sich erst durch eine gestörte oder nicht entwickelte Interaktion zwischen dem Individuum und seiner materiellen und sozialen Umwelt. Im SGB IX und in der Frühförderungsverordnung werden verbindliche Regelungen über die Inhalte der Leistungen unter Beibehaltung der bestehenden Leistungserbringerstruktur und zur Finanzierungsstruktur geschaffen. Dabei soll die Frühförderung als Komplexleistung erhalten bleiben. Wesentlicher Bestandteil des Bundesteilhabegesetzes ist die Reform der Eingliederungshilfe. Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen soll in ein modernes Leistungsgesetz überführt werden. Der Mensch mit seinen behinderungsspezifischen Bedarfen wird im Mittelpunkt stehen. Selbstbestimmung und individuelle Lebensplanung werden vollumfänglich unterstützt. Dies entspricht dem Rollenverständnis von Menschen mit Behinderungen, dem wir gerecht werden müssen und wollen. Wir wollen die Steuerungsfähigkeit der Eingliederungshilfe bundeseinheitlich verbessern und die Leistungsgewährung aus den vorrangigen Leistungssystemen stärken. Konkret bedeutet dies, die Eingliederungshilfe aus ihrer passiven Auffangfunktion im Sozialhilferecht in die Lage eines aktiven Teilhabegesetzes im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch zu etablieren. Seite 4 von 8

5 Dabei steht gleichzeitig die Verringerung von Schnittstellenproblematiken in den Sozialgesetzbüchern zur Grundsicherung für Arbeitsuchende und zur Gesetzlichen Rentenversicherung an. Seit Jahren gibt es eine große Zahl sogenannter Quereinsteiger in Werkstätten für Menschen mit Behinderung. Dies sind Menschen, die in ihrer Biographie Ansprüche auf Leistungen der BA und/ oder der Rentenversicherung erworben haben, also berufstätig waren, und dann schließlich als voll Erwerbsgeminderte in einer Werkstatt arbeiten. Hierzu arbeiten wir mit den zuständigen Fachabteilungen im BMAS an Konzepten, die darauf hinwirken sollen, diese Entwicklung zu mildern. Denn -und das wird uns von allen Seiten signalisiert-, die Arbeitsaufnahme im allgemeinen Arbeitsmarkt ist Garant für ein selbstbestimmtes Leben für Menschen mit Behinderungen. Hier spielen nicht zuletzt gesundheitliche Aspekte eine wesentliche Rolle. Seitens der Betroffenen und ihrer Verbände werden substanzielle Verbesserungen bei den Leistungen der Eingliederungshilfe erwartet. Auch wenn der Koalitionsvertrag keine Mehrausgaben des Bundes für Leistungsverbesserungen vorsieht, ist es unser erklärtes Ziel, hier finanzielle Spielräume zu erreichen. Dazu ist die Ministerin in guten Gesprächen mit dem Bundesfinanzminister. Das Bundesministerium der Finanzen ist seit Beginn des Gesamtprozesses an den wesentlichen Entwicklungen zum Bundesteilhabegesetz beteiligt. Das Bundesteilhabegesetz soll zu spürbaren Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe führen. Wir haben mit dem Referentenentwurf nun die Aufgabe, die vielen Interessen zusammenzuführen und dabei neben den Vorgaben des Koalitionsvertrages vor allem auch die Interessen der Betroffenen zu berücksichtigen. Lassen Sie mich dies an einem Beispiel verdeutlichen: Ich sprach eben an, dass der Mensch mit seinen behinderungsspezifischen Bedarfen im Mittelpunkt stehen soll. Selbstbestimmung und individuelle Lebensplanung sollen dabei vollumfänglich unterstützt werden. Wir wollen, dass die Anrechnung von Einkommen und Vermögen nicht unangemessen in die private Lebens- und Familienplanung von Menschen mit Behinderungen eingreifen darf. Sie darf auch nicht den Ertrag der behinderten Menschen aus geleisteter Arbeit aufzehren. Daher werden wir eine Regelung vorschlagen, die zu substanziellen Verbesserungen bei den Betroffenen führt, ohne die finanzielle Leistungsfähigkeit der Leistungsträger zu überfordern. Gleichwohl wird eine vollständige Bedürftigkeitsunabhängigkeit der Eingliederungshilfe nicht erreichbar sein, wenn man andere Handlungsbedarfe nicht aus dem Blick verlieren will. Das ist mein Verständnis von Ausgleich der Interessen, von dem ich im Zusammenhang mit der Erstellung des Referentenentwurfs sprach. Seite 5 von 8

6 Neben der dargestellten Einkommens- und Vermögensanrechnung möchte ich noch einige weitere Punkte des Bundesteilhabegesetzes anführen: Durch eine neue Teilhabeplanung übernimmt ein Rehabilitationsträger die Verantwortung über die Koordinierung und Erbringung der Leistungen. Das gilt in allen Fällen, in denen mehrere Reha-Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen notwendig werden oder Reha-Träger nach dem Sozialgesetzbuch IX beteiligt sind. Der verantwortliche Träger erstellt einen gemeinsamen, verbindlichen Teilhabeplan mit allen Trägern, die in diesem Fall eine Leistung zu erbringen haben. Dieser basiert auf einer umfassenden, personenzentrierten Bedarfsfeststellung und unter Beteiligung des Betroffenen im Einzelfall. Hierdurch soll eine an den persönlichen Bedürfnissen des Rehabilitanden ausgerichtete Leistungserbringung ermöglicht werden. Das Ziel aller Leistungen ist die möglichst umfassende Teilhabe am Arbeitsleben und dem Leben in der Gemeinschaft. Durch das Bundesteilhabegesetz soll auch die Beratung der Betroffenen und ihrer Angehörigen verbessert werden. Um die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zu stärken, will der Bund künftig ergänzende, unabhängige Teilhabeberatungsangebote fördern. Besonderes Augenmerk liegt hierbei auf dem sogenannten Peer Counseling - der Beratung von behinderten Menschen durch behinderte Menschen. Die Senkung der Ausgabendynamik in der Eingliederungshilfe wird von uns durch die bessere Steuerung der Leistungen und präventive Maßnahmen zur Vermeidung steigender Zugänge aus vorrangigen Leistungssystemen verfolgt. Viel Zuversicht setzen wir hier auf die frühzeitige Vermeidung von Zugängen in die Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die derzeit zu rund zwei Dritteln auf sogenannte Quereinsteiger zurückzuführen sind, die zuvor Leistungen im Bereich SGB II bzw. III oder dem SGB VI erhalten haben. Das Zusammenwirken von medizinischer Begutachtung und präventiver Leistungen nimmt hier eine zentrale Rolle ein. Dabei müssen auch die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit psychischen Erkrankungen berücksichtigt werden. Hierzu werden auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende und in der Gesetzlichen Rentenversicherung neue Modellvorhaben vorgesehen, die Spielräume für innovative Leistungen zur Senkung der Zugänge in die Eingliederungshilfe ermöglichen. Hier setzen wir an den bisherigen Schnittstellenproblematiken und der Mehrgliedrigkeit unseres Sozialsystems an und wollen unter den Stichworten Frühzeitlichkeit, Ganzheitlichkeit sowie Nachhaltigkeit den zuständigen Sozialleistungsträgern die Entwicklung präventiver Verfahrens- und Leistungsarten jenseits bestehender gesetzlicher Regelungen ermöglichen. Auch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden personenzentriert weiterent-wickelt. Dabei soll Menschen mit Behinderungen, die dauerhaft voll erwerbsge- Seite 6 von 8

7 mindert sind, die Möglichkeit eröffnet werden, entweder in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter zu arbeiten, oder eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen. In diesem Zusammenhang werden künftig Arbeitgeber, die bereit sind, dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen mit einer wesentlichen Behinderung zu beschäftigen, durch ein Budget für Arbeit zum Ausgleich der dauerhaften Minderleistung des behinderten Beschäftigten unterstützt. Des Weiteren werden die Leistungen der Eingliederungshilfe künftig einem Prüfungsrecht der Leistungsträger und einer regelmäßigen Wirkungskontrolle unterzogen werden. Dies trägt nicht nur zur Transparenz bei, sondern ermöglicht auch eine bessere Anpassung an erforderliche Entwicklungen. Meine Damen und Herren, der Diskurs um die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen erfährt mit dem BTHG eine neue Qualität. Die Debatte um das Bundesteilhabegesetz wird sie befördern. Wichtige Instrumente bei der Armutsbekämpfung beim Bundesteilhabegesetz sind die Einführung des Budgets für Arbeit, die Förderung von Modellvorhaben zur Rehabilitation und Verbesserungen bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung von Menschen mit Behinderungen und deren Lebenspartnern. Damit wird das Bundesteilhabegesetz einen Beitrag leisten, den Zusammenhang zwischen dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Armut deutlich zu mildern. Ich wünsche Ihnen hierzu einen interessanten Austausch auf dem Kongress. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. Kontakt: Dr. Rolf Schmachtenberg Bundesministerium für Arbeit und Soziales Leiter der Abteilung V Teilhabe, Belange behinderter Menschen, Soziale Entschädigung, Sozialhilfe Grafik im Header: Connye Wollf / JiSign, Fotolia Seite 7 von 8

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