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1 WS 2010/11 I/2011 Finanzwirt. BWL I BA Dauer: 40 min. 31. Januar 2011 Teil: Besteuerung von Unternehmen Musterlösung Prof. Dr. Dirk Kiso Sämtliche ausgegebene Klausurunterlagen sind am Ende der Klausur zurückzugeben!!! Heftklammer nicht lösen!!! Bitte in Druckbuchstaben ausfüllen! Name: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Vorname: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Matrikel-Nr.: _ _ _ _ _ _ Unterschrift: Bitte ankreuzen! BA Wirtschaft TFM (80 Min.) CALA EBP Bitte nachfolgende Felder nicht ausfüllen! Punktzahl in den Teilaufgaben Punkte gesamt Zensur Datum Unterschrift d. Dozenten Allgemeine Hinweise zur Klausur: Sie erhalten vier Aufgaben, die zwingend zu bearbeiten sind. Der Lösungsweg ist jeweils aufzuzeigen und unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen zu erläutern. Berechnungsergebnisse sind in die vorgesehenen Felder einzutragen. Hilfsmittel: Steuergesetze, geräuschloser Taschenrechner Es werden nur Lösungen auf den dafür vorgesehenen Blättern gewertet.

2 Aufgabe 1 (10 Punkte) Der ledige A betreibt in 2010 ein gewerbliches Einzelunternehmen. Das vorläufige Steuerbilanzergebnis 2010 beträgt Dabei sind Gewerbesteuer- Vorauszahlungen in Höhe von aufwandswirksam gebucht worden. Weiterhin sind Privatentnahmen (Waren) in Höhe von bisher nicht erfasst/gebucht worden. A hat in 2010 im Rahmen seines Gewerbebetriebs Zinsaufwendungen in Höhe von , Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von sowie Mieten für sein Betriebsgrundstück in Höhe von als Aufwand gebucht. Lösungsweg: Bitte hier Lösung eintragen! Vorläufiges Ergebnis lt. Steuerbilanz Gewerbesteuer-VZ 4 Vb EStG Privatentnahme bedarf keine Korrektur Buchung: Privatentnahme an Waren = Gewerbliche Einkünfte Ausgangsgröße 7 S. 1 GewStG + Hinzurechnungen 8 Nr. 1 GewStG a) Zinsen d) Mieten bewegliche WG x 1/5 = e) Mieten unbewegliche WG x ½ = Zwischensumme /. Freibetrag Summe x 1/ = Gewerbeertrag vorläufig Abrundung auf volle 100, 11 I EStG /. Freibetrag, 11 I Nr. 1 EstG = Gewerbeertrag endgültig x Steuermeßzahl 3,5 % 11 II GewStG = Gewerbesteuermeßbetrag

3 Ermittlung endgültiger Steuerbilanzgewinn: Gewerbesteuermeßbetrag x Hebesatz (Annahme 400%) = Gewerbesteuer vorläufiger Steuerbilanzgewinn Gewerbesteuer-VZ /. Gewerbesteuer = endgültigen Steuerbilanzgewinn Wie hoch ist der Gewerbesteuermessbetrag des A in 2010? Wie hoch sind die gewerblichen Einkünfte des A in 2010? Wie hoch ist der endgültige Steuerbilanzgewinn des A in 2010?

4 Aufgabe 2 (10 Punkte) Fortsetzung des Sachverhaltes aus der Aufgabe 1. Neben den gewerblichen Einkünften erzielt A Einkünfte aus Vermietungen in Höhe von Weiterhin hat er in steuerfreie Sozialleistungen erhalten, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Seine Sonderausgaben betragen Bitte hier Lösung eintragen! Lösungsweg: Gewerbliche Einkünfte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung = Summe der Einkünfte/Gesamtbetrag der Einkünfte /. Sonderausgaben = zu versteuerndes Einkommen steuerfreie Sozialleistungen = fiktives zu versteuerndes Einkommen Fiktive tarifliche Einkommensteuer: 32 a I Nr. 4 EStG: x 0, = Fiktiver durchschnittlicher Steuersatz: / = 35,19% Tatsächliche tarifliche Einkommensteuer: x 35,19% = ,30 Festzusetzende Einkommensteuer: ,30 3,8 x = ,70 Wie hoch ist das zu versteuernde Einkommen des A in 2010? Wie hoch ist die tarifliche Einkommensteuer des A in 2010? Wie hoch ist die festzusetzende Einkommensteuer des A in 2010? , ,70 4

5 Aufgabe 3 (12 Punkte) Der verheiratete B erzielt in 2010 einen Gewinn aus seinem gewerblichen Einzelunternehmen laut endgültiger Steuerbilanz in Höhe von In diesem Betrag sind folgende Größen enthalten: Bitte hier Lösung eintragen! Dividenden aus der AB-GmbH (Beteiligung 30 %) in Höhe von Für die Finanzierung der Beteiligung sind Zinsaufwendungen in Höhe von entstanden, die mit den Dividenden in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Als Aufwand gebuchte Gewerbesteuer in Höhe von Die Ehefrau des B erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von An Sonderausgaben und weiteren Abzugsbeträgen sind für die Eheleute in 2010 insgesamt zu berücksichtigen. Der Gewerbesteuermessbetrag des Einzelunternehmens des B beträgt B stellt für einen Teilbetrag seiner gewerblichen Einkünfte in Höhe von einen Antrag nach 34a EStG. Lösungsweg: Gewinn lt. endgültiger Steuerbilanz /. Dividenden 3 Nr. 40a EStG, TEV 40% steuerfrei 40% x = Aufwendungen, 3 c II EStG 40% x = Gewerbesteuer, 4 Vb EStG = Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit = Summe der Einkünfte/Gesamtbetrag der Einkünfte /. Sonderausgaben = zu versteuerndes Einkommen

6 Tarifliche Einkommensteuer: 32 a I Nr. 4 EStG: ( ) = Da Zusammenveranlagung: ½ x x 0, = x = a I Nr. 4 EStG ,00 34a I EStG x 28,25% ,50 = gesamte tarifliche ESt ,50./. 35 EStG 3,8 x ,00 = festzusetzende ESt ,50 x 5,5% Solz 1.454,61 Wie hoch ist das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Eheleute? Wie hoch ist die tarifliche Einkommensteuer der Eheleute? ,50 Wie hoch ist der festzusetzende Solidaritätszuschlag der Eheleute? 1.454,61 6

7 Aufgabe 4 (8 Punkte) Seit 2009 kommt für Einkünfte aus Kapitalvermögen statt des Normaltarifs grundsätzlich die Abgeltungssteuer zur Anwendung. Erläutern Sie, inwieweit die Einführung der Abgeltungssteuer bei Zinserträgen und bei Dividendenerträgen zu einer Entlastung für die Steuerpflichtigen geführt hat. Nennen Sie die wesentlichen Einflussfaktoren. Folgende Lösung ist nicht abschließend. Je Entlastungsargument 2 Punkte. Zinserträge: (Begünstigtes Kapital im BV: 20 VIII EStG) Begünstigtes Kapital im PV: Pauschaler Steuersatz von 25% statt ind. Steuersatz nach 32a EStG Entlastung von Veraltungsarbeit und Nachweispflichten Entlastung für Steuerpflichtige, die einen höheren ind. Steuersatz haben (in Abhängigkeit von der Höhe des z.v.e.) Durch Günstigerprüfung nach 32d VI EStG keine Belastung für Steuerpflichtige, die einen geringeren individuellen Steuersatz haben, Sparerfreibetrag, Normaltarif Entlastung durch Sparerpauschbetrag bei Steuerpflichtige ohne oder mit sehr geringen WK Belastung bei sehr hohen Aufwendungen Keine Begünstigung/Entlastung, wenn Gläubiger und Schuldner nahestehende Personen sind (ab 10% Beteiligung), kein Sparerfreibetrag, Normaltarif, 32d II Nr. 1a EStG Dividendenerträge: (Begünstigte Aktien im BV: TEV für Dividendenerträge, 60% steuerpflichtig, Normaltarif) Begünstigte Aktien im PV: Pauschaler Steuersatz von 25% statt ind. Steuersatz nach 32a EStG Entlastung von Veraltungsarbeit und Nachweispflichten Entlastung für Steuerpflichtige, die einen höheren ind. Steuersatz haben (in Abhängigkeit von der Höhe des z.v.e.) Durch Günstigerprüfung nach 32d VI EStG keine Belastung für Steuerpflichtige, die einen geringeren individuellen Steuersatz haben, Sparerfreibetrag, Normaltarif Entlastung durch Sparerpauschbetrag bei Steuerpflichtige ohne oder mit sehr geringen WK Belastung bei sehr hohen Aufwendungen Auf Antrag können Steuerpflichtige, die zu 25% an Gesellschaft beteiligt oder 1% beteiligt und beruflich für die Gesellschaft tätig sind, unter Anwendung des TEV den Normaltarif anwenden, 32d II Nr. 3 EStG (Antrag bei möglicher Entlastung ggü. AbgSt) 7

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