Frankfurt, im Januar Jahresendauszüge und ausschüttungsgleiche Erträge Sehr geehrte Anteilsinhaberin, sehr geehrter Anteilsinhaber,

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1 Frankfurt, im Januar 2005 Jahresendauszüge und ausschüttungsgleiche Erträge 2004 Sehr geehrte Anteilsinhaberin, sehr geehrter Anteilsinhaber, anbei erhalten Sie Ihre Jahresendauszüge sowie eine Mitteilung über die ausschüttungsgleichen Erträge der Luxemburger Franklin Templeton Investment Funds. Bei der Mitteilung über die ausschüttungsgleichen Erträge handelt es sich um eine Aufstellung der zum 30. Juni 2004 für die luxemburgischen Franklin Templeton Investment Funds (FTIF) ermittelten und gem. 17 Abs. 3 AuslInvestmG zu veröffentlichenden ausschüttungsgleichen Erträge je Anteil. Zur Ermittlung und steuerlichen Behandlung der ausschüttungsgleichen Erträge erlauben wir uns, folgende Erläuterungen zu geben: Letztmalig für das am 30. Juni 2004 endende Wirtschaftsjahr finden die Regelungen des AuslInvestmG Anwendung. Für folgende Jahre werden die Bestimmungen des neuen Investmentsteuergesetzes anzuwenden sein. Bei den festgestellten ausschüttungsgleichen Erträgen nach dem AuslInvestmG handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Sie gelten mit Ablauf des Geschäftsjahres der Fonds als zugeflossen und sind somit im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung erfolgt in der Weise, dass der ausschüttungsgleiche Ertrag je Anteil mit der Anzahl der von Ihnen am 30. Juni 2004 gehaltenen Fondsanteile zu multiplizieren ist. Der sich ergebende Betrag ist voraussichtlich in Zeile 33 der Anlage KAP 2004 und Zeile 5 der Anlage AUS 2004 einzutragen (die endgültige Fassung des Vordrucks liegt noch nicht vor). Beispiel für einen thesaurierenden Fonds: Ein Anteilsinhaber hält zum Geschäftsjahresende der FTIF ( ) Anteile eines thesaurierenden Fonds. Für diesen Fonds wurde ein ausschüttungsgleicher Ertrag in Höhe von beispielsweise 0,0125 EUR pro Anteil ermittelt. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 sind von dem Anteilsinhaber Einkünfte aus Kapitalvermögen aus dem Beispielsfonds in Höhe von 937,50 EUR ( Anteile x 0,0125 EUR) zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen ein positiver ausschüttungsgleicher Ertrag ermittelt wurde, wird dieser ggf. zusammen mit weiteren Einkünften aus Kapitalvermögen und gemindert um den Sparerfreibetrag sowie die Werbungskosten bzw. den Werbungskostenpauschbetrag mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Ein negativer ausschüttungsgleicher Ertrag wird mit positiven weiteren Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet. Soweit sich hiernach negative Einkünfte aus Kapitalvermögen ergeben, sind diese in gewissen Grenzen mit anderen positiven Einkünften verrechenbar.

2 Abschließend möchten wir noch auf eine Besonderheit bei ausschüttenden Fonds hinweisen. Bei ausschüttenden Fonds führen positive ausschüttungsgleiche Erträge zu einer Reduzierung des steuerpflichtigen Anteils nachfolgender Ausschüttungen. Durch die Kürzung des nachfolgenden Ausschüttungsbetrages um bereits versteuerte ausschüttungsgleiche Erträge wird die andernfalls eintretende doppelte Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds (Versteuerung der als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge und Versteuerung der tatsächlich zufließenden Ausschüttungen) vermieden. Beispiel für einen ausschüttenden Fonds: Ein Anteilsinhaber hält zum Geschäftsjahresende der FTIF ( ) und in den folgenden Monaten Anteile eines ausschüttenden Fonds. Für diesen Fonds wurde ein ausschüttungsgleicher Ertrag in Höhe von 0,0125 EUR pro Anteil ermittelt. Der Fonds schüttet im Dezember ,0235 EUR je Anteil an die Anteilsinhaber aus. Weitere Ausschüttungen erfolgen bis Ende 2004 nicht. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 sind von dem Anteilsinhaber folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen aus dem Beispielsfonds zu berücksichtigen: Ausschüttungsgleicher Ertrag Anteile x 0,0125 EUR 937,50 EUR Ausschüttung Dezember Anteile x 0,0235 EUR 1.762,50 EUR Darin versteuerte ausschüttungsgleiche Erträge - 937,50 EUR In 2004 zu versteuernde Einkünfte 1.762,50 EUR Ein negativer ausschüttungsgleicher Ertrag wird mit positiven weiteren Einkünften aus Kapitalvermögen, z.b. Ausschüttungen desselben Fonds, verrechnet. Soweit sich hiernach negative Einkünfte aus Kapitalvermögen ergeben, sind diese in gewissen Grenzen mit anderen positiven Einkünften verrechenbar. Wir hoffen, dass Ihnen diese Ausführungen bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung behilflich sind. Andernfalls möchten wir Sie bitten, sich an Ihren Steuerberater zu wenden, da wir keine steuerlichen Beratungen vornehmen dürfen. Mit freundlichen Grüßen Franklin Templeton Investment Services GmbH

3 Steuerliche Behandlung von Anteilen an ausländischen Investmentfonds im Privatvermögen nach InvStG Mit Jahresbeginn 2004 ist das neue Investmentsteuergesetz (InvStG) in Kraft getreten. Die darin enthaltenen steuerlichen Regelungen finden für ausländische Investmentfonds und deren Anleger erstmals Anwendung mit Beginn des jeweiligen Fondsgeschäftsjahres in Das neue Recht gilt also für sämtliche Fonds der Franklin Templeton Investment Funds ab dem 1. Juli 2004 und für den Templeton Growth Fund, Inc. ab dem 1. September Anlässlich der geänderten Gesetzeslage soll im Folgenden ein Überblick über die aktuelle Besteuerung von transparenten ausländischen Investmentanteilen im Privatvermögen gegeben werden. Franklin Templeton beabsichtigt, allen geforderten Bekanntmachungspflichten nachzukommen, um als transparenter Fonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes eingestuft zu werden. 1 Einführung Erträge, die ein Anleger aus ausländischen Investmentanteilen erzielt, sind grundsätzlich steuerpflichtig und im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Als steuerlich relevanter Betrag sind dem Privatanleger als Anteilsinhaber eines ausländischen Investmentfonds die auf Fondsebene anfallenden Erträge, die entweder ausgeschüttet oder thesauriert werden, zuzurechnen. Es ist die steuerliche Behandlung bei Ausschüttung und bei Thesaurierung zu unterscheiden. Zu den ausgeschütteten Erträgen zählen per gesetzliche Definition die von einem Investmentvermögen zur Ausschüttung verwendeten Zinsen, Dividenden, sonstige Erträge und Gewinne aus Veräußerungsgeschäften, 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG. Steuerpflichtige thesaurierte Erträge (sogenannte ausschüttungsgleiche Erträge ) sind die von einem Investmentvermögen nach Abzug der abziehbaren Werbungskosten nicht zur Ausschüttung verwendeten Erträge aus Zinsen, Dividenden, sonstige Erträge und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und (soweit es sich nicht um Wertpapierveräußerungsgeschäfte handelt) Abs. 2 und 3 EStG, 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG. 2 Besteuerung während der Haltedauer Die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ( 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG). 2.1 Ausschüttung Grundsätzlich unterliegen die ausgeschütteten Erträge eines ausländischen Fonds der Steuerpflicht beim Privatanleger. Soweit in den Ausschüttungen steuerfreie Kapitalrückzahlungen enthalten sein sollten oder Erträge, die bereits in den Vorjahren als ausschüttungsgleiche Erträge versteuert worden sind, so sind diese steuerfrei. Ferner gibt es Steuerbefreiungen bezüglich ausgeschütteter Dividenden und Veräußerungsgewinne (siehe dazu nachfolgend unter ff.).

4 Da das neue Investmentsteuergesetz erst mit Beginn des neuen Fondsgeschäftsjahres in 2004 Anwendung findet, gelten in Bezug auf Ausschüttungen aus Erträgen des alten Fondsgeschäftsjahres noch die alten steuerlichen Vorschriften des Auslandinvestmentgesetzes (z.b. ohne Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens), selbst wenn die Ausschüttung erst nach dem Ende des Geschäftsjahres erfolgt. Das heißt, Ausschüttungen, die z.b. im Juli 2004 für die Fonds der Franklin Templeton Investment Funds aus Erträgen des bis 30. Juni 2004 laufenden Geschäftsjahres getätigt wurden, sind steuerlich noch nach dem Auslandinvestmentgesetz zu beurteilen und es werden daher die herkömmlichen Ausschüttungsbekanntmachungen gem. 17 III AuslInvestmG veröffentlicht. Für den Templeton Growth Fund, Inc. sind die Regelungen des Investmentsteuergesetzes erstmals für die im Dezember 2004 getätigte Ausschüttung anwendbar Zinsen und zinsähnliche Erträge Ausgeschüttete Zinsen und zinsähnliche Erträge sind voll steuerpflichtig Dividenden Ausgeschüttete Dividenden unterliegen beim Privatanleger dem Halbeinkünfteverfahren und sind infolgedessen nur zur Hälfte steuerpflichtig. Der Anleger wird also durch die Zwischenschaltung des Investmentvermögens nicht schlechter gestellt, als er bei der Direktanlage in Aktien stehen würde. Damit der Anleger die hälftige Steuerbefreiung bei seiner Steuerveranlagung geltend machen kann, ist der Dividendenanteil in der Ausschüttungsbekanntmachung separat ausgewiesen Gewinne aus Termingeschäften Gewinne aus Termingeschäften sind bei Ausschüttung für den Privatanleger steuerfrei ( 2 Abs. 3 Nr. 1 InvStG). In der Ausschüttungsbekanntmachung sind diese Gewinne (zusammen mit Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren) gesondert ausgewiesen Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren sind bei Ausschüttung für den Privatanleger ebenfalls steuerfrei ( 2 Abs. 3 Nr. 1 InvStG). Erfasst werden hiervon auch die Gewinne, die der Fonds innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist vereinnahmt. Zusammen mit den Gewinnen aus Termingeschäften werden diese steuerfreien Gewinne in der Ausschüttungsbekanntmachung gesondert ausgewiesen. 2.2 Thesaurierung Neben den ausgeschütteten Erträgen werden auch thesaurierte Erträge (als sogenannte ausschüttungsgleiche Erträge ) beim Privatanleger steuerlich erfasst. Sie gelten als dem Anleger am Ende des Fondsgeschäftsjahres zugeflossen, d.h., sie sind in der Steuererklärung für das Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Geschäftsjahr des Fonds endet. Die ausschüttungsgleichen Erträge der Fonds der Franklin Templeton Investment Funds zum 30. Juni 2004 unterliegen noch den Regelungen des AuslInvestmG und sind von der Investmentgesellschaft drei Monate nach Ablauf des Fondsgeschäftsjahres, in dem sie als zugeflossen gelten, bekannt zu machen. Negative ausschüttungsgleiche Erträge sind auf Fondsebene vorzutragen und mit zukünftigen Gewinnen zu verrechnen. Eine Zuweisung der Verluste an die Anleger durch Ausweis negativer

5 ausschüttungsgleicher Erträge ist nach dem neuen Investmentsteuergesetz jedoch nicht mehr möglich. 3 Zwischengewinn Der bislang steuerpflichtige Zwischengewinn hat keinen Einzug in das neue Investmentsteuergesetz erfahren und ist für das Kalenderjahr 2004 ersatzlos entfallen. Somit ist bereits ab dem 1. Januar 2004 der Zwischengewinn nicht mehr mit dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen. Die Zwischengewinnbesteuerung wird allerdings ab dem 1. Januar 2005 wieder eingeführt, da die geplante Einführung einer Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge und private Veräußerungsgewinne nicht vorgenommen wurde. 4 Ausländische Quellensteuer Ausländische Quellensteuern auf Einnahmen des Fonds (Zuflusssteuern) sind nach dem neuen InvStG auch für die Anteilsinhaber ausländischer Investmentfondsanteile anrechenbar bzw. abzugsfähig. Statt der Anrechnung der Quellensteuer auf der Ebene des Investors können die anrechenbaren ausländischen Quellensteuern gem. 4 Abs. 4 InvStG aber auch bereits auf Fondsebene als Werbungskosten abgezogen werden. Für die Fonds der Franklin Templeton Gruppe wird von dieser Möglichkeit zum Vorteil der Anleger Gebrauch gemacht werden, so dass in diesem Fall die ausländische Quellensteuer dann auf Ebene des Investors nicht mehr anrechenbar bzw. abzugsfähig ist. 5 Pauschalbesteuerung Bitte beachten Sie, dass alle zuvor dargestellten steuerlichen Begünstigungen (z.b. die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren und Termingeschäften) voraussetzen, dass es sich um einen Investmentfonds handelt, der im Sinne des deutschen Investmentsteuergesetzes als transparent einzuordnen ist. Das heißt, der Fonds muss die steuerlichen Bekanntmachungspflichten gem. 5 Abs. 1 InvStG erfüllen. Anderenfalls wäre der Fonds als intransparent oder als halbtransparent einzustufen. Bei intransparenten Fonds erfolgt die Besteuerung auf Anlegerebene pauschal gem. 6 InvStG. Dies bedeutet, dass neben den Ausschüttungen, die der Anteilsinhaber ohne Anerkennung eines steuerfreien Teils in voller Höhe zu versteuern hat, 70% des Mehrbetrages steuerpflichtig sind, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis ergibt. Unabhängig von einem Wertzuwachs im Fonds sind jedoch mindestens 6% des letzten Rücknahmepreises zu versteuern, so dass sich auch dann ein steuerpflichtiger Ertrag ergibt, wenn der Anteilswert mangels Erträgen oder infolge Kursverfalls sinkt. Halbtransparente Fonds werden nicht pauschal besteuert. Sofern ein Fonds die notwendigen Angaben zur Anwendung spezieller Steuervergünstigungen im Hinblick auf die Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge unterlässt, wird dies nicht zur Pauschalbesteuerung der Anteilsinhaber, sondern zur Nichtanwendung der entsprechenden steuerlichen Vergünstigungen führen. Die vorstehenden allgemeinen steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert. Im Übrigen empfehlen wir den Anlegern, zu steuerlichen Aspekten ihren persönlichen Steuerberater zu konsultieren, da Franklin Templeton keine Haftung für den Eintritt bestimmter steuerlicher Ereignisse übernimmt.

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