I. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens

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1 UE SS Lösungsvorschlag Fall 3 I. I. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens 1) Fahrlässige Tötung, 80 Tötungserfolg: Dieser ist eingetreten, weil M laut Sachverhalt den Tod gefunden hat. Kausalität: Diese ist gegeben; denn denkt man sich das zu schnelle Fahren des A bei den herrschenden schlechten äußeren Bedingungen weg, wäre auch der Tod des M nicht eingetreten. Objektive Zurechnung: Risikoschaffung: A handelt sozial inadäquat, weil er StVO-widrig bei extrem schlechten äußeren Bedingungen seine Geschwindigkeit nicht entsprechend reduziert hat. Auch ist es aus der Sicht eines objektiven Dritten allgemein objektiv voraussehbar, dass ein derartiges Fehlverhalten den Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers herbeiführen kann. Risikoverwirklichung: Es fehlt jedoch vorliegend am Risikozusammenhang. Denn der Sportwagenlenker unterbricht den Risikozusammenhang zu A, weil er grob fahrlässig dazwischentritt. Denn er verursacht seinerseits den Tod des M auf eine grob fahrlässige Weise, indem er viel zu schnell und zudem bei Rot in die Kreuzung einfährt. Ergebnis: Keine Strafbarkeit des A wegen 80. Damit erübrigt sich auch eine Prüfung des 81 Abs 1 Z 1.

2 UE SS ) Fahrlässige schwere Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen ( 88 Abs 1 und 4, erster und zweiter Fall) An sich schwere KV: Laut SV bricht sich M den Unterarm. Ein Knochenbruch ist nach hm grundsätzlich als eine an sich schwere Körperverletzung. Kausalität: Diese ist gegeben; denn denkt man sich das zu schnelle Fahren des A bei den herrschenden schlechten äußeren Bedingungen weg, wäre auch die schwere Körperverletzung des M nicht eingetreten. Objektive Sorgfaltswidrigkeit = Risikoschaffung: A handelt sozial inadäquat, weil er StVO-widrig bei extrem schlechten äußeren Bedingungen seine Geschwindigkeit nicht entsprechend reduziert hat. Auch ist es aus der Sicht eines objektiven Dritten allgemein objektiv voraussehbar, dass ein derartiges Fehlverhalten eine schwere Körperverletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers herbeiführen kann. Risikoverwirklichung: Adäquanzzusammenhang: Es liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass ein zu schnelles Fahren bei extrem schlechten äußeren Bedingungen dazu führt, dass man ins Schleudern kommt, dadurch einen Mopedfahrer niederfährt und diesen schwer verletzt. Risikozusammenhang: Auch dieser ist gegeben. Denn im Unterarmbruch des M hat sich das von A durch das zu schnelle und unangepasste Fahren geschaffene Risiko verwirklicht. Besonders gefährliche Verhältnisse ( 81 Z 1): liegen vor bei einer außergewöhnlich hohen Unfallwahrscheinlichkeit. Nach der Mosaiktheorie ist diese insb bei einer Häufung mehrerer gefahrenträchtiger Umstände gegeben. Dies ist im vorliegenden Sachverhalt der Fall. Der Umstand, dass A bei tief verschneiter Straße und extrem schlechte Sicht zu schnell fährt, hat eine besonders hohe Unfallwahrscheinlichkeit zur Folge. Denn es liegt eine Häufung mehrer gefahrenträchtiger Umstände vor. STB: Subjektive Sorgfaltswidrigkeit A war nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen in der Lage, sorgfaltsgemäß zu handeln. Die Herbeiführung der schweren Verletzung des M war für ihn subjektiv vorhersehbar. Er handelt daher subjektiv sorgfaltswidrig. Dies gilt auch im Hinblick auf die besonders gefährlichen Verhältnisse. A war sorgfaltsgemäßes Verhalten zumutbar. Es finden sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte im SV. Ergebnis: A verwirklicht 88 Abs 4 erster und zweiter Fall.

3 UE SS ) Gefährdung der körperlichen Sicherheit, 89 ivm 81 Z 1 (Fahrlässigkeitsvariante) Konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit des F: Es muss sich eine bestimmte Situation bereits so bedrohlich zugespitzt haben, dass es Zufall ist, dass es doch nicht zu einer Verletzung oder Tötung gekommen ist. Dies ist hier gegeben, weil F sich nur mit einem Sprung gerade noch retten konnte. Besonders gefährliche Verhältnisse: siehe oben; sind gegeben. STB: Subjektive Sorgfaltswidrigkeit A war nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen in der Lage, sorgfaltsgemäß zu handeln. Die Herbeiführung der konkreten Gefährdung des F war für ihn subjektiv vorhersehbar. Er handelt daher subjektiv sorgfaltswidrig. Dies gilt auch im Hinblick auf die besonders gefährlichen Verhältnisse. A war sorgfaltsgemäßes Verhalten zumutbar. Es finden sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte im SV. Ergebnis: A verwirklicht 89 ivm 81 Z 1 II. Strafbarkeit des S wegen Rammens des M Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen ( 80, 81 Abs 1 Z 1) Tötungserfolg: Lt SV fand M den Tod. Kausalität: csqn; denkt man sich das Einfahren bei Rot in die Kreuzung und das viel zu schnelle Fahren des S weg, wäre M am Leben geblieben. Risikoschaffung = objektive Sorgfaltwidrigkeit.

4 UE SS Soziale Inadäquanz: S handelt entgegen einer Rechtsvorschrift, weil er gegen die StVO verstößt: Er fährt bei Rot und viel zu schnell in eine Kreuzung ein. Objektive Vorhersehbarkeit des Todes: Der Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers ist aus der Sicht eines objektiven Dritten objektive vorhersehbar, wenn man bei Rot und viel zu schnell in eine Kreuzung einfährt. Risikoverwirklichung: Adäquanzzusammenhang: Es liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass ein zu schnelles und bei Rot erfolgendes Einfahren in die Kreuzung dazu führt, dass man ein ebenfalls im Kreuzungsbereich fahrendes Rettungsfahrzeug rammt und dabei den mit dem Rettungsfahrzeug transportierten M tötet. Risikozusammenhang: Auch dieser ist gegeben. Denn im Tod des M hat sich das von S durch das zu schnelle und bei Rot erfolgende Einfahren in die Kreuzung geschaffene Risiko verwirklicht. Besonders gefährliche Verhältnisse ( 81 Z 1): liegen vor bei einer außergewöhnlich hohen Unfallwahrscheinlichkeit. Nach der Mosaiktheorie ist diese insb bei einer Häufung mehrerer gefahrenträchtiger Umstände gegeben. Dies ist im vorliegenden Sachverhalt der Fall. Denn S fährt viel zu schnell und zudem bei Rot in die Kreuzung ein. STB: S handelt subjektiv sorgfaltswidrig. Er war nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen in der Lage, sorgfaltsgemäß zu handeln. Dies gilt auch im Hinblick auf die besonders gefährlichen Verhältnisse. Die Herbeiführung der Tötung des M war für ihn subjektiv vorhersehbar. S war sorgfaltsgemäßes Verhalten zumutbar. Es finden sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte im SV. Ergebnis: S verwirklicht 81 Z 1.

5 UE SS II. Zuständigkeit: Amtsmissbrauch ( 302 StGB) ist vor dem Schöffengericht ( 31 Abs 3 Z 6 StPO-neu) zu verhandeln. Zur subjektiven Tatseite stellt das Urteil lediglich fest, dass sich X mit der Unvertretbarkeit der Erledigung und mit einer Schädigung des Bescheidadressaten abgefunden hat. Für eine Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs hätte X aber darüber hinaus hinsichtlich der rechtlichen Unvertretbarkeit der Erledigung wissentlich handeln müssen. Zum Vorliegen dieser Vorsatzkomponenten enthält das Urteil aber keine Feststellungen. Dies ermöglicht eine Nichtigkeitsbeschwerde gem 281 Abs 1 Z 9a StPO (Rechtsrüge). Denn der bedingt vorsätzliche Missbrauch der Amtsgewalt begründet keine gerichtlich strafbare Handlung. Nach der Lehre käme hier zusätzlich NB nach 281 Abs 1 Z 5 StPO (Begründungsmangel) in Betracht, nicht aber nach dem OGH. Denn nach dem OGH führt das völlige Fehlen von Feststellungen zu einem schuldrelevanten Umstand ausschließlich zur Rechtsrüge.

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